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W128 2260504-1•Bundesverwaltungsgericht W128 2260504-1
W128 2260504-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2022
Aktenabschrift Akteneinsicht allgemeine Schulpflicht Bescheidbehebung Externistenprüfung Gleichwertigkeit häuslicher Unterricht Rechtswidrigkeit Unterrichtserfolg Untersagung Wahrscheinlichkeit
W128 2260504-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX (Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer), Erziehungsberechtigte des mj. Drittbeschwerdeführers XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 06.09.2022, Zl. 622161/10-2022, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 22.06.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde an, dass der Drittbeschwerdeführer, ihr Sohn XXXX (Kind), im Schuljahr 2022/2023 an häuslichem Unterricht teilnehmen werde.
2. Mit Schreiben vom 19.07.2022 äußerte der Schulqualitätsmanager (SQM) MMag. XXXX Zweifel an der Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts, da die Erstbeschwerdeführerin bereits im Schuljahr 2021/2022 die Teilnahme ihrer Tochter XXXX an häuslichem Unterricht angezeigt habe, diese jedoch keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts erbracht habe, da sich die Erstbeschwerdeführerin geweigert habe, ihre Tochter an der Externistenprüfung teilnehmen zu lassen. Der häusliche Unterricht sei somit bereits im Falle der Tochter nicht erfolgreich gewesen, weshalb selbiges auch beim Drittbeschwerdeführer anzunehmen sei.
3. In ihrer Stellungnahme vom 12.08.2022 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass ihre Tochter XXXX im Schuljahr 2020/2021 die Externistenprüfung erfolgreich abgelegt habe. Das Fehlen eines Gleichwertigkeitsnachweises der Tochter könne nicht dazu geeignet sein, die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts im Falle des Drittbeschwerdeführers anzuzweifeln. Darüber hinaus sei die Erstbeschwerdeführerin Volksschulpädagogin und könne daher die Qualität des Lernens gewährleisten.
4. In seiner Stellungnahme vom 02.09.2022 hielt der SQM dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits in ihrem Schreiben vom 20.06.2022 zum Ausdruck gebracht habe, kein Interesse daran zu haben, ihre Tochter zur Externistenprüfung antreten zu lassen. Diese ablehnende Haltung lasse sich entweder damit erklären, dass ein negatives Ergebnis bei der Externistenprüfung der Tochter zu erwarten gewesen wäre oder die Erstbeschwerdeführerin ihre eigene Meinung über die Rechtsordnung der Republik Österreich stelle. Das Externistenprüfungsergebnis aus dem Schuljahr 2020/2021 könne nicht herangezogen werden, da jüngere Prüfungsergebnisse für die Prognose hinsichtlich der Gleichwertigkeit eine größere Aussagekraft hätten.
5. Mit dem bekämpften Bescheid untersagte die belangte Behörde den angezeigten häuslichen Unterricht (Spruchpunkt 1.) und ordnete an, dass das Kind seine Schulpflicht im Schuljahr 2022/2023 an einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2.). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt 3.).
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten Grobprüfung durch den SQM die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gewährleistet sei. Der häusliche Unterricht sei daher zu untersagen. Der vorzeitige Vollzug des Bescheides sei unabdingbar notwendig, um das große öffentliche Interesse der ausreichenden Beschulung sicherzustellen.
6. In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde monieren die Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides und begründen dies zusammengefasst damit, dass vom Nichtantritt der Schwester nicht auf den Drittbeschwerdeführer geschlossen werden könne, da die Bedürfnisse der beiden Kinder unterschiedlich seien. Die belangte Behörde habe zudem eine laienhafte psychologische Vermutung aufgestellt. So sei die Behauptung, die Erstbeschwerdeführerin habe das Nichtbestehen ihrer Tochter befürchtet „unfachlich“ und „übergriffig“. Zur Annahme, die Erstbeschwerdeführerin stelle ihre Meinung über die Rechtordnung der Republik Österreich, sei der Sachverhalt ergänzungsbedürftig. Das Nichtantreten der Tochter könne auch darauf hinweisen, dass die Veränderungen zu den Modalitäten der Externistenprüfung, die während des laufenden Schuljahres 2021/2022 vorgenommen worden seien, unklar und wirr gewesen seien und dem Wohle des Kindes „nicht zugetan“ gewesen sei.
