Bundesverwaltungsgericht W148 2242513-1

W148 2242513-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2023

Regest

Beitragszahlungen Berechnung Bescheiderlassung Finanzierungsbeitrag mündliche Verhandlung Transparenz Umsatz Vorschreibung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W148 2242513-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W148.2242513.1.00

Spruch

W148 2242513-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Beisitzer und die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX AG, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 22.03.2021, GZ. XXXX , betreffend den (vorläufigen) Finanzierungsbeitrag 2021 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. 1) und I. 2) des angefochtenen Bescheides werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese nunmehr wie folgt lauten:

„I. 1)Dem Antrag der XXXX vom 07.12.2020 (wiederholt am 09.03.2021) auf ‚Erlassung einer umfassenden bescheidmäßigen Anordnung der Vorschreibungen‘ bezüglich des Finanzierungsbeitrages 2021 wird stattgegeben und der XXXX gemäß § 34 Abs. 13 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 134/2015, die Entrichtung der Finanzierungsteilbeiträge für das

a)erste Quartal 2021 (Zeitraum: 01.01.2021 bis 31.03.2021) iHv EUR XXXX brutto (EUR XXXX netto),

b)zweite Quartal 2021 (Zeitraum: 01.04.2021 bis 30.06.2021) iHv EUR XXXX brutto (EUR XXXX netto),

c)dritte Quartal 2021 (Zeitraum: 01.07.2021 bis 30.09.2021) iHv EUR XXXX brutto (EUR XXXX netto),

d)vierte Quartal 2021 (Zeitraum: 01.10.2021 bis 31.12.2021) iHv EUR XXXX brutto EUR XXXX netto),

in Summe daher EUR XXXX brutto (EUR XXXX netto) vorgeschrieben.

2. Der unter Spruchpunkt 1. vorgeschriebene Betrag (Gesamtbruttobetrag) ist binnen acht Tagen nach Zustellung dieses Erkenntnisses auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, IBAN: AT451200000696170109, BIC: BKAUATWW, zu entrichten, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.VERFAHRENSGANG

1. Mit Schriftsatz vom 07.12.2020 nahm die XXXX AG (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) zu dem von der Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH (kurz: „RTR GmbH“) für das Jahr 2021 veröffentlichten Budget zur Medien-, Telekom- und Post Regulierung Stellung ersuchte bezüglich des Finanzierungsbeitrages 2021 „um Erlassung einer umfassenden bescheidmäßigen Anordnung der Vorschreibungen“. Weiters teilte die Beschwerdeführerin mit, „erst nach Erlassung eines Bescheides für 2021 den anteilig vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrag unter Vorbehalt [zu] bezahlen“.

2. Nach der Veröffentlichung des branchenspezifischen Aufwandes und des branchenspezifischen Gesamtumsatzes Ende Februar 2021 errechnete sich für die Beschwerdeführerin ein vorläufiger Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2021 iHv EUR XXXX brutto (EUR XXXX netto).

3. Am 08.03.2021 beschloss die Telekom-Control-Kommission (im Folgenden: „belangte Behörde“) die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 34 KOG zur Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages 2021.

4. Mit Schreiben vom 09.03.2021 setzte die RTR-GmbH im Auftrag der belangten Behörde die Beschwerdeführerin über den erhobenen Sachverhalt in Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, wovon sie am 16.03.2021 Gebrauch machte. Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Äußerung den unter Pkt. I.1. genannten Antrag.

5. Am 15.03.2021 schrieb die RTR-GmbH der Beschwerdeführerin den Finanzierungsteilbeitrag für das erste Quartal 2021 iHv EUR XXXX brutto (EUR XXXX netto) mit einer Rechnung vor.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.03.2021, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, als Finanzierungsteilbeitrag des ersten Quartals 2021 (mit Ablauf des 31.03.2021), des zweiten Quartals 2021 (mit Ablauf des 30.06.2021), des dritten Quartals 2021 (mit Ablauf des 30.09.2021) und des vierten Quartals 2021 (mit Ablauf des 31.12.2021) jeweils einen Betrag iHv EUR XXXX brutto (EUR XXXX netto) zu bezahlen (Spruchpunkt I. 1)) und auf das Konto der RTR-GmbH zu überweisen (Spruchpunkt I. 2)).

7. Am 29.03.2021 entrichtete die Beschwerdeführerin den Finanzierungsteilbeitrag für das erste Quartal 2021.

8. In der am 19.04.2021 erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des Bescheides; in eventu die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass „der Beschwerdeführerin ein Finanzierungsbeitrag lediglich in einer solchen Höhe vorgeschrieben wird, wie er im nationalen Recht und im Unionsrecht, insb Art 12 GenehmigungsRL, Deckung findet und festgestellt wird, dass keine darüber hinausgehende Zahlungspflicht besteht“; in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde.

9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt einer Stellungnahme am 17.05.2021, eingelangt am 18.05.2021, vor.

10. Am 15.06.2021, 15.09.2021 und 16.12.2021 schrieb die RTR-GmbH der Beschwerdeführerin die Finanzierungsteilbeiträge für das zweite, dritte und vierte Quartal 2021 iHv jeweils EUR XXXX brutto (EUR XXXX netto) mit Rechnungen vor, die die Beschwerdeführerin am 06.07.2021, 05.10.2021 und 30.12.2021 beglich.

11. Die Rechtssache wurde am 04.04.2022 der Gerichtsabteilung W148 neu zugewiesen.

12. Zum Parteiengehör vom 05.04.2022 äußerte sich die Beschwerdeführerin nicht.

13. Am 30.05.2023 fand in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Allgemeingenehmigung

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer Bestätigung gemäß §§ 15 iVm 133 Abs. 4 zweiter Satz TKG 2003 bzw. § 6 TKG 2021 iVm § 211 Abs. 5 TKG 2021. Das Unternehmen erbringt mehrere Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit mittels selbst betriebener Kommunikationsnetze.

1.2. Budgetierung

1.2.1. Vom 23.11.2020 bis 07.12.2020 führte die RTR-GmbH eine öffentliche Konsultation zum Budget 2021 für die Bereiche Medien-, Telekom- und Post-Regulierung durch (https://www.rtr.at/TKP/aktuelles/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen/konsultationen/budgetkonsultationen/konsultationbudget2021.de.html), zu der die Beschwerdeführerin am 07.12.2020 eine – nicht zur Veröffentlichung freigegebene – Stellungnahme einbrachte.

1.2.2. Über Aufforderung der RTR-GmbH vom 04.12.2020 meldete die Beschwerdeführerin einen für das Jahr 2021 geplanten Umsatz aus der Erbringung vom Kommunikationsdiensten iHv EUR XXXX .

1.2.3. Ende Februar 2021 veröffentlichte die RTR-GmbH den erwarteten Gesamtumsatz der Branche Telekommunikation iHv EUR 4.780.656.867, den erwarteten branchenspezifischen Aufwand der Branche Telekommunikation iHv EUR 5.593.746, den Zuschuss aus dem Bundeshaushalt für die Branche Telekommunikation iHv EUR 2.781.000, den Schwellenwert der Branche Telekommunikation iHv EUR 355 und den sich daraus ergebenden Jahresumsatz-Schwellenwert der Branche Telekommunikation iHv EUR 303.398 (https://www.rtr.at/rtr/wer_wir_sind/Organisation/Finanzierung/ErwarteteUmsaetzeundAufwendungen2021.de.html).

1.3. Zuordnung der budgetierten Positionen zum Markt bzw. Bund

Die nachstehende tabellarische Übersicht stellt die Zuordnung der auf die Marktteilnehmer überwälzbaren bzw. nicht überwälzbaren Aufwendungen für das Jahr 2021 dar:

Budgetkategorien

in %

Gesamt

[in TSD]

Markt

[in TSD]

Bund

[in TSD]

zugeordnete Tätigkeiten

überwälzbar nach

Allgemeingenehmigung

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

AGG-Verfahren, Monitoring, Verfahren einschließlich Besprechungen

Art. 12 Abs. 1 iVm Anhang A. Z 10 GenehmigungsRL

(Art. 16 Abs. 1 iVm Anhang I A. Z 3 EECC-RL)

Datenerhebungen

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

nur Bundesfinanzierung

nur Bundesfinanzierung

Endkundenangelegenheiten

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Endkundenschlichtungsverfahren (RSTR) einschließlich Gutachten, Besprechungen, Anfragen, Monitoring

AGB-Prüfungsverfahren und Verfahren zu Roaming einschließlich Besprechungen, BVwG, VwGH

Verordnungen (MitV, KostBEV, EEN-V etc.)

Mitwirkung bei BEREC und anderen internationalen Gremien

Art. 12 Abs. 1 iVm Anhang A. Z 8 GenehmigungsRL

(Art. 16 Abs. 1 iVm Anhang I C. Z 3 EECC-RL)

Finanzierungsbeitrag

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Budgetierung, Vorschreibung, Mahnung, Verfahren einschließlich Besprechungen, BVwG, VwGH

Art. 12 Abs. 1 iVm Anhang A. Z 2 GenehmigungsRL

(Art. 16 Abs. 1 iVm Anhang I A. Z 1 EECC-RL)

Frequenzen

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Aufsichtsverfahren oder Coverage-Überprüfungsverfahren einschließlich Vorarbeiten

Frequenzvergabeverfahren und Frequenzübertragungsverfahren einschließlich Gutachten, Besprechungen, Tests

Mitwirkung bei BEREC und anderen internationalen Gremien

Art. 12 Abs. 1 iVm Anhang B. Z 1, 2, 4, 5 und 6 GenehmigungsRL

(Art. 16 Abs. 1 iVm Anhang I D. Z 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 EECC-RL)

Infrastruktur / Mitbenutzung

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Monitoring, alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem 2. Abschnitt des TKG 2003 („Infrastrukturnutzung“) wie etwa RVST-Verfahren, TKK-Verfahren, Anfragen

Verordnungen (WR-V, TRV)

Mitwirkung bei BEREC und anderen internationalen Gremien

Art. 12 Abs. 1 iVm Anhang A. Z 5 GenehmigungsRL

(Art. 16 Abs. 1 iVm Art. 15 Abs. 1 lit. b EECC-RL)

Internationales

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

nur Bundesfinanzierung

nur Bundesfinanzierung

Kompetenzzentrum

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Tätigkeiten für Dokumentationen und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit,u.a. durch Publikationen und Fachveranstaltungen sowie Veröffentlichungen auf der Website

Art. 12 Abs. 1 iVm Anhang A., B. und C. GenehmigungsRL

[Annexkategorie]

(Art. 16, Art. 13 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 iVm Anhang I A., B., C., D. und E. EECC-RL

[Annexkategorie])

Marktanalyseverfahren

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Marktanalyseverfahren einschließlich Gutachten, Besprechungen, BVwG, VwGH, NASE, BAF, KoRE-Prüfung, Standardangebotsprüfung, Aufsichtsverfahren iZm spezifischen Verpflichtungen

Mitwirkung bei BEREC und anderen internationalen Gremien

Art. 12 Abs. 1 GenehmigungsRL iVm Art. 6 Abs. 2 iVm Art. 8 ZugangsRL

iVm Art. 6 Abs. 2 iVm Art. 17 UniversaldienstRL

(Art. 16 Abs. 1 iVm Art. 13 Abs. 2, Art. 68 und Art. 83 EECC-RL)

Netzneutralität

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

nur Bundesfinanzierung

nur Bundesfinanzierung

Netzsicherheit

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Monitoring, Verfahren einschließlich Gutachten, Besprechungen, BVwG, VwGH, BVT, BKA, NSiV

Mitwirkung bei BEREC und anderen internationalen Gremien

Art. 12 Abs. 1 iVm Anhang A. Z 15 und 16 GenehmigungsRL

(Art. 16 Abs. 1 iVm Anhang I A. Z 2 iVm Anhang I B. Z 4 und 5 EECC-RL)

Netztest

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Programmierung, Wartung, zertifizierte Messung, Monitoring

Mitwirkung bei BEREC und anderen internationalen Gremien

Art. 12 Abs. 1 iVm Anhang A. Z 8 GenehmigungsRL

(Art. 16 Abs. 1 iVm Anhang I C. Z 3 EECC-RL)

Nummernverwaltung

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben von KEM-V, Zuteilung, Rufnummervergabe und Nummernübertragung einschließlich Vorarbeiten, Besprechungen, BVwG, VwGH, KEM-V 2009, NÜV, ZRDB-V

Mitwirkung bei BEREC und anderen internationalen Gremien

Art. 12 Abs. 1 iVm Anhang C. Z 1, 2, 3, 5 und 6 GenehmigungsRL

(Art. 16 Abs. 1 iVm Anhang I E. Z 1, 2, 3, 5 und 6 EECC-RL)

Offener Internetzugang

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

nur Bundesfinanzierung

nur Bundesfinanzierung

Universaldienst

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Monitoring, Verfahren zu Universaldienstkosten

Mitwirkung bei BEREC und anderen internationalen Gremien

Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 6 Abs. 2 GenehmigungsRL

(Art. 16 Abs. 1 iVm Art. 13 Abs. 2 EECC-RL)

ZIB

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

nur Bundesfinanzierung

nur Bundesfinanzierung

ZIS

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Monitoring, Verfahren im Zusammenhang mit der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten, ZIS-V

Mitwirkung BEREC und anderen int. Gremien

Art. 12 Abs. 1 iVm Anhang A. Z 8 GenehmigungsRL

(Art. 16 Abs. 1 iVm Art. 15 Abs. 1 lit. b EECC-RL)

Zugangsverfahren

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Prüfung der Einhaltung der Anordnungen iZm Zugang, Verfahren einschließlich Gutachten, Besprechungen, BVwG, VwGH, über Zugang/Zusammenschaltung unabhängig von SMP/Nicht-SMP-Bezug

Mitwirkung bei BEREC und anderen internationalen Gremien

Art. 12 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 GenehmigungsRL

iVm Art. 5 Abs. 1 und 2 ZugangsRL

iVm Art. 8 ZugangsRL

iVm 17 UniversaldienstRL

(Art. 16 Abs. 1 iVm Art. 61 Abs. 1 und 5 iVm Art. 68 iVm Art. 83 iVm Anhang I A. Z 7, Anhang I B. Z 1 und Anhang I C. Z 1 EECC-RL)

Summe [in TSD]

XXXX

XXXX

XXXX

Summe [%]

XXXX

XXXX

XXXX

1.4. Vorschreibung durch die RTR-GmbH und Entrichtung des vorläufigen Finanzierungsbeitrages

1.4.1. Für die Beschwerdeführerin errechnete sich basierend auf den von der RTR-GmbH veröffentlichten Werten ein zu entrichtender Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2021 iHv EUR XXXX brutto (EUR XXXX netto), damit quartalsweise je EUR XXXX brutto (EUR XXXX netto).

