Bundesverwaltungsgericht W150 2267965-2

W150 2267965-2Bundesverwaltungsgericht19.07.2023

Regest

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Ausreisewilligkeit Ausweisung EU-Bürger Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz Meldepflicht öffentliche Interessen Schubhaft Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung Verfahrenshilfe Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W150 2267965-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W150.2267965.2.00

Spruch

W150 2267965-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 1986, StA. RUMÄNIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen die Anhaltung in Schubhaft verhängt durch Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG idgF abgewiesen.

V. Der beschwerdeführenden Partei wird die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr bewilligt.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und war mit 18.07.2022 obdachlos bei der Suchthilfe Wien gemeldet.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 17.10.2022, XXXX (zugestellt am 21.10.2022) wurde der BF gemäß § 66 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten am 21.11.2022 in Rechtskraft.

3. Aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG vom 29.11.2022 wurde der BF am 12.12.2022 von Organwaltern der LPD Wien festgenommen und in weiterer Folge vom BFA mit Mandatsbescheid vom gleichen Tage, XXXX erstmals in Schubhaft genommen.

4. Da der BF nicht im Besitze eines Reisedokumentes war, wurde am 19.12.2022 ein Heimreisezertifikat (HRZ) von der rumänischen Botschaft ausgestellt. Der BF wurde am 22.12.2022 nach Rumänien mittels eines Sammeltransportes abgeschoben.

5. Am 24.01.2023, wurde der BF von Organwaltern der LPD Wien festgenommen und in weiterer Folge vom BFA mit Mandatsbescheid vom gleichen Tage, XXXX erneut in Schubhaft genommen.

6. Eine für den BF für den 02.02.2023 vorgesehene Abschiebung mittels Sammeltransport nach Rumänien musste storniert werde, da der BF am 25.01.2023 die Abschiebung verweigerte, ein Waschbecken aus der Verankerung gerissen und auf den Boden geschmissen und einen Selbstmord angekündigt hatte.

7. Am 06.02.2023 wurde der BF für einen Sammeltransport für den 09.02.2023 angemeldet. An diesem Tag verweigerte er jedoch wieder die Abschiebung indem er sich in der Zelle auf den Boden legte und immer wieder sagte, dass er nicht gehen werde.

8. Am 05.03.2023 wurde der BF auf dem Luftwege nach Rumänien abgeschoben.

9. Laut ZMR Auskunft war der BF von 15.05.2023 bis 14.06.2023 bei der Suchthilfe Wien obdachlos gemeldet.

10. Am 14.06.2023, wurde der BF von Organwaltern der LPD Wien festgenommen. Gegenüber den Beamten gab er an, dass er bereits vor 3 bis 4 Wochen eingereist sei. In weiterer Folge verweigerte er die Einvernahme. Mit Mandatsbescheid vom gleichen Tage, XXXX wurde der BF abermals in Schubhaft genommen.

11. Am 25.06.2023 wurde der BF auf dem Luftwege nach Rumänien abgeschoben.

12. Am 04.07.2023, wurde der BF im Zuge einer Routinekontrolle der LPD Wien an einer Straßenbahnhaltestelle in 1050 Wien um 15:10 Uhr festgenommen.

13. Mit Mandatsbescheid vom 04.07.2023, XXXX wurde der BF wieder in Schubhaft genommen.

14. Am 05.07.2023 wurde der BF in eine Sicherheitszelle verbracht, nachdem er sich während einer Untersuchung bei der Sanitätsstelle aggressiv verhalten und sich anschließend auch selbst verletzt hatte.

15. Am 06.07.2023 wurde für den BF ein Flug für den 23.07.2023 mit drei begleitenden Beamten gebucht.

16. Am 07.07.2012 verweigerte der BF die Einnahme des Frühstücks und der Medikamente, da er auf warmen Kaffee (statt Tee) bestand, verhielt sich aggressiv, gestikulierte wild und trat mehrmals gegen die Zellentüre.

17. Am 08.07.2023 wurde der BF aufgrund seines nunmehr ruhigen Verhaltens von der besonders gesicherten Zelle bis zur nächsten psychiatrischen Untersuchung in die Sicherheitszelle (Fliesenzelle) verlegt.

