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G312 2260399-3•Bundesverwaltungsgericht G312 2260399-3
G312 2260399-3Bundesverwaltungsgericht30.11.2022
Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen
G312 2260399-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anhaltung des XXXX , geb. XXXX , StA.: Tunesien, vertreten durch die BBU GmbH., Zl. XXXX , im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu Recht:
A)Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX wurde über XXXX alias XXXX (im Folgenden: MA) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 20.11.2022 wurde vom BFA, RD XXXX , der Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG zur weiteren amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 21.11.2022 wurde MA der Vorlagebericht im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen Fristsetzung dazu Stellung zu nehmen. Die BBU wurde am selben Tag darüber informiert.
Mit Schriftsatz vom 24.11.2022 langte die schriftliche Stellungnahme des MA über die BBU ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. MA führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger von Tunesien, XXXX Jahre alt und im arbeitsfähigem Alter.
MA besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
1.2. MA wurde nach seiner illegalen Einreise nach Österreich am XXXX um 00:50 Uhr in XXXX im internationalen Reisezug XXXX Richtung Italien einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und konnte sich mit keinem Reisedokument ausweisen. Er wurde entsprechend des § 39 FPG festgenommen und auf die Expositur XXXX verbracht, wo er erkennungsdienstlich bekannt und niederschriftlich hinsichtlich einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen wurde. Er gab dabei an, dass er nach Italien weiterreisen wolle, gesund und ledig sei, in XXXX am XXXX geboren und tunesischer Staatsangehöriger sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei moslemischen Glaubens, habe in Tunesien 12 Jahre die Schule besucht und zuletzt als Bäcker gearbeitet. In Tunesien würden noch seine Eltern und ein Bruder leben, ein Bruder von ihm lebe in Paris. In Österreich verfüge er über keinerlei private oder familiäre Anbindungen und habe Euro 70,70 an Bargeld bei sich. Er sei vor circa 1 Monat legal mit dem Flugzeug nach Serbien gereist und von dort über Ungarn nach Österreich gelangt.
Die ED Behandlung ergab keinen EURODAC Treffer, jedoch ergab die VIS Abfrage dass es sich beim Festgenommenen um den in Tunesien geborenen XXXX , geb. XXXX , handelt. Es wurde die Festnahme gemäß § 40 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 1 angeordnet, MA in das PAZ Villach verbracht, dabei sein Zugticket nach Mailand aufgefunden.
Am XXXX wurde gegen ihn ein Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und mit XXXX mittels Mandatsbescheid die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung verhängt.
Im Stande der Schubhaft beantragte MA internationalen Schutz und wurde nach der Erstbefragung mittels Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG die Schubhaft aufrechterhalten.
Bei der anschließenden Einvernahme des MA vom BFA am 20.06.2022 gab er an, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Er sei gesund und ledig. Er spreche neben Arabisch ein wenig Deutsch, Englisch, Französisch und Spanisch. Er habe zwischen Mai und November 2021 einen Deutsch- und einen Spanischkurs gemacht, dies sei auf einer privaten Schule gewesen und habe sein Vater bezahlt (Euro 2.000). Auf die Frage, warum er diese Kurse gemacht habe, erklärte er, dass sein Ziel gewesen sei, auszureisen, um weiter zu studieren. Er erklärte, Araber zu sein, tunesischer Staatsangehöriger, Moslem (Sunit), ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Er habe in Tunesien eine Schule bis zur Matura besucht, danach ein Jahr Elektronik auf der Universität studiert und nebenbei als Bäcker in der Bäckerei seines Vaters gearbeitet. Sein Vater führe die Bäckerei noch. In Tunesien würden seine Eltern und sein Bruder leben, sie seien 2013 von der Stadt XXXX nach XXXX gezogen, dort habe er mit ihnen in einer Mietwohnung zusammengelebt. Es lebe ein Bruder von ihm in Paris, eine Tante, ein Onkel und eine Cousine würden ebenfalls in Frankreich leben. Auf die Frage, warum er nicht direkt nach Frankreich geflogen sei, erklärte er, sein Visum sei abgelehnt worden, deshalb sei er in die Türkei geflogen. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er in Tunesien keine Freiheit habe, er habe viele Probleme mit seinen Verwandten und seiner Familie, weshalb er Tunesien verlasse habe, er sei auch mit dem Tode bedroht worden. Nach mehrmaligen Nachfragen, da der BF nur ausweichend und pauschal antwortete, erklärte er schließlich mit seinem Cousin mehrmals gestritten zu haben und geschlagen worden zu sein, diese Streitigkeiten würden bereits seit ca. 4 Jahre bestehen und er sei von ihm vor drei Monaten mit dem Tode bedroht worden. Er habe zuvor mit der Schwester des Cousins gestritten und sei daher vom Cousin mit dem Tode bedroht worden. Er habe diese Drohung nicht bei der Polizei angezeigt, da es sich um einen Cousin väterlicherseits gehandelt habe, auch die Väter hätten miteinander gestritten. Er habe nie persönlich Probleme mit den Behörden, Polizei oder Militär gehabt, er sei auch nie festgenommen oder inhaftiert worden. Er würde keiner politischen Partei angehören und habe nie Probleme aufgrund seiner Volks- oder Religionszugehörigkeit gehabt. Er sei auch nie von einem Gericht in Tunesien verurteilt worden bzw. sei nie ein Gerichtsverfahren gegen ihn geführt worden.
