Bundesverwaltungsgericht W262 2251166-1

W262 2251166-1Bundesverwaltungsgericht29.11.2022

Regest

Arbeitslosengeld Meldepflicht Notstandshilfe ordentlicher Hörer Rückforderung Studium Widerruf

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W262 2251166-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W262.2251166.1.00

Spruch

W262 2251166-1/28EW262 2251167-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ingo RIß, gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice XXXX jeweils vom 11.10.2021, nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2022, GZ XXXX bzw. vom 08.01.2022, GZ XXXX , betreffend Widerruf und Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für näher bezeichnete Zeiträume gemäß §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1, 38 AlVG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidungen bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer machte am 07.05.2020 seinen Antrag auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) geltend. In seinem Antrag beantwortete er die Frage, ob er sich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, usw.) befindet (Frage 10) mit „nein“. Daraufhin wurde ihm ab 07.05.2020 Arbeitslosengeld zuerkannt.

2. In einem Folgeantrag vom 15.03.2021 beantwortete der Beschwerdeführer die Frage ob er sich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, usw.) befindet (Frage 10) mit „ja“ und führte bei der nachfolgenden Frage zur Art derselben einen ECDL-Kurs an. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge ab 14.03.2021 Notstandshilfe zuerkannt.

3. Am 15.07.2021 gab der Beschwerdeführer dem AMS telefonisch bekannt, an der Universität für Bodenkultur XXXX (in der Folge als BOKU XXXX bezeichnet) und an der FH XXXX studiert zu haben; er habe seit 2020 keine Studienbeiträge bezahlt und sei auch nicht mehr zur Fortsetzung gemeldet, jedoch nicht exmatrikuliert. Über Aufforderung legte der Beschwerdeführer das Studienblatt der BOKU XXXX für das Sommersemester 2020 vor, aus dem hervorgeht, dass er im Zeitraum 05.02.2018 bis 30.11.2018 bzw. seit 30.01.2019 als ordentlicher Hörer des Bachelorstudiums Umwelt- und Bioressourcenmanagement gemeldet sei. Weiters legte er eine Abgangsbescheinigung mit 19.08.2021 vor sowie eine Austrittsbestätigung der FH XXXX vom 28.08.2021 vor, mit der eine Beendigung des FH-Bachelorstudiums „Integriertes Sicherheitsmanagement“ mit 08.07.2019 bestätigt wird.

4. Mit Schreiben vom 01.09.2021 wurde der Beschwerdeführer über die Einleitung des Verfahrens zur Rückforderung eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung informiert. Zunächst erklärte er sich mit Schreiben vom 14.09.2021 mit der Rückzahlung des offenen Rückforderungsbetrages iHv € 7.087,80 einverstanden und beantragte Ratenzahlung. In der Folge erklärte der Beschwerdeführer dem AMS, mit der Rückforderung nicht einverstanden zu sein, da er seit Jänner 2020 keine Lehrveranstaltungen mehr besucht bzw. keine Prüfungen mehr absolviert habe. In der Folge wies das AMS den Beschwerdeführer schriftlich auf die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG hin und erklärte, dass der er nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG erfülle. Dies sei unabhängig von seinem Zeitaufwand bzw. Besuch von Lehrveranstaltungen zu prüfen.

5. Mit Bescheiden der belangten Behörde, jeweils vom 11.10.2021, wurde der Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers widerrufen und die zu Unrecht empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeiträume 07.05.2020 bis 31.07.2020, 18.08.2020 bis 06.09.2020, 08.09.2020 bis 06.01.2021, 12.01.2021 bis 04.03.2021 und 10.03.2021 bis 13.03.2021 in Höhe von € 4.544,98 bzw. für die Zeiträume 14.03.2021 bis 04.04.2021 und 28.05.2021 bis 30.06.2021 in Höhe von € 899,36 gemäß §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 38 AlVG widerrufen und rückgefordert. Begründend wurde jeweils ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen, da er von 30.01.2019 bis 18.08.2021 an der BOKU XXXX studiert habe bzw. als ordentlicher Student inskribiert gewesen sei und dies dem AMS nicht entsprechend gemeldet habe. Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG, wonach in den letzten zwei Jahren vor Arbeitslosenmeldung 52 Wochen Anwartschaftszeiten vorliegen müssen, seien ohne Berücksichtigung der Ausbildungszeit als Rahmenfrist nicht erfüllt gewesen.

6. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer fristgerecht zwei gleichlautende Beschwerden und führte aus, er habe sein Studium nicht aktiv betrieben. Er habe vergessen sich rechtzeitig von diesem Studium abzumelden und habe auch nicht gewusst, dass es dadurch zu einer Rückforderung der Leistungen kommen könne. Aus seinem Erfolgsnachweis sei ersichtlich, dass er nach 2019 weder an einer Prüfung teilgenommen noch weitere ECTS-Punkte erlangt habe. Schlussendlich sei immer der tatsächliche Sachverhalt maßgebend und eine reine Inskription nur ein Indiz für ein Studium. Er sei zu jeder Zeit arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos gewesen, dies sei aus der Kommunikation und seinen Bewerbungen in seinem eAMS-Konto ersichtlich. In einer Ergänzung hierzu führte er aus, seit 07.05.2020 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen zu haben und gleichzeitig als ordentlicher Hörer an der BOKU XXXX inskribiert gewesen zu sein. Die Anwartschaft des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG erfülle er nicht. In seinem Antrag auf Arbeitslosengeld habe er angegeben, nicht zu studieren (er habe auch keine Prüfungen abgelegt und keine Lehrveranstaltungen besucht). Er sei also in den betreffenden Zeiträumen im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG nicht arbeitslos gewesen, die Zuerkennung Leistung sei damit gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Nach der Wiedergabe des § 25 Abs. 1 AlVG erklärte er, an einer Gedächtnisstörung zu leiden, die dazu führe, dass er permanent Dinge vergesse. Er sei laufend in ärztlicher Behandlung und deshalb in beruflicher Rehabilitation. Aufgrund seines Krankheitsbildes habe er vergessen, dass er ein Studium dem AMS melden müsse. Insofern habe er keinen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 08.01.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.10.2021, mit dem der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers widerrufen und die zu Unrecht empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeiträume 14.03.2021 bis 04.04.2021 und 28.05.2021 bis 30.06.2021 in Höhe von € 899,36 zurückgefordert wurde, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in keinem Antrag angegeben, dass er ab 30.01.2019 ordentlicher Hörer an der BOKU XXXX gewesen sei; insofern seien ihm laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen worden. Der Beschwerdeführer werde in jedem Antrag darüber informiert, dass er spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und auch jede andere für den Fortbestand und des Ausmaßes seines Anspruches maßgebende Änderung dem AMS melden müsse. Dies habe er jedoch unterlassen, wie er selbst in seiner Beschwerde bestätigt habe. Aufgrund der Verschweigung maßgebender Tatsachen sei die Rückforderung für die näher bezeichneten Zeiträume gerechtfertigt.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.01.2022 wurde der oa. Bescheid vom 11.10.2021 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG dahingehend abgeändert, dass die Zuerkennung der Leistung für die Zeiträume 07.05.2020 bis 31.07.2020, 18.08.2020 bis 06.09.2020, 08.09.2020 bis 06.01.2021, 12.01.2021 bis 04.03.2021 und 10.03.2021 bis 13.03.2021 widerrufen und € 3.410,21 zu Unrecht bezogene Leistungen rückgefordert werden.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in keinem Antrag angegeben, dass er ab 30.01.2019 ordentlicher Hörer an der BOKU XXXX gewesen sei; insofern seien ihm laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen worden. Der Beschwerdeführer werde in jedem Antrag darüber informiert, dass er spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und auch jede andere für den Fortbestand und des Ausmaßes seines Anspruches maßgebende Änderung dem AMS melden müsse. Dies habe er jedoch unterlassen, wie er selbst in seiner Beschwerde bestätigt habe. Aufgrund der Verschweigung maßgebender Tatsachen sei die Rückforderung für die näher bezeichneten Zeiträume gerechtfertigt.

Zur Berechnung des (reduzierten) Rückforderungsbetrages führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer für die Absolvierung einer Reha Planung (01.09.2020 bis 11.09.2020), einer Berufsorientierung (14.09.2020 bis 16.10.2020) sowie eines ECDL-Kurses (23.11.2020 bis 12.03.2021) eine Deckung des Lebensunterhaltes bzw. Kursnebenkosten in Höhe von € 1.434,04 zustünde. Dieser Betrag sei von den tatsächlich bezogenen Leistungen iHv € 4.844,25 abzuziehen und demnach ein Rückforderungsbetrag in Höhe von € 3.410,21 festgesetzt.

8. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht zwei gleichlautende nicht näher begründete Vorlageanträge.

9. Die Beschwerden und die Vorlageanträge wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2022 unter Anschluss der Verwaltungsakten vorgelegt.

10. Mit Schreiben vom 01.02.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden vorbrachte, an Gedächtnisstörungen zu leiden und diese dazu führen würden, dass er permanent Dinge vergesse. Er sei laufend in ärztlicher Behandlung und derzeit in beruflicher Rehabilitation. Aufgrund dieses Krankheitsbildes hätte der Beschwerdeführer vergessen das Studium zu melden; insofern hätte er auch keinen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer auf, aktuelle Befunde bzw. medizinische Unterlagen vorzulegen, die sein Vorbringen untermauern. Die belangte Behörde wurde aufgefordert, zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, zumal die Beschwerdevorentscheidungen vom 10.01.2022 und 08.01.2022 diesbezügliche Ausführungen vermissen lassen.

11. In einer daraufhin vom AMS am 08.02.2022 erstatteten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt gesundheitliche Einschränkungen habe und dennoch die Matura gemacht und sich für ein FH-Studium und ein Studium an der BOKU XXXX angemeldet habe. Er habe keinen Erwachsenenvertreter. Aus Sicht des AMS habe der Beschwerdeführer nicht vergessen sein Studium zu melden, denn dann hätte er die Frage 10 des Antrags gar nicht beantwortet. Der Beschwerdeführer habe in seinen Anträgen vom März und Mai 2020 dezidiert „nein“ angegeben und im Antrag vom März 2021 den ECDL-Kurs angeführt. Diesen Kurs habe er im Auftrag des AMS absolviert und sei er zum Zeitpunkt der Antragsausfolgung bereits beendet gewesen. Der Stellungnahme beigelegt ist eine Gesprächsnotiz von einem Telefonat mit dem Beschwerdeführer vom 08.05.2020. Laut Vermerk habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sein Studium abgebrochen habe und im Herbst 2020 oder im Frühjahr 2021 fortsetzen werde. Hier könne wohl nicht von einem Vergessen gesprochen werden. Außerdem halte der Beschwerdeführer seine Termine beim AMS ein, nehme an sämtlichen Schulungen teil und stelle seine Anträge zeitgerecht. Für die belangte Behörde sei klar, dass der Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Einschränkungen habe, jedoch gelernt habe mit diesen bestmöglich umzugehen. Das AMS gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Krankheitsbildes vergessen habe sein Studium zu melden.

12. Der Beschwerdeführer nahm mit seiner Stellungnahme vom 18.02.2022 auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2022 Bezug und legte diverse medizinische Unterlagen vor; zu diesen erstattete die belangte Behörde ihrerseits eine Stellungnahme, auf die der Beschwerdeführer replizierte und u.a. die Einholung eines neuropsychologischen Gutachtens beantragte.

13. In der Folge bestellte das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der Parteien des Verfahrens dazu eine Klinische- und Gesundheitspsychologin mit Beschluss vom 29.06.2022 gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur nichtamtlichen Sachverständigen mit dem Auftrag, konkrete Fragestellungen nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen zu beantworten.

14. Das Klinisch-Psychologische Gutachten vom 12.08.2022 lautet auszugsweise wie folgt:

„[Frage:] Ergibt sich aus dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seiner Gedächtnisstörungen permanent Dinge vergisst und dies dazu führt, dass er bei Antragstellung beim AMS am 23.03.2020 bzw. 07.05.2021 vergessen hat, dass ein Studium zu melden ist und er insofern die Frage, ob er sich in Ausbildung befindet, mit ‚nein‘ beantwortet hat?

