Bundesverwaltungsgericht W140 2255886-1

W140 2255886-1Bundesverwaltungsgericht18.07.2023

Regest

Aufenthaltsehe aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Heimreisezertifikat Identitätsfeststellung Mitwirkungsauftrag Mitwirkungspflicht Reisedokument Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W140 2255886-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W140.2255886.1.00

Spruch

W140 2255886-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2022, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 04.12.2014 von der ungarischen Polizei nach Österreich überstellt, da aufgrund seines österreichischen Visums die Dublin-Zuständigkeit Österreichs festgestellt wurde. Er stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 20.01.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.). Gegen den Bescheid der Behörde erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2017, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde abgewiesen.

Am 22.08.2017 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 11.10.2017 wies die Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne weitere Einvernahme des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II) und keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III). Gegen den Bescheid der Behörde erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2017, Zl. XXXX , wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des BFA wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0016-6, zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 05.02.2018 (richtig: 05.02.2019), wies die Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2019, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 02.05.2022 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin (19.05.2022) und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Sollte der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt II).

Dagegen erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass der BF zur Ausreise aus Österreich verpflichtet sei. Er habe am XXXX eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Diese sei in Spanien als selbstständige Arbeiterin beschäftigt gewesen und somit freizügigkeitsberechtigt, weshalb dem BF nach § 54 Abs. 1 NAG das Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme. Die Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2019 sei sohin untergegangen. Zudem spreche auch die XXXX des BF gegen eine Rückverbringung.

Das BFA teilte am 15.06.2022 mit, dass seit 16.09.2021 ein Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Angehörige von Österreichern) nach § 54 NAG anhängig sei, woraufhin das BVwG das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 17.06.2022, Zl. XXXX bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf die Ausstellung des Aufenthaltstitels aussetzte.

Zudem wurde am 15.06.2022 nachfolgende Stellungnahme des BFA erstattet (auszugsweise):

„Mit 27.03.2019 erwuchs der Bescheid vom 05.02.2019 §§ 3, 8, 57 negativ mit Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in RK II (BVwG Erkenntnisses XXXX ). Trotz rechtskräftiger RKE und Ausreiseverpflichtung wurden der ho. Behörde seitens der VP zu keinem Zeitpunkt Identitätsdokumente in Vorlage gebracht. Am 01.04.2019 wurde seitens des BFA ein HRZ Verfahren eingeleitet.

Am 26.11.2021 und am 06.12.2021 wurden der VP MWB zur HRZ Beschaffung persönlich ausgehändigt. Gegen diese Bescheide wurde zu keinem Zeitpunkt Beschwerde erhoben.

Am 02.05.2022 wurde ein weiterer Mitwirkungsbescheid für den Botschaftstermin am 19.05.2022 erlassen, welcher der VP am 03.05.2022 persönlich ausgehändigt wurde.

Gegen diesen MWB wurde am 16.05.2022 gegenständliche Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde enthielt ua. eingescannte Unterlagen bzgl. „Auskunft über die Vorlage der Steuererklärung“ von der Ehegattin der VP (diese Unterlagen wurden im Zuge der Beschwerdevorlage an das BVwG übermittelt). Da diese Unterlagen nicht verifiziert werden konnten, wurde in weiterer Folge zur Prüfung einer ggf. aufhebenden Beschwerdevorentscheidung die VP über ihren rechtsfreundlichen Vertreter zu einer Stellungnahme eingeladen. Mit 17.05.2022 wurde diese Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den rechtsfreundlichen Vertreter der VP übermittelt. Darin wurde die rechtsfreundliche Vertretung eingeladen, binnen einer Frist von 7 Tagen sich zu 15. Fragen - ua. zur besseren Beurteilung der Begünstigteneigenschaft - näher zu äußern.