1.4.2. Die RTR-GmbH schrieb der Beschwerdeführerin die Finanzierungsteilbeiträge für das

erste Quartal 2021 am 15.03.2021 (Rechnungsnummer XXXX ),

zweite Quartal 2021 am 15.06.2021 (Rechnungsnummer XXXX ),

dritte Quartal 2021 am 15.09.2021 (Rechnungsnummer XXXX ) und

vierte Quartal 2021 am 16.12.2021 (Rechnungsnummer XXXX )

mit Rechnung vor.

1.4.3. Die Beschwerdeführerin überwies die Finanzierungsteilbeiträge für das

erste Quartal 2021 am 29.03.2021 (Bankbeleg XXXX ),

zweite Quartal 2021 am 06.07.2021 (Bankbeleg XXXX ),

dritte Quartal 2021 am 05.10.2021 (Bankbeleg XXXX ) und

vierte Quartal 2021 am 30.12.2021 (Bankbeleg XXXX )

an die RTR-GmbH.

1.5. Endgültiger Finanzierungsbeitrag und Gutschrift

1.5.1. Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes und des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes auf der Website der RTR-GmbH Ende September 2022 (https://www.rtr.at/rtr/wer_wir_sind/Organisation/Finanzierung/TatsaechlicheUmsaetzeundAufwendungen2021.de.html) wurde Mitte Oktober 2022 der tatsächlich geschuldete Finanzierungsbeitrag 2021 der Beschwerdeführerin ermittelt und dem vorläufig geleisteten Finanzierungsbeitrag 2021 der Beschwerdeführerin gegenübergestellt.

In der Endabrechnung für das Jahr 2021 ergab sich eine Gutschrift.

1.5.2. Die Beschwerdeführerin stellte keinen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung dieser Gutschrift.

1.5.3. Die Gutschrift fand bei der auf die Mitteilung des Ergebnisses der Endabrechnung für das Jahr 2021 folgenden Vorauszahlung (Finanzierungsteilbetrag für das vierte Quartal 2022) Berücksichtigung.

1.6. Anträge der Beschwerdeführerin und ihre behördliche Erledigung

1.6.1. Die Beschwerdeführerin begehrte in einem Schreiben an die RTR-GmbH vom 07.12.2020 hinsichtlich des Finanzierungsbeitrages 2021 die „Erlassung einer umfassenden bescheidmäßigen Anordnung der Vorschreibungen“; eine Antragswiederholung erfolgte – ebenfalls an die RTR-GmbH gerichtet – am 09.03.2021.

1.6.2. Im angefochtenen Bescheid vom 22.03.2021, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, als Finanzierungsteilbeitrag des ersten Quartals 2021 (mit Ablauf des 31.03.2021), des zweiten Quartals 2021 (mit Ablauf des 30.06.2021), des dritten Quartals 2021 (mit Ablauf des 30.09.2021) und des vierten Quartals 2021 (mit Ablauf des 31.12.2021) jeweils einen Betrag iHv EUR XXXX brutto (EUR XXXX netto) zu bezahlen und auf das Konto der RTR-GmbH zu überweisen.

1.7. Andere Verfahren betreffend die Finanzierungsbeiträge der Beschwerdeführerin

1.7.1. Die Finanzierungsteilbeiträge für das erste und vierte Quartal 2017 sowie die Finanzierungsbeiträge für die Jahre 2018, 2019, 2021 und 2023 wurden der Beschwerdeführerin bescheidmäßig von der belangten Behörde vorgeschrieben.

1.7.2. Mit Beschluss vom 25.06.2019, GZ. W179 2165426-1/7E, behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid betreffend den Finanzierungsteilbeitrag für das erste Quartal 2017 und verwies die Angelegenheit an die belangte Behörde zurück.

1.7.3. Mit den Erkenntnissen vom jeweils 07.06.2018, GZ. W113 2186628-1/6E und W113 2195262-1/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Bescheide betreffend den Finanzierungsteilbeitrag für das vierte Quartal 2017 und den Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2018 erhobenen Beschwerden als unbegründet ab.

Mit den Entscheidungen vom jeweils 08.04.2019, Ra 2018/03/0081 und Ra 2018/03/0082, behob der Verwaltungsgerichtshof die beiden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts.

Mit den Beschlüssen vom jeweils 30.05.2019, GZ. W113 2186628-1/17E und W113 2195262-1/13E, behob das Bundesverwaltungsgericht die Bescheide betreffend den Finanzierungsteilbeitrag für das vierte Quartal 2017 und den Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2018 und verwies die Angelegenheit an die belangte Behörde zurück.

1.7.4. Mit den Erkenntnissen vom jeweils 20.07.2023, GZ. W148 2231841-1/20E, und W148 2233193-1/19E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Bescheide betreffend die Finanzierungsbeiträge für die 2019 und 2020 erhobenen Beschwerden mit Maßgaben als unbegründet ab.

1.7.5. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend den Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2023 ist beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ. W290 2272715-1 anhängig.

2. Beweiswürdigung

2.1. Feststellungen unter Pkt. II.1.1. („Allgemeingenehmigung“), II.1.2. („Budgetierung“) und II.1.3. („Zuordnung der budgetierten Positionen zum Markt bzw. Bund“)

Die Feststellungen, die bereits im Wesentlichen im bekämpften Bescheid getroffen und vom Bundesverwaltungsgericht überprüft sowie für zutreffend befunden wurden, blieben im Beschwerdeverfahren unbestritten. Das Bundesverwaltungsgericht ergänzte den Sachverhalt um die Links zu den Veröffentlichungen auf der Website der RTR-GmbH und Daten zu weiteren im Behördenverfahren eingelangten Schriftsätzen. Zudem wurde die tabellarische Übersicht um die zur GenehmigungsRL spiegelbildlichen Bestimmungen aus der EECC-RL erweitert.

2.2. Feststellungen unter Pkt. II.1.4. („Vorschreibung durch die RTR-GmbH und Entrichtung des vorläufigen Finanzierungsbeitrages“) und II.1.5. („Endgültiger Finanzierungsbeitrag und Gutschrift“)

Die Feststellungen beruhen auf der Finanzierungsbeitragsberechnung der RTR-GmbH (vgl. Beilage ./8 zum Schreiben vom 03.03.2020), der Excel-Aufstellung über alle Vorschreibungen der RTR-GmbH und über alle erfolgten Zahlungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift vom 30.05.2023) sowie den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift vom 30.05.2023, Seite 6: „BR2: Hat die BF überlegt nicht Vorschreibungen des laufenden Finanzierungsantrags zu beantragen, sondern nach § 34 Abs. 13 letzter Satz KOG dann bescheidmäßige Gutschriften oder Nachforderungen anzustellen? BFV: Wir haben das nicht überlegt, weil wir das nicht als gangbaren Weg angesehen haben. […]“).

2.3. Feststellungen unter II.1.6. („Anträge der Beschwerdeführerin und ihre behördliche Erledigung“) und II.1.7. („Andere Verfahren betreffend die Finanzierungsbeiträge der Beschwerdeführerin“)

Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus den dort zitierten Anträgen, Bescheiden, Erkenntnissen bzw. Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes und Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes.

3. RECHTLICHE BEURTEILUNG

3.1. VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 201 Abs. 2 TKG 2021 sowie §§ 6 und 7 BVwGG.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht begründet.

ZU A)

3.2. RECHTSGRUNDLAGEN

Der Zitierung der für die konkrete Entscheidung einschlägigen Rechtsvorschriften ist voranzustellen, dass ein Verwaltungsgericht grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/05/0069). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Für die Beurteilung der Frage, welche Rechtslage heranzuziehen ist, ist auf die Auslegung der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen (VwGH 23.06.2021, Ra 2019/13/0111).

Im Hinblick auf den Beschwerdefall ist auf Folgendes hinzuweisen:

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur handelt es sich bei den Finanzierungsbeiträgen nach dem KOG um zeitraumbezogene Beitragspflichten, sodass die materiell-rechtlichen Bestimmungen, die die Beitragspflicht regeln, in der im jeweiligen Beitragszeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind. Die Zeitraumbezogenheit betrifft jedoch nicht – sofern nicht anderes angeordnet ist oder sich aus Übergangsbestimmungen ergibt – jene Bestimmungen, die das einzuhaltende Verfahren regeln (VwGH 26.05.2014, 2012/03/0012; 20.03.2007, 2006/03/0067; VfSlg 17.606/2005).

Der vorläufige Finanzierungsbeitrag wird für gewöhnlich in vier Teilbeträgen vorgeschrieben, ist demnach also in mehrere zeitliche Abschnitte teilbar (erstes Quartal: 01.01. bis 31.03.; zweites Quartal: 01.04. bis 30.06.; drittes Quartal: 01.07. bis 30.09.; viertes Quartal: 01.10. bis 31.12.).

Das TKG 2003 setzt die GenehmigungsRL um (vgl. § 1 Abs. 4 TKG 2003), deren Vorgängerrichtlinie die Richtlinie RL 97/13/EG war. Das TKG 2021, das das TKG 2003 ablöste und die EECC-RL (= Nachfolgerrichtlinie der GenehmigungsRL) in nationales Recht umgewandelt (vgl. § 1 Abs. 6 TKG 2021), steht seit dem 01.11.2021 in Geltung.

Die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EECC-RL) trat mit dem 20.12.2018 in Kraft und war bis zum 21.12.2020 in nationales Recht umzusetzen. Sie ersetzte bereits mit Wirkung vom 21.12.2020 die GenehmigungsRL (vgl. Art. 125 EECC-RL).

Die EECCL-Richtlinie ist eine Neufassung der vier früheren Richtlinien in jeweils geänderter Fassung, die den Sektor der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste regelten, einschließlich der GenehmigungsRL, ZugangsRL und UniversaldienstRL, ohne dass die Bestimmungen in für die vorliegende Beschwerdesache maßgeblicher Weise im Hinblick auf ihren Wortlaut, ihren Zusammenhang oder ihr Ziel geändert wurden (vgl. dazu auch EuGH 29.04.2020, C-399/19, Autorita per le Granazie nelle Comunicazioni). Aus diesem Grund sind sämtliche Ausführungen (inklusive der angeführten Gerichtsentscheidungen) im Erkenntnis zur GenehmigungsRL auch auf die EECCL-RL übertragbar.

3.2.1. KOG

Die im vorliegenden Fall relevante Regelung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, lauten auszugsweise:

§ 17 KOG idF BGBl. I Nr. 151/2020:

„Aufgaben der RTR-GmbH

§ 17. […]

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

[…]

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, dem Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, nach § 7 ECG, BGBl. I Nr. 152/2000, und nach dem KartG 2005.

[…]

(7) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20.“

§ 17 KOG idF BGBl. I Nr. 190/2021 (gleichlautend idF BGBl. I Nr. 51/2022):

„Aufgaben der RTR-GmbH

§ 17. […]

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 198 TKG 2021) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2021) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

[…]

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2021, dem Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, nach § 7 ECG, BGBl. I Nr. 152/2000, und nach dem KartG 2005.

[…]

(7) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20.“

§ 20 KOG idF BGBl. I Nr. 150/2020:

„Kompetenzzentrum

§ 20. (1) Die RTR-GmbH hat unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums für Angelegenheiten der Branchen Medien und Telekommunikation zu erfüllen. Die Ausgaben für das Kompetenzzentrum sind jährlich mit maximal 10 vH des branchenspezifischen Gesamtaufwandes des Fachbereich Medien und maximal 10 vH des branchenspezifischen Gesamtaufwandes des Fachbereiches Telekommunikation begrenzt.

[…]

(3) Die Aufgabe eines Kompetenzzentrums im Fachbereich Telekommunikation umfasst insbesondere die nachstehenden Tätigkeiten:

1. Durchführung von Analysen zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH zu erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung von Gutachten, insbesondere zu Fragen betreffend die Qualität, den Preis, das Kundenservice und die Leistungsmerkmale von Kommunikationsnetzen und -diensten und den Zugang zu diesen, über den Einsatz neuer Technologien und Dienste sowie über die Marktverhältnisse,

2. Dokumentation und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und Fachveranstaltungen sowie Veröffentlichungen auf der Website.

(4) Darüber hinaus ist es Aufgabe der RTR-GmbH im Rahmen des Kompetenzzentrums unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer bereichsübergreifende Analysen, Publikationen und Fachveranstaltungen, insbesondere zu Fragen der Konvergenz der Branchen Rundfunk und Telekommunikation durchzuführen. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten hat anteilig entsprechend dem Verhältnis der branchenspezifischen Gesamtaufwendungen zueinander zu erfolgen.

(5) Tätigkeiten der RTR-GmbH im Rahmen des Kompetenzzentrums nach den vorstehenden Absätzen bedürfen, soweit sie mit dem Aufgabenbereich der KommAustria oder der Telekom-Control-Kommission in Zusammenhang stehen, für ihre Durchführung des vorherigen Einvernehmens mit dem Vorsitzenden der KommAustria oder dem Vorsitzenden der Telekom-Control-Kommission. Die Vorsitzenden sind berechtigt, den Geschäftsführern im jeweiligen Fachbereich Aufträge zur Erfüllung von Tätigkeiten im Rahmen des Kompetenzzentrums zu erteilen.

(6) Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat jährlich eine nach Fachbereichen getrennte und hinsichtlich der Tätigkeiten nach Abs. 4 gemeinsame Jahresplanung für die im Rahmen des Kompetenzzentrums durchzuführenden Tätigkeiten zur Genehmigung vorzulegen. Diese ist vom Aufsichtsrat insbesondere auf die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen des Kompetenzzentrums zu berichten.“

§ 34 KOG idF BGBl. I Nr. 134/2015:

„Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche

§ 34. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(1a) Zusätzlich zum Zuschuss aus dem Bundeshaushalt gemäß Abs. 1 ist der RTR-GmbH ab dem Jahr 2016 ein weiterer Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 142 135 Euro in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Der genannte Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2017 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die Branche Telekommunikation umfasst jene Bereitsteller, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.

(6) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(7) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 6) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(9) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(10) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(11) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(14) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(15) Die RTR-GmbH hat den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten der Telekom-Control-Kommission zu tragen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Telekommunikationsbranche zu berücksichtigen.“

§ 34 KOG idF BGBl. I Nr. 190/2021:

„Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche

§ 34. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(1a) Zusätzlich zum Zuschuss aus dem Bundeshaushalt gemäß Abs. 1 ist der RTR-GmbH ab dem Jahr 2016 ein weiterer Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 142 135 Euro in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Der genannte Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2017 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die Branche Telekommunikation umfasst jene Bereitsteller, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Beträge, die nach § 190 TKG 2021 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.