18. Am 12.07.2023 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung, der BBU, Beschwerde gegen die Inschubhaftnahme und seitdem weitere Anhaltung in Schubhaft. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Jänner 2023 guten Glaubens in das Bundesgebiet wieder eingereist sei, da er gedacht hätte, die Ausweisung sei mit der Abschiebung konsumiert worden. Nach der Abschiebung am 05.03.2023 hätte er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich beendet. Da die von der Behörde als Grundlage der Schubhaft herangezogene Ausweisung aus Oktober 2022 mit der tatsächlichen und wirksamen Beendigung des Aufenthaltes des BF in Folge seiner Abschiebung im März 2023 konsumiert worden sei, liege gegenständlich keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, auf Basis welcher der BF abgeschoben werden könnte. Dies ergebe sich u.a. aus dem Umstand, dass der BF seit Jänner 2023 keinen Bezugsbetreuer und seit Februar 2023 keine Kontaktstellenmeldung mehr bei der Suchthilfe Wien habe. Mit seiner Abschiebung Anfang März 2023 habe der BF seinen Aufenthalt in Österreich tatsächlich und wirksam beendet. Er sei dem Bundesgebiet für mehr als zwei Monate ferngeblieben, habe sein Betreuungsverhältnis mit der Sozialberatung der Suchthilfe Wien sowie auch seine Kontaktstellenmeldung dort aufgegeben. Die Behörde werfe dem BF vor, dass er obdachlos und im Suchtmittelmilieu verankert sei; anhand dieser Feststellungen hätte die Behörde eigens zum Schluss kommen müssen, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in Österreich mit seiner behördlichen Abmeldung, der Aufgabe seines sozialarbeiterischen Betreuungsverhältnisses, der Abschiebung und dem längeren Fernbleiben des Bundesgebietes erfolgreich aufgegeben habe. Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr – welche der BF ausdrücklich in Abrede stellt – kämen vorrangig gelindere Mittel in BEtracht.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Kostenzuspruch, Verfahrenshilfe in der Höhe der Eingabegebühr, die Behebung des angefochtenen Bescheides, das Gericht möge aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte und die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF nicht vorliegen.

19. Am 13.07.2023 legte die belangte Behörde den bezughabenden Akt unter Abgabe einer Stellungnahme dem BVwG vor.

20. Am 17.07.2023 übermittelte das BFA auf Anforderung des BVwG vom 14.07.2023 einen amtsärztlichen Befund vom 17.07.2023, demzufolge der BF weiterhin haft- und verhandlungsfähig sei. Der Patient befinde sich in Betreuung durch „Dialog“, bekomme Substitutionstherapie, habe derzeit keine Beschwerden.

21. Am 17.07.2023 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seiner gewillkürten Rechtsvertreterin, einer Vertreterin der belangten Behörde und einer Dolmetscherin für die rumänische Sprache durchgeführt. Der BF gab nach Bestätigung, die Beschwerde aufrecht zu erhalten und verhandlungsfähig zu sein und nach allgemeiner Belehrung, insbesondere bezüglich § 51 AVG, an, dass er ein bisschen depressiv, nicht stabil, nicht organisiert sei. Beim Fuß habe er Probleme. Er hätte eine Körperverletzung und Schwellungen im Augenbereich und am linken Oberarm gehabt. Der Arzt hätte ihn angeschaut, aber es wurde kein CT gemacht und obwohl er vier Tage Schmerzen und vier Beulen am Kopf gehabt hätte. Er verlange ein Kopf CT.

Auf die Frage, ob er irgendwelche neue Dokumente (Ausweise, Bestätigungen, Zeugnisse, Briefe, Fotos, etc.) oder alte Dokumente, die er nachträglich erhalten habe, heute dem Gericht vorlegen wolle, gab er an „BF: Ich hatte solche Dokumente und so weiter. Diese habe ich 7 Monate mit mir mitgetragen und anschließend bei einer Person hier in Wien zurückgelassen. - R: Bei wem? - BF: XXXX . ….. BF: Rumänischer Reisepass, moldawischer Führerschein, Meldezettel. Das wars.“ Auch die rechtsfreundliche Vertreterin verneinte das Vorliegen von Dokumenten, Befunden, usw. „RV: Keine Dokumente, wir haben nichts Neues.“

