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L515 2270558-1•Bundesverwaltungsgericht L515 2270558-1
L515 2270558-1Bundesverwaltungsgericht18.07.2023
Beschwerdeinhalt E - Mail Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Verfahrenseinstellung
L515 2270558-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX in Bezug auf den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens – Sozialministerum-services, Landesstelle Oberösterreich, vom 29.11.2021, OB: XXXX beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1 Die Einschreiterin beantragte am 25.05.2021 beim Sozialministeriumservice als nunmehr vermeintlich belangte Behörde (nachfolgend „bB“) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses.
I.2. Mit Schreiben der bB vom 09.06.2021 wurde die Einschreiterin um Vorlage eines aktuellen Facharztbefundes (HNO + Audiogramm), sowie eines aktuellen Passfotos und des Beschlusses des Vertretungsverhältnisses ersucht.
I.3. Mit Schreiben der bB vom 02.11.2021 wurde die Einschreiterin gemäß § 40 BBG (letztmalig) zu einer ärztlichen Untersuchung für den 23.11.2021 eingeladen, welcher die Einschreiterin nicht nachkam.
I.4. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid der bB vom 29.11.2021 wurde das eingeleitete Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Begründung eingestellt, dass die Einschreiterin „der schriftlichen Aufforderung ohne Angaben von Gründen keine Folge geleistet habe“.
I.5. Mit E-Mail vom 19.12.2021 unter den Betreff „ XXXX “ (Name und Sozialversicherungsnummer der Einschreiterin) wurde durch eine Drittperson Folgendes bekannt gegeben:
„Hier mit möchte ich ihnen mit teilen dass ich wieder in Österreich bin und für Ärztliche Untersuchungen bereit bin.
Mit freundlichen Grüßen“
I.6. Am 16.02.2023 wurde die Einschreiterin einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt.
I.7. Mit Schreiben vom 20.04.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage; diese langte samt Verwaltungsakt am 21.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.8. Mit Schreiben des ho. Gerichts vom 27.04.2023 wurde die Einschreiterin aufgefordert innerhalb einer Frist von 2 Wochen detailreichere Angaben zu ihrer E-Mail vom 19.12.2021 zu machen, insbesondere welchen Zeitraum die Einschreiterin nicht an der Wohnadresse aufhältig gewesen sei, dementsprechende Nachweise zu erbringen und welchen konkreten Zweck sie mit der E-Mail an die bB verfolgte. Gleichzeitig wurde die Einschreiterin darauf hingewiesen, sollte sie den oa. Aufforderungen nicht nachkommen, dass ihr Anbringen zurückgewiesen wird.
I.9. Am 31.05.2023 - einlagend - legte die Einschreiterin Reisepasskopien der Ein- und Ausreisestempel vor, sowie gab die Einschreiterin wie folgt an:
„…Wie bereits am 22.05.2023 am Telefon besprochen übermittle ich Ihnen anbei die Reisepasskopien, welche mein Auslandsaufenthalt im Jahr 2021 belegen sollten. Ich befand mich von 13.07.2021 bis 28.11.2021 im Ausland…“
I.10. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 12.7.2023 beschloss der erkennende Senat das Beschwerdeverfahren einzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
Die Einschreiterin ist eine türkische Staatsangehörige und an der im Akt ersichtlichen Wohnadresse im Inland wohnhaft.
Die Einschreiterin genießt in Österreich den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, aktuell gültig bis 09.02.2026.
Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB bzw. des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da das gegenständliche Verfahren zurückzuweisen ist, erfolgt die Erledigung der Rechtssache durch Beschluss.
Zu A)
Gem. Art 132 Abs. 1 BV-G kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
§ 9 Abs. 1 VwGVG legt – wie folgt - die Anforderungen an eine Beschwerde fest.
Eine solche hat demnach zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gem § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich eingebracht.
Auch beim Fehlen eines begründeten Beschwerdeantrages handelt es sich nach § 13 Abs. 3 AVG seit der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 nicht mehr um einen unheilbaren Inhaltsmangel, sondern um einen verbesserungsfähigen Mangel (Hinweis: E 3. November 2004, 2004/18/0200, uam.), wobei diese Norm die Behörde verhält, von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen. Allerdings dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum (Hinweis: E 25. Februar 2005, 2004/05/0115, VwSlg 16560 A/2005).