(6) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(7) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 6) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(9) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(10) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(11) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(14) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(15) Die RTR-GmbH hat den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten der Telekom-Control-Kommission zu tragen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Telekommunikationsbranche zu berücksichtigen.“

3.2.2. TKG 2003

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, lauten auszugsweise:

§ 1 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 78/2018:

„Zweck

§ 1. […]

(2) Durch Maßnahmen der Regulierung sollen folgende Ziele erreicht werden:

1. Schaffung einer modernen elektronischen Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;

2. Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Kommunikationsdiensten einschließlich bei der Bereitstellung von Inhalten durch

a) Sicherstellung größtmöglicher Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität für alle Nutzer, wobei den Interessen behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen besonders Rechnung zu tragen ist;

b) Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen;

c) Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Innovationen sowie die Sicherstellung von bestehenden und zukünftigen Investitionen in Kommunikationsnetze und -dienste;

d) Sicherstellung einer effizienten Nutzung und Verwaltung von Frequenzen und Nummerierungsressourcen;

e) effiziente Nutzung von bestehenden Infrastrukturen.

3. Förderung der Interessen der Bevölkerung, wobei den Interessen behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen besonders Rechnung zu tragen ist, durch

a) Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes;

b) Schutz der Nutzer insbesondere durch ein einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sowie ein hohes Datenschutzniveau;

c) Bereitstellung von Informationen, insbesondere in Form von transparenten Entgelten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

d) Sicherstellung von Integrität und Sicherheit von öffentlichen Kommunikationsnetzen.

[…]

(4) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

[…]

2. Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 21, in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 37,

[…]“

§ 15 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011:

„Anzeigepflicht

§ 15. (1) Die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

[…]“

§ 115 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 78/2018:

„Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

§ 115. (1) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom-Control-Kommission (§ 117) oder die KommAustria zuständig ist.

(1a) Die RTR-GmbH ist Regulierungsbehörde gemäß der Verordnung über das GEREK (§ 3 Z 8a). In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der KommAustria fallen, ist das Einvernehmen mit dieser herzustellen.

(1b) Die RTR-GmbH ist, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Regulierungsbehörde gemäß den Art. 1 bis Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/2120.

(2) In Streitfällen, die in die Zuständigkeit der Regulierungsbehörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten fallen, kann der Antrag an die betreffenden Regulierungsbehörden gerichtet werden. Diese koordinieren ihre Maßnahmen.

(3) Die RTR-GmbH kann zu Verhandlungen über sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Meinungsverschiedenheiten nach den von der RTR-GmbH zu veröffentlichenden Kriterien beigezogen werden. Ein diesbezügliches Ersuchen ist von sämtlichen Beteiligten in schriftlicher Form an die RTR-GmbH zu richten. Die Beiziehung der RTR-GmbH steht der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegen. Vereinbarungen nach diesem Absatz, die unter Beiziehung der RTR-GmbH getroffen werden, entfalten ausschließlich Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten. Eine Durchsetzung ist ausschließlich im Zivilrechtsweg möglich.“

§ 117 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 78/2018:

„Aufgaben

§ 117. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

1. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 6, 6a, 6b Abs. 7, 7, 9, 9a Abs. 8, 11, 12a und 13,

1a. Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 16a Abs. 4,

2. Entscheidung in Verfahren gemäß § 18 Abs. 3,

2a. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 22,

2b. Entscheidungen in Verfahren nach § 24a,

3. Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25,

4. Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 31,

5. Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 32,

6. Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie die Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen gemäß § 36 bis 37a,

7. Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 42, 47, 47a, 47b Abs. 2, 48 und 49 Abs. 3 sowie Anträge an die Europäische Kommission gemäß § 47 Abs. 1,

7a. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 50,

8. Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 und 45,

9. Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, gemäß § 54 Abs. 3 Z 2,

10. Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen gemäß § 56,

11. Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 57 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 60,

12. Entscheidung über das Recht Kommunikationsnetze oder -dienste bereit zu stellen gemäß § 91 Abs. 3,

13. Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß § 91 Abs. 4,

13a. Entscheidungen in Verfahren nach § 91a,

14. Feststellung und Antragstellung gemäß § 111,

15. Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 127,

16. Entscheidungen gemäß § 130 Abs. 1,

17. Entscheidung über geeignete und erforderliche Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall.“

§ 117 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 190/2021:

„Übergangsbestimmungen

§ 117. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

1. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 6, 6a, 6b Abs. 7, 7, 9, 9a Abs. 8, 11, 12a und 13,

1a. Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 16a Abs. 4,

2. Entscheidung in Verfahren gemäß § 18 Abs. 3,

2a. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 22,

2b. Entscheidungen in Verfahren nach § 24a,

3. Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25,

4. Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 31,

5. Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 32,

6. Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie die Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen gemäß § 36 bis 37a,

7. Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 42, 47, 47a, 47b Abs. 2, 48 und 49 Abs. 3 sowie Anträge an die Europäische Kommission gemäß § 47 Abs. 1,

7a. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 50,

8. Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 und 45,

9. Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, gemäß § 54 Abs. 3 Z 2,

10. Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen gemäß § 56,

11. Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 57 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 60,

12. Entscheidung über das Recht Kommunikationsnetze oder -dienste bereit zu stellen gemäß § 91 Abs. 3,

13. Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß § 91 Abs. 4,

13a. Entscheidungen in Verfahren nach § 91a,

14. Feststellung und Antragstellung gemäß § 111,

15. Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 127,

16. Entscheidungen gemäß § 130 Abs. 1,

17. Entscheidung über geeignete und erforderliche Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall,

18. Entscheidungen über Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/2394 aufgrund von Ansprüchen nach § 7b des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG) gegenüber Anbietern von Internetzugangsdiensten, Hosting-Diensten, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching), Suchmaschinen bzw. der Registrierungsstelle für Domänennamen,

19. Entscheidungen über vorläufige Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstaben a und g der Verordnung (EU) 2017/2394 aufgrund von Ansprüchen nach § 7c des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG) gegenüber Hosting-Diensten und gegebenenfalls Anbietern von Internetzugangsdiensten, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching), Suchmaschinen bzw. der Registrierungsstelle für Domänennamen.“

§ 133 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 190/2021:

„Aufgaben

§ 133. […]

(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Anzeigen nach § 13 TKG und Konzessionen nach § 14 TKG erlöschen mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt. Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige und die Konzessionsurkunde nach TKG gelten als Bestätigungen im Sinne des § 15 Abs. 3.

[…]“

3.2.3. TKG 2021

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird, lauten auszugsweise:

§ 1 TKG 2021 idF BGBl. I Nr. 190/2021:

„Zweck

§ 1. […]

(2) Im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind sämtliche folgende Ziele anzustreben:

1. Förderung der Konnektivität von sowie des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen – einschließlich Festnetz-, Mobilfunk- und Drahtlosnetzen – mit sehr hoher Kapazität durch alle Bürger sowie Unternehmen der Europäischen Union;

2. Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und zugehöriger Einrichtungen – einschließlich eines nachhaltigen und effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbs – und des Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Kommunikationsdiensten und zugehöriger Dienste;

3. Leistung eines Beitrags zur Entwicklung des Binnenmarkts, indem die vollziehenden Behörden verbleibende Hindernisse für Investitionen in Kommunikationsnetze, Kommunikationsdienste, zugehörige Einrichtungen und zugehörige Dienste sowie für deren Bereitstellung in der gesamten Europäischen Union abbauen helfen und die Schaffung konvergierender Bedingungen hiefür erleichtern, gemeinsame Regeln und vorhersehbare Regulierungskonzepte entwickeln und ferner die effektive, effiziente und koordinierte Nutzung von Funkfrequenzen, offene Innovationen, den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze, die Bereitstellung, Verfügbarkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste und die durchgehende Konnektivität fördern;

4. Förderung der Interessen der Bürger der Europäischen Union, indem die vollziehenden Behörden die Konnektivität und breite Verfügbarkeit und Nutzung von Netzen – einschließlich Festnetz-, Mobilfunk- und Drahtlosnetzen – mit sehr hoher Kapazität wie auch von Kommunikationsdiensten gewährleisten, indem die vollziehenden Behörden größtmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität auf der Grundlage eines wirksamen Wettbewerbs ermöglichen, die Sicherheit der Netze und Dienste aufrechterhalten, mittels der erforderlichen sektorspezifischen Vorschriften ein hohes gemeinsames Schutzniveau für Endnutzer sicherstellen und die Bedürfnisse – wie zB erschwingliche Preise – bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von Endnutzern mit Behinderungen, älteren Endnutzern und Endnutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen sowie die Wahlmöglichkeiten und den gleichwertigen Zugang für Endnutzer mit Behinderungen berücksichtigen.

(6) Durch dieses Bundesgesetz werden auch folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1. Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. 2018 L 321/36;

[…]“

§ 6 TKG 2021 idF BGBl. I Nr. 190/2021:

„Anzeigepflicht

§ 6. (1) Die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder das Anbieten eines öffentlichen Kommunikationsdienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Davon ausgenommen sind nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste.

[…]“

§ 194 TKG 2021 idF BGBl. I Nr. 190/2021:

„Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

§ 194. (1) Die RTR-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission oder die KommAustria zuständig ist.

(2) Die RTR-GmbH ist Regulierungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2018/1971. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria fallen, ist das jeweilige Einvernehmen mit diesen herzustellen. Die Regulierungsbehörden haben die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz aktiv zu unterstützen.

(3) Die RTR-GmbH ist, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Regulierungsbehörde gemäß den Art. 1 bis Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/2120.

(4) In jenen Angelegenheiten, in denen die RTR-GmbH als Regulierungsbehörde nach den vorstehenden Absätzen zuständig ist und dies eine Angelegenheit nach Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. a bis lit. h der Richtlinie (EU) 2018/1972 darstellt, ist der Geschäftsführer der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Post weisungsfrei im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B-VG.“

§ 198 TKG 2021 idF BGBl. I Nr. 190/2021:

„Aufgaben

§ 198. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

1. Verwaltung der Frequenzbereiche nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans (§ 11 Abs. 3 und 4);

2. Frequenzzuteilungen gemäß § 13 Abs. 7 Z 2;

3. Entscheidung über Frequenzzuteilungen gemäß § 15;

4. Entscheidungen über die Geltungsdauer von Frequenzzuteilungen gemäß § 18;

5. Entscheidungen über die Verlängerung von Frequenzzuteilungen gemäß § 19;

6. Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen oder die Genehmigung von Änderungen der Eigentümerstruktur gemäß § 20;

7. Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 21 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 25;

8. Entscheidungen betreffend die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur gemäß § 26;

9. Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 44 Abs. 4;

10. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 50;

11. Entscheidungen in Verfahren gemäß §§ 79 und 85;

12. Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie die Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen gemäß § 87;

13. Entscheidung in Verfahren gemäß § 92, § 94, § 95, § 96, § 97 Abs. 3, 98, § 99, § 100 Abs. 2, §§ 101 bis 105;

14. Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 109;

15. Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 110;

16. Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 123 Abs. 3 Satz 2;

17. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 126 Abs. 3;

18. Entscheidung über den Entzug der Rechte, Kommunikationsnetze bereitzustellen oder -dienste anzubieten gemäß § 184 Abs. 3;

19. Feststellung und Antragstellung gemäß § 190;

20. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 203;

21. Entscheidungen über grenzüberschreitende Streitigkeiten gemäß § 204;

22. Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 210;

23. Entscheidung über geeignete und erforderliche Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall;

24. Entscheidungen über Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge gemäß Art. 6c Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall;

25. Entscheidungen über Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2018/302, ABl. Nr. L 60I vom 02.03.2019 S. 1, aufgrund von Ansprüchen nach § 7b des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG) gegenüber Anbietern von Internetzugangsdiensten, Hosting-Diensten, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching), Suchmaschinen bzw. der Registrierungsstelle für Domänennamen;

26. Entscheidungen über vorläufige Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstaben a und g der Verordnung (EU) 2017/2394 aufgrund von Ansprüchen nach § 7c des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG) gegenüber Hosting-Diensten und gegebenenfalls Anbietern von Internetzugangsdiensten, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching), Suchmaschinen bzw. der Registrierungsstelle für Domänenname.“

§ 211 TKG 2021 idF BGBl. I Nr. 190/2021:

„Übergangsbestimmungen

§ 211. […]

(5) Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige nach TKG 2003 gilt als Bestätigungen im Sinne des § 6 Abs. 3.

[…]“

3.2.4. GENEHMIGUNGSRL

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108, 24.04.2002, S. 21, idF der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009, ABl. Nr. L 337, 18.12.2009, S. 37, diese berichtigt durch ABl. Nr. L 241 vom 10.09.2013, S. 8, lauten auszugsweise:

Erwägungsgründe:

„[…]

(30) Von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste können Verwaltungsabgaben erhoben werden, um die Arbeit der nationalen Regulierungsbehörde bei der Abwicklung des Genehmigungsverfahrens und der Einräumung von Nutzungsrechten zu finanzieren. Diese Abgaben sollten sich auf das beschränken, was zur Deckung der tatsächlichen Verwaltungskosten für diese Arbeit notwendig ist. Zu diesem Zweck sollte bei den Einnahmen und Ausgaben der nationalen Regulierungsbehörden dadurch für Transparenz gesorgt werden, dass die insgesamt eingenommenen Abgaben und die angefallenen Verwaltungskosten jährlich offen gelegt werden. So können die Unternehmen prüfen, ob die Abgaben den Verwaltungskosten entsprechen.

(31) Die Regelungen zur Erhebung von Verwaltungsabgaben sollten den Wettbewerb nicht verzerren und keine Schranken für den Marktzugang errichten. Mit einer Allgemeingenehmigungsregelung wird es, abgesehen von der Gewährung von Nutzungsrechten für Nummern und Funkfrequenzen und von Rechten für die Installation von Einrichtungen, nicht länger möglich sein, einzelnen Unternehmen administrative Kosten und somit Abgaben aufzuerlegen. Alle erhobenen Verwaltungsabgaben sollten mit den Grundsätzen einer Allgemeingenehmigungsregelung vereinbar sein. Ein Beispiel einer fairen, einfachen und transparenten Option für diese Kriterien zur Auferlegung von Abgaben könnte ein am Umsatz orientierter Verteilungsschlüssel sein. Sind die administrativen Kosten sehr gering, so sind möglicherweise Pauschalabgaben oder Abgaben, bei denen Pauschalbasis und umsatzbezogene Komponenten miteinander kombiniert werden, angemessen.

