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W233 2273763-1•Bundesverwaltungsgericht W233 2273763-1
W233 2273763-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2023
Ausreise Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben Frist Gesetzesaufhebung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kritik mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schwarzarbeit staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Voraussetzungen
W233 2273763-1/15E
Schriftliche Ausfertigung des am 26.06.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von China, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2023, Zl. 1311975110 – 230686900, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2023 zu Recht:
A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser behoben.
Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste am 18.06.2022 aus Ungarn kommend unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 20.06.2022 versuchte er von Österreich kommend illegal in das deutsche Bundesgebiet zu reisen. Ihm wurde durch die deutschen Behörden die Einreise verweigert. Am 20.06.2022 um ca. 03:35 Uhr wurde er von der deutschen Polizei an die österreichische Polizei übergeben und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen.
In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mandatsbescheid vom 20.06.2022 das gelindere Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Höhe von EUR 1.500,- zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der Beschwerdeführer kam in der Folge seiner behördlichen Meldepflicht nicht nach und war unbekannten Aufenthalts. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 06.07.2022 wurde dokumentiert, dass die hinterlegte finanzielle Sicherheit als verfallen gelte, da sich der Beschwerdeführer dem Verfahren nach dem FPG entzogen habe.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde aberkannt. Der Bescheid erwuchs am 20.08.2022 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde am 01.04.2023 in Wien im Zuge einer polizeilichen Kontrolle festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) überstellt und über ihn in der Folge am 02.04.2023 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 05.04.2023 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde Bundesamt mit Bescheid vom 12.04.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde aberkannt. Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde.
Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 26.06.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft sowie zu seinen persönlichen Lebensumständen, seinen Flucht- und Verfolgungsgründen und zur Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde. Darüber hinaus wurde mit dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über China mit Stand vom 13.04.2023 erörtert.
Nach Schluss der Verhandlung verkündete der erkennende Richter den Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses samt den tragenden Entscheidungsgründen.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragten mit Schreiben vom 07.07.2023 bzw. vom 04.07.2023 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX er ist Staatsangehöriger von China. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer beherrscht seine Muttersprache Chinesisch in Wort und Schrift.
Der Beschwerdeführer stammt aus der in der chinesischen Provinz Zhejiang gelegenen Stadt XXXX und erhielt in China eine neunjährige Schulbildung. Der Beschwerdeführer erwirtschafte sich in China seinen Lebensunterhalt aus diversen Tätigkeit, wie jener eines LKW-Fahrers, eines Elektrikers oder eines Klimatechnikers.
Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer verfügt in China über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner dort in der Stadt XXXX in der Provinz Hebei lebenden Eltern. Die Eltern des Beschwerdeführers finanziert sich ihren Lebensunterhalt durch Landwirtschaft und durch Gelegenheitsarbeiten.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste am 18.06.2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.04.2023 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat im österreichischen Bundesgebiet weder Familienangehörige noch sonstige nahe Angehörige; er verfügt auch sonst über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.04.2023 unter anderem an, dass er in Österreich Gelegenheitsarbeiten als Elektriker durchführe. Der Beschwerdeführer wurde bei der Ausübung dieser Tätigkeit bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht betreten.
1.2. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat China aufgrund seiner behaupteten Kritik an der chinesischen Regierung ist nicht glaubhaft.
Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach China nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in China:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu China mit Stand vom 13.04.2023:
Politische Lage
Letzte Änderung: 13.04.2023
China ist mit rund 1,4 Milliarden Einwohnern das bevölkerungsreichste Land der Welt (AA 19.12.2022). Es ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert (ÖB Peking 12.2021; vgl. AA 19.12.2022). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 12.2021).
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein „sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht“ (BMBF o.D.). Die VR China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) die höchste Autorität verkörpert. Beinahe alle Führungspositionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von KPCh-Mitgliedern bekleidet (USDOS 20.3.2023). Sie ist damit eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen. Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der KPCh, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Das ZK wiederum wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) und den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder). Der Ständige Ausschuss gibt unter Führung von Generalsekretär Xi Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vor (AA 19.12.2022).
Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, d.h. die eigentliche Regierung. Er wird von einem inneren Kabinett, bestehend aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF o.D.; vgl. Heilmann 2016).
Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 2.2022; vgl. BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 2.2022; vgl. BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das „oberste Organ der Staatsmacht“ und tagt einmal jährlich. Der Großteil der Gesetzgebungstätigkeit wird vom Ständigen Ausschuss des NVK übernommen, der etwa alle zwei Monate zusammentritt und aus Vollzeit-Delegierten - circa 5 Prozent der NVK-Delegierten - besteht (Heilmann 2016).
Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022). Das Einparteiensystem bietet keinen institutionellen Mechanismus für eine organisierte politische Opposition (FH 2.2022). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KPCh unterstellt. Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989, als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen oder gar einen Übergang zur liberalen Demokratie einzuleiten. Nach dem „Zwischenfall“, der nach wie vor in China ein Tabuthema ist, wurden politische Reformer aus der KP-Führung verdrängt. Seitdem sind sich die Partei- und Staatseliten einig, Reformen auf den wirtschaftlichen Bereich zu beschränken und politische Reformen nur im Verwaltungsbereich zuzulassen, um die Regierungsführung weiter zu entwickeln, nicht aber die Demokratie (BS 23.2.2022).
Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 2.2022). Als Partei-, Armee- und Staatschef, dessen Amtszeit als Präsident 2018 entfristet wurde (die Amtszeit als Generalsekretär war ohnehin nicht begrenzt), verfügt er über eine Machtfülle wie zuvor nur Mao Zedong. Der Person Xi Jinping kommt auch in der Propaganda eine zentrale Rolle zu, die eine Verschiebung weg vom bisherigen Prinzip der kollektiven Führung verdeutlicht (AA 11.10.2021). Mit der durch Xi Jingping etablierten „Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung“ hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022).
Am 23.10.2022 ist Xi Jinping erwartungsgemäß für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär der KPCh bestätigt worden. Damit kann er 2023 auch für eine dritte Amtszeit als Präsident antreten. Am 22.10.2022 hatte der Kongress der KPCh zum Abschluss des 20. Parteitags entsprechenden Verfassungsänderungen zugestimmt (BAMF 1.1.2023; vgl. AI 23.10.2022). Kurz davor war der frühere Staats- und Parteichef Hu Jintao von Saalordnern von seinem Platz vom Podium geführt worden. Der Parteikongress wählte zudem das neue ZK der Partei, das das Politbüro und dessen aus sieben Personen bestehenden Ständigen Ausschuss bestimmte (BAMF 1.1.2023). Die größte Neuigkeit des Parteitags ist die geschichtsträchtige „Nichtänderung“: Xi Jinping wird mindestens für die nächsten fünf Jahre Generalsekretär der KPCh bleiben. Dies ist ein Novum der jüngeren Vergangenheit: seine Vorgänger Hu Jintao und Jiang Zemin traten nach zwei Amtszeiten als Präsident und Generalsekretär zurück, wodurch relativ reibungslose Machtübergänge ermöglicht wurden. Alle neugewählten und von ihm forcierten Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Politbüro gelten zum einen als eindeutig loyal Xi Jinping gegenüber und sind zum anderen zu alt oder gelten als unterqualifiziert um in fünf Jahren für eine mögliche Nachfolge in Frage zu kommen (Grid News 24.10.2022; vgl. MM 24.10.2022).
