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W233 2268189-1•Bundesverwaltungsgericht W233 2268189-1
W233 2268189-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2023
asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung Diskriminierung ethnische Zugehörigkeit gemischte ethnische Herkunft private Verfolgung Rassismus Schutzunfähigkeit des Staates Schutzunwilligkeit des Staates wohlbegründete Furcht
W233 2268189-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Republik Jemen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2023, Zl. 1285748208-211413486, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2023 zu Recht:
A)I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Jemen, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 28.09.2021 erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen ausführte, dass im Herkunftsstaat Krieg herrsche und er sich seit dem Tod seines Vaters nicht mehr sicher fühle.
3. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 04.07.2022 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat, zu seinen Angehörigen, zu seinen Fluchtbewegungen, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates sowie zu seinem Leben in Österreich einvernommen.
Zu seine Fluchtgründen gab er unter anderem an, dass seine Mutter Somalierin sei und er im Herkunftsstaat Opfer von rassistischen Taten gewesen sei.
4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 03.03.2023 im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde.
6. Am 08.03.2023 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
7. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 13.06.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität, zu seiner Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen in der Republik Jemen, zu seinem Leben in Österreich, zu seinen familiären Beziehungen im Herkunftsstaat, zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen und zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde. Ferner wurde mit dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Jemen mit Stand vom 17.12.2021 erörtert. Für eine diesbezügliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen gewährt.
Die Stellungnahme, mit welcher die ACCORD-Anfragebeantwortung zum Jemen „Informationen zu Muwalladin (Definition, Rechte, Diskriminierung, Rekrutierung im Konflikt, Gewalthandlungen)“ vom 03.05.2023 vorgelegt wurde, langte fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers
1.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Jemen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Erstsprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder. Er führt den Namen XXXX wurde am XXXX in Sanaa im gleichnamigen Gouvernement der Republik Jemen geboren und hat dort bis zu seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat gelebt. Die Stadt Sanaa befindet sich unter der Kontrolle des Huthi-Regimes.
Der Beschwerdeführer hat seine Schulausbildung nach sechs oder sieben Jahren abgebrochen, um seinen Vater bei der Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Familie zu unterstützen. Der Beschwerdeführer hat in der Republik Jemen als LKW-Fahrer gearbeitet.
Im November 2018 verließ er die Republik Jemen endgültig und reiste über Ägypten in die Türkei, wo er bis Mai 2020 verblieb. In der Folge hielt er sich für die Dauer von etwas mehr als einem Jahr in Griechenland auf und setzte schließlich seine Flucht über Serbien und Ungarn nach Österreich fort. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am 26.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2023 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.
Der Beschwerdeführer hat in der Republik Jemen familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter, seiner zwei Brüder sowie seiner Schwester. Seine Ehefrau wohnt derzeit in Mogadischu, Somalia. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der Vater des Beschwerdeführers ist jemenitischer Staatsangehöriger, während seine Mutter somalische Staatsangehörige ist. Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat läuft der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, aufgrund der Abstammung von einer somalischen Mutter, seiner dunklen Hautfarbe sowie seines somalischen Akzents erheblichen Diskriminierungen seitens der jemenitischen Gesellschaft ausgesetzt zu sein und aus diesem Grund in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten.
1.2. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
Die Republik Jemen bezeichnet sich in ihrer am 15./16.5.1991 in einer Volksabstimmung angenommenen Verfassung (geändert am 28.9.1994) als unabhängigen, arabischen, islamischen und republikanischen Staat. Staatsreligion ist der Islam (GIZ 10.2019). Die innere Lage des Landes wird immer noch durch die geteilten historischen Erfahrungen geprägt: einerseits britische Kolonialherrschaft und danach sozialistische Einflüsse im Süden, andererseits eine konservative muslimische Herrschaft und Stammesgesellschaft im Norden. 1990 vereinigten sich beide Staaten; der Nordjemen war dabei die dominierende Kraft (DW 30.1.2018). Die gravierenden ökonomischen, sozialen und politischen Differenzen zwischen beiden Landesteilen sind jedoch nicht überwunden (GIZ 10.2019). Die politischen Herausforderungen für Jemen bestanden bereits vor Ausbruch des andauernden bewaffneten Konflikts im Jahr 2014. 2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Saada der Huthi-Aufstand, ab 2007 erstarkte die sezessionistische Bewegung im Süden des Landes. Beide Gruppen begehren gegen die Marginalisierung ihrer jeweiligen Region auf. Zusätzlich breitete sich spätestens seit 2009 das internationale islamistische Terrornetzwerk Al-Qaida im Jemen immer weiter aus. 2011 kam es landesweit zu Massenprotesten, in denen die Demonstranten das Ende des Saleh-Regimes und einen demokratischen Wandel forderten. Gleichzeitig traten jedoch Kämpfe innerhalb der Machtelite zutage (BPB 18.10.2011).
Von 1990 bis 2012 regierte [Anm.: der später getötete] Präsident Ali Abdullah Saleh den Jemen unter Zentralisierung der Macht und Kontrolle durch Allianzen mit ausländischen Staaten und lokalen Machthabern (CRS 23.11.2021). Präsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit den mutmaßlich durch den Iran unterstützten Aufstand der Huthis. 2011 trat er nach langen Verhandlungen und unter Zugeständnissen wie Immunität für sich bezüglich niedergeschlagener Proteste zugunsten seines damaligen Vizepräsidenten Abdu Rabbo Mansur Hadi zurück, der 2012 von den Wählern interimistisch im Amt bestätigt wurde. Ein Konsens für die Neuordnung des politischen Systems wurde zwar begonnen, dann aber vom Huthi-Aufstand und dem bewaffneten Konflikt zum Erliegen gebracht (FH 4.2.2019; vgl. Der Standard 4.12.2017, CRS 23.11.2021).
Die Huthi-Bewegung, auch bekannt als Ansar Allah, repräsentiert einige, aber nicht alle der Zaidi-Schiiten im Nordwesten des Jemens. Durch den Angriff auf die Übergangsregierung Hadi im Jahr 2014 nahm die Huthi-Bewegung für sich in Anspruch, breite Sorgen der Bevölkerung anzugehen, einschließlich der anhaltenden Korruption in der Regierung als auch der sich verschlechternden wirtschaftlichen und sozialen Zustände. De facto betrieben die Huthi die gewaltsame Durchsetzung ihrer radikalen Ideologie, welche unter den JemenitInnen weit umstritten ist. Die Konferenz des Nationalen Dialogs sollte explizit ihre Beschwerden behandeln, aber die Huthi lehnten die Ergebnisse der Konferenz ab und griffen stattdessen die Regierung an, was die Basis des aktuellen Konflikts darstellt (WR 5.7.2021). Im Zuge dessen eroberten die Huthi große Teile des Nordens des Landes einschließlich der Hauptstadt Sanaa im September 2014 (CRS 23.11.2021).
Nachdem Präsident Hadi nach Saudi-Arabien geflohen war und um internationale Intervention gebeten hatte, versammelte Saudi-Arabien eine Koalition von mehreren ihrer arabischen Verbündeten und begann mit einer Militäroffensive mit dem Ziel, Hadis Herrschaft wiederherzustellen und die Huthi-Kämpfer aus Sanaa und anderen wichtigen Städten zu vertreiben. Doch handelt es sich nicht um einen Konflikt von nur zwei Parteien, sondern es gibt eine Vielzahl an Kämpfenden deren Allianzen und Loyalitäten eher fließend sind. Im Sommer 2019 eruptierten die lange vorhandenen Spannungen zwischen der international anerkannten Regierung Hadi und dem separatistischen Southern Transitional Council (STC) in offene Kampfhandlungen zwischen den lokalen Verbündeten Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate. Seither kam es zu sporadischen Zusammenstößen, auch wenn beide Seiten ein Abkommen zur Machtteilung Ende 2020 umgesetzt haben und eine gemeinsame fragile Koalitionsregierung gebildet wurde (CRS 23.11.2021, vgl. CIA 2.12.2021). Die südjemenitische „Bewegung des Südens“ („al-hirak al-janubi“) strebt die Unabhängigkeit bzw. Autonomie des seit 1990 mit dem Nordjemen vereinigten Südens an (AA 15.12.2021).
Seit über einer Dekade wird die Republik Jemen von verschiedenen bewaffneten Konflikten mit mehreren heimischen bewaffneten Gruppen und unter Involvierung anderer Staaten als Konfliktparteien zerrissen. Dies hat das zentrale Regierungswesen erodiert und fragmentiert das Land in lokale Machtzentren. Der Kollaps jemenitischer Institutionen im Zuge des Krieges hat die Lebensbedingungen in einem Land weiter verschlechtert, das seit Langem als das ärmste der arabischen Welt gilt. Die Lage im Jemen wird nun als eines der schlimmsten humanitären Krisen weltweit eingestuft (CRS 23.11.2021).
Hadis Regierung ist international anerkannt (FH 4.2.2019; vgl. Der Standard 4.12.2017). Aber sie ist an mehreren anderen Fronten im ganzen Land bedroht. Während die Huthi ihre Offensive gegen Marib fortsetzen und seit September 2021 fast vier Bezirke des Gouvernements eingenommen haben, wächst bei Beobachtern die Sorge, dass die international anerkannte Regierung unter Präsident Hadi zu Fall gebracht werden könnte. Im Süden bauen die nominell Verbündeten vom Südübergangsrat (STC) und dessen Unterstützer, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), ihre Kapazitäten aus und verlegen Truppeneinheiten. An der Westküste dringt Tareq Saleh, der Neffe des ehemaligen Präsidenten Ali Abdullah Saleh, nach Taiz vor, und im Osten setzen die von den VAE unterstützten hadramitischen Elitekräfte Hadi-Truppen unter Druck (Zenith 14.12.2021).
Diese komplexe Situation ist eine Folge der gegensätzlichen Interessen der arabischen Koalitionsmitglieder im Jemen-Krieg, Saudi-Arabien und Vereinigte Arabische Emirate. Die ursprüngliche Intervention der arabischen Koalition unter saudischer Führung im März 2015 zielte darauf ab, die Hadi-Regierung in Sanaa wieder einzusetzen und die Huthi in ihr Heimatgouvernement Saada zurückzudrängen. Doch heute sind die Huthi stärker denn je. Die VAE verfolgen mit Hilfe ihrer bewaffneten Verbündeten, darunter der STC, ihre eigenen Interessen im Südjemen. Dies hat dazu geführt, dass die Hadi-Regierung von bewaffneten Gruppen, die von den VAE unterstützt werden, in Gebieten, die sie angeblich kontrolliert, nahezu überwältigt wurde.
