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G314 2274418-1•Bundesverwaltungsgericht G314 2274418-1
G314 2274418-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2023
Abschiebung Aufwandersatz Fluchtgefahr öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit
G314 2274418-1/12E
Schriftliche Ausfertigung des am 05.07.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft seither, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2023 beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):
A)
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8a VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt.
B)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Am XXXX 2023 wurde dem Beschwerdeführer (BF) die Einreise nach Deutschland verweigert, weil er versucht hatte, ohne die erforderlichen Dokumente einzureisen. Er wurde von den österreichischen Behörden übernommen, gemäß § 39 FPG festgenommen und zunächst im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten. Für ihn lag ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Bulgarien, XXXX .2023) vor, sodass ein entsprechendes Konsultationsverfahren eingeleitet wurde.
Mit dem Bescheid vom 21.05.2023 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß Art 28 Abs 1 und 2 Dublin-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 vom 26.06.2013) iVm § 76 Abs 2 Z 3 FPG an. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und hier keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte habe, außerdem verfüge er weder über ausreichende Existenzmittel oder noch über einen gesicherten Wohnsitz. Er habe klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht vorhabe, in Österreich zu bleiben, sondern nach Deutschland weiterreisen wolle. Er habe bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt, sich offenbar dem dortigen Verfahren entzogen und sei illegal quer durch den Schengenraum gereist. Ob seiner fehlenden Verankerung im Inland und seines bisherigen Verhaltens liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Gegen ein gelinderes Mittel spreche der Umstand, dass er nicht an einem Aufenthalt in Österreich interessiert sei, sich bereits einem Asylverfahren entzogen habe und illegal durch die Mitgliedstaaten gereist sei. Die Schubhaft sei notwendig und verhältnismäßig.
Mit Bescheid vom XXXX .2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 61 Abs 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs 2 FPG eine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Am XXXX .2023 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am XXXX .2023 wurde er vom Polizeianhaltezentrum XXXX in das Anhaltezentrum XXXX überstellt, wo die Schubhaft seither vollzogen wird.
Mit dem Bescheid des BFA vom XXXX .2023 wurde der Antrag des BF vom XXXX .2023 gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin-VO Bulgarien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs 1 Z 1 FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs 2 FPG eine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. In dem Bescheid traf das BFA (ausgehend von aktuellen Länderberichten) Feststellungen zu Asylverfahren in Bulgarien. Es stellte in diesem Zusammenhang unter anderem Folgendes fest: „Betreffend die Frage, ob Asylanträge von Afghanen unter Hinweis auf eine Drittstaatssicherheit der Türkei im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet behandelt werden, beauskunftet die bulgarische Asylbehörde SAREF [am XXXX .203 an den Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres in Bulgarien], dass Bulgarien derzeit keine nationale Liste mit sicheren Herkunfts- und Drittstaaten besitzt. Jeder Antrag auf internationalen Schutz wird als individueller Einzelfall im Rahmen eines eingeleiteten Verwaltungsverfahrens behandelt und bei der Entscheidung über einen Asylantrag wird geprüft, ob alle Voraussetzungen für die Drittstaatssicherheit vorliegen. Auch für Dublin-Rückkehrer besteht kein Risiko der Ausweisung und/oder Überstellung in ein Land, in dem die Gefahr eines Verstoßes gegen Art 3 EMRK besteht. … Abgesehen von Syrern lagen die Anerkennungsquoten aller anderen Nationalitäten in Bulgarien in früheren Jahren im Durchschnitt unter 8 %, wobei Anträge von Staatsangehörigen aus bestimmten Herkunftsländern, wie Afghanistan und Türkei, als offensichtlich unbegründet behandelt wurden und extrem niedrige Anerkennungsquoten hatten. Dies änderte sich jedoch mit der Zeit, so lag die Anerkennungsquote für Afghanen 2016 bei 1,5 % und 2022 bei 49 % (davon 14 % Flüchtlingsstatus, 35 % subsidiärer Schutz; 51 % Ablehnungen). Im Jahr 2022 waren 35 % aller Antragsteller Afghanen und die Gesamtanerkennungsquote stieg auf 91 % aller inhaltlichen Entscheidungen, davon lauteten 89 % auf subsidiären (humanitären) Schutz und 2 % auf Flüchtlingsstatus, 9 % aller inhaltlichen Entscheidungen waren Ablehnungen. Somit wurden im Jahr 2022 von 69 afghanischen Fällen 20 % im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet behandelt (2021 waren das noch 86 % gewesen, 2020 95 %). Von den zum Verfahren zugelassenen Afghanen entzogen sich dennoch 95 % durch Untertauchen dem Verfahren, bevor sie eine erstinstanzliche Entscheidung erhielten, sodass nur für 0,7 % der Afghanen inhaltliche Entscheidungen ergingen“.