Auch würde die Ausbildung der Erstbeschwerdeführerin die Qualität des häuslichen Unterrichts gewährleisten. Zudem wolle der Drittbeschwerdeführer nicht in eine öffentliche Schule gehen, weshalb die Erst- und Zweitbeschwerdeführer ihn dazu auch nicht zwingen würden. Durch das Vorgehen der belangten Behörde werde versucht, dem Drittbeschwerdeführer sein Recht auf Bildung zu nehmen und dadurch das Kindeswohl gefährdet.
Zudem beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, da dem Kind unter den derzeit gegebenen Bedingungen in der Schule eine unmittelbare Entwicklungsgefährdung drohe, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zustellung der darin erstellten Niederschrift sowie die Zustellung einer kompletten Aktenabschrift.
7. Am 04.10.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der am XXXX geborene Drittbeschwerdeführer, XXXX , ist seit 01.09.2022 schulpflichtig.
Am 22.06.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde mit einem von dieser aufgelegten Formular an, dass der Drittbeschwerdeführer im Schuljahr 2022/2023 an häuslichem Unterricht teilnehmen werde.
Das Formular enthält folgende Hinweise:
„Ein Überspringen, Wechsel oder Wiederholen von Schulstufen ist im häuslichen Unterricht nicht möglich. Der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts ist vor Schulschluss durch eine Externistenprüfung nachzuweisen. Eine Kopie des Zeugnisses muss der Bildungsdirektion umgehend nach Absolvierung der Prüfung unaufgefordert übermittelt werden. Wird diese Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig abgelegt oder nicht bestanden, hat die Bildungsdirektion zwingend anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im nächsten Schuljahr im Rahmen des regulären Unterrichts an eine Schule zu erfüllen hat. Sofern das Kind auch im darauffolgenden Schuljahr den häuslichen Unterricht besuchen soll, wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass der Bildungsdirektion bis zum Ende des kommenden Schuljahres erneut die Teilnahme am häuslichen Unterricht mittels entsprechenden Formblatts anzuzeigen ist.“
Das Formular enthält vor der Unterschrift den Hinweis: „Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass die obigen Angaben wahrheitsgemäß erfolgten.“ und wurde von der Erstbeschwerdeführerin im dafür vorgesehenen Feld unterfertigt.
Der angezeigte häusliche Unterricht soll durch die erziehungsberechtigte Erstbeschwerdeführerin erfolgen. Diese ist ausgebildete Volksschulpädagogin. Der Unterricht soll nach dem geltenden Lehrplan für die Volksschule – unter Berücksichtigung verschiedener pädagogischer Konzepte – in dafür vorbereiteten Räumlichkeiten stattfinden. Die unterrichtende Erstbeschwerdeführerin verfügt über genügend zeitliche Ressourcen.
Es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der angezeigte häusliche Unterricht nicht jenem an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleichwertig ist.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die o.a. Feststellungen konnten aufgrund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei getroffen werden.
Insbesondere gründet die Feststellung, dass der angezeigte häusliche Unterricht jenem an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleichwertig ist, darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin als Volksschulpädagogin und „Vollzeitmama“ über genügend zeitliche und fachliche Ressourcen verfügt, um den Drittbeschwerdeführer auf der 1. Schulstufe von zuhause aus zu unterrichten. Dazu hat sie der Behörde bereits mit der Anzeige ein Konzept bekanntgegeben, wie sie den Unterricht in eigens dafür vorbereiteten Räumlichkeiten zu gestalten beabsichtigt. Es ist der belangten Behörde zwar beizupflichten, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Nichtgleichwertigkeit gegeben ist, die jedoch aufgrund der aufgezeigten Begleitumstände nicht als überwiegend anzusehen ist. Auch wenn dies den Nichtantritt der Schwester des Drittbeschwerdeführers nicht zurechtfertigen vermag, haben die Beschwerdeführer glaubhaft ausgeführt, dass besondere Gründe im Zusammenhang mit der Covid-Pandemie vorlägen, sie die Externistenprüfung aber nicht generell ablehnten, was durch den erfolgreichen Antritt der Schwester des Drittbeschwerdeführers im Schuljahr 2020/2021 untermauert werde. Die Tatsache, dass die Schwester des Drittbeschwerdeführers im Schuljahr 2021/2022 nicht zur Externistenprüfung angetreten ist, genügt für sich alleine jedenfalls nicht, um in Abwägung mit der Gestaltung des beabsichtigten häuslichen Unterrichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser (hier) nicht gleichwertig ist.
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheides
Art. 17 Staatsgrundgesetz (StGG) über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 lautet (auszugsweise):
„[…] Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.
