projekte
W117 2206626-7•Bundesverwaltungsgericht W117 2206626-7
W117 2206626-7Bundesverwaltungsgericht30.11.2022
Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Identität öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit
W117 2206626-7/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: 1066944900/220213508, über die weitere Anhaltung in Schubhaft von Herrn XXXX , vertreten durch Diakonie – Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 25.11.2022 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.
In weiterer Folge wurde dem BF (und seinen beiden Rechtsvertretungen) Parteiengehör gewährt, welches dieser ungenutzt verstreichen ließ.
Mit Schreiben vom 29.11.2022 legte die BBU GmbH die zwischenzeitlich am 18.11.2022 erteilte Vollmacht zurück; das mit der Diakonie – Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, am 22.11.2022 begründete Vollmachtsverhältnis blieb aufrecht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Zum bisherigen Verfahren:
Der BF reiste im Jahr 2015 nach Österreich ein und stellte am 03.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits zuvor stellte der BF am 30.04.2015 einen Asylantrag in Ungarn und – während seines in Österreich laufenden Verfahrens – am 09.06.2015 einen weiteren Asylantrag in Deutschland. Der BF wurde in Griechenland sowie Ungarn (jeweils im April 2015) sowie Österreich und Deutschland erkennungsdienstlich behandelt. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des BF, konnte die Erstbefragung in seinem Asylverfahren erst am 18.09.2015 durchgeführt werden. 1.1.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.10.2015 wurde der BF wegen §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt (RK 06.10.2015).
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.02.2016 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB; §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt (RK 04.05.2016). Unter einem wurde der bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe zum Urteil vom 01.10.2015 widerrufen.
Nach niederschriftlicher Einvernahme des BF am 19.09.2016, wurde der Antrag des BFauf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 07.11.2016 sowohl hinsichtlich der beantragten Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass der BF aufgrund seiner Straffälligkeit sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren hat. Zudem wurde ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.
Der gegen den Bescheid vom 07.11.2016 erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.11.2016, I409 2140364-1, die aufschiebende Wirkung nicht zu.
Der BF, für den keine Identitätsdokumente vorlagen und der vor den österreichischen Behörden bereits mehrere Aliasdaten angab, konnte von Interpol Algier identifiziert werden. Dies wurde dem BFA mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 19.04.2017 mitgeteilt. Der BF ist algerischer Staatsbürger.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.06.2017 wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt (RK 04.07.2017). Zudem wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen.
Der BF befand sich bereits von 08.06.2018 bis 25.10.2018 in Schubhaft. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2018, G304 2206626-1, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befand sich zudem vom 18.02.2019 bis zu seiner Flucht am 21.02.2019 erneut in Schubhaft.
Am 21.02.2019 wurde der BF zwecks Überstellung in das Polizeianhaltezentrum (in der Folge: PAZ) Wien im PAZ Eisenstadt übernommen. Da die Einfahrtsschleuse blockiert war, konnte mit dem Transporter nicht in das PAZ Wien eingefahren werden. Daraufhin ließ man den BF aussteigen, um die Türe zum PAZ zu benutzen. Dies nützte der BF zur Flucht, indem er sich nach Versetzen eines Stoßes vom Festhaltegriff am Oberarm losriss und wegrannte. Es erfolgte eine Sofortfahndung, jedoch konnte der BF nicht aufgegriffen werden.
Mit 23.02.2019 wurde dem BF von den algerischen Behörden ein Laissez-Passer mit unbegrenzter Gültigkeit erteilt.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 30.09.2019 wurde der BF wegen § 28 Abs. 1 2. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG; §§ 28a Abs. 1 5.Fall, 28a Abs. 2 Z 3 SMG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt (RK 30.09.2019). Das Datum der letzten Tat war der 30.04.2019.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2019, I409 2140364-1, wurde die mit Bescheid vom 07.11.2016 angeordnete Dauer des Einreiseverbotes insoweit abgeändert, als ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 07.11.2016 als unbegründet abgewiesen.
