Bundesverwaltungsgericht L523 2256660-1

L523 2256660-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2023

Regest

Arzt Einvernahme Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht mündliche Verhandlung Nachweismangel selbstständig Erwerbstätiger Verdienstentgang Zeitversäumnis Zeugengebühr

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L523 2256660-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:L523.2256660.1.00

Spruch

L523 2256660-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde der Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin des Landesgerichtes Salzburg, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Oberndorf vom 23.03.2022, Zl. XXXX , betreffend Zeugengebühren zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Gebühren des Zeugen Dr. XXXX für dessen Verhandlungsteilnahme am 08.03.2022 beim Bezirksgericht Oberndorf gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG mit insgesamt 56,80 Euro bestimmt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Dr. XXXX , ein praktischer Arzt in Salzburg, wurde am 08.03.2022 am Bezirksgericht Oberndorf im Zuge einer zwischen 09.00 Uhr und 13.00 Uhr abgehaltenen Verhandlung ladungsgemäß als Zeuge einvernommen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.03.2022 sprach der Vorsteher des Bezirksgerichtes Oberndorf dem Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung die Gebühren für Verdienst- und Einkommensentgang in Höhe von 1577,25 Euro antragsgemäß zu. Begründet wurde dies damit, dass die Praxis des Zeugen in der Verhandlungszeit laut Internetrecherche von 08.00 bis 12.00 Uhr geöffnet gewesen sei und der Verdienst- und Einkommensentgang von der Steuerberaterin des Zeugen bestätigt worden sei, wobei die Ermittlung auf Basis des Gewinnes des Jahres 2021 erfolgt sei.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde der Revisorin des Landesgerichtes Salzburg. Hierbei wird im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Arzt keinen Ersatz des nach dem Jahreseinkommen berechneten Verdienstausfalles verlangen könne. Es fehle an einem konkreten Vermögensschaden, weil mangels gegenteiliger Behauptung anzunehmen sei, dass alle vorgesehenen Patienten zu einem anderen Zeitpunkt untersucht werden. Insofern sei ein unwiederbringlicher Verdienstentgang nicht feststellbar und würden sich aus dem Akteninhalt daraus auch keine Anhaltspunkte ergeben. Gehe Einkommen nämlich nicht verloren, trete auch kein Vermögensschaden ein und habe der Zeuge dann auch keinen Anspruch auf Ersatz nach dem Gebührengesetz. Zudem sei aus der Verdienstentgangsbestätigung nicht ersichtlich, ob es sich um einen Brutto- oder Nettobetrag handle. Folglich werde beantragt, dass dem Zeugen anstelle des beantragten Verdienstentganges lediglich die Kosten für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG in Höhe von 14,20 Euro pro Stunde zugesprochen werden.

4. Das gegenständliche Verfahren wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5. Mit Schreiben vom 19.06.2023 wurde Dr. XXXX seitens der erkennenden Richterin zum Nachweis des konkreten Einkommensentganges binnen 14 Tagen aufgefordert. Darin wurde ausführlich erläutert, dass es zur erfolgreichen Geltendmachung eines tatsächlichen Einkommensentganges einer näheren Aufgliederung der konkret versäumten ärztlichen Tätigkeiten bedarf, mitsamt den hierfür üblich anfallenden Honoraren. Dr. XXXX wurde zudem darauf hingewiesen, dass mangels Äußerung seinerseits im gegenständlichen Beschwerdefall aufgrund der bisherigen Aktenlage von einer Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG in Höhe von 14,20 Euro pro Stunde ausgegangen wird. Dr. XXXX kam der Aufforderung zum Nachweis des konkreten Einkommensentganges nicht nach.

II. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

Dr. XXXX ist als praktischer Arzt in Salzburg erwerbstätig. Am 08.03.2022 wurde er am Bezirksgericht Oberndorf im Zuge einer zwischen 09.00 Uhr und 13.00 Uhr abgehaltenen Verhandlung ladungsgemäß als Zeuge einvernommen. Seine Ordinationszeiten waren am verfahrensgegenständlichen Tag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Die begehrte Entschädigung für den Einkommensentgang in Höhe von 1577,25 Euro anlässlich der Verhandlungsteilnahme stützt Dr. XXXX auf eine Bestätigung seiner Steuerkanzlei, wonach die Ermittlung auf Basis des Gewinnes des Jahres 2021 erfolgt sei.