Gleichzeitig zögern die Saudis zunehmend, ihre Unterstützung für die Hadi-Regierung aufrecht-zuerhalten, nachdem Riads Versuche gescheitert sind, die Hadi-Regierung und den STC wieder zu einer Einheitsfront gegen die Huthi zusammenzuführen (Zenith 14.12.2021).
Die Brookings Institution teilt das Land mittlerweile in „sieben Jemen“ ein:
Im nördlichen Hochland, wo viel der jemenitischen Bevölkerung vor dem Krieg lebte, sind die Huthi an der Macht. Im Jahr 2015 intervenierte Saudi-Arabien militärisch, um zu verhindern, dass die Huthi-Bewegung eine Hizbollah-artige vom Iran unterstützte und bewaffnete Gruppe an seiner südlichen Grenze wird [Anm.: die Hizbollah ist eine libanesische Partei und Miliz, die auch als Terrororganisation eingestuft ist]. Aber der Krieg hat die Huthi und Iran einander noch näher gebracht, z.B. in der Bereitstellung von Raketenkomponenten und Ausbildern sowie Wirtschaftshilfe durch den Iran. Im Jahr 2019 wurden Botschafter ausgetauscht, im Fall des Iran ein Mitglied der Islamischen Revolutionswächter [Anm.: eine mächtige militärische Organisation] (BI 25.3.2021).
Zum Zeitpunkt der saudischen Intervention im Jahr 2015 herrschten die Huthi noch gemeinsam mit Ex-Präsident Saleh im Hochland, nachdem sie in der Zeit 2004-2010 gegeneinander gekämpft hatten. Jetzt waren Präsident Hadi und Saudi-Arabien ihre gemeinsamen Gegner. Als die UN-Sanktionen Salehs Netzwerk schwächten wurde er auch von den Huthi ausmanövriert und schließlich im Dezember 2017 getötet. Seither widmen sich die Huthi der Umstrukturierung des Regierungsapparat in Gebieten unter ihrer Kontrolle, um so ihre Entmachtung – und auch die Wiedervereinigung des Jemen verunmöglichen soll (BI 25.3.2021).
Entlang der Küste des Roten Meers führt Salehs Neffe Tariq eine Gruppe von Kämpfern an, die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützt wird und welche entlang der Front in Hodaida gegen die Huthi positioniert sind (BI 25.3.2021).
In der Region Taiz halten die Huthi den nördlichen Teil. Die Islah, eine politische Partei mit Verbindungen zur Muslimbruderschaft, hat den Machtkampf innerhalb der anti-Huthi Allianz gegen die 35. Panzerbrigade und gegen die Abu al-Abbas-Gruppe in der Kontrolle um die Stadt Taiz und den Großteil des südlichen Umlands gewonnen (BI 25.3.2021).
Der sezessionistisch ausgerichtete Southern Transitional Council (STC) hält seit der Vertreibung von Präsident Hadis Truppen im August 2019 die südliche Hafenstadt Aden. Die Truppen des STC sind mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) verbündet und erhalten von diesen Unterstützung, denn die VAE lehnt die Islah aufgrund ihrer Verbindungen zur Muslimbruderschaft ab. Der STC kontrolliert auch die Insel Sokotra (BI 25.3.2021).
Nördlich von Aden ist eine andere von den VAE unterstützte Gruppe aktive – die salafaistisch geführten Giants Brigades („Riesenbrigaden“). Viele dieser Kämpfer in Lahj sind ebenfalls für eine Sezession – aber nicht unter STC-Führung (BI 25.3.2021).
In Marib, dem Schauplatz der aktuellen Huthi-Offensive, hat die Islah-Partei das Sagen. Die Region Hadramawt ist gespalten zwischen den von den VAE unterstützten Hadrami Elite Forces, welche die Küste kontrollieren, und Einheiten im Landesinneren, welche mit der Islah verbündet sind. Präsident Hadis Truppen halten somit das „Machtdreieck“ des Jemen: die Öl- und Gasfelder von Marib, Shabwa und Hadramawt (BI 25.3.2021).
In al-Mahra an Jemens östlicher Grenze spielt sich zwischen Saudi-Arabien und dem Oman ein Kampf um Einfluss bei den lokalen Stämmen ab. Saudi-Arabien baute in den letzten drei Jahren seine Militärpräsenz an der omanischen Grenze durch mindestens zwei Dutzend Basen aus und rekrutierte lokale Kämpfer für paramilitärische Einheiten. Der Oman sieht al-Mahra als Teil seines Einflussbereichs und arbeitet daran, die saudische Präsenz zu untergraben (BI 25.3.2021).
Überall im Jemen wurde der Einfluss der Stammesführer durch den Verlust von Finanzhilfe durch die Regierung in Sanaa und durch Saudi-Arabien im Jahr 2014 geringer. Einige Stammesführer auf beiden Seiten sind Teil der aktuellen Patronage-Netzwerke und haben sich bereichert. Die Mehrheit wurde jedoch an den Rand gedrängt und kämpft mit immer komplexeren Lagen, welche sie und ihre Gemeinschaften bedrohen (Masdar 17.2.2020).
Die meisten Kämpfer auf beiden Seiten sind Mitglieder von Stämmen und wurden direkt oder indirekt von Stammesführern rekrutiert. Zehntausende dieser Männer wurden im Kampf getötet, und ihre Stammesführer tragen gegenüber ihren Stämmen die Verantwortung für die von ihnen Rekrutierten. Daraus ergibt sich die Erwartungshaltung, dass die Stammesführer für die Familien der Gefallenen sorgen und medizinische Hilfe für die Verwundeten organisieren. Das bedingt einen starken Wunsch der Stammesführer nach einem Ende des Kriegs (Masdar 17.2.2020).
Die Huthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Die Mittel der Huthi umfassen unter anderem Entführungen, Folter, Hinrichtungen, das Sprengen von Häusern und die Konfiszierung von Besitz. Die überlebenden Scheichs wurden Großteils durch Netzwerke von „mushrifeen“ (Anm.: eine Art Administratoren) an den Rand gedrängt. Diese stammen normalerweise nicht aus dem betreffenden Stamm, sondern kommen oft aus Saada und Hajjah, und verfügen nun über mehr Macht über die Stämme als die Scheichs je hatten (Masdar 17.2.2020).
Trotz der Schlüsselrolle der Stammesführer bei der Mobilisierung von Kämpfern variieren die Motive und Umstände. Im Norden, wo die Huthi eine Art „Polizeistaat“ eingerichtet haben, soll die Rekrutierung von Kämpfern der Machtstärkung der Huthi dienen, was aber viele Scheichs als Rückkehr zum Imamat als Herrschaftsform auf Kosten der Stämme ablehnen. Daher kommt es im Norden zu vielen Zwangsrekrutierungen: Scheichs, welche nicht bei der Rekrutierung helfen, werden marginalisiert oder brutal bestraft. Aus den Provinzen Al-Baydha, Amran und Ibb werden Hinrichtungen von Stammesführern berichtet. Die Huthi fördern andere, ihnen loyale Personen in den Stämmen mit Geld und Ressourcen als Konkurrenz zu den Scheichs, um unkooperative Stammensführer zu deklassieren. Immer mehr sind die Mushrifeen für die Rekrutierung zuständig. Einige Scheichs kooperieren durch indirekte Rekrutierungen, z.B. wenn sie auf Befehl der Huthi eine Anzahl von Kinder für „Kulturkurse“ bereitstellen sollen, weil sie sonst ihren Kopf riskieren. Diese zweimonatigen „Kulturkurse“ dienen der Indoktrinierung mit Huthi-Ideologie und der Kampfausbildung. Viele Scheichs beugen sich den Huthi angesichts ihres schwindenden Einflusses (Masdar 17.2.2020).
In den Gebieten, welche nicht von den Huthi kontrolliert werden, haben die Scheichs nicht ihren Status verloren. Sie werden ermutigt und belohnt, aber nicht zur Rekrutierung von Kämpfern gezwungen. Hauptmotivation für Stammesführer wie -mitglieder ist der Wunsch nach Verteidigung ihrer Heime gegen die Houthi (Masdar 17.2.2020).
Da Deeskalation Teil der Stammeskultur ist, halten Stammesführer von beiden Seiten ihren Respekt auch im Fall politischer Differenzen aufrecht. Sie können manchmal erfolgreich kurze Waffenstillstände und die Evakuierung von ZivilistInnen aushandeln. Sie konnten auch z.B. erfolgreich den Austausch Tausender Gefangener zwischen Houthis, Regierung und den Stämmen einfädeln. Aber trotzdem sind die Möglichkeiten der Stammesführer zur Milderung des Kriegs auf nationaler Ebene oder bei politischen Konflikten beschränkt. Die Scheichs halten sich nach Möglichkeit aus den Machtkämpfen der politischen Elite aus Angst, ihre Stämme in Gewalt hineinzuziehen, heraus. Eine De-Eskalation des Kriegs bleibt allein vom politischen Willen der Konfliktparteien und ihrer regionalen Verbündeten abhängig (Masdar 17.2.2020).
In Marib stellen die Stämme bei aller Unterschiedlichkeit die letzte Verteidigungslinie der Regierung [Hadi] gegen die Huthi dar. Dort behandeln die Stämme die Islah-Partei wie einen Staat, was durch Gouverneur al-Aradah als Scheich des Abidah-Stammes gefördert wurde (SCSS 4.5.2021).
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Centanni, Evan; DjukiDjordje (11.2021): Karte basierend auf Koen Adams’s Karte auf onestopmap.com. In: Political Geography Now (PolGeoNow) (1.12.2021): Yemen Control Map Report: Hadi Forces, Leave Hodeida – November 2021, https://www.polgeonow.com/2021/12/yemen-houthis-sieze-hodeida-map.html, Zugriff 15.12.2021
Der Krieg im Jemen brach im Jahr 2014 aus, als die Huthi weite Teile des Landes, darunter die Hauptstadt Sanaa, überrannten. Seit 2015 versucht eine von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition, die Huthi mit Luftangriffen zurückzudrängen, und die Regierung wiederherzustellen. Beiden Seiten werden schwere Verstöße gegen die Menschenrechte vorgeworfen (TAZ 10.12.2021).