[…]
Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.“
Gemäß § 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 232/2021, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.
Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.
§ 11 SchPflG lautet (auszugsweise):
„Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
[…]
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
(6) Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“
3.2.2. Zur Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts:
Das Gesetz räumt der Behörde die Befugnis ein, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in § 11 Abs. 1 oder 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist.
Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur bisherigen Rechtslage kann von einer großen Wahrscheinlichkeit nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen (vgl. VwGH 25.04.1974, 0016/74; vgl. darüber hinaus auch VwGH 25.02.1971, 2062/70). Nachdem der Gesetzgeber nunmehr mit BGBl. I Nr. 232/2021 das Wort „großer“ durch das Wort „überwiegender“ ersetzt hat, ist davon auszugehen, dass künftig ein geringerer Maßstab an die Wahrscheinlichkeit anzusetzen ist. Dem Begriffsverständnis der ständigen Rechtsprechung des VwGH folgend, wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet (siehe zuletzt VwGH vom19.01.2017, Ro 2014/08/0084), kann nicht (mehr) von einem „weitaus überwiegen“ der Gründe, die dafür sprechen, ausgegangen werden. Insofern ist zu prüfen, ob die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, bloß überwiegen.
3.2.3. Zum gegenständlichen Verfahren:
Inkrafttretend mit 01.05.2022 erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen. Grundsätzlich gleichgeblieben ist eine ex ante (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist und eine abschließende Überprüfung am Ende des Unterrichtsjahres durch eine Externistenprüfungskommission zum Nachweis des zureichenden Erfolges. In diesem Bereich wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Abs. 5 leg. cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, XXVII. GP, S3).
Nachdem sich keine maßgebenden Änderungen in der grundsätzlichen Systematik des § 11 SchPflG ergeben haben, sondern nur die Schaffung einer örtlichen Zuständigkeit – die im Übrigen der Rechtssicherheit dient und willkürlichem Prüfungstourismus entgegenwirkt – sowie die Möglichkeit eines frühzeitigen Eingreifens bei Missständen – wobei es dem Wohle des schulpflichtigen Kindes dient, wenn nicht bis zum Ende des Unterrichtsjahres gewartet werden muss – ist die als gesichert anzusehenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts weiterhin anzuwenden, bzw. besteht seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch keine Veranlassung von dieser abzugehen.
Sowohl die Stellungnahme des SQM als auch der Bescheid stützen die Untersagung des häuslichen Unterrichts im Wesentlichen auf die Tatsache, dass die Schwester des Drittbeschwerdeführers im Schuljahr 2021/2022 nicht zur Externistenprüfung angetreten ist. Dass die – im Falle einer Anzeige des häuslichen Unterrichts gesetzlich vorgesehene – Grobprüfung alleine deshalb negativ ausfallen kann, wenn Geschwister des betreffenden Kindes in vorangegangenen Schuljahren nicht zur Externistenprüfung angetreten sind, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung. Vielmehr bedarf es einer auf den Einzelfall bezogenen ex ante (Grob-) Prüfung, ob der im konkreten Fall angezeigte häusliche Unterricht, jenem an einer in § 5 SchPflG genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Die Abwägung der Angaben der Kindesmutter, wie der abzuhaltende Unterricht geplant werde, unter Berücksichtigung des sonstigen Vorbringens der Kindesmutter inkl. der von ihr unterfertigten Belehrung auf dem Formular der Anzeige, mit den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, fällt im Rahmen einer Grobprüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten einer Gleichwertigkeit des geplanten häuslichen Unterrichtes im Vergleich zu dem an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ins Gewicht.
Nachdem die belangte Behörde keine weiteren Feststellungen getroffen hat, die gegen eine Gleichwertigkeit des Unterrichts sprechen würden und sich keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, die eine Untersagung des häuslichen Unterrichts rechtfertigen würden, erweist sich die Untersagung der angezeigten Teilnahme an häuslichem Unterricht aus den genannten Gründen als rechtswidrig. Dies gilt ebenso für die in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides angeordnete Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist aufzuheben.
3.2.4. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.
3.2.5. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
Zum Antrag, eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen, ist auszuführen, dass § 17 AVG lediglich ein Recht auf Akteneinsicht normiert. Aus diesem Recht ist jedoch keine Pflicht der Behörde bzw. des Gerichts ableitbar, Akten oder Kopien davon zu übersenden (vgl. etwa VwGH 15.12.2011, 2011/10/0012, m.w.N.).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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