[Antwort:] NEIN. Grundsätzlich sind Merkfähigkeitsstörungen sowie Aufmerksamkeitsstörungen im Rahmen hypoxischer Hirnschäden, welche aufgrund eines Geburtstraumas auftreten, in der Literatur beschrieben. Abhängig von Art und Ausmaß der Hirnschädigung können diese in unterschiedlichen Schweregraden vorkommen. Im konkreten Fall ist aufgrund des erzielten Testprofils jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest von einer Verdeutlichungstendenz auszugehen. Die vorgenommene Plausibilitätsprüfung anhand der Slick-Kriterien (Slick et. al. 1999) erbrachte atypische Leistungsprofile mit Hinweisen auf suboptimales Leistungsverhalten und negativer Leistungsverzerrung im Sinne einer Beschwerdenüberhöhung und -ausweitung. Die erzielten Testergebnisse sind mit den subjektiven Angaben der Alltags- und Freizeitgestaltung nicht stimmig vereinbar. Insbesondere auffallend sind Diskrepanzen zwischen den deutlich geminderten Gedächtnisleistungen einerseits, welche mit den Außenkriterien andererseits — einem Maturaniveau sowie auf der Universität mit „sehr gut" erzielten Prüfungsergebnissen — nicht vereinbar sind. Vielmehr hat der Untersuchte keinen Erwachsenenvertreter und keine persönliche Assistenz, welche aufgrund der Schwere der in der Untersuchung präsentierten Gedächtnisdefizite durchaus anzunehmen wäre. Eine so schwere Gedächtnisstörung, wie die Testergebnisse nahelegen würden, tritt ausschließlich im Zusammenhang mit einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung auf. Der Beschwerdeführer ist laut den eingesehenen Unterlagen gut in der Lage seinen Alltag zumindest soweit zu organisieren, um regelmäßige Termine beim AMS einzuhalten. Nachdem er auch selbst angibt in einem Studentenwohnheim zu wohnen, ist es aus klinisch-psychologischer Sicht äußerst unwahrscheinlich, dass er ‚vergessen‘ hat Student zu sein.

Das Vorhandensein einer psychischen Störung, welche das präsentierte Ausmaß an Gedächtnisdefiziten, welche vorhanden sein müssten, um zu vergessen, dass man studiert, hinreichend erklären würde, ist aus klinisch-psychologischer Sicht beim Untersuchten auszuschließen. Die gegenständliche klinisch-psychologische Testung konnte insbesondere zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine akute Psychose, keine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, keine manisch-depressive Erkrankung, keine schwere Depression, keine ADHD-Symptomatik, keine Demenzerkrankung, keinen Alkohol- und Drogenabusus objektivieren. Die in der Anamnese und Exploration sowie der ausführlichen klinisch-psychologischen Diagnostik ermittelten Daten ergaben ein weitestgehend unauffälliges Persönlichkeitsprofil mit leichter neurotischer Skalenerhöhung.

[Frage:] Kann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Studium im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht aktiv betrieben hat, im Lichte seines Krankheitsbildes dazu führen, dass er aufgrund seiner Gedächtnisstörungen permanent Dinge vergisst und dies dazu führt, dass er bei Antragstellung beim AMS am 23.03.2020 bzw. am 07.05.2021 vergessen hat, dass ein Studium zu melden ist und insofern die Frage, ob er sich in Ausbildung befindet, mit ‚nein‘ beantwortet hat?

[Antwort:] NEIN. Die in der gegenwärtigen neuropsychologischen Testsituation erzielten Ergebnisse in Bezug auf die Gedächtnisleistungen übersteigen in ihrem Ausmaß die zu erwartenden Ergebnisse beträchtlich. Aus oben bereits beschriebenen Gründen ist von einem suboptimalen Leistungsverhalten und negativen Leistungsverzerrung im Sinne einer Beschwerdenüberhöhung und -ausweitung auszugehen. Zur weiteren Verdeutlichung: Die erzielten Testergebnisse im IGD (Inventar zur Gedächtnisdiagnostik) entsprechen größtenteils - verglichen mit einer repräsentativen Normstichprobe von 18-35jährigen Männern - einem weit unterdurchschnittlichen Prozentrang von 1, das bedeutet, dass nur 1% gleich schlecht oder schlechter als er in diesem Test abschneidet. Auch die Testergebnisse im SKT (Syndrom Kurztest) entsprechen einer schweren Aufmerksamkeitsstörung, selbst wenn man die Normen unterdurchschnittlich intellektuell Begabter zugrunde legt. Von 12 zu merkenden Bildern können über einen Zeitraum von 10 Minuten maximal drei frei reproduziert werden, was einer deutlich unterdurchschnittlichen Leistung entspricht. Beim Wiedererkennen werden fünf der 12 Bilder korrekt wiedererkannt, was ebenfalls einer deutlich unterdurchschnittlichen Leistung entspricht: Mehr als 50% der Bilder werden nicht erkannt, dh statistisch gesehen hätte man bei einer Ratewahrscheinlichkeit von 50% zumindest sechs Treffer erreichen müssen. Das heißt wiederum, der Untersuchte muss die korrekte Antwort wissen, um derart schlecht abzuschneiden.

