Bundesverwaltungsgericht W123 2264897-2

W123 2264897-2Bundesverwaltungsgericht28.02.2023

Regest

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Fristversäumung Hinterlegung Rechtsmittelfrist Sorgfaltspflicht Verschulden Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zustellung durch Hinterlegung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W123 2264897-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W123.2264897.2.00

Spruch

W123 2264897-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von XXXX , geb. XXXX StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2022, Zl. 1282907202/211170044, zu Recht:

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller stellte am 18.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei am 19.08.2021 die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 21.12.2021 sowie am 02.03.2022 die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführt wurde.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2022, 1282907202/211170044, zugestellt mittels Hinterlegungsanzeige am 11.05.2022, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).

3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingebracht.

4. Am 24.11.2022 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde.

5. Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.11.2022 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.)

6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2022 wurde mit Schreiben vom 15.12.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Antragsteller stellte am 18.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2022, 1282907202/211170044 wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).

1.3. Der Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2022 wurde dem Antragsteller am 11.05.2022 an seinem im Melderegister eingetragenen Wohnsitz durch Hinterlegung an einer Abgabeeinrichtung zugestellt. Folglich endete die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 05.05.2022 mit Ablauf des 08.06.2022.

1.4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingebracht.

1.5. Am 15.11.2022 wurde der Antragsteller im Rahmen eines Beratungsgespräches bei der BBU GmbH vom Bescheid vom 05.05.2022 informiert, welcher ihm von seiner Vertretung am 17.11.2022 übermittelt wurde.

1.6. Am 24.11.2022 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig eine Beschwerde. Im Wesentlichen bezog sich der Antragsteller bei seinem Antrag auf Wiedereinsetzung, darauf, dass er den gelben Zettel zur Hinterlegung nicht zugestellt bekommen habe, da er den Briefkasten täglich leere und sorgsam seine Post prüfe.

1.7. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde der belangten Behörde mit Bescheid vom 30.11.2022, Zl. 1282907202/211170044, abgewiesen sowie diesem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

1.8. Mittels Beschwerde vom 15.12.2022 wurde gegen den Bescheid vom 30.11.2022 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen monierte der Antragsteller die Ermittlungspflicht der belangten Behörde, zumal sich diese gar nicht mit dem konkreten Vorbringen des Antragstellers befasst habe, bezog sich auf den Antrag vom 24.11.2022 und brachte vor, dass es sich nur um einen Zustellmangel beim gelben Zettel handeln könne. Weiters führte er aus, dass sowohl er, als auch seine Mitbewohner nur die jeweils an sie adressierten Briefe aus dem Postkasten nehmen würden. Trotzdem hätte er diese gefragt ob sie einen gelben Zettel gesehen hätten, was diese verneinten. Normalerweise würden Beschwerdeführer einander auch mitteilen, wenn Post für jemand anderen im Briefkasten liege. Zudem sei er im besagten Zeitraum auch täglich zuhause gewesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Ergänzend wurden Auszüge aus dem ZMR eingeholt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

I.

3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jegliches Geschehen, d.h. nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw., als "Ereignis" iSd § 42 Abs. 3 AVG gewertet werden (vgl. ua VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis "unabwendbar" ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (vgl. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 39 mwN). Die Beurteilung, ob ein Ereignis "unvorhergesehen" ist, hängt demgegenüber nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, "wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und sein Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte, wobei das im Begriff der Unvorhergesehenheit gelegene Zumutbarkeitsmoment dahin zu verstehen ist, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit auch dann noch gewahrt ist, wenn der Partei ein nur minderer Grad des Versehen unterläuft" (vgl. VwGH 29.02.2008, 2008/04/0006).

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt somit voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125).

Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit liegt nach der (äußerst umfangreichen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise vor, wenn die Partei den zu ihrem Rechtsschutz in der Verständigung des Zustellers enthaltenen Hinweis auf die Rechtswirkungen, welche die Hinterlegung auslöst, nicht beachtet (überhaupt nicht oder nur flüchtig gelesen) hat, insbesondere wenn sie mit einer Entscheidung der Behörde rechnen musste (VwGH 25. 9. 1991, 91/16/0046); kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden kann hingegen angenommen werden, wenn die Partei trotz täglicher sorgfältiger Entleerung des Hausbrieffaches während des gesamten Hinterlegungszeitraums keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden hat (VwGH 6. 5. 1997, 97/08/0022; 21. 12. 1999, 97/19/0217; 4. 2. 2000, 97/19/1484; siehe auch Rz 73), ( siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 41 mwN).

Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er in einem detaillierten sachverhaltsbezogenen Vorbringen darzulegen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21. 12. 1999, 97/19/0217; 4. 2. 2000, 97/19/1484; 2. 10. 2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (vgl. VwGH 21. 11. 2001, 2001/08/0011). Auch genügt weder der allgemeine Hinweis, man würde „in privaten und insbesondere behördlichen Angelegenheiten äußerst sorgfältig“ agieren, noch das – zu vage, nicht ausreichend konkretisierte – Vorbringen, es sei „auf Grund der Zustellung im Sommer wahrscheinlich“, dass der Zustellvorgang durch einen Ferialpraktikanten der Post nicht korrekt durchgeführt worden sei (VwGH 17. 2. 2011, 2009/07/0082). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20. 1. 1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH 21. 12. 1999, 97/19/0217; 4. 2. 2000, 97/19/1484; 2. 10. 2000, 98/19/0198). Die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, d.h. die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH 20. 1. 1998, 97/08/0545; 21. 9. 1999, 97/18/0418). Der von der Behörde anzulegende Sorgfaltsmaßstab darf allerdings auch nicht überspannt werden. Den konkreten Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Darlegung von Umständen beschränken müssen, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich (vgl hingegen VwGH 17. 2. 2011, 2009/07/0082) erscheinen lassen (VwGH 19. 4. 1994, 94/11/0053), (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 112 mwN).

Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19. 6. 1990, 90/04/0101; 19. 3. 2010, 2009/12/0053; 22. 9. 2011, 2008/18/0509). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 33 Abs. 1 VwGVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH 27. 1. 2005, 2004/11/0212; 17. 2. 2011, 2009/07/0082; 23. 4. 2015, 2012/07/0222; vgl. auch VwGH 30. 9. 1990, 91/19/0045 zu § 46 VwGG). Infolge der Befristung kommt – wie bei den Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags (Rz 114) – auch ein Nachschießen von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht (mehr) in Betracht (VwGH 21. 5. 1997, 96/21/0574; 26. 1. 1998, 96/17/0302; 23. 4. 2015, 2012/07/0222; vgl. auch Hengstschläger/Leeb6 Rz 610; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 634; Schulev-Steindl6 Rz 358, 360; ferner Stoll, BAO III 2975). Daher vermögen erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Behauptungen – weil sie außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG bzw. § 33 VwGVG geltend gemacht werden – einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr zu begründen (VwGH 10. 7. 1997, 97/20/0299; 30. 11. 2000, 99/20/0543; 26. 4. 2001, 2000/20/0336; vgl. auch Rz 162). Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrunds käme der Stellung eines neuerlichen, aber anders begründeten Antrags auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte (VwGH 25. 2. 2003, 2002/10/0223; 23. 4. 2015, 2012/07/0222; 17. 3. 2015, Ra 2014/01/0134). Von einem neuen Antrag wäre auch dann auszugehen, wenn der objektive Erklärungswert des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch neue Darlegungen der Partei eine andere Deutung erfahren soll (VwGH 28. 2. 2000, 99/17/0317). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH 25. 2. 2003, 2002/10/0223; 23. 4. 2015, 2012/07/0222; 21. 2. 2017, Ra 2016/12/0026), (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 115 und 117 mwN).