Das Land ist instabil und von bewaffneten Konflikten geprägt. Es bestehen erhebliche Sicherheitsrisiken. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss In verschiedenen Landesteilen bekämpfen sich Regierungstruppen (unterstützt durch eine ausländische Koalition) und verschiedene aufständische Gruppierungen. Es finden regelmäßig Luftangriffe auf verschiedene Ziele statt. Auch Sana’a und Aden sind immer wieder von bewaffneten Auseinandersetzungen und Angriffen mit Raketen und Drohnen betroffen. Im Land und in den Küstengewässern werden auch Minen eingesetzt (EDA 30.08.2021).
Zeitweise werden Blockaden über sämtliche Land-, Flug- und Schiffsverbindungen verhängt (EDA 30.08.2021). Im ganzen Land besteht ein hohes Risiko von terroristischen Akten gegen in- und ausländische Personen und Einrichtungen, einschließlich gegen humanitäre Organisationen. Regelmäßig fordern Anschläge Todesopfer und Verletzte (EDA 30.08.2021). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) operierte im Jemen nicht immer unter ihrem eigentlichen Namen, sondern nannte sich z.B. im Jahr 2011 bei seiner teilweisen Eroberung von Abyan und Shabwa „Gefolgsleute der Scharia“ („Ansar al-Shariah“). Als die Gruppe 2014 bis 2015 die Stadt Mukallah besetzte, trat sie unter dem Namen „Söhne von Hadramawt“ („Sons of Hadramawt“) auf (SCSS 5.1.2021).
Im Indischen Ozean und auch in den jemenitischen Gewässern ist Piraterie verbreitet, besonders im Golf von Aden (EDA 30.08.2021).
Die Gewährleistung der Sicherheit durch staatliche Behörden ist nicht sichergestellt. Der bewaffnete Konflikt zwischen Huthi-Rebellen und der Regierung und ihren Unterstützern dauert weiter an. Anfang August 2019 kam es zu schweren Gefechten zwischen südlichen Separatisten und der Regierung loyalen Truppen in der Hafenstadt Aden. In der Folge kommt es immer wieder zu Kämpfen zwischen diesen Gruppen in den südlichen Provinzen Abyan, Shabwai sowie vereinzelt in Aden selbst. Daneben kommt es auch in Taiz immer wieder zu Kämpfen. Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen. Die weiterhin fortdauernden Kampfhandlungen stellen für die Zivilbevölkerung weiterhin eine erhebliche Gefährdung dar. Ein Ende des Jemen-Konflikts ist nicht absehbar (AA 15.12.2021).
Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig. Bereits im September 2014 hatten Milizen der schiitisch-zaiditischen Huthi-Bewegung die Kontrolle über weite Landesteile, darunter auch die Hauptstadt Sanaa, übernommen und auch Teile der Sicherheitskräfte unter ihre Kontrolle gebracht. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren (AA 15.12.2021).
Es kommt weiterhin sehr rasch zu Versorgungsengpässen und Massendemonstrationen, zum Teil verbunden mit gewaltsamen Ausschreitungen (AA 15.12.2021). Bei Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften kommen (EDA 30.08.2021).
Nach sechs Jahren saudischer Militäraktionen im Jemen haben diese keines der Ziele erreicht: Präsident Hadi befindet sich weiter im Exil, und seine Regierung ist schwach, während die Huthi aktuell stärker sind als zu Kriegsbeginn. Angesichts hunderttausender Toter und der weltweit schlimmsten humanitären Krise ist der Jemen so weit fragmentiert, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass aus ihm wieder ein einziger Staat werden kann – oder eine Zweiteilung wie vor 1990. Es gibt stattdessen viele Jemen, kleine Gebiete, die von einer steigenden Zahl an bewaffneten Gruppen gehalten werden, und die unterschiedliche Ziele verfolgen. Keine der bewaffneten Gruppen hat genug Macht, um den Rest des Landes zu beherrschen. Aber fast alle diese Gruppen besitzen genug Truppenstärke und Munition, um ein eventuelles nationales Friedensabkommen zu torpedieren, wenn sie ihre Interessen nicht adäquat vertreten sehen sollten (BI 25.3.2021).
The Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED) schätzt, dass seit Beginn der regionalen Intervention im Jemen im März 2015 bis Oktober 2021 über 145.000 JemenitInnen durch Gewalt getötet wurden (CRS 23.11.2021). In einem am 23.11.2021 veröffentlichten Report gibt das UN-Entwicklungsprogramm (UNDP) an, bis Ende des Jahres 2021 mit 377.000 Kriegstoten seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2014 zu rechnen. Rund 60 % der Todesfälle werden dabei den indirekten Folgen des Krieges zugerechnet, etwa Hunger oder mangelnde medizinische Versorgung. Betroffen sind zumeist Kinder unter fünf Jahren, die 70 % der Todesopfer stellen (BAMF 29.11.2021). Ausländische Beobachter verurteilten die Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien (CRS 23.11.2021). Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch derzeitige oder ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte der Regierung. Auch politisch motivierte Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, einschließlich der Houthi-Truppen, militanter sezessionistischer Elemente und terroristischer und aufständischer Gruppen, die sich zu Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) oder zur Organisation Islamischen Staat bekennen, setzten sich im Laufe des Jahres fort (USDOS 30.3.2021).
Die lange Zeit geteilte Hafenstadt Hodaida am Roten Meer fiel plötzlich unter komplette Houthi-Kontrolle, nachdem sich die mit Präsident Hadi verbündeten Truppen aus dem Gebiet zurückgezogen hatten (PolGeoNow 1.12.2021). Die Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und den Huthi-Rebellen vertrieben seit November mehr als 25.000 Menschen aus der Umgebung der Hafenstadt Hodaida. Drei Fünftel der Zivilisten flohen in die von der Regierung gehaltenen Gebiete, der Rest zu den Rebellen (TAZ 10.12.2021).
Die bewaffnete Gruppe der Huthi hat seit September wahllos Artillerie und ballistische Raketen in bewohnte Gebiete der Provinz Marib abgefeuert, was zu zivilen Opfern, darunter Frauen und Kindern, und zu einer neuen Welle ziviler Vertreibungen geführt hat. Die Angriffe sind Teil der verschärften Kämpfe zwischen den Huthi-Kräften und der jemenitischen Regierung und ihren verbündeten Streitkräften um Marib. Die Kämpfe tragen dazu bei, dass sich die humanitären Bedingungen für Millionen von Zivilisten und Binnenvertriebenen in der Region verschlechtern. Der große militärische Vormarsch der Huthi-Kräfte zur Eroberung Maribs, der rohstoffreichen Provinz 170 Kilometer östlich von Sanaa und eine der letzten Hochburgen der jemenitischen Regierungstruppen, begann 2020 und hat sich seit Februar intensiviert. Zivilisten und Vertriebene in Marib befinden seit fast zwei Jahren in dieser Lage, und einige leiden unter schweren Entbehrungen. Die Huthi führten wiederholt wahllose Angriffe auf zivile Gebiete durch und blockierten humanitärer Hilfe (HRW 24.11.2021, vgl. CRS 23.11.2021).
Die Provinz Marib ist weiterhin ungeminderter Schauplatz von Gefechten, wobei die nicht international anerkannte Regierung der Huthi langsam an Boden gegenüber den von Saudi-Arabien unterstützten Truppen von Präsident Hadi gewinnt (PolGeoNow 1.12.2021). Marib ist die letzte von der Regierung kontrollierte Großstadt im nördlichen Teil des Landes (BAMF 27.9.2021).
Die Stadt Marib im Jemen ist von einst wenigen hunderttausend Einwohnern zu einer Millionenstadt angewachsen – einigen Schätzungen zufolge bis zu fast drei Millionen Menschen. In dem seit sieben Jahren andauernden jemenitischen Bürgerkrieg hat sich die Stadt zur wichtigsten Zufluchtsstätte der im Land Vertriebenen entwickelt (TAZ 10.12.2021).
War Marib bis Anfang des Jahres noch ein Ruhepol im jemenitischen Bürgerkrieg und daher als Fluchtort beliebt, ist die Stadt inzwischen der am heftigsten umkämpfte Ort in diesem Krieg. Die Huthi-Rebellen versuchen derzeit, zunächst das Umland von Marib zu erobern. Die Stadt selbst kontrollieren noch die jemenitischen Regierungstruppen, die von Saudi-Arabien unterstützt werden. Bisher ist es vor allem die saudische Luftwaffe, die die Rebellen mit ihrem Bombardement noch abhält, sich bis an den Stadtrand vorzukämpfen (TAZ 10.12.2021).
Seit Oktober 2021 haben die Huthi-Truppen die Kontrolle über die Bezirke Al-Abdiyah und Harib im südlichen Gouvernement Marib übernommen, während die Kämpfe in den Bezirken al-Jubah und Jabal Murad andauern und 93.000 Zivilisten zwingen, aus ihren Häusern zu fliehen und in der Stadt Marib, die bereits zwei Millionen Vertriebene beherbergt, Sicherheit zu suchen. Der Oktober 2021 war der tödlichste Monat seit Jahren im Gouvernement mit mehr als 100 Zivilisten, darunter Kinder, die getötet oder verwundet wurden (HRW 24.11.2021).
Die Anti-Huthi-Koalition unter Führung Saudi-Arabiens hat zwischen dem 23.11.2021 und 27.11.2021 mehrere Luftschläge gegen Ziele in Sanaa durchgeführt. Laut Angaben der Koalition richteten sich die Bombardierungen gegen militärische Einrichtungen. Die Huthi hingegen geben an, dass auch Wohnhäuser und eine Fabrik beschädigt worden seien und vermeldeten zwei Tote. Die Huthi hatten am 20.11.2021 mehr als ein Dutzend Drohnen gegen Ziele in Saudi-Arabien abgefeuert. In einem am 23.11.2021 veröffentlichten Report gibt das UN-Entwicklungsprogramm (UNDP) an, bis Ende des Jahres 2021 mit 377.000 Kriegstoten seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2014 zu rechnen. Rund 60 % der Todesfälle werden dabei den indirekten Folgen des Krieges zugerechnet, etwa Hunger oder mangelnde medizinische Versorgung. Betroffen sind zumeist Kinder unter fünf Jahren, die 70 % der Todesopfer stellen (BN 29.11.2021).
