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G315 2258018-1•Bundesverwaltungsgericht G315 2258018-1
G315 2258018-1Bundesverwaltungsgericht24.07.2023
Behebung der Entscheidung mangelnder Anknüpfungspunkt Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Verwaltungsverfahren Verwaltungsweg Voraussetzungen Wegfall der Gründe
G315 2258018-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS, MAS, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2022, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2023, zu Recht:
A)Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 06.07.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von vier Wochen zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein in Österreich geborener, kosovarischer Staatsangehöriger sei, der über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge. Er sei gesund, arbeitsfähig, ledig, ohne Sorgepflichten, vermögenslos und sei jahrelang ohne Beschäftigung gewesen. Er habe Schulden in Höhe von EUR 14.000,00. Seit Oktober 2018 bestehe auch ein rechtskräftiges Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer. In Österreich würden die Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer sei im Jänner 2014 wegen des Vergehens des Raufhandels zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 1.200,00 verurteilt wurden. Im Dezember 2017 sei er wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt worden. Zuletzt sei der Beschwerdeführer im Februar 2021 wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels zu einer schlussendlichen, unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer erfülle mit seinem Verhalten jedenfalls den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. Das schon aufgezeigte aggressive Verhalten (Raufhandel, Körperverletzung) und das Verbrechen des Suchgifthandels zeige, dass der Beschwerdeführer trotz Anti-Gewalttraining und Bewährungshilfe kein Interesse daran habe, die österreichischen Gesetze zu respektieren, sodass keine positive Zukunftsprognose habe getroffen werden können. Aktuell sei der Beschwerdeführer zwar straffrei, befinde sich aber im elektronisch überwachten Hausarrest. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er nach Entlassung aus der Strafhaft neuerlich in die Suchtgiftszene abgleite bzw. weitere Straftaten begehen werde, zumal er bereits in der Vergangenheit innerhalb offener Probezeit wieder straffällig geworden sei. Die aktuelle Erwerbstätigkeit im Unternehmen des Cousins des Beschwerdeführers begründe sich auf die Auflagen zum elektronisch überwachten Hausarrest. Es sei zu befürchten, dass nach Abschluss der Strafhaft diese Erwerbstätigkeit wieder wegfalle. Die mit Suchtmittelverkauf verbundene Einnahmequelle weise auf eine hohe kriminelle Energie hin und liege Suchtmitteldelikten eine besonders massive Gefährdung für Leib und Leben zugrunde. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG lägen daher vor. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich geboren sei und seine Familienangehörigen hier leben würden, sei er ein erwachsener Mann, der sich trotz dieser familiären Bindungen nicht davon abhalten habe lassen, Strafdelikte zu begehen. Das private Umfeld des Beschwerdeführers sei der Drogenszene zuzurechnen. Die Abneigung des Beschwerdeführers, einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei durch seine jahrelangen Bezüge von Arbeitslosgengeld und Notstandshilfe evident. Zudem zeige der Beschwerdeführer offensichtlich eine tiefe Verbundenheit zu seinem Herkunftsland, was nicht zuletzt durch seine Reisen in den Kosovo und seine Eheschließung nach moslemischen Ritus im Kosovo aufgezeigt werde. Der Beschwerdeführer sei als erwachsener Mann durchaus in der Lage, seinen Lebensunterhalt im Kosovo selbst zu finanzieren. Zu seinen Familienangehörigen in Österreich könne er über Telekommunikationsmittel, das Internet oder postalisch Kontakt halten. Auch könnten seine Angehörigen ihn im Heimatland besuchen, zumal der persönliche Kontakt auch schon durch die Haftstrafe eingeschränkt war. Aus den angeführten Gründen erweise sich ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren als angemessen und gerechtfertigt.
Mit Verfahrensanordnung vom 07.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 01.08.2022, beim Bundesamt am 02.08.2022 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot angemessen herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren sei und hier sein gesamtes Leben verbracht habe. Seine gesamte Familie (Eltern, Geschwister) sowie der gesamte Freundes- und Bekanntenkreis befinde sich in Österreich, wo er sozialisiert worden sei und seine gesamte Schul- und Berufslaufbahn absolviert habe. Der Kosovo sei für ihn ein fremdes Land, in dem zwar einige Verwandte leben würden, zu welchen er jedoch kaum Kontakt habe. Die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseerbot würden daher einen schwerwiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen. Er weise drei strafrechtliche Verurteilungen auf, die er zutiefst bedaure. Er entschuldige sich für sein Fehlverhalten und gelobe, sich in Zukunft korrekt und rechtskonform zu verhalten. Die erste Verurteilung stamme aus dem Jarh 2013 und liege diese Straftat bereits neun Jahre zurück. Er sei wegen Raufhandels zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die zweite Verurteilung stamme aus dem Jahr 2013 [sic]. Er sei wegen Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die dritte Verurteilung sei im Jahr 2019 wegen eines Suchtmitteldelikts zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe erfolgt. Mittlerweile sei dem Beschwerdeführer die Fußfessel bewilligt worden und sei mit einer bedingten Haftentlassung nach Verbüßung von 2/3 der Strafe zu rechnen. Diese Umstände würden zeigen, dass das Vollzugsgericht im Fall des Beschwerdeführers von einer positiven Zukunftsprognose ausgehe. Diese Einschätzung werde auch bei der Entscheidung über allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu berücksichtigen sein. Er habe erstmals das Haftübel verspürt und sei in der Haft gereift. Der Beschwerdeführer habe sein Fehlverhalten eingesehen und auch dessen Konsequenzen zu spüren bekommen. Er werde sicherlich keine Straftat mehr begehen. Der Umstand, dass er von 2017 bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2019 kaum gearbeitet habe, sei auf seinen damals sehr angeschlagenen Gesundheitszustand zurückzuführen gewesen. Die relativ lange Arbeitslosigkeit dürfe ihm daher nicht zum Vorwurf gemacht werden. Aktuell gehe es dem Beschwerdeführer gut. Er habe eine in Freundin und könne auf den Rückhalt seiner in Österreich lebenden Familie zurückgreifen. Er habe mit der Drogenszene nichts mehr zu tun und gestalte sich der Strafvollzug im Hausarrest problemlos. Insgesamt würden die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich allfällige öffentliche Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und sei durch die Entscheidung des Bundesamtes Art. 8 EMRK verletzt. Hilfsweise werde noch geltend gemacht, dass die Dauer des Einreiseverbotes unverhältnismäßig und mehr als das doppelte der gesetzlichen Tilgungsfrist nach dem Tilgungsgesetz ausmache.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 08.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Mit Schreiben vom 21.02.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Vollzugsgericht um ehestmögliche Übermittlung einer Kopie des Beschlusses zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Freiheitsstrafe.