[Frage:] Gestaltet sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers derart, dass er bei Antragstellung beim AMS am 23.03. 2020 bzw. 07.05. 2021 vergessen hat, dass er ein Studium absolviert?

[Antwort:] NEIN. Siehe oben. Ein psychologisches Krankheitsbild, das geeignet wäre ein solches Ausmaß an Gedächtnisstörung zu erklären wäre am ehesten als dementielles Zustandsbild zu klassifizieren.

[Frage:] Wie ist der Umstand zu bewerten, dass der Beschwerdeführer bei seinem Antrag vom 15.03.2021 die Frage, ob er sich in Ausbildung befinde, mit ‚ja‘ beantwortet hat und angegeben hat, einen vom AMS zugewiesenen ECDL-Kurs zu absolvieren, der jedoch bereits am 12.03.2021 beendet war?

[Antwort:] Siehe oben. Aus klinisch-psychologischer Sicht ist es sehr unwahrscheinlich, dass es dem Untersuchten nicht möglich sein soll sich zu erinnern, dass er Student ist, obwohl er seit Längerem in einem Studentenwohnheim wohnt, und gleichzeitig erinnert er sich daran kürzlich einen kürzlich ECDL-Kurs besucht zu haben. Aus klinisch-psychologischer Sicht wäre es selbst bei einem Demenzkranken eher umgekehrt zu erwarten.“

15. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs führte die belangte Behörde mit Stellungnahme vom 18.08.2022 aus, dass dieses ihre Rechtsansicht bestätige.

16. Mit Blick auf das am 17.08.2022 übermittelte Sachverständigengutachten vom 12.08.2022 und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung dazu keine Stellungnahme abgegeben hat sowie der am 18.08.2022 übermittelten Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.08.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht den – nunmehr anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.09.2022 auf, insbesondere darzutun, ob der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrechterhalten werde.

17. Mit Schreiben vom 15.09.2022 bzw. 30.09.2022 teilten die Verfahrensparteien mit, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten werde bzw. keine Notwendigkeit für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 07.05.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld. In diesem Antrag verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er sich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.) befindet.

Er bezog in den Zeiträumen 07.05.2020 bis 31.07.2020, 18.08.2020 bis 06.09.2020, 08.09.2021 bis 06.01.2021, 12.1.2021 bis 04.03.2021 und 10.03.2021 bis 13.03.2021 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von insgesamt € 4.844,25, davon € 299,27 Kursnebenkosten. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum 01.09.2020 bis 16.10.2020 Leistungen für die Deckung seines Lebensunterhaltes sowie Kursnebenkosten für die Zeiträume 01.09.2020 bis 11.09.2020, 14.09.2020 bis 16.10.2020 sowie 23.11.2020 bis 12.03.2021 in Höhe von insgesamt € 1.434,04.

Bei seinem Antrag auf Notstandshilfe vom 15.03.2021 bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er sich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.) befindet und führte einen ECDL-Kurs an.

Er bezog im Zeitraum 14.03.2021 bis 04.04.2021 und 28.05.2021 bis 30.06.2021 Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 899,36.

Der Beschwerdeführer war von 30.01.2019 bis einschließlich 18.08.2021 als ordentlicher Hörer der BOKU XXXX zugelassen. Eine Mitteilung über die Studienaufnahme an das AMS erfolgte zu keinem Zeitpunkt.

Erst am 15.07.2021 hat der Beschwerdeführer dem AMS im Zuge eines Beratungstermins bekanntgegeben, dass er an der BOKU XXXX und der FH XXXX studiert habe.

Dem Beschwerdeführer war es insbesondere aus klinisch-psychologischer Sicht möglich die Frage in den Anträgen vom 07.05.2020 bzw. 15.03.2021, ob er sich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.) befindet, wahrheitsgemäß zu beantworten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere den Ausführungen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs, die Beschwerde, den Vorlageantrag, der Beschwerdevorentscheidung sowie den vorgelegten medizinischen Befunden und das eingeholte Gutachten einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin vom 12.08.2022.

