Bundesverwaltungsgericht W259 2249894-1

W259 2249894-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2022

Regest

Anrechnung besoldungsrechtliche Stellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtslage Richter Schulzeiten Unionsrecht Verfahrensgegenstand Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W259 2249894-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W259.2249894.1.00

Spruch

W259 2249894-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX 2021, Zl. XXXX betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtliche Stellung, zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 29.01.2015 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Schulzeiten und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen.

2. Mit Bescheid des XXXX (in der Folge: belangte Behörde) vom 26.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I Nr. 32/2015 (GehG) mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Bundesbesoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015, alle bisherigen Bestimmungen betreffend den Vorrückungsstichtag aufgehoben und in der Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG normiert habe, dass auch die bisherigen einschlägigen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien und somit die Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Antrag weggefallen sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit der Begründung, dass der Gesetzgeber durch die mit der Bundesbesoldungsreform 2015 getroffenen Übergangs- und Überleitungsbestimmungen die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag nur unzureichend umgesetzt und damit die Altersdiskriminierung fortgeschrieben werde.

4. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zl. Ro 2015/12/0022 aus.

5. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2016 eingelangtem Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, hat der Verwaltungsgerichtshof über die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2016, W213 2109694-1/4E, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2015 ersatzlos aufgehoben.

7. Mit Bescheid der der belangten Behörde vom 05.04.2017 wurde das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, welcher vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2016, GZ. 9 ObA 141/15y-14 angerufen wurde, gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

8. Mit Urteil vom 08.05.2019 zu C-24/17 hat der Gerichtshof der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden.

9. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Stand des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt und ihm die Möglichkeit gegeben dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.

10. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.01.2015 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 113 Abs. 10 GehG sowie allenfalls auf Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Festsetzung des Vorrückungsstichtages bereits auf Grundlage der durch die Besoldungsreform 2010, BGBl. I Nr. 82/2010, geschaffenen Rechtslage, auf welche sich die – dem Antrag des Beschwerdeführers zu Grunde gelegte – Bestimmung des § 113 Abs. 10 GehG ausdrücklich beziehe, erfolgt sei. Insbesondere seien dem Beschwerdeführer dabei sämtliche von ihm im Rahmen des Antrags vom 29.01.2015 begehrten, vor seinem 18. Geburtstag gelegenen Zeiten zur Gänze als Zeit eines erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule iSd § 12 Abs. 2 Z 6 lit. a GehG, idF BGBl. I Nr. 120/2012 seinem Tag der Antragstellung vorangestellt worden. Seinem Antragsbegehren sei somit bereits vollinhaltlich entsprochen worden und sei sein Antrag in dieser Hinsicht als unbegründet anzusehen. Im Hinblick auf die mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 erfolgte Reform der Vordienstzeitenanrechnung sei anzumerken, dass die in diesem Zusammenhang neu geschaffene Rechtslage im Fall des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung gelange.

11. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid und führte im Wesentlichen aus, dass er seit seinem 10. Lebensjahr die höhere Schule bis zur Ablegung der Reifeprüfung am XXXX 1989 durchgehend besucht habe. Am XXXX 1986 habe er das 16. Lebensjahr vollendet. Im angefochtenen Bescheid sei nur der Zeitraum von 01.07.1986 bis 04.03.1988 berücksichtigt worden. Korrekterweise wäre für die Anrechnung der Vordienstzeiten der Zeitraum von 04.03.1986 bis 04.03.1988 zu berücksichtigen gewesen. Die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung, dass in seinem Fall eine Altersdiskriminierung nicht vorliege, entbehre jeder Grundlage. Im Gegensatz zu der im Bescheid vertretenen Rechtsauffassung sei die zu C-396/17 ergangene Erledigung des Gerichtshofes der Europäischen Union sehr wohl auch auf ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eines Richters anwendbar. Abgesehen davon sei bei der Festsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 11.11.2014, C-530/13, zu folgen und seien daraus resultierend seine Schuldienstzeiten vor dem 18. Geburtstag anzuerkennen und anzurechnen. In eventu regte der Beschwerdeführer an, Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof der Europäischen Union zu stellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 zum Richter des Bundesverwaltungsgerichts ernannt worden und steht seither in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid des XXXX vom 17.01.2014, Zl XXXX wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 der 01.02.1996 als Vorrückungsstichtag festgesetzt. Dabei wurden Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt.

Bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages wurde die Zeit eines erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule ab 01.07.1985 bis 30.06.1988 vorangesetzt.

Der Beschwerdeführer beantragte am 29.01.2015 gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Schulzeiten von 01.07.1986 bis 04.03.1988 und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.01.2015, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde. Dass bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages die vor dem 18. Geburtstag gelegene Zeit eines erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vom 01.07.1985 bis 30.06.1988 vorangesetzt wurden, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Bescheid des XXXX vom 17.01.2014, Zl. XXXX Es waren somit die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956 (GehG), idF BGBl. I Nr. 82/2010 lauten auszugsweise wie folgt:

„Vorrückung

§ 8. (1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.

(3) Der Beamte, dessen Übertritt in den Ruhestand durch die Bundesregierung aufgeschoben worden ist, rückt nach dem Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr vor, wenn er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuß bereits erlangt hat.“

„Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

[…]

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

[…]

6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b,

M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder

K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

a) an einer höheren Schule oder

b) - solange der Beamte damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

[…]“

„Vorrückungsstichtag

§ 113. […]

(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.

[…]“

§169f des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, idgF (GehG) lautet auszugsweise wie folgt:

„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und

2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und

3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und

4. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,

ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.

(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

[…]“

3.2. Für den gegenständlichen Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:

3.2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.01.2015 einen Antrag gemäß § 113 Abs. 10 GehG, in der im Zeitpunkt seiner Antragstellung geltenden Fassung BGBl. I Nr. 82/2010, auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Schulzeiten – konkret vom 01.07.1986 bis 04.03.1988 – und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen.

Gemäß § 113 Abs. 10 GehG, BGBl. I Nr. 82/2010, erfolgt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird.

Der Beschwerdeführer trat mit 01.01.2014 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ein. Die erstmalige Festsetzung seines Vorrückungsstichtages erfolgte somit bereits entsprechend der mit der Besoldungsreform 2010, BGBl I Nr. 82/2010, geschaffenen Rechtslage. Es kann daher den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid gefolgt werden.

Mit Bescheid des XXXX vom 17.01.2014, Zl. XXXX , wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 der 01.02.1996 als Vorrückungsstichtag festgesetzt. Dabei wurde die vor dem 18. Geburtstag gelegene Zeit eines erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule ab 01.07.1985 bis 30.06.1988 vorangesetzt. Dem verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 29.01.2015 wurde damit zur Gänze entsprochen.

Das Beschwerdevorbringen, wonach für die Anrechnung der gegenständlichen Vordienstzeiten der Zeitraum vom 04.03.1986 bis 04.03.1988 zu berücksichtigen gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Diesem ist einerseits entgegenzuhalten, dass im verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 29.01.2015 eindeutig als Zeit für seine Ausbildung an der „ XXXX der Zeitraum „1. Juli 1986 bis 04.03.1988“ angeführt ist und auch darüber im gegenständlichen Bescheid entschieden wurde. Somit ist dieser Zeitraum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Bereits im Bescheid des XXXX vom XXXX 2014 wurde unter anderem der Zeitraum von 01.07.1985 bis 30.06.1988 als nach dem 30. Juni der Absolvierung der 9. Schulstufe (30.06.1985) liegende Zeiten berücksichtigt. Insgesamt wurde somit dem Antragsbegehren des Beschwerdeführers entsprochen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Anrechnung der in der Beschwerde erwähnten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter vom 02.05.2000 bis 31.12.2012 ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

3.2.2. Auch die Ansicht der belangten Behörde, wonach die mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, neu geschaffene Rechtslage im Fall des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung gelange, ist als zutreffend zu erachten.

§ 169f Abs. 1 GehG normiert, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden (Z 1) und die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurden (Z 2) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Z 3) und bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind (Z 4), die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Dies allerdings nur, wenn die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten erfolgt ist.