Der Beschluss wurde dem Bundesverwaltungsgericht daraufhin vom Landesgericht am 23.02.2023 übermittelt und langte am 02.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.05.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Weiters wurden als Zeugin die Schwester (Z1) und die Freundin des Beschwerdeführers (Z2) einvernommen.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer nachfolgende Unterlagen vorgelegt:
Endbefund eines Labors über ein vom Beschwerdeführer initiiertes Drogenscreening vom 03.05.2023, woraus ableitbar ist, dass der Beschwerdeführer keine Drogen konsumiert hatte;
Bericht der Bewährungshilfe vom 28.04.2023;
Arbeitsvertrag über die Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung des Beschwerdeführers bei seinem Cousin ab 04.05.2023;
Unterstützungsschreiben des Cousins des Beschwerdeführers;
Unterstützungsschreiben der Familie des Beschwerdeführers;
Konvolut medizinischer Unterlagen des Landesklinikums XXXX , datiert zwischen August 2015 bis März 2019;
Arztbrief XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, aus November 2016
Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.
6. Am 23.05.2023 langte die mit 22.05.2023 datierte schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers samt aufgetragener Urkundenvorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Es wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt:
schriftliche Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers über seinen Hauptaufenthalt seit seiner Geburt;
Passkopie der Mutter;
Bestätigung der Justizanstalt über elektronisch überwachten Hausarrest im Zeitraum von 13.10.2021 bis 12.10.2022;
Anzeigebestätigung hinsichtlich des Verdachts des Betruges durch einen ehemaligen Mitarbeiter;
Bestätigung über die Absolvierung eines Anti-Gewalttrainings;
Anmeldebestätigung bei der Sozialversicherung;
Arbeitsvertrag;
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo (vgl. etwa Auszug aus dem Fremdenregister und Zentralen Melderegister jeweils vom 13.07.2023).
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren, ist hier aufgewachsen und hat hier seine gesamte Schulbildung (Volks- und Hauptschule sowie Polytechnische Schule) absolviert. Er hat weiters eine Lehre zum Kfz-Mechaniker begonnen, diese aber offenbar nicht abgeschlossen, und hat bei mehreren Fußballvereinen in der zweiten Liga gespielt sowie die vierjährige Fußballakademie abgeschlossen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.07.2023; schriftliche Stellungnahme vom 13.04.2022, AS 205; Niederschrift Bundesamt vom 25.05.2022, AS 231; Verhandlungsniederschrift vom 08.05.2023, S 9).
Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch, aber auch Albanisch und ein wenig Englisch (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 25.05.2022, AS 229; Verhandlungsniederschrift vom 08.05.2023, S 5).
1.1.2. Er verfügte in Österreich immer über entsprechende Aufenthaltstitel. Spätestens ab dem XXXX .2004 verfügte er über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung. Seit XXXX .2010 verfügte er durchgehend über den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ bzw. nunmehr „Daueraufenthalt-EU“. Die dem Beschwerdeführer zuletzt ausgestellte Aufenthaltskarte seines Daueraufenthalts-EU ist von XXXX .2020 bis XXXX .2025 gültig (vgl. Fremdenregisterauszug vom 13.07.2023).
1.1.3. Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet bisher – sofern aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich – über zumindest folgende Wohnsitzmeldungen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.07.2023 und vom 05.05.2023):
-14.02.1994 bis 10.01.2006Hauptwohnsitz
-10.01.2006 bis 08.07.2014Hauptwohnsitz
-08.07.2014 bis 09.07.2014Hauptwohnsitz
-09.07.2014 bis 27.07.2021Hauptwohnsitz
-27.07.2021 bis laufendHauptwohnsitz
-13.10.2020 bis 13.10.2021Nebenwohnsitze Justizanstalt
Der Beschwerdeführer lebt insgesamt seit über fünfunddreißig Jahren durchgehend im Bundesgebiet.
