Bundesverwaltungsgericht I416 2270408-1

I416 2270408-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2023

Regest

Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Diebstahl ersatzlose Behebung Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Gesamtverhalten AntragstellerIn Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat Vergehen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt Wiederholungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I416 2270408-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:I416.2270408.1.01

Spruch

I416 2270408-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 27.03.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2023, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Slowakei, hält sich (spätestens) seit September 2015 im Bundesgebiet auf.

2. Am 11.02.2016 wurde ihr seitens des Magistrats der Stadt XXXX eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt.

3. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 21.06.2017, Zl. XXXX , wurde die BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagesätzen à 4 Euro verurteilt. Einer dagegen erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe wurde Folge gegeben und mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.02.2018, Zl. XXXX , die Anzahl der über die BF verhängten Tagessätze – unter Beibehaltung der Höhe des einzelnen Tagessatzes – auf 80 Tagessätze erhöht.

4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.03.2022, Zl. XXXX , wurde die BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

5. Mit Schreiben des Amts der XXXX Landesregierung vom 29.11.2022 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) gemäß § 55 Abs. 3 NAG um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht.

6. Mit der „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 13.12.2022 wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 3 Jahren gegen sie zu erlassen. Zugleich wurde ein Fragenkatalog hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet übermittelt und ihr eine Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. Eine Stellungnahme der BF langte weder in der dafür vorgesehenen Frist nach danach bei der belangten Behörde ein.

7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2023 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen die BF erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF aufgrund ihres gesetzwidrigen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde und ein solches Verhalten eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellen würde. Durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe, sowie der zweimaligen rechtskräftigen Verurteilung habe sie ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht und stelle ihr persönliches Verhalten sohin eine andauernde, unmittelbare und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und habe sie durch ihr Verhalten die Grundinteressen der Gesellschaft am Schutz fremden Vermögens und Wahrung des sozialen Friedens massiv verletzt. Zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet wurde ausgeführt, dass sie sich seit etwas über sieben Jahren in Österreich aufhalten würde, sie geschieden sei keine Kinder habe und keine relevanten familiären und sozialen oder beruflichen Bindungen Bundesgebiet aufweisen würde. Sie sei nur geringfügig beschäftigt und beziehe die meiste Zeit Sozialleistungen. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden der BF nachweislich zugestellt.

8. Dagegen erhob die BF mit Schriftsatz vom 07.04.2023 rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang. Begründend wurde ausgeführt, das BFA habe mit keinem Wort den zehnjährigen Sohn der BF, welcher in Österreich eingeschult worden sei und das Daueraufenthaltsrecht erworben habe, erwähnt. Auch die BF habe das Daueraufenthaltsrecht erworben und seien daher strengere Maßstäbe anzulegen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid, insbesondere das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben. Letztlich wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

9. Mit Schriftsatz vom 14.04.2023 (eingelangt am 19.04.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

10. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2023, Zl. I416 2270408-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

11. Am 22.06.2023 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, in Anwesenheit der BF und einer Dolmetscherin statt. Der Rechtsvertreter der BF erschien unentschuldigt nicht. Ein:e Verteter:in der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Die volljährige BF ist slowakische Staatsangehörige. Sie ist gesund und erwerbsfähig. Ihre Identität steht fest.

In der Slowakei hat die BF neun Jahre die Pflichtschule besucht und danach eine Lehre zur Kellnerin begonnen. Sie hat dann ein Jahr als Kellnerin in ihrer Heimat gearbeitet.

Die BF hält sich (spätestens) seit September 2015 in Österreich auf. Vergangenes Jahr hielt sie sich für ca. 20 Tage in Deutschland auf, ansonsten hielt sie sich durchgehend in Österreich auf. Sie scheint seit dem 25.09.2015 – mit einer kurzen Unterbrechung von 17.06.2016 bis 25.08.2016 – durchgehend im Zentralen Melderegister auf, wobei sie sich auch im genannten Zeitraum in Österreich aufhielt.

Am 11.02.2016 wurde ihr seitens des Magistrats der Stadt XXXX eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt.