Die Anträge des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 07.05.2020 bzw. Notstandshilfe vom 14.03.2021 liegen im Akt ein und ist daraus die Beantwortung der Frage, ob er sich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.) befindet ersichtlich.

Zur Berechnungen der Bezüge bzw. der Rückforderungsbeträge ist auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen der Behörde in den Beschwerdevorentscheidungen zu verweisen; diese wurden der Höhe nach vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 30.01.2019 bis 18.08.2021 als ordentlicher Hörer der BOKU XXXX immatrikuliert war, ist dem von ihm vorgelegten Studienblatt und der Abgangsbescheinigung vom 19.08.2021 der BOKU XXXX zu entnehmen.

Es findet sich im gesamten Akteninhalt kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer dem AMS sein Studium vor dem 15.07.2021 gemeldet hätte und wurde dies auch nicht behauptet.

Die Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer möglich war die Frage, ob er sich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.) befindet, wahrheitsgemäß zu beantworten, gründet sich auf das nach persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Klinisch-Psychologischen Gutachtens vom 12.08.2022. Darin wird auf die Fragenstellungen des Bundesverwaltungsgerichts vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten im Rahmen des gewährten Parteiengehörs auch nicht entgegengetreten. Die Sachverständige kommt in oa. Gutachten schlüssig zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die Frage, ob er sich in Ausbildung befindet, wahrheitsgemäß zu beantworten. Insofern ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sein Studium nicht ordnungsgemäß gemeldet hat.

Soweit der Beschwerdeführer wiederholt vorbringt, er habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Prüfungen oder Seminare absolviert und sei dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung gestanden, ist auf den klaren Wortlaut des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG zu verweisen, nachdem insbesondere ordentliche Hörer einer Hochschule nicht als arbeitslos gelten (vgl. auch die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:

„Voraussetzungen des Anspruchs

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) – (8) …“

„Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder diese ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) – (2a) …

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a)– e) …

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

g)– h) …

(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(5) – (8) …“

„Anwartschaft

§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) – (8) …“

„Ausmaß des Arbeitslosengeldes

§ 20. (1) – (5) …

(6) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € täglich. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung (§ 18 Abs. 6 lit. e) gedeckt werden, gebührt kein Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.

(7) …“

„Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) …

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“

„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) – (5) …

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(7) …“

„Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.3. Gemäß § 7 AlVG ist unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 21.04.2004, 2001/08/0163 mwH) ist davon auszugehen, dass ein Studierender, der der Universität durch die Inskription bzw. Fortsetzung der Zulassung nach seiner Aufnahme als ordentlicher Studierender in Form der Immatrikulation bzw. Zulassung meldet, er das gewählte ordentliche Studium im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde, so lange nicht als arbeitslos gilt, als er nicht in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form die Beendigung seiner Studien wirksam dokumentiert.

Der in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannten Personengruppe gebührt (abgesehen von der Ausnahme des § 12 Abs. 4 AlVG) grundsätzlich kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe). Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Das bedeutet, dass in diesen Fällen von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (VwGH 19.01.2022, Ra 2020/08/0174 mwN).

Im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f. AlVG schließt bereits die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Universität die Arbeitslosigkeit aus, wobei es nicht (mehr) darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem der Beschwerdeführer zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret-individuelle Art, in welcher der Auszubildende an der Ausbildung teilnimmt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt (VwGH 19.01.2022, Ra 2020/08/0174 mwN).

Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer unbestritten von 30.01.2019 bis 19.08.2021 als ordentlicher Hörer an der BOKU XXXX zugelassen.

3.3.1. Wenn der Beschwerdeführer wiederholt vorbringt sein Studium nicht aktiv betrieben zu haben und zu keinen Lehrveranstaltungen angemeldet gewesen zu sein, so ist ihm die soeben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach es für § 12 Abs. 3 lit. f AlVG bloß auf die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Hochschule ankommt, unabhängig davon, ob und wie intensiv das Studium tatsächlich betrieben wird. Der Beschwerdeführer gilt so lange als nicht arbeitslos, als er nicht in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form die Beendigung seiner Ausbildung wirksam dokumentiert (zB durch Exmatrikulation). Die bloße Erklärung des Beschwerdeführers, im relevanten Zeitraum trotz aufrechter Inskription nicht „aktiv“ („tatsächlich“) studiert zu haben, ist daher unmaßgeblich (vgl. VwGH 15.02.2006, 2004/08/0062).

