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G307 2274503-1•Bundesverwaltungsgericht G307 2274503-1
G307 2274503-1Bundesverwaltungsgericht24.07.2023
gekürzte Ausfertigung
G307 2274503-1/10E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.07.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Pakistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 14.06.2023, Zahl XXXX , mit welchem die Schubhaft zur Sicherung der Überstellung nach Schweden angeordnet wurde sowie die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX .2023, XXXX Uhr zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen.
III.Die Beschwerde führende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in 426,20 (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV.Der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen wird als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.07.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
Xein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
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