1.1.4. In Österreich liegen nachfolgende Sozialversicherungszeiten des Beschwerdeführers vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 13.07.2023):
-04.10.2004 bis 02.11.2004Arbeitslosengeld
-15.11.2004 bis 31.08.2005Arbeiterlehrling
-01.09.2005 bis 14.04.2006Arbeiterlehrling
-18.04.2006 bis 14.07.2006Arbeiter
-15.07.2006 bis 10.09.2006Arbeitslosengeldbezug
-11.09.2006 bis 31.10.2006Arbeiter
-01.11.2006 bis 28.02.2007Arbeiter Nachtschicht/Schwerarbeit
-15.03.2007 bis 08.07.2007Arbeitslosengeldbezug
-09.07.2007 bis 27.07.2007Arbeiter
-29.07.2007 bis 19.08.2007Arbeitslosengeldbezug
-20.08.2007 bis 30.09.2007Arbeiter
-25.09.2007 bis 02.11.2007Arbeiter
-05.11.2007 bis 01.03.2008Arbeiter
-06.03.2008 bis 09.03.2008Arbeitslosengeldbezug
-10.03.2008 bis 04.12.2008Arbeiter
-05.12.2008 bis 04.02.2009Arbeitslosengeldbezug
-05.02.2009 bis 12.02.2009Krankengeldbezug, Sonderfall
-13.02.2009 bis 06.05.2009Arbeitslosengeldbezug
-07.05.2009 bis 13.05.2009Krankengeldbezug, Sonderfall
-22.05.2009 bis 07.06.2009Arbeitslosengeldbezug
-08.06.2009 bis 15.07.2009Arbeiter
-18.07.2009 bis 27.07.2009Arbeitslosengeldbezug
-28.07.2009 bis 28.07.2009Arbeiter
-29.07.2009 bis 09.08.2009Arbeitslosengeldbezug
-10.08.2009 bis 11.08.2009Arbeiter
-12.08.2009 bis 13.09.2009Arbeitslosengeldbezug
-14.09.2009 bis 08.12.2009Arbeiter
-15.12.2009 bis 18.12.2009Arbeiter
-19.12.2009 bis 25.12.2009Arbeitslosengeldbezug
-17.01.2010 bis 22.01.2010Arbeitslosengeldbezug
-23.01.2010 bis 20.02.2010Notstandshilfe
-21.02.2010 bis 26.02.2010Krankengeldbezug, Sonderfall
-27.02.2010 bis 28.02.2010Notstandshilfe
-01.03.2010 bis 22.11.2010Arbeiter
-02.12.2010 bis 07.01.2011Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)
-08.01.2011 bis 10.04.2011Arbeitslosengeldbezug
-12.04.2011 bis 17.05.2011Arbeitslosengeldbezug
-18.05.2011 bis 19.12.2011Arbeiter
-22.12.2011 bis 10.04.2012Arbeitslosengeldbezug
-11.04.2012 bis 23.07.2012Arbeiter
-06.08.2012 bis 20.08.2012Arbeiter
-24.08.2012 bis 28.08.2012Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)
-29.08.2012 bis 02.11.2012Arbeiter
-10.11.2012 bis 11.11.2012Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)
-13.11.2012 bis 20.02.2013Arbeitslosengeldbezug
-21.02.2013 bis 01.03.2013Krankengeldbezug, Sonderfall
-02.03.2013 bis 06.03.2013Arbeitslosengeldbezug
-07.03.2013 bis 08.04.2013Krankengeldbezug, Sonderfall
-09.04.2013 bis 01.05.2013Arbeitslosengeldbezug
-02.05.2013 bis 03.06.2013Arbeiter
-05.06.2013 bis 16.06.2013Arbeitslosengeldbezug
-17.06.2013 bis 17.06.2013Arbeiter
-18.06.2013 bis 07.07.2013Arbeitslosengeldbezug
-08.07.2013 bis 19.03.2014Arbeiter
-17.04.2014 bis 16.05.2014Arbeitslosengeldbezug
-17.05.2014 bis 23.05.2014Krankengeldbezug, Sonderfall
-24.05.2014 bis 08.07.2014Arbeitslosengeldbezug
-09.07.2014 bis 28.07.2014Arbeiter
-01.08.2014 bis 01.08.2014Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)
-02.08.2014 bis 17.08.2014Arbeitslosengeldbezug
-19.08.2014 bis 27.10.2014Arbeiter
-31.10.2014 bis 16.11.2014Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)
-17.11.2014 bis 16.12.2014Arbeiter
-18.12.2014 bis 07.01.2015Arbeitslosengeldbezug
-08.01.2015 bis 27.03.2015Arbeiter
-02.04.2015 bis 13.04.2015Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)
-14.04.2015 bis 30.06.2015Arbeiter
-01.07.2015 bis 24.07.2015Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)
-25.07.2015 bis 26.08.2015Arbeitslosengeldbezug
-27.08.2015 bis 04.08.2015Krankengeldbezug, Sonderfall
-17.09.2015 bis 19.11.2015Arbeitslosengeldbezug
-20.11.2015 bis 20.11.2015Krankengeldbezug, Sonderfall
-28.11.2015 bis 29.01.2016Arbeitslosengeldbezug
-30.01.2016 bis 14.02.2016Krankengeldbezug, Sonderfall
-15.02.2016 bis 18.03.2016Arbeitslosengeldbezug
-19.03.2016 bis 05.04.2016Krankengeldbezug, Sonderfall
-06.04.2016 bis 22.04.2016Arbeitslosengeldbezug
-23.04.2016 bis 16.05.2016Notstandshilfebezug
-17.05.2016 bis 17.05.2016Krankengeldbezug, Sonderfall
-18.05.2016 bis 26.05.2016Notstandshilfebezug
-27.05.2016 bis 22.07.2016Krankengeldbezug, Sonderfall
-23.07.2016 bis 09.08.2016Notstandshilfebezug
-18.08.2016 bis 04.09.2016Notstandshilfebezug
-20.09.2016 bis 06.10.2016Krankengeldbezug, Sonderfall
-10.10.2016 bis 16.02.2017Notstandshilfebezug
-17.02.2016 bis 02.03.2017Krankengeldbezug, Sonderfall
-03.03.2017 bis 14.05.2017Notstandshilfebezug
-15.05.2017 bis 15.09.2017Arbeiter
-23.09.2017 bis 07.10.2017Notstandshilfebezug
-08.10.2017 bis 31.10.2017Krankengeldbezug, Sonderfall
-01.11.2017 bis 11.02.2018Notstandshilfebezug
-18.02.2018 bis 05.03.2018Krankengeldbezug, Sonderfall
-11.04.2018 bis 20.04.2018Notstandshilfebezug
-21.04.2018 bis 08.05.2018Krankengeldbezug, Sonderfall
-09.05.2018 bis 06.06.2018Notstandshilfebezug
-07.06.2018 bis 26.06.2018Krankengeldbezug, Sonderfall
-27.06.2018 bis 03.08.2018Notstandshilfebezug
-04.08.2018 bis 07.08.2018Krankengeldbezug, Sonderfall
-14.08.2018 bis 17.08.2018Krankengeldbezug, Sonderfall
-19.08.2018 bis 13.09.2018Notstandshilfebezug
-14.09.2018 bis 18.09.2018Krankengeldbezug, Sonderfall
-19.09.2018 bis 30.10.2018Notstandshilfebezug
-22.01.2019 bis 02.03.2019Notstandshilfebezug
-03.03.2019 bis 07.06.2019Krankengeldbezug, Sonderfall
-17.06.2019 bis 23.08.2019Notstandshilfebezug
-24.08.2019 bis 10.09.2019Krankengeldbezug, Sonderfall
-11.09.2019 bis 31.10.2019Notstandshilfebezug
-27.12.2019 bis 29.12.2019Notstandshilfebezug
-14.01.2020 bis 20.02.2020Notstandshilfebezug
-21.02.2020 bis 10.03.2020Krankengeldbezug, Sonderfall
-11.03.2020 bis 30.06.2020Notstandshilfebezug
-13.10.2021 bis 11.10.2022Arbeiter
-12.10.2022 bis 01.01.2023Arbeitslosengeldbezug
-24.01.2023 bis 23.06.2023Arbeitslosengeldbezug
-20.12.2022 bis 11.04.2023geringfügig beschäftigter Arbeiter
-04.05.2023 bis 26.05.2023Arbeiter
-24.06.2023 bis laufendNotstandshilfe
Während des elektronisch überwachten Hausarrestes ging der Beschwerdeführer einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Darüber hinaus legte er zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung bzw. mit der nachfolgenden schriftlichen Stellungnahme einen Arbeitsvertrag vor, war jedoch nur von 04.05.2023 bis 26.05.2023 erwerbstätig. Aktuell bezieht der Beschwerdeführer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form von Notstandshilfe (vgl. aktenkundige Dienstverträge; Sozialversicherungsdatenauszug vom 13.07.2023).
