Bundesverwaltungsgericht W163 2255828-2

W163 2255828-2Bundesverwaltungsgericht30.11.2022

Regest

Abgabestelle Meldepflicht Rechtsmittelfrist Sorgfaltspflicht Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W163 2255828-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W163.2255828.2.00

Spruch

W163 2255828-1/3EW163 2255828-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER über die Beschwerden des XXXX , geboren am XXXX , indischer Staatsangehöriger, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

1. ) vom 20.05.2022, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages vom 17.05.2022 zu Recht erkannt (A I.) und

2. ) vom 05.12.2021, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 06.11.2021 beschlossen (A II.):

A)

I. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lautet:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2021, Zl. XXXX , wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (infolge kurz: BF) ist Staatsangehöriger von Indien. Am 06.11.2021 stellte er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 07.11.2021 erfolgte die Erstbefragung des BF durch Organe der öffentlichen Sicherheit.

3. Am 26.11.2021 wurde er nach einer Abwesenheit von 24 Stunden von dem ihm zugewiesenen Quartier abgemeldet und als unstet im Betreuungsinformationssystem geführt.

4. Mit Bescheid vom 05.12.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge kurz: BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Art. 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gem. Art. 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VF wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.)

5. Am 07.12.2021 wurde die Hinterlegung im Akt gem. § 23 Abs. 2 ZustellG beurkundet. In der Beurkundung wurde ausgeführt, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und es erscheine auch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF eine Verständigung gem. § 23 Abs. 3 ZustellG als nicht zweckmäßig. Der Bescheid vom 05.12.2021 werde daher mit Wirksamkeit vom heutigen Tag gem. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Die Hinterlegung im Akt sei mit 07.12.2021, 08.50 Uhr erfolgt.

6. Am 15.12.2021 meldete der BF einen Nebenwohnsitz an der Adresse XXXX , an. Am 23.12.2021 meldete der BF an dieser Adresse seinen Hauptwohnsitz an.

7. Am 08.01.2022 erging ein Festnahmeauftrag des BFA an die Landespolizeidirektion Wien und wurde der BF von 08.01.2022 bis 11.02.2022 in Schubhaft angehalten. Am 08.01.2022 wurde der BF im Verfahren zur Prüfung des Sicherungsbedarfes zur Anordnung der Schubhaft niederschriftlich vor dem BFA einvernommen.

8. Der BF wurde am 15.02.2022 beim Versuch mit einem fremden Reisepass nach Portugal auszureisen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Flughafen Schwechat festgenommen und daraufhin von 16.02.2022 bis 23.03.2022 in Schubhaft angehalten. Die Entlassung erfolgte auf Grund einer Erkrankung des BF an Covid-19.

9. Mit einem am 17.05.2022 eingebrachten Schriftsatz brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.12.2021 ein:

Der BF begründete seinen Antrag auf Wiedereinsetzung zusammengefasst damit, dass er am 26.11.2021 aus der Grundversorgung abgemeldet wurde, da er die Betreuungseinrichtung verlassen habe. Er habe sich um eine private Unterkunft und eine Meldebestätigung bemüht und sei am 29.11.2021 zum Meldeamt gegangen, wo ihm mitgeteilt worden wäre, dass er in 10 Tagen wieder kommen solle. Aufgrund eines Missverständnisses habe der BF am 15.12.2021 zunächst nur einen Nebenwohnsitz angemeldet und diesen Fehler am 23.12.2022 korrigiert und verfügte am 23.12.2022 über eine Hauptwohnsitzmeldung. Aufgrund des damals verhängten Lockdowns sowie der Sprach- und Rechtsunkundigkeit des BF habe sich die Erstellung der Meldebestätigung verzögert. Der Bescheid sei durch Hinterlegung im Akt erlassen und zugestellt worden und sei in Rechtskraft erwachsen, ohne dass der BF dies mitbekommen hätte. Im Rahmen der Einvernahme am 08.01.2022 sei der BF zwar über die Verhängung der Schubhaft sowie über die Hinterlegung sowie Rechtskraft des Bescheides vom 05.01.2022 informiert worden, es sei ihm aber nicht näher erklärt worden, was es bedeute, dass der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Es könne vom rechtsunkundigen BF nicht erwartet werden, dass er die Bedeutung dieses Satzes verstehe und es sei vom BFA auch nicht nachgefragt worden, ob er die Bedeutung erfasst hätte. Der BF sei am 03.05.2022 erstmals inhaltlich zum gegenständlichen Bescheid durch die BBU GmbH beraten und über die Rechtskraft des Bescheides aufgeklärt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag erfolge fristgerecht innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis des Beschwerdeführers und der Rechtsberatung über die Versäumung der Frist. Der BF habe erst am 03.05.2022 im Zuge der Rechtsberatung erfahren, dass das BFA bereits einen Bescheid in seinem Asylverfahren erlasse habe und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Die 14tägige Frist für die Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung ende daher 14 Tage nachdem der BF vom Bescheid erfuhr und sei der Antrag daher binnen offener Frist gestellt worden.