Am 07.10.2017 schloss die BF die Ehe mit einem ägyptischen Staatsangehörigen, welche inzwischen geschieden ist. Hinsichtlich dieser Ehe wurde von Seiten der LPD XXXX in Hinsicht auf das allfällige Bestehen einer Aufenthaltsehe ermittelt.

Die BF hat einen zum Entscheidungszeitpunkt 10-jährigen Sohn. Dieser wurde am 28.01.2013 in der Slowakei geboren und hält sich seit dem Kindergartenalter in Österreich auf. Im Zentralen Melderegister scheint er seit August 2016 durchgehend mit Hauptwohnsitzen auf.

Zudem leben die Mutter und die Zwillingsschwester der BF in Österreich.

Die BF geht in Österreich seit 05.06.2023 laufend einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin bei der J. GmbH nach. Zuvor ging sie bereits von 25.04.2022 - 26.06.2023, 15.02.2022 - 19.04.2022, 01.11.2021 - 15.11.2021, 02.09.2021 - 05.09.2021, 23.06.2021 - 30.06.2021, 20.05.2021 - 18.06.2021, 01.08.2020 - 01.11.2020, 02.06.2020 - 03.08.2020, 17.06.2019 - 31.10.2019, 21.09.2018 - 14.06.2019, 04.09.2017 - 27.10.2017, 05.09.2016 - 31.08.2017 und 17.07.2015 - 31.07.2016 angemeldeten Erwerbstätigkeiten als geringfügig beschäftigte Arbeiterin und von 01.04.2019 - 30.06.2019, 17.04.2018 - 03.07.2018, 30.10.2017 - 16.04.2018 und 02.11.2015 - 03.06.2016 angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiterin nach. Überdies bezog sie gehäuft Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe.

Die BF wurde in Österreich zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 21.06.2017, Zl. XXXX , wurde die BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagesätzen à 4 Euro verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF am 30.03.2017 6 Parfums im Gesamtwert von EUR 415,40 zum Nachteil der Verfügungsberechtigten der Firma M. mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat.

Bei der Strafbemessung wurde mildernd das reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel, als erschwerend kein Umstand gewertet. Die verhängte Geldstrafe wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.02.2018 auf 80 Tagessätze erhöht. Als weiterer Strafzumessungsgrund wurde erschwerend die professionelle Vorgangsweise gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.03.2022, Zl. XXXX , wurde die BF für schuldig befunden, am 24.08.2021 sowie am 13.09.2021 als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt zu haben, und zwar durch die Behauptung, die abgesondert verfolgten B. E. B sowie D. M. seien lediglich zum Essen eingeladen gewesen, und seien sie alle gemeinsam zum XXXX spaziert, wo ein unbekannter Täter D. M. attackiert habe und B. E. B. eingeschritten und im Weiteren von dem unbekannten Täter mit einem Messer niedergestochen worden sei. Die BF hat dadurch das Vergehen der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis mildernd und erschwerend kein Umstand berücksichtigt.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Weiters konnte im gegenständlichen Verfahren auf die Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.06.2023 zurückgegriffen werden.

Die Identität der BF steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – sowie im zentralen Melderegister und im Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten – slowakischen Personalausweises Nr. XXXX fest.

Die BF gab zwar vor dem Bundesverwaltungsgericht an, Probleme mit ihrer Schulter zu haben und sich deshalb öfters in ärztliche Behandlung zu begeben (Verhandlungsprotokoll vom 22.06.2023, S 4), konnte dazu jedoch keinerlei Unterlagen vorlegen. Der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass die BF gesund und arbeitsfähig sei wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihrer Herkunft sowie Schul- und Berufsausbildung ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren.

Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF sowie ihrer melderechtlichen Erfassung ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Sie gab zwar in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholt an, erst 2016 nach Österreich gekommen zu sein, doch wurde aufgrund der ZMR-Meldung ab 25.09.2015 sowie ihrer Erfassung in der österreichischen Sozialversicherung seit 17.07.2015 ein Aufenthalt seit zumindest September 2015 festgestellt. Ihren 20-tägigen Aufenthalt in Deutschland letztes Jahr gab sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft an (Verhandlungsprotokoll vom 22.06.2023, S 6). Dass sie sich ansonsten durchgehend in Österreich aufhielt, konnte ebenso ihren glaubhaften Angaben vor dem erkennenden Richter entnommen werden.

