Bundesverwaltungsgericht W261 2227478-1

W261 2227478-1Bundesverwaltungsgericht29.11.2022

Regest

Ermittlungspflicht Ersatzentscheidung Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W261 2227478-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W261.2227478.1.00

Spruch

W261 2227478-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die ZÖLLNER ZÖLLNER Rechtsanwälte in 2340 Mödling, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.12.2019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.08.2019 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.10.2019 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „rezidivierende depressive Störung“, „Gastritis, Gastroösophagealer Reflux“ und „Restless Legs Syndrom“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest.

3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 04.11.2019 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.12.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge KOBV) bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, er leide an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie an einem Zustand nach Medikamenten- und Drogenabusus. Seit 2014 bestehe eine durchgängige fachärztliche Betreuung durch einen Psychiater. Der Beschwerdeführer leide an einer mittelgradigen Depression, es würden Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen sowie Müdigkeit bestehen, und seien die sozialen Kontakte kaum mehr aufrechtzuerhalten. Der Beschwerdeführer stehe zwar in einem aufrechten Dienstverhältnis, doch sei dieses gekennzeichnet von massiven Krankenständen in den letzten Jahren und sei daher auch die Leistungsfähigkeit kaum mehr aufrechtzuerhalten. Anhand der bestehenden Symptomatik und der jahrelangen Behandlung sowie der kaum aufrechtzuerhaltenden Leistungsfähigkeit wäre jedenfalls die Richtsatzposition 03.06.02 heranzuziehen gewesen. Es habe auch trotz intensiver – auch stationärer – Therapien keine Besserung erzielt werden können. Der Beschwerdeführer leide zudem an Schädigungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, wobei sehr wohl Bewegungseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule sowie der Hüftgelenke bestehen würden. Aus dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten gehe hervor, dass eine neurologische Untersuchung der oberen und unteren Extremitäten stattgefunden habe. Ob Bewegungseinschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehen würden, sei jedoch nicht geprüft worden. Es wäre daher jedenfalls ein orthopädisches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Es werde weiters die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Der Beschwerde wurden ein Karteiblatt des behandelnden Psychiaters vom 05.07.2019, ein Kurzbefund des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums Favoriten vom 30.12.2019 und ein Röntgenbefund der Wirbelsäule vom 01.08.2019 angeschlossen.

6. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Schreiben vom 14.01.2020 vor, wo dieser am selben Tag in der Gerichtsabteilung W260 einlangte.

7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W260 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 12.02.2020 einlangte.

8. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 12.02.2020 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach der Beschwerdeführer seit 09.09.2008 in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis steht.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.03.2020 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

10. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkennntis vom 08.04.2020, Zl. W261 2227478-1/7E, die Beschwerde als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend aus, dass der Entscheidung das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie zugrunde gelegt werde, in welchem sämtliche Leiden des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen und des Vorbringens des Beschwerdeführers richtig nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt worden seien. Hinsichtlich des vorgebrachten Wirbelsäulenleidens seien keine neurologischen Ausfälle feststellbar, weswegen es zu keiner Einschätzung dieses Leidens gekommen sei. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sei abgesehen worden, weil der Beschwerdeführer dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegengetreten sei.

11. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen anwaltlichen Vertreter, die NITSCH PAJOR ZÖLLNER Rechtsanwälte OG in 2340 Mödling gegen dieses Erkenntnis fristgerecht eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

12. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 02.11.2022, Ra 2020/11/0068-7, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. In den Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt bereits umfassend erhoben worden sei und zudem wäre eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Erörterung des Sachverständigengutachtens durchzuführen gewesen.

13. Der Verwaltungsgerichtshof legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.11.2022 zur neuerlichen Entscheidung vor, wo dieser am 23.11.2022 einlangte.

14. Über Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilten die anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers, die ZÖLLNER ZÖLLNER Rechtsanwälte mit Emailnachricht vom 28.11.2022 mit, dass diese auch mit der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht beauftragt worden seien.

15. Das Bundesverwaltugnsgericht holte am 29.11.2022 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach der Beschwerdeführer laufend Arbeitslosengeld bezieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt im Lichte des in diesem Verfahren ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.11.2022, Zl. Ra 2020/11/0068-7 aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:

Der Beschwerdeführer zog in seiner Beschwerde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten insofern in Zweifel, als aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde und der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers im Alltag das Leiden 1, die rezidivierende depressive Störung, nicht nach Position 03.06.01. der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 %, sondern nach Position 03.06.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung zumindest mit einem Grad der Behinderung von 50 % einzustufen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer leide an einer mittelgradigen Depression, wie dies aus den Befunden zu entnehmen sei.

Zudem leide der Beschwerdeführer an Schädigungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, welche zu Unrecht nicht als eigenes Leiden nach der Anlage der Einschätzungsverordnung eingeschätzt worden seien.

Im Lichte des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist diesem Einwand insoweit zu folgen, als der entscheidungsrelevante Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt ist.

Das Vorbringen und die bereits bisher vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass die neuerliche Durchführung des gesamten Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines Gutachtens aus der Fachrichtung Psychiatrie erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung zu gewährleisten. So ist aus dem Kurzbefund des psychosozialen Dienstes vom 24.07.2019 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zumindest zu diesem Zeitpunkt unter einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung gelitten hatte. Zudem ist abzuklären, bzw. dazu Stellung zu nehmen, ob beim Beschwerdeführer eine bipolar affektive Störung vorliegt, wie dies im Karteiblatt vom 21.03.2017 bis 01.03.2019 (erwähnt auch im Sachverständigengutachten auf Seite 4) erwähnt wird.

Das weitere vom Beschwerdeführer genannten Leiden, insbesondere die Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates bedürfen einer Abklärung durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie.

Nachdem seit dem Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde und dem nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ein Zeitraum von annähernd drei Jahren verstrichen ist, wird der der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren aufzufordern sein, sämtliche aktuellen medizinischen Befunde hinsichtlich aller seiner Leiden innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen. Nur dadurch ist es möglich, den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und allenfalls in den letzten drei Jahren allenfalls neu aufgetretenen Funktionseinschränkungen entsprechend zu berücksichtigen.

Nach Vorliegen aller medizinischen Befunde wird in weiterer Folge ein neuerliches medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie einzuholen sein, wobei die Gutachtenserstellung auf Grundlage einer eingehenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu erfolgen haben wird. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist in einem Untersuchungsbefund samt klinischen Status und Fachstatus zusammenzufassen, wobei insbesondere dazulegen sein wird, wie die beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychiatrischen Leiden nach der Anlage der Einschätzungsverordnung eingestuft werden.

Es wird auch zu prüfen sein, ob es im Fall des Beschwerdeführers Therapieoptionen für die psychiatrischen Leiden gibt, und falls ja, sind diese zu nennen und ebenfalls auszuführen, ob diese vom Beschwerdeführer bereits ausgenutzt wurden, oder nicht.

Hinsichtlich der Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates des Beschwerdeführers wird ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten eines oder einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einzuholen sein.

Diese medizinischen Sachverständigengutachten sind in einem Gesamtgutachten zusammenzufassen, wobei in diesem Gesamtgutachten der Gesamtgrad der Behinderung zu bemessen ist.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt im Lichte des in diesem Verfahren ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes als so mangelhaft erweist, dass weitere umfangreiche Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.

Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 46 BBG zweckmäßig, zumal seit der Entscheidung der belangten Behörde bereits annähernd drei Jahre vergangen sind, und es für das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rückblick zu beurteilen, bzw. allenfalls seither neu aufgetretene Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers nicht entsprechend berücksichtigt werden könnten.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.