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L531 2263201-1•Bundesverwaltungsgericht L531 2263201-1
L531 2263201-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2022
aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
L531 2263201/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. MAYRHOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2022, Zl. XXXX , beschlossen:
A)Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit oa. Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gem. § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig sei, gem. § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen.
Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist durch den Rechtsfreund eine begründete Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der für diesen Beschluss maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage.
In der Beschwerde werden Einwendungen hinsichtlich einer Verletzung von Art 8 EMRK gemacht, da die Beziehung zum Bruder der bP in Österreich nicht entsprechend gewürdigt worden sei. Zudem wurde moniert, dass keine Einvernahme durch die bP erfolgte und eine mündliche Verhandlung zur Klärung notwendig sei, da die bP auch asylrelevant in der Türkei verfolgt werde. Die bP habe von Beginn an einen Asylantrag stellen wollen und sei als Kurde, Atheist und Mitglied der kurdischen Partei HDP bedroht. Eine Mitgliedschaftsbestätigung wurde beigelegt. Das Bundesamt hat sich im Zuge der Aktenvorlage zu diesen Einwendungen nicht geäußert.
Der hierfür maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
Zu A)
§ 18 BFA-VG
(1) […]
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn1.die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,2.der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder3.Fluchtgefahr besteht.
(3) […]
(4) […]
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) […]
(7) […]
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das Bundesamt hat hier gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Im vorliegenden Fall bedarf es zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Aufenthaltsbeendigung bzw. zum Einreiseverbot ergänzender Ermittlungen, ohne die nicht festgestellt werden kann, dass es durch diese spruchgemäße Entscheidung zu keiner Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention kommen würde oder für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Falle der Rückkehr entstehen könnten.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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