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W229 2232671-1•Bundesverwaltungsgericht W229 2232671-1
W229 2232671-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2022
Dienstgebereigenschaft Dienstnehmereigenschaft Glaubwürdigkeit Scheinanmeldung Versicherungspflicht wahrer wirtschaftlicher Gehalt
W229 2232671-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von Ing. XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 05.03.2020, Zl. V XXXX , betreffend Feststellung der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) vom 05.03.2020 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Tätigkeit als Angestellter bei der XXXX Bauges.mbH Co KG (gemeint: XXXX Bauges.m.b.H. Nfg KG) in der Zeit von 12.06.2013 bis 07.11.2013 in keinem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis stehe.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines bei der Pensionsversicherungsanstalt eingeleiteten Widerspruchsverfahren hinsichtlich seiner Versicherungszeiten in einem an die Pensionsversicherungsanstalt gerichteten Schreiben vom 11.10.2017 angegeben habe, dass er für die „ XXXX “ im Zeitraum vom 12.06.2013 bis 07.11.2013 gearbeitet habe. Die XXXX Bau GesmbH Nfg KG sei durch Umwandlung aus der XXXX BaugesmbH hervorgegangen. Über das Vermögen der XXXX Bau GesmbH Nfg KG sei am 18.10.2013 der Konkurs eröffnet und die Firma amtswegig aus dem Firmenbuch gelöscht worden. Im Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.11.2015 werde erwähnt, dass beim Beschwerdeführer ELDA-An- und Abmeldungen mehrerer Personen, Arbeitsverträge und außerdem einen Firmenstempel der XXXX Bau GesmbH gefunden habe.
Der Beschwerdeführer habe weder Angaben zum Zustandekommen des behaupteten Dienstverhältnisses getätigt, noch – wie von der ÖGK gefordert – den Geschäftsführer benannt. Es bleibe auch ungeklärt, wer die behauptete Kündigung durch den Dienstgeber im November 2013 ausgesprochen habe, da dies aufgrund der Konkurseröffnung nur der Masseverwalter hätte können. Die vorgelegte Abmeldung bei der Sozialversicherung sei eine an sich nicht zulässige Papier-Abmeldung gewesen, die als Beschäftigungsende den 30.09.2013 und nicht den 07.11.2013 enthalten habe. Die Abmeldung sei mit einem Stempel einer XXXX Bauträger GmbH versehen, die in keinem Zusammenhang mit der XXXX Bau GesmbH Nfg KG stehe, und die Unterschrift stamme augenscheinlich vom Beschwerdeführer selbst. Zu den vorgelegten Belegen zum nunmehr vorgebrachten Krankenstand ab 23.09.2013 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer für die Gesamtdauer des behaupteten Krankenstandes Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts gehabt hätte, einen Anspruch auf Krankengeld durch die WGKK hätte es nicht gegeben. Der als Zeuge beantragte XXXX sei im gegenständlichen Zeitraum nicht im Unternehmen beschäftigt gewesen und könne keine Wahrnehmungen zur behaupteten Beschäftigung machen.
Im bereits ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei die XXXX Bau GesmbH Nfg KG zwar nicht erwähnt worden, die Argumentation bezüglich des Nichtvorliegens von Dienstverhältnissen könne aber analog angewendet werden. Wie bei den im Erkenntnis genannten Firmen scheide auch die XXXX Bau GesmbH Nfg KG als Dienstgeberin aus, da eine Geschäftstätigkeit nicht erfolgt sei. Eine Tätigkeit sei, wenn überhaupt, für eine/n unbekannten Dritte/n erfolgt, für die XXXX Bau GesmbH Nfg KG jedoch nicht.
Die Voraussetzungen für den Eintritt und Bestand der Vollversicherungspflicht seien daher nicht gegeben.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in welcher er ausführte, dass sein Dienstverhältnis während des Krankenstandes beendet worden sei und die ÖGK selbst vom 23.09.2013 bis 07.11.2013 Krankengeld gewährt habe. Das aufrechte Dienstverhältnis sei in den Akten der ÖGK im Zusammenhang des Krankengeldes bestätigt.
Unrichtige Angaben im Abmeldeformular seien dem Beschwerdeführer nicht nachteilig vorgehalten werden, er habe dies nicht unterschrieben. Er habe Anspruch auf Entgelt bis zum 07.11.2013 gehabt.
Aufgrund seiner Tätigkeit bei der XXXX Bau GesmbH Nfg KG habe der Beschwerdeführer auch Ansprüche bei der Vorsorgekasse. Auch im Strafurteil sei keine Verurteilung zur gegenständlichen Firma erfolgt, das Dienstverhältnis sei durch den Strafakt indirekt bestätigt.