In der Parteiverfassung wurde die Rolle von Xi Jinping allerdings nur in Teilen aufgewertet. So erhielt er keinen neuen Titel als „Anführer“, sondern blieb wie bisher „Generalsekretär der KPCh“. Einstimmig bestätigt wurde hingegen die „zentrale Rolle“ Xi Jinpings in der KPCh und ihrer Führungsriege. Auch das Konzept der „Zwei Etablierungen“, das ihn als „Kern der Partei“ sowie seine „Ideen für den Sozialismus chinesischer Prägung in einer neuen Ära“ als Leitlinien festschreibt, wurde in die Verfassung aufgenommen. Xi Jinping hat damit fast jede innerparteiliche Konkurrenz ausgeschaltet und den kollektiven Führungsstil der letzten Jahrzehnte abgelöst (MM 24.10.2022)
Der von ihm konzipierte „Chinesische Traum“ soll China den Status einer Weltmacht wiedererlangen helfen (BS 23.2.2022; vgl. Economist 10.11.2022). Die chinesische Regierung verfolgt gesellschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung als zwei zentrale Anliegen in ihrer Agenda. Demgegenüber stellt eine demokratische Transformation, basierend auf dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, kein langfristiges strategisches Ziel der Regierung dar. Vielmehr verfolgt die Regierung die bewusste Strategie, pro-demokratischen Tendenzen als Bedrohung und Herausforderungen für die politische Hegemonie der Partei entgegenzuwirken (BS 23.2.2022).
Die rasch wachsende Ungleichheit in China veranlasste einige junge Menschen dazu, eine Form des passiven Widerstands zu befürworten, die als „tang ping“ bekannt ist - der Verzicht auf Konsum und erniedrigende Arbeit - ein Konzept, das von der Regierung verurteilt und zensiert wird (HRW 13.1.2022).
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 13.04.2023
Die Sicherheitslage ist stabil. Dennoch kann es sporadisch zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Vereinzelt sind in China Anschläge verübt worden (EDA 8.2.2023). Es gibt in China keine unüberbrückbaren sozialen oder religiösen Spaltungen und, mit Ausnahme einiger Minderheiten wie z. B. der Uiguren und Tibeter, gibt es auch keine ethnische (BS 23.2.2022).
Demonstrationen, Unruhen, Zusammenstöße
Zivile Unruhen, ausgelöst durch ein breites Spektrum sozio-ökonomischer und politischer Missstände, ereignen sich in China regelmäßig (ICG 21.4.2022). Täglich kommt es zu Dutzenden von Protesten chinesischer Bürger, doch die meisten davon sind klein und betreffen Themen der Lebensgrundlage wie Lohnrückstände, Abriss von Häusern, Enteignung von Land (BS 23.2.2022) sowie Zwangsräumungen oder Zwangsumsiedelungen und unangemessene Entschädigungen. Medienberichten zufolge fanden im Laufe des Jahres 2022 landesweit Tausende von Protesten statt (USDOS 20.3.2023). Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House dokumentierte zwischen Juni 2022 und 5.12.2022 1.080 Dissensfälle, zu 96 Prozent Demonstrationen oder Streiks. (FH 14.2.2023). Allerdings dürfte die Häufigkeit in den Statistiken unterrepräsentiert sein (FH 7.10.2022).
Neben den großflächigen Anti-Lockdown-Demonstrationen gegen die Zero-Covid-Strategie der Regierung [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] sind vor allem die zahlreichen, landesweiten Proteste von Immobilienkäufern im Sommer 2022, die sogenannten Hypothekenboycotts zu nennen (BN 3.8.2022; vgl. BBC 10.3.2022; REU 19.9.2022). Diese machen fast die Hälfte (43 Prozent) aller von CDM dokumentierten Dissensfälle aus (FH 7.10.2022). Sie haben erreicht, dass das Politbüro lokale Beamte anwies, die Fertigstellung von Wohnungsbauprojekten zu gewährleisten, und staatliche Banken unter Druck setzte, die Bauarbeiten zu finanzieren (BN 3.8.2022).
Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vgl. NZZ 16.2.2023).
Prinzipiell sind Demonstrationen und anderweitige Protestformen ohne Regierungserlaubnis, die für Durchschnittsbürger praktisch nicht zu bekommen ist, illegal und Teilnehmer riskieren daher ihre Inhaftierung (BS 23.2.2022; vgl. AA 19.12.2022). Häufig folgen auch formelle Anklagen. Demonstrationen, die durch allgemeine politische oder soziale Missstände motiviert sind, werden von den Behörden schnell und manchmal durch übermäßige Gewaltanwendung aufgelöst (USDOS 20.3.2023). Wenngleich Sicherheitskräfte oft mit harter Hand regieren (ICG 21.4.2022), werden andererseits kleine, friedliche und unpolitische Demonstrationen von den Behörden oftmals ignoriert, wobei die Bestrafung von Demonstrierenden unter Xi Jinping zugenommen hat (BS 23.2.2022). Die Regierung hat über Jahrzehnte sichergestellt, dass ein zur Niederschlagung großflächiger Aufstände nötiger Apparat aufgestellt wurde (AP 2.12.2022)
Massenüberwachungssysteme
Die Behörden setzen Ressourcen für die Ausweitung von Massenüberwachungssystemen im ganzen Land ein (HRW 13.1.2022). Berichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit mehrere Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu überwachen (USDOS 20.3.2023). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, (biometrische) Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Im Rahmen einer Kampagne von 2015 bis 2020 wurden Städte flächendeckend mit Überwachungskameras ausgestattet, die als „sharp eyes“ bezeichnet werden. China ist bestrebt, dasselbe in ländlichen Gebieten zu tun. Dutzende chinesische Unternehmen haben Software, bekannt als „one person, one file“ entwickelt, die mithilfe künstlicher Intelligenz die gesammelten Daten über die Bewohner sortieren (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022).
Laut Menschenrechtsorganisationen greifen die Behörden auch auf Kameras und andere Formen der Überwachung zurück, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Die Videoüberwachung mit Gesichtserkennungstechnologie- und „Gangerkennung“ ermöglicht es dabei der Polizei, auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren (USDOS 20.3.2023).
