projekte
W235 2254813-1•Bundesverwaltungsgericht W235 2254813-1
W235 2254813-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2022
Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht gesundheitliche Beeinträchtigung individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W235 2254813-1/10E
BEschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2022, Zl. 1291354007-211945828, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Syrien und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .11.2021 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde (vgl. AS 14).
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass seine volljährige Tochter in Österreich wohnhaft sei. Er sei Ende Juli 2021 aus Syrien ausgereist und in die Türkei gelangt, wo er ca. viereinhalb Monate aufhältig gewesen sei. Von der Türkei aus sei er nach Italien weitergereist und sei dort 15 Tage in Quarantäne am Flughafen in Mailand gewesen, nachdem er von der Polizei angehalten worden sei. Um Asyl habe der Beschwerdeführer in Italien nicht angesucht.
Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 15.12.2021 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit welchen ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.12.2021 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.
Mit Schreiben vom 18.02.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG, welche dem Beschwerdeführer am 24.02.2022 übergeben wurde, wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Italien für sein Verfahren zuständig ist.
1.4. Am 30.03.2022 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst vorbrachte, dass er seit seiner Geburt an Hüftproblemen leide. Er habe ärztliche Befunde aus dem Krankenhaus und einen Behindertenausweis aus Syrien. Seine Tochter lebe in Österreich. Der Beschwerdeführer wohne bei seiner Tochter, bekomme allerdings kein Geld von ihr. Er könne sich selbst finanzieren. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes den Beschwerdeführer nach Italien auszuweisen, gab er an, dass er nach Österreich gewollt habe, weil hier seine Tochter sei. Seine Tochter kümmere sich um ihn. Er brauche die Hilfe seiner Tochter. In Italien habe er niemanden. Der Beschwerdeführer sei schon zweimal gestürzt und von der Rettung ins Spital gebracht worden. Er habe eine 90%ige Behinderung.
Neben einigen syrischen Personaldokumenten legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor:
Behindertenausweis aus Syrien;
Ambulanzkarte eines Landesklinikums vom XXXX .12.2021, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nach einem Sturz behandelt wurde und aufgrund seiner Behinderung einen Gehstock verwendet und
Ambulanzkarte eines Landesklinikums vom XXXX .01.2022, derzufolge der Beschwerdeführer eine Verletzung im rechten Hüftbereich erlitten hat und seit seiner Geburt an einer Lähmung der rechten Hüfte leidet sowie, dass seine Motorik deutlich eingeschränkt ist
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.
Verfahrensrelevant wurde wie folgt festgestellt: „Sie leiden seit ihrer Geburt an einer Lähmung der rechten Seite. Es kann nicht festgestellt werden, dass in ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. […] In Österreich verfügen Sie über eine Tochter namens XXXX (IFA XXXX ).“
Beweiswürdigend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt an der rechten Seite gelähmt sei. Laut seinen eigenen Angaben entspreche dies einer Behinderung von 90%. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen hätten sich keine Hinweise ergeben, dass er an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO erfüllt sei. Seine Tochter lebe in Wien. Mit dieser Verwandten lebe der Beschwerdeführer zwar im gemeinsamen Haushalt, aber es bestünden offensichtlich keine gravierenden Abhängigkeiten zueinander. Außerdem sei er nicht pflegebedürftig. Die Unterstützungshandlungen seiner Verwandten würden seine Situation erleichtern, jedoch könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf diese Unterstützung angewiesen sei und, dass ein derartig qualifiziertes Pflege-, Unterstützungs- oder Unterhaltsverhältnis vorliege, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Gebiet der Europäischen Union außerhalb des österreichischen Bundesgebietes schlicht unzumutbar wäre. Es seien beim Beschwerdeführer keine derartigen Krankheiten festgestellt worden, die eine derartige Pflegebedürftigkeit nach sich ziehen würden, dass eine ständige Pflege und Betreuung durch seine Verwandten zwingend notwendig wäre. Im Fall des Beschwerdeführers ergebe sich, dass bei der Beziehung zu seiner Tochter von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen sei.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung am 05.05.2022 fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung auf Physiotherapie angewiesen sei, regelmäßig Medikamente benötige und nicht allein für sich sorgen könne. Bei fehlender Therapie könne er nicht allein stehen und vor Schmerzen nicht schlafen. In seinem Alltag sei er auf die Betreuung durch Angehörige angewiesen und leide darüber hinaus an Depressionen. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund der Bedingungen für Asylwerber in Italien eine Verletzung von Art. 3 und von Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer gehöre aufgrund seiner 90%igen Behinderung sowie Lähmung der rechten Seite seines Körpers zum Kreis der besonders verletzlichen Personen. Er sei auf die Hilfe seiner Tochter angewiesen und wichtig sei, dass er seine Medikamente regelmäßig einnehme und regelmäßig physiotherapeutische Behandlung erhalte. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, ständig die Hilfe seiner Tochter zu brauchen und in Italien von niemandem unterstützt werde, hätte die belangte Behörde die Tochter des Beschwerdeführers einvernehmen müssen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Behinderung vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig. Für eine solche vulnerable Person sei zu befürchten, dass diese die in ihrer speziellen Situation dringend erforderliche Unterstützung in Italien nicht erhalten werde. Der Beschwerdeführer benötige die Pflege durch seine Tochter zur Bewältigung des Alltags, welche in Italien nicht gewährleistet sei.