Gleichzeitig mit der Stellung des Wiedereinsetzungsantrages wurde Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.12.2021 erhoben. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass das BFA den Antrag vollinhaltlich abgewiesen habe, da sie die vorgebrachte Verfolgung nicht für glaubhaft befand. Es sei keine persönliche Einvernahme des BF gemäß § 19 Abs 2 AsylG 2005 erfolgt. Damit habe die belangte Behörde das Verfahren mit Rechtswidrigkeit belastet.

10. Mit Bescheid des BFA vom 20.05.2022 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF im Zuge der Einvernahme vor der Behörde am 08.01.2022 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sei, dass ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei und dieser Bescheid am 07.12.2021 im Akt hinterlegt und rechtskräftig wurde. Der Rechtsvertreter habe am 17.05.2022 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes eingebracht. Es könne kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, welches den BF an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert hätte, festgestellt werden.

11. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 07.06.2022 Beschwerde. Darin wurden im Wesentlichen die im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführten Gründe hinsichtlich der Umstände, die zur Fristversäumnis geführt hätten sowie zum fristgerecht eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag wiederholt.

12. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 10.06.2022 vom BFA vorgelegt.

13. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 10.08.2022 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W163 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.

Die Zustellung des Bescheides vom 05.12.2021, Zl. XXXX , erfolgte am 07.12.2021 – ohne vorhergehenden Zustellversuch – aufgrund einer von der belangten Behörde verfügten Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG.

Der BF war erst ab dem 15.12.2021 in Österreich aufrecht gemeldet. Zuvor war er in der Grundversorgungsstelle der Erstaufnahmestelle Ost aufhältig, wurde jedoch am 26.11.2021 nach einer Abwesenheit von 24 Stunden als unstet geführt. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides im Akt verfügte der BF über keinen gemeldeten Wohnsitz und auch keinen Zustellbevollmächtigten.

Dem BF war seit 08.01.2022 bekannt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde und die getroffene Rückkehrentscheidung rechtswirksam wurde.

Der BF wurde von 08.01.2022 bis 11.02.2022 in Schubhaft angehalten. Am 11.02.2022 wurde der BF aus der Schubhaft aufgrund der Wirkungen eines Hungerstreiks entlassen. Am 15.02.2022 wurde der BF beim Versuch mit einem fremden Reisepass nach Portugal auszureisen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Flughafen Schwechat festgenommen und von 16.02.2022 bis 23.03.2022 neuerlich in Schubhaft angehalten. Der BF wurde am 23.03.2022 aufgrund einer Covid-19 Erkrankung aus der Schubhaft entlassen. Am 25.03.2022 wurde der BF von Organen der öffentlichen Sicherheit festgenommen und es wurde am selben Tag neuerlich die Schubhaft verhängt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist sowie die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.12.2021 wurde am 17.05.2022 eingebracht.

2. Beweiswürdigung

Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie der Einsichtnahme in das Zentralmelderegister und einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellungen zu den Anhaltungen in Schubhaft sowie den Entlassungen aus der Schubhaft ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie den Gerichtsakten zu den Verfahren W163 2255828-1 u 2 und W250 225130 - 1.

Die Feststellung, dass dem BF seit 08.01.2022 bekannt war, dass sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und die getroffene Rückkehrentscheidung rechtswirksam wurde, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der BF wurde am 08.01.2022 im Rahmen einer Personenkontrolle durch Organe der öffentlichen Sicherheit in Wien angehalten und aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 08.01.2022 zum Zwecke des Parteiengehörs bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes zur Anordnung der Schubhaft wurde dem BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi dargelegt, dass mit Bescheid des BFA vom 05.12.2021 der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde und dieses durch Hinterlegung im Akt am 07.12.2021 in Rechtskraft erwuchs. Dem BF wurde zu diesem Sachverhalt die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu nehmen. Der BF gab, dass er sich in der Betreuungsstelle abgemeldet habe und sich behördlich gemeldet habe. Dies sei circa vor einem Monat geschehen; das genaue Datum kenne er nicht. In weiterer Folge wurde über den BF am selben Tag die Schubhaft verhängt. Auch aus dem Umstand, dass der BF am 15.02.2022 versuchte, mit einem fremden Reisepass nach Portugal auszureisen ergibt sich, dass dem BF die Abweisung seines Antrages bewusst war.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zum Spruchteil A)

A.I. Zu Spruchpunkt I.: Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen – jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280).

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 23 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG) idgF, lauten:

"Änderung der Abgabestelle

§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Hinterlegung ohne Zustellversuch

§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt."

Für den konkreten Fall bedeutet dies:

1. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 05.12.2021 wurde von der belangten Behörde durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG am 07.12.2021 zugestellt, nachdem der BF seit dem 26.11.2021 von der Grundversorgungsstelle wegen einer Abwesenheit von 24 Stunden abgemeldet und als unstet geführt wurde. Da der BF zum Zeitpunkt der Erlassung sowie Zustellung des in Rede stehenden Bescheides auch über keine aufrechte Meldeadresse im Zentralen Melderegister verfügte, war der Behörde zu diesem Zeitpunkt auch keine neue Meldeadresse oder ein Zustellungsbevollmächtigter bekannt.

