Bundesverwaltungsgericht L517 2261814-1

L517 2261814-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2023

Regest

Antragsprinzip Arbeitslosengeld Frist Geltendmachung Zustellung ohne Zustellnachweis

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L517 2261814-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:L517.2261814.1.00

Spruch

L517 2261814-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Frau PACHLER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX nach ergangener Beschwerdevorentscheidung XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 17 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, Folge gegeben. Das Arbeitslosengeld ist antragsgemäß ab 01.09.2022 zu gewähren.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

30.08. 2022 – Arbeitslosmeldung von XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) beim AMS XXXX (in der Folge belangte Behörde „bB“ bzw. „AMS“) über eAMS-Konto

01.09. 2022 – Übermittlung Antragsformular mit Rückgabedatum 15.09.2022 an die bP

12.09. 2022 – Erstgespräch

16.09. 2022 – Abgabe Antragsformular beim AMS

06.10. 2022 – Nachricht bP an AMS

06.10. 2022 – Bescheid der bB

07.10. 2022 – Beschwerde der bP

13.10. 2022 – Parteiengehör

18.10. 2022 – Stellungnahme der bP

19.10. 2022 – Beschwerdevorentscheidung der bB, Abweisung der Beschwerde

02.11. 2022 – Vorlageantrag der bP

04.11. 2022 – Beschwerdevorlage beim BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP war zuletzt von 19.05.2020 bis 31.08.2022 als Laborantin bei der Firma XXXX beschäftigt.

Am 30.08.2022 meldete sich die bP im elektronischen Weg über das eAMS-Konto arbeitslos.

Es wurde der bP anschließend ein Einladungsschreiben für einen Kontrollmeldetermin beim AMS am 12.09.2022 übermittelt.

Am 01.09.2022 wurde der bP postalisch ein Antragsformular auf Arbeitslosengeld per Post übermittelt. Die Übermittlung erfolgte ohne Zustellnachweis. Auf der ersten Seite des übermittelten Antragsformulars ist durch Ankreuzen vermerkt, dass der Antrag bis spätestens 15.09.2022 dem AMS „zu übermitteln“ ist.

Am 12.09.2022 fand ein Erstgespräch zwischen der bP und ihrer AMS-Beraterin statt.

Das Antragsformular wurde der bP am 15.09.2022 zugestellt.

Am 16.09.2022 sprach die bP persönlich in der Infozone des AMS vor und gab den ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosengeld ab. Sie gab dabei an, den Antrag erst am Vortag mit der Post erhalten zu haben.

Am 06.10.2022 wandte sich die bP mittels Nachricht von Ihrem eAMS-Konto an das AMS. In Ihrer Nachricht führte sie Folgendes aus:

„ich habe gestern meine erste AMS Geld Auszahlung mit 320,10€ für September erhalten. Ich bin überhaupt nicht damit einverstanden.

Ich weiß was hier falsch gelaufen ist, aber es ist nicht mein Fehler und die Kollegin am Empfang hat mir versichert das sie folgende Informationen weitergibt:

Ich habe nämlich das erste postalische Dokument, welches ich bis zum 15.9.2022 retournieren sollte, erst am 15.09.2022 per Post erhalten.

Ich konnte diese Frist nicht einhalten, somit habe ich das ausgefüllte Dokument am 16.09.2022 persönlich am AMS XXXX beim Empfang abgegeben.

Folgende Fakten sprechen für meine Zuverlässigkeit:

Ich habe mich am 31.8.22 online Arbeitslos gemeldet.

Ich habe am 2.9.22 meinen Lebenslauf übermittelt.

Ich habe am 8.9.22 die Online Erst Veranstaltung besucht

Ich habe am 12.9.22 meinen Kontrolltermin bei Ihnen wahrgenommen

Erst jetzt nach Kontrolle habe ich auf dem Leistungsanspruch gesehen, dass mir der Anspruch erst ab 16.9.22 zugesprochen wurde. Was ich nicht korrekt finde, da ich wirklich nichts dafür kann.

Hier möchte ich noch anmerken, dass wir in XXXX ziemliche Probleme mit Postzustellung haben.

Ich bitte Sie um Ihre schnelle Rückmeldung und hoffe auf baldige Abklärung.“

Mit Bescheid des AMS XXXX vom 06.10.2022 wurde ausgesprochen, dass der bP gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 16.09.2022 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP ihren Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 16.09.2022 eingebracht habe.

Der Bescheid wurde der bP am 07.10.2022 über das Bundesrechenzentrum auf ihr eAMS-Konto zugestellt.