In Rumänien hätte er keine Verwandten aber in Moldawien lebten seine Eltern, sein großer Bruder und seine Tochter und sein zweites Kind und seine Frau. Auf die Frage nach Verwandten in Österreich gab er an „BF: Ich wollte welche machen. Die Mutter eines guten Freundes von mir, wollte mich als ihr drittes Kind adoptieren, damit ich mich offiziell integrieren kann in diesem Land und keine Niederlassungsprobleme mehr gibt. Aber wir haben das nicht geschafft.“ Kinder habe er keine. In Wien habe er eine Freundin. Auf die Frage nach deren Namen und Adresse gab er keinen Namen an und meinte zur Adresse: „Ich kann mir die Straßennamen in dieser Stadt nicht merken. Ich kann nur hinfinden. Ich weiß, dass man mit der U-Bahn oder mit der Straßenbahn Richtung Floridsdorf oder Reumannplatz fahren kann und ich komme zurecht. Das Telefon habe ich nicht da. Ich habe alle diese Daten in meinem Telefon.“ Zu seiner Schul- und Berufsausbildung wollte er keine Angaben machen. Er sei in Rumänien beim Militär gewesen (Obersergeant). Dann sei er nach Moldawien gegangen. Dort habe er im Sicherheitsdienst des Präsidenten gearbeitet. Er habe ein Militärdiplom. Infanterie, Gruppenkommandant Einheit 21 Gruppe 3. Akademie Alexandru cel Bun. Sein Foto als Gruppenkommandant sei im Internet auffindbar. Dies betreffe die Promotion 2001-2006. In Deutschland sei er Im Jahr 2017 für drei Jahre weggewiesen worden bis 2021. Die letzten Monate habe er gelebt in „BF: Austria Rumänia, Austria Rumänia.“ In Wien habe er bei einem Freund gewohnt. „BF: XXXX . Geboren am XXXX . Adresse: XXXX Die vorletzte Haltestelle mit der U-Bahn 26 Richtung Strebersdorf. Die vierte Gasse.“ Auf die Frage, warum er sich nicht gemeldet habe, meinte er, er habe sich nicht ausgekannt. Auf Vorhalt, dass er früher einmal in Salzburg gemeldet gewesen sei meinte er: „BF: Ich weiß, wenn man mir gesagt hat „Geh dorthin und lass es abstempeln“. Das habe ich gemacht, aber wenn man mir nicht gesagt hat wohin, woher soll ich wissen was zu tun ist.“ Auf die Frage nach der Fluchtgefahr meinte er: „BF: ….. Das ist gegen die Logik, denn ich wünsche mir ein Leben in diesem Land und ich bemühe mich hier einen Arbeitsplatz zu finden.“ Weiters: „BF: Die letzten Zeiträume bin ich hier eingereist, damit ich diese unklaren Situationen löse. Damit ich ein Blatt Papier habe, wo steht, ich habe dies und jenes gemacht. Ich habe gegen dies und das gestoßen. Jedes Mal habe ich nur, dass was ich an mir hatte mit und die privaten Sachen blieben bei Freunden zurück.“ Zur Frage, ob er bezüglich seines von ihm behaupteten Aufenthaltes in Rumänien März bis Mai irgendwelche Belege habe, antwortete er: „BF: Ich hatte Fotos am Telefon aber nicht da, und in der Geldbörse hatte ich auch etwas. Sie können jedoch die Person anrufen, bei der ich gewohnt habe. Sie ist so eine Art Cousine für mich.“ ….. BF: XXXX a. - R: Telefonnummer? - BF: Ich kann mich nicht an die Nummer erinnern. Vielleicht ist sie in der Tasche oder bei Natalia.“

Die rechtsfreundliche Vertreterin des BF legte vor: einen E-Mailverkehr mit der Suchhilfe Wien, aus dem sich ergebe, dass zwischen Februar und dem 11. Mai keine dokumentierten Kontakte des BF zur Suchthilfe vorliegen. Was jedenfalls auf eine Abwesenheit des BF hindeute.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1. Feststellungen:

1. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2. 1 Die Identität des BF steht fest.

1.2.2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt die rumänische Staatsbürgerschaft. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.3. Gegen den BF besteht ein rechtskräftiger durchsetzbarer Ausweisungsbescheid gemäß § 66 FPG.