Die ihr seitens des Magistrats der Stadt XXXX am 11.02.2016 ausgestellte Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" scheint im IZR auf.

Die Eheschließung mit einem ägyptischen Staatsangehörigen am 07.10.2017 konnte aufgrund der Aussagen der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 22.06.2023, S 5), dem Vermerk im IZR, sowie den im Akt einliegenden Ermittlungsberichten hinsichtlich einer allfälligen Aufenthaltsehe, festgestellt werden. Dass die Ehe zwischenzeitlich geschieden wurde, konnte ebenso den glaubhaften Angaben der BF (Verhandlungsprotokoll vom 22.06.2023, S 5), dem Vermerk im ZMR sowie der unbestritten gebliebenen Feststellung im angefochtenen Bescheid entnommen werden. Die Ermittlungen hinsichtlich des allfälligen Bestehens einer Aufenthaltsehe ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Erhebungsbericht der LPD XXXX .

Die Feststellungen hinsichtlich ihres im Bundesgebiet lebenden, minderjährigen Sohnes ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen, den Angaben der BF vor dem erkennenden Richter, der vorgelegten Geburtsurkunde des Sohnes sowie den vorgelegten Schulzeugnissen. Die Feststellung zu dessen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie dessen melderechtliche Erfassung ergibt sich aus einer ZMR-Abfrage seine Person betreffend.

Der Aufenthalt der Mutter und Schwester der BF im Bundesgebiet ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der BF vor dem erkennenden Richter (Verhandlungsprotokoll vom 22.06.2023, S 8). Die Mutter, die denselben Namen wie die BF trägt, scheint auch auf einem AJ-WEB Auszug im Verwaltungsakt (AS 281) auf.

Die Feststellungen zu den Zeiten der angemeldeten Erwerbstätigkeiten der BF in Österreich als Arbeiterin sowie geringfügig beschäftigte Arbeiterin, als auch zu den Zeiten ihres Bezugs von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ergeben sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger.

Die beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen der BF ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen bezüglich den diesen strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte im Rahmen der Strafbemessung ergeben sich aus den sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 54/2021 lautet:

„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).

§ 67 FPG setzt Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) um. Diese mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Bestimmung lautet:

„(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Nach dem 24. Erwägungsgrund der Freizügigkeitsrichtlinie soll der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind.

Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH 22.05.2012, C-348/09).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Als Staatsangehörige der Slowakei ist die BF EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, womit der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist.

67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).

Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall nicht maßgeblich.

Zu prüfen ist, ob die BF durch einen über 5 Jahre andauernden rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a Abs. 1 NAG erworben hat und der abgeschwächte Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG anzuwenden ist.

Nach § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt.

Die BF hält sich unstrittig zumindest seit September 2015 ununterbrochen (jedenfalls iSd § 53a Abs. 2 NAG) und mit im Wesentlichen ununterbrochenen Hauptwohnsitzmeldungen, somit seit über siebeneinhalb Jahren, im Bundesgebiet auf.

Die BF weist beginnend seit 17.07.2015 beinahe durchgehend Zeiten entweder der sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin oder geringfügig beschäftigte Arbeiterin auf und bezog zwischenzeitlich – wenn auch nicht in unerheblichen Ausmaß – regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe). Zudem wurde der BF am 11.02.2016 seitens des Magistrats der Stadt XXXX eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt, welcher in diesem Zusammenhang jedoch bloß deklaratorische Wirkung zukommt (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/22/0169, mwN).

Auch durch die erste strafgerichtliche Verurteilung der BF im Jahr 2017, welche somit innerhalb der ersten fünf Jahre ihres Aufenthalts im Bundesgebiet begangen wurde, wurde der rechtmäßige, fünfjährige Aufenthalt der BF nicht unterbrochen:

Zwar trifft es zu, dass ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers dazu führen kann, dass diesem in Österreich im Sinne des § 51 Abs. 1 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes) zukommt. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG auszugehen wäre. Das würde wiederum voraussetzen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gefährdungsmaßstab entspricht daher auch hier jenem des § 67 Abs. 1 FPG (vgl. VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; VwGH vom 30.8.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17, und VwGH vom 16.7.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9 und 10).