Eine noch nie da gewesene Anzahl von Videoüberwachungskameras wurde während der COVID-19-Pandemie im Rahmen der Bemühungen um die Kontrolle des Virus eingesetzt [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] (DFAT 22.12.2021).
Soziale Medien werden ebenfalls zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die elektronische Überwachung wird zudem mit einer Offline-Überwachung durch Nachbarschaftskomitees der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ergänzt (FH 2.2022). Außerdem werden auch Kontrollen durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Orten aufrechterhalten (BS 23.2.2022).
Militärische Stärke und Sicherheitskooperationen
2021 stand China mit Militärausgaben von schätzungsweise 293 Milliarden US-Dollar weltweit an zweiter Stelle, wobei das Militärbudget seit 27 aufeinanderfolgenden Jahren gestiegen ist (SIPRI 25.4.2022). Im März 2022 verkündete die Regierung zudem die Verabschiedung eines Verteidigungsbudgets, welches um 7,1 Prozent höher ist als das von 2021. Die kontinuierliche Aufstockung der Militärbudgets ist ein direktes Ergebnis des Ziels Pekings, die militärische Ausbildung zu verbessern, die Fähigkeiten zu steigern und die Kampfbereitschaft der Volksbefreiungsarmee zu erhöhen (JF 29.4.2022; vgl. Der Standard 5.3.2022). Laut dem Friedensforschungsinstitut SIPRI spiegeln sich in den Erhöhungen die langfristige Modernisierung und der Ausbau der Streitkräfte wider, die Pekings Position im geopolitischen Wettbewerb verbessern sollen (SD 26.4.2021).
Die Sicherheitskooperation innerhalb der Shanghai Cooperation Organization (SCO) widmet sich dem Kampf der „three evil forces“, Terrorismus, Separatismus (Taiwan, Tibet und Xinjiang) und Extremismus. In diesen Bereichen sollen auch der Austausch nachrichtendienstlicher Informationen sowie die Durchführung gemeinsamer militärischer Übungen verstärkt werden (LVAk 5.2020). International macht China seinen Einfluss geltend, um Staaten dazu zu bewegen, terrorverdächtige Personen auszuliefern (BAMF 2.2020).
Vor dem Hintergrund der Spannungen mit den USA und der EU sowie des Ukraine-Kriegs rücken China und Russland enger zusammen. Nicht nur politisch auch militärisch wollen sich die beiden Länder annähern (IW 27.5.2022).
Grenzkonflikte
Es bestehen Spannungen aufgrund einer Reihe umstrittener Gebiete, wobei diese laut der NGO International Crisis Group nicht kurzfristig zu einem offenen Konflikt führen dürften (ICG 21.4.2022).
Grenzkonflikt China und Indien
Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020; vgl. BI 12.2022).2020 kam es zu einer größeren Konfliktsituation zwischen China und Indien aufgrund der Grenzstreitigkeiten in Ladakh, nachdem sich im Juni chinesische und indische Soldaten ein unbewaffnetes Gerangel in einem umstrittenen Gebiet lieferten. Berichten zufolge kamen 20 indische und 43 chinesische Soldaten ums Leben (BS 23.2.2022; vgl. BI 12.2022).
Die Taiwan Frage und Spannungen im indopazifischen Raum
Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik. Es wird von der VR China als 23. Provinz geführt (ÖB Peking 12.2021). China betrachtet Taiwan als abtrünnige Provinz (MM 19.10.2022). Xi Jinping bekräftige in seiner Rede zur Eröffnung des 20. Parteikongresses am 16.10.2022, dass China eine Unabhängigkeit Taiwans ablehne und seine staatliche Souveränität wie territoriale Integrität schütze (Kurier 16.10.2022; vgl. GD 16.10.2022; MM 19.10.2022). Für Xi Jinping und die KPCh gilt eine Wiedervereinigung von Festlandchina und Taiwan außerdem als „historische Aufgabe und unerschütterliche Verpflichtung“ (MM 19.10.2022). Die Xi-Regierung übt weiterhin Druck auf Taiwan aus, sich zu einer Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten (BS 23.2.2022).
Taiwans Regierungschefin hat chinesische Forderungen nach einer „Wiedervereinigung“ Taiwans und Chinas strikt zurückgewiesen. Die Inselrepublik werde ihre Verteidigung ausbauen, um sicherzustellen, dass niemand Taiwan zwingen könne, den Weg zu nehmen, den Peking vorzeichne (Zeit online 10.10.2021). Die Kommunistische Partei der VR China hat eine gewaltsame Wiedervereinigung nie ausgeschlossen und zuletzt den Druck erhöht - etwa durch wiederholte Überflüge von Taiwans Flugsicherheitszone und sogar Taiwans Luftraum (MM 2.3.2022). Die taiwanische Armee absolvierte ihrerseits hingegen Manöver im Abwehrkampf gegen China (ORF 8.2.2022). Seit dem russischen Überfall auf die Ukraine wachsen die Befürchtungen, dass auch Peking seine wiederholten Drohungen mit der Eroberung der Insel wahr machen könnte (Zeit online 25.4.2022). Die USA hat Taiwan Unterstützung beim Aufbau der Verteidigungsfähigkeiten zugesichert, ein ausdrückliches Versprechen, die Insel im Falle eines Krieges militärisch zu unterstützen, gibt es dabei vonseiten der USA aber nicht (DlF 31.5.2022).
Als Reaktion auf den zunehmenden Druck aus China haben die USA ein neues Bündnis im indopazifischen Raum ins Leben gerufen - das sogenannte Quad, ein informelles Viererbündnis von USA, Indien, Japan und Australien. Ländern wie Japan und Indien gegenüber war China zuletzt sehr aggressiv aufgetreten. Auch Hongkong und der Druck auf Taiwan spielen dabei eine Rolle (DlF 31.5.2022)
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 20.07.2022
China verfügt gemäß Verfassung über keine unabhängige Justiz (ÖB 12.2021). Die ausdrückliche Ablehnung einer politischen Machtbegrenzung durch Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative – und die Unterordnung individueller Rechte gegenüber kollektiven, durch die Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) definierten Interessen sind wesentliche Prinzipien der chinesischen Verfassungsordnung (BPB 7.9.2018).
Schrittweise Reformen zur Verbesserung der Justizleistung und zur Erhöhung der Transparenz, der Professionalität und der Autonomie der Gerichte gegenüber den lokalen Behörden wurden 2014 eingeführt. Sie werden durch den Grundsatz der Parteivorherrschaft über das Gerichtswesen allerdings untergraben (FH 28.2.2022). So betont die Führung seit dem vierten Jahresplenum des 18. Zentralkomitees 2014 die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines „sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung“ unter dem Motto „den Gesetzen entsprechend das Land regieren“. Eine Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d. h. der KPCh, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 12.2021). Die chinesische Führung arbeitet somit zwar an dem Ausbau des Rechtssystems im Sinne von „Rule by Law“ (sog. „Xi Jinping-Gedanken zur gesetzesbasierten Regierungsführung“). „Rule of Law“ im westlichen Sinne eines Systems von Abwehr- und Schutzrechten der Bürger gegenüber dem Staat ist damit nicht gemeint. Es gibt lediglich vereinzelt Fortschritte bei eher technisch-prozeduralen Reformmaßnahmen der Justiz (AA 11.10.2021).
Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Richter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 11.10.2021). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip. Chinas Richterschaft genießt somit keine Unabhängigkeit, keinen erhöhten Schutz und kann zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden (ÖB 12.2021). Die KPCh dominiert das Justizsystem, wobei die Gerichte auf allen Ebenen von parteipolitisch-juristischen Ausschüssen beaufsichtigt werden, die Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die Tätigkeiten der Gerichte sowie auf Urteile und Verurteilungen haben. Die Kontrolle durch die KPCh ist besonders in politisch sensiblen Fällen offensichtlich. Von Richtern wird erwartet, dass sie mit der KPCh-Ideologie konform gehen und die „absolute Führung“ der Partei über die Gerichte wahren. Die meisten Richter sind Mitglieder der KPCh (FH 28.2.2022).
Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen „Unabhängigkeit“ von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren (ÖB 12.2021). Viele Richter beschweren sich darüber, dass sich lokale Beamte in Fälle einmischen, um mächtige Prozessparteien zu schützen, wichtige Industrien zu unterstützen oder um ihre eigene mögliche Haftung zu vermeiden (FH 28.2.2022). Noch immer haben viele Richter keine rechtswissenschaftliche Ausbildung, und es gibt vor allem auf unterer Gerichtsebene und am Land bzw. in kleineren Städten noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern (ÖB 12.2021).
Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt die „Hochachtung und den Schutz der Menschenrechte“ an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung. Außerdem werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert (ÖB 12.2021). Das 2019 erneut revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert dem Wortlaut nach die Stellung des Angeklagten und des Verteidigers im Ermittlungs- und Strafprozess (AA 1.12.2020). Die Umsetzung steht aber in jedem Fall unter dem politischen Eingriffsvorbehalt der jeweiligen Parteiorgane, die fester integrierter Bestandteil auch bei den Strafgerichten sind (AA 1.12.2020; vgl. FH 28.2.2022).
Das Gesetz bestimmt, dass Häftlinge vor der Anklageerhebung einen Verteidiger hinzuziehen dürfen, allerdings sind lange Inhaftierungen ohne Zugang zu einem Anwalt vor der Anklageerhebung üblich (USDOS 12.4.2022).
[…]
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 20.07.2022
Zivile Behörden haben die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Staatspräsident Xi Jinping ist auch Generalsekretär der Partei und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission (USDOS 12.4.2022). Damit ist er auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (MERICS 9.7.2021). Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst (ÖB 12.2021).
Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u. a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen (ÖB 12.2021).
Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 12.2021). Im Strafverfahren haben in China nicht die Strafgerichte die Oberhand, sondern die ermittelnden Organe der Sicherheitsbehörden und der Volksstaatsanwaltschaften (AA 11.10.2021).
Die Ausgaben für die innere Sicherheit sind in allen Provinzen und Regionen im Zeitraum von 2007 bis 2016 um 215 Prozent angestiegen und erhöhten sich 2018 insbesondere in sensiblen Minderheitenregionen wie Xinjiang und Tibet weiter. Im Juni 2017 wurde mit dem Aufklärungsgesetz („Intelligence Law“ 2017; geändert 2018), durch das Ständige Komitee des Nationalen Volkskongresses Chinas ein neues Gesetz erlassen, welches über die staatlichen Sicherheitsbehörden hinaus jedes einzelne Mitglied der chinesischen Gesellschaft aufruft, zur nationalen Aufklärungsarbeit beizutragen und nachrichtendienstlich relevante Informationen über Dritte, die an Aktivitäten beteiligt sind, welche der nationalen Sicherheit Chinas oder seinen Interessen schaden können, an die Behörden weiterzugeben (DFAT 3.10.2019). Die Behörde für Staatssicherheit kann seit 2017 Beträge zwischen 10.000 und 500.000 Yuan (etwa 68.000 Euro) für nützliche Hinweise an Informanten auszahlen, welche durch ihre Mitarbeit bei der Enttarnung von Spionen helfen (CNN 18.10.2021). Darüber hinaus besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB 12.2021).
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 09.06.2022
China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 11.10.2021; vgl. ÖB 12.2021). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 12.4.2022). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind (neuer Art. 53), sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 11.10.2021).
In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 12.2021). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Es wird weithin über Folter in Gewahrsam berichtet (DFAT 22.12.2021). Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (FH 28.2.2022).
Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit infrage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen „Vorzeigefällen“, in denen einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 12.2021). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe „unterer Amtsträger“ dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 11.10.2021). Bürger und Anwälte, die Wiedergutmachung für Misshandlungen einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 28.2.2022).
Neben der Anwendung zur Erlangung von Geständnissen werden Folter und andere Formen der Nötigung häufig eingesetzt, um politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 28.2.2022). Ohne Zugang zu ihren Familien und zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl sowie ohne wirksame Mechanismen für faire Gerichtsverfahren waren auch viele Menschenrechtsverteidiger während ihrer Haft dem Vernehmen nach Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt (Al 29.3.2022). Die medizinische Versorgung wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB 12.2021). 2019 kam es landesweit zu einer ungewöhnlich hohen Zahl gut dokumentierter Fälle, in denen politische und religiöse Gefangene in der Haft oder kurz nach ihrer Entlassung aufgrund der Verweigerung angemessener medizinischer Versorgung starben (FH 4.3.2020).
Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 12.4.2022; vgl. DFAT 22.12.2021, Al 29.3.2022). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe von politischen Gefangenen zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang. Mehrere UN-Experten gaben eine Erklärung ab, in der sie ihre Besorgnis über den Vorwurf der Organentnahme bei in China inhaftierten Minderheiten, darunter Falun Gong-Praktizierende, Uiguren, Tibeter, Muslime und Christen, zum Ausdruck brachten (USDOS 12.4.2022).
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 20.07.2022
Im März 2004 wurde der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung als „Grundprinzip“ verankert, doch die Anpassung der Gesetze an die neue Verfassungsbestimmung verläuft schleppend (ÖB 12.2021). Menschenrechte werden im ideologischen System des Sozialismus chinesischer Prägung nicht als universal geltende Individualrechte und Freiheitsansprüche gegen Staatswillkür und Behördenunrecht verstanden. Sie werden streng beschränkt auf ein Konzept verordneter kollektiver Wohlfahrt und Sicherheit, die „Menschenrechtsverwirklichung durch wirtschaftlich soziale und technologische Entwicklung der Gesellschaft“ (AA 11.10.2021).
Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt Xi Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 11.10.2021; vgl. Al 29.3.2022). Die Wahrung der inneren, sozialen Stabilität und der Machterhalt der KPCh bleibt oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden. Unverändert hart bleibt das Vorgehen der chinesischen Führung daher gegen alle, die als Bedrohung angesehen werden, wie vor allem regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner, Petitionäre und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (AA 11.10.2021).
Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte schwerwiegende und tiefgreifende Misshandlungen begehen. Der Regierung werden u.a. erzwungenes Verschwindenlassen, Folter und unrechtmäßige Tötungen, willkürliche Inhaftierungen, politische Gefangene, schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs-, Medien- und Versammlungsfreiheit - inklusive physischer Angriffe und strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, Anwälten, Dissidenten sowie deren Familienangehörigen, gezielte Gewalt gegen Angehörige nationaler und ethnischer Minderheiten sowie Zwangssterilisationen und Zwangsabtreibungen angelastet (USDOS 12.4.2022).
Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor (AA 11.10.2021). Außergerichtliche Formen der Inhaftierung sind nach wie vor weit verbreitet, wobei die Inhaftierten im Allgemeinen in Isolationshaft gehalten werden (FH 28.2.2022).
Vor und während besonderer Jubiläumsfeiertage, der Parteikongresse und sonstiger wichtiger politischer Ereignisse werden Kritiker der Regierung oder der Partei regelmäßig in ihrer Freiheit systematisch präventiv eingeschränkt, indem sie vorübergehend in Haft genommen oder der Stadt verwiesen werden. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen u. a. Hausarrest, willkürliche Haft in sog. schwarzen Gefängnissen („black jails“ bzw. „legal education center“), Berufsverbote und Druck auf Familienangehörige durch Bedrohungen bis hin zur „Sippenhaft“. Flankiert wird dies durch Verordnungen und Gesetze in den letzten Jahren (u. a. Gesetz zum Management von internationalen NGOs, Wohlfahrtsgesetz, Verordnung über die Regulierung von religiösen Angelegenheiten) (AA 11.10.2021).
Häufig kommt es zu Übergriffen lokaler Amtspersonen bzw. von denen beauftragter Dritter. Dies betrifft im Schwerpunkt die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten (AA 11.10.2021).
Menschenrechtsanwälte und politisch engagierte Bürger berichten über Schikanen und Einschüchterungen, unfaire Gerichtsverfahren, willkürliche und lange Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Folter und andere Misshandlungen, wofür der alleinige Grund war, dass sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und andere Menschenrechte in Anspruch genommen hatten (Al 29.3.2022).Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der „Umerziehung durch Arbeit“ werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen oder Verbrechen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtsrelevanter Sachverhalt relativ leicht „geschaffen“ werden (ÖB 12.2022).
In der autonomen Region Xinjiang setzt die Regierung weiterhin eine Kampagne der politischen Indoktrination und der zwangsweisen kulturellen Assimilierung der dort lebenden Muslime um. Dabei wird von willkürlichen Masseninhaftierungen und Folter berichtet. Tausende uigurische Kinder wurden von ihren Eltern getrennt (AI 29.3.2022). In den tibetischen Gebieten schränken die Behörden die Religions-, Meinungs-, Bewegungs- und Versammlungsfreiheit weiterhin stark ein (HRW 13.1.2022).
China ist der Inbegriff eines Überwachungsstaates: Kameras hängen an jeder Straßenecke und Bots [Computerprogramme] überwachen jeden Winkel des Internets. Gesichtserkennungssysteme identifizieren die von der Kamera erfassten Personen und erfassen sofort ihre ethnische Zugehörigkeit und Parteimitgliedschaft. Der Staat sammelt biometrische Daten und verwendet sie gegen Uiguren und andere, die der Illoyalität verdächtigt werden. Chinas Überwachung ist so allgegenwärtig, dass die Bürger sich selbst zensieren, selbst in intimen Gesprächen und an privaten Orten [siehe dazu auch soziale Medien im Kapitel Meinungs- und Pressefreiheit] (TD 30.4.2021).
Die chinesischen Behörden nutzen Technologien, um die Bevölkerung im ganzen Land zu kontrollieren. Im Zuge der Armutsbekämpfung sammeln die Kader nicht nur detaillierte persönliche Informationen über arme Menschen - einschließlich ihres Einkommens, ihrer Behinderungen und ihrer Kontonummern sowie der Gründe für ihre Armut -, sondern es werden auch die GPS-Standorte der Kader erfasst, um sicherzustellen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft erfüllen (HRW 8.4.2021).
China hat 2014 ein „Sozialkreditsystem“ zur Kontrolle des Verhaltens jedes in China tätigen Unternehmens, jeder Privatperson und aller Organisationen beschlossen. Das komplexe Regulierungsinstrument sollte ursprünglich 2020 landesweit eingeführt werden, funktioniert bis jetzt aber keinesfalls lückenlos und setzt je nach Provinz unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte (HO 7.2.2022). Die Regierung führt zwei verschiedene Typen von Sozialkreditsystemen ein. Das erste ist das Sozialkreditsystem zur Kontrolle von Unternehmen. Das zweite, das Sozialkreditsystem für Personen, wird je nach geografischem Standort unterschiedlich umgesetzt. Es gibt weiterhin Dutzende von unterschiedlichen Sozialkreditsystemen, die je nach lokaler, provinzieller und nationaler Ebene unterschiedlich betrieben werden. Diese Systeme sammeln riesige Datenmengen von Unternehmen und Einzelpersonen. Häufig sind dies Informationen über schulische Leistungen, Verkehrsverstöße, Präsenz in sozialen Medien, Freundschaften, die Einhaltung von Geburtenkontrolle, Beschäftigungsleistungen und Konsumgewohnheiten. Industrie- und Wirtschaftsexperten merken an, dass das Sozialkreditsystem in seiner jetzigen Form nicht dazu verwendet wird, Unternehmen oder Einzelpersonen wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugungen zu verfolgen, und wiesen darauf hin, dass das Land bereits über andere Instrumente, um Unternehmen und Einzelpersonen ins Visier zu nehmen, verfügt (USDOS 12.4.2022).
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung: 20.07.2022
[…]
Meinungsfreiheit inklusive soziale Medien
Art. 35 der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede (AA 11.10.2021; vgl. BS 23.2.2022). Art. 41 schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten. Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert (AA 11.10.2021). Von der offiziellen politischen Linie abweichende Meinungsäußerungen, welche die Führungsrolle der KP Chinas in Staat und Gesellschaft infrage stellen, werden mit allen Mitteln unterdrückt (ÖB 12.2021).
Die Möglichkeit von Bürgern zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und etwas abgestuft in den sozialen Medien sind teilweise vorhanden und wird geduldet, ist aber immer mit unkalkulierbaren persönlichen Risiken verbunden. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit nach wie vor strenger Reglementierung. Kritik an Partei und Regierung – v. a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien – wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft (AA 11.10.2021).