1.2.4. Der BF wird seit 04.07.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten. Unter Berücksichtigung bisheriger Anhaltungen in Schubhaft (12.12.2022 – 22.12.2023, 24.01.2023 – 05.03.2023 und 14.06.2023 – 25.06.2023) befindet sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt somit insgesamt 76 Tage in Schubhaft.

1.2.5. Der BF ist haft- und prozessfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu psychiatrischer und allenfalls sonst noch benötigter medizinischer Versorgung. Der BF leidet an keiner lebensgefährlichen Erkrankung.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der BF hat sich in Österreich mehrfach durch Untertauchen dem behördlichen Zugriff entzogen. Er hat unklare Angaben bezüglich seiner Einreisedaten gemacht und macht keine konkreten, nachvollziehbare Angaben zu seinen Bekannten, bei denen er gewohnt haben will, bzw. seine Dokumente und sonstigen Sachen sich befinden.

1.3.2. Der BF hielt die meldebehördlichen Meldevorschriften in Österreich mehrfach nicht ein. Er versucht sich so verborgen zu halten. Vor seiner Inschubhaftnahme hatte der BF keine aufrechte Meldeadresse und war für die Behörde nicht greifbar. Ungeachtet dessen hat er als Obdachloser oder vorborgen Wohnender den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich seit dem 22.12.2022 nicht aufgegeben.

1.3.3. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und verhält sich nicht kooperativ.

1.3.4. Der BF missachtete seine Ausreiseverpflichtung. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.

1.3.5. Der BF hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Der BF verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und weist auch sonst keine Integrationsmerkmale auf. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich.

1.3.6. Der BF erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als unbescholten.

1.3.8. Die Abschiebung des BF ist jedenfalls innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer wahrscheinlich. Abschiebungen nach Rumänien finden statt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, das amtsärztliche Gutachten, die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Beilagen, die Einvernahmen des BF und dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck, sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Pkt. 1.1. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten des BFA die Schubhaftverfahren betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.3. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.3.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten und den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.

2.3.2. Dass der BF seit 04.07.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, ebenso die Vorzeiten.

2.3.3. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich primär aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 17.07.2023 und den Eintragungen in der Anhaltedatei. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dass der BF im Rahmen der Schubhaft psychiatrisch betreut wird und er auch sonst Zugang zu allenfalls weiterer benötigter medizinischer Behandlung und Substitutionstherapie hat, ist im Übrigen unzweifelhaft. Hinzuweisen ist darauf, dass dem BF in Schubhaft ständige medizinische Versorgung zukommt und dass das BFA sofort im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, der zu einer Haftunfähigkeit führte, den BF aus eigenem zu enthaften hätte.

2.4. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.4.1. Die Feststellung, dass der BF mehrfach untergetaucht ist, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungsakten und der Einschau in den Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR), so war der BF zB zum Zeitpunkt seiner Festnahme nicht gemeldet, obwohl ihm die österreichischen Meldegesetze bekannt gewesen waren und er früher selbst schon in Salzburg gemeldet gewesen war; weiters ergibt es sich auch aus den - verspäteten – Meldungen, wie zB bei der Einvernahme des BF am 12.12.2022 erkennbar ist, dass es unterschiedliche Angaben zum Einreisetag und zum Anmeldetag gibt. Er hat sich damals erst eineinhalb Monate später angemeldet, obwohl ihm das Erfordernis einer korrekten Meldung bereits bei seiner Einreise bewusst sein musdte, da er bereits im Jahr 2020 und 2021 in Österreich aufrecht gemeldet war.