Neben einer Vollmacht für die ausgewiesene Vertretung wurden der Beschwerde nachstehende Unterlagen in Kopie beigelegt:
Ärztlicher Befundbericht eines Gesundheitszentrums (undatiert) mit der Diagnose Zustand nach Kinderlähmung im Kleinkindalter, dem zu entnehmen ist, dass die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Muskelatrophie und der Verkürzung der rechten unteren Extremität sehr eingeschränkt ist, er Schmerzen im Bein hat und sturzgefährdet ist, ferner ist er nicht fähig Erledigungen oder den Alltag allein zu bewältigen;
Medical Report (in englischer Sprache) vom XXXX .07.1991;
Medikamentenschachtel Metagelan 500mg;
Medikamentenschachtel Novalgin Filmtabletten;
Medikamentenschachtel Magnosolv-Granulat;
Auszug aus dem Konventionspass der Tochter des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX .2018, samt Bestätigung der Meldung vom XXXX .11.2018 und
Auszug aus dem Konventionspass seines Schwiegersohnes, ausgestellt am XXXX .2018 samt Bestätigung der Meldung vom XXXX .11.2018
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2022 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Ärztlicher Befundbericht eines Gesundheitszentrums vom XXXX .05.2022 mit der Diagnose mittelgradige depressive Störung und der Anführung der aktuellen Medikation (Metagelan 500mg, Mirtazapin 15mg);
Erstversorgung-Bericht eines Krankenhauses vom XXXX .07.2022, demzufolge der Beschwerdeführer auf dem Weg zur Toilette gestützt ist;
Ärztlicher Befundbericht vom XXXX .07.2022 mit der Diagnose „Otitis externa“ (= akute Infektion der Gehörgangshaut) beidseitig samt Bestätigung einer Behandlung am XXXX .07.2022;
Ärztlicher Befundbericht eines Gesundheitszentrums vom XXXX .07.2022 mit den Diagnosen Low-dose Benzodiazepinabhängigkeit und mittelgradige depressive Episode samt Bestätigung der allgemeinmedizinischen Behandlung und
Abdomensonografie eines Diagnosezentrums vom XXXX .08.2022
Vorgebracht wurde zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer Ende Juli am Weg zur Toilette gestützt und von seinem Schwiegersohn ins Krankenhaus gebracht worden sei. Ferner sei er aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode in allgemeiner Behandlung eines Gesundheitszentrums, müsse regelmäßig Ärzte aufsuchen und sei am 31.08.2022 einer radiologischen Untersuchung wegen der Zuweisungsdiagnose „Nierenkolik und Hämaturie (= Blut im Urin) seit einigen Wochen“ unterzogen worden. Nunmehr befinde sich auch der Sohn des Beschwerdeführers in Österreich und habe einen Asylantrag gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Zu A)
1.1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) […]
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16 Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) […]
[4) […]
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet ist, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat (der Türkei) kommend illegal nach Italien eingereist ist. Die Verpflichtung Italiens zur Aufnahme des Beschwerdeführers gründet daher auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO.