(32) Zusätzlich zu den Verwaltungsabgaben können für Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern Entgelte erhoben werden, um eine optimale Nutzung dieser Güter sicherzustellen. Diese Entgelte sollten die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb auf dem Markt nicht erschweren. Durch diese Richtlinie werden die Zwecke, für die Entgelte für die Nutzungsrechte verwendet werden, nicht berührt. Diese Entgelte können beispielsweise zur Finanzierung derjenigen Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden verwendet werden, die nicht über die Verwaltungsabgaben finanziert werden können. Bestehen im Fall von Auswahl- bzw. Vergleichswettbewerben die Entgelte für Frequenznutzungsrechte ausschließlich oder teilweise aus einem Pauschalbetrag, so sollten Zahlungsregelungen sicherstellen, dass diese Entgelte in der Praxis nicht zu einer Auswahl nach Kriterien führen, die nicht in Beziehung zu dem Ziel der optimalen Nutzung von Funkfrequenzen stehen. Die Kommission kann regelmäßig vergleichende Untersuchungen über die optimale Praxis bei der Zuweisung von Funkfrequenzen, der Nummernzuteilung bzw. der Zuteilung von Wegerechten veröffentlichen.

[…]

(34) Zur Erreichung der angestrebten Transparenz müssen Diensteanbieter, Verbraucher und andere interessierte Parteien leichten Zugang erhalten zu allen Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren, Entgelte und Entscheidungen über die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste, über Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummern, Rechte zur Installation von Einrichtungen, nationale Frequenznutzungspläne und nationale Nummernpläne. Die nationalen Regulierungsbehörden haben die wichtige Aufgabe, diese Informationen bereitzustellen und ständig zu aktualisieren. Falls diese Rechte von anderen staatlichen Stellen verwaltet werden, sollten sich die einzelstaatlichen Regulierungsbehörden darum bemühen, ein benutzerfreundliches Instrument für den Zugang zu Informationen über diese Rechte zu schaffen.

[…]“

Art. 2 GenehmigungsRL:

„Begriffsbestimmungen

[…]

(2) Darüber hinaus gilt folgende Begriffsbestimmung:

‚Allgemeingenehmigung': der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gelten können.

[…]“

Art. 6 GenehmigungsRL:

„Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummern sowie besondere Verpflichtungen

(1) Die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste sowie die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und die Rechte zur Nutzung von Nummern können nur an die im Anhang genannten Bedingungen geknüpft werden. Diese müssen nicht diskriminierend, verhältnismäßig und transparent sein und im Fall der Frequenznutzungsrechte mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) im Einklang stehen.

(2) Besondere Verpflichtungen, die Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie den Artikeln 6 und 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder Anbietern, die einen Universaldienst erbringen sollen, gemäß der genannten Richtlinie auferlegt werden können, werden rechtlich von den mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechten und Pflichten getrennt. Damit für die Unternehmen die Transparenz sichergestellt ist, werden in der Allgemeingenehmigung die Kriterien und Verfahren angegeben, nach denen einzelnen Unternehmen solche besonderen Verpflichtungen auferlegt werden können.

(3) Die Allgemeingenehmigung enthält nur die branchenspezifischen Bedingungen, die in Teil A des Anhangs aufgeführt sind, und greift keine Bedingungen auf, die für die Unternehmen aufgrund anderer innerstaatlicher Rechtsvorschriften gelten.

[…]“

Art. 10 GenehmigungsRL:„Erfüllung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten sowie der besonderen Verpflichtungen

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen im Einklang mit Artikel 11 die Einhaltung der Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte sowie der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen.

[…]“

Art. 12 GenehmigungsRL:

„Verwaltungsabgaben

(1) Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen verlangt werden, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde,

a) dienen insgesamt lediglich zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten sowie der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen können, und

b) werden den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt, bei der die zusätzlichen Verwaltungskosten und zugehörigen Aufwendungen auf ein Mindestmaß reduziert werden.

(2) Erheben die nationalen Regulierungsbehörden Verwaltungsabgaben, so veröffentlichen sie einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Entsprechend der Differenz der Gesamtsumme der Abgaben und der Verwaltungskosten werden entsprechende Berichtigungen vorgenommen.“

Artikel 13:

„Entgelte für Nutzungsrechte und für Rechte für die Installation von Einrichtungen

Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) genannten Zielen Rechnung.“

Anhang:

„Maximalliste der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen (Teil A), Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen (Teil B) und Rechte zur Nutzung von Nummern (Teil C) im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, innerhalb der gemäß den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zulässigen Grenzen.

A. Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung geknüpft werden können

[...]

2. Verwaltungsgebühren entsprechend Artikel 12 der vorliegenden Richtlinie.

[…]

5. […] Auflagen und Bedingungen in Verbindung mit der Gewährung des Zugangs zu öffentlichem oder privatem Grundbesitz oder der Nutzung dieses Grundbesitzes und Bedingungen in Verbindung mit der Kollokation und der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) und gegebenenfalls einschließlich finanzieller oder technischer Garantien, die für die ordnungsgemäße Ausführung von Infrastrukturarbeiten erforderlich sind.

[…]

8. Speziell die elektronische Kommunikation betreffende Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie), und Bedingungen im Zusammenhang mit Zugangsmöglichkeiten für behinderte Nutzer im Einklang mit Artikel 7 der Universaldienstrichtlinie.

[…]

10. Informationen im Rahmen eines Meldeverfahrens gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieser Richtlinie und für sonstige, in Artikel 11 dieser Richtlinie genannte Zwecke.

[…]

15. Wahrung der Integrität öffentlicher Kommunikationsnetze entsprechend der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) einschließlich der Bedingungen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen zwischen elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gemäß der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit.

16. Schutz öffentlicher Netze gegen unbefugten Zugang entsprechend der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation.

[…]

B. Bedingungen, die an Frequenznutzungsrechte geknüpft werden können

1. Verpflichtung zur Bereitstellung einer Dienstleistung oder zur Nutzung einer Technologieart, für die die Frequenznutzungsrechte erteilt wurden, gegebenenfalls einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Reichweite und Qualität.

2. Effektive und effiziente Frequenznutzung entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

[…]

4. Höchstdauer gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie vorbehaltlich von Änderungen im nationalen Frequenzplan.

5. Übertragung von Rechten auf Betreiben des Inhabers der Rechte und Bedingungen für eine solche Übertragung im Einklang mit der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

6. Nutzungsentgelte gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie.

[…]

C. Bedingungen, die an Nummernnutzungsrechte geknüpft werden können

1. Verpflichtung zur Bereitstellung einer Dienstleistung oder zur Nutzung einer Technologieart, für die die Frequenznutzungsrechte erteilt wurden, gegebenenfalls einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Reichweite und Qualität.

2. Effektive und effiziente Frequenznutzung entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

3. Technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen und für die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, sofern diese Bedingungen von den in der Allgemeingenehmigung aufgeführten Bedingungen abweichen.

[…]

5. Übertragung von Rechten auf Betreiben des Inhabers der Rechte und Bedingungen für eine solche Übertragung im Einklang mit der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

6. Nutzungsentgelte gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie.“

3.2.5. EECC-RL

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2018, ABl. Nr. L 321/36, 17.12.2018, S. 36, lauten auszugsweise:

Erwägungsgründe:

„[…]

(53) Von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, sollten Verwaltungsabgaben erhoben werden können, um die Arbeit der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde bei der Abwicklung der Allgemeingenehmigungsregelung und der Einräumung von Nutzungsrechten zu finanzieren. Diese Abgaben sollten sich auf das beschränken, was zur Deckung der tatsächlichen Verwaltungskosten für diese Arbeit notwendig ist. Zu diesem Zweck sollte bei den Einnahmen und Ausgaben der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden dadurch für Transparenz gesorgt werden, dass die insgesamt eingenommenen Abgaben und die angefallenen Verwaltungskosten jährlich offen gelegt werden, damit die Unternehmen prüfen können, ob sie einander entsprechen.

(54) Die Regelungen zur Erhebung von Verwaltungsabgaben sollten den Wettbewerb nicht verzerren und keine Schranken für den Marktzugang errichten. Eine Allgemeingenehmigungsregelung wird es, abgesehen von der Gewährung von Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen und Funkfrequenzen und von Rechten für die Installation von Einrichtungen, unmöglich machen, einzelnen Unternehmen administrative Kosten und somit Abgaben aufzuerlegen. Alle erhobenen Verwaltungsabgaben sollten mit den Grundsätzen einer Allgemeingenehmigungsregelung vereinbar sein. Ein Beispiel einer fairen, einfachen und transparenten Option für diese Kriterien zur Auferlegung von Abgaben könnte ein am Umsatz orientierter Verteilungsschlüssel sein. Sind die administrativen Kosten sehr gering, so sind möglicherweise Pauschalabgaben oder Abgaben, bei denen Pauschalbasis und umsatzbezogene Komponenten miteinander kombiniert werden, angemessen. Soweit das Allgemeingenehmigungssystem Unternehmen mit sehr geringen Marktanteilen betrifft wie beispielsweise lokale Netzanbieter oder Diensteanbieter, deren Geschäftsmodell auch bei einer in Bezug auf das Volumen erheblichen Marktdurchdringung sehr begrenzte Einnahmen generiert, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, eine angemessene Mindestschwelle für die Erhebung von Verwaltungsabgaben festzulegen.

[…]

(100) Um die optimale Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten, sollten die Entgelte die wirtschaftliche und technische Situation des betreffenden Marktes sowie etwaige andere wichtige Faktoren für die Bestimmung ihres Werts widerspiegeln. Gleichzeitig sollten die Entgelte so festgelegt sein, dass sie eine effiziente Zuteilung und Nutzung von Funkfrequenzen gewährleisten. Durch diese Richtlinie werden die Zwecke, für die Entgelte für die Nutzungsrechte und die Rechte zur Installation von Einrichtungen verwendet werden, nicht berührt. Diese Entgelte sollten beispielsweise zur Finanzierung derjenigen Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden verwendet werden können, die nicht über die Verwaltungsabgaben finanziert werden können. Bestehen im Fall von wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren die Entgelte für Funkfrequenznutzungsrechte ausschließlich oder teilweise aus einem Pauschalbetrag, so sollten Zahlungsregelungen sicherstellen, dass diese Entgelte in der Praxis nicht zu einer Auswahl nach Kriterien führen, die nicht in Beziehung zu dem Ziel der optimalen Nutzung von Funkfrequenzen stehen. Die Kommission sollte regelmäßig vergleichende Untersuchungen und gegebenenfalls weitere Orientierungen über die optimale Praxis bei der Zuteilung von Funkfrequenzen, Nummerierungsressourcen bzw. Wegerechten veröffentlichen können.“

Art. 2 EECC-RL:

„Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…]

22. ‚Allgemeingenehmigung‘: der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gelten können;

[…]“

Art. 13 EECC-RL:

„Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummerierungsressourcen sowie besondere Verpflichtungen

(1) Die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste sowie die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und die Rechte zur Nutzung von Nummerierungsressourcen können nur an die in Anhang I genannten Bedingungen geknüpft werden. [...]

(2) Besondere Verpflichtungen, die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste gemäß Artikel 61 Absätze 1 und 5 und den Artikeln 62, 68 und 83 anbieten oder Unternehmen, die gemäß dieser Richtlinie einen Universaldienst erbringen sollen, auferlegt werden können, werden rechtlich von den mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechten und Pflichten getrennt. Damit die Transparenz sichergestellt ist, werden in der Allgemeingenehmigung die Kriterien und Verfahren angegeben, nach denen einzelnen Unternehmen solche besonderen Verpflichtungen auferlegt werden können.

(3) Die Allgemeingenehmigung enthält nur die branchenspezifischen Bedingungen, die in den Teilen A, B und C des Anhangs I aufgeführt sind, und greift keine Bedingungen auf, die für die Unternehmen aufgrund anderer innerstaatlicher Rechtsvorschriften gelten.

[…]“

Art. 15 EECC-RL:

„Mindestrechte aufgrund einer Allgemeingenehmigung

(1) Unternehmen, die gemäß Artikel 12 einer Allgemeingenehmigung unterliegen, haben das Recht,

[...]

b) zu veranlassen, dass ihr Antrag auf Erteilung der notwendigen Rechte zur Installation der Einrichtungen gemäß Artikel 43 geprüft wird;

[…]“

Art. 16 EECC-RL:

„Verwaltungsabgaben

(1) Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen verlangt werden, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde,

a) dienen insgesamt lediglich zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Allgemeingenehmigungsregelung und Nutzungsrechten sowie der in Artikel 13 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen können, und

b) werden den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt, bei der die zusätzlichen Verwaltungskosten und zugehörigen Aufwendungen auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Bei Unternehmen, deren Umsatz unter einer bestimmten Schwelle liegt oder deren Tätigkeit einen bestimmten Mindestmarktanteil nicht erreicht oder sich nur auf ein sehr begrenztes Gebiet erstreckt, können die Mitgliedstaaten von der Erhebung von Verwaltungsabgaben absehen.

(2) Erheben die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden Verwaltungsabgaben, so veröffentlichen sie einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Im Falle einer Differenz zwischen der Gesamtsumme der Abgaben und der Verwaltungskosten werden entsprechende Berichtigungen vorgenommen.“

Art. 30 EECC-RL:

„Erfüllung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen sowie der besonderen Verpflichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre jeweils zuständigen Behörden die Einhaltung der Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen, der in Artikel 13 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen und der Verpflichtung zur wirksamen und effizienten Nutzung von Funkfrequenzen gemäß Artikel 4, Artikel 45 Absatz 1 sowie Artikel 47 beobachten und überwachen.

[…]“

Art. 125 EECC-RL:

„Aufhebung

Die in Anhang XII Teil A aufgeführten Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien mit Wirkung vom 21. Dezember 2020 aufgehoben.

Artikel 5 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU wird mit Wirkung vom 21. Dezember 2020 gestrichen.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII zu lesen.“

Anhang I:

„LISTE DER BEDINGUNGEN, DIE AN ALLGEMEINGENEHMIGUNGEN UND AN NUTZUNGSRECHTE FÜR FUNKFREQUENZEN UND FÜR NUMMERIERUNGSRESSOURCEN GEKNÜPFT WERDEN KÖNNEN

Dieser Anhang legt die Maximalliste der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste außer nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste (Teil A), elektronische Kommunikationsnetze (Teil B), elektronische Kommunikationsdienste außer nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste (Teil C), Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen (Teil D) und Rechte zur Nutzung von Nummerierungsressourcen (Teil E) fest.

A. Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung geknüpft werden können

1. Verwaltungsgebühren entsprechend Artikel 16.

2. Speziell die elektronische Kommunikation betreffender Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre entsprechend der Richtlinie 2002/58/EG.

3. Informationen im Rahmen eines Meldeverfahrens gemäß Artikel 12 und für sonstige, in Artikel 21 genannte Zwecke.

[…]

7. Andere als die in Artikel 13 genannten Zugangsverpflichtungen für Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen.