Die bewaffnete Gruppe der Huthi hat seit September 2021 wahllos Artillerie und ballistische Raketen in bewohnte Gebiete des jemenitischen Gouvernements Marib abgefeuert, was zu zivilen Opfern, darunter Frauen und Kindern, und zu einer neuen Welle ziviler Vertreibungen geführt hat. Die Angriffe sind Teil der verschärften Kämpfe um Marib zwischen den Huthi-Kräften und der jemenitischen Regierung und ihren verbündeten Streitkräften. Die Kämpfe tragen dazu bei, dass sich die humanitären Bedingungen für Millionen von Zivilisten und Binnenvertriebenen in der Region verschlechtern. Der große militärische Vormarsch der Huthi-Kräfte zur Eroberung des Gouvernements Marib, des rohstoffreichen Gouvernements 170 Kilometer östlich von Sanaa, einer der letzten Hochburgen der jemenitischen Regierungstruppen, begann 2020 und hat sich seit Februar 2021 intensiviert. Zivilisten und Vertriebene in Marib sind seit fast zwei Jahren im Fadenkreuz gefangen, einige leiden unter schwerer Entbehrung. Die Houthi greifen wiederholt und scheinbar wahllos zivile Gebiete an und blockieren den Zugang zu humanitärer Hilfe (HRW 24.11.2021).
Seit dem 17.9.2021 sind bei Kämpfen in den Gouvernments Marib und Shabwa mindestens 190 Soldaten ums Leben gekommen, davon rund 130 auf Seiten der Huthi. Die Huthi-Rebellen haben ihren Vormarsch auf die Stadt Marib im September 2021 nochmals intensiviert und griffen nun auch verstärkt aus dem benachbarten Gouvernement Shabwa an, wo sie erst kurz zuvor einige Bezirke erobert hatten. Marib ist die letzte von der Regierung kontrollierte Großstadt im nördlichen Teil des Landes und reich an Öl und Gas (BN 27.9.2021).
Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch derzeitige oder ehemalige Mitglieder der ROYG-Sicherheitskräfte. Politisch motivierte Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, einschließlich der Huthi-Truppen, militanter sezessionistischer Elemente und terroristischer und aufständischer Gruppen, die sich zu Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) oder zu einer Tochterorganisation des sogenannten Islamischen Staats (ISIS) bekennen, gab es auch im Laufe des Jahres 2020 (USDOS 30.3.2021).
Seit Oktober 2021 haben die Huthi-Truppen die Kontrolle über die Bezirke Al-Abdiyah und Harib im südlichen Gouvernement Marib übernommen, während die Kämpfe in den Bezirken al-Jubah und Jabal Murad andauern. 93.000 Zivilisten wurden dadurch gezwungen, aus ihren Häusern zu fliehen und in der Stadt Marib im Norden, die bereits zwei Millionen Vertriebene beherbergt, Sicherheit zu suchen. Die Bodenkämpfe zwischen der bewaffneten Huthi-Gruppe und den jemenitischen Regierungstruppen gehen weiter, während die Huthi-Kräfte das Gouvernement von drei Fronten aus umkreisen: von al-Jawf im Norden, al-Baydah im Süden und Sirwah und Nehem im Westen. Der Oktober 2021 war der tödlichste Monat seit Jahren im Gouvernement, mit mehr als 100 Zivilisten, darunter Kinder, die getötet oder verwundet wurden. Am 3.10.2021 haben laut jemenitischer Regierungsbehörden, drei Huthi-Raketen das Viertel al-Rawdah in der Stadt Marib getroffen, die zwei Kinder getötet und 33 Menschen, darunter auch Kinder, verletzt haben (HRW 24.11.2021).
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1.2.3. Allgemeine Menschenrechtslage
Bis Mitte 2021 hat der bewaffnete Konflikt im Jemen fast eine Viertelmillion Menschenopfer gefordert, was zur einer der schlimmsten humanitären Krisen der Welt führte und zu schweren Menschenrechtsverletzungen beitrug, deren Ende nicht abzusehen ist (HRW 24.11.2021). Alle Konfliktparteien haben im anhaltenden Konflikt im Jemen auch 2020 weiterhin ungestraft Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begangen. Sowohl die von Saudi-Arabien angeführte Militärallianz, die die international anerkannte Regierung des Jemen unterstützte, als auch die bewaffnete Gruppe der Huthi verübten weiterhin Angriffe, auch auf dicht besiedelte Gebiete, bei denen Zivilpersonen verletzt oder getötet wurden und zivile Infrastruktur beschädigt oder zerstört wurde (AI 7.4.2021). Die Angriffe der Huthi auf zivile Einrichtungen haben im laufenden Kampf um Marib die Zivilbevölkerung, darunter mindestens zwei Millionen Binnenvertriebene, in große Gefahr gebracht (HRW 24.11.2021). Alle Konfliktparteien griffen auf rechtswidrige Praktiken wie willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen zurück. Personen, die lediglich aufgrund ihrer politischen, religiösen oder beruflichen Zugehörigkeit oder wegen ihres friedlichen Eintretens für die Menschenrechte ins Visier geraten waren, wurden in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt (AI 7.4.2021).
Nichtstaatliche Akteure, darunter die Huthi, Stammesmilizen, militante abtrünnige Elemente, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger von ISIS, begingen ungestraft erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Die ROYG ist aufgrund des anhaltenden Bürgerkriegs nur begrenzt in der Lage, gegen Menschenrechtsverletzungen vorzugehen. Die Kontrolle der Huthi über die staatlichen Institutionen im Norden schränkt die Fähigkeit der ROYG zur Durchführung von Ermittlungen erheblich ein. Das Gesetz sieht eine begrenzte Möglichkeit vor, zivilrechtliche Rechtsmittel bei Verstößen gegen die Menschenrechte in Form von Klagen gegen Privatpersonen einzulegen. 2020 gab es keine Berichte über derartige Maßnahmen. Die Bürger können die Regierung nicht direkt verklagen, sondern müssen die Staatsanwaltschaft um die Einleitung von Ermittlungen ersuchen (USDOS 30.3.2021).
Alle Konfliktparteien unterdrücken weiterhin die Rechte auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit durch willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen sowie unfaire Gerichtsverfahren. Im April verurteilte der unter der Kontrolle der Huthi stehende Sonderstrafgerichtshof vier Journalisten in einem grob unfairen Prozess, der auf erfundenen Anschuldigungen beruhte, zum Tode. Im selben Monat gab das Gericht die Freilassung von sechs anderen Journalisten bekannt, darunter Salah al-Qaedi, der zu drei Jahren Hausarrest verurteilt worden war. Die zehn Journalisten hatten fünf Jahre ohne Anklage oder Gerichtsverfahren im Gefängnis verbracht (AI 7.4.2021). Am 9.11.2021 wurde die schwangere Journalistin Rasha al-Harazi getötet, als sie mit ihrem Mann im Auto unterwegs war und eine Bombe an ihrem Wagen detonierte. Ihr Ehemann, der auch als Journalist tätig ist, wurde bei der Explosion schwer verletzt. Die Eheleute arbeiteten Berichten zufolge für einen Fernsehsender aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (BN 15.11.2021).
Nichtstaatliche Akteure behindern das Recht auf freie Meinungsäußerung, auch für Pressevertreter. Das OHCHR berichtet, dass seit Beginn des Konflikts im März 2015 357 Menschenrechtsverletzungen gegen Journalisten begangen wurden, darunter 28 Tötungen, zwei gewaltsame Verschleppungen, eine Entführung, 45 tätliche Angriffe und 184 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen. Diese Verstöße wurden sowohl von Regierungsbehörden als auch von nichtstaatlichen Akteuren begangen. Obwohl in der Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen ist, darf die Staatsführung nicht kritisiert werden. Die Huthi-Rebellen respektieren diese Rechte nicht, und die Hadi-Regierung kann ihre Einhaltung nicht durchsetzen. Alle Konfliktparteien schränken das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit ein. Weibliche Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten sind aufgrund ihres Geschlechts besonderen Repressionen ausgesetzt. Lokale Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen, Drohungen und Verleumdungskampagnen seitens der Regierung, der von den Saudis angeführten Koalition und der Huthi-Truppen ausgesetzt (USDOS 30.3.2021).
Die NCIAVHR (ROYG’s National Commission to Investigate Alleged Violations to Human Rights) wurde 2015 als unabhängige Gruppe eingerichtet, die für die Untersuchung aller mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen seit 2011 zuständig ist. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und acht Mitgliedern mit juristischem oder Menschenrechtshintergrund. Das NCIAVHR untersuchte im Jahr 2020 weiterhin die Menschenrechtslage, erstattete darüber Bericht und führte Schulungen mit den Vereinten Nationen durch (USDOS 30.3.2021).
Die 47 Mitglieder des UN-Menschenrechtsrates haben am 7.10.2021 gegen eine Verlängerung des Mandates der Untersuchungsmission zur Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen (Group of Eminent International and Regional Experts on Yemen, GEE) gestimmt. Die Expertenkommission hat seit 2018 mehrfach Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sowie Kriegsverbrechen festgestellt, sowohl von Seiten der Huthi als auch seitensder von Saudi-Arabien angeführten Anti-Huthi-Koalition. Saudi-Arabien hat die Untersuchungen der Expertengruppe heftig kritisiert und als nicht objektiv bezeichnet. Das Mandat wurde seit 2017 jährlich verlängert. Die Nichtverlängerung eines Mandats stellt ein Novum in der Geschichte des seit 2006 bestehenden Menschenrechtsrates dar. Amnesty International zufolge hat Saudi-Arabien im Vorfeld der Abstimmung die Mitglieder des Menschenrechtsrates unter Druck gesetzt, damit diese gegen eine Verlängerung des Mandates stimmen (BN 11.10.2021).