1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:
1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2014, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2014, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 20,00 (gesamt EUR 1.200,00) sowie im Uneinbringlichkeitsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 179 ff; Strafregisterauszug vom 13.07.2023).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein weiterer Täter an einer Schlägerei mit einem bislang unbekannt gebliebenen Täter tätlich teilgenommen hat, wobei die Schlägerei schwere Körperverletzungen mit jeweils länger als 24-tägig dauernder Gesundheitseinschränkung (§ 84 Abs. 1 StGB), nämlich bei einer Person einen operativ zu behandelnden, verschobenen Nasenbeinbruch und eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue sowie bei einer anderen Person einen offenen Bruch des linken Ringfingers, verursachte.
Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als erschwerend zwei Verletzte und als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel.
1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2017, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 Monaten verurteilt. Die Probezeit wurde mit der nachfolgenden Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Weiters wurde der Beschwerdeführer dazu verurteilt, dem privatbeteiligten Opfer einen Betrag von EUR 2.400,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen und für alle künftigen Schäden aus dem Vorfall hinsichtlich der Verletzung der rechten Schneidezähne zu haften (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 171 ff; Strafregisterauszug vom 13.07.2023).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im April 2017 einem Mann durch Versetzen eines Faustschlages gegen dessen Gesicht, wodurch der Genannte eine Rissquetschwunde an der Unterlippe sowie einen Bruch der Zahnkronen der rechten Schneidezähne erlitt, vorsätzlich am Körper verletzte und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung sowie eine länger als 24 Tage andauernd Gesundheitsschädigung herbeiführte.
Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt das Landesgericht zudem fest, dass der Beschwerdeführer selbst einen äußerst unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe und die Geschehnisse des Abends nur widerwillig, bruchstückhaft und widersprüchlich erzählt habe. Trotz des konsumierten Alkohols (0,8 Promille) sei der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Handlung zu erkennen und dementsprechend zu handeln.
Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht keinen Umstand als mildernd, hingegen die einschlägige Vorstrafe und die zweifache Deliktsqualifikation als erschwerend. Es sei anzunehmen, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe in Verbindung mit der Anordnung von Bewährungshilfe und der Weisung eines Antigewalttrainings genügen werde, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten vor Augen führen zu können und ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dieser oder ähnlicher Art abzuhalten.
1.2.3. Von der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer zudem zur Zahl: XXXX ein von XXXX .2018 bis XXXX .2023 gültiges Waffenverbot rechtskräftig verhängt (vgl. Personeninformation-Auskunft vom 15.10.2020, AS 34).
1.2.4. Im Zeitraum von 23.02.2019 bis 15.06.2019 absolvierte der Beschwerdeführer auf Weisung des Landesgerichtes XXXX ein Anti-Gewalt-Training (vgl. aktenkundige Bestätigung vom 21.06.2019, OZ 8).
1.2.5. Am 12.10.2020 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und über ihn in der Folge mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX ab XXXX .2020 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Personeninfo vom 15.10.2020, AS 17 ff; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 14.10.2020, AS 23).
1.2.6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht zur Zahl XXXX vom XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführer in erster Instanz wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 vierter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 erster, zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von XXXX .2020 bis XXXX .2021 verurteilt und weiters ein Betrag von EUR 6.000,00 für verfallen erklärt. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht zur Vorverurteilung vom Dezember 2017 wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 95 ff; Strafregisterauszug vom 13.07.2023).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain, in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge durch gewinnbringenden Verkauf überließ, und zwar am 29.08.2020 einem verdeckten Ermittler 5 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 76,48 %; am 31.08.2020 einem verdeckten Ermittler 99,6 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 49,9 %; am 12.10.2020 einem verdeckten Ermittler 494 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 55,9 % sowie 3 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 11,3 % THCA und 0,85 % Delta-9-THC; im Zeitraum Sommer 2020 bis Oktober 2020 mindestens 18 weiteren unbekannten Tätern nicht mehr feststellbare Mengen Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 49,9 % sowie Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 11,3 % THCA und 0,85 % Delta-9-THC. Weiters hat er am 07.08.2020 einem verdeckten Ermittler vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge zum Kauf angeboten und zwar ein Kilogramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 49,9 % zu einem Grammpreis von EUR 50,00. Am 12.10.2020 hat er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) zumindest um das 25-fache übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar zumindest 10,8 Kilogramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 11,3 % THCA und 0,85 % Delta-9-THC sowie 399 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 52,2 %.
In den Entscheidungsgründen hielt das Landesgericht fest, dass der Beschwerdeführer zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangen sei und eine monatliche Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von EUR 790,00 erhalten habe. Er sei vermögenslos, mit keinen Sorgepflichten belastet und weise Kreditschulden in Höhe von EUR 15.000,00 auf. Ungeachtet der bereits aufgrund der beiden einschlägigen Vorverurteilungen erfahrenen strafgerichtlichen Reaktionen auf sein delinquentes Verhalten habe der Beschwerdeführer im Jahr 2020 aus Geldmangel und seiner Suchtmittelgewöhnung beschlossen, durch den fortlaufenden gewinnbringenden Verkauf von Cannabiskraut und Kokain ein zusätzliches, nicht nur geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Im Wesentlichen sei er dabei so vorgegangen, dass er das Suchtgift von unbekannten Personen erworben habe, dieses an einen anderen Ort verbrachte und dort an die einzelnen Endabnehmer nach telefonischer Vereinbarung mit einem im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen, besonders verschlüsseltem Telefon, gewinnbringend weiterveräußert habe.
Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht in erster Instanz als erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen und zwei einschlägige Vorstrafen, als mildernd hingegen die geständige Einlassung des Beschwerdeführers und die überwiegende Sicherstellung der Suchtmittel. Aufgrund der Gefährlichkeit der Delikte im Allgemeinen und der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf sein getrübtes Vorleben im Besonderen sowie der Tatsache, dass er sich schon einmal der Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht nicht würdig gezeigt habe, sei jedenfalls eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen.
1.2.7. Der gegen das Urteil vom Landesgericht XXXX erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX .2021, XXXX , Folge und erhöhte die ursprüngliche Freiheitsstrafe auf die Dauer von drei Jahren (vgl. aktenkundiges Urteil des Oberlandesgerichtes, AS 103 ff; Strafregisterauszug vom 13.07.2023).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Einwand der Staatsanwaltschaft, das Erstgericht habe die zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründe nicht angemessen gewichtet, zutreffend sei. Der Beschwerdeführer weise zwei einschlägige, gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität gerichtete Vorstrafen auf. Ungeachtet der erfolgten Beigabe eines Bewährungshelfers im Zuge der Verurteilung 2017 habe der Beschwerdeführer jedoch innerhalb der offenen Probezeit die nun urteilsgegenständlichen, massiven Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz begangen. Er habe dabei hoch professionell gehandelt, über eine Lagermöglichkeit der Suchtmittel in Form eines Bunkers verfügt, zahlreiche Handys für seine umfassenden Suchtgiftgeschäfte verwendet und die Straftaten ganz offensichtlich begangen, um sich selbst einen luxuriösen Lebenswandel zu ermöglichen. Dieser Umstand sei insbesondere aus den im Abschlussbericht enthaltenen Notizen des Beschwerdeführers über seine zahlreichen Suchtmittelverkäufe und die dadurch lukrierten Summen sowie auch die bei ihm vorgefundenen Rechnungen über Einkäufe im Luxusgeschäft im Wert von insgesamt EUR 1.690,00 zu erkennen. Berechtigt sei zudem der Berufungseinwand, dass der „geständigen Einlassung“ des Beschwerdeführers in Anbetracht der erdrückenden Beweislage und im Hinblick darauf, dass er von sich aus keinerlei Angaben u den Hintermännern und Strukturen des offensichtlich professionell abgewickelten Suchtgifthandels machen habe wollen und zudem danach getrachtet habe, den Gewinn herunterzuspielen, nur ein geringer Beitrag zur Wahrheitsfindung zukomme. Die Bemessung der Freiheitsstrafe sei angesichts dessen durch das Erstgericht deutlich zu gering erfolgt.
1.2.8. Einen Teil der Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer von XXXX .2021 bis XXXX .2022 im elektronisch überwachten Hausarrest (vgl. aktenkundiger Beschluss über die bedingte Haftentlassung, OZ 3; schriftliche Stellungnahme vom 22.05.2023, OZ 8).
Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 15.07.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführer nach dem Vollzug von zwei Dritteln seiner dreijährigen unbedingten Haftstrafe am 12.10.2022 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Haft entlassen und weiters die Bewährungshilfe angeordnet. Weder der Anstaltsleiter noch die Staatsanwaltschaft traten einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers entgegen. Der Beschwerdeführer habe erstmals das Haftübel verspürt und sei daher anzunehmen, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden (vgl. aktenkundiger Beschluss, OZ 3).
1.2.9. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie seinen Lebensumständen:
1.3.1. Der Beschwerdeführer ist aktuell gesund, arbeitsfähig und nimmt keine Medikamente. Im Zeitraum von zumindest August 2015 bis März 2019 wurde der Beschwerdeführer jedoch regelmäßig wegen unterschiedlicher Schmerzen im Bauch sowie Brust-Schmerzen im Krankenhaus behandelt, wobei insgesamt keine organischen Ursachen der Schmerzen festgestellt werden konnten und mehrfach davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer an Panikattacken und einer Angststörung verbunden mit psychosomatischen Schmerzen litt (vgl. etwa Konvolut medizinischer Unterlagen des Landesklinikums Lilienfeld aus August 2015 bis März 2019, Beilage zur Verhandlungsniederschrift, OZ 7; Verhandlungsniederschrift vom 08.05.2023, S 4 f).
Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitraum auch überwiegend nicht erwerbstätig und weist erhebliche Zeiten des Bezuges von Krankengeld sowie von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 13.07.2023; Verhandlungsniederschrift vom 08.05.2023, S 5).
Der Beschwerdeführer hat vor seiner Inhaftierung zudem täglich Marihuana und zweitweise auch Kokain konsumiert. Zumindest die der letzten strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten hat der Beschwerdeführer unter Drogeneinfluss begangen. Aktuell konsumiert er keine Suchtmittel (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 08.05.2023, S 7 f, sowie in der Verhandlung vorgelegter aktueller Drogentest).
1.3.2. Im Jahr 2015 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo seine damalige Freundin, -Frau XXXX , nach traditionellem muslimischen Ritus. Die so geschlossene Ehe wurde jedoch bereits im Jahr 2016 wieder geschieden (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 25.05.2022, AS 231).
Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 25.05.2022, AS 231; Verhandlungsniederschrift vom 08.05.2023, S 9).
Er führt nunmehr mit Frau XXXX seit etwa drei Jahren eine Beziehung (vgl. Einvernahme als Zeugin, Verhandlungsniederschrift vom 08.05.2023, S 13 ff).
In Österreich leben die beiden Eltern des Beschwerdeführers sowie seine beiden Schwestern und sein Bruder (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 08.05.2023, S 9).