Dem BF wurde schriftlich ein Parteiengehör zur beabsichtigten Schubhaftverhängung gewährt (übernommen am 08.02.2022). Der BF gab keine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid des BFA vom 25.04.2022 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am 29.04.2022 aus seiner letzten Strafhaft entlassen und der Bescheid vom 25.04.2022 in Vollzug gesetzt. Der BF befindet sich seit 29.04.2022 in Schubhaft.
Mit Schreiben vom 05.05.2022 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.04.2022 und die Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.05.2022, W291 2206626-2, wurde die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Bereits am 29.03.2022 (und somit noch vor der Entlassung des BF aus der Strafhaft) wurde eine Buchungsanfrage für einen begleiteten Flug ab dem 30.04.2022 gestellt. Aufgrund der Informationen über einen geplanten Sondercharter, für welchen der BF vorgesehen war, wurden die Bemühungen um eine Einzelrückführung zunächst hintangestellt. Da jedoch selbst nach Urgenz im April 2022 keine Rückmeldung der algerischen Behörden zum Sondercharter einlangte, wurde die Buchungsanfrage für Einzelrückführungen wieder aktiviert. Der schließlich für den 10.06.2022 bestätigte Flug wurde jedoch von der Fluglinie gestrichen.
Auch ein weiterer, für den 18.07.2022 bestätigter Flug des BF wurde seitens der Fluglinie gestrichen.
Der in weiterer Folge für den 30.07.2022 gebuchte Flug musste storniert werden, da der BF den hierfür vorgesehenen PCR-Test verweigerte.
Auch der für den 11.08.2022 geplante Flug musste storniert werden, da der BF erneut den nötigen PCR-Test verweigerte.
Schließlich wurde vom BFA für den 24.08.2022 neuerlich eine Flugabschiebung geplant. Auch dieser Flug musste jedoch storniert werden, da der BF abermals den PCR-Test verweigerte.
Vom BFA wurde sodann für den 22.09.2022 erneut eine Flugabschiebung geplant. Der BF verweigerte am 20.09.2022 erneut den PCR-Test. Es wurde jedoch am 21.09.2022 eine Ausnahmegenehmigung der algerischen Botschaft für den BF erteilt, sodass trotz Verweigerung des PCR-Tests geflogen werden kann. In weiterer Folge wurde aber wegen des aggressiven Verhaltens des BF im Flugzeug vom Piloten beschlossen, den Transport zu verweigern und die Abschiebung daraufhin abgebrochen.
Am 20.10.2022 verhinderte der BF seine begleitete Abschiebung, indem er sich kurz vor dem Boarding mit seinen eigenen Exkrementen beschmierte und durch lautes Schreien im Flugzeug erwirken konnte, dass der Kapitän seine Mitnahme verweigerte. (Abschiebebericht vom 20.10.2022) Am 21.10.2002 erging eine weitere Buchungsanfrage für den BF. Im Falle des BF kann auch bei Verweigerung des PCR-Tests die Abschiebung durchgeführt werden. Derzeit wird seitens des BFA versucht, mit der algerischen Fluglinie eine Vereinbarung zu treffen, um den Transport auch bei aggressivem Verhalten des BF sicherzustellen. Des Weiteren wirkt das BFA bei der algerischen Botschaft darauf hin, dass der BF mit einem Mini-Charter abgeschoben werden kann.
Am 26.10.2022 versuchte der BF, gemeinsam mit einem Mithäftling aus dem PAZ ausbrechen, indem sie mit einem eingeschmuggelten Wagenheber die Gitterstäbe eines Fensters verbogen und anschließend versuchten ins Freie zu klettern (Ermittlungsbericht vom 28.10.2022).
Am 29.10.2022 musste der BF diszipliniert werden, da er seine Mithäftlinge erheblich belastete und ein unkooperatives Verhalten setzte. Der BF forderte lautstark nach einer Verlegung in ein anderes PAZ bzw. wollte er wieder mit dem Mithäftling zusammengelegt werden, mit dem er den Fluchtversuch am 26.10.2022 unternommen hat. (Meldung vom29.10.2022)
Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist algerischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie ein unbefristetes Einreiseverbot. 1.2.3. Der BF wird seit dem 29.04.2022 in Schubhaft angehalten. Der BF weist zudem folgende Schubhaftvorzeiten auf: 08.06.2018 bis 25.10.2018 (140 Tage) und 18.02.2019 bis 21.02.2019 (4 Tage).
Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
Der BF hat vor den österreichischen Behörden, insb. auch in seinem Asylverfahren, unterschiedliche Angaben zu seiner Identität gemacht. Er versuchte, durch die unrichtigen Angaben seine Identität zu verschleiern, um sich eine Aufenthaltsberechtigung zu erschleichen und um einer möglichen Abschiebung zu entgehen. Der BF hat am 26.10.2022 einen Versuch unternommen, aus dem PAZ auszubrechen.
Der BF war, ausgenommen von Meldungen im PAZ und in Justizanstalten, nur kurzfristig und davon wiederum teilweise nur obdachlos gemeldet. 1.3.3. Der BF hat sich in Österreich bereits seinem Verfahren durch Untertauchen entzogen. 1.3.4. Der BF ist in Österreich bereits einer Anhaltung in Schubhaft entflohen. 1.3.5. Der BF hat seine für den 30.07.2022, 11.08.2022 und 24.08.2022 geplanten Abschiebungen vereitelt, indem er die Durchführung des hierfür notwendigen PCR-Tests jeweils verweigerte. Der BF verweigerte auch am 20.09.2022 erneut den PCR-Test für einen Abschiebeflug am 22.09.2022. Es wurde jedoch am 21.09.2022 eine Ausnahmegenehmigung der algerischen Botschaft für den BF erteilt, dass trotz Verweigerung des PCR-Tests geflogen werden kann. In weiterer Folge wurden jedoch wegen des aggressiven Verhaltens des BF im Flugzeug am 22.09.2022 und am 20.10.2022 auch diese beiden Abschiebungen vereitelt.
Der BF ist nicht verheiratet, lebt in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Der BF hat weder Familienangehörige noch sonst enge soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF ist außerhalb der Justizanstalt niemals einer Beschäftigung nachgegangen, beruflich nicht in Österreich verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Zudem verfügt er über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich.
Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.10.2015 wurde der BF wegen §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt (RK 06.10.2015).
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.02.2016 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB; §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt (RK 04.05.2016). Unter einem wurde der bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe zum Urteil vom 01.10.2015 widerrufen.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.06.2017 wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt (RK 04.07.2017). Zudem wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 30.09.2019 wurde der BF wegen § 28 Abs. 1 2. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG; §§ 28a Abs. 1 5.Fall, 28a Abs. 2 Z 3 SMG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt (RK 30.09.2019).
Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und verhält sich nicht kooperativ. Er ist nicht vertrauenswürdig. Er hat in Österreich falsche Identitätsdaten verwendet und sich den Behörden entzogen sowie sich vor diesen verborgen gehalten. Der BF missachtete seine Ausreiseverpflichtung. Er ist nicht rückkehrwillig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen.
Flüge nach Algerien finden statt. Voraussetzung für die Einreise ist grundsätzlich entweder die Vorlage eines PCR-Tests, oder ein Nachweis über eine vollständige COVID-19 Impfung. Im Falle des BF kann auch bei Verweigerung des PCR-Tests geflogen werden. Der BF ist bereits als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Das Laissez-Passer, das dem BF im Jahr 2019 erteilt wurde, hat unbegrenzte Gültigkeit. Zusätzlich wurde für den BF auch ein HRZ – welches jederzeit kurzfristig verlängert werden kann – ausgestellt.
Die geplanten Abschiebungen des BF am 30.07.2022, 11.08.2022 und 24.08.2022 scheiterten lediglich daran, dass der BF den obligatorischen PCR-Test jeweils verweigerte. Auch im Hinblick auf die geplante Abschiebung am 22.09.2022 verweigerte der BF erneut den PCRTest, jedoch wurde am 21.09.2022 eine Ausnahmegenehmigung der algerischen Botschaft für den BF erteilt, sodass trotz Verweigerung des PCR-Tests geflogen werden kann. Diese Abschiebung scheiterte sodann aber daran, weil der Transport aufgrund des aggressiven Verhaltens des BF im Flugzeug vom Piloten verweigert wurde. Ebenso konnte der BF durch sein aggressives Verhalten, in Verbindung mit dem Umstand, dass er sich mit seinen eigenen Exkrementen beschmierte, einen weiteren Abschiebeversuch am 20.10.2022 verhindern.