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Die Minderheit der Al Akhdam, mit 500.000 bis drei Millionen Zugehörigen bildet die größte ethnische Minderheit im Jemen. Die Mitglieder von Al Akhdam sind in den jemenitischen Gebieten schon mehrere hundert Jahre lang Diskriminierung, Marginalisierung sowie Gewalt ausgesetzt. Auch die schiitische Volksgruppe der Zaiditen, die sich in Form der Huthi-Rebellen politisch und militärisch organisierten, wurden seit der Vereinigung des Nord- und Südjemens von der sunnitischen Mehrheit ausgegrenzt und diskriminiert. Die Zaiditen stellen 30 bis 45 % der Gesamtbevölkerung. Seit 2015 beteiligt sich die saudische Koalition an der Seite der Exilregierung im Jemen. Dadurch hat sich die Lage für Migranten und Minderheiten sowie für die gesamte Zivilbevölkerung dramatisch verschlechtert. Neben dem Ausbruch einer Cholera-Epidemie leiden die Menschen vor allen an Hunger, Vertreibung und Gewalt (GfbV o.D).
Obwohl Rassendiskriminierung illegal ist, sehen sich einige Gruppen wie die Muhamasheen oder die Akhdam-Gemeinschaft und die Muwaladeen (Jemeniten, deren Eltern im Ausland geboren wurden) mit sozialer und institutioneller Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft und sozialem Status konfrontiert. Die Muhamasheen, die traditionell wenig prestigeträchtige Dienstleistungen, wie Straßenkehren, erbrachten, leben im Allgemeinen in Armut und sehen sich anhaltender gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Auch die Rassendiskriminierung am Arbeitsplatz gegenüber den Muhamasheen stellt ein Problem dar. Muhamasheen-Frauen sind besonders anfällig für Vergewaltigungen und andere Misshandlungen, da die Angreifer aufgrund des niedrigen Kastenstatus der Frauen generell straffrei ausgehen. Auch die UN-Expertengruppe berichtet, dass die Muhamasheen weiterhin Opfer extremer sexueller Gewalt sind. Es gibt Berichte über die Versklavung von Muhamasheen. Im Laufe des Jahres 2020 haben die Huthi Berichten zufolge verstärkt Muhamasheen-Kämpfer für den Kampf gegen die ROYG rekrutiert. Im Juli 2020 töteten die Huthi in der Provinz Amran vier Muhamasheen und verletzten einen weiteren, da sie sich geweigert hatten, sich den Huthi-Kämpfern an der Front anzuschließen (USDOS 30.3.2021). […]
1.3. Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zum Jemen: Informationen zu Muwalladin (Definition, Rechte, Diskriminierung, Rekrutierung im Konflikt, Gewalthandlungen) vom 03.05.2023
„Der arabische Begriff Muwalladin1 (auch: Muwalladeen) werde einem Artikel des arabischen Nachrichtensenders Al Jazeera von 2014 zufolge verwendet, um auszudrücken, dass eine Person nicht „reinen“ jemenitischen Ursprungs sei (Al Jazeera, 5. April 2014; siehe auch Sana’a Center for Strategic Studies, 18. Juli 2022, S. 7). Mehrere Quellen berichten, dass der Begriff Muwalladin im Jemen negativ behaftet sei und sich vor allem auf Personen mit afrikanischen Wurzeln beziehe (Sana’a Center for Strategic Studies, 18. Juli 2022, S. 7, 34-35; Alshaif, 2021; AsA, 2. Juli 2017; Al Jazeera, 5. April 2014). Einem Bericht des Sana’a Center for Strategic Studies vom Juli 2022 zufolge beziehe sich der Begriff auf Jemenit·innen, deren Familien einen historischen Bezug außerhalb des Jemen hätten und in manchen Fällen gemischten Ursprungs seien, also einen jemenitischen Vater oder Großvater und eine nicht-jemenitische Mutter oder Großmutter hätten (Sana’a Center for Strategic Studies, 18. Juli 2022, S. 5; siehe auch Alshaif, 2021). Manchmal würde der Begriff sich auch auf Jemenit·innen beziehen, die im Ausland geboren und aufgewachsen seien (Sana’a Center for Strategic Studies, 18. Juli 2022, S. 7).
Einem Artikel der libanesischen Nachrichtenplattform Assafir Al-Arabi (AsA) vom Juli 2017 zufolge würden Jemenit·innen mit einer Mutter afrikanischen Ursprungs als Muwalladin bezeichnet. Die Bezeichnung würde ausdrücken, dass die Identität des Muwallads/der Mawallada „unvollständig“ bzw. „mangelhaft“ sei (AsA, 2. Juli 2017). Dem oben erwähnten Artikel von Al Jazeera zufolge werde der Begriff für Kinder verwendet, die einen Elternteil mit nicht-jemenitischer Nationalität hätten. Der Begriff werde zwar auch für jemenitisch-russische, jemenitisch-vietnamesische oder jemenitisch-ägyptische Kinder verwendet, doch am geläufigsten sei dessen Gebrauch als Bezeichnung für Kinder mit einem afrikanischen oder afrikanisch-stämmigen Elternteil (Al Jazeera, 5 April 2014). Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) beschreibt den Begriff Muwalladin im März 2022 als Bezeichnung für Bürger·innen mit ausländischen Eltern (USDOS, März 2022, Section 6). In einem Artikel von 2016 beschreibt die libanesische Nachrichtenplattform Raseef22 den Begriff Muwalladin als Bezeichnung für Jemenit·innen, deren Eltern eine ausländische, nicht jemenitische Staatszugehörigkeit hätten. Die sehr hohe Empfindlichkeit der jemenitischen Gesellschaft gegenüber allem Fremden führe jedoch der Quelle zufolge im schlimmsten Fall so weit, dass eine Person, die einen wie auch immer gearteten nicht-jemenitischen ethnischen Bezug im Familienstammbaum aufweise, als Muwallad/Muwallada angesehen werde (Raseef22, 14. Oktober 2016). Das in London gegründete Medienunternehmen The New Arab erläutert in einem Artikel vom Jänner 2021, dass sich die Bezeichnung Muwalladin insbesondere auf Personen beziehe, deren Väter ursprünglich aus der jemenitischen Hadramawt-Region stammen würden und in den 1940er Jahren nach Ostafrika und Asien ausgewandert seien. Diese Hadramawt-Familien hätten später ihre Kinder zum Zweck des Sprach- und Religionsunterrichts in den Jemen zurückgeschickt. Die Bezeichnung Muwalladin beziehe sich insbesondere auf jene dieser Kinder, die später beschlossen hätten, sich dauerhaft in der Hadramawt-Region niederzulassen. Dabei sei unbedeutend, ob deren Mutter aus der Hadramawt-Region stamme oder keine Araberin sei. Eine solche Familie würde für immer eine Muwallad-Familie bleiben (The New Arab, 26. Jänner 2021).
Dem Sana’a Center for Strategic Studies zufolge gebe es als Folge jemenitischer Migration nach Afrika und Asien eine bedeutende Zahl Jemenit·innen gemischten ethnischen Ursprungs (Sana’a Center for Strategic Studies, 18. Juli 2022, S. 7). Muwalladin mit afrikanischem Bezug würden einen großen Teil der jemenitischen Bevölkerung ausmachen (Sana’a Center for Strategic Studies, 18. Juli 2022, S. 10). Genaue Zahlen seien jedoch nicht verfügbar (Sana’a Center for Strategic Studies, 18. Juli 2022, S. 7; siehe auch AsA, 2. Juli 2017; Raseef, 14. Oktober 2016). AsA gibt im Juli 2017 an, dass die Zahl der Muwalladin sich Schätzungen zufolge auf Zehntausende belaufe und sie mehrheitlich in den größten Städten leben würden (AsA, 2. Juli 2017).
Diskriminierung und Rechte
Aufgrund von Eheschließungen mit Asiat·innen oder Afrikaner·innen würden sich Muwalladin laut The New Arab in der äußerlichen Erscheinung von der restlichen Bevölkerung unterscheiden. Für Muwalladin sei es aufgrund eines allgegenwärtigen gesellschaftlichen Rassismus im Jemen schwierig, von anderen Jemenit·innen angenommen zu werden. Dies betreffe besonders Rückkehrer·innen aus Ost-Afrika. Für Muwalladin seien abfällige Bezeichnungen wie „Sklav·innen“ verwendet worden, was zum Teil immer noch praktiziert werde. Dieser Zugang habe auch in Sprichwörtern und der Volkskultur Eingang gefunden (The New Arab, 26. Jänner 2021; siehe auch ARI, 5. August 2021, S. 4-5).
Es bestünden negative Stereotype zu den Muwalladin, etwa dass sie dumm oder geizig seien (The New Arab, 26. Jänner 2021). Muwalladin mit afrikanischem Bezug würden aufgrund rassistischer Einstellungen gegenüber Menschen mit dunklerer Hautfarbe und/oder afrikanischen Wurzeln oft marginalisiert und diskriminiert (Sana’a Center for Strategic Studies, 18. Juli 2022, S. 10; siehe auch AsA, 2. Juli 2017; ARI, 5. August 2021, S. 4-5; Khuyut, 30. August 2020).
Muwalladin seien seit Jahrzehnten das Ziel diskriminierender Praktiken. Bis heute würde ihnen oft die Staatszugehörigkeit nicht zugestanden, sie würden am Arbeitsmarkt diskriminiert, sozial stigmatisiert und hätten manchmal keinen Zugang zu Bildung. Muwalladin im Südjemen, insbesondere in der Stadt Aden, seien einem geringeren Stigmatisierungs- und Diskriminierungsgrad ausgesetzt als anderswo, etwa in der Stadt Sana‘a (Sana’a Center for Strategic Studies, 18. Juli 2022, S. 5).
Oft würden Muwalladin ihre nicht-jemenitischen Wurzeln verheimlichen, um zu verhindern, dass sie stigmatisiert und ausgeschlossen werden (Sana’a Center for Strategic Studies, 18. Juli 2022, S. 5, 7; siehe auch Raseef22, 14. Oktober 2016; Al Jazeera, 5 April 2014). Dies betreffe besonders Muwalladin mit afrikanischen Wurzeln, da Muwalladin mit einem asiatischen, europäischen oder amerikanischen Eltern- oder Großelternteil aufgrund ihrer helleren Hautfarbe oft ein höheres soziales Ansehen genießen würden und weniger Diskriminierung ausgesetzt seien (Sana’a Center for Strategic Studies, 18. Juli 2022, S. 5, 7). Allerdings sei es einer Umfragestudie des Sana’a Center for Strategic Studies2 zufolge nur jenen Muwalladin möglich, ihre Herkunft zu verbergen, die sich nicht aufgrund ihrer Hautfarbe von anderen Jemenit·innen abheben würden (Sana’a Center for Strategic Studies, 18. Juli 2022, S. 19-21).