Im Kosovo leben einige Onkel des Beschwerdeführers, die dorz Landwirtschaft betreiben. Zu den Onkeln besteht kein näherer Kontakt. Vor der Inhaftierung reiste der Beschwerdeführer etwa einmal im Jahr zu Urlaubszwecken in den Kosovo (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 08.05.2023, S 8).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind allesamt aktenkundig. Die von den jeweiligen Gerichten in deren Urteilen jeweils getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Angesichts des Umstandes, dass das Zentrale Melderegister erst im Jahr 2001 etabliert wurde und nicht alle Meldedaten in die Vergangenheit erfasst wurden sowie aufgrund des diesbezüglich glaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers sowie des Bestätigungsschreibens seiner Mutter war insgesamt festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben lang – abgesehen von Urlaubsreisen – in Österreich aufgehalten hat und hier somit zum Entscheidungszeitpunkt seit über 35 Jahren lebt.
Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen.
Der Beschwerdeführer leugnet seine strafbaren Handlungen und sein sonstiges Verhalten nicht. Strittig ist im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage bzw. die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen, unstrittigen Sachverhalts. Diesbezüglich wird daher auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides:
3.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und als solcher somit Drittstaatsangehöriger und Fremder gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der Beschwerdeführer verfügte spätestens seit dem 28.09.2004 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung. Seit 22.06.2010 verfügte er durchgehend über den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ bzw. nunmehr „Daueraufenthalt-EU“ gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 7 und 45 NAG.
Mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ kommt einem Drittstaatsangehörigen – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitels entsprechenden Dokumentes – nach § 20 Abs. 3 NAG in Österreich ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (vgl. VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/22/0024, Punkt 4.3. der Entscheidungsgründe). In diesem Fall ist die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).
Gemäß § 20 Abs. 3 NAG ist das Dokument über die Bescheinigung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 NAG auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
Die dem Beschwerdeführer zuletzt ausgestellte Aufenthaltskarte seines Daueraufenthalts-EU ist von 06.08.2020 bis 03.08.2025 gültig.
3.3. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:
3.3.1. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt (samt Einreiseverbot) wäre demnach grundsätzlich nur zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gewärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
[…]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
3.3.2. Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen erweisen sich die vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet verübten strafbaren Handlungen jedenfalls als grundsätzlich geeignet, eine schwerwiegende Gefahr des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu begründen:
Ausgangspunkt des strafrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers war bereits die im Jahr 2014 verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 1.200,00 wegen des Vergehens des Raufhandels im Jahr 2013. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein weiterer Täter an einer Schlägerei mit einem bislang unbekannt gebliebenen Täter tätlich teilgenommen hat, wobei die Schlägerei schwere Körperverletzungen mit jeweils länger als 24-tägig dauernder Gesundheitseinschränkung (§ 84 Abs. 1 StGB), nämlich bei einer Person einen operativ zu behandelnden, verschobenen Nasenbeinbruch und eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue sowie bei einer anderen Person einen offenen Bruch des linken Ringfingers, verursachte. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als erschwerend zwei Verletzte und als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten aus dem Jahr 2017, rechtskräftig im Jahr 2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 Monaten verurteilt. Die Probezeit wurde mit der nachfolgenden Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Weiters wurde der Beschwerdeführer dazu verurteilt, dem privatbeteiligten Opfer einen Betrag von EUR 2.400,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen und für alle künftigen Schäden aus dem Vorfall hinsichtlich der Verletzung der rechten Schneidezähne zu haften. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im April 2017 einem Mann durch Versetzen eines Faustschlages gegen dessen Gesicht, wodurch der Genannte eine Rissquetschwunde an der Unterlippe sowie einen Bruch der Zahnkronen der rechten Schneidezähne erlitt, vorsätzlich am Körper verletzte und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung sowie eine länger als 24 Tage andauernd Gesundheitsschädigung herbeiführte. Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt das Landesgericht zudem fest, dass der Beschwerdeführer selbst einen äußerst unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe und die Geschehnisse des Abends nur widerwillig, bruchstückhaft und widersprüchlich erzählt habe. Trotz des konsumierten Alkohols (0,8 Promille) sei der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Handlung zu erkennen und dementsprechend zu handeln. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht keinen Umstand als mildernd, hingegen die einschlägige Vorstrafe und die zweifache Deliktsqualifikation als erschwerend. Es sei anzunehmen, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe in Verbindung mit der Anordnung von Bewährungshilfe und der Weisung eines Antigewalttrainings genügen werde, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten vor Augen führen zu können und ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dieser oder ähnlicher Art abzuhalten.
Infolge dieser Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer auch ein bis September 2023 gültiges Waffenverbot erlassen. Im Jahr 2019 absolvierte der Beschwerdeführer auf Weisung des Landesgerichtes XXXX ein mehrmonatiges Anti-Gewalt-Training.
Dennoch wurde der Beschwerdeführer abermals straffällig und hat unter Einfluss seiner eigenen Suchtmittelabhängigkeit vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain, in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar am 29.08.2020 einem verdeckten Ermittler 5 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 76,48 %; am 31.08.2020 einem verdeckten Ermittler 99,6 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 49,9 %; am 12.10.2020 einem verdeckten Ermittler 494 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 55,9 % sowie 3 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 11,3 % THCA und 0,85 % Delta-9-THC; im Zeitraum Sommer 2020 bis Oktober 2020 mindestens 18 weiteren unbekannten Tätern nicht mehr feststellbare Mengen Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 49,9 % sowie Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 11,3 % THCA und 0,85 % Delta-9-THC. Weiters hat er am 07.08.2020 einem verdeckten Ermittler vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge zum Kauf angeboten und zwar ein Kilogramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 49,9 % zu einem Grammpreis von EUR 50,00. Am 12.10.2020 hat er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) zumindest um das 25-fache übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar zumindest 10,8 Kilogramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 11,3 % THCA und 0,85 % Delta-9-THC sowie 399 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 52,2 %.