[…]

B. Besondere Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze geknüpft werden können

1. Zusammenschaltung der Netze entsprechend dieser Richtlinie.

[…]

4. Wahrung der Integrität öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze entsprechend dieser Richtlinie einschließlich der Bedingungen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen zwischen elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten gemäß der Richtlinie 2014/30/EU.

5. Sicherung öffentlicher Netze gegen unbefugten Zugang entsprechend der Richtlinie 2002/58/EG.

[...]

C. Besondere Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste außer nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste geknüpft werden können

1. Interoperabilität der Dienste entsprechend dieser Richtlinie.

[...]

3. Speziell die elektronische Kommunikation betreffende Verbraucherschutzvorschriften.

[...]

D. Bedingungen, die an Frequenznutzungsrechte geknüpft werden können

1. Verpflichtung zur Bereitstellung einer Dienstleistung oder zur Nutzung einer Technologieart im Rahmen des Artikels 45, gegebenenfalls einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Reichweite und Dienstqualität.

2. Effektive und effiziente Funkfrequenznutzung entsprechend dieser Richtlinie.

[...]

4. Höchstdauer gemäß Artikel 49 vorbehaltlich von Änderungen im nationalen Frequenzvergabeplan.

5. Übertragung oder Vermietung von Rechten auf Betreiben des Rechteinhabers und Bedingungen für eine solche Übertragung entsprechend dieser Richtlinie.

6. Entgelte für Nutzungsrechte entsprechend Artikel 42.

7. Verpflichtungszugsagen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Rahmen eines Genehmigungs- oder Genehmigungsverlängerungsverfahrens vor der Erteilung der Genehmigung oder gegebenenfalls aufgrund der Aufforderung zur Beantragung von Nutzungsrechten abgegeben hat.

8. Verpflichtungen zur Bündelung oder gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen oder zur Zugangsgewährung zu Funkfrequenzen für andere Nutzer in bestimmten Regionen oder auf nationaler Ebene.

[...]

E. Bedingungen, die an Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen geknüpft werden können

1. Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschließlich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind, und, um Zweifel zu vermeiden, Angabe der Tarifgrundsätze und Höchstpreise, die für bestimmte Nummernbereiche zum Schutz der Verbraucher gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d gelten können.

2. Effektive und effiziente Nummerierungsressourcen entsprechend dieser Richtlinie.

3. Anforderungen für die Nummernübertragbarkeit entsprechend dieser Richtlinie.

[...]

5. Höchstdauer gemäß Artikel 94 vorbehaltlich von Änderungen im nationalen Nummerierungsplan.

6. Übertragung von Rechten auf Betreiben des Rechteinhabers und Bedingungen für eine solche Übertragung entsprechend dieser Richtlinie, einschließlich der Bedingung, dass das Recht auf Nutzung einer Nummer auch für jene Unternehmen verbindlich ist, auf die die Rechte übertragen werden.

[...]“

3.2.6. RL 97/13/EG

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.04.1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste, ABl. Nr. L 117, 07.05.1997, S. 15, lauten auszugsweise:

Art. 6 RL 97/13/EG:

„Gebühren bei den Verfahren für Allgemeingenehmigungen

Unbeschadet der finanziellen Beiträge zur Erbringung des Universaldienstes gemäß dem Anhang stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß von den Unternehmen im Rahmen der Genehmigungsverfahren nur die Gebühren erhoben werden, die die für die Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Allgemeingenehmigung anfallenden Verwaltungskosten abdecken. Die Gebühren sind mit ausreichenden Einzelheiten in geeigneter Form zu veröffentlichen, damit die Kenntnisnahme ohne Schwierigkeiten möglich ist.“

Art. 11 RL 97/13/EG:

„Gebühren und Abgaben für Einzelgenehmigungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß von dem Unternehmen im Rahmen der Genehmigungsverfahren nur die Gebühren erhoben werden, die die für die Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Einzelgenehmigungen anfallenden Verwaltungskosten abdecken. Die Gebühren für eine Einzelgenehmigung müssen in Relation zu dem damit verbundenen Aufwand stehen und sind mit ausreichenden Einzelheiten in geeigneter Form zu veröffentlichen, damit die Kenntnisnahme ohne Schwierigkeiten möglich ist.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten ihren nationalen Regulierungsbehörden für den Fall, daß auf knappe Ressourcen zurückgegriffen werden soll, gestatten, Abgaben zu erheben, die die Notwendigkeit widerspiegeln, die optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherzustellen. Diese Abgaben müssen nichtdiskriminierend sein und insbesondere der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb zu fördern.“

3.2.7. ZUGANGSRL

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABl. Nr. L 108, 24.04.2002, S. 7, lauten auszugsweise:

Art. 5 ZugangsRL:

„Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern und garantieren gegebenenfalls entsprechend dieser Richtlinie bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Ziele einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste und nehmen ihre Zuständigkeit in einer Weise wahr, die Effizienz und nachhaltigen Wettbewerb, effiziente Investitionen und Innovation fördert und den Endnutzern größtmöglichen Nutzen bringt.

Unbeschadet etwaiger Maßnahmen gemäß Artikel 8 in Bezug auf Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht können die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere folgende Maßnahmen treffen:

a) In dem zur Gewährleistung des End-zu-End-Verbunds von Diensten erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, wozu in begründeten Fällen auch die Verpflichtung gehören kann, ihre Netze zusammenzuschalten, sofern dies noch nicht geschehen ist.

b) In begründeten Fällen und in dem erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.

b) In dem zur Gewährleistung des Zugangs der Endnutzer zu vom Mitgliedstaat festgelegten digitalen Rundfunk- und Fernsehdiensten erforderlichen Umfang können sie die Betreiber dazu verpflichten, zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen den Zugang zu den in Anhang I Teil II aufgeführten anderen Einrichtungen zu gewähren.

(2) Die gemäß Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein; für ihre Anwendung gelten die Verfahren der Artikel 6, 7 und 7a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

[…}“

Art. 6 ZugangsRL:

„Zugangsberechtigungssysteme und andere Einrichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Bezug auf die Zugangsberechtigung für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste, die an Zuschauer und Hörer in der Gemeinschaft ausgestrahlt werden, unabhängig von der Art der Übertragung die in Anhang I Teil I festgelegten Bedingungen gelten.

(2) Entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung kann die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Änderung des Anhangs I erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten ihren nationalen Regulierungsbehörden gestatten, möglichst bald nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach in regelmäßigen Zeitabständen die gemäß diesem Artikel angewandten Bedingungen zu überprüfen, indem sie nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine Marktanalyse vornehmen, um festzustellen, ob die angewandten Bedingungen beibehalten, geändert oder aufgehoben werden sollen.

Sollten die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund der Marktanalyse zu der Auffassung gelangen, dass ein oder mehrere Betreiber nicht über eine beträchtliche Marktmacht auf dem relevanten Markt verfügen, so können sie die Bedingungen in Bezug auf diese Betreiber gemäß den Verfahren der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) ändern oder aufheben, allerdings nur insoweit, als

a) die Zugangsmöglichkeiten der Endnutzer zu bestimmten, unter Artikel 31 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) fallenden Rundfunk- und Fernsehübertragungen und Übertragungskanälen und -diensten durch eine derartige Änderung oder Aufhebung nicht negativ beeinflusst werden;

b) die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf den Märkten für

i) digitale Fernseh- und Rundfunkdienste des Einzelhandels und

ii) Zugangsberechtigungssysteme und andere zugehörige Einrichtungen

durch eine derartige Änderung oder Aufhebung nicht negativ beeinflusst werden.

Die Änderung oder Aufhebung von Bedingungen ist den hiervon betroffenen Parteien rechtzeitig anzukündigen.

(4) Die gemäß diesem Artikel angewandten Bedingungen berühren nicht die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Verpflichtungen in Bezug auf die Darstellungsaspekte elektronischer Programmführer und ähnlicher Anzeige- und Orientierungshilfen festzulegen.“

Art. 8 ZugangsRL:

„Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, die in den Artikeln 9 bis 13a genannten Verpflichtungen aufzuerlegen.

(2) Wird ein Betreiber aufgrund einer Marktanalyse nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuft, so erlegt die nationale Regulierungsbehörde diesem im erforderlichen Umfang die in den Artikeln 9 bis 13 der vorliegenden Richtlinie genannten Verpflichtungen auf.

(3) Unbeschadet

  • des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 6,

  • der Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), der Bedingung 7 in Teil B des Anhangs der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), die gemäß Artikel 6 Absatz 1 jener Richtlinie angewandt wird, sowie der Artikel 27, 28 und 30 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), die Verpflichtungen für Unternehmen enthalten, mit Ausnahme jener, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, oder

  • der Notwendigkeit der Einhaltung internationaler Verpflichtungen

erlegen die nationalen Regulierungsbehörden Betreibern, die nicht gemäß Absatz 2 eingestuft wurden, die in den Artikeln 9 bis 13 genannten Verpflichtungen nicht auf.

Wenn eine nationale Regulierungsbehörde unter außergewöhnlichen Umständen beabsichtigt, Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht andere als die in den Artikeln 9 bis 13 der vorliegenden Richtlinie genannten Verpflichtungen in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung aufzuerlegen, so unterbreitet sie der Kommission einen entsprechenden Antrag. Die Kommission berücksichtigt weitestgehend die Stellungnahme des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK). Die Kommission trifft gemäß Artikel 14 Absatz 2 eine Entscheidung, mit der der nationalen Regulierungsbehörde gestattet oder untersagt wird, diese Maßnahmen zu ergreifen.

(4) Die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen müssen der Art des aufgetretenen Problems entsprechen und müssen im Hinblick auf die Ziele des Artikels 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) angemessen und gerechtfertigt sein. Die Verpflichtungen dürfen nur nach der Anhörung gemäß den Artikeln 6 und 7 jener Richtlinie auferlegt werden.

(5) Im Zusammenhang mit Absatz 3 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich unterrichten die nationalen Regulierungsbehörden die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) über ihre Entscheidung, Marktteilnehmern Verpflichtungen aufzuerlegen, diese zu ändern oder aufzuheben.“

3.2.8. UNIVERSALDIENSTRL

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108, 24.04.2002, S. 51, lauten auszugsweise:

Art. 17 UniversaldienstRL:

„Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen, die auf einem bestimmten Endnutzermarkt gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft worden sind, geeignete regulatorische Verpflichtungen auferlegen, wenn

a) eine nationale Regulierungsbehörde aufgrund einer nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) durchgeführten Marktanalyse feststellt, dass auf einem gemäß Artikel 15 derselben Richtlinie ermittelten Endnutzermarkt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, sowie

b) die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass die nach den Artikeln 9 bis 13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) auferlegten Verpflichtungen nicht zur Erreichung der in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) vorgegebenen Ziele führen würden.

(2) Die nach Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen sollen der Art des festgestellten Problems entsprechen und angesichts der Ziele nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) verhältnismäßig und gerechtfertigt sein. Zu den auferlegten Verpflichtungen können auch die Anforderungen gehören, dass die Unternehmen keine überhöhten Preise berechnen, den Markteintritt nicht behindern, keine Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anwenden, bestimmte Endnutzer nicht unangemessen bevorzugen oder Dienste nicht ungerechtfertigt bündeln. Die nationalen Regulierungsbehörden können diesen Unternehmen geeignete Maßnahmen zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen, Maßnahmen zur Kontrolle von Einzeltarifen oder Maßnahmen im Hinblick auf kostenorientierte Tarife oder Preise von vergleichbaren Märkten auferlegen, um die Interessen der Endnutzer zu schützen und einen wirksamen Wettbewerb zu fördern.

(4) Ist ein Unternehmen verpflichtet, seine Endnutzertarife oder andere endnutzerrelevante Aspekte der Regulierung zu unterwerfen, gewährleisten die nationalen Regulierungsbehörden, dass die erforderlichen und geeigneten Kostenrechnungssysteme eingesetzt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können das Format und die anzuwendende Berechnungsmethode vorgeben. Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems wird durch eine qualifizierte unabhängige Stelle überprüft.

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass jährlich eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften veröffentlicht wird.

(5) Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 und des Artikels 10 wenden die nationalen Regulierungsbehörden in geografischen Märkten oder Nutzermärkten, auf denen sie einen wirksamen Wettbewerb festgestellt haben, keine Verfahren zur Regulierung des Endnutzermarktes nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels an.“

3.3. FINANZIERUNGSBEITRÄGE IM FACHBEREICH TELEKOMMUNIKATION

3.3.1. Die Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7 KOG entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH (vgl. dazu später noch näher Pkt. II.3.5.3. unten) erfolgt zum Teil aus dem Bundeshaushalt, zum Teil durch Finanzierungsbeiträge.

Bei den in § 34 KOG näher geregelten Finanzierungsbeiträgen geht es um Geldleistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage der Telekommunikationsbranche (= jene Bereitsteller, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt; sie werden auch als „Beitragspflichtige“ bezeichnet) auferlegt werden.

Die Finanzierungsbeiträge fließen der RTR-GmbH direkt zu, die bei der Verwendung der Einnahmen auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen hat.

3.3.2. § 34 KOG normiert ein „zweistufiges“ Finanzierungsbeitragssystem. Pro Kalenderjahr gibt es bei der RTR-GmbH

ein Verfahren zum – in seiner Höhe zunächst vorläufigen – Finanzierungsbeitrag (vgl. dazu § 34 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 7 bis 9 KOG):

Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10.12. des Vorjahres ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und zu veröffentlichen (die Beitragspflichtigen haben hierbei die Gelegenheit, Stellung zu beziehen). Die Beitragspflichtigen ihrerseits haben jeweils bis zum 15.01. die für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden; gegebenenfalls ist der voraussichtliche Umsatz von der RTR-GmbH zu schätzen. Branchenspezifischer Aufwand der RTR-GmbH (dieser ergibt sich aus dem budgetierten Aufwand der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt) und branchenspezifischer Gesamtumsatz (dieser ergibt sich aus den Meldungen der geplanten Umsätze der Beitragspflichtigen und den allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zum voraussichtlichen Umsatz der Beitragspflichtigen, die über dem Umsatzschwellenwert liegen) sind bis Ende Februar zu veröffentlichen und bilden die Grundlage für die den Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge.

Der vorläufige Finanzierungsbeitrag wird sohin in der Art einer Akontierung festgelegt (VwGH 26.05.2014, 2012/03/0012). Dies hat den Vorteil für die Beitragspflichtigen, den vorläufigen Finanzierungsbeitrag nicht auf einmal leisten zu müssen, und für die RTR-GmbH, dass sie nicht in alleinige Vorleistung gehen muss.

ein Verfahren zum/r Guthaben bzw. Nachforderung (vgl. dazu § 34 Abs. 10 bis 12 KOG):

Nach Ablauf des Beitragsjahres hat auf Basis des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes und des tatsächlichen, auf Grundlage der gemeldeten bzw. gegebenenfalls geschätzten Einzelumsätze ermittelten branchenspezifischen Gesamtumsatzes (vor deren Veröffentlichung haben die Beitragspflichtigen die Möglichkeit zu einer Äußerung) eine Abrechnung zu erfolgen und ist allenfalls eine Gutschrift zu erstellen oder eine Nachforderung zu erheben.