Nach Erhalt des Dokuments brachte die bP am selben Tag über das eAMS Konto Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.10.2022 ein. In Ihrer Beschwerde wiederholte sie im Wesentlichen ihre Ausführungen vom 06.10.2022.

Am 13.10.2022 wurde der bP Parteiengehör gewährt, die bP gab dazu am 18.10.2022 eine Stellungnahme ab die wie folgt lautete:

„Den Brief habe ich am 15.09.2022 im Postfach gefunden, da es kein eingeschriebener Brief war, wurde dieser nicht persönlich übergeben. Ich kann Ihnen keine genaue Uhrzeit nennen, irgendwann am Nachmittag. Ich kontrolliere täglich meinen Postkasten zwischen 14-15 Uhr, da bis dahin meistens die Post da war. Die Uhrzeit der Postzustellung variiert stark. Den heutigen Rsb Brief bekam ich zum Beispiel gegen 13 Uhr.

Es tut mir leid, dass ich in diesem Fall falsch reagiert habe, ich hätte, wie Sie im Brief erwähnt haben, mich gleich auf den Weg zum AMS XXXX machen können.

Ich muss auch anmerken, dass ich drei junge schulpflichtige Kinder zu Hause habe und dementsprechend nachmittags sehr eingespannt bin.

Meine Überlegung damals war, wie soll ich es postalisch retournieren, wenn heute der 15.9.22 ist, so beschloss ich, das Schreiben am Abend in Ruhe auszufüllen und gleich am nächsten Tag es persönlich zu retournieren.

Da es sich nur um einen Tag Verzug handelt, würde ich Sie höflichst bitten, mir hier entgegenzukommen.“

Die bB entschied daraufhin am 19.10.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde der bP ab. Nach Darlegung von Verfahrensgang und Sachverhalt begründete die bB ihre Entscheidung rechtlich damit, dass das Arbeitslosengeld nur auf Antrag gewährt werden könne und die bP das ihr am 01.09.2022 übermittelte Antragsformular auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht innerhalb er bis zum 15.09.2022 festgesetzten Frist abgegeben habe, sondern erst am 16.09.2022. Sie habe daher ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erst am 16.09.2022 geltend gemacht. Die bP habe die verspätete Rückgabe im Wesentlichen damit begründet, dass sie das Antragsformular erst am 15.09.2022 bekommen habe. Sie habe in weiterer Folge nicht substantiiert vorgebracht, dass es ihr am 15.09.2022 nicht möglich gewesen sei, den Antrag fristgerecht beim AMS einzubringen. Sie sei durch die Umstände, die sie einwende, nicht gehindert gewesen, den Antrag beim AMS XXXX fristgerecht abzugeben.

Am 02.11.2022 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend vor:

„Die Frist der Antragsübergabe war zu kurz, da ich das Schreiben vom AMS Vöcklabruck erst am 15.9.2022 (datiert1.9.2022) per Post erhalten habe. Zudem möchte ich erwähnen, dass es mir am 15.9.2022 nicht möglich gewesen ist, beim AMS Vöcklabruck meinen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Ich habe drei schulpflichtige Kinder und musste am 15.9.2022 mit meinen Kindern die Hausübungen machen. Am 16.9.2022 habe ich sofort um 8:00 Uhr in der Früh meinen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS XXXX gestellt.

Weiters möchte ich noch erwähnen, dass ich am 12.9.2022 einen persönlichen Beratungstermin bei Frau XXXX (AMS XXXX ) hatte. Diese hat mich nicht auf das Formular hingewiesen.

Die Beschwerdevorlage beim BVwG erfolgte am 04.11.2022.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den Arbeitsverhältnissen der bP ergeben sich aus den Eintragungen beim Dachverband der Sozialversicherungsträger, in welche Einsicht genommen wurde.

Die Feststellung, dass die bP mittels Mitteilung vom 20.09.2022 von ihrem Leistungsbezug beginnend ab 16.09.2022 in Kenntnis gesetzt worden sei, konnte nicht übernommen werden, da sich die in der BVE beschriebene Mitteilung weder im übermittelten Verwaltungsakt befindet, noch in der Dokumenteninformation des AMS unter diesem Datum aufscheint.

Den Ausführungen der bP hinsichtlich der Zustellung des Antrags erst am 15.09.2022 ist zu folgen, da diese zwar keine Möglichkeit hat, nachzuweisen, dass das Schriftstück ihr erst zu diesem Zeitpunkt zugekommen ist, die belangte Behörde hingegen diesbezüglich die Möglichkeit hätte, derartige Anträge mit Zustellnachweis zu versenden. Dieses Organisationsverschulden kann nicht der bP zum Vorwurf gemacht werden sondern liegt dies im Zuständigkeitsbereich der Behörde.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

  • Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF

  • Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) – (8) […]

Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

[…]

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.