Seitens des BFA wurde bereits am 21.10.2022 eine neuerliche (bereits die achte) Flugbuchungsanfrage gestellt, welche am 10.11.2022 bestätigt wurde. Es gibt somit wieder eine bestätigte Flugbuchung nach Algerien für Samstag den 03.12.2022. Es besteht daher die realistische Möglichkeit der Abschiebung des Fremden innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne.
Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Asyl- und das Schubhaftverfahren (insb. auch in die Verfahren zu den Zahlen 2140364-1, 2206626-1, 2206626-2, 2206626, 32206626-4 sowie 2206626-5) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, Strafregister, Zentrale Melderegister, Grundversorgungsinformationssystem sowie in die AnhaltedateiVollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Zum bisherigen Verfahren:
Die zum bisherigen Verfahren getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts die früheren und das bisherige Schubhaftverfahren den BF betreffend, aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts das Asylverfahren des BF betreffend, aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters und dem Strafregisterauszug sowie aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregisters und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Dass der BF algerischer Staatsbürger ist, ergibt sich dabei aus dem Umstand, dass er von Interpol Algier bereits identifiziert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eines Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da sein Asylverfahren mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2019 rechtskräftig abgewiesen wurde, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.
Die Feststellungen zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und dem aktenkundigen zur Gänze abweisenden Bescheid des BFA vom 07.11.2016 betreffend den Asylantrag des BF, mit dem unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF verhängt wurden, sowie dem dazu ergangenen mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2019, mit dem das 8-jährige Aufenthaltsverbot auf ein unbefristetes erhöht und die Beschwerde im Übrigen abgewiesen wurde.
Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 29.04.2022, ergeben sich nachvollziehbar aus den Verwaltungsakten bzw. Gerichtsakten sowie aus der AnhaltedateiVollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die weiteren (anzurechnenden) Schubhaftvorzeiten, ergeben sich insbesondere aus der erstatteten Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage vom 02.11.2022
Es haben sich keine substantiierten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
Die Feststellung über die falschen Angaben des BF zu seiner Identität, ergibt sich nachvollziehbar aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten das Schubhaftverfahren des BF betreffend und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts das Asylverfahren des BF betreffend, insbesondere aus den Einvernahmeprotokollen. Dass er die unrichtigen Angaben tätigte, um sich eine Aufenthaltsberechtigung zu erschleichen und um einer möglichen Abschiebung zu entgehen, ergibt sich dabei bereits aus der in den Akten einliegenden Beschuldigteneinvernahme vom 04.09.2015, wo der BF selbst angab, falsche Identitätsdaten verwendet und sich insbesondere auch als syrischer Staatsangehöriger ausgegeben zu haben, da ihm von vielen Leuten gesagt worden sei, dass er als Syrer Asyl bekomme. Die Feststellungen zum aktuellen Fluchtversuch vom 26.10.2022 ergeben sich aus dem Ermittlungsbericht des PAZ.
Die Feststellungen zu den Meldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich unmittelbar aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellung, dass sich der BF bereits seinem Asylverfahren entzogen hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten und einer Einsichtnahme in den Auszug des Zentralen Fremdenregisters. Hieraus wird ersichtlich, dass der BF bereits kurze Zeit nach seiner Antragstellung nach Deutschland weiterreiste und dort einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er war für die Behörde nicht greifbar, weshalb auch die Erstbefragung des BF erst deutlich verzögert, nämlich erst im September 2015, stattfinden konnte.
Dass der BF bereits einer Anhaltung in Schubhaft entflohen ist, ergibt sich ebenso aus dem Inhalt der Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten und dem dort einliegenden diesen Vorfall betreffenden Bericht. Durch seine Flucht aus der Schubhaft hat sich der BF somit auch seiner Abschiebung entzogen.