2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer das Vorliegen multipler Erkrankungen – nämlich Zustand nach Kinderlähmung im Kleinkindalter, stark eingeschränkte Gehfähigkeit, Schmerzen im Bein, mittelgradige depressive Störung, akute Infektion der Gehörgangshaut beidseitig, Low-dose Benzodiazepinabhängigkeit, Nierenkolik und Hämaturie - geltend gemacht, die jedenfalls eine umfassende Behandlung sowohl in medikamentöser als auch in (physio)therapeutischer Hinsicht erfordern.
2.2.1. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden).
2.2.2. Gemäß den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, deren Inhalt vom Bundesamt nicht erkennbar in Zweifel gezogen wurde, leidet der Beschwerdeführer an den oben angeführten multiplen Erkrankungen sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht, ist motorisch stark eingeschränkt bzw. kann sich nur mit Hilfe eines Gehstockes fortbewegen, ist sturzgefährdet bzw. musste bereits dreimal wegen eines Sturzes in Österreich im Krankenhaus behandelt werden, nimmt die Medikamente Metagelan 500mg, Novalgin Filmtabletten, Magnosolv-Granulat sowie Mirtazapien 15mg und benötigt eine Physiotherapie. Ferner bringt er vor, dass bereits in Syrien eine 90%ige Behinderung festgestellt wurde und legte diesbezüglich einen Behindertenausweis vor.
Trotz der – durch medizinische Unterlagen – nachgewiesenen Erkrankungen des Beschwerdeführers in körperlicher und psychischer Hinsicht hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen, weitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche Überstellung nach Italien zu tätigen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt an einer Lähmung der rechten Seite leide. Es könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden (vgl. Seite 11 des angefochtenen Bescheides). Hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Italien wurden lediglich allgemeine Feststellungen getroffen, wobei im Hinblick auf die medizinischen Leistungen in Italien, zu denen ein Asylwerber nach Registrierung und Ausstellung der Gesundheitskarte berechtigt ist, festgestellt wurde, dass es sich hierbei um folgende handelt: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern (vgl. Seiten 25 und 26 des angefochtenen Bescheides). Diesbezüglich ist anzuführen, dass es das Bundesamt unterlassen hat, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die in Österreich begonnene Physiotherapie sowie die regelmäßigen ärztlichen Kontrollen einschließlich die allgemeine Behandlung aufgrund seiner mittelgradigen depressiven Episode für den Beschwerdeführer in Italien gewährleistet sind sowie, ob die dem Beschwerdeführer in Österreich verordneten Medikamente in Italien verfügbar sind bzw. dem Beschwerdeführer als Asylwerber auch zur Verfügung gestellt werden.
Das Bundesamt hat weder eine medizinische Befundinterpretation noch ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt noch hat es sich mit den multiplen Erkrankungen des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid erkennbar auseinandergesetzt. Weiters wurde auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte syrische Behindertenausweis nicht übersetzt bzw. wurde der Beschwerdeführer nicht aufgefordert, diesen im Original vorzulegen, um unter Umständen eine Echtheitsüberprüfung vornehmen zu können. Vor dem Hintergrund der nachgewiesenen Erkrankungen des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar, wie das Bundesamt zu der (Negativ)feststellung gelangen konnte, dass nicht festgestellt werden kann, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen (vgl. Seite 11 des angefochtenen Bescheides). Ferner fehlen Feststellungen zur Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aus medizinischer Sicht. Auch in diesem Zusammenhang hätte das Bundesamt Ermittlungen dahingehend anzustellen gehabt, ob die in Österreich begonnenen Behandlungen, insbesondere die Physiotherapie, sowie die ihm verordneten Medikamente in Italien für den Beschwerdeführer zugänglich sind und wäre es hierfür jedenfalls erforderlich gewesen, die italienischen Behörden von den Erkrankungen, den benötigten Medikamenten und der in Österreich begonnenen Physiotherapie zu informieren bzw. Feststellungen dahingehend zu treffen, wie im Fall von sich in, in Österreich begonnenen therapeutischen und/oder medikamentösen Behandlungen befindlichen Asylwerbern bei Dublin Überstellungen nach Italien sichergestellt ist, dass der Beschwerdeführer sowohl während als auch nach der Überstellung die erforderlichen therapeutischen und medikamentösen Behandlungen erhält. Daher hätte jedenfalls die Notwendigkeit weiterführender Ermittlungen unter Einbeziehung bzw. Information der italienischen Behörden erkannt werden müssen.