Innerhalb offener Frist wurde lediglich eine Kopie eines spanischen Aufenthalttitels übermittelt, aus welchem ersichtlich ist, dass die VP „Familienangehöriger“ eines EU-Bürgers ist. Zu den weiteren Fragen, insb. zu den relevanten Fragen 3., 4. und 5. wurde keine Stellungnahme abgegeben. Auch wurden keine weiteren Beweismittel in Vorlage gebracht. In Ermangelung klärender Unterlagen wurde von ho. Behörde von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und in weiterer Folge die Beschwerde gegen den MWB zur HRZ Beschaffung an das zuständige Gericht weitergeleitet.

Die in der Beschwerde vorgebrachte XXXX ist nicht Thema des MWB und war bereits Thema des BVwG Erkenntnisses XXXX (27.03.2019).

In den Ausschreibungen der VP ist ersichtlich, dass eine Aufenthaltstitel Anfrage beim Magistrat XXXX anhängig ist (Speicherdatum 16.09.2021!). Auf telefonische Nachfrage beim Magistrat wurde ho. Behörde im Mai 2022 telefonisch bekannt gegeben, dass oben bezeichneter Antrag sich noch in genauerer Überprüfung befinden würde und bis dato erstinstanzlich noch nicht entschieden wurde. Diesbezüglich wurde ho. mit 14.06.2022 beim Magistrat erneut angefragt.

Mit 14.06.2022 wurde seitens der zuständigen NAG Behörde die Information übermittelt, dass seitens der NAG Behörde derzeit noch Ermittlungen betreffend des Verdachtes der Aufenthaltsehe geführt werden und es zu einer Entscheidung darüber in den nächsten 2 – 3 Wochen kommen werde.

Nach der Rechtsprechung des VwGH steht das nachträglich erworbene unionsrechtliche Aufenthaltsrecht dem weiteren Bestand einer (zum Zeitpunkt des Erwerbs des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bereits rechtskräftigen) Rückkehrentscheidung entgegen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird demnach mit Begründung der Rechtsstellung des begünstigten Drittstaatsangehörigen, dem ein abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, gegenstandlos. Ob der VP allerdings ein abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, konnte ho. abschließend nicht beurteilt werden, da die VP es unterlassen hat, diesbezügliche – also die Ehegattin betreffende aussagekräftige – Unterlagen zu übermitteln bzw. die diesbezüglichen einschlägigen Fragen unbeantwortet ließ.

Hierzu ist darüber hinaus anzumerken, dass die zur AT Erteilung bzw. zur Dokumentation zuständige NAG Behörde ihre Prüfung offenbar bis dato (auch) noch nicht abgeschlossen hat.“

Mit Bescheid des Bürgermeisters XXXX vom 24.08.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltskarte für Angehörige von Österreichern“ zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle.

Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX Zl. XXXX vom 24.10.2022 als unbegründet abgewiesen. Ausgeführt wurde dabei im Wesentlichen, dass den BF und seine Ehefrau bloß ein formales Eheband verbinde und zu keinem Zeitpunkt intendiert gewesen sei, eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen. Es sei klar davon auszugehen, dass die Hochzeit in Verbindung mit der gemeldeten Ausübung der Freizügigkeit in Spanien durch die Frau des BF lediglich zur Erlangung der Aufenthaltskarte für den BF in Österreich durchgeführt worden sei. Zusammengefasst kam das Landesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Ehepaar kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK führe und der BF sich daher zur Erteilung einer Aufenthaltskarte nicht auf die Ehe berufen durfte. Zumal § 54 Abs. 7 NAG vorsehe, dass ein Antrag gemäß § 54 Abs. 1 NAG bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe zurückzuweisen und mit der Feststellung zu verbinden sei, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, erweise sich die Entscheidung der belangten Behörde als rechtmäßig.

Die Stellungnahme des BFA wurde dem BF seitens des Bundesverwaltungsgerichts zum Parteiengehör übermittelt und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.

Mit Beschluss des BVwG vom 18.07.2023 wurde das gegenständliche Verfahren fortgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte erstmals am 04.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seine Identität steht nicht fest.