Mit Bescheid des BFA vom 24.06.2022 wurde der Asylantrag von MA abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt.
Die dagegen erhobene Beschwerde des MA wurde mit Erkenntnis des BVwG, I416 2257445-1/3E, als unbegründet abgewiesen, das Einreiseverbot wurde aufgehoben.
Am 28.06.2022 leiteten das BFA das Verfahren zur Erlangung eines HRZ bei der tunesischen Botschaft ein, es wird seitdem laufend die Ausstellung urgiert, aufgrund des VIS Treffers war mit einer zeitnahen Ausstellung des HRZ zu rechnen und wurde MA mittlerweile als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert. Dies teilte das BFA mit Email vom 05.10.2022 mit.
Am 02.11.2022 wurde MA im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG neuerlich befragt. Unter anderem, ob er bereit sei, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Er erklärte wieder nicht nach Tunesien zurückzukehren zu wollen. Auf Vorhalt, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn vorliege und er verpflichtet sei, Österreich zu verlassen, erklärte er, er wolle nicht nach Tunesien, er will in Österreich bleiben, ansonsten gehe er in einen anderen Staat.
Zu seiner behaupteten Krebserkrankung wurde ihm vorgehalten, dass die medizinische Untersuchung, die in der Verhandlung vorgelegt wurden (darunter auch das Ergebnis einer CT-Untersuchung) gezeigt haben, dass er aktuell gesund ist. Dazu erklärte er lediglich, es stimme, er sei derzeit gesund, aber er müsse Medikamente nehmen.
Seine Abschiebung war für 13.11.2022 geplant, jedoch verweigerte der BF den erforderlichen PCR-Test, wodurch die Abschiebung vorerst abgebrochen werden musste. Nach Stornierung der Abschiebung willigte MA der PCR-Testung ein (Corona-negativ). Das BFA plant derzeit eine zeitnahe Abschiebung, die auch tatsächlich möglich ist, geplant für Mitte Jänner 2023, vor allem auch durch die mittlerweile positive Identifizierung.
1.3. MA verfügt in Österreich weder über soziale noch berufliche Kontakte, über keine gesicherte, private und nicht nur vorübergehende Unterkunft sowie über keine ausreichenden Barmittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes. Es leben Verwandte des MA in Frankreich, Visum wurde für MA nicht erteilt. MA ist mittellos und nicht im Stande, selbst legal aus Österreich auszureisen, da er über keinen Reisepass verfügt.
Der MA ist gesund und haftfähig. Das Vorbringen, wonach er krebskrank sei, konnte mit medizinischen Unterlagen, die in der Verhandlung am 02.11.2022 vorgelegt wurden, widerlegt werden. Demnach konnte auch sein neues Vorbringen, er werde mittels Chemotherapie behandelt, widerlegt werden. Auch das beharrliche Vorbringen bereits widerlegter Sachverhalte belegt die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des MA.