Konkrete ärztliche Tätigkeiten und damit einhergehende Honorare, welche durch seine Abwesenheit in der Ordination am verfahrensgegenständlichen Tag entfielen, gab Dr. XXXX nicht bekannt. Auch einen Terminkalender mit den bereits geplanten Patienten für den verfahrensrelevanten Tag brachte er nicht in Vorlage.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Oberndorf, der Beschwerde und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde, sowie die verfahrensrelevanten Aktenteile des Grundverfahrens – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.

Die Feststellungen, dass Dr. XXXX im verfahrensrelevanten Zeitraum als praktischer Arzt tätig war und er aufgrund seiner Zeugenaussage am 08.03.2022 in seiner Ordination nicht tätig sein konnte, sind unstrittig.

Ebenso unstrittig ist, dass Dr. XXXX dadurch ein Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 GebAG entstanden ist.

Strittig ist die Höhe der zuzusprechenden Entschädigung. Während der Vorsteher des Bezirksgerichtes Oberndorf die Entschädigung auf Basis des Gewinnes des Dr. XXXX im Jahr 2021 bestimmte, beantragt die Revisorin des Landesgerichtes Salzburg als Beschwerdeführerin die Höhe der Entschädigung mit der Pauschalentschädigung von 14,20 Euro pro Stunde festzusetzen. Dieser verfahrensgegenständlich strittige Punkt ist eine Rechtsfrage, dessen Klärung und abschließende Beurteilung nunmehr die erkennende Richterin vornimmt.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Relevante Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des GebAG (Gebührenanspruchsgesetzes 1975) lauten in der anzuwendenden Fassung auszugsweise:

„Zeugen

Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt1.den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;2.die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) …

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18 (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."

3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Den Feststellungen zufolge ist Dr. XXXX als Arzt selbständig erwerbstätig und konnte er auf Grund seiner Verhandlungsteilnahme am 08.03.2022 dieser Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Dadurch entsteht prinzipiell auch ein Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Rahmen des tatsächlich entgangenen Einkommens nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG. § 18 GebAG räumt nämlich einem selbständig Erwerbstätigen, der durch die Befolgung seiner Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 und dem Ersatz des entgangenen Einkommens nach Abs. 1 Z 2 lit. b dieser Gesetzesbestimmung ein. Voraussetzung für die Entschädigung des tatsächlich entgangenen Einkommens ist allerdings, dass dessen Höhe zu bescheinigen ist (§ 18 Abs. 2 GebAG), somit der Zeuge für die Verhinderungszeit einen (höheren) konkreten Vermögensschaden bescheinigen kann (VwGH 25.5.2005, 2004/17/0004).

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes unter einem „tatsächlich entgangenen“ Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen verstanden werden. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 8.9.2009, 2007/17/0161; VwGH 8.3.2022, 2019/16/0081-6).

Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentganges, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraums der Verhinderung sein (VwGH 22.11.1999, 98/17/0357; VwGH 8.3.2022, 2019/16/0081-6).

Unter Heranziehung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte es im vorliegenden Fall zur erfolgreichen Geltendmachung eines tatsächlichen Einkommensentganges jedenfalls einer näheren Aufgliederung der konkret versäumten ärztlichen Tätigkeiten, mitsamt den hierfür üblich anfallenden Honoraren, bedurft. Da gegenständlich keinerlei konkret versäumte ärztliche Tätigkeit angeführt und auch keine bereits geplanten Patiententermine bekanntgegeben wurden, ist Dr. XXXX die Bescheinigung eines höheren Vermögensschadens nicht gelungen. Insofern hat die Beschwerdeführerin im konkreten Fall zu Recht lediglich eine Pauschalentschädigung entsprechend § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG eingefordert und war der Beschwerde dementsprechend stattzugeben und die Entschädigung für Zeitversäumnis mit 14,20 Euro je Stunde – somit insgesamt 56,80 Euro – festzulegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und gegenständlich zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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