Dieses Erfordernis ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt: Beim Beschwerdeführer erfolgte die erstmalige Einstufung nach der mit der Vorrückungsstichtags-Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 geschaffenen Rechtslage, weshalb die Zeiten vor dem 18. Geburtstag bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages bereits berücksichtigt wurden. Für alle seit 31.08.2010 eingetretenen Bediensteten mit demselben Eintrittsdatum galt dieselbe Rechtslage und liegt daher keine Altersdiskriminierung vor. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt eine andere Rechtslage aufgrund des Eintrittsdatums keine Diskriminierung aufgrund des Alters dar (EuGH 14.02.2019, C-154/18, Horgan/Keegan, Rz 25). Den diesbezüglichen Ausführungen im bekämpften Bescheid ist daher zu folgen.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 11.11.2014, C-530/13, Schmitzer, die in Österreich geänderte Rechtslage gerügt habe, die im Ergebnis die Diskriminierung im Zusammenhang mit der Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag durch Verlängerung der Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe nicht beseitigt habe, auf den gegenständlichen Fall keine Auswirkung haben. Diese Entscheidung ist ebenfalls nicht einschlägig, weil im Ausgangsverfahren die für die Zwecke dieses Vergleichs maßgeblichen Personengruppen auf der einen Seite die Beamten, die Berufserfahrung, sei es auch nur teilweise, vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworben haben (vom früheren System benachteiligte Beamte), und auf der anderen Seite die Beamten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs eine gleichartige Berufserfahrung in vergleichbarem zeitlichem Umfang erworben haben (vom früheren System begünstigte Beamte), waren (EuGH 11.11.2014, C-530/13, Schmitzer, Rz 27). Es ist daher der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, dass die im zitierten Urteil festgestellte Unionsrechtswidrigkeit nicht auf den Fall des Beschwerdeführers anzuwenden ist und nur die beiden Gruppen der von den früheren diskriminierenden Bestimmungen begünstigten und benachteiligten Beamtinnen und Beamten, die als Folge der Übergangsbestimmungen des § 113 GehG 1956 im Ergebnis weiterhin unterschiedlich eingestuft worden seien, betroffen habe. Gleiches gilt auch hinsichtlich des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 08.05.2019, C-396/17, Leitner, das sich im Wesentlichen ebenfalls auf diese beiden Gruppen bezieht (EuGH 08.05.2019, C-396/17, Leitner, Rz 17 und 48ff). Auf eine derartige Unionsrechtswidrigkeit kann sich der Beschwerdeführer, der nach dem 30.08.2010 in den Dienststand eingetreten ist, somit nicht berufen.

Zusammengefasst ist festzuhalten: Da im gegenständlichen Fall die erstmalige Einstufung nach der mit der Besoldungsreform 2010 geschaffenen Rechtslage erfolgt ist und die Schulzeiten vor dem 18. Geburtstag bereits bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt wurden, kommt eine Neufestsetzung gemäß § 169f Abs. 3 GehG nicht in Betracht.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.3. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anregt, ein Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof der Europäischen Union zu stellen, ob die besoldungsmäßige Ungleichbehandlung aufgrund der Nichtanerkennung von Schulzeiten vor dem 18. Geburtstag im Einklang mit Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union stehe, wird in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach es sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um ein letztinstanzliches vorlagepflichtiges Gericht handelt (vgl. VfGH 26.09.2014, E304/2014). Es besteht somit, selbst bei Zweifeln, keine Pflicht, eine Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu veranlassen. Darüber hinaus haben sich für das Bundesverwaltungsgericht zu den entsprechenden Beschwerdepunkten und Fragen keine Zweifel bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht ergeben, weshalb eine Vorlage auch aus diesem Grund nicht vorzunehmen war. Entsprechendes gilt für die Anregung des Beschwerdeführers, ein Vorabentscheidungsersuchen zu stellen, ob die mit der Bundesbesoldungsreform, BGBl. I Nr. 32/2015, Verschiedenbehandlung von Ausbildungs- und Berufserfahrungszeiten vor dem 18. Geburtstag in Einklang mit Art. 21 Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) bzw. Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf stehe.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt zweifelsfrei aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.