Bundesverwaltungsgericht W198 2250915-1

W198 2250915-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2023

Regest

Arbeitslosigkeit geringfügige Beschäftigung Notstandshilfe Rückforderung Widerruf

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W198 2250915-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W198.2250915.1.00

Spruch

W198 2250915-1/11EW198 2250918-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH sowie Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , XXXX , gegen die beiden Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus vom 11.08.2021, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidungen vom 08.11.2021, GZ: XXXX und XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Verfahren werden fortgesetzt.

II. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidungen vom 08.11.2021 werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit zwei Bescheiden des Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus (in der Folge: AMS) vom 11.08.2021, VSNR: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) für die Zeiträume von 14.10.2019 bis 31.12.2019 und 01.01.2020 bis 01.11.2020 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG iVm § 38 AlVG widerrufen und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 2.487,71 für den Zeitraum 14.10.2019 bis 31.12.2019 sowie € 3.816,23 für den Zeitraum 01.01.2020 bis 01.11.2020 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er in einem Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gestanden sei und dies der belangten Behörde nicht gemeldet habe.

2. Gegen diese beiden Bescheide vom 11.08.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden und brachte zusammengefasst vor, dass er im Zeitraum von 14.10.2019 bis 31.12.2019 nur geringfügig gearbeitet und an Kursmaßnahmen des AMS teilgenommen habe. Eine Vollzeitbeschäftigung sei nie der Fall gewesen und wäre diese während der Kursteilnahmen zeitlich auch nicht möglich gewesen. Er habe auch an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) geschrieben, um eine Korrektur durchführen zu lassen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 08.11.2021, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.08.2021 betreffend den Rückforderungszeitraum 14.10.2019 bis 31.12.2019 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aus den vorliegenden Lohnabrechnungen für den Zeitraum 14.10.2019 bis 31.12.2019 zwar ein geringfügiges Einkommen des Beschwerdeführers hervorgehe. Aufgrund eines Prüfverfahrens bei der ÖGK sei jedoch eine Vollversicherung für den Zeitraum 14.10.2019 bis 31.12.2019 festgestellt worden, sodass Arbeitslosigkeit in dem genannten Zeitraum nicht vorliege.

4. Mit einer zweiten Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 08.11.2021, Zl. XXXX , wurde der Bescheid vom 11.08.2021 betreffend den Rückforderungszeitraum 01.01.2020 bis 01.11.2020 dahingehend abgeändert, dass der Rückforderungsbetrag nunmehr € 5.513,83 zu lauten habe. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Prüfung der ÖGK eine Vollversicherung des Beschwerdeführers für den Zeitraum 14.10.2019 bis 31.12.2019 sowie eine geringfügige Beschäftigung für den Zeitraum 01.01.2020 bis 22.03.2020 ergeben habe. Dies bedeute, dass auch für den Zeitraum 01.01.2020 bis 22.03.2020 aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG kein Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bestehe und für den Zeitraum vom 23.03.2020 bis 01.11.2020 ein geringerer Leistungsanspruch aufgrund seiner neu erworbenen Anwartschaft, welche der Beschwerdeführer ab 01.01.2020 durch seine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma XXXX im Zeitraum 14.10.2019 bis 31.12.2019 erfülle, bestehe. Daher sei auch die Differenz von seiner bezogenen Notstandshilfe zu seinem Anspruch auf Arbeitslosengeld zurückzufordern.

5. Mit zwei Schreiben vom 17.11.2021 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht Anträge auf Vorlage.

6. In mit 25.11.2021 datierten, ergänzenden Schriftsätzen zu den Vorlageanträgen führte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er bei der ÖGK den Antrag gestellt habe, dass diese mittels Bescheid feststelle, dass im Zeitraum 14.10.2019 bis 31.12.2019 kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zur Firma XXXX bestanden habe. Er habe jedoch noch keinen Bescheid erhalten und werde er nochmals eine Aufforderung zur Bescheiderlassung zwecks anschließender Erhebung eines Rechtsmittels vornehmen. Im Zeitraum 14.10.2019 bis 31.12.2019 sei keine vollversicherte Beschäftigung vorgelegen. Es komme daher für den Zeitraum 01.01.2020 bis 22.03.2020 die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht zur Anwendung und erfülle er auch keine neue Anwartschaft.

7. Die Vorlageanträge und die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten der Verfahren am 24.01.2022 vorgelegt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer und die belangte Behörde mit Schreiben vom 03.02.2022 auf, nach Erhalt des Versicherungsbescheides der ÖGK eine unverzügliche Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen.

9. Am 30.03.2022 langte eine Nachreichung der belangten Behörde ein, mittels welcher ein E-Mail der ÖGK vom selben Tag vorgelegt wurde. In diesem Email wird ausgeführt, dass der entsprechende Bescheid nunmehr abgefertigt und die Vollversicherungspflicht des Beschwerdeführers bestätigt worden sei. Der Bescheid sei noch nicht rechtskräftig und sei mit einer Beschwerde zu rechnen.

10. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 31.03.2022 die ÖGK um Übermittlung des betreffenden Bescheids samt allfälliger Rechtskraftbestätigung bzw. allenfalls dagegen erhobener Beschwerde ersucht.