Das Gesetz sieht keine Rückerstattung von Beiträgen vor, wenn sich durch eine Jahresabrechnung eine Gutschrift ergibt (VwGH 26.05.2014, 2012/03/0012). Die Ergebnisse einer Jahresabrechnung sind – sofern ein Beitragspflichtiger von der Möglichkeit eines Feststellungsantrages keinen Gebrauch macht – bei der folgenden Vorschreibung zu beachten (VwGH 26.05.2014, 2012/03/0012).

3.3.3. Der von der Telekommunikationsbranche zu finanzierende Aufwand der RTR-GmbH (also der nicht aus öffentlichen Mitteln abgedeckte Teil) ist auf die Beitragspflichtigen im Verhältnis des jeweiligen Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz zu verteilen. Die Höhe des Finanzierungsbeitrages ist damit immer vom Ausmaß des zu finanzierenden Aufwandes, von den Umsätzen der einzelnen Beitragspflichtigen und dem maßgeblichen Gesamtumsatz abhängig (VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004).

3.3.4. Die RTR-GmbH nimmt grundsätzlich die Einhebung der Finanzierungsbeiträge selbst vor: Sie schreibt den vorläufigen Finanzierungsbeitrag bzw. dessen Teilbeträge mit Rechnungen vor, in der der Beitragspflichtige über die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit unterrichtet wird. Bei den Finanzierungsbeiträgen erfolgt sohin eine Weiterverrechnung nach dem Willen des Gesetzgebers – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – ohne förmliches Verwaltungsverfahren durch die RTR-GmbH. Nur im Streitfall kommt es zur bescheidmäßigen Vorschreibung des Beitrages durch die belangte Behörde.

Auch das Ergebnis der Endabrechnung (sich ergebende Gutschrift oder Nachforderung) teilt die RTR-GmbH den Beitragspflichtigen formlos mit. Einzig bei Streit über das Ausmaß von Gutschrift bzw. Nachforderung ergeht auf Antrag eines Beitragspflichtigen ein Bescheid durch die belangte Behörde.

Die Anordnung von Finanzierungsbeiträgen bzw. deren Feststellung in der Rechtsform eines Bescheides fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der belangten Behörde. Der RTR-GmbH kommt keine Kompetenz zu, Bescheide hinsichtlich der Finanzierungsbeiträgen zu erlassen (VwGH 20.03.2007, 2006/03/0067).

3.3.5. Das KOG sieht ein Rechtsschutzsystem vor, das einerseits sicherstellt, dass die RTR-GmbH während eines Finanzierungsjahres über entsprechende Geldmittel verfügt, um ihren gesetzlichen Aufgaben nachgehen zu können. So kann die RTR-GmbH, wenn der Verpflichtung zur Leistung des vorläufigen Finanzierungsbetrages bzw. einer Nachforderung von einem Beitragspflichtigen nicht oder nicht ordnungsgemäßen nachgekommen wird, eine bescheidmäßige Vorschreibung durch die belangte Behörde verlangt werden (§ 34 Abs. 13 erster Satz KOG).

Andererseits steht den Beitragspflichtigen ein doppelter Rechtsschutz zur Verfügung. Sie können durch die Nichtentrichtung des vorläufigen Finanzierungsbeitrages einen Bescheid der belangten Behörde erwirken und diesen Bescheid mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfen (§ 34 Abs. 13 erster Satz KOG; zur Möglichkeit der Beantragung eines solchen Bescheides s. später noch näher Pkt. II.3.5.2. unten). Auch zum endgültig festgesetzten Finanzierungsbetrag kann über Antrag ein Bescheid erwirkt werden, der in weiterer Folge mit Beschwerde bzw. Revision bekämpft werden kann (§ 34 Abs. 13 zweiter Satz KOG).

3.4. GRUNDLEGENDES ZUM BESCHWERDEVERFAHREN

3.4.1. Festgehalten wird zunächst, dass sämtliche Anträge der Beschwerdeführerin an die RTR-GmbH, die auch Geschäftsstelle der belangten Behörde ist, gerichtet waren. Richtigerweise entschied die belangte Behörde, der die ausschließliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Finanzierungsbeitrag im Streitfall zukommt, darüber (VwGH 20.03.2007, 2006/03/0067).

3.4.2. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin ein beitragspflichtiges Unternehmen der Telekommunikationsbranche iSd § 34 Abs. 2 KOG iVm § 15 TKG 2003 (nunmehr § 6 TKG 2021) ist und daher auch einen Finanzierungsbeitrag zu leisten hat. Die Beschwerdeführerin moniert lediglich, dass der Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2020 zu hoch bemessen sei, weil aus ihrer Sicht überhaupt keine bzw. nicht alle Tätigkeiten der RTR-GmbH marktfinanzierbar seien (vgl. dazu später näher Pkt. II.3.5.4. unten).

3.4.3. In seiner Entscheidung vom 06.04.2016, Ro 2014/03/0058, sah der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit des von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheides, mit dem ihr der Finanzierungsteilbeitrag für das dritte Quartal 2013 vorgeschrieben wurde. Der Grund dafür lag im Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht schon im Konsultationsverfahren zu den für die Beitragsfestsetzung maßgebenden Parametern Stellung nahm und gegebenenfalls eine Nichtvereinbarkeit mit den unionsrechtlichen Vorgaben der GenehmigungsRL bzw. eine nicht ausreichende Konkretisierung geltend machte. Da sie im Verwaltungsverfahren untätig blieb und erst vor dem Verwaltungsgerichtshof das Verwaltungsverfahren als mangelhaft bekämpfte, war die Rüge der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof abzulehnen.

An diesen Punkt schließt das gegenständliche Verfahren an, wobei zu erwähnen ist, dass auch schon die Finanzierungsteilbeiträge für das erste und vierte Quartal 2017 sowie die Finanzierungsbeiträge für die Jahre 2018, 2019, 2021 und 2023 in gleicher Weise beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind bzw. waren.

Die Beschwerdeführerin erstattete im vorgelagerten Verfahren zur öffentlichen Konsultation des Budgets 2020 eine Stellungnahme an die RTR-GmbH. Die RTR-GmbH veröffentlichte in der Folge den geschätzten branchenspezifischen Aufwand und den geschätzten branchenspezifischen Gesamtumsatz, womit diese die Grundlage für die Berechnung des vorläufigen Finanzierungsbeitrages bilden konnten.

3.4.4. Im Konsultationsverfahren konnte die Beschwerdeführerin zwar eine Stellungnahme abgeben, es steht ihr aber keine andere Rechtsschutzmöglichkeit zu, als sich gegen den vorliegenden Bescheid zur Wehr zu setzen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher insofern als zulässig, als sie sich gegen die Festlegung des – freilich vorläufigen – Finanzierungsbeitrages und somit auch gegen die Festlegung der diesbezüglichen Grundlagen in Form des geschätzten und veröffentlichten branchenspezifischen Aufwandes, der u.a. auf dem budgetierten und vom Aufsichtsrat genehmigten Aufwand der RTR-GmbH fußt, richtet.

Dafür, dass eine Beurteilung der korrekten Ermittlung des branchenspezifischen Aufwandes erst im nachfolgenden Verfahren betreffend die endgültige Festsetzung des Finanzierungsbeitrages rechtlich zulässig wäre, ergeben sich keine Anhaltspunkte, wäre die Möglichkeit zur Erlangung eines Bescheides sowie die sich daraus ergebende Rechtsschutzmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 13 KOG betreffend den vorläufigen Finanzierungsbeitrag doch sonst überflüssig (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004, wo der Verwaltungsgerichtshof aussprach, dass für eine „Korrektur“ der (laufenden) Finanzierungsbeiträge nach Feststellung und Veröffentlichung im Sinne des § 34 Abs. 8 KOG kein Platz sei [betraf den Parameter „Einzelumsatz“]; vgl. auch die nachfolgende Judikatur VwGH 06.04.2016, Ro 2014/03/0058, und VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0081 [betraf den Parameter „branchenspezifischer Aufwand“]).

3.5. SPRUCHPUNKTE I. 1) UND I. 2) DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES

3.5.1. Antrag der Beschwerdeführerin und Entscheidung der belangten Behörde

Mit Antrag vom 07.12.2020 (wiederholt am 09.03.2021) begehrte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages für das Jahr 2021.

Die belangte Behörde verpflichtete die Beschwerdeführerin im bekämpften Bescheid in Spruchpunkt I. 1) zur Zahlung der Finanzierungsteilbeträge für das erste, zweite, dritte und vierte Quartal 2021 mit Ablauf des jeweiligen Quartals (Fälligkeit).

In Spruchpunkt I. 2) des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin zur Überweisung der genannten Beträge auf das Konto der RTR-GmbH angewiesen, welche wie bereits festgestellt mittlerweile (nach Bescheiderlassung) vollständig entrichtet wurden.

3.5.2. Bescheidmäßige Vorschreibung des vorläufigen Finanzierungsbeitrages

§ 34 Abs. 13 erster Satz KOG ordnet eine bescheidmäßige Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages durch die belangte Behörde für den Fall der nicht oder nicht ordnungsgemäßen Entrichtung an.

Der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass ein Beitragspflichtiger durch die Nichtentrichtung des vorläufigen Finanzierungsbeitrages die Möglichkeit hat, für eine laufende Vorschreibung einen Bescheid zu erwirken. Es wird ihm damit ein Rechtsweg eröffnet, in dem bindend über die Höhe des Finanzierungsbeitrages entschieden werden kann (VwGH 26.05.2014, 2012/03/0012).

Wortlaut und Sinn des § 34 Abs. 13 KOG schließen jedoch nicht aus, dass ein Beitragspflichtiger auch eine bescheidmäßige Vorschreibung des vorläufigen Finanzierungsbeitrages beantragen kann, d.h. der Beitragspflichtige sich nicht erst pflichtwidrig verhalten muss, um Rechtsschutz zu erhalten.

Auch gemäß § 40 Abs. 2 letzter Satz ORF-G, der sich laut den Gesetzesmaterialien am Verfahren nach § 35 KOG (= Finanzierungsbeitragsverfahren im Fachbereich Medien der RTR, das dem Verfahren aus dem Fachbereich Telekommunikation stark ähnelt) orientiert (ErläutRV 632 BlgNR 25. GP, 4), ist der zu entrichtende Vergütungsbedarf der Prüfungskommission nicht nur bei Nichtzahlung mit Bescheid von der Regulierungsbehörde vorzuschreiben, sondern kann dies zudem auf Antrag des ORF geschehen.

Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes kann somit von jedem Beitragspflichtigen die Vorschreibung des vorläufigen Finanzierungsbeitrages mit einem Antrag begehrt werden.

Anders als dies die belangte Behörde, die sich dazu auf die Entscheidung des Bundeskommunikationssenates vom 22.04.2002, GZ. 611.600/001-BKS/2022, stützt, behauptet, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Vorschreibung des vorläufigen Finanzierungsbeitrages trotz bereits erfolgter Entrichtung möglich (vgl. dazu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entrichtung der Rundfunkgebühren samt verbundener Abgaben und Entgelte [VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046]; im Rundfunkbereich ergibt sich ebenso die Verpflichtung zur Entrichtung unmittelbar aus dem Gesetz und kann ein Rundfunkteilnehmer bei Meinungsverschiedenheit als Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eine bescheidmäßige Vorschreibung, auch bei laufender Entrichtung der Abgaben und Entgelte, beantragen; es ist hierbei mit einem Leistungsbescheid vorzugehen, vgl. dazu auch VwGH 17.11.2008, 2008/17/0163).

3.5.3. AUFWAND DER RTR-GMBH

Die Finanzierungsbeiträge dienen der Abdeckung des Aufwandes der RTR-GmbH für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7 KOG betreffend die Telekommunikationsbranche:

Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der belangten Behörde. Dabei unterstützt sie diese deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der belangten Behörde gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003 bzw. § 198 TKG 2021) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2003 bzw. § 1 Abs. 2 TKG 2021) sowohl durch administrative Unterstützung, als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der belangten Behörde und der RTR-GmbH (vgl. § 17 Abs. 2 KOG).

Weiters obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, dem Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, nach § 7 ECG, BGBl. I Nr. 152/2000, und nach dem KartG 2005 (vgl. § 17 Abs. 4 KOG).

Schließlich hat die RTR-GmbH unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20 KOG (vgl. § 17 Abs. 7 KOG).

Art. 12 GenehmigungsRL (Art. 16 EECC-RL) regelt und beschränkt die Zulässigkeit der Einhebung von Verwaltungsabgaben von Betreibern. Sie dürfen nur für die Finanzierung der in Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL (Art. 16 Abs. 1 lit. a EECC-RL) genannten Aufgaben der Regulierungsbehörden verlangt werden. Art. 12 Abs. 1 lit. b GenehmigungsRL (Art. 16 Abs. 1 lit. b EECC-RL) fordert zudem die Einhaltung einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Vorgangsweise für die Auferlegung derartiger Verwaltungsabgaben.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes setzt die Anwendbarkeit der Bestimmungen der GenehmigungsRL auf eine Abgabe voraus, dass deren „Entstehungstatbestand an das Verfahren der Allgemeingenehmigung anknüpft, mit der nach Art. 2 Abs. 2 lit. a der Genehmigungsrichtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden“ (EuGH 17.12.2015, C-517/13, Proximus SA; 27.06.2013, C-71/12, Vodafone Malta ltd. u.a.).

Gemäß Art. 2 Abs. 2 GenehmigungsRL (Art. 2 Abs. 22 EECC-RL) bedeutet „Allgemeingenehmigung“ „der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gelten können“.

Die nationale Regelung des § 34 KOG verbindet die Verpflichtung zur (anteiligen) Tragung von nicht durch den Bundeshaushalt gedeckten Verwaltungsabgaben der Regulierungsbehörde durch die Telekommunikationsbranche mit der Anzeigepflicht nach § 15 TKG 2003. Die Regelung des § 34 Abs. 2 KOG iVm § 15 TKG 2003 knüpft also im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GenehmigungsRL (Art. 16 EECC-RL) an die Allgemeingenehmigung an. Die danach eingehobenen Finanzierungsbeiträge unterliegen daher – was von den Parteien des Verfahrens insoweit übereinstimmend auch nicht in Frage gestellt wird – den Einschränkungen nach Art. 12 GenehmigungsRL (Art. 16 EECC-RL); § 34 KOG ist im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation an den Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit. a und b GenehmigungsRL (Art. 16 Abs. 1 lit. a und b EECC-RL) zu messen (VwGH 06.04.2016, Ro 2014/03/0058).