2.3. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
2.3.1. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
2.3.2. Zu den multiplen Erkrankungen kommt im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seiner asylberechtigten Tochter lebt und von dieser – gemäß seinem eigenen Vorbringen – im Alltag betreut wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zwar im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über eine Tochter verfüge und führte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt lebe, verwies allerdings in der Folge darauf, dass keine gravierenden Abhängigkeiten bestünden und er nicht pflegebedürftig sei. Weiters wurde (ebenfalls im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seiner Tochter angewiesen sei und, dass ein derartig qualifiziertes Pflege-, Unterstützungs- oder Unterhaltverhältnis vorliege, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Gebiet der Europäischen Union außerhalb des österreichischen Bundesgebietes schlicht unzumutbar wäre (vgl. Seite 35 des angefochtenen Bescheides). Es ist nicht nachvollziehbar wie das Bundesamt zu diesen Feststellungen gelangen konnte ohne den Beschwerdeführer eingehend zur Unterstützung und Betreuung durch seine Tochter einzuvernehmen sowie auch die Tochter betreffend die notwendigen Hilfestellungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu hören. Erst dann können – unter Umständen auch vor dem Hintergrund eines dann vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens – Feststellungen dahingehend getroffen werden, ob der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seiner Tochter bei der Bewältigung seines Alltags angewiesen ist bzw. ob ein derartig qualifiziertes Pflegeverhältnis vorliegt, welches dazu führen kann, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien unzumutbar ist.
2.4. Sohin werden jedenfalls in Bezug auf den Beschwerdeführer ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sein, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Italien gegeben ist (und zwar aufgrund seiner Lähmung, die mit einer stark eingeschränkten Gehfähigkeit und Schmerzen im Bein verbunden ist, seiner mittelgradigen depressiven Störung, seiner Infektion der Gehörgangshaut, seiner Low-dose Benzodiazepinabhängigkeit sowie aufgrund seiner Nierenkolik und Hämaturie samt notwendiger Physiotherapie und der verordneten Medikamenten); dies unter Einbeziehung der italienischen Behörden sowie, ob die Vulnerabilität des Beschwerdeführers das Ausmaß einer im Hinblick auf Art. 3 EMRK relevanten Eingriffsintensität erreicht. Ebenso werden ergänzende Ermittlungen betreffend die Hilfestellungen durch die Tochter des Beschwerdeführers zu tätigen sein, um Feststellungen auch dahingehend treffen zu können, ob einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellt.
In Zusammenhang mit den diesbezüglichen Ermittlungen wird das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren Erhebungen über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu tätigen haben; dies unter Einbeziehung der im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, einschließlich des syrischen Behindertenausweis, sowie unter Berücksichtigung der zwischenzeitig erfolgten Behandlungen; gegebenenfalls mit einer Aufforderung an den Beschwerdeführer bzw. an seine ausgewiesene Vertretung, diesbezüglich ein nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten. Darüber hinaus ist auch das weitere Beschwerdevorbringen in Bezug auf das italienische Asylverfahren, insbesondere betreffend die Unterbringungs- und Versorgungslage, einschließlich der medizinischen Versorgung, vor dem Hintergrund des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und wird zu überprüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung im gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebietet. Ergänzend wird an dieser Stelle auf die Bestimmungen von Art. 16 Dublin III-VO hingewiesen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Einbeziehung des Beschwerdeführers seinen aktuellen Gesundheitszustand und im Fall eines weiteren Behandlungsbedarfs die vorhandenen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten in Italien zu erheben haben. Ferner werden Erhebungen dahingehend anzustellen sein, inwieweit der Beschwerdeführer im Alltag auf die Betreuung und Hilfe durch seine Tochter angewiesen ist sowie, ob eine vergleichbare Unterstützung in Italien gewährt werden kann. Sodann wird es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Italien auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob allfällige Mängel im System im konkreten Fall des Beschwerdeführers einen Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung von Grundrechtsverletzungen nach Art. 3 EMRK sowie nach Art. 8 EMRK gebieten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.