Die gegen den Bescheid vom XXXX .2023 vom BF erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 20.06.2023 zu GZ W144 2273612-1/4E in Bezug auf Spruchpunkt I. abgewiesen; Spruchpunkt II. dieses Bescheids wurde dagegen aufgehoben und das Verfahren insoweit an das BFA zurückverwiesen, weil Ermittlungen zu der Frage fehlten, ob der BF bei Überstellung nach Bulgarien dort Zugang zu einen ordnungsgemäßen Asylverfahren haben würde, ohne dem Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt zu sein, in dem ihm die Verletzung seiner gemäß Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte, zumal es Länderberichte gebe, wonach Anträge afghanischer Staatsangehöriger auf internationalen Schutz in Bulgarien überwiegend in einem beschleunigten Verfahren abgelehnt würden, da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt habe.
Gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX .2023 und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft richtet sich die am XXXX .2023 beim BVwG eingebrachte Beschwerde, mit der der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie seine Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden. Gleichzeitig beantragt er die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr und legte dazu ein Vermögensbekenntnis vor, aus dem sich ergibt, dass er im Wesentlichen einkommens- und vermögenslos ist. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass das BFA eine mögliche Kettenabschiebung afghanischer Flüchtlinge durch Bulgarien nicht geprüft habe. Auch der Bescheid vom XXXX .2023 erfülle die Anforderungen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15.03.2023, E 2944/2022-16, nicht. Eine Abschiebung des BF nach Bulgarien sei unzulässig. Es sei nicht anzunehmen, dass das mangelhafte bulgarische Aufnahmesystem und die Gefahr einer Kettenabschiebung binnen weniger Wochen beseitigt und eine Abschiebung des BF innerhalb der kurzen maximalen Schubhaftdauer erreicht werden kann. Auch liege keine erhebliche Fluchtgefahr vor, da er der Anordnung eines gelinderen Mittels Folge leisten würde; die Ausführungen des BFA, warum ein solches nicht möglich sei, gingen ins Leere.
Am XXXX .2023 legte das BFA dem BVwG aufforderungsgemäß die Verwaltungsakten vor. Am XXXX . erstattete es eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde, beantragte deren Abweisung, einen Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG sowie die Verpflichtung des BF zum Kostenersatz. Am XXXX .2023 wurden ergänzende Bescheide vorgelegt.
An der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX .2023 nahmen der BF, sein Rechtsvertreter, ein Dolmetscher für Paschtu sowie ein Vertreter des BFA teil. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
Der BF beantragte am XXXX .2023 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
Nach der Verkündung der Entscheidung wurde die am XXXX .2023 eingelangte Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom XXXX 2023, die dem BVwG am XXXX .2023 vorgelegt worden war, mit Erkenntnis vom 06.07.2023, GZ W144 2273612-2/4E, als unbegründet abgewiesen und dem BF am XXXX .2023 ein Laissez-Passer-Dokument ausgestellt.
Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stammt aus Kunar. Er ist verheiratet und hat sieben Kinder. Seine Muttersprache ist Paschtu. Bei ihm bestehen keine signifikanten gesundheitlichen Probleme; er ist uneingeschränkt haftfähig.
Der BF besitzt kein Reisedokument, lediglich ein auf seinem Mobiltelefon gespeichertes Foto seiner Tazkira. Die Tazkira selbst ließ er in Afghanistan.