Er wurde deshalb mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht Anfang des Jahres 2021 in erster Instanz wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel ursprünglich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren unter Anrechnung der Vorhaft verurteilt und weiters ein Betrag von EUR 6.000,00 für verfallen erklärt. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht zur Vorverurteilung vom Dezember 2017 wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. In den Entscheidungsgründen hielt das Landesgericht fest, dass der Beschwerdeführer zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangen sei und eine monatliche Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von EUR 790,00 erhalten habe. Er sei vermögenslos, mit keinen Sorgepflichten belastet und weise Kreditschulden in Höhe von EUR 15.000,00 auf. Ungeachtet der bereits aufgrund der beiden einschlägigen Vorverurteilungen erfahrenen strafgerichtlichen Reaktionen auf sein delinquentes Verhalten habe der Beschwerdeführer im Jahr 2020 aus Geldmangel und seiner Suchtmittelgewöhnung beschlossen, durch den fortlaufenden gewinnbringenden Verkauf von Cannabiskraut und Kokain ein zusätzliches, nicht nur geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Im Wesentlichen sei er dabei so vorgegangen, dass er das Suchtgift von unbekannten Personen erworben habe, dieses an einen anderen Ort verbrachte und dort an die einzelnen Endabnehmer nach telefonischer Vereinbarung mit einem im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen, besonders verschlüsseltem Telefon, gewinnbringend weiterveräußert habe. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht in erster Instanz als erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen und zwei einschlägige Vorstrafen, als mildernd hingegen die geständige Einlassung des Beschwerdeführers und die überwiegende Sicherstellung der Suchtmittel. Aufgrund der Gefährlichkeit der Delikte im Allgemeinen und der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf sein getrübtes Vorleben im Besonderen sowie der Tatsache, dass er sich schon einmal der Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht nicht würdig gezeigt habe, sei jedenfalls eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen.
Der folgenden Strafberufung der Staatsanwaltschaft wurde vom Oberlandesgericht jedoch stattgegeben und die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers auf eine Dauer von drei Jahren erhöht. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Einwand der Staatsanwaltschaft, das Erstgericht habe die zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründe nicht angemessen gewichtet, zutreffend sei. Der Beschwerdeführer weise zwei einschlägige, gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität gerichtete Vorstrafen auf. Ungeachtet der erfolgten Beigabe eines Bewährungshelfers im Zuge der Verurteilung 2017 habe der Beschwerdeführer jedoch innerhalb der offenen Probezeit die nun urteilsgegenständlichen, massiven Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz begangen. Er habe dabei hoch professionell gehandelt, über eine Lagermöglichkeit der Suchtmittel in Form eines Bunkers verfügt, zahlreiche Handys für seine umfassenden Suchtgiftgeschäfte verwendet und die Straftaten ganz offensichtlich begangen, um sich selbst einen luxuriösen Lebenswandel zu ermöglichen. Dieser Umstand sei insbesondere aus den im Abschlussbericht enthaltenen Notizen des Beschwerdeführers über seine zahlreichen Suchtmittelverkäufe und die dadurch lukrierten Summen sowie auch die bei ihm vorgefundenen Rechnungen über Einkäufe im Luxusgeschäft im Wert von insgesamt EUR 1.690,00 zu erkennen. Berechtigt sei zudem der Berufungseinwand, dass der „geständigen Einlassung“ des Beschwerdeführers in Anbetracht der erdrückenden Beweislage und im Hinblick darauf, dass er von sich aus keinerlei Angaben u den Hintermännern und Strukturen des offensichtlich professionell abgewickelten Suchtgifthandels machen habe wollen und zudem danach getrachtet habe, den Gewinn herunterzuspielen, nur ein geringer Beitrag zur Wahrheitsfindung zukomme. Die Bemessung der Freiheitsstrafe sei angesichts dessen durch das Erstgericht deutlich zu gering erfolgt.
Einen Teil der Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer von XXXX .2021 bis XXXX .2022 im elektronisch überwachten Hausarrest. Am 12.10.2022 wurde der Beschwerdeführer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen. Er konsumiert seither kein Suchtgift mehr und ging zwischenzeitig auch wieder einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach.
Aufgrund der festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ist jedenfalls der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht, sodass das dort genannte Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit jedenfalls grundsätzlich indiziert ist.
3.3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der Gefährdungsprognose allerdings das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).
Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen, das diesen zugrundeliegende Verhalten, aber auch das vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit sowie nach seinen Verurteilungen gesetzte Verhalten im Mittelpunkt.
Der Beschwerdeführer neigt ganz offensichtlich zu gewalttätigem Verhalten und wurde deswegen bereits zwei Mal, einmal im Zuge eines Raufhandels und einmal wegen schwerer Körperverletzung, strafgerichtlich verurteilt. Infolge der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr 2017 hat der Beschwerdeführer ein Anti-Gewalttraining absolviert und ist seither nicht mehr wegen körperlicher Gewalt gegen andere Personen negativ in Erscheinung getreten.
Jedoch hat der Beschwerdeführer – wenn auch unter dem Einfluss selbst konsumierter Suchtmittel – während aufrechter Probezeit zur Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung und trotz Beigabe eines Bewährungshelfers über einen Zeitraum von zumindest Sommer 2020 bis Oktober 2020 – somit nur wenigen Monaten – Suchtgift und zwar insgesamt mindestens 1.600 Gramm Kokain und drei Gramm Cannabiskraut zum gewinnbringenden Verkauf anderen überlassen und weiters knapp 11 Kilogramm Cannabiskraut und rund 400 Gramm Kokain mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde. Insbesondere den Erwägungen des Oberlandesgerichtes ist zu entnehmen, dass er dabei besonders professionell gehandelt habe und auch über entsprechende Lagermöglichkeiten und gesicherte Telekommunikationsmittel verfügte.
Somit ist auch evident, dass der Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 5 FPG 2005 jedenfalls grundsätzlich verwirklicht ist.
3.3.4. Jedoch hat das Bundesamt im gegenständlichen Fall nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren und aufgewachsen sowie langjährig in Österreich rechtmäßig niedergelassen ist. Der Beschwerdeführer erfüllt daher den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018, wonach Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten sowie „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen“ waren, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden durfte. § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich (vgl. – in Bezug auf die Z 1 des § 9 Abs. 4 BFA-VG – etwa VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0335, Rn. 15, mit Verweis auf VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12.). Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird). Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen (vgl. VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden); das gilt auch für Fälle, in denen – wie hier – die Voraussetzungen der Z 2 des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG erfüllt sind (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mit Verweis auf VwGH vom 22.01.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19).