Es ist daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die erste Straftat der BF am 30.03.2017 den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG erfüllt hätte, sodass die BF bereits ab diesem Zeitpunkt wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 55 Abs. 3 NAG nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre und somit auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hätte (vgl. dazu abermals VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18):

Wie sich aus den Feststellungen in Punkt 1. ergibt, wurde die BF erstmals am 30.03.2017 – daher innerhalb der ersten fünf Jahre ihres Aufenthalts im Bundesgebiet seit ihrer Einreise im September 2015 – straffällig, indem sie 6 Parfums im Gesamtwert von EUR 415,40 aus einer Drogerie stahl.

Dieses Verhalten ist vor dem Hintergrund der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur, wonach unter anderem der nach § 67 Abs. 1 FPG bzw. nach § 52 Abs. 6 FPG entsprechende Gefährdungsmaßstab einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG erfordert (vgl. etwa VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn. 7) nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall nicht geeignet gewesen, den Gefährdungsmaßstab das § 67 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG vor dem Hintergrund der bereits mehrjährigen Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet, ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer bisherigen Unbescholtenheit und der – zum damaligen Zeitpunkt – einmaligen Tathandlung zu erfüllen.

Da die BF „erst“ wieder im März 2022, somit nach einer durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltsdauer von fünf Jahren (September 2015 bis September 2020) neuerlich eine Straftat beging, hat die BF im gegenständlichen Fall bereits ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben (vgl. dazu abermals VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18).

Die BF hat somit durch ihren mehr als fünfjährigen, ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 53a Abs. 1 NAG ex lege das Recht auf Daueraufenthalt erworben und gelangt gegenständlich der in § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab zur Anwendung. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die BF wäre sohin nur dann zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.

Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Aufenthaltsverbot im Wesentlichen auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten der BF, welches ihren beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich zugrunde lag.

So wurde die BF erstmals mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 21.06.2017, Zl. XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagesätzen à 4 Euro verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF am 30.03.2017 6 Parfums im Gesamtwert von EUR 415,40 zum Nachteil der Verfügungsberechtigten der Firma M. mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.03.2022, Zl. XXXX , wurde die BF für schuldig befunden, am 24.08.2021 sowie am 13.09.2021 als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt zu haben, und zwar durch die Behauptung, die abgesondert verfolgten B. E. B sowie D. M. seien lediglich zum Essen eingeladen gewesen, und seien sie alle gemeinsam zum Donaukanal spaziert, wo ein unbekannter Täter D. M. attackiert habe und B. E. B. eingeschritten und im Weiteren von dem unbekannten Täter mit einem Messer niedergestochen worden sei. Die BF hat dadurch das Vergehen der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überdies strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist zudem ins Kalkül zu ziehen, dass im Rahmen der ersten Verurteilung der BF als mildernd das reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel berücksichtigt wurde, erschwerend hingegen (nach Korrektur durch das Landesgericht XXXX ) die professionelle Tatbegehung. Im Rahmen ihrer zweiten Verurteilung wurde das reumütige Geständnis als mildernd gewertet, erschwerend fiel kein Umstand ins Gewicht. Auch bei der zweiten Verurteilung empfand das Landesgericht eine gänzlich bedingte Freiheitsstrafe als ausreichend, um die BF in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

Sofern im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen wird, dass die BF, neben ihren beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen, eine weitere Eintragung in Bezug auf ein strafrechtliches Delikt (Unterschlagung) im kriminalpolizeilichen Aktenindex aufweist, wobei sich auch ein betreffender Speicherauszug im Akt findet, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach betont hat, dass ein bloßer Hinweis in der Bescheidbegründung auf im Verwaltungsakt nicht näher nachvollziehbare kriminalpolizeiliche Ermittlungen eine dem Bescheid zu Grunde liegende entsprechende Feststellung (hier: eine von der BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) nicht zu tragen vermag (vgl. VwGH 07.04.2011, 2009/22/0130, mwN).