Der Beschwerdeführer rügte weiters, dass die belangte Behörde zur Sache überhaupt nichts erhoben habe, sondern nur Urkunden oder Unterlagen zitiere. Auch die Vernehmung des XXXX sei zu Unrecht nicht durchgeführt worden. Die ÖGK habe sich mehr als acht Jahre Zeit gelassen, diese Thematik zu prüfen, der Beschwerdeführer habe mittlerweile Schwierigkeiten, sich zu erinnern.
Der Beschwerdeführer beantragte, seiner Beschwerde Folge zu geben. Weiters beantragte er die Beischaffung des Strafaktes und des Konkursaktes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme des Masseverwalters sowie des Geschäftsführers der Komplementärin.
3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 02.07.2020 vorgelegt.
4. Am 28.09.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der ÖGK teilnahmen. Dem Beschwerdeführer sowie der Behördenvertreterin wurde jeweils aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen weitere Unterlagen vorzulegen.
5. Am 13.10.2022 langte eine Stellungnahme der ÖGK beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 11.10.2017 an die Pensionsversicherungsanstalt Widerspruch gegen die Kontoerstgutschrift zum 01.01.2014 und brachte darin u.a. vor, dass er im Zeitraum von 12.06.2013 bis 07.11.2013 bei der „Fa. XXXX “ als Angestellter Pensionsansprüche erworben habe.
Hinsichtlich weiterer im Widerspruch vorgebrachter Dienstverhältnisse wurde nunmehr rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer keiner Versicherungspflicht unterlag.
Die XXXX Bauges.m.b.H. Nfg KG ging im Jahr 2002 durch Umwandlung aus der XXXX Bauges.m.b.H. hervor. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18.10.2013 wurde über die XXXX Bauges.m.b.H. Nfg KG Konkurs eröffnet und die Gesellschaft daraufhin aufgelöst. Am 08.07.2014 wurde die XXXX Bauges.m.b.H. Nfg KG aus dem Firmenbuch gelöscht.
Der Beschwerdeführer war ab dem 23.09.2013 arbeitsunfähig und befand sich im Krankenstand.
Der Beschwerdeführer führte für die XXXX Bauges.m.b.H. Nfg KG Anmeldungen zur Sozialversicherung durch, wofür er den ELDA-Account der XXXX GmbH verwendete, deren faktischer Machthaber der Beschwerdeführer war. Bei der XXXX Bauges.m.b.H. Nfg KG war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Unbekannter faktischer Machthaber.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung als Bautechniker. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde der Beschwerdeführer nicht für die XXXX Bauges.m.b.H. Nfg KG tätig. Seine Arbeitsanweisungen erhielt er indirekt von XXXX , der jedoch nicht für die Firma XXXX tätig war.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.11.2015, XXXX , wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall, 15 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB verurteilt, da er unter anderem Dienstnehmer auf die XXXX GmbH zur Sozialversicherung anmeldete bzw. einen anderen zur Anmeldung bestimmte, ohne dass diese Dienstnehmer einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgingen.
1.2. Der gegenständliche Bescheid der ÖGK vom 05.03.2020 wurde zum Versand an den Beschwerdeführer der Post übergeben, jedoch aufgrund der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers bis zum 23.03.2020 an die ÖGK retourniert. Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde mit der Übermittlung des Bescheids zugewartet und dieser dem Beschwerdeführer am 05.06.2020 übergeben.
Die Beschwerde langte am 24.06.2020 bei der ÖGK ein.
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Überdies wurde Einsicht genommen in die Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts zu W164 2229578-1 und W164 2229578-2, W156 2230533-1, W198 2230613-1 und W209 2170034-5 und wurde in den hierzu ergangenen Erkenntnissen festgestellt, dass der Beschwerdeführer keiner Versicherungspflicht hinsichtlich der jeweils vorgebrachten Dienstverhältnisse unterlag.
Die Feststellungen zur XXXX Bauges.m.b.H. Nfg KG ergeben sich aus der von der ÖGK durchgeführten Einsicht in den Firmen-Compass und dem Firmenbuch.