Das jemenitische System der sozialen Schichten baue auf Abstammung und Beruf auf. Diese beiden Faktoren würden den sozialen Status einer Person bestimmen. Einen der weiteren bedeutendsten sozialen Identifikatoren würde die Hautfarbe darstellen. Darauf gründe ein großer Teil der Stigmatisierung und Rassifizierung der Muwalladin. Die unterste soziale Schicht im Jemen würden Nachfahren ehemaliger Sklav·innen (AR: abid; DE: Sklav·innen) darstellen sowie Personen, die nicht imstande seien, ihre Abstammung nachzuzeichnen (AR: akhdam; DE: Diener·innen). Die abfälligen arabischen Bezeichnungen abid und akhdam für die beiden Gruppen seien durch den Begriff Muhammaschin (DE, wörtlich: die Randständigen; männlich singular: Muhammasch, weiblich singular: Muhammascha) ersetzt worden. Die Muwalladin würden zu jenen Jemenit·innen gehören, die Nicht-Muhammaschin seien, aber ebenso Diskriminierung und Marginalisierung aufgrund ihrer Hautfarbe und ihrer afrikanischen Abstammung ausgesetzt seien (Sana’a Center for Strategic Studies, 18. Juli 2022, S. 19-21; siehe auch Alshaif, 2021).
Der soziale Status der Muwalladin sei im Vergleich zu anderen sozialen Gruppen im Jemen, wie den Muhammaschin, nicht ganz so klar definiert, da die Muwalladin im Vergleich keine so deutlich abgegrenzte Gruppe darstellen würden. Das soziale Ansehen eines Muwallads/einer Muwallada sei etwa, wie oben erwähnt, vom Einwanderungsland der Vorfahren abhängig sowie von der Herkunftsregion, dem sozialen Status, dem Geschlecht und Alter. Ebenso maßgeblich sei die Sicht der übrigen Bevölkerung auf Jemenit·innen gemischten Ursprungs und Jemenit·innen, die im Ausland geboren und aufgewachsen seien (Sana’a Center for Strategic Studies, 18. Juli 2022, S. 7). Auch das Ausmaß der Stigmatisierung und Rassifizierung von Muwalladin hänge von verschiedenen Faktoren ab, darunter der Wohnort, der soziale Status der Familie des Vaters und der Hautfarbe. Die Teilnehmer·innen der Studie des Sana’a Center for Strategic Studies hätten angegeben, dass sie Diskriminierung in der Schule, am Arbeitsmarkt, bei Eheschließungen und beim Erhalt von offiziellen Dokumenten ausgesetzt seien (Sana’a Center for Strategic Studies, 18. Juli 2022, S. 25).
Für Muwalladin sei es laut dem AsA-Artikel von 2017 schwierig, Arbeit in privaten Kleinunternehmen zu erhalten, da diese es vorzögen, Jemenit·innen „reinen“ Ursprungs einzustellen. Manche Muwalladin mit höherer Ausbildung und fortgeschrittenen Englisch-Sprachkenntnissen hätten bessere Jobaussichten als andere in privaten ausländischen Firmen (AsA, 2. Juli 2017). Manche Teilnehmer·innen der Befragungsstudie des Sana’a Center for Strategic Studies hätten angegeben, dass Muwalladin einfacher ihre Arbeitsplätze verlieren würden als andere Jemenit·innen (Sana’a Center for Strategic Studies, 18. Juli 2022, S. 5). Viele hätten angegeben, dass es schwierig sei, Arbeit zu finden und die Interviewten hätten viele Beispiele von Diskriminierung am Arbeitsplatz, sowohl im Nordjemen als auch im Südjemen, genannt (Sana’a Center for Strategic Studies, 18. Juli 2022, S. 23-24).
Muwalladin sei es mit Stand 2017 rechtlich nicht erlaubt, für Wahlen zu kandidieren oder in höheren Positionen zu arbeiten („work in high-ranking positions“). Hierfür sei es notwendig, dass die Kandidat·innen jemenitische Eltern hätten (AsA, 2. Juli 2017).
In Bezug auf Rassismus gegenüber dunkelhäutigen Muhamaschin erläutert die Arab Reform Initiative im August 2021, dass rassistische Stereotype in verbale und in der Folge auch körperlich Angriffe auf dunkelhäutige Menschen resultieren würden, darunter Schläge, Mord, Vergewaltigung, Entziehung von Immobilieneigentum und unbezahlter Arbeitseinsatz. Diese Praktiken würden nicht nur durch die Gesellschaft, sondern auch durch offizielle staatliche Institutionen aufrechterhalten. Die Täter·innen würden unbeschadet davonkommen und in manchen Fällen nicht festgenommen. Der Quelle zufolge liege dies lediglich daran, dass die Opfer dunkelhäutig („black“) seien und als „weniger wert“ sowie rechtlos erachtet würden (ARI, 5. August 2021, S. 4-5). Ein Artikel vom August 2020 der Online-Nachrichtenplattform Khuyut mit Jemen-Fokus beschäftigt sich mit der jemenitischen Gegend Mahawa Al-Safia, wo viele Muhammaschin leben würden. Dem Artikel zufolge seien dunkelhäutige Menschen in der modernen Geschichte des Jemen in vielen Regionen versklavt worden, insbesondere in den westlichen, nordwestlichen und östlichen Regionen. Sie seien aufgrund ihrer Hautfarbe und ihrer einfachen Lebensweise als minderwertig behandelt worden. Khuyut zitiert den jemenitischen Soziologen und Psychosoziologen Muhammad Al-Suhaili der Universität Sana‘a. Ihm zufolge sei Rassismus gegenüber dunkelhäutigen Menschen im Jemen das Produkt einer Kultur, die über Jahrzehnte von der Politik aufrechterhalten worden sei. Um dies zu ermöglichen, habe die Politik diese Gruppe bewusst sozial entmachtet, indem Hasskonzepte verbreitet worden seien, die die Wahrnehmung der Gruppe negativ beeinflusst hätten. Al-Suhaili zufolge zehre die jemenitische Gesellschaft weiterhin von dieser Kultur (Khuyut, 20. August 2020).
Eheschließung
Eheschließungen würden im Jemen sehr stark auf dem sozialen Schichtensystem basieren und die meisten Menschen würden keine Ehepartner·innen mit einem anderen sozialen Status heiraten. Im Hinblick auf Heirat würden Jemenit·innen die Ursprünge und Abstammung der Ehepartner·innen sehr genau prüfen. Die soziale „Klasse” würde eine Rolle spielen und es sei sehr schwierig, eine Person mit niedrigerem sozialem Status als Ehepartner·in anzunehmen, selbst wenn es sich um eine Person „reinen“ jemenitischen Ursprungs handle (AsA, 2. Juli 2017). Teilnehmer·innen der Studie des Sana’a Center for Strategic Studies hätten Eheschließungen als einen Bereich genannt, in dem Muwalladin mit Diskriminierung konfrontiert seien, da es ihnen nicht erlaubt sei, sogenannte „reine“ Jemenit·innen zu ehelichen (Sana’a Center for Strategic Studies, 18. Juli 2022, S. 19-21). Es gebe hierbei jedoch Unterschiede in Bezug auf das Geschlecht. Weiblichen Muwalladin sei es möglich, Männer zu heiraten, die keine Muwalladin seien, während es männlichen Muwalladin nicht möglich sei, Frauen zu heiraten, die keine Muwalladin seien. Die meisten männlichen Muwalladin würden daher eine Ehepartnerin innerhalb der Muwalladin-Gruppe wählen, so die Quelle. Auch im Hinblick auf Heirat würden der Grad und die Art der Diskriminierung von anderen sozialen Markern wie dem Bildungsstatus, dem wirtschaftlichen Status der Familie und dem sozialen Status der Familie des Vaters beeinflusst. Bei Letzterem spiele es etwa eine Rolle, ob der Vater aus einer elitären Familie oder einem bestimmten Stamm komme oder einer Gruppe mit niedrigerem sozialem Status (Sana’a Center for Strategic Studies, 18. Juli 2022, S. 23-24, 34-35).
Manche Familien aus der Hadramawt-Region würden ihren Kindern nicht erlauben, Muwalladin zu ehelichen, so The New Arab (The New Arab, 26. Jänner 2021).
Offizielle Dokumente
Die Teilnehmer·innen der Umfragestudie des Sana’a Center for Strategic Studies hätten angegeben, oft mit Hürden konfrontiert zu sein, wenn es darum gehe, offizielle Dokumente zu erhalten, da sie den Geburtsort des Vaters nachweisen müssten, um Personalausweise und Reisepässe zu erhalten (Sana’a Center for Strategic Studies, 18. Juli 2022, S. 5) Für Muwalladin sei es oft schwierig, das Dokument, welches nachweist, dass der Vater im Jemen geboren wurde, zu erhalten (Sana’a Center for Strategic Studies, 18. Juli 2022, S. 23-24).
AsA erwähnt in seinem Artikel vom Juli 2017 zur systematischen Diskriminierung dunkelhäutiger Menschen im Jemen das Beispiel des jemenitischen Filmregisseurs Abdul Rahman Hussein. Der Regisseur habe es dem Artikel zufolge vermieden, seinen Reisepass selbst zu erneuern, um dem rassistischen Umgang der Behörden zu entgehen (AsA, 2. Juli 2017).
Al Jazeera berichtet 2014, dass Muwalladin oft keine Personalausweise oder Reisepässe erhalten würden, da die Behörden vorgeben würden, dass sie nicht ausreichend belegen könnten, dass sie Jemenit·innen seien, was an deren dunklerer Hautfarbe und an ihrem manchmal gebrochenen Arabisch liege. Dem Artikel zufolge sei am 3. März 2014 ein Dekret von der Behörde für Personenstandsangelegenheiten erlassen worden, demzufolge es strikt verboten ist, Muwalladin, die außerhalb des Jemens geboren sind, Personalausweise auszustellen, insbesondere jenen, die im Horn von Afrika geboren sind und keinen jemenitischen Staatszugehörigkeitsnachweis haben. Von dieser Regelung sind dem Dekret zufolge jene Muwalladin ausgeschlossen, die in den Ländern des arabischen Golfes, Europa und Asien geboren sind, sofern deren Eltern im Jemen geboren wurden (Al Jazeera, 5 April 2014). Dem Bericht des Sana’a Center for Strategic Studies vom Juli 2022 zufolge seien Schwierigkeiten beim Erhalt von Personalausweisen und Reisepässen im Jemen nicht auf Muwalladin beschränkt (Sana’a Center for Strategic Studies, 18. Juli 2022, S. 23-24).
