Bundesverwaltungsgericht W116 2274789-1

W116 2274789-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2023

Regest

Ausbildung Einberufungsbefehl mangelnde Beschwer mangelndes Rechtsschutzinteresse Milizübung Rechtsschutzinteresse Wehrdienst - Befreiung Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W116 2274789-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W116.2274789.1.00

Spruch

W116 2274789-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 31.05.2023, Grundbuchnummer: ST/03/10/02/12, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2, 31 VwGVG, Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG mangels Rechtschutzinteresses zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Milizsoldat und wurde mit beschwerdegegenständlichem Einberufungsbefehl des Militärkommandos Steiermark (in Folge: Behörde) zu einer Milizübung im Zeitraum 14.09.2023 bis 23.09.2023 einberufen.

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30.06.2023 Beschwerde mit der Begründung, er habe im Zeitraum vom 14.09.2023 bis 17.09.2023 seine Abschlussprüfung als Bergretter, einen Ersatztermin dafür gebe es nicht.

1.3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt bezugshabenden Verwaltungsakt am 07.07.2023 zur Entscheidung vorgelegt.

1.4. Mit Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 13.07.2023 wurde der Beschwerdeführer auf Anregung der Bergrettung wegen seiner Ausbildung zum Bergretter von Amts wegen befristet bis 23.09.2023 vom Wehrdienst befreit. Der Bescheid wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.07.2023 nachgereicht.

2. Beweiswürdigung:Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, die Behörde legte den Befreiungsbescheid mit 17.07.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies hier der Fall ist konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes und wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtener Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Besteht kein Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014).

3.2. Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige – soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen – von Amts von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern. Gemäß § 26 Abs. 4 leg. cit. wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam Die offene Beschwerde richtet sich gegen einen Einberufungsbefehl für den Zeitraum 14.09.2023 bis 23.09.2023, welcher nun aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten Befreiung bis zum 23.09.2023 für diesen unwirksam ist. Daher kommt der Entscheidung über die Beschwerde nur mehr theoretische Bedeutung zu und ist diese somit mangels zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bestehenden Rechtschutzinteresses im Lichte der unter 3.1. zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gemäß §§ 28 Abs. 2 und 31 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Lichte der unter 3.1. dargestellten Rechtsprechung ist keine grundsätzliche Rechtsfrage zu erkennen, die Revision ist daher unzulässig.

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