Aus dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.11.2015, XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als faktischer Machthaber die Geschäfte der XXXX GmbH führte (vgl. Urteil LG S. 7). Dass mit dem ELDA-Account der XXXX GmbH die Anmeldungen auf die XXXX Bauges.m.b.H. Nfg KG durchgeführt wurden, ergibt sich ebenso aus dem Urteil vom 17.11.2015. Darin wird überdies angeführt, dass handschriftlich notierten Zugangsdaten für diesen ELDA-Account beim Beschwerdeführer gefunden worden seien (vgl. Urteil LG S. 34 f.). Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung angibt, die bei der Hausdurchsuchung gefundenen Gegenstände hätten nicht ihm gehört, vermochte er jedoch keine nachvollziehbare Begründung darlegen, weshalb er diese für einen Fremden verwahrt hätte. Auch das Strafgericht ist diesem Vorbringen bereits mit näherer Begründung nicht gefolgt.
Ebenso wird im Urteil vom 17.11.2015 nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer faktischer Machthaber der „ XXXX GmbH“ gewesen sei, sondern als Vermittler für einen unbekannten faktischen Machthaber aufgetreten sei (vgl. Urteil LG S. 11, 23 und 35). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass für das verfahrensgegenständliche Unternehmen keine Verurteilung vorliege, ist darauf hinzuweisen, dass zwar im Spruch des Strafurteils die „ XXXX Bau GmBH“ genannt ist, sich aus der Begründung jedoch ergibt, dass der Verurteilung Anmeldungen für die Firma XXXX Bau GmbH Nfg KG zugrunde lagen (vgl. S. 9 des Urteils vom 17.11.2015) und sich insofern die Ausführungen im Urteil auf diese beziehen (vgl. Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 260, Rz. 2/1 [Stand 1.10.2020, rdb.at]).
Dass sich der Beschwerdeführer ab dem 23.09.2013 im Krankenstand befand, ergibt sich aus seinem Vorbringen sowie der Auszahlungsbestätigung der WGKK vom 26.11.2013. Die ÖGK bestätigt in der Stellungnahme vom 12.10.2022, dass derartige Auszahlungsbestätigungen auf Verlangen der Versicherten ausgestellt werden.
Dass der Beschwerdeführer nicht für die XXXX Bauges.m.b.H. Nfg KG tätig wurde, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
So bringt der Beschwerdeführer vor, er habe den Geschäftsführer der Gesellschaft in einem Café in Wien kennengelernt und sei so zur Beschäftigung bei der XXXX Bauges.m.b.H. Nfg KG gekommen, wobei er nur noch den Nachnamen des Geschäftsführers ( XXXX ) angeben kann (vgl. VH Niederschrift S. 5). Wenn auch die geschilderte Art des Zustandekommens der Beschäftigung sowie auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zum hierarchischen Aufbau der Gesellschaft sowie der Position des eigentlichen faktischen Machthabers nachvollziehbar und insgesamt auch theoretisch glaubhaft erscheinen, so kann daraus weder eine Tätigkeit des Beschwerdeführers für die XXXX Bauges.m.b.H. Nfg KG noch eine Geschäftstätigkeit dieser abgeleitet werden. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass die XXXX Bauges.m.b.H. Nfg KG keine Geschäftstätigkeit entfaltete – dies deckt sich auch mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.11.2015 (vgl. nochmals Urteil LG S. 11 und 35).
Zudem kann auch aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren nicht auf eine Tätigkeit der Firma geschlossen werden. Als Tätigkeitsfeld der Firma gibt der Beschwerdeführer zunächst Hochbau an (vgl. VH Niederschrift S. 8), wobei er im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung demgegenüber angibt, es habe auch Facharbeiter gegeben, die in Regie weitervergeben worden seien, dies allerdings erst auf konkrete Nachfrage und bleibt er somit insgesamt hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches des Unternehmens unklar (VH Niederschrift S. 12 f.: „RI: Für die anderen Arbeiter hatten Sie keine Stundenlisten? BF: Nur für die Arbeiter, Eisenbieger und so. Alle Bauarbeiter haben in Form von Regiestunden gearbeitet. RI: Sie haben vorhin gesagt der Tätigkeitsbereich der Firma war Hochbau. Da gehe ich davon aus, dass diese Firma Bauaufträge angenommen hat im Bereich Hochbau und diese Bauaufträge mit Hilfe der bei der Firma beschäftigten Mitarbeiter ausgeführt hat. Jetzt sagen Sie mir die Firma hat Arbeiter gehabt, die Sie an andere Firmen vergeben bzw. vermittelt hat. Was war dann die Tätigkeit dieser Firma? BF: Sowohl als auch. Es gibt Facharbeiter die werden weiter in Regie vergeben und es gibt Arbeitsaufträge die werden ausgeführt […]“). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der von ihm vorgebrachten Aufgaben für dieses Unternehmen, keine konkreten Auftraggeber nennen konnte, spricht nicht für eine Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit der Firma bringt der Beschwerdeführer vor, das gegenständliche Unternehmen habe viele Aufträge gehabt (vgl. VH Niederschrift S. 10), wobei diese Angabe vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer erst ab 12.06.2013 dort beschäftigt gewesen sein soll und am 18.10.2013 bereits der Konkurs eröffnet wurde, nicht glaubhaft ist. Mit diesem Widerspruch konfrontiert antwortete der Beschwerdeführer lediglich, dass er sich am 18.10.2013 im Krankenstand befunden habe und konnte diesen damit nicht plausibel auflösen.