Sofern im angefochtenen Bescheid darüber hinaus argumentiert wird, dass die BF eine Aufenthaltsehe eingegangen ist, ist dazu zu sagen, dass dem Verfahrensakt kein Hinweis zu entnehmen ist, dass das diesbezügliche Verfahren über die Ermittlungsebene – trotz Beginn der Ermittlungen im Jahr 2019 - hinausgegangen ist und kann dieser Umstand daher in der hier vorzunehmenden Interessensabwägung nicht zu Lasten der BF berücksichtigt werden, zumal diese in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erneut betonte, es habe sich nicht um eine Scheinehe gehandelt (Verhandlungsprotokoll vom 22.06.2023, S 6).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Hinblick auf die strafrechtswidrige Delinquenz der BF nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof ebenso in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie an Eigentumskriminalität im Besonderen besteht (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN). Auch eine gegen die Rechtspflege gerichtete Straftat beeinträchtigt öffentliche Interessen in besonders großem Ausmaß (VwGH 19.05.2008, 2007/18/0016). Vor dem Hintergrund, dass die Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie jedoch offenkundig den Zweck verfolgt, dass ein Unionsbürger nur noch unter erschwerten Bedingungen in seinem Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt werden darf, wenn er in einem Mitgliedstaat das Recht zum Daueraufenthalt erlangt hat (vgl. VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228), erachtet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtschau die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") im Falle der BF noch nicht als gegeben.

So geht etwa der EuGH davon aus, dass die Bekämpfung von mit bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln verbundener Kriminalität, wobei der Betroffene in dem zugrundeliegenden Sachverhalt von einem Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, unter den Begriff "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinne des Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie fällt (vgl. EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, C- 145/09, Panagiotis Tsakouridis); dieser Gefährdungsmaßstab entspricht jenem des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine erstmalige strafgerichtliche Verurteilung eines Fremden aufgrund eines Suchtgiftdeliktes zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, wobei dieser anderen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen hatte, indem er über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr insgesamt 2.500 Gramm Cannabiskraut verkauft und überdies noch Cannabiskraut und Kokain über einen längeren, nicht mehr festzustellenden Zeitraum in wiederholten Angriffen erworben und besessen hatte, auch in Verbindung mit einer verwaltungsrechtlichen Bestrafung nach dem FSG wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung, nicht ohne weiteres die Annahme einer den Maßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG erfüllenden Gefährdung rechtfertigt (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0127). Dies erscheint insoweit bemerkenswert, da der Verwaltungsgerichtshof ebenso in ständiger Rechtsprechung betont, dass gerade Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; 01.03.2018, Ra 2018/19/0014, mwN). Ansonsten hatte der Verwaltungsgerichtshof etwa jüngst festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG im Falle eines wegen des Verbrechens des Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilten Revisionswerbers, welcher als Beitragstäter an einem Raub mitgewirkt hatte, im Zuge dessen zwei maskierte Mittäter u.a. in die Wohnung einer älteren Frau eindrangen, diese und ihre Mitbewohnerin fesselten und knebelten, der älteren Frau mehrmals mit einem harten Gegenstand gegen den Kopf bzw. das Gesicht schlugen, wobei diese ein großflächiges Hämatom im Bereich des linken Auges sowie eine Beule am Hinterkopf und mehrere Schürfwunden erlitt, und von ihr Geld und Schmuck forderten, in „nicht unvertretbarer Weise bejaht“ habe (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511). Auch im Falle eines Revisionswerbers, welcher wegen des als Bestimmungstäter begangenen Verbrechens des Suchtgifthandels (Einfuhr von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, als auch das Überlassen von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wurde, wobei dieser einen Mittäter durch entsprechende Bestellungen zur Einfuhr von zumindest 3.400 Gramm Kokain und 1.000 Gramm Speed von Slowenien nach Österreich veranlasst hatte und anschließend über einen Zeitraum von über einem Jahr verschiedenen Personen (insgesamt) rund 2.844 Gramm Kokain und 400 Gramm Kokain und 1.000 Gramm Speed gewinnbringend verkauft hatte, sah der Verwaltungsgerichtshof den Gefährdungsmaßstabs des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG kürzlich als erfüllt an (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452).