Der BF verließ Afghanistan im XXXX oder XXXX 2021 und gelangte in der Folge über den Iran in die Türkei und weiter nach Bulgarien, wo ihm am XXXX .2023 die Fingerabdrücke wegen seines unrechtmäßigen Grenzübertritts abgenommen wurden und er internationalen Schutz beantragte. Er wartete den Ausgang des Asylverfahrens in Bulgarien nicht ab, weil er nach Deutschland wollte. Am XXXX .2023 gelangte er nach Österreich und versuchte noch am selben Tag, mit dem Zug nach Deutschland weiterzureisen. Die Einreise nach Deutschland wurde ihm wegen fehlender Reisedokumente verweigert.
Der BF besaß bei seiner Festnahme nur wenig Bargeld, das er zum Teil während der Schubhaft verbrauchte. Aktuell verfügt er noch über ca. EUR 80; ansonsten ist er einkommens- und vermögenslos. Er ist in Österreich weder sozial noch beruflich verankert und hat hier keinen gesicherten Wohnsitz. Er ist nicht bereit, freiwillig nach Bulgarien zurückzukehren.
Das BFA leitete ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien ein, das der Übernahme des BF zustimmte. Diese Zustimmung gilt bis XXXX .2023. Charterüberstellungen – auch von afghanischen Staatsangehörigen – nach Bulgarien finden laufend statt, ein konkreter Termin für die Überstellung des BF lag am 05.07.2023 noch nicht vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen aus dem Bescheid vom XXXX .2023 sind Seite 12 dieses Bescheids entnommen.
Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom XXXX 2023, deren Vorlage an das BVwG und die Abweisung bezüglich Spruchpunkt I. sowie die Aufhebung und Zurückverweisung bezüglich Spruchpunkt II. am XXXX .2023. gehen aus den Akten des BVwG zu W144 2273612-1 hervor. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom XXXX .2023, deren Vorlage an das BVwG und die Abweisung der Beschwerde am XXXX 2023 gehen aus den Akten des BVwG zu W144 2273612-2 hervor.
Name, Staatsangehörigkeit und Herkunftsregion sowie der Familienstand des BF werden anhand seiner plausiblen Angaben dazu festgestellt. Sein Geburtsdatum kann nicht sicher festgestellt werden, obwohl er vor dem BVwG beteuerte, dass er tatsächlich am 01.01. zur Welt gekommen sei. Es ist gerichtsbekannt, dass viele Afghanen der Einfachheit halber den 01.01. als ihren Geburtstag angeben, ohne an diesem Datum geboren zu sein; oft ist ihnen der genaue Geburtstag (zumal nach dem bei uns üblichen gregorianischen Kalender) gar nicht bekannt. Es ist angesichts seiner Herkunft glaubhaft, dass Paschtu – wie angegeben – seine Muttersprache ist, auch, weil bei der Verhandlung keine Verständigungsprobleme mit dem beigezogenen Dolmetscher für diese Sprache aufgetreten sind.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF konnten anhand seiner konsistenten Angaben vor dem BFA und in der Verhandlung vom 05.07.2023 getroffen werden. Es liegen keine Hinweise auf schwere oder aktuell noch behandlungsbedürftige gesundheitliche Probleme vor.
Der BF hat durchgehend angegeben, nie einen Reisepass besessen zu haben. Es liegen auch keine Beweisergebnisse vor, die dies nahelegen würden. Seine Reisebewegungen nach der Ausreise aus Afghanistan werden anhand seiner Angaben bei der Verhandlung am 05.07.2023 festgestellt. Ein EURODAC-Treffer der Kategorien 1 (Asylantragstellung) aus Bulgarien ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert und ergibt sich auch aus dem aktenkundigen Ergebnis des Abgleichs der Fingerabdrücke des BF.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF zur Einreise nach oder zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre. Dergleichen wird auch von ihm selbst nicht behauptet, ebensowenig das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels.
Da der BF im Rahmen der Verhandlung vom 05.07.2023 lediglich angeben konnte, dass er vor ca. 22 Monaten Afghanistan verlassen hatte, kann ein Verlassen seiner Heimat im XXXX oder XXXX 2021 festgestellt werden. Die Kontrolle in Bulgarien am XXXX 2023 ist durch den EURODAC-Abgleich dokumentiert. Ob der plausiblen Angaben des BF zu seinen weiteren Reisebewegungen konnte die Einreise nach Österreich und die anschließende Einreiseverweigerung nach Deutschland am XXXX .2023 festgestellt werden. Dokumente betreffend die Einreiseverweigerung in Deutschland liegen vor, ebenso der Schubhaftbescheid.