Auch die Schilderungen zur vorgebrachten Tätigkeit des Beschwerdeführers selbst sind nicht nachvollziehbar. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 01.08.2019 seine Tätigkeit für das vorliegende Unternehmen wortident mit drei anderen Unternehmen, die nicht Verfahrensgegenstand sind, getätigt hat („Meine konkrete Tätigkeit: … administrative Belange im Unternehmensgegenstand [Büro, Ausschreibungen, Rechnungserstellung, Leistungskontrolle vor Ort, Abrechnungswesen, Baubesprechungen,…]). Dass seine Tätigkeit in allen Unternehmen ident gewesen sein sollte, erscheint nicht lebensnah. Auch die in der Verhandlung vorgebrachten Tätigkeiten, welche sich nicht unbedingt mit den schriftlich eingebrachten Tätigkeiten decken, sind nicht nachvollziehbar. So bringt er in der Verhandlung vor, dass er Ausschreibungen und Angebote ausgefüllt, dies aber von zu Hause aus erledigt habe. Auf Nachfrage, weshalb er diese Arbeiten im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses nicht im Büro erledigt habe, führt der Beschwerdeführer ausweichend aus, er sei dauernd von den Arbeitern angerufen worden, habe zu Baustellen fahren und organisieren müssen (vgl. VH Niederschrift S. 11). Dies erklärt aber aus Sicht der erkennenden Richterin nicht, warum der Beschwerdeführer die vorgebrachten Arbeiten nicht in den Büroräumlichkeiten ausführen habe können. Generell fielen die Antworten des Beschwerdeführers oft ausschweifend und ausweichend aus. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, wie die Bezahlung erfolgte, stützt seine Behauptung einer Tätigkeit für die verfahrensgegenständliche Gesellschaft nicht. Soweit der Beschwerdeführer eine konkrete Baustelle eines bekannten österreichischen Formel 1 Fahrers nennt, ist darauf hinzuweisen, dass er diese Baustelle bereits im Zuge der mündlichen Verhandlung im Verfahren W209 2170034-5 betreffend eine Tätigkeit für eine andere Firma angegeben hat. Damit konfrontiert, gab der Beschwerdeführer lediglich ausweichend und damit nicht glaubhaft an, sich bei der letzten Verhandlung geirrt zu haben. Insgesamt blieb er in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich seines Aufgabenbereichs sehr vage. Auch konnte er weder die Einrichtung des Unternehmens beschreiben noch an dort tätige Mitarbeiter namentlich benennen. Wenngleich der Beschwerdeführer nur ein kurzes Dienstverhältnis vorbringt, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er diesbezüglich über gar keine Erinnerung verfügt. Lediglich, dass er mit dem von ihm beantragen Zeugen nie persönlich zusammengearbeitet habe, wurde von ihm konkret angeben.
Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar vorbringt, eine HTL für Bautechnik abgeschlossen zu haben, auf Nachfrage jedoch nicht angeben kann, wo sich diese Schule befunden hat (vgl. VH Niederschrift S. 8). Auch dies stützt seine persönliche Glaubwürdigkeit nicht. So mag seine Schulzeit zwar bereits mehrere Jahre vorüber sein, sich an den Ort der Schule nicht erinnern zu können, erscheint jedoch wenig nachvollziehbar.
Überdies legte der Beschwerdeführer ein Abmeldungsformular an die WGKK vor, auf welchem als Ende des Beschäftigungsverhältnisses der 30.09.2013 angeführt ist. Dieses Datum deckt sich nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bis zum 07.11.2013 bei der Firma XXXX Bauges.m.b.H. Nfg KG beschäftigt gewesen sei. Auf dem Formular befindet sich weiters ein Stempel der XXXX Bauträger GmbH und somit einer anderen Gesellschaft. Zudem ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die mündliche Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt wurde, weitere Nachweise betreffend das Dienstverhältnis nachzureichen. Die ihm hierfür eingeräumte Frist ließ der Beschwerdeführer jedoch ungenutzt verstreichen.