Soziale Medien werden überwacht. Jede Diskussion in sozialen Medien ist für die Behörden sichtbar (DFAT 22.12.2021). Soziale Medien stehen besonders im Fokus der staatlichen Einflussnahme. Kritische Beiträge oder Webseiten werden mit erheblichem personellem und technischem Aufwand zensiert bzw. gesperrt (AA 11.10.2021). Internetseiten und Social Media Dienste wie Facebook, Twitter, Instagram und YouTube sind dauerhaft gesperrt, Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörtern werden geblockt (ÖB 12.2021). Die Behörden unterdrücken Online-Inhalte, die nicht mit den „sozialistischen Grundwerten“ übereinstimmen (HRW 13.1.2022).
Die rigiden Kontrollen und Beschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet halten an (Al 29.3.2022). Die Behörden schikanieren, inhaftieren oder verfolgen zahlreiche Personen aufgrund ihrer regierungskritischen Online-Posts und privaten Chat-Nachrichten und brachten Scheinbelastungen wie „Verbreitung von Gerüchten“, „Anzetteln von Streitigkeiten und Provokationen“ und „Beleidigung der Staatsführung“ vor. Immer mehr Menschen werden für Reden, die als „unpatriotisch“ erachtet werden, bestraft. Im März beschloss die Regierung eine Bestimmung, die festlegt, dass die Verleumdung von „Helden und Märtyrern“ mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden kann (HRW 13.1.2022).
Zur gleichen Zeit durchläuft die chinesische Gesellschaft spürbare Wandlungsprozesse. Das ganz überwiegend per Firewall-Sperren auf China beschränkte und systematischer Zensur unterworfene Internet (de facto eine Art Intra-Net) mit einer extrem hohen Nutzerquote (laut einer offiziellen Statistik vom 27. August 2021 1 Mrd. Nutzer, bei 1,4 Mrd. Einwohnern) und die ebenfalls rein innerchinesischen sozialen Netzwerke sind in manchen Fällen auch zu Sprachrohren von Frustrationswellen und der Aufdeckung von Missständen geworden. Manches wird geduldet, solange es von den allgegenwärtigen Zensurbehörden nicht als substanzieller Angriff auf den Machtanspruch der Partei aufgefasst wird (AA 11.10.2021).
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 22.07.2022
Allgemeine Wirtschaftsleistung
Mit der Öffnung Chinas gegenüber dem Westen schaffte das Land, ausgelöst durch wirtschaftliche Reformen, in den letzten vier Jahrzehnten den Aufstieg zur zweitgrößten Volkswirtschaft der Welt (Darimont 2020). Die Wirtschaftsreformen gingen mit jährlichen BIP-Wachstumsraten von etwa 10 % von 1978 bis 2010 und - mit Ausnahme von zwei Höchstständen in den Jahren 1988 und 1989 (18 %) sowie 1994 und 1995 (24 %) - mit einem relativ niedrigen Inflationsniveau einher. Die Wachstumsraten sind nach der globalen Finanzkrise von 2008 bis 2010 und der darauf folgenden globalen Rezession zurückgegangen. Der Lebensstandard hat sich deutlich verbessert, und die Zahl der absolut Armen ist stetig zurückgegangen. Dieser Gesamterfolg wird durch die zunehmende ungleiche Verteilung des Wohlstands getrübt. Die städtischen Einkommen sind heute mehr als dreimal so hoch wie die Einkommen auf dem Land. Der Gini-Ind zeigt, dass China sogar nach den Standards anderer Schwellenländer nun eine der ungleichsten Gesellschaften der Welt ist (BS 23.2.2022).
[…]
Arbeitsmarkt
Die Zahl der Erwerbstätigen in China erreichte im Jahr 2019 0.774 Milliarden Menschen. Im Jahr 2020 kamen 11.86 Millionen neue Arbeitsplätze in den Städten hinzu (IOM 2021). Chinas Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter schrumpft seit 2012 kontinuierlich (ÖB 12.2021). Mittel- bis langfristig stellt die rasch alternde Bevölkerung des Landes das größte Wachstumshindernis für China dar. Um diesen Entwicklungen gegenzusteuern, hat China 2021 offiziell eine Drei-KindPolitik proklamiert (WKO 3.2022). Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB 12.2021). Mehr als 60 Prozent der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 10.5.2022). Für den Zeitraum 2021-2025 proklamierte die Regierung im 14. Fünfjahresplan die Schaffung 55 Mio. neuer Arbeitsplätze, vor allem im Dienstleistungsbereich und durch die Förderung innovativen Unternehmertums. Hierzu sind eine proaktive Arbeitsmarktpolitik, die Entwicklung einer „innovativen Kultur“, die Förderung von Innovation insbesondere im Bereich Wissenschaft und Technologie, und der Aufbau von groß angelegten Trainingsprogrammen geplant. Weiterhin sollen vulnerable Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderung, arme Familien und Wanderarbeiter, besondere Aufmerksamkeit erfahren (ÖB 12.2021).
Grundversorgung
Nach offiziellen Angaben ist es China in den letzten 40 Jahren gelungen über 700 Mio. Menschen aus der absoluten Armut zu holen. Umfassende Fördermittel der Zentral- sowie Lokalregierungen insbesondere in ländlichen Regionen Chinas haben erheblich zur Armutsbekämpfung beigetragen (alleine 2020: 500 Milliarden CNY/72 Milliarden USD) (ÖB 12.2021). Das landesweite verfügbare Pro-Kopf-Einkommen lag 2020 bei 32.189 CNY, was einen realen Anstieg von 1,2 Prozent gegenüber 2019 bedeutet (IOM 2021). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt kontinuierlich an (AA 11.10.2021). Allerdings kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Nahrungsmittelpreise (ÖB 12.2021).
Sozialversicherungssystem, Pensionsversicherung
Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung (hukou) gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Bis 2020 haben mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. 2013 verfügten nur 36 % der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen, dieser Prozentsatz wurde bis Ende 2019 auf 44,4 % erhöht. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (ÖB 12.2021).
[…]
Rückkehr
Letzte Änderung: 22.07.2022
Grundsätzlich besitzen chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im „Hukou-System“ registrieren zu lassen. Voraussetzung dafür ist eine „Bescheinigung zur Rückkehr und Ansiedlung von Auslandschinesen“. Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Rückkehrbescheinigung ist der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes und die Verfügbarkeit einer rechtlichen häuslichen Unterkunft für die rückkehrende Person. Auch wenn diese Bescheinigung verbindlichen Rechtsanspruch besitzt, obliegen dem Staat Möglichkeiten, diese Ansprüche bei Vorliegen von Straftaten betreffend der allgemeinen Sicherheit und Ordnung, deren Auslegung einen weiten Raum für Anschuldigungen bieten, zu verwehren. Für eine Registrierung an einem anderen Ort als dem bisherigen Lebensmittelpunkt sind zusätzliche lokal erlassene Bedingungen zu erfüllen, unter anderem auch eine Straffreiheit der Antragsteller (ÖB 10.2020). Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China, insbesondere auf dem Land, ist als schwierig zu beurteilen (ÖB 12.2021).