Auswirkungen des Konfliktes
Manche der befragten Muwalladin hätten geschildert, dass sie an Checkpoints aufgefordert worden seien, ihre Ausweise vorzuzeigen, während andere Personen nicht dazu aufgefordert worden seien. Die Muwalladin hätten dies auf ethnisches Profiling zurückgeführt. Dem Bericht des Sana’a Center for Strategic Studies zufolge würden jedoch auch Nicht-Muwalladin an Checkpoints aufgehalten (Sana’a Center for Strategic Studies, 18. Juli 2022, S. 23-24). Laut dem Bericht habe die Kategorisierung von Menschen auf Basis des familiären Hintergrundes seit Ausbruch des Bürgerkrieges im Jemen jedoch zugenommen. Dies basiere insbesondere darauf, dass die Houthis3 ihre Machtansprüche damit begründen würden, dass sie vom Propheten Mohammed abstammen würden. Abstammung sei daher ein politisches Thema, das die jemenitische Gesellschaft weiterhin definiere. Vor dem Krieg hätten viele Muwalladin versucht, sich in die jemenitische Gesellschaft zu integrieren, während sie jetzt manchmal beschließen würden, das Land zu verlassen (Sana’a Center for Strategic Studies, 18. Juli 2022, S. 9). Viele Befragte der Studie des Sana’a Center for Strategic Studies seien andererseits der Meinung gewesen, dass der Krieg Rassifizierung und Diskriminierung im Jemen nicht verschlimmert habe und alle Jemenit·innen unabhängig vom ethnischen Hintergrund gleichermaßen darunter gelitten hätten. Dieser Standpunkt sei jedoch nicht von allen Befragten geteilt worden. Einem Befragten aus Sana’a zufolge verschärfe der Krieg soziale Kluften und die Unterteilung der Gesellschaft nach sozialen Klassen auf Grundlage des Familienhintergrundes weiter (Sana’a Center for Strategic Studies, 18. Juli 2022, S. 28).
Nachdem die Houthis im Nordjemen an die Macht gelangt seien, seien Sicherheitsrisiken für undokumentierte Muwalladin oder solche, denen es nicht möglich gewesen sei, ihre Dokumente zu erneuern, gestiegen, da sie den Houthi-Behörden gegenüber nicht nachweisen könnten, dass sie Jemenit·innen seien (Sana’a Center for Strategic Studies, 18. Juli 2022, S. 23-24).
Dunkelhäutige Menschen seien dem jemenitischen Soziologen und Psychosoziologen Muhammad Al-Suhaili zufolge seit jeher unter anderem als Erste für Kriege mobilisiert worden (Khuyut, 20. August 2020). […]
1.4. Auszug aus der aktualisierten UNHCR-Position zur Rückkehr in die Republik Jemen („Position on returns to Yemen – Update I“, Stand Oktober 2021, S. 8ff.)
Violations and Abuses of Human Rights Law and Violations of International Humanitarian Law
According to numerous reports, all parties to the conflict commit serious violations of international humanitarian law, which may amount to war crimes, as well as serious violations and abuses of human rights law, 40 with widespread impunity.41 Parties to the conflict are reported to launch indiscriminate attacks, which kill and injure civilians and impact on civilian objects, including, inter alia, medical facilities, 42 schools, markets, displacement camps, and mosques.43 Parties to the conflict have also been accused by observers of using starvation as a weapon of war 44 and as a form of “collective punishment” of civilians.45
The most common human rights violations and abuses reportedly include arbitrary arrest, abductions, and enforced disappearances (including of children); 46 torture, including sexual violence,47 and other forms of ill-treatment; 48 denial of fair trial rights; 49 and unlawful killings including summary executions. 50 Death sentences are imposed for a wide range of crimes and executions have been carried out.51
[…]
In areas controlled by the DFA, members of religious minorities are reported to face restrictions on their freedom of religion.62 Members of the Baha’i faith have been targeted for arbitrary arrest, detention, torture and other forms of ill-treatment, unfair trials, freezing of assets, and forced expulsion from Yemen.63 Members of the Muhamasheen (also known as the Descendants of Bilal) are reported to face “extreme levels of abuse and discrimination”.64 Most are illiterate,65 are unemployed or work in the informal sector,66 lack identity documentation,67 and live in sub-standard settlements with no or limited access to public services and humanitarian assistance.68. […]
FN 64 “The Descendants of Bilal / Muhamasheen are among the most if not the most deprived people in Yemen. Sitting at the bottom of Yemen’s social hierarchy, they experience deeply seated discrimination. Often distinguished by their non-tribal roots, they are often viewed as outcasts. (…) The number of Descendants of Bilal / Muhamasheen in Yemen is estimated to be between 500,000 and 3.5 million”; Global Protection Cluster, Yemen Protection Brief, January 2021, www.ecoi.net/en/document/2045161.html, p. 7. “According to law all Yemeni citizens are considered equal, but the institutional discrimination against this group remains systemic. The status of the Muhamasheen demonstrates how informal mechanisms continue that exclude those deemed to be of ‘low status’ from accessing the protection of the police and the law, agricultural land, as well as attending school and running for public office”; UN Habitat, Marib Urban Profile, March 2021, https://bit.ly/2YJCobc, p. 32. “The deeply rooted discrimination they face is believed by some to be linked to their ethnic origin as the descendants of African slaves brought to the region in the sixth century. They are mostly confined to slums on the outskirts of towns and cities with few economic opportunities, and lack access to basic services such as water, sanitation and education”; UNHCR, Yemen’s ‘Marginalized Ones’ Endure Hunger, Displacement, 4 February 2021, https://bit.ly/3DpQugK. See also, The Project on Middle East Political Science (POMEPS), Black and Yemeni: Myths, Genealogies, and Race, 30 September 2021, https://bit.ly/3v1wnCK. […]”
FN 66 “(…) only one in ten have access to livelihood opportunities. Without formal education, most of them work in the informal sector often taking lowpaid jobs such as cleaning and collecting garbage. Since the crisis, these jobs have become scarce, with other Yemenis increasingly taking over. This will likely have a devastating impact on people with extremely limited alternatives. Unsurprisingly, the Descendants of Bilal / Muhamasheen are among the most impacted population groups by food insecurity”; Global Protection Cluster, Yemen Protection Brief, January 2021, www.ecoi.net/en/document/2045161.html, p. 7. See also, The Sana’a Center for Strategic Studies, Bringing Forth the Voices of Muhammasheen, 13 July 2021, https://bit.ly/3ks66K5, pp. 27, 36. […]“
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers (Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort) kann aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem von ihm in Kopie vorgelegten Auszügen aus seinem Reisepasses festgestellt werden (vgl. AS 105).
Ferner ergeben sich die Feststellungen zu seinem Religionsbekenntnis, seinen Sprachkenntnissen, seinem Familienstand, seiner Schulbildung, seiner Erwerbstätigkeit sowie zu seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsorten aus seinen konsistenten Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.07.2022 sowie in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2023.
Ebenso stützt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Sanaa geboren und aufgewachsen ist, auf seine gleichbleibenden Angaben im gegenständlichen Verfahren. Hinsichtlich der Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er vom Jahr 2016 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2018 in andere Orte gegangen sei und dort gearbeitet habe, ist auszuführen, dass er auf Nachfrage bestätigte, immer an derselben Adresse gewohnt zu haben. Lediglich für die Dauer von neun Monate sei er in Almukala gewesen. Befragt, was nach den neun Monaten gewesen sei, führte er weiter aus, dass er jede Woche zweimal zurückgekommen sei und nur dort gearbeitet habe (vgl. zu alledem Einvernahme 04.07.2022, AS 100). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführer, dass er in Sanaa gelebt habe und lediglich aufgrund seiner Arbeitstätigkeit in andere Orte gependelt sei (vgl. Verhandlungsniederschrift 13.06.2023, S. 5). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat seinen Lebensmittelpunkt in Sanaa hatte.
Die Feststellung zu den Machtverhältnissen in der Stadt Sanaa gründet sich auf die der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichte (vgl. Punkt 1.2.2. „Sicherheitslage“).
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers sowie zu seinen Fluchtbewegungen stützen sich überdies auf sein Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt (vgl. Einvernahme 04.07.2022, AS 90). Insoweit diese Darstellung von seinen Angaben in der Erstbefragung abweicht (vgl. Erstbefragung 28.09.2021, AS 19), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt von sich aus vorbrachte, die Niederschrift der Erstbefragung sei grundsätzlich korrekt, es seien jedoch zwei Daten betreffend seine Ausreise falsch protokolliert worden. Da der Beschwerdeführer sohin die von ihm in der Erstbefragung angeführten Daten bei erster Gelegenheit eigenständig korrigierte, wird sein Vorbringen, wonach es im Zuge der Erstbefragung hinsichtlich des Zeitpunkts des Verlassens des Herkunftsstaates zu einem Fehler oder Missverständnis gekommen sei, als glaubhaft erachtet.
Die Feststellungen zu seiner Einreise in Österreich, zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags sowie zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere Erstbefragung am 28.09.2021, AS 11ff.) sowie auf den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2023.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom 12.07.2023.
2.2. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers
Im gegenständlichen Verfahren begründete der Beschwerdeführer das Verlassen des Herkunftsstaates unter anderem damit, dass er in der Republik Jemen Rassismus ausgesetzt gewesen sei. Konkret sei er Opfer von rassistischen Taten gewesen, da seine Mutter Somalierin sei. Üblicherweise würden in der Republik Jemen Menschen mit dunkler Hautfarbe im Süden leben. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie hingegen im Norden gelebt, wo er aufgrund seiner dunklen Hautfarbe aufgefallen sei. Dies sei einer seiner Gründe für seine Ausreise gewesen (vgl. Einvernahme 04.07.2022, AS 89 und 98).