Insgesamt kann aufgrund der vagen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner ausweichenden Antworten nicht davon ausgegangen werden, dass er für XXXX Bauges.m.b.H. Nfg KG tätig wurde. Zwar mag der Beschwerdeführer für einen anderen Dienstgeber tätig gewesen sein, dies bringt er jedoch nicht vor.
Aus der Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu W156 2230533-1 ergibt sich, dass in diesem Verfahren am 27.04.2021 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und XXXX als Zeuge einvernommen wurde, welcher auch im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer als Zeuge beantragt wurde. Im Rahmen dieser Verhandlung gab der XXXX an, dass er den Beschwerdeführer nur über dessen Vater kenne und mit ihm nie zusammengearbeitet habe (vgl. W156 2230533-1 Niederschrift vom 27.04.2021 S. 14 f.). Auch im gegenständlichen Verfahren gibt der Beschwerdeführer an, er habe mit XXXX nicht persönlich zusammengearbeitet, sondern habe dieser dem Beschwerdeführer über den Geschäftsführer der XXXX Bauges.m.b.H. Nfg KG Anweisungen erteilt (vgl. VH Niederschrift S. 16). Da dieser somit weder als Dienstnehmer noch in sonstiger Funktion zur XXXX Bauges.m.b.H. Nfg KG ersichtlich ist und auch der Beschwerdeführer selbst angibt mit diesem nie persönlich zusammengearbeitet zu haben, ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Wahrnehmungen zur vorgebrachten Tätigkeit des Beschwerdeführers für diese Zeit haben kann.
Auch für die in der Beschwerde beantragten weiteren Zeugeneinvernahme hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls keine Notwendigkeit ergeben, da bereits aus der Einvernahme des Beschwerdeführers ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild entstanden ist, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (vgl. VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; 19.03.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.09.2002, 99/12/0139; 12.03.1991, 87/07/0054). Den diesbezüglichen Anträgen war daher nicht nachzukommen.
2.2. Die Feststellungen zur Übersendung des Bescheids an den Beschwerdeführer ergeben sich aus der Stellungnahme der ÖGK vom 02.07.2020 sowie aus den im Akt einliegenden Rückscheinen der Post. Der Eingangsstempel der ÖGK auf der Beschwerde weist das Datum 24.06.2020 auf.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der erste Zustellversuch der belangten Behörde nicht erfolgreich, da der Beschwerdeführer bis zum 23.03.2020 ortsabwesend war. Nach neuerlichem Zustellversuch übernahm der Beschwerdeführer den Bescheid am 05.06.2020. Die Beschwerde vom 24.06.2020 war somit rechtzeitig.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF lauten:
„§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. […]
§ 11. (1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. […]
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. […]
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. […]“
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.5. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer Dienstnehmer der XXXX Bauges.m.b.H. Nfg KG, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (§ 4 Abs. 2 ASVG), oder nicht.
3.5.1. Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Für wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, ist nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt iSd § 539a ASVG zu beurteilen (vgl. VwGH 16.02.2018, Ra 2018/08/0018).
Bei einem Scheinunternehmen (§ 8 Abs. 1 SBBG) angemeldete Personen sind als Dienstnehmer nur dann pflichtversichert, wenn sie tatsächlich für dieses eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. In diesem Fall ist das Scheinunternehmen auch Dienstgeber iSd § 35 Abs. 1 (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 1/1).
Der Beschwerdeführer konnte insgesamt nicht glaubhaft darlegen, tatsächlich für das gegenständliche Unternehmen tätig gewesen zu sein. Auch ergab sich, dass ein unbekannter Dritter faktischer Machthaber des verfahrensgegenständlichen Unternehmens war. Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt scheidet die XXXX Bauges.m.b.H. Nfg KG somit als Dienstgeberin iSd § 35 ASVG aus und war das Bestehen eines Dienstverhältnisses zu dieser zu verneinen.
Ob und inwieweit der Beschwerdeführer für einen anderen Dienstgeber tatsächlich tätig wurde, ist im gegenständlichen Verfahren nicht relevant, da das Vorliegen eines die Pflichtversicherung auslösenden Beschäftigungsverhältnisses stets nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich den Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG, zu prüfen ist(vgl. VwGH 16.11.2005, 2005/08/0096), weshalb im gegenständlichen Verfahren lediglich die Dienstgebereigenschaft der XXXX Bauges.m.b.H. Nfg KG zu beurteilen war. Die Feststellung eines anderen tatsächlichen Dienstgebers des Beschwerdeführers würde die Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens überschreiten.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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