Der Europäische Gerichtshof stellte in der Vergangenheit mehrfach klar, dass mit den nach Art. 12 GenehmigungsRL auferlegten Abgaben nicht alle Arten von Verwaltungskosten der nationalen Regulierungsbehörden abgedeckt werden. Die GenehmigungsRL enthält aber keine nähere Vorschrift darüber, wie die Höhe der zu überwälzenden Verwaltungsabgaben bestimmt wird, wie sie eingehoben werden und welches Verfahren dabei einzuhalten ist. Insoweit besteht also ein Spielraum des nationalen Gesetzgebers: Die Ausgestaltung der Verfahren, die den Schutz der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, richtet sich regelmäßig nach der innerstaatlichen Rechtsordnung, die dabei den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz verpflichtet ist. Überdies sind die Abgaben den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise aufzuerlegen. Ob die bestehenden unionsrechtlichen Vorgaben jeweils eingehalten wurden, ist vom nationalen Gericht zu prüfen (EuGH 21.02.2008, C-426/05, Tele2 Telecommunication GmbH; 18.07.2013, C-228/12 u.a.; Vodafone Omnitel NV u.a.; 21.07.2011, C-284/10, Telefonica de Espana SA).

3.5.4. BESCHWERDEVORBRINGEN

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass die in § 34 KOG normierte Verpflichtung der Telekommunikationsbranche zur Leistung von Finanzierungsbeiträgen unionsrechtswidrig sei bzw. die gegenständlich erfolgte Vorschreibung – selbst unter der Annahme, dass § 34 KOG einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich sei – gegen Unionsrecht verstoße, weil sie zur Finanzierung von über Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL (Art. 16 Abs. 1 lit. a EECC-RL) hinausgehende Tätigkeiten der Regulierungsbehörde verpflichtet worden sei.

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.04.2016, Ro 2014/03/0058; 08.04.2019, Ra 2018/03/0081) lässt sich ableiten, dass Art. 12 GenehmigungsRL (Art. 16 EECC-RL) der nationalen Regelung des § 34 KOG, die eine aliquote Überwälzung von nicht durch den Bundeshaushalt getragenen Kosten der nationalen Regulierungsbehörde auf die Marktteilnehmer vorsieht, grundsätzlich nicht entgegensteht. Voraussetzung für eine unionsrechtskonforme Auslegung bzw. Anwendung des § 34 KOG ist aber, dass

die Auferlegung dieser Abgaben in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. b GenehmigungsRL (Art. 16 Abs. 1 lit. b EECC-RL) erfolgt und

eine inhaltliche Begrenzung der Höhe der Abgaben sichergestellt ist, sprich

odie Abgaben dürfen lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL (Art. 16 Abs. 1 lit. a EECC-RL) angeführten Tätigkeiten dienen und

odie Gesamtheit der Einnahmen aus diesen Abgaben darf nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigen, die für diese Tätigkeiten anfallen.

Sämtliche dieser Vorgaben sind – wie im Folgenden gezeigt wird – erfüllt:

Dass die Aufteilung auf die einzelnen Unternehmen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. b GenehmigungsRL (Art. 16 Abs. 1 lit. b EECC-RL) objektiv und verhältnismäßig erfolgte, kann – so bereits vom Verwaltungsgerichtshof ausjudiziert (VwGH 06.04.2016, Ro 2014/03/0058; 08.04.2019, Ra 2018/03/0081) – vor dem Hintergrund der vorgenommenen Aufteilung im Verhältnis des Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz nicht zweifelhaft sein. Da der Finanzierungsbeitrag nach § 34 KOG außerdem von allen in der Telekommunikationsbranche tätigen Unternehmen (deren Umsatz die festgelegte Mindestschwelle übersteigt) in gleicher Weise zu tragen ist, kann auch nicht gesehen werden, dass die zu beurteilende Regelung etwa den Wettbewerb verzerrt oder unzulässige Marktzugangsschranken errichtet.

Mit dem Transparenzgebot soll den Unternehmen die Überprüfung ermöglicht werden, ob mit den ihnen auferlegten Abgaben tatsächlich (nur) jene Verwaltungskosten abgedeckt werden, die der Regulierungsbehörde für unter Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL (Art. 16 Abs. 1 lit. a EECC-RL) subsumierbare Aufgaben entstehen. Dies erfordert demnach eine Darstellung des Budgets der Regulierungsbehörde, aus der nachvollziehbar hervorgeht, welche Kosten bei dieser für Tätigkeiten im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL (Art. 16 Abs. 1 lit. a EECC-RL) anfallen, die also eine Zuordnung zu überwälzbaren bzw. nicht überwälzbaren Aufwendungen ermöglicht. Das unionsrechtliche Transparenzgebot steht der Veröffentlichung von Planwerten, die das Budget nicht bis ins kleinste Detail aufschlüsseln, grundsätzlich nicht entgegen, sofern dadurch eine Grobgliederung in im Sinne des Art. 12 GenehmigungsRL (Art. 16 EECC-RL) überwälzbare bzw. nicht überwälzbare Kosten erreicht wird. Zudem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nach § 34 KOG ein nicht unerheblicher Teil des Aufwandes der RTR-GmbH im Bereich der Telekom-Regulierung aus dem Bundeshaushalt finanziert wird. Somit würde das Transparenzgebot einer Darstellung des geschätzten branchenspezifischen Aufwandes, aus der hervorgeht, dass der von den marktteilnehmenden Unternehmen zu tragende Anteil jedenfalls nicht über den Betrag hinausgeht, den die RTR-GmbH für die Finanzierung der von ihr und der belangten Behörde zu besorgenden Aufgaben im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL (Art. 16 Abs. 1 lit. a EECC-RL) veranschlagte, nicht entgegenstehen; eine präzise Aufschlüsselung des gesamten Budgets ist sohin nicht erforderlich (VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0081).

Dem Transparenzgebot wird fallbezogen ausreichend Rechnung getragen: Die tabellarische Übersicht zum Budget, die unter Pkt. II.1.2. festgestellt wurde, enthält einerseits für die einzelnen Kategorien (Spalte 1 der Tabelle) einen Überblick über die diesen Kategorien zugeordneten Tätigkeiten (Spalte 6 der Tabelle). Andererseits wird der prozentuelle Anteil am Gesamtbudget der jeweiligen Kategorie dargestellt (Spalte 2 der Tabelle). Weiters wird für jede Kategorie die Gesamtsumme der geschätzten Aufwendungen (Spalte 3 der Tabelle) veranschlagt und deren zahlenmäßige Aufteilung in einen überwälzbaren und einen nicht überwälzbaren Anteil ausgewiesen (Spalten 4 und 5 der Tabelle). Zuletzt wird jeweils die (unionsrechtliche) Rechtsgrundlage der jeweiligen Überwälzung der Aufwendungen auf den Markt angeführt (Spalte 7 der Tabelle).

Auch die Beschwerdeführerin selbst bestreitet die ausreichende Transparenz des Budgets nicht mehr. In der Beschwerde wird ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 lit. b GenehmigungsRL (Art. 16 Abs. 1 lit. b EECC-RL) nur gesetzt den Fall, dass von einer engen Auslegung des letzten Halbsatzes des Art 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL ausgegangen werde (vgl. dazu unten in Kürze), eingewandt; denn unter diesen Umständen wäre die anteilige Überwälzung von gewissen Budgetkategorien auf die Marktteilnehmer problematisch. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht nachvollziehbar, zumal – wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 08.04.2019, Ra 2018/03/0081, aussprach – das Transparenzgebot auch nicht überspannt werden darf.

Das Kriterium, wonach die Gesamtheit der Einnahmen die Gesamtheit der Kosten nicht übersteigen darf, die für die Tätigkeiten anfallen, wird mit § 34 Abs. 4 KOG ebenso erfüllt, als allfällige Guthaben oder Nachforderungen des Vorjahres bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauffolgenden Jahr berücksichtigt werden.

Einer näheren Betrachtung bedarf es der Frage, ob die Abgaben der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL (Art. 16 Abs. 1 lit. a EECC-RL) angeführten Tätigkeiten dienen:

Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL (Art. 16 Abs. 1 lit. a EECC-RL) normiert, dass die Mitgliedstaaten von Unternehmen, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht an Funkfrequenzen oder Nummern gewährt wurde, nur Verwaltungsabgaben verlangen können, die insgesamt zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten sowie der in Art. 6 Abs. 2 GenehmigungsRL (Art. 13 Abs. 2 EECC-RL) besonderen Verpflichtungen dienen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen können.

Die Beschwerdeführerin moniert in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass

sich der letzte Halbsatz in Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL (Art. 16 Abs. 1 lit. a EECC-RL) auch auf Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte und nicht nur auf die besonderen Rechte und Pflichten im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GenehmigungsRL (Art. 13 Abs. 2 EECC-RL) beziehe und

im Bereich von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten nicht nur die unmittelbar mit der Verwaltung dieser Genehmigungen verbundenen Kosten marktfinanzierbar seien, sondern auch die Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen im Sinne der Anhänge A., B. und C. zur GenehmigungsRL (Anhang I A., B., C., D. und E. zur EECC-RL).

Der Ansicht der Beschwerdeführerin nach seien daher nur die Budgetkategorien „Allgemeingenehmigung“, „Finanzierungsbeitrag“, „Frequenzen“, „Marktanalyseverfahren“, „Nummernverwaltung“ und „Zugangsverfahren“ auf die Marktteilnehmer überwälzbar.

(i)Letzter Halbsatz des Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL (Art. 16 Abs. 1 lit. a EECC-RL)

Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, dass sich der letzte Halbsatz in Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL (Art. 16 Abs. 1 lit. a EECC RL) ausschließlich auf die besonderen Verpflichtungen gemäß Art. 6 Abs. 2 GenehmigungsRL bezieht.

Diese Ansicht wird nicht geteilt:

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit der belangten Behörde nicht erkennbar, weshalb sich der betreffende Halbsatz des Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL (Art. 16 Abs. 1 lit. a EECC-RL) nicht auch auf Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte beziehen soll. Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte – so die belangte Behörde – sind in ebensolchem Maß unionsrechtlich determiniert, wie die unter Art. 6 Abs. 2 GenehmigungsRL (Art. 13 Abs. 2 EECC-RL) fallenden Verpflichtungen der Wettbewerbsregulierung. Es ist weder nach dem Wortlaut, noch nach dem Sinn der Regelung ein Grund ersichtlich, warum etwa die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung usw. anders behandelt werden sollten, als etwa jene im Zusammenhang mit der ebenfalls in der Aufzählung enthaltenen Marktanalyse. Der letzte Halbsatz des Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL (Art. 16 Abs. 1 lit. a EECC-RL) bezieht sich daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausschließlich auf die in Art. 6 Abs. 2 GenehmigungsRL (Art. 13 Abs. 2 EECC-RL) genannten Verpflichtungen, sondern im gleichen Maß auch auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten. Die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde, auch jene in der der Beschwerdevorlage beigefügten Stellungnahme, sind somit nicht zu beanstanden.

Daran, dass Art. 12 GenehmigungsRL nicht zu eng auszulegen ist, ändert auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf die gegebenenfalls einschränkend formulierten, aber unverbindlichen Erwägungsgründe der EECC-RL nichts. Gleichfalls kann die von der Beschwerdeführerin vertretene einschränkende Interpretation nicht in den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofes (VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0081) und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 18.07.2013, C 228/12 u.a., Vodafone Omnitel NV u.a.; 29.04.2020, C-399/19, Autorita per le Granazie nelle Comunicazioni) ersehen werden. Diesen Entscheidungen kann vielmehr – wie die belangte Behörde zu Recht einwendet – nur entnommen werden, dass nicht sämtliche Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörden auf den Markt überwälzt werden dürfen, sondern nur solche, die von Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL umfasst sind, dass aus den in Art. 12 GenehmigungsRL geregelten „Verwaltungsabgaben“ jedenfalls nicht mehr eingenommen werden darf als überwälzbare Kosten anfallen, dass die Aufteilung auf die Marktteilnehmer in einer verhältnismäßigen Weise zu erfolgen und dies in einer für die Marktteilnehmer transparenten Weise zu geschehen hat.

Zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 21.07.2011, C-284/10, Telefonica de Espana SA, wird zu Recht angeführt, dass diese zur Vorgängerrichtlinie der GenehmigungsRL erging. Der Inhalt der hier relevanten GenehmigungsRL geht über den Inhalt der RL 97/13/EG hinsichtlich des Finanzierungsbeitrages unbestritten und deutlich hinaus, was die Maßgeblichkeit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zur Vorgängerrichtlinie relativiert. Dies bestätigt auch die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 18.09.2001, in der sie festhält, dass der Art. 12 GenehmigungsRL maßgebend geändert wurde und das Spektrum der Verwaltungskosten, die durch Verwaltungsabgaben gedeckt werden könnten, erweitert wurde. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt die vorgebrachte Rechtsache damit keine Rückschlüsse auf Art. 12 GenehmigungsRL (Art. 16 EECC-RL) ziehen, weil der Europäische Gerichtshof diese Bestimmung zwar zitiert, aber klar sagt, dass sie eben im konkreten Fall nicht anwendbar ist und er sie vergleichsweise nur für das Kriterium der Verhältnismäßigkeit in Rz 30 anführt (gilt sinngemäß auch für die Entscheidung EuGH 19.09.2006, C-392/04 u.a., i-21 Germany u.a.).

ii)Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen im Sinne der Anhänge A., B. und C. zur GenehmigungsRL (Anhanges I A., B., C., D. und E. zur EECC-RL)

Es kann der Beschwerdeführerin ferner nicht gefolgt werden, wenn sie dem Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL (Art. 16 Abs. 1 lit. a EECC-RL) einen Inhalt unterstellen möchte, wonach von den Verwaltungsabgaben, die Unternehmen auferlegt werden können und die damit marktfinanzierbar sind, nicht auch Tätigkeiten umfasst sein dürfen, die der Überprüfung dienen, ob die betroffenen Unternehmen ihre im nationalen Recht festgelegten, mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechte und Pflichten im Sinne der Anhänge A., B. und C. der GenehmigungsRL (Anhanges I A., B., C., D. und E. der EECC-RL) einhalten.