Einzelfallbezogen bedeutet dies:
Gem. Art 132 Abs. 1 BV-G kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, weshalb sich im gegenständlichen Fall die Frage stellt, ob die E-Mail vom 19.12.2021 als Beschwerde im Sinne des Art. 132 Abs. 1 BV-G bzw. § 9 VwGVG anzusehen ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist einleitend festzustellen, dass der höchstgerichtlichen Judikatur folgend [vgl. etwa Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212) für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN).
Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungs-gerichtsverfahren [2013], § 9 VWGVG Anm 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm K2).
Im gegenständlichen Fall wurde – innerhalb der Beschwerdefrist – in einem E-Mail vom 19.12.2021 mit einem Satz bekannt gegeben, dass sich die Einschreiterin wieder in Österreich befinde und für ärztliche Untersuchungen zur Verfügung stehe. Jenes Schreiben bezieht sich mit keinem Wort gegen den Bescheid; weder ist dem Schreiben eine Behauptung der Rechtswidrigkeit noch ein Beschwerdebegehren zu entnehmen.
Angesichts des auslegungsbedürftigen Inhalts der oa. E-Mail wurde der Einschreiterin mit ho. Schreiben vom 27.04.2023 die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, ausführlichere Angaben zu tätigen, vor allem auch darzulegen, welchen Zweck die Einschreiterin mit der eben erwähnten E-Mail verfolgte.
Ungeachtet des Umstandes, dass die Einschreiterin ihre Stellungnahme außerhalb der gewährten zweiwöchigen Frist übermittelte, konnte den Äußerungen neuerlich nicht entnommen werden, dass sich die abgegebenen Anbringen der Einschreiterin gegen den oa. Bescheid richteten. Die Einschreiterin berichtete über ihre Ortsabwesenheit von 13.07.2021 bis 28.11.2021 unter Vorlage entsprechender Beweismittel, ließ aber den Zweck, den sie mit der Bekanntgabe verfolgte, erneut unerwähnt. Somit erfüllte die Eingabe vom 31.05.2023 – trotz Möglichkeit der Verbesserung – einerseits nicht die die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG, andererseits ist im Rahmen einer Gesamtschau die Willenserklärung der Einschreiterin dahingehend auzulegen, dass sie mit ihrer Mitteilung keine Beschwerde einbringen, sondern die Behörde davon in Kenntnis setzen wollte, dass sie sich wieder im Bundesgebiet befindet.
3.3. Da der von der bB als Beschwerde qualifizierte Schriftsatz einersetis nicht den notwendigen Mindestinhalt aufweist und keine weitere Eingabe vorliegt, welche als Beschwerde zu qualifizieren wäre und auch keine Rechtsnorm ersichtlich ist, welche das ho. Gericht zur amtswegigen Führung eines Beschwerdeverfahrens ermächtigt, und sich andererseits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergab, dass sich der normative Wille der Einschreiterin nicht auf die Einbringung einer Beschwerde bezog, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass dem vorgelegten Verwaltungsakt der bB zufolge, mittlerweile (allerdings außerhalb des gegenständlichen Verfahrens, zumal die bB zu jenem Zeitpunkt in Bezug auf das gegenständliche Verfahren aufgrund Ablaufs der Beschwerdevorentscheidungsfrist mit 30.01.2022 unzuständig war) ein ärztliches Sachverständigengutachten mit Untersuchung am 11.04.2023 erfolgte, welches zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. gelangte. Dieses ist jedoch im gegenständlichen Verfahren mangels Vorliegens eines entsprechenden Beschwerdegegenstandes nicht zu berücksichtigen.
3.4. Da das Beschwerdeverfahren einzustellen war, konnte eine Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Wortlaut der genannten Bestimmungen kann als eindeutig betrachtet werden und lässt keine andere als die hier getroffene Auslegung zu. Darüber hinaus orientierte sich das ho. Gericht an der einheitlichen höchstgerichtlichen Entscheidung zur Frage der Vorgangsweise in einem Rechtsmittelverfahren im Lichte des § 13 (3) AVG iVm den Anforderungen an eine Beschwerde.
Es liegt somit keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vor, welche einer Klärung durch den VwGH bedürfte.
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