Hinsichtlich dieses Vorbringens ist vorauszuschicken, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Staatsangehörigkeit seiner Eltern als glaubhaft erachtet werden, legte der Beschwerdeführer doch im gegenständlichen Verfahren nachvollziehbar dar, dass sein Vater jemenitischer Staatsangehöriger sei und er die Staatsbürgerschaft von seinem Vater abgeleitet habe (vgl. Verhandlungsniederschrift 13.06.2023, S. 5). Auch seine weiteren Angaben, wonach seine Mutter somalische Staatsangehörige sei (vgl. Einvernahme 04.07.2022, AS 89) erweisen sich als konsistent und werden weiter dadurch gestützt, dass der Dolmetscher in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte, der Beschwerdeführer spreche Arabisch mit somalischem Akzent (vgl. Verhandlungsniederschrift 13.06.2023, S. 14). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Angaben des Beschwerdeführers zur Staatsangehörigkeit seiner Mutter nicht in Zweifel zog (vgl. Bescheid vom 06.02.2023, S. 63f.).
Im gegenständlichen Fall bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat – wie vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid aufgezeigt - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten (betreffend die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes siehe Bescheid vom 06.02.2023, S. 65 und S. 69). Anders als die belangte Behörde geht das Bundesverwaltungsgericht allerdings davon aus, dass zwischen der dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohenden Gefährdung einerseits und der Diskriminierung von Personen mit dunkler Hautfarbe und afrikanischer Abstammung in der Republik Jemen andererseits ein kausaler Zusammenhang besteht.
Nach der ACCORD-Anfragebeantwortung zum Jemen „Informationen zu Muwalladin (Definition, Rechte, Diskriminierung, Rekrutierung im Konflikt, Gewalthandlungen)“ vom 03.05.2023 werden Personen, die nicht „reinen“ jemenitischen Ursprungs seien, in der Republik Jemen als „Muwalladin“ (auch: Muwalladeen) bezeichnet. Häufig würden mit diesem Begriff jemenitische Staatsangehörige bezeichnet, die eine Mutter afrikanischen Ursprungs hätten. Die Bezeichnung drücke aus, dass die Identität des Muwallads bzw. der Muwallada „unvollständig“ bzw. „mangelhaft“ sei. Die unterste soziale Schicht im Jemen würden Nachfahren ehemaliger Sklav:innen (arabisch: abid) darstellen sowie Personen, die nicht imstande seien, ihre Abstammung nachzuzeichnen (arabisch: akhadam, deutsch: Diener:innen). Die abfälligen arabischen Bezeichnungen abid und akhdam für die beiden Gruppen seien durch den Begriff „Muhammaschin“ (wörtlich: die Randständigen) ersetzt worden. Die Muwalladin würden zu jenen Jemenit:innen gehören, die Nicht-Muhammaschin seien, aber ebenso Diskriminierung und Marginalisierung aufgrund ihrer Hautfarbe und ihrer afrikanischen Abstammung ausgesetzt seien.
Festzuhalten ist sohin, dass nach der Anfragebeantwortung die Begriffe „Muwalladin“ und „Muhammaschin“ nicht ident sind, wobei nicht näher dargelegt wird, aufgrund welcher äußeren Umstände eine Person mit afrikanischer Abstammung und dunkler Hautfarbe von der jemenitischen Gesellschaft einer dieser beiden Gruppen zugeordnet wird. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat als Teil der Gruppe der Muhammaschin oder der Gruppe der Muwalladin angesehen wird, kann fallbezogen allerdings unterbleiben, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer – unabhängig von der Zuordnung zu einer dieser Gruppen - aufgrund seiner dunklen Hautfarbe und seiner Abstammung von einer somalischen Staatsangehörigen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, dies aus nachstehenden Gründen:
Hinsichtlich der Situation der Muhammaschin kommt UNHCR in seiner aktualisierten Position zur Rückkehr in die Republik Jemen, Stand Oktober 2021, zu dem Ergebnis, dass die Mitglieder dieser Gruppe "extremen Missbrauch und Diskriminierung" ausgesetzt sind. Die meisten sind Analphabeten, sind arbeitslos oder arbeiten im informellen Sektor, haben keine Ausweispapiere, und leben in Substandardsiedlungen ohne oder mit nur eingeschränktem Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und humanitärer Hilfe. In der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 03.05.2023 wird ferner ein Bericht zitiert, welchem in Bezug auf Rassismus gegenüber dunkelhäutigen Muhammaschin zu entnehmen ist, dass rassistische Stereotype in verbale und in der Folge auch körperliche Angriffe auf dunkelhäutige Menschen resultieren würden, darunter Schläge, Mord, Vergewaltigung, Entziehung von Immobilieneigentum und unbezahlter Arbeitseinsatz. Diese Praktiken würden nicht nur durch die Gesellschaft, sondern auch durch offizielle staatliche Institutionen aufrechterhalten. Die Täter:innen würden unbeschadet davonkommen, was daran liege, dass die Opfer dunkelhäutig („black“) seien und als „weniger wert“ sowie rechtlos erachtet würden. Rassismus gegenüber dunkelhäutigen Menschen in der Republik Jemen sei das Produkt einer Kultur, die über Jahrzehnte von der Politik aufrechterhalten worden sei.
Angesichts des Umstands, dass sohin die von der jemenitischen Gesellschaft und vom jemenitischen Staat gesetzten Verfolgungshandlungen gegen Muhammaschin auf Rassismus gegenüber dunkelhäutigen Menschen zurückzuführen sind, ist davon auszugehen, dass Muwalladin mit dunkler Hautfarbe in vergleichbarem Ausmaß von diskriminierenden Praktiken und rassistischen Übergriffen betroffen sind.
Diese Einschätzung wird auch durch die Ausführungen in der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 03.05.2023 gestützt, wonach Muwalladin mit afrikanischem Bezug aufgrund rassistischer Einstellungen gegenüber Menschen mit dunkler Hautfarbe und/oder afrikanischen Wurzeln oft marginalisiert, diskriminiert und sozial stigmatisiert werden. Das Ausmaß der Stigmatisierung und Rassifizierung von Muwalladin hänge von verschiedenen Faktoren ab, darunter der Wohnort, der soziale Status der Familie des Vaters und die Hautfarbe. Allgemein stelle die Hautfarbe einen der bedeutendsten sozialen Identifikatoren dar. Darauf gründe ein großer Teil der Stigmatisierung und Rassifizierung der Muwalladin. Muwalladin mit einem asiatischen, europäischen oder amerikanischen Eltern- oder Großelternteil würden aufgrund ihrer helleren Hautfarbe oft ein höheres soziales Ansehen genießen als Muwalladin mit afrikanischen Wurzeln. Muwalladin im Südjemen, insbesondere in der Stadt Aden, seien überdies einem geringeren Stigmatisierungs- und Diskriminierungsgrad ausgesetzt als anderswo, etwa in der Stadt Sanaa. Weiter ist der Anfragebeantwortung vom 03.05.2023 zu entnehmen, dass Muwalladin seit Jahrzehnten das Ziel diskriminierender Praktiken seien. Bis heute würde ihnen oft die Staatszugehörigkeit nicht zugestanden, sie würden am Arbeitsmarkt diskriminiert, sozial stigmatisiert und hätten manchmal keinen Zugang zu Bildung.
Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seine Herkunftsregion Sanaa aufgrund seiner dunklen Hautfarbe und seinem somalischen Akzent in hohem Ausmaß von Stigmatisierung, Rassifizierung und Diskriminierung betroffen ist und er bei der Sicherung seiner Existenz daher auf erheblich größere Schwierigkeiten stößt als jene Bevölkerungsgruppen, die aus Sicht der dortigen Gesellschaft „reinen“ jemenitischen Ursprungs sind.
In einer Gesamtschau ist sohin der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten, maßgeblich auf die Haltung der jemenitischen Gesellschaft gegenüber Personen mit dunkler Hautfarbe und afrikanischer Abstammung zurückzuführen.
2.3. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn1.dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder2.der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
[…]“
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
3.2.1. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist vor dem Hintergrund der Berichtslage zur Stellung von Personen mit dunkler Hautfarbe und einem aus Ost-Afrika stammenden Elternteil sowie zur Diskriminierung und Marginalisierung dieser Minderheit zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Abstammung von einer somalischen Staatsangehörigen, seiner dunklen Hautfarbe sowie seines somalischem Akzents im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat real Gefahr läuft, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten und sohin in seinen nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Folglich weisen die zu erwartenden Verfolgungshandlungen eine für die Gewährung des Status des Asylberechtigten erforderliche Intensität auf.
3.2.2. Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, drohen dem Beschwerdeführer doch die beschriebenen Verfolgungshandlungen aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und somit aus Gründen der Rasse.
3.2.3. Im gegenständlichen Fall geht die dem Beschwerdeführer drohende Diskriminierung und Marginalisierung in erster Linie von der jemenitischen Gesellschaft und sohin von Privatpersonen aus. Nach den vorliegenden Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Republik Jemen ist ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen allerdings nicht anzunehmen. Hinzu kommt, dass der Rassismus gegenüber dunkelhäutigen Menschen in der Republik Jemen das Produkt einer Kultur ist, die Jahrzehnte von der Politik aufrechterhalten wurde. Um dies zu ermöglichen, hat die Politik diese Gruppe bewusst sozial entmachtet, indem Hasskonzepte verbreitet worden sind, die die Wahrnehmung der Gruppe negativ beeinflusst hätten. Personen, die dunkelhäutige Menschen körperlich angreifen, kommen nach den Länderberichten überdies unbeschadet davon, da dunkelhäutige Opfer als „weniger wert“ sowie rechtlos erachtet werden. Insgesamt ist sohin davon auszugehen, dass der jemenitische Staat weder schutzwillig noch schutzfähig ist.
Die Verfolgungsgefahr ist somit den staatlichen Stellen auch zurechenbar (vgl. dazu auch Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, § 3 AsylG 2005, K26).
Nach den getroffenen Feststellungen ist sohin von einer Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention auszugehen.
3.2.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.
Gegenständlich kann eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer solchen im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, da § 11 AsylG die Annahme einer solchen nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/001 bis 0016). Aufgrund des dem Beschwerdeführer zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sohin nicht in Betracht.
3.2.5. Im Verfahren sind überdies keine Hinweise hervorgekommen, dass im Fall des Beschwerdeführers ein in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund vorliegt.
3.2.6. Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Vor diesem Hintergrund konnten in der gegenständlichen Entscheidung detaillierte Feststellungen und beweiswürdigende Erwägungen betreffend die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Flucht- und Verfolgungsgründe entfallen.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dem Beschwerdeführer kommt daher eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten weiters mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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