Die Feststellungen zur Vereitelung der Abschiebungen in Folge der wiederholten PCRTestverweigerungen durch den BF, ergeben sich aus der in den Gerichtsakten einliegenden Korrespondenz des BFA und der Stellungnahme anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage. Dass der BF in Folge seines aggressiven Verhaltens zwei Abschiebung vereitelt hat, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 02.11.2022 und bezüglich der Vereitelung vom 20.10.2022 aus dem im Akt einliegenden Polizeibericht vom 20.10.2022.
Die Feststellungen zu den mangelnden familiären und sozialen Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere aus den dort einliegenden Protokollen zur Erstbefragung vom 18.09.2015, zur Einvernahme vom 19.09.2016, der im bekämpften Schubhaftbescheid angegebenen und im Gerichtsakt aufliegenden Stellungnahme des BF vom 01.06.2018 (S. 4 f) und aus dem Verhandlungsprotokoll vom 28.10.2019. So gab der BF am 28.10.2019 an, dass er nicht verheiratet sei und in keiner Lebensgemeinschaft lebe. Weiters gab er an diesem Tag an, dass er keine Kinder habe. Da sich der BF zu diesem Zeitpunkt (28.10.2019) in Strafhaft befand und er am 29.04.2022 direkt von der Strafhaft in Schubhaft genommen wurde (siehe dazu Auszug aus dem Zentralen Melderegister), ist nicht zu ersehen, dass sich daran etwas geändert hätte. Dass er über keine Angehörigen bzw. familiären Bindungen in Österreich verfügt und und außerhalb von der Justizanstalt niemals einer Beschäftigung nachgegangen ist, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 01.06.2018. Auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergeben sich keine Besuche von allfälligen Freunden oder Familienangehörigen. Aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergeben sich zudem nur geringe Barmittel. Angesichts der insgesamt beträchtlichen Dauer der Anhaltung des BF in Straf- und Schubhaft und der aus dem Zentralen Melderegister nur kurzfristigen und bereits lange zurückliegenden sonstigen Wohnsitzmeldungen war auch die Feststellung zu treffen, dass der BF über keinen gefestigten Wohnsitz verfügt.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, sich nicht kooperativ verhält und nicht vertrauenswürdig ist, ergibt sich sowohl aus seinem unrechtmäßigen Verbleib in Österreich, als auch den unrichtigen Angaben zu seiner Identität und dem Umstand, dass er sich seinem Verfahren bzw. seiner Abschiebung bereits mehrfach entzogen hat, mithin sogar bereits einer Anhaltung in Schubhaft entflohen ist und am 26.10.2022 einen weiteren Fluchtversuch gesetzt hat. Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem Vorverhalten, wobei er dieses Verhalten auch während seiner Anhaltung in Schubhaft fortsetzt, indem er durch seine beharrliche Weigerung, einen PCR-Test zu machen, bereits drei Mal seine Abschiebung vereitelt hat. Auf Grund seines aggressiven Verhaltens wurden zudem zwei weitere Abschiebung durch ihn vereitelt.
Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft jedenfalls untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten würde. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.
Die Feststellungen zur Identifizierung des BF, zur Ausstellung des Laissez-Passer und HRZ, den Voraussetzungen für die Einreise und dazu, dass Flüge in den Herkunftsstaat des BF stattfinden, ergeben sich aus der Zusammenschau des Verwaltungsaktes und der vom BFA mit der gegenständlichen Aktenvorlage übermittelten Stellungnahme. Die Feststellungen zu den bisherigen Versuchen, den BF in seinen Herkunftsstaat abzuschieben, beruhen insbesondere auf der Stellungnahme anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage. Daraus wird insbesondere auch das Bemühen des BFA ersichtlich, die weitere Anhaltung des BF möglichst kurz zu halten. Hätte der BF seine geplanten Abschiebungen nicht vereitelt, so wäre er bereits am 30.07.2022 abgeschoben worden. Das BFA konnte bereits eine Ausnahmeregelung betreffend PCR Testung erwirken und konnte einen neuen Abschiebeflug für 03.12.2022 buchen.