In einem vergleichbaren Fall betreffend einen ebenfalls in Österreich geborenen türkischen Staatsangehörigen, der sein gesamtes Leben in Österreich verbracht hat, hier über ein Daueraufenthaltsrecht-EU verfügte und in Österreich zehn Mal strafgerichtlich verurteilt und bereits erstmals mit 16 Jahren straffällig geworden sei (darunter wegen Körperverletzung, Gewalt gegen Staatsbeamte, Diebstahl, Drogenkonsum sowie Drogenverkauf, etliche Verwaltungsübertretungen sowie ein Waffenverbot), hat der VwGH ausgesprochen, dass daraus keine derart gewichtige – vom Revisionswerber ausgehende – Gefährdung hervorgehe, die eine Rückkehrentscheidung (in Verbindung mit einem Aufenthaltsverbot) rechtfertigen könne. Der dargestellten Häufung der Straftaten stehe nämlich gegenüber, dass nur zwei Mal – in der Gefährdungsprognose besonders hervorgehobenen Urteilen vom 03.12.2013 und 07.06.2018 – Freiheitsstrafen verhängt worden seien, wobei sich diese jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt hätten (acht bzw. zwölf Monate bei möglichen drei Jahren). In allen anderen Fällen hätte mit Geldstrafen das Auslangen gefunden werden können. Auch in Kombination ergebe sich aus den begangenen Straftaten und den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Tatumständen keine aus besonders verwerflichen Straftaten abzuleitende spezifische Gefährdung, die es erlaubt hätte, gegen den in Österreich geborenen 37-jährigen Revisionsführer, der sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht habe und hier über familiäre Bindungen verfüge, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen. Da das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der Aufenthaltsverfestigung des Revisionswerbers bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG verkannt habe, sei das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts zu beheben gewesen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 21 f).
Hingegen hat der VwGH im Fall eines bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen, dem in Österreich ein Daueraufenthaltsrecht-EU zukam, der sich seit Jänner 2005 durchgehend legal im Bundesgebiet aufgehalten hatte und im November 2017 wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren, im Februar 2018 wegen des Verbrechens des Suchgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel unter Absehung der Verhängung einer Zusatzstrafe verurteilt wurde, der Amtsrevision des Bundesamtes gegen die Behebung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes statt und behob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Es bestünde kein Zweifel, dass die der strafgerichtlichen Verurteilung des Mitbeteiligten wegen schweren Raubes zugrundeliegende Straftat zu jenen Fällen gravierender Straffälligkeit zähle, für die der Gesetzgeber durch die Aufhebung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG einen Spielraum zugunsten einer unbeschränkten einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einräumen habe wollen (vgl. VwGH vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0262, Rn. 14, mit Verweis auf VwGH vom 07.10.2021, Ra 2021/21/0272, Rn. 10).
3.3.5. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer – wie bereits festgestellt – im Jahr 2014 – daher vor neun Jahren – wegen des Vergehens des Raufhandels zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 1.200,00 verurteilt.
Im Jahr 2017 wurde der wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Haftstrafe von 17 Monaten verurteilt. Die Probezeit wurde mit der nachfolgenden Verurteilung aus dem Jahr 2021 wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel jedoch auf fünf Jahre erhöht, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht jedoch abgesehen.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner strafrechtlichen Historie im Jahr 2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel verurteilt wurde und wird keineswegs verkannt, dass noch nicht so viel Zeit seit der bedingten Haftentlassung verstrichen ist.
Jedoch sind auch folgende Umstände im konkret vorliegenen Einzelfall zu berücksichtigen:
Der Beschwerdeführer das zweite Jahr seiner Verurteilung im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt und wurde nach der Verbüßung von zwei Dritteln seiner Strafe im Oktober 2022 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Haft entlassen. Auch wenn es sich um schwere Delikte handelt, haben die Justizvollzugsanstalt, das Vollzugsgericht sowie auch die Staatsanwaltschaft offenbar keinen Grund gesehen, den Beschwerdeführer weiter anzuhalten, sodass diese offensichtlich von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen sind. Der Beschwerdeführer ist aktuell auch frei von Suchtmitteln und hat zwischenzeitig bereits gearbeitet. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen positiven und problembewussten Eindruck hinterlassen und verfügt offensichtlich über einen entsprechenden familiären Rückhalt in Österreich, wo er geboren und aufgewachsen ist und seit über 35 Jahren lebt. Seine gesamte Kernfamilie (Eltern, drei Geschwister) leben in Österreich und haben den Beschwerdeführer besonders während des Vollzuges der Strafhaft im Rahmen des elektronisch überwachten Hauarrests unterstützt. Auch die befragten Zeuginnen berichteten glaubhaft von einer positiven Entwicklung des Beschwerdefühers.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wäre im Fall des Beschwerdeführers jedenfalls der ehemalige Aufenthaltsverfestigungstatbestand gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG zur Anwendung gelangt.
Das vom Beschwerdeführer zu Schau gestellte strafbare Verhalten, welches den festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegt, erreicht im konkret vorliegenden Einzelfall daher nicht die von der dargestellten Rechtsprechung des VwGH definierte Schwere, die die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer – zum konkreten Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes – rechtfertigen könnte. Der angefochtene Bescheid war daher aus diesen Gründen zu beheben.
Der Beschwerdeführer wird jedoch eindringlich darauf hingewiesen, dass es dem Bundesamt für den Fall der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens unbenommen bleibt, neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer zu setzen, in deren Rahmen jedenfalls dessen Gesamtfehlverhalten, somit auch sämtliche strafgerichtliche Verurteilungen in der Vergangenheit, zu berücksichtigen sind. Nach Ansicht der erkennenden Richterin kann auch bei fortgesetzter Missachtung der österreichischen Gesetze und einer daraus zutagetretenden ausgeprägten Respektlosigkeit vor der österreichischen Rechtsordnung die von der Judikatur aufgestellte Schwelle erreicht werden.
Aufgrund der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers konnte die Übersetzung des Spruches sowie der Rechtsmittelbelehrung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt einem Einreiseverbot, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 BFA-VG abgegangen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
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