MA weigert sich in seinen Herkunftsstaat zurück zu kehren, zuletzt erklärte er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.11.2022 ausdrücklich, nicht nach Tunesien zurückkehren zu wollen. Er wolle eher in ein anderes Land, wenn er nicht in Österreich bleiben dürfe. Es wäre ihm jederzeit möglich, die Schubhaft mittels freiwilliger Rückkehr – durch Unterstützung der BBU – zu beenden. Er weigert sich jedoch – trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung – in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, wodurch die bisherige Haftdauer von ihm zu verantworten ist.
Damit ist aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gegeben.
Zuletzt entschied das BVwG am 02.11.2022 (mündlich verkündet), G306 2260399-2/7E, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass MA untertaucht, bevor er abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist. Es liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vor.
Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des MA ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die im Spruch angeführte Identitäten (Namen und Geburtsdaten) sowie die Staatsangehörigkeit des MA beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie seinen Angaben in den Befragungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zum Fehlen maßgeblicher familiärer und nennenswerter privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer sozialen Verankerung oder umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, in den abweisenden Erkenntnissen des BVwG, sowie dass keinerlei konkrete Umstände vorgebracht wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung zugelassen hätten.
Die Feststellungen über seinen Gesundheitszustand (MA ist gesund und liegt aktuell keine Krebserkrankung sowie keine chemotherapeutische Behandlung vor) und die Weigerung Österreich zu verlassen, ergeben sich aus den bisherigen Angaben des MA in der Beschwerde und in den mündlichen Verhandlungen, sowie aus den Akten.
Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des MA ergibt sich vor allem aus seinem bisherigen Gesamtverhalten, der Verwendung von Alias, seiner Unkooperation sowie seiner Weigerung der Ausreiseverpflichtung nachzukommen sowie das Nichtwirken während der Abschiebung (Verweigerung des PCR-Tests).
3.1. Zu Spruchpunkt A):Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit 12.06.2022 rechtmäßig andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.
MA hat sich in den bisherig nicht an die Rechtsvorschriften gehalten und war, wie oben bereits dargelegt, nicht kooperativ. Er hält sich illegal im Bundesgebiet auf, weigert sich – trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung – Österreich zu verlassen. MA verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Kontakte.
Er gab in den bisherigen mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG jeweils an, nicht nach Tunesien zurückzuwollen, er werde freiwillig nicht zurückkehren, sondern wolle nach Frankreich oder Italien.
Es ist auch bei Schubhaftverhängung die Dauer des Asylverfahrens abzuschätzen, so ist eine Schubhaft nur dann zu verhängen und aufrechtzuerhalten, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
Auch wenn die Schubhaft mittlerweile bereits mehr als 4 Monate andauert, ist aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall bereits eine positive Identifizierung erfolgt ist, mit einer zeitnahen Abschiebung zu rechnen, die Schubhaftverhängung ebenso unter diesem Aspekt als verhältnismäßig zu sehen. Die für den 13.11.2022 gebuchte und geplante Abschiebung wurde seitens MA aufgrund seiner Verweigerung eines PCR-Tests abgebrochen, derzeit wird ein zeitnahen Abschiebetermin organisiert, die Abschiebung für Mitte Jänner 2023 geplant.
Es ist aufgrund seines bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass sich MA nach einer Haftentlassung der Rückführung nach Tunesien entzieht und versucht, in ein anderes EU Land weiterzureisen, wie er es ursprünglich vorgehabt hat. Er gab bereits mehrmals an, zuletzt heute in der mündlichen Verhandlung am 02.11.2022, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen.
Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens des MA ist im Ergebnis festzustellen, dass sich MA als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. MA ist offensichtlich nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es besteht gravierende Fluchtgefahr beim MA, da aus dem bisherigen Verhalten davon auszugehen ist, dass er eine Freilassung zum Untertauchen und zur Flucht nutzen wird.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat.
Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der aktuelle Stand des Verfahrens sowie das äußerst unkooperative Verhalten des MA vor den Behörden und dem BVwG, auch was seine Einstellung zum rechtskonformen Verhalten anbelangte, maßgeblich zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat zeitnah möglich, auch wahrscheinlich ist und diese Tatsache MA auch bewusst ist. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens, lässt eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen. So wird der Sicherungsbedarf dadurch verstärkt, dass MA nunmehr davon in Kenntnis ist, dass eine Abschiebung unmittelbar bevorsteht und er somit seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich bzw. in Europa, auch aufgrund seiner ausdrücklich erklärten Absicht, nicht zurück nach Tunesien zu wollen, nicht mehr fortsetzen kann und allenfalls auch eine illegale Weiterreise in andere europäische Staaten dadurch verunmöglicht wird, um damit einer Abschiebung zuvorzukommen. Dies zeigte sich auch in der Behinderung der Abschiebung, die für 13.11.2022 geplant und gebucht war.
Sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 24.11.2022, wonach er an Krebs erkrank sei und mittels Chemotherapie behandelt werde, geht ins Leere, da dieses mit den medizinischen Unterlagen, welche in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.11.2022 vorgelegt wurden, eindeutig widerlegt werden konnte. Der BF ist aktuell gesund. Dies räumte er schließlich nach Vorhalt der medizinischen Unterlagen auch ein.
Zum weiteren Vorbringen, wonach das BFA keine Rückführung „zustande bringe“ ist dem MA entgegen zu halten, dass das BFA bereits für den 13.11.2022 einen Flug nach Tunesien für seine Abschiebung organisierte und auch buchte, dieser musste jedoch aufgrund seiner Weigerung, sich einem PCR-Test zu unterziehen, storniert werden. Die danach von ihm erfolgte Einwilligung kann sein unkooperatives, ja sogar behindernde Verhalten nicht rechtfertigen und geht auch das diesbezügliche Vorbringen ins Leere. Es wäre ihm zudem jederzeit mit Unterstützung der BBU im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr möglich, die Schubhaft sofort zu beenden.
Entgegen der Ansicht des BF ist das BFA somit aktuell und insbesondere im konkreten Fall absolut in der Lage eine zeitnahe Abschiebung mit Erfolg durchzuführen – dies belegt die zeitnahe Buchung und geplante Abschiebung am 13.11.2022, auch wenn – wie oben ausgeführt - vorläufig durch die Weigerung des MA, sich einem PCR-Test zu unterziehen, die aktuelle Abschiebung am 13.11.2022 storniert werden musste. Es wird zeitnah seine Abschiebung nach Tunesien möglich sein, die Rückführung des MA in seinen Herkunftsstaat ist für Mitte Jänner 2023 geplant.
Das BFA führt das Verfahren zur Abschiebung des BFA zügig, der BF ist identifiziert, das HRZ ausgestellt und kann jederzeit – nach Organisierung eines Fluges nach Tunesien – seine Abschiebung erfolgen. Die bisherige Haftdauer ist allein durch das Verhalten des MA zu verantworten. Der Einsatz eines gelinderen Mittels ist aufgrund des Gesamtverhaltens des MA nicht möglich.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des MA gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist nicht hervorgekommen.
Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des MA vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG (G312 2260399-1 - mündlich verkündet; G306 2260399-2 mündlich verkündet) geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben und zwar trotz der ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung in seiner Stellungnahme vom 24.11.2022. MA wurde am 02.11.2022 persönlich in der mündlichen Verhandlung (also vor knapp 3 Wochen) angehört, der Sacherhalt ist geklärt, es ist keine Sachverhaltsänderung eingetreten und die derzeitige Haft allein dem geschuldet, dass MA die Abschiebung am 13.11.2022 zurück nach Tunesien durch seine Weigerung sich eines PCR-Test zu unterziehen verhinderte. Bereits davor konnte sich die zuständige Richterin einen persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Schubhaftbeschwerde verschaffen. Seitdem ergab sich keine Änderung des Sachverhalts und wie beweiswürdigend ausgeführt, ging sein Vorbringen in der Stellungnahme ins Leere bzw. konnte mittels geeigneter Nachweise widerlegt werden. Mittlerweile bemüht sich das BFA ehestmöglich einen Ersatztermin zu organisieren, was aufgrund der positiven Identifizierung zeitnah erfolgen wird, seine Rückführung ist für Mitte Jänner 2023 geplant. Somit kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - trotz ausdrücklicher Beantragung - aufgrund des unveränderten Sachverhaltes und der bisherigen Möglichkeiten des MA sich ausführlich zu äußern unterbleiben.
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.
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