Die Mittellosigkeit des BF geht aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und seinen Angaben am 05.07.2023 hervor. Laut ersterer hatte er bei seiner Inhaftierung ca. EUR 120 zur Verfügung und während der Schubhaft EUR 40 ausgegeben.
Es gibt keine Hinweise auf eine soziale oder berufliche Verankerung des BF in Österreich, zumal er sich nur ganz kurz im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Die fehlende Bereitschaft des BF, nach Bulgarien zurückzukehren, ergibt sich aus seinen Angaben dazu. Zudem hat er bei der Befragung am XXXX 2023 angegeben, bei einer Entlassung sofort nach Deutschland weiterreisen zu wollen, wo er viele Bekannte habe. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er am 05.07.2023 jedoch an, dass der Ort des Aufenthalts für ihn keinen Unterschied mache, falls er hier eine Aufenthaltsberechtigung bekommen würde; eine Rückkehr nach Bulgarien schloss er nach wie vor aus (Seiten 5 f der Verhandlungsniederschrift).
Die Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Bulgarien und die Zustimmung zur Rückübernahme des BF gehen aus den Angaben des Behördenvertreters in der Verhandlung vom 05.07.2023 hervor, welche durch das Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2023, W144 2273612-2/4E, bestätigt werden (siehe insbesondere Seiten 3 und 4). Die Ausstellung eines Laissez-Passer-Dokuments am XXXX 2023 ist im IZR dokumentiert. Angesichts des zeitlichen Ablaufs kann auch der Darstellung des Behördenvertreters, wonach eine Überstellung des BF nach Bulgarien kurzfristig bewerkstelligt werden kann, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen, gefolgt werden.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A)
Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer, der derzeit in Schubhaft angehalten wird, über keine wesentlichen finanziellen Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr seinen notwendigen Unterhalt, sodass ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen ist. Die geringfügig falschen Angaben im Vermögensbekenntnis, in dem der BF das vorhandene Bargeld verschwieg, schaden nicht, zumal die Berücksichtigung dieser finanziellen Mittel (ca. EUR 80), die aus der Anhaltedatei ersichtlich sind, zu keiner anderen Entscheidung führt.
Zu Spruchteil B)
Der BF wird seit XXXX .2023 - gestützt auf Art 28 Abs 1 und 2 Dublin-VO iVm § 76 Abs 2 Z 3 FPG zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens - in Schubhaft angehalten.
Nach diesen Bestimmungen darf die Schubhaft angeordnet werden, wenn nach einer Einzelfallprüfung erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft nach Abwägung der wechselseitigen Interessen verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Dublin-VO ist anwendbar, weil der drittstaatsangehörige BF in Bulgarien internationalen Schutz beantragt hat und über diesen Antrag noch nicht entschieden wurde.
Die zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnete Schubhaft dient nicht nur der Abschiebung des BF nach Bulgarien, sondern vorgelagert (bis zur Erlassung einer durchsetzbaren und durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung) der Verfahrenssicherung, sodass ein ausreichender Schubhaftzweck gegeben ist (siehe VwGH 05.10.2022, Ra 2019/21/0414).
Gemäß § 76 Abs 3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Art 2 lit n der Dublin-VO vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist gemäß § 76 Abs 3 Z 6 FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern er bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt oder falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit a), versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass er die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit c). Außerdem ist gemäß § 76 Abs 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, zu berücksichtigen.
Beim BF liegt Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 6 lit b und Z 9 FPG vor. Diese ist erheblich, weil er ohne Reisedokument und mittellos von seinem Herkunftsstaat über den Iran, die Türkei, Bulgarien und andere Staaten nach Österreich eingereist ist und versucht hat, von hier nach Deutschland weiterzureisen, ohne den Ausgang des in Bulgarien eingeleiteten Asylverfahrens abzuwarten. In Österreich ist er nicht sozial verankert, zumal er sich vor seiner Festnahme nur zur Durchreise hier aufgehalten hat und keine soziale Bindungen im Inland hat. Zudem hatte er bei seiner Einvernahme vor der Landespolizeidirektion XXXX noch angegeben, in Deutschland viele Bekannte zu haben und nach seiner Enthaftung dorthin weiterreisen zu wollen. Vor dem BVwG revidierte er dies und erklärte nunmehr, dass er im Bundesgebiet bleiben werde, wenn er einen Aufenthaltstitel bekommen würde.