11. Am 01.04.2022 wurde dem Ersuchen entsprochen und wurden die geforderten Bescheide betreffend die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers von der ÖGK dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Wiederholend wurde auf die noch nicht vorliegende Rechtskraft sowie auf die mögliche Einbringung einer Beschwerde hingewiesen.

12. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 09.05.2022 die Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Zl. W229 2254619-1 über das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung von 08.10.2018 bis 24.02.2019 und 14.10.2019 bis 31.12.2019 ausgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat in den verfahrensrelevanten Zeiträumen 14.10.2019 bis 31.12.2019 und 01.01.2020 bis 01.11.2020 Notstandshilfe bezogen.

Der Beschwerdeführer stand im Zeitraum 14.10.2019 bis 31.12.2019 – im Gegensatz zu den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen - in einem geringfügigen Dienstverhältnis zur Firma XXXX und unterlag er in diesem Zeitraum daher nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung.

Auch von 01.01.2020 bis 22.03.2020 sowie von 04.05.2020 bis 31.08.2020 stand der Beschwerdeführer in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX .

Ab 02.11.2020 stand der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH.

2. Beweiswürdigung:

Der Bezug der Notstandshilfe in den verfahrensrelevanten Zeiträumen ergibt sich aus dem Bezugsverlauf und ist nicht strittig.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 14.10.2019 bis 31.12.2019 in einem geringfügigen Dienstverhältnis zur Firma XXXX stand, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2023, Zl. W229 2254619-1/9E.

Dass der Beschwerdeführer auch von 01.01.2020 bis 22.03.2020 sowie von 04.05.2020 bis 31.08.2020 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX , sowie ab 02.11.2020 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH stand, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf und ist nicht strittig.

Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig. Es handelt sich im Wesentlichen um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Austria Campus.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A)

I. Fortsetzung des Verfahrens:

Da nunmehr eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Zl. W229 2254619-1 über das Bestehen einer Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung von 08.10.2018 bis 24.02.2019 und 14.10.2019 bis 31.12.2019 vorliegend ist, wird das gegenständliche Verfahren fortgesetzt, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nunmehr geklärt ist.

II. Stattgabe der Beschwerden:

Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AlVG iVm § 12 AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, gilt nicht als arbeitslos.

Den oben getroffenen Feststellungen folgend stand der Beschwerdeführer im Zeitraum 14.10.2019 bis 31.12.2019 in einem geringfügigen Dienstverhältnis zur Firma XXXX . Er war daher in diesem Zeitraum arbeitslos im Sinne des § 7 AlVG und gebührte ihm daher von 14.10.2019 bis 31.12.2019 die Auszahlung der Notstandshilfe.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Der Widerruf der im Zeitraum 14.10.2019 bis 31.12.2019 zuerkannten Notstandshilfe erfolgte daher nicht zu Recht.

Die Rückforderung der im Zeitraum 14.10.2019 bis 31.12.2019 empfangenen Notstandshilfe erfolgte damit ebenfalls zu Unrecht.

Zum Rückforderungszeitraum 01.01.2020 bis 01.11.2020 ist wie folgt auszuführen:

Wie festgestellt, stand der Beschwerdeführer auch von 01.01.2020 bis 22.03.2020 sowie von 04.05.2020 bis 31.08.2020 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX . Ab 02.11.2020 stand er in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH.

Er war daher auch im Zeitraum 01.01.2020 bis 01.11.2020 arbeitslos im Sinne des § 7 AlVG und gebührte ihm daher auch in diesem Zeitraum die Auszahlung der Notstandshilfe.

Der Widerruf der im Zeitraum 01.01.2020 bis 01.11.2020 zuerkannten Notstandshilfe erfolgte daher ebenfalls nicht zu Recht.

Die Rückforderung der im Zeitraum 01.01.2020 bis 01.11.2020 empfangenen Notstandshilfe erfolgte damit ebenfalls zu Unrecht.

Den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2021 betreffend den Rückforderungszeitraum 01.01.2020 bis 01.11.2020, wonach der Beschwerdeführer im Anschluss an seine vollversicherte Beschäftigung bei der Firma XXXX im Zeitraum 14.10.2019 bis 31.12.2019 in einem geringfügigen Dienstverhältnis von 01.01.2020 bis 22.03.2020 bei derselben Firma stand und ihm daher aufgrund der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit h. AlVG keine Notstandshilfe gebühre, ist die Grundlage entzogen, zumal – wie oben ausgeführt – rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 14.10.2019 bis 31.12.2019 in einem geringfügigen Dienstverhältnis stand und er daher in diesem Zeitraum nicht der Vollversicherungspflicht unterlag, sodass die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit h. AlVG nicht zur Anwendung gelangt. Ebenso ist den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner (von der belangten Behörde als vollversichert angenommenen) Beschäftigung von 14.10.2019 bis 31.12.2019 eine neue Anwartschaft erworben und er sohin ab 01.01.2020 Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe, welches niedriger als die Notstandshilfe sei, und aus diesem Grund eine Rückforderung bis 01.11.2020 zu erfolgen habe, der Boden entzogen, zumal die Beschäftigung von 14.10.2019 bis 31.12.2019 aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht der Vollversicherungspflicht unterlag und der Beschwerdeführer durch diese Beschäftigung sohin keine neue Anwartschaft erwerben konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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