Da nach Art. 6 Abs. 1 GenehmigungsRL (Art. 13 Abs. 1 EECC-RL) an die Allgemeingenehmigung und die Nutzungsrechte die in den Teilen A., B. und C. des Anhanges (A., B., C., D. und E. des Anhanges I) genannten Bedingungen geknüpft werden können, muss konsequenterweise auch die Kontrolle von deren Einhaltung im Sinne der Art. 12 GenehmigungsRL (Art. 16 EECC-RL) marktfinanzierbar sein.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bestätigt diese Anschauung:

So wird in der Entscheidung vom 21.07.2011, C-284/10, Telefonica de Espana SA, zur Vorgängerregelung in der RL 97/13/EG festgehalten, dass die Inhaber einer Allgemeingenehmigung zur Zahlung einer jährlich fälligen Gebühr zur Abdeckung der Verwaltungskosten verpflichtet werden dürfen, „die neben den Kosten für die Ausstellung der Allgemeingenehmigung die Kosten abdecken soll, die für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Genehmigung während ihrer Geltungsdauer anfallen.“ Dies hat umso mehr für die aktuelle, inhaltlich erweiterte Bestimmung des Art. 12 GenehmigungsRL zu gelten.

In der Entscheidung vom 29.04.2020, C-399/19, Autorita per le Granazie nelle Comunicazioni, wird Art. 12 Abs. 1 GenehmigungsRL dahingehend ausgelegt, „dass die Kosten, die durch eine Verwaltungsabgabe [...] gedeckt werden können, nur die Kosten sind, die sich auf die drei in dieser Bestimmung genannten Tätigkeitsbereiche der nationalen Regulierungsbehörde, einschließlich der Funktionen Regulierung, Überwachung, Streitschlichtung und Verhängung von Sanktionen, beziehen, ohne auf die durch die Tätigkeit der Vorabregulierung des Marktes anfallenden Kosten beschränkt zu sein.“

Ebenso führte der Europäische Gerichtshof kürzlich in einer Entscheidung vom März dieses Jahrs (EuGH 16.03.2023, C-339/21, Colt Technology Services SpA u.a.) aus, dass „nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2018/1972 die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste nur an die in Anhang I dieser Richtlinie genannten Bedingungen geknüpft werden [kann]. […] Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2018/1972 sieht darüber hinaus vor, dass die Allgemeingenehmigung nur die branchenspezifischen Bedingungen enthält, die in den Teilen A bis C des Anhangs I dieser Richtlinie aufgeführt sind.“

Damit ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die in den jeweils relevanten Teilen des Anhanges zur GenehmigungsRL (Anhanges I zur EECC-RL) genannten Tätigkeiten nicht überwälzbar seien, unzutreffend.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Kontext noch bemängelte, dass die behauptete Marktfinanzierbarkeit der Tätigkeiten auf die Teilen des Anhanges der GenehmigungsRL (Anhanges I zur EECC-RL) gestützt werde und nicht auf die Voraussetzungen nach dem TKG 2003 (und im Gegensatz dazu der nationalrechtliche Rahmen für Allgemeingenehmigungen zur Abgrenzung dieses Begriffes in Art. 12 GenehmigungsRL [Art. 16 EECC-RL] herangezogen werde), wird bemerkt, dass für die verfahrensgegenständliche Frage, ob die Kosten für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde auf die Marktteilnehmer nach den unionsrechtlichen Vorgaben überwälzt werden dürfen oder nicht, die Anführung der innerstaatlichen Normen, die die Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden für ihre einzelnen Tätigkeiten abbilden, keinen Mehrwert bringen würden.

Aus den vorherstehenden Ausführungen folgt nun für jene Budgetkategorien, von denen die Beschwerdeführerin vermeinte, dass sie angesichts der gebotenen engen Auslegung des Art. 12 Abs. 1 lit a GenehmigungsRL (Art. 16 Abs. 1 lit. a EECC-RL) keinesfalls marktfinanzierbar seien („Endkundenangelegenheiten“, „Infrastruktur / Mitbenutzung“, „Kompetenzzentrum“, „Netzsicherheit“, „Netztest“, „Universaldienst“ und „ZIS“), Folgendes:

„Endkundenangelegenheiten“ (Zeile 3 der Tabelle)

Die Überwälzbarkeit ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 iVm Anhang A Z 8 GenehmigungsRL:

8. „Speziell die elektronische Kommunikation betreffende Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie), und Bedingungen im Zusammenhang mit Zugangsmöglichkeiten für behinderte Nutzer im Einklang mit Artikel 7 der Universaldienstrichtlinie.“

Die Kategorie umfasst die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von telekommunikationsspezifischen Verbraucherschutzvorschriften, wie Endkundenschlichtungsverfahren, einschließlich Gutachten, Anfragen, Monitoring, Prüfungsverfahren allgemeiner Geschäftsbedingungen, Verfahren zu Roaming, einschließlich Besprechungen, Verfahren vor dem BVwG und VwGH sowie themenbezogene Verordnungen (MitV, KostbeV, EEN-V) und die themenbezogene Mitwirkung bei BEREC oder anderen internationalen Gremien. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, stehen diese Tätigkeiten als Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von telekommunikationsspezifischen Verbraucherschutzvorschriften in unmittelbarem Zusammenhang mit der Allgemeingenehmigung bzw. resultieren aus dieser. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es auch verfassungsrechtlich unbedenklich, die Marktteilnehmer, die von der Regulierungstätigkeit und damit von der im Bereich des Marktes herbeigeführten Ordnung in erster Linie berührt sind, zur Finanzierung der Regulierungstätigkeit heranzuziehen.

„Infrastruktur / Mitbenutzung“ (Zeile 6 der Tabelle)

Die Überwälzbarkeit ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 iVm Anhang A Z 5 GenehmigungsRL:

„5. Auflagen und Bedingungen in Verbindung mit der Gewährung des Zugangs zu öffentlichem oder privatem Grundbesitz oder der Nutzung dieses Grundbesitzes und Bedingungen in Verbindung mit der Kollokation und der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) und gegebenenfalls einschließlich finanzieller oder technischer Garantien, die für die ordnungsgemäße Ausführung von Infrastrukturarbeiten erforderlich sind.“

Diese Kategorie umfasst Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem 2. Abschnitt des TKG 2003 („Infrastrukturnutzung"), wie etwa Schlichtungsverfahren nach § 121 TKG 2003; Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission, die Beantwortung von Anfragen, Erstellung und Vollziehung von Verordnungen (zB § 5 Abs 8 und § 7 TKG 2003) sowie die themenbezogene Mitwirkung bei BEREC oder anderen internationalen Gremien. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, es handle sich bei Leitungsrechten bzw Mitbenutzungsrechten nicht um Nutzungsrechte im Sinne des Art 12 der GenehmigungsRL, weshalb eine Überwälzung auf den Markt nicht zulässig sei.

Dass es sich bei Tätigkeiten im Rahmen der Budgetkategorie Infrastruktur/Mitbenutzung um keine „Nutzungsrechte“ iSd Art. 12 GenehmigungsRL handle, weil nach der Terminologie der GenehmigungsRL Nutzungsrechte an Grundbesitz oder Wegerechte als „Rechte für die Installation von Einrichtungen“ bezeichnet würden ist nicht zu folgen. Denn Art. 13 der GenehmigungsRL spricht lediglich von „Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern“ und „Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz“. Ein, wie seitens der Beschwerdeführerin behaupteter Konnex, zwischen „Nutzungsrechten“ und „Grundbesitz oder Wegerechte“ bzw „Rechte für die Installation von Einrichtungen“ ist nicht erkennbar und eine solche Interpretation widerspräche zudem der eindeutigen Semantik dieser Bestimmung.

Hierbei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme bzw die Verpflichtung zur Duldung derartiger Berechtigungen über Art. 12 iVm Anhang A Z 5 der GenehmigungsRL einen Teil des Regimes der Allgemeingenehmigung darstellt und daher auch Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung derartiger Rechte bzw Verpflichtungen entsprechend der oben dargestellten Rechtslage auf die Marktteilnehmer überwälzbar sind.

„Kompetenzzentrum“ (Zeile 8 der Tabelle)

Die Beschwerdeführerin moniert konkret, dass die unter § 34 KOG subsumierbaren Kosten des Betriebs des Kompetenzzentrums iSd § 20 KOG, nicht im Einklang mit Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie stünden. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Sichtweise mit der Formulierung des Art. 12 der GenehmigungsRL und damit, dass sich auch in den Anhängen zur GenehmigungsRl keine einzige Bedingung finden ließe, deren Kontrolle durch die Tätigkeit der belangten Behörde im Rahmen des Kompetenzzentrums gewährleistet werde.

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin geht das erkennende Gericht davon aus, dass eine Überwälzbarkeit der – im festgestellten Umfang – anfallenden Kosten aus Art. 12 Abs 1 iVm Anhang A, B und C GenehmigungsRL folgt. Auch die gemäß § 20 KOG im Rahmen des Kompetenzzentrums zulässigen Grundlagenarbeiten, soweit sie im Zusammenhang mit den überwälzbaren Themen stehen, können als Teil des Regimes der Allgemeingenehmigung und Nutzungsrechte auf die Marktteilnehmer überwälzt werden.„Netzsicherheit“ (Zeile 11 der Tabelle)

Die Überwälzbarkeit ergibt sich aus Art. 12 Abs 1 iVm Anhang A Z 15, 16 GenehmigungsRL:

„15. Wahrung der Integrität öffentlicher Kommunikationsnetze entsprechend der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) einschließlich der Bedingungen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen zwischen elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gemäß der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit; 16. Schutz öffentlicher Netze gegen unbefugten Zugang entsprechend der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation).“

Die Kategorie umfasst die Marktüberwachung (Monitoring), Verfahren einschließlich Gutachten, Besprechungen, Verfahren vor BVwG, VwGH, BVT, BKA, Tätigkeiten iZm Verordnungen (NSiV) sowie die themenbezogene Mitwirkung bei BEREC oder anderen internationalen Gremien. Die Beschwerdeführerin moniert, es sei nicht erklärlich, inwieweit Aufgaben im Zusammenhang mit der Netzsicherheit auf den Markt überwälzbar seien. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die genannten Tätigkeiten der Regulierungsbehörden über Art. 12 iVm Anhang A Z 15 und Z 16 der GenehmigungsRL ein Teil des Regimes der Allgemeingenehmigung sind und daher auch die Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung derartiger Bedingungen entsprechend der oben dargestellten Rechtslage auf die Marktteilnehmer überwälzbar sind.„Netztest“ (Zeile 12 der Tabelle)

Die Überwälzbarkeit ergibt sich aus Art. 12 Abs 1 iVm Anhang A Z 8 GenehmigungsRL:

„8. Speziell die elektronische Kommunikation betreffende Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie), und Bedingungen im Zusammenhang mit Zugangsmöglichkeiten für behinderte Nutzer im Einklang mit Artikel 7 der Universaldienstrichtlinie“.

Die Kategorie umfasst die Programmierung, Wartung, Marktbeobachtung (Monitoring) des RTR Netztests, einschließlich der zertifizierten Messungen, sowie die themenbezogene Mitwirkung bei BEREC oder anderen internationalen Gremien. Auch diese Tätigkeiten betreffen die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von telekommunikationsspezifischen Verbraucherschutzvorschriften und stehen daher, anders als die Beschwerdeführerin moniert, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Allgemeingenehmigung bzw resultieren aus dieser. Auch diese Kosten sind daher im festgestellten Umfang auf die Marktteilnehmer überwälzbar.

„Universaldienst“ (Zeile 14 der Tabelle)

Zu letzterem moniert die Beschwerdeführerin, dass es sich beim Universaldienst um eine Angelegenheit im Interesse der Allgemeinheit handle, sodass die damit verbundene Tätigkeit der Regulierungsbehörde nicht auf die Marktteilnehmer überwälzt werden dürfe. Zudem verweise Art. 6 Abs 2 GenehmigungsRL lediglich auf die Art. 16 bis 19 UniversaldienstRL, bei denen es um die bereits vom Budgetposten „Marktanalyseverfahren“ erfasste Wettbewerbsregulierung auf Endkundenmärkten gehe.

Der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, insbesondere übersieht Sie, dass die besonderen Verpflichtungen gemäß Art. 6 Abs 2 GenehmigungsRL gerade auch jene Verpflichtungen umfassen, die nach der UniversaldienstRL Anbietern, die einen Universaldienst erbringen sollen, auferlegt werden. Auch die Kosten für die Kontrolle und Durchsetzung hinsichtlich dieser Verpflichtungen sind daher von Art. 12 der GenehmigungsRL mitumfasst.

„ZIS (Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten)“ (Zeile 15 der Tabelle)

Die Überwälzbarkeit der Kosten auf den Markt ergibt sich aus Art. 12 Abs 1 iVm Anhang A Z 5 GenehmigungsRL:

„5. Auflagen und Bedingungen in Verbindung mit der Gewährung des Zugangs zu öffentlichem oder privatem Grundbesitz oder der Nutzung dieses Grundbesitzes und Bedingungen in Verbindung mit der Kollokation und der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) und gegebenenfalls einschließlich finanzieller oder technischer Garantien, die für die ordnungsgemäße Ausführung von Infrastrukturarbeiten erforderlich sind.“

Die Kategorie umfasst die Programmierung, Wartung, Marktbeobachtung (Monitoring), Verfahren im Zusammenhang mit der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten; Tätigkeiten im Zusammenhang mit Verordnungen der RTR-GmbH (zB ZIS-V 2019) sowie die themenbezogene Mitwirkung bei BEREC oder anderen internationalen Gremien.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich bei der ZIS nicht um die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten handle, weshalb eine Überwälzung auf den Markt nicht zulässig sei, ist zu entgegnen, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme bzw die Verpflichtung zur Duldung der Berechtigungen und Verpflichtungen (zB Baukoordinierung) über Art. 12 iVm Anhang A Z 5 der GenehmigungsRL Teil des Regimes der Allgemeingenehmigung sind und daher auch die Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung derartiger Rechte bzw Verpflichtungen entsprechend der oben dargestellten Rechtslage auf die Marktteilnehmer überwälzbar sind.

3.5.5. ERGEBNIS

Es waren daher die Beschwerden gegen die Spruchpunkt I. 1) und I. 2) des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Dies erfolgte mit der Maßgabe, dass die beiden Spruchpunkte neu formuliert wurden: Zum einen wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Finanzierungsteilbeträge für das erste, zweite, dritte und vierte Quartal 2021 verpflichtet (Anordnung zur Zahlung des Gesamtbruttobetrages). Zum anderen war – weil die Beschwerdeführerin, wie festgestellt, alle Finanzierungsteilbeträge des Jahres 2021 bereits an die RTR-GmbH entrichtet hatte – auszusprechen, dass der Gesamtbruttobetrag iHv EUR XXXX schon von ihr gezahlt wurde („soweit dies nicht bereits erfolgt ist“).

ZU B)

3.6. ZULÄSSIGKEIT DER REVISION

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und des Europäischen Gerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die auf den ggst. Fall anwendbare bzw. übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und des Europäischen Gerichtshofes) ist in der rechtlichen Begründung ausführlich wiedergegeben.

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