Der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2014 wurde zweitinstanzlich als unbegründet abgewiesen. Ein weiterer Antrag vom 22.08.2017 wurde durch das BFA – im zweiten Rechtsgang – mit Bescheid vom 05.02.2018 (richtig: 05.02.2019) ebenfalls als unbegründet abgewiesen und unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Die Entscheidung erwuchs mit Erkenntnis des BVwG vom 27.03.2019 zweitinstanzlich in Rechtskraft.

Der BF reiste nach Erlass der Entscheidungen nicht in seinen Herkunftsstaat aus.

Am XXXX heiratete der BF eine österreichische Staatsangehörige. Diese war im Jahr 2021 für drei bis vier Monate in Spanien selbstständig erwerbstätig gemeldet. Der BF war von 30.06.2017 bis 07.05.2019 und ab 12.08.2021 hauptwohnsitzlich bei seiner Ehefrau gemeldet. Der BF und seine Ehefrau führten keine durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägte Beziehung.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 02.05.2022 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin (19.05.2022) und Ort (eine BFA-Regionaldirektion) als Beteiligter persönlich zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Wenn der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von fünf Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Absatz 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II).

Das BFA leitete am 03.12.2021 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) ein. Dem BFA lag kein gültiges Reisedokument vor, im Zentralen Fremdenregister war ein als „bedenklich“ klassifizierter von XXXX gültiger Reisepass erfasst. HRZ konnten seitens der nigerianischen Botschaft ausschließlich nach durchgeführtem Interview und positiver Identifizierung ausgestellt werden. Der BF war im relevanten Zeitraum nicht Asylwerber, faktischer Abschiebeschutz kam ihm nicht zu.

Seit 16.09.2021 war bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltskarte für Angehörige von Österreichern“ nach § 54 NAG anhängig. Mit Bescheid des Bürgermeisters XXXX vom 24.08.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltskarte für Angehörige von Österreichern“ zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX Zl. XXXX vom 24.10.2022 als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass das Ehepaar kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK führe und der BF sich daher zur Erteilung einer Aufenthaltskarte nicht auf die Ehe berufen durfte. Zumal § 54 Abs. 7 NAG vorsehe, dass ein Antrag gemäß § 54 Abs. 1 NAG bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe zurückzuweisen und mit der Feststellung zu verbinden sei, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, erweise sich die Entscheidung der belangten Behörde als rechtmäßig, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, insbesondere in den Bescheid vom 02.05.2022 und die Beschwerde vom 14.05.2022. Zudem wurde in das Erkenntnis des LVwG XXXX vom 24.10.2022, Zl. XXXX , Einsicht genommen.

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Asylantragstellungen und die hierzu ergehenden Entscheidungen gehen aus dem Zentralen Fremdenregister hervor, entsprechende Auszüge liegen im Akt ein.

Die Eheschließung des BF ist aufgrund der im Akt einliegenden Heiratsurkunde ersichtlich. Die Erwerbstätigkeit der Ehefrau des BF in Spanien ergibt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen. Die Feststellung, wonach der BF und seine Ehefrau keine durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägte Beziehung führen, ergibt sich aus dem genannten Erkenntnis des LVwG vom 24.10.2022. Aus diesem sind auch die Feststellungen zum Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entnommen, welche mit den Aufzeichnungen im Zentralen Fremdenregister übereinstimmen.

Das Vorliegen eines Reisepasses wurde nicht behauptet, vielmehr wurde angegeben, es bestehe keine Ausreiseverpflichtung, da der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei. Die Feststellung zu dem als „bedenklich“ klassifizierten Reisepass, welcher im Zentralen Fremdenregister eingetragen ist, ergibt sich aus einem entsprechenden Registerauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Beschwerdeabweisung:

Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.

Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

Mit dem gegenständlichen Bescheid trug die belangte Behörde dem BF auf, er solle sich zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich einfinden, um am Verfahren bezüglich der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Es war davon auszugehen, dass das BFA die Amtshandlung leiten würde, was schon die Ladung vor die belangte Behörde und die im Bescheid angeführte Anwesenheit eines Behördenvertreters nahelegt (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2018, Zl. Ra 2018/21/0012).