3.3. Am 15.11.2022 wurde der Antragsteller im Rahmen eines Beratungsgespräches bei der BBU GmbH vom Bescheid vom 05.05.2022 informiert, welcher ihm von seiner Vertretung am 17.11.2022 übermittelt wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 24.11.2022 wurde daher jedenfalls rechtszeitig iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 33 Abs. 1 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist eingebracht. Er begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er den gelben Zettel zur Hinterlegung nicht zugestellt bekommen habe, da er den Briefkasten täglich leere und sorgsam seine Post prüfe. Erst im Rahmen der Beschwerde vom 15.12.2022 monierte der Antragsteller die Ermittlungspflicht der belangten Behörde, zumal sich diese gar nicht mit dem konkreten Vorbringen des Antragstellers befasst habe, bezog sich auf den Antrag vom 24.11.2022 und brachte diesbezüglich untermauernd vor, dass es sich nur um einen Zustellmangel beim gelben Zettel handeln könne und führte aus, dass sowohl er, als auch seine Mitbewohner nur die jeweils an sie adressierten Briefe aus dem Postkasten nehmen würden. Trotzdem hätte er diese gefragt ob sie einen gelben Zettel gesehen hätten, was diese verneinten. Normalerweise würden die Beschwerdeführer einander auch mitteilen, wenn Post für jemand anderen im Briefkasten liege. Zudem sei er im besagten Zeitraum auch täglich zuhause gewesen.

Da die Frist zur Geltendmachung der den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände jedoch jedenfalls spätestens am 01.12.2022 abgelaufen ist, erfolgte das im Rahmen der Beschwerde vom 15.12.2022 erstattete Vorbringen nicht rechtzeitig.

3.4. Entsprechend der unter 3.2. geschilderten Rechtsprechung war daher auf jenes Vorbringen vom 15.12.2022 nicht einzugehen. Der Antrag vom 24.11.2022 beschränkt sich hingegen auf die reine Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben. Zwar hat der Antragsteller angegeben, täglich den Briefkasten zu entleeren und die Post sorgsam zu prüfen, es fehlen jedoch Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten und wer die Entleerung derselben besorgte sowie wie oft bzw. wie sorgsam dies allenfalls durch die Mitbewohner des Antragstellers erfolgte. Auch ansonsten legte der Antragsteller keine Umstände dar, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen würden. Folglich mangelt es an einem konkreten Vorbringen, wonach festgestellt hätte werden können, dass er von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus keinen eine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte. In Anbetracht des Vorhandenseins von Mitbewohnern und mangels entsprechender Angaben kann im gegenständlichen Fall nicht angenommen werden, dass keine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit vorliegt.

Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der konkrete Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, nicht nachgewiesen werden muss, da eine Partei dies nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können wird.

3.5. Da sohin der vorliegende Sachverhalt in Bezug auf den Antragsteller keine Stattgabe eines Antrages auf Wiedereinsetzung zu begründen vermag, konnte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde von der belangten Behörde nicht stattgegeben werden, weshalb der vorliegende Antrag als unbegründet abzuweisen war.

II.

Nach § 33 Abs. 4 VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht einem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Antragsverfahrens bezüglich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, für das der Antragsteller die aufschiebende Wirkung hintanhalten möchte, ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb eine Stattgabe für den Antragsteller noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0280, mwN). Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. zB VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004; 28.08.2013, 2011/06/0006, zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), legte der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dar, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 23.10.2013, 2012/03/0002; 27.09.2013, 2012/05/0212).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist.

Zudem hat sich der Antragsteller in der vorliegenden Beschwerde bezüglich einer vermeintlichen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens bloß darauf bezogen, dass er als sorgfältiger Mensch regelmäßig seinen Briefkasten entleert habe und ein gelber Zettel verloren gehen könnte. Im Wesentlichen handelt es sich daher um kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehenden oder darüber hinaus gehenden für die Beurteilung relevanten Sachverhalt, zumal sich das Vorbringen bezüglich seiner Mitbewohner auf die inhaltliche Rechtswidrigkeit bezieht und hierauf (siehe Punkt 3.4.) nicht einzugehen war. Auch der festgestellte Sachverhalt blieb unbestritten und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschließlich Rechtsfragen (das Vorliegen eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses betreffend den Beschwerdeführer und das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in Bezug auf den ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) von Bedeutung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK wie auch Art. 47 GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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