Das erkennende Gericht hat sich durch eine aktuelle ZMR-Abfrage selbst davon überzeugt, dass der BF zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte und auch anderwärtig (beispielsweise durch einen Zustellungsbevollmächtigten) nicht für das BFA greifbar war. Mangels einer zustellfähigen Anschrift beziehungsweise eines bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides hat die belangte Behörde daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG verfügt. Der Bescheid wurde somit mit 07.12.2021 rechtswirksam zugestellt und endete die Beschwerdefrist von 4 Wochen mit Ablauf des 04.01.2022. Eine Beschwerde wurde zu diesem Zeitpunkt nicht erhoben.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, also des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, das die Fristenwahrung verhindert hat, zu stellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 100). Als fristenauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, kommt etwa der Zeitpunkt in Betracht, in dem die Partei ihren Irrtum (etwa über das Wirksamwerden der Zustellung des Bescheides), der ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG sein kann, erkennt bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 101).

Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt, wurde dem BF am 08.01.2022 im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA bekannt, dass der Bescheid vom 05.12.2021, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung getroffen sowie ein Einreiseverbot erlassen wurde, durch Hinterlegung im Akt und verstreichen der Beschwerdefrist rechtskräftig wurde. Der damals unvertretene Beschwerdeführer hätte daher am 08.01.2022 seinen Irrtum über das Wirksamwerden der Zustellung des Bescheides bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müssen. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, dem BF sei im Rahmen der Einvernahme am 08.01.2022 nicht näher erklärt worden, was es bedeute, dass der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei und es könne vom rechtsunkundigen BF nicht erwartet werden, dass er die Bedeutung des Satzes erkenne, kann nicht beigetreten werden, zumal er festgenommen und in Schubhaft angehalten wurde. Das Faktum der Festnahme und der Anhaltung in Schubhaft in Zusammenhang mit der gegebenen Information, die in seine Muttersprache Punjabi übersetzt wurde muss als ausreichend dafür gesehen werden, dass dem BF der Irrtum über das Wirksamwerden der Zustellung bewusst wurde. Dafür, dass der BF erkannt hatte, dass sein Antrag rechtswirksam abgewiesen worden war und eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen wurde, spricht zudem auch, dass der BF, nachdem er am 11.02.2022 wegen eines Hungerstreiks aus der Schubhaft freikam, am 15.02.2022 versuchte, mit einem fremden Reisepass nach Portugal auszureisen. Die Frist für die Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung begann daher am 08.01.2022 und endete somit am 24.01.2022. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag erst am 17.05.2022 und daher jedenfalls verspätet.

3. Das BFA hat den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass es von einem verspäteten Wiedereinsetzungsantrag ausgegangen ist („Am 17.05.2022 und somit verspätet langte eine Antrag Ihres Rechtsberaters auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand….“, AS 548)). Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht, sondern wiederholte lediglich seine bereits im Wiedereinsetzungsantrag selbst getätigten Ausführungen. Das BFA hat dem Beschwerdeführer zwar vor Bescheiderlassung nicht mitgeteilt, dass es den Antrag auf Wiedereinsetzung als verspätet ansehe, aber selbst wenn dadurch das Parteiengehör im erstinstanzlichen Verfahren verletzt worden sein sollte, ist dieser Mangel jedenfalls im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) durch die mit der Berufung (hier: Beschwerde) gegebene Möglichkeit zur Stellungnahme saniert (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, E. 62a und E 63 zu § 37 AVG).

Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.05.2022 war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 71 Abs. 2 AVG als verspätet zurückzuweisen war.

A.II. Zu Spruchpunkt II.: Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idF beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBL.I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht verwendbar.

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 05.12.2021 wurde von der belangten Behörde durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG am 07.12.2021 zugestellt, nachdem der BF von dem ihm zugewiesenen Quartier am 26.11.2021 abgemeldet und als unstet geführt wurde. Da der BF zum Zeitpunkt der Erlassung sowie Zustellung des in Rede stehenden Bescheides auch über keine aufrechte Meldeadresse im Zentralen Melderegister verfügte, war der Behörde zu diesem Zeitpunkt auch keine neue Meldeadresse oder ein Zustellungsbevollmächtigter bekannt.

Mit Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides im Akt am 07.12.2021 wurde der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde. Somit endete die Frist am 04.01.2022 und ist die mit Schriftsatz vom 17.05.2022 eingebrachte Beschwerde als verspätet anzusehen.

Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen, zumal auch der eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen wurde.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.

Die im Verspätungsvorhalt vorgebrachte Sachverhalt, dass sich der BF nach der Hinterlegung im Akt innerhalb der Rechtsmittelfrist nach den Meldevorschriften angemeldet hat, ergibt sich auch aus den vorgelegten Akten und der Einsichtnahme in der Zentrale Melderegister, weshalb von der beantragten Befragung des BF Abstand genommen werden konnte.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere der Entscheidung vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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