Der Beschwerdeführer wies die Beendigung seines Studiums erst am 27.08.2021 mit der Abgangsbescheinigung vom 19.08.2021 nach, außerdem bestätigte der Beschwerdeführer letztlich in der Beschwerde selbst in den betreffenden Zeiträumen nicht arbeitslos gewesen zu sein.

3.3.2. Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG, wonach die Personengruppe des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG dennoch als arbeitslos zu qualifizieren ist, greift im konkreten Fall, aufgrund der länger als drei Monate dauernden Ausbildung sowie mangels Erfüllung der langen Anwartschaft gemäß § 14 Abs 1 AlVG, wonach der Beschwerdeführer in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein müsste, nicht. Dass er die Anwartschaft des § 14 Abs. 1 AlVG nicht erfüllt, bringt der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde vor und ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht hervorgekommen.

Das AMS ist daher zu Recht vom Fehlen der Arbeitslosigkeit in den Zeiträumen (07.05.2020 bis 31.07.2020, 18.08.2020 bis 06.09.2020, 08.09.2021 bis 06.01.2021, 12.1.2021 bis 04.03.2021 und 10.03.2021 bis 13.03.2021; sowie 14.03.2021 bis 04.04.2021 und 28.05.2021 bis 30.06.2021) ausgegangen.

Zur Rückforderung:

3.4. Gemäß § 25 Abs 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).

Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand „unwahre Angaben“ liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen (vgl. VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0388, mwN). Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist (vgl. VwGH vom 22.02.2012, 2011/08/0178, mwN).

Wie beweiswürdigend festgestellt verneinte der Beschwerdeführer im Antrag vom 07.05.2020 die Frage, ob er sich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, usw.) befindet. Im Antrag vom 14.03.2021 bejahte er diese zwar, führte jedoch lediglich einen ECDL-Kurs (des AMS) an. Der Beschwerdeführer ließ seine Zulassung als ordentlicher Hörer an der BOKU XXXX gänzlich unerwähnt und machte insofern in beiden Anträgen unwahre Angaben.

Die Verwendung des Begriffes „unwahr“ (und nicht bloß unrichtig) in § 25 Abs. 1 AlVG deutet auf eine subjektive Komponente hin. Das bedeutet, dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Verlangt wird demnach ein bedingter Vorsatz. Dafür genügt es, wenn ein Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten schlüssigen Klinisch-Psychologischen Sachverständigengutachten vom 12.08.2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, sein Studium ordnungsgemäß zu melden. Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom wahren Sachverhalt hatte und es ernstlich für möglich hielt, mit seinen unwahren Angaben den Leistungsbezug herbeizuführen und fand er sich damit ab.

3.5. Das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von € 3.410,21 (€ 4.844,25 abzüglich der Deckung des Lebensunterhalts bzw. der Kursnebenkosten in Höhe von € 1.434,04) und die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 899,36 waren dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben. Das AMS legte seine Berechnungen betreffend die Höhe des Rückforderungsbetrages nachvollziehbar dar und waren diese auch nicht zu beanstanden (vgl. auch VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124).

Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidungen zu bestätigen.

3.6. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 04.05.2022 den Antrag auf „Übermittlung des Behördenakts auf elektronischem Weg“ gestellt. Das Ersuchen kommt einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (hier: im Wege der Übermittlung des Aktes) gleich. In Ermangelung anderslautender Regelungen in § 21 VwGVG gilt für die Form der Akteneinsicht § 17 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG. Die Verfahrensparteien können demnach beim Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Bestandteile des sie betreffenden Verwaltungs-und Beschwerdeverfahrensaktes nehmen und sich von den Akten oder Aktenteilen vor Ort Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien bzw. Ausdrucke erstellen lassen. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist aus § 17 AVG aber kein Recht der Parteien abzuleiten, den gesamten Akt in Kopie von der Behörde (bzw. vom Gericht) zugesandt zu erhalten (s. etwa VwGH 30.06.2005, 2003/18/0031, mwH). Dem Ersuchen konnte daher in dieser Form nicht entsprochen werden.

3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs und der Rückforderung aus der Aktenlage in Verbindung mit dem vom erkennenden Gericht eingeholten Sachverständigengutachten hinreichend geklärt ist. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen (Stellungnahme vom 15.09.2022) und hat die belangte Behörde dem im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGVG zugestimmt (Stellungnahme vom 30.09.2022). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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