Rückkehr nach Asylantragstellung, oppositioneller BetätigungEs erfolgen lückenlose, automatisierte Kontrollen an den Grenzkontrollstellen (ÖB 12.2021). Es ist anzunehmen, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind, und möglicherweise wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt haben (DFAT 22.12.2021). Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, etwa unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden (AA 11.10.2021).
Viele chinesische Staatsangehörige im Ausland, die politisch sensible Aktivitäten ausüben, laufen Gefahr, an der Rückkehr nach China gehindert zu werden, während andere mit Zwangsrückführung und Verhaftung rechnen müssen (FH 28.2.2022). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass „Verbrechen gegen die nationale Sicherheit“ (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Einige Gruppen (v. a. Angehörige der Minderheiten der Uiguren und Tibeter) sowie als politische- bzw. Menschenrechtsaktivisten eingestufte oder im „Shuanggui“ System verfolgte Personen riskieren nach ihrer Rückkehr nach China regelmäßig unfaire Verfahren (ÖB 12.2021). Bei Angehörigen von sensiblen, generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten (besonders Tibeter, Uiguren) ist oft von einem Verschwinden dieser Personen und ungewissem Verbleib auf unbefristete Zeit zu rechnen (AA 11.10.2021).
Die Feststellungen in Bezug auf die Identität des Beschwerdeführers können aufgrund seines beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufliegenden chinesischen Reisepasses getroffen werden.
Die Feststellungen betreffend seine Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Muttersprache, seiner Herkunftsprovinz, seiner Schulbildung und seiner Berufstätigkeit in China, gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben, insbesondere aufgrund seiner Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.06.2023.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer geschieden ist und keine Kinder hat, gründet sich auf seine eigenen Angaben.
Auch die Feststellungen in Bezug auf seine in China vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte und deren Lebenssituation können aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers getroffen werden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, stützt sich darauf, dass weder eine Erkrankung noch eine Arbeitsunfähigkeit behauptet wurde.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet stützen sich ebenso auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst am 05.04.2023 aus dem Stande der Schubhaft stellte, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.
Der Beschwerdeführer machte keine sozialen Bindungen in Österreich geltend und bestätigte auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.06.2023, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe.
Dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden konnten, ergibt sich auch in Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer von etwas mehr als einem Jahr.
Die Feststellungen zu den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit in Österreich beruhen auf der im Akt einliegenden Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung dieser Tätigkeit bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht betreten wurde, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes; Gegenteiliges ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch von keiner Seite behauptet.
Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner erstmals in der Beschwerde vorgebrachten regierungskritischen Aussagen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung droht, ergibt sich aufgrund seiner sehr vage und allgemein gehaltenen Angaben sowohl im Zuge der Erstbefragung am 05.04.2023, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.04.2023 als auch der Befragung im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.06.2023.
Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich - abgesehen von einem (hier nicht vorliegenden) Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, ausgesprochen, dass er Annahme, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen, nicht beitreten könne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es am Boden des § 19 Abs 1 AsylG 2005 zwar weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2018/14/0366, mwN).
In casu beschränkt sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung als Fluchtgrund anzuführen, dass er „hier im Westen mehr Freiheiten als in China“ habe.
In seiner Befragung vor dem Bundesamt führt der Beschwerdeführer aus, dass er sich in China kontrolliert fühle, er dort keine Grundrechte habe, und er „wegen jeder Wortwahl“ ohne Begründung eingesperrt werden könnte. Ergänzend merkte der Beschwerdeführer an, dass sich diese Situation seit der Coronazeit verschlimmert habe. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, dass sein Konto wegen einer Nachfrage bei Bekannten im Zusammenhang mit Corona gesperrt worden sei, dass er mit niemanden mehr kommunizieren könne, da die Menschen in seiner Umgebung „komisch“ geworden seien, China ein Polizeistaat sei und er mit Schwierigkeiten bei der beantragten Ausstellung seines Reisepasses konfrontiert gewesen sei. Schließlich fügte der Beschwerdeführer noch an, dass das kommunistische Regime in China böswillig sei und er als LKW-Fahrer Angst davor habe wegen unhaltbarer Vorwürfe eingesperrt zu werden (vgl. zu alledem BFA Einvernahmeprotokoll vom 06.04.2023, S 7 ff).
In beiden Befragung unterlies es der Beschwerdeführer allerdings – wie in der Folge in seiner Beschwerde behauptet – auch nur ansatzweise eine regimekritische Haltung gegenüber der chinesischen Regierung oder der chinesischen Administration darzulegen.
Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.06.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer eine ihm in seinem Herkunftsstaat China mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen. Auch in dieser mündlichen Beschwerdeverhandlung beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf auszuführen, dass er die Nase voll haben von den Menschen in China, man in China versuchen würde immer für sich einen Vorteil zu gewinnen und seiner Meinung nach die zwischenmenschlichen Beziehungen harmonisch sein sollten, was ihm in China fehle. Erst auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ob er sich in China regierungskritisch äußerte führte der Beschwerdeführer aus, dass er auf Social Media die Meinung eines Experten zum Lockdown kritisiert habe, woraufhin sein Account gesperrt worden sei. Der Beschwerdeführer war aber nicht im Stande, Details dieser Kritik zu nennen und verneinte auch die Frage, ob er nachdem er diese Kritik geäußert habe, von den chinesischen Sicherheitsbehörden kontaktiert worden sei.
Die Glaubwürdigkeit seiner behaupteten regimekritischen Haltung wird auch noch deswegen erschüttert, da der Beschwerdeführer sein von ihm behauptetes asylrelevantes Vorbringen erstmals rund 10 Monate nach seiner unrechtmäßigen Einreise in Österreich stellte. Seine dahingehende Verantwortung, dass er der Meinung gewesen sei, dass er von der Polizei in Salzburg anlässlich seiner Überstellung von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich am 20.06.2022 sein „Asylantrag genehmigt“ worden sei, muss als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Dies allein schon deshalb, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 30.06.2022 gegenüber dem Beschwerdeführer rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen hat.
In einer Gesamtbetrachtung ist das Bundesverwaltungsgericht daher der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat China nicht wegen einer (drohenden) Verfolgung verlassen hat und ihm dort auch aktuell keine (asylrelevante) Verfolgung droht.
Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen die Menschenrechtslage in China seit dem Amtsantritt XI Jingpings kontinuierlich verschlechtert hat, China der Inbegriff eines Überwachungsstaates ist und die chinesischen Behörden Technologien nutzen, um die Bevölkerung im ganzen Land zu kontrollieren. Ebenso verkennt das Bundesverwaltungsgericht die in diesen Länderinformationen aufgezeigte Überwachung der sozialen Medien und den Umstand, dass die Möglichkeit der Bürger zu offenen Meinungsäußerungen zwar im privaten Kreis teilweise geduldet wird, aber dennoch mit unkalkulierbaren persönlichen Risiken verbunden ist, nicht. Allerdings ist wie bereits oben ausgeführt, dass Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich in sozialen Medien offen und regierungskritisch geäußert hat, nicht glaubhaft.
Die Feststellung, wonach das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit nicht konkret vorgebracht wurden und Hinweise für eine solche Verfolgung auch amtswegig nicht hervorgekommen sind, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen konkret gegen ihn gerichteten oder ihn individuell betreffenden Verfolgung in der Beschwerdeverhandlung am 26.06.2023 vorgebracht hat bzw. ein Hinweis auf eine solche amtswegig nicht zu ersehen war.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeigte zutreffend auf, dass sich die Rückkehrsituation des gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers als Mann mit langjähriger Schulbildung und Arbeitserfahrung nicht existenzbedrohend darstellt, sodass die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in China nicht angezeigt, dies wurde auch nicht substantiiert behauptet.
Der Beschwerdeführer verfügt nach seinen eigenen Angaben über familiäre Anknüpfungspunkte in China in Form seiner dort aufhältigen Eltern, die ihren Lebensunterhalt aus der Landwirtschaft und aus Gelegenheitsarbeiten bestreiten.
Auch aus diesem Grund kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass er dort im Falle einer Rückkehr leben kann. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, dem durchaus zugemutet werden kann, seinen Lebensunterhalt (auch) durch Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten. Überdies sind im Verfahren keine Anzeichen dafür hervorgekommen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers generell nicht gegeben wäre oder dass sich der Beschwerdeführer in einer schlechteren persönlichen Situation befinden würde als die übrige Bevölkerung.
Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat China stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation des Beschwerdeführers, auch unter Berücksichtigung des vorgebrachten Fluchtgrundes, nicht (wesentlich) geändert haben.
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
3.2. Zu A) I. Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Der Beschwerdeführer konnte über das gesamte Verfahren hinweg keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung darlegen, noch ist im Verfahren hervorgekommen, dass davon auszugehen ist, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers existiert.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).
Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.
Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungs-momente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt.
Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann; er verfügt über mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines bisherigen Lebens in China verbracht und beherrscht die chinesische Sprache in Wort und Schrift. In einer Gesamtbetrachtung der Situation des Beschwerdeführers, der auch Familienangehörige im Herkunftsstaat hat, kann daher davon ausgegangen werden, dass er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich gegebenenfalls mit Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung somit nicht zu erkennen, dass dieser im Fall einer Rückkehr nach China in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach China möglich ist. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Behörde nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.
Im Ergebnis ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.2.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit etwas mehr als einem Jahr im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von China kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens dar. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte somit allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt etwas mehr als ein Jahr; ihr kommt im Lichte der obigen Ausführungen kein maßgebliches Gewicht zu.
Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Der Beschwerdeführer verfügt über stärkere Bindungen zu seinem Herkunftsstaat: Er hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, wurde in China sozialisiert, spricht eine Landessprache als Erstsprache und hat dort die Schule besucht. Zudem halten sich seine Eltern in China auf, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer in China sozialisiert wurde, er dort Schulbildung erhalten hat und über Anknüpfungspunkte verfügt sowie durch Erwerbstätigkeit bei einer Rückkehr seine Existenz grundsätzlich zu sichern imstande ist, kann die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen.
Im Gegensatz dazu konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung allenfalls bestehender privater Kontakte, bezüglich derer keine besondere Intensität hervorgekommen ist, ist weiters dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. etwa VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von etwas mehr als einem Jahr ein nur sehr geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.3. Zu A II) Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkt VI., VIII. und VIII. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Hingegen besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Im gegenständlichen Fall wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben (siehe dazu unten).
Wenn das Verwaltungsgericht den Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behebt, so hat es im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 1154, K9).
Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 1 FPG wurden nicht dargetan und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die im gegenständlichen Fall für eine längere Frist sprächen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage beträgt.
3.3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022);
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 mwH).
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern nur dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Weiters ist anzumerken, dass die Ziffern 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG einen Katalog darstellen, der lediglich „demonstrativ“ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (vgl. RV 1078 BlgNR XXIV GP, 30). In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass zur Verwirklichung des Tatbestandes, der die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit rechtfertigt, die Erfüllung eines annähernd zu den Z 1 bis 9 gleichwertig zu qualifizierenden Tatbestandes vorauszusetzen sein wird (vgl. dazu etwa VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte das auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG und führt in der rechtlichen Beurteilung insbesondere aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen rechtstreuen Menschen handle und er aufgrund seines bereits gezeigten Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, da er einen Aufenthalt im Verdecken geführt habe, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und sich stattdessen als unterstandslose und mittellose Person im Bundesgebiet aufhalte und der Schwarzarbeit nachgehe und er sich darüber hinaus dem gelinderen Mittel und auch der behördlichen Greifbarkeit entzogen haben (vgl. angefochtener Bescheid S 59).
Bezüglich des in der Begründung des Bescheides herangezogenen Arguments der Schwarzarbeit (§ 53 Abs. 2 Z 7 FPG) ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht erfüllt. Vielmehr setzt der Tatbestand voraus, dass der Drittstaatsangehörige – wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes – bei einer Beschäftigung „betreten“ wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2011; vgl. auch VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zuzustimmen, dass ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit besteht. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter anderem angab, er übe Gelegenheitsarbeit in der Elektrotechnik aus, so wurde er dennoch bis zum Entscheidungszeitpunkt bei der Ausübung dieser Tätigkeit nicht betreten.
Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Begründung des Einreiseverbotes überdies auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers hinweist, ist auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022-7, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Folglich kann auch unter Berücksichtigung des demonstrativen Charakters der Ziffern 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG das Argument der Mittellosigkeit – selbst wenn die belangte Behörde den aufgehobenen § 53 Abs. 2 Z 6 FPG diesbezüglich nicht ausdrücklich zitiert – nicht herangezogen werden.
In Anbetracht dieser Erwägungen und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht – wie in § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gefordert – bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten wurde, konnte von der Verhängung eines Einreiseverbotes im konkreten Fall (zumindest im Entscheidungszeitpunkt) abgesehen werden, auch unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist.
Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides ist daher zu beheben.
Ausführungen zu Spruchpunkt VII. (betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung) konnten aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Erkenntnis inhaltlich über die Beschwerde abgesprochen wurde unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (vgl. z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).
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