Die realistische Möglichkeit einer Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht somit aus aktueller Sicht.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Es wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dem BF wurde die Möglichkeit des schriftlichen Parteiengehörs geboten, von welchem er jedoch keinen Gebrauch machte.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG lautet:
§ 22a (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
§22a Abs. 4 bildet also im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 29.04.2022 in Schubhaft angehalten wird. 3.1.4. Der haftfähige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.
Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.
Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der BF hat falsche Identitätsangaben gemacht und ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er ist bereits untergetaucht, hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten und ist bereits aus einer Anhaltung in Schubhaft entflohen und hat einen weiteren Ausbruchsversuch unternommen. Auch im Stande der Schubhaft verhält sich der BF nicht kooperativ. Er hat wiederholt den notwendigen PCR-Test verweigert und dadurch – und zuletzt auch durch aggressives Verhalten – seine geplante Abschiebung bereits fünf Mal vereitelt.
Der BF hat falsche Angaben zu seiner Identität gemacht, ist untergetaucht und floh im Jahr 2019 aus der Schubhaft, wodurch er seine Abschiebung behinderte. Im Stande der gegenständlichen Schubhaft hat der BF bereits fünf Mal seine Abschiebung vereitelt und einen weiteren Ausbruchsversuch aus dem PAZ unternommen, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung fünf Mal verhindert hat, ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt im Inland über keine sozialen, beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig. Es ist keinerlei soziales Netz vorhanden, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.
Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein erheblich erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch ein Sicherungsbedarf gegeben.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Wie bereits ausgeführt, ist der BF in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Festgehalten wird, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wegen der gravierenden Delinquenz des BF auch noch das besonders große öffentliche Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesschaffung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft berücksichtigen darf (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022). Im gegenständlichen Fall ist aufgrund von seinen viermaligen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich, welche auch mehrmals Suchtmitteldelikte betrafen, jedenfalls von einem starken Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF auszugehen. Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem.
Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert.
Der BF wird nunmehr seit 29.04.2022 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf die von ihm bereits vereitelten Abschiebungen zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu erkennen.
Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Für den BF waren bereits Abschiebeflüge für den 30.07.2022, 11.08.2022, 24.08.2022, 22.09.2022 und 20.10.2022 gebucht, welche jedoch aufgrund seiner beharrlichen Verweigerungen des hierfür notwendigen PCR-Tests und – zuletzt zweimal – wegen aggressiven Verhaltens wieder storniert werden mussten.
Der BF wurde bereits identifiziert und wurde für ihn von den algerischen Behörden ein LaissezPasser mit unbegrenzter Gültigkeit erteilt. Zusätzlich wurde zuletzt auch ein HRZ ausgestellt, welches kurzfristig verlängert werden kann. Nach der letzten Stornierung in Folge des aggressiven Verhaltens durch den BF, ist am 21.10.2022 eine weitere erfolgreiche Buchungsanfrage ergangen – der neue Abschiebetermin ist der 03.12.2022. Im Falle des BF kann nunmehr auch bei Verweigerung des PCR-Tests geflogen werden. Im Entscheidungszeitpunkt ist eine zeitnahe Abschiebung dahingehend jedenfalls möglich und wahrscheinlich.
Zumal der BF durch seine beharrliche Verweigerung des PCR-Tests sowie zuletzt aufgrund seines aggressiven Verhaltens das Abschiebehindernis selbst zu vertreten hat, und er gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG damit für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden kann, ist die Aufrechterhaltung der Anhaltung des BF in Schubhaft auch weiterhin verhältnismäßig.
Der BF befindet sich im Entscheidungszeitpunkt insgesamt etwas mehr als 11 Monate in Schubhaft. Die realistische Möglichkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft besteht aus aktueller Sicht nach wie vor. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass eine neuerliche Flugbuchungsanfrage bereits erfolgt ist. Mittlerweile wird für den BF auch kein PCR-Test mehr gefordert und wurde mit dem 03.12.2022 ein neuer Abschiebetermin fixiert.
Das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der neue Abschiebetermin, der 03.12.2022, kurz bevorsteht.
Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu allen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.