Es ist allein Aufgabe des BFA, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu ersuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln, während der Fremde bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes lediglich "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken hat. Insoweit kann ihm auch ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheid nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 erteilt werden (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0102). Dem BFA ist daher grundsätzlich nicht entgegenzutreten, wenn es Schritte zur Erfüllung seiner Aufgabe setzte.

Die notwendigen Inhaltserfordernisse einer, hier mit dem Mitwirkungsbescheid verknüpften, Ladung (eindeutige Angabe von Ort und Zeit der Amtshandlung; Gegenstand der Amtshandlung – hier Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates durch Erscheinen unter Vorlage etwaiger sonstiger Dokumente; Eigenschaft des BF – hier: Beteiligter; Mitzubringende Behelfe und Beweismittel wie z.B. Reisepass; Angabe, ob ein persönliches Erscheinen erforderlich ist, Folgen eines Ausbleibens – hier: Androhung Haftstrafe [vgl. zu alledem Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]) sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Zu dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF mit einer Unionsbürgerin verheiratet und daher als begünstigter Drittstaatsangehöriger zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, ist auszuführen: Gegen den BF bestand seit 27.03.2019 eine zweitinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung (vgl. VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006). Die Ehe wurde im Rahmen des BVwG Erkenntnisses vom 27.03.2019 bereits berücksichtigt. Die Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts durch die Ehefrau des BF erfolgte erst im Jahr 2021 für drei bis vier Monate. Das BFA legte nachvollziehbar dar, dass nicht abschließend habe beurteilt werden können, ob dem BF ein abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, da die zuständige NAG-Behörde den Verdacht einer Aufenthaltsehe prüfe. In weiterer Folge wurde – zuletzt mit Erkenntnis eines LVwG – tatsächlich aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verneint. Ergänzend ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. wiederum VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006) ein dem BFA zuzubilligender Spielraum besteht, im Zusammenhang mit der Mitwirkung ausnahmsweise eine solche Ladung auch schon vor Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verfügen. Dies trifft zu, wenn sie fallbezogen aus besonderen Gründen schon in diesem Stadium unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nötig iSd § 19 Abs. 1 AVG ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich dies in Hinblick auf die erfolglosen Asylantragstellungen, die Tatsache, dass der BF seine Ausreiseverpflichtung über lange Zeit hinweg missachtete, die Eheschließung nur kurze Zeit nach negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens und die zuletzt ergangene zweitinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2019.

Soweit die Beschwerde weiter vorbringt, eine Abschiebung sei schon aufgrund der XXXX des BF nicht tunlich, so ist, wie auch vom BFA ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass das diesbezügliche Vorbringen bereits im Asylverfahren des BF behandelt wurde und weiters keinen Gegenstand des Verfahrens darstellt.

Der BF war zur notwendigen Mitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bereits aufgrund des Gesetzes verpflichtet. Dass die Anwesenheit des BF bei dem genannten Termin zur Feststellung seiner Identität notwendig war, konnte aufgrund der Aktenlage eindeutig festgestellt werden. Er legte während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich keine unbedenklichen Identitätsdokumente vor (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0224).

Dass die angedrohte Haftstrafe in der Dauer von fünf Tagen unangemessen gewesen wäre, hat das Verfahren nicht ergeben.

Dem BFA ist zudem nicht entgegenzutreten, wenn es aufgrund des fortgesetzten Verbleibs des BF in Österreich die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als gegeben erachtete.

Die Beschwerde war im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Den Parteien wurde zudem Gelegenheit zur Abgabe schriftlicher Stellungnahmen eingeräumt. Die relevanten Feststellungen konnten auf Basis der Aktenlage getroffen werden, eine zusätzliche Erörterung war zur Entscheidungsfindung nicht notwendig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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