(3) – (7) […]

§ 47. (1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.[…]“

3.4. Im vorliegenden Fall hat die bP ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß §§ 17 Abs. 1 iVm 46 Abs. 1 AlVG mittels bundeseinheitlichem Antragsformular am 16.09.2022 – außerhalb der bis 15.09.2022 eingeräumten Rückgabefrist - geltend gemacht, weshalb die belangte Behörde dieses auch ab dem 16.09.2022 zuerkannt hat. Der Antrag auf Arbeitslosengeld war am 01.09.2022 postalisch an die bP übermittelt worden. Die Absendung des Antrags an die bP wurde seitens des AMS nicht näher dokumentiert, es findet sich im übermittelten Verwaltungsakt lediglich ein interner Vermerk einer AMS-Mitarbeiterin vom 01.09.2022 der wie folgt lautet: „Betreff: lt. Hr Zillinger Antrag zugeschickt“

Nachdem der Antrag der bP ohne Zustellnachweis übermittelt wurde, wurde die Zustellung nicht dokumentiert und ist davon auszugehen, dass die Angaben der bP wahrheitsgetreu gemacht wurden und sie tatsächlich den Antrag erst am 15.09.2022 am Nachmittag in ihrem Briefkasten vorfand. Für diese Annahme spricht auch der Umstand, dass die bP – wenn sie den Antrag schon vorher gehabt hätte – diesen wohl bereits zum Erstgespräch beim AMS am 12.09.2022 mitgebracht hätte.

Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass es der bP als Mutter von drei schulpflichtigen Kindern nicht zumutbar gewesen wäre, den Antrag noch am selben Nachmittag auszufüllen und zum AMS zu bringen. Dies gilt auch für eine Übermittlung per E-Mail. Die bP gibt an, täglich zwischen 14 und 15 Uhr ihren Postkasten zu kontrollieren, sie hätte damit bei sofortiger Reaktion und unter Außerachtlassung ihrer Betreuungspflichten nicht einmal eine Stunde Zeit gehabt um den Antrag auszufüllen und zum AMS XXXX zu bringen. Laut Aktenvermerk des AMS vom 13.10.2022 ist eine Einbringung donnerstags bis 16 Uhr möglich, nach diesem Zeitpunkt könnte man Poststücke zwar in eine Box im Windfang werfen, diese würden aber dann erst am darauffolgenden Tag mit einem entsprechenden Eingangsstempel versehen werden. Die bP hatte demnach de facto keine Möglichkeit, den Antrag noch am 15.09.2022 dem AMS zu retournieren.

In Anbetracht der Umstände – Zustellung des mit 01.09.2022 datierten Antrags erst an dem Tag, an dem die Rückgabefrist bereits endete bzw. vorliegende Betreuungspflichten der bP – ist das „Versäumnis“ der bP nicht zuzurechnen und wäre es unbillig, wenn die bP die Konsequenzen tragen müsste. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass im Antragsformular angekreuzt war, dass der Antrag dem AMS „zu übermitteln“ ist, eine derartige Übermittlung wäre bei Erhalt am letzten Tag der Rückgabefrist postalisch gar nicht möglich gewesen. Eine Verkürzung der Rückgabefrist von ursprünglich annähernd zwei Wochen auf einen Zeitraum von etwa zwei Stunden kann nicht zulasten der bP gehen. Diese hat auch den Antrag noch am selben Tag ausgefüllt und gleich am nächsten Tag persönlich zum AMS gebracht. Eine Sorgfaltswidrigkeit ist ihr daher nicht vorzuwerfen.

Es war daher der Beschwerde der bP Folge zu geben und ist ihr das Arbeitslosengeld ab Geltendmachung des Anspruchs am 01.09.2022 zu gewähren.

3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es bestand kein Grund, an den Angaben der bP zur Zustellung des Antragsformulars am 15.09.2022 zu zweifeln, diese Zustellung wurde von der bB auch nicht bestritten.

Darüber hinaus legt § 24 Abs. 1 Z. 1 VwGVG fest, dass es keiner Verhandlung bedarf, sofern einer Beschwerde stattgegeben wird und in diesem Zusammenhang durch die Entscheidung des BVwG der bekämpfte Bescheid der bB aufgehoben wird.

Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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