2.4.2. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und sich nicht kooperativ verhält, ergibt sich aus seinem Untertauchen bzw. den Verstößen gegen Meldebestimmungen und der Missachtung seines rechtskräftigen Ausweisungsbescheides. Es haben sich im Verfahren keine glaubwürdigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. Er hat zwar angegeben, dass er Freunde in Wien hat, hat jedoch genaue Angaben zur Identifizierung der Personen unterlassen bzw. waren diese Angaben nicht zielführend. So war beispielsweise die Adresse, an der er angab in Wien Unterkunft zu nehmen, nicht existent. Seine Angabe „ XXXX . Die vorletzte Haltestelle mit der U-Bahn 26 Richtung Strebersdorf. Die vierte Gasse.“ Lässt vermuten, dass es sich dort um die Rußbergstraße, die Berlagasse oder die Waltenbergergasse handel könnte. Doch diese nah beieinander liegenden Straßen korrespondieren alle samt nicht mit der angegebenen Hausnummer und der Angabe „vierte Gasse“. Die Adresse seiner Freundin nannte er überhaupt nicht, sondern gab an „Ich weiß, dass man mit der U-Bahn oder mit der Straßenbahn Richtung Floridsdorf oder Reumannplatz fahren kann.“ Da dies einander völlig entgegengesetze Bereiche Wiens im 21. bzw. 10. Gemeindebezirk betrifft, ist eine Lokalisierung unmöglich. Es bleibt dahingestellt, ob der BF genauere Angaben nicht machen kann oder die betreffenden Personen möglicherweise vor Unannehmlichkeiten mit den Behörden bewahren will, jedenfalls sind seine Angaben nicht belastbar. Es ist daher davon auszugehen, dass der sehr mobile BF sich im Falle einer Enthaftung wieder an einem den Behörden unbekannten Ort in Wien aufhalten wird, wo sich noch seine Sachen, zB seine Papiere befinden.

2.4.3. Der BF hat aktuell keinen – gemeldeten - Wohnsitz in Österreich. Wo er genau über einen solchen verfügt, ist aktuell nicht genau nachprüfbar, da seine Angaben dazu unzureichend sind. Jedenfalls behauptete er in der mündlichen Verhandlung, dass sich noch seine Sachen, zB Papiere dort bei XXXX befänden. Weder der BF noch seine rechtsfreundliche Vertreterin legten zu den genannten Personen ladefähige Adressen vor, weshalb diese Personen auch nicht zeugenschaftlich einvernommen werden konnten. Im Gegenzug dazu konnte der BF keine Beweismittel vorbringen, die die behauptete Verlagerung des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen weg von Österreich hin zu Rumänien auch nur glaubhaft machen konnten. Eine Wohnsitznahme in Rumänien in den Monaten März bis Mai 2023 ist auch sonst nicht feststellbar. Die vorgelegte Auskunft der Suchthilfe Wien, dass „zwischen Februar und dem 11. Mai keine dokumentierten Kontakte des BF zur Suchthilfe vorliegen“ ist diesbezüglich nur ein zu schwaches Indiz. Einerseits sagt es nichts über nicht-dokumentierte Kontakte aus, andererseits gibt es für die Betreuung von Suchtkranken nicht nur die Suchthilfe Wien, sondern mehrere niederschwellige Anlaufstellen für Suchtkranke, zB allein drei Zentren des „Dialogs“ in den Wiener Bezirken 3, 10 und 22, niedergelassene Ärzte und – allenfalls – auch die Suchtgiftszene zur Beschaffung von Substitutionspräparaten.

2.4.4. Der BF ging seit seiner erstmaligen Inschubhaftnahme keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein Bargeld laut Anhaltedatei. Er bezog nur bis Ende 2022 Unterstützungsleistungen durch das AMS. Es ist nicht gesichert, dass der BF die zur Lebenshaltung erforderlichen Mittel auf legale Weise aufbringen kann. Das Vorhandensein eines sozialen Netzes außerhalb von Suchtgiftkreisen wurde nicht glaubhaft dargelegt.

2.4.5. Die Feststellung der Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus dem rezenten Auszug aus dem Strafregister.

2.4.6. Abschiebungen nach Rumänien finden – auch auf dem Luftwege – aktuell statt, wie schon die jüngsten Abschiebungen des BF zeigen. Eine Abschiebung nach Tunesien innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer ist daher aus aktueller Sicht jedenfalls wahrscheinlich, ist doch die nächste Abschiebung bereits noch diese Woche geplant.

2.4.7. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:

„Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

„Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

„Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

[…]“

„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.

3.1.3. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde begehrt, die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.

3.1.4. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.

3.1.5. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.1.6. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.

Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, ist untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten und sich so Verfahren und seiner möglichen Abschiebung entzogen weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).

Der BF verfügt über keine im Inland aufhältige Familienmitglieder. Darüber hinaus verfügt der BF über keinerlei enge soziale oder gar berufliche Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz – außerhalb des Suchtgiftmilieus - vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte und es hat sich jedenfalls im Ermittlungsverfahren herausgestellt, dass der BF zwar über einen Wohnsitz an nicht genau feststellbarer Adresse, jedenfalls keinen gesicherten Wohnsitz im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben, zumal der BF auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bekräftigt hat, in Österreich bleiben zu wollen.

Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.7. Zu den zwischenzeitigen Ausreisen bzw. Abschiebungen des BF aus dem Bundesgebiet

Gemäß § 69 Abs. 1 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.

Dazu sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung EuGH 22.06.2021, Rs C-719/19, FS/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im vorliegenden Fall jedenfalls näher mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt hätte, ob der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in Anbetracht aller die Situation kennzeichnenden Umstände tatsächlich und wirksam beendet hat.

Eingangs ist festzuhalten, dass der BF nach Erlassung Bescheides zwar nachweislich mehrmals aus dem Bundesgebiet ausreiste, nämlich abgeschoben wurde, es sich bei den Ausreisen jedoch nur um einen kurzen Besuch im Heimatland handelte, deren jeweils genaue Dauer nicht feststellbar sind, jedenfalls zwei Monate nicht überstieg. § 69 Abs. 1 FPG, wonach eine Ausweisung gegenstandslos wird, wenn der EWR-Bürger seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist, ist im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht anwendbar.

Vielmehr verfügte der BF im Dezember 2022 nach wie vor über seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, wo er beim AMS gemeldet war und Leistungen bezog. Danach verließ er mehrmals – unfreiwillig – das Bundesgebiet, ließ jedoch seine „Sachen“ wie zB Dokumente (Reisepass, Führerschein, Meldezettel) bei Bekannten in Wien, deren Adresse er nicht genau nannte bzw. nennen wollte und er zumindest an einer dieser Adressen eigenen Angaben zufolge wohnhaft ist, wenn er in Wien ist. Der BF hat das Bundesgebiet daher zwar mehrmals physisch verlassen, eine tatsächliche und wirksame Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich liegt jedoch nicht vor.

3.1.8. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Die Familie des BF hält sich nicht in Österreich auf. Der BF ist auch sonst sozial nicht verankert; er hat keine sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt, verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

Des Weiteren sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen hervorgekommen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF wurde wiederholt amtsärztlich begutachtet und unterliegt auch weiterhin medizinischer Kontrolle. Er wird bezüglich seiner Suchterkrankung in Schubhaft vom „Dialog“ ärztlich betreut und behandelt. Gegenteilige Unterlagen bzw. Befunde wurden nicht vorgelegt.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt nicht vor, doch vermag dieser Umstand alleine nicht den Ausschlag zu geben.

Den persönlichen Interessen des BF kommt insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert.

3.1.9. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem sich der BF schon bisher im Verborgenen aufgehalten hat) nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.

3.1.10. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.2. Zu Spruchteil A) –– Kostenentscheidung:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen.

Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.

Zur beantragten Verfahrenshilfe im Ausmaß der Eingabengebühr:

§ 8a VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:

„§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.“

Es ist daher zu prüfen, ob die die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, was zur Folge hat, dass Verfahrenshilfe nicht schon dann zu bewilligen ist, wenn der notwendige Unterhalt einer Partei durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt ist. Zudem darf die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Dabei kommt es auf das subjektive Wissen bzw. die subjektive Einschätzung des Antragstellers bezüglich der Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels nicht notwendiger Weise an. (VwGH vom 11.10.2021, Ra 2021/22/0197).

Eine etwaige Beeinträchtigung des Unterhalts des BF kann zwar im Augenblick nicht ersehen werden, zumal die Verfahrensführung vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist und er im Stande der Schubhaft aktuell umfassend versorgt wird. Doch ist in einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass er zum Zeitpunkt der Festnahme über 0,- Euro, also gar kein Barvermögen verfügte und erst kurz vor Erhebung der gegenständlichen Beschwerde 40,- Euro erhielt und gleich wieder ausgab. Er wird im Falle seiner Enthaftung daher jedenfalls mit Schulden von 30,- Euro belastet sein. Es erscheint in einem solchen Verfahren nicht als grundrechtskonform, von einem Beschwerdeführer zu erwarten, zur Eingabe seiner Beschwerde ein - wenn auch sehr kleines – Gelddarlehen aufzunehmen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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