Da sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und diese Entscheidung mittlerweile von BVwG bestätigt wurde, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er für die Behörden im Fall einer Abschiebung nicht greifbar wäre, zumal er sich bisher weder vom Fehlen eines Reisedokuments und einer Einreiseerlaubnis noch vom Mangel an finanziellen Mitteln vom Grenzübertritt abhalten ließ. Er will auch keinesfalls nach Bulgarien zurückzukehren, das nach derzeitigem Stand zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Das BFA hat mittlerweile die im Beschluss des BVwG vom XXXX .2023 monierten Erhebungen zur Frage, ob der BF in Bulgarien Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren hat und ob ihm dort allenfalls eine Gefahr iSd Art 3 EMRK droht, getätigt und dazu im Bescheid vom XXXX .2023 entsprechende Feststellungen getroffen (siehe insbesondere Seite 12 des Beschlusses). Eine freiwillige Rückkehr nach Bulgarien kommt ohnedies nicht in Betracht, weil eine Ausreise mangels eines gültigen Reisedokuments auf legale Weise nicht erfolgen könnte.
Das öffentliche Interesse an der Verfahrenssicherung überwiegt derzeit noch das persönliche Interesse des BF an persönlicher Freiheit, obwohl er strafgerichtlich unbescholten ist. Er ist ein gesunder, alleinstehender junger Mann und es besteht keine besondere Vulnerabilität.
Es wird voraussichtlich möglich sein, die Überstellung nach Bulgarien innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer zu bewerkstelligen. Das BFA hat vor dem Ablauf der durch die Annahme des Überstellungsgesuchs zunächst in Gang gesetzten Überstellungs- und Haftfrist einen Bescheid erlassen, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz verbunden mit der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien zurückgewiesen wurde.
Ergänzend ist festzuhalten, dass das BVwG die Beschwerde des BF vom XXXX .2023 gegen den Bescheid vom XXXX .2023 - mit dem der Antrag vom XXXX .2023 gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin-VO Bulgarien zuständig sei und gemäß § 61 Abs 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt wurde, dass gemäß § 61 Abs 2 FPG eine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei - mit Erkenntnis vom 06.07.2023, GZ W144 2273612-2/4E, abgewiesen und sich hier speziell auf den Seiten 22 und 23 sowie 35 bis 38 mit der Frage einer allenfalls drohenden Kettenabschiebung und dem VfGH-Judikat E 2944/2022-16 auseinandergesetzt hat und dabei unter anderem zu dem Schluss gekommen ist, dass „insgesamt weder eine konkrete systemische noch eine konkrete individuell drohende Gefahr des BF in Bulgarien gegeben ist, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet“ (so auf Seite 35 des Erkenntnisses vom 06.07.2023).
§ 76 Abs 6 FPG ist vor dem Hintergrund von Art 8 Abs 3 lit d und f der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU vom 26.06.2013) richtlinienkonform so zu verstehen, dass die Konstellation, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Z 3 FPG angeordnet wurde und danach während der Anhaltung in Schubhaft ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, nicht erfasst ist (siehe VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025). Die Schubhaft gegen den BF konnte daher auch nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am XXXX .2023 aufrechterhalten werden, ohne dass es auf das Vorliegen einer Verzögerungsabsicht ankam.
Die Schubhaft seit XXXX .2023 ist demnach nicht zu beanstanden.
Zum Entscheidungszeitpunkt erweist sich somit im Ergebnis die Anhaltung in Schubhaft als zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks als verhältnismäßig. Angesichts der bisherigen hohen Mobilität des BF, der fehlenden Verankerung in Österreich und der auch durch seine widersprüchlichen Angaben begründeten Vertrauensunwürdigkeit ist ein gelinderes Mittel zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Aufwandersatzanspruch, muss aber seinerseits dem BFA die begehrten Aufwendungen, deren Höhe sich nach § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV richtet, ersetzen.
Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.
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