Zusammengefasst bleibt für den gegenständlichen Fall der BF somit festzuhalten, dass in dem ihren beiden strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Fehlverhalten – wobei nach Ansicht des Strafgerichts bei ihrer ersten Verurteilung mit Geldstrafe und bei ihrer zweiten Verurteilung mit einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, welcher ihrer Höhe nach nicht einmal ein Drittel des gemäß § 288 Abs. 1 StGB vorgesehenen Höchstmaßes ausschöpfte, das Auslangen gefunden werden konnte – ohne den Unwert ihrer Verhaltensweisen relativieren zu wollen, kein derart hoher Störwert erkannt werden kann, dass sich daraus im Lichte der vorzitierten Judikatur bereits eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" im Sinne des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG ergeben würde, zumal darüber hinaus ihre letzte Tatbegehung inzwischen fast zwei Jahre zurückliegt. Vor dem Hintergrund, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme für die Beurteilung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung unterschiedliche (regelmäßig in Abhängigkeit vom Aufenthaltsstatus des Fremden und mitunter auch strengere) Maßstäbe vorgesehen sind (vgl. etwa § 52 Abs. 5 FPG: "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; § 66 Abs. 1 FPG: "eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG: "auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist", "Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt"; § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG: "öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet"), hat der Verwaltungsgerichtshof überdies betont, dass die in § 53 Abs. 3 FPG im Hinblick auf die Verhängung eines Einreiseverbotes gegen einen Drittstaatsangehörigen demonstrativ aufgezählten, qualifizierten Verhaltensweisen, welche insbesondere die Annahme rechtfertigen würden, dass sein Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung darstellt, nicht (automatisch) auch auf die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG schließen ließen, wenngleich beide Bestimmungen wortident von "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" sprechen. So wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich festgehalten, dass die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, welcher als Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes (u.a.) auf eine rechtskräftige, strafgerichtliche Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten abstellt, für sich genommen nicht zugleich die Annahme einer "schwerwiegenden Gefahr" im Sinne des letzten Halbsatzes des § 66 Abs. 1 FPG rechtfertigt (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049), sodass daraus nur geschlossen werden kann, dass der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG – obwohl in beiden gesetzlichen Bestimmungen wörtlich gleichlautend von "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" gesprochen wird – höher als jener des § 53 Abs. 3 FPG anzusetzen sein wird.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände vermag die in Österreich daueraufenthaltsberechtigte BF aufgrund ihres persönlichen Verhaltens den - vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur und der Rechtsprechung des EuGH durchaus hoch anzusetzenden – Gefährdungsmaßstab einer "schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" im Sinne des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG somit noch nicht zu erfüllen.

Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).

Demnach ist im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die BF allenfalls aus dem Bundesgebiet auszuweisen ist:

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG ist eine Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Wie bereits ausgeführt, liegen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG im gegenständlichen Fall nicht vor und erweist sich eine Ausweisung auch deswegen als unzulässig, sodass der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Da die BF im gegenständlichen Fall bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat und mit ihrem Verhalten den nötigen Gefährdungsmaßstab (bisher) nicht erfüllt hat, sodass sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung zum Entscheidungszeitpunkt als unzulässig erweist, war auf die starken privaten und familiären Bindungen der BF nicht weiter einzugehen. Nur ergänzend sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass die privaten und familiären Bindungen für den hypothetischen Fall der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes/einer Ausweisung jedenfalls – insbesondere in Bezug auf das Kindeswohl des minderjährigen Sohnes der BF – entsprechende Berücksichtigung finden hätten müssen, wobei dahingehende Ermittlungen bzw. darauf basierende Feststellungen aber gänzlich unterblieben sind.

Abschließend wird die BF jedoch eindringlich darauf hingewiesen, dass insbesondere im Falle eines neuerlichen strafbaren Verhaltens eine abermalige Prüfung und allfällige Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jederzeit in Betracht kommen kann.

In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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