Bundesverwaltungsgericht G308 2260383-1

G308 2260383-1Bundesverwaltungsgericht29.11.2022

Regest

Arbeitsfähigkeit Dienstverhältnis Ermittlungspflicht Gesundheitszustand Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Notstandshilfe Zumutbarkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G308 2260383-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:G308.2260383.1.00

Spruch

G308 2260383-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Isabella SCHACHENREITER-KOLLERICS und Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzerinnen über die mit Vorlageantrag vom 26.09.2022 vorgelegte Beschwerde vom 16.08.2022 von XXXX , SVNR: XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 09.09.2022, GZ: XXXX :

A)Der Beschwerde wird stattgegeben, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Klagenfurt zurückverwiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 07.07.2021 beantragte XXXX (nachfolgend: Beschwerdeführer oder kurz BF) mit Geltendmachung zum 23.06.2021 beim Arbeitsmarktservice XXXX (nachfolgend: belangte Behörde) Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Ab 24.06.2021 bezog der BF sodann wechselnd Notstandshilfe und Krankengeld. Er war lediglich im Zeitraum von 24.03.2022 bis 08.04.2022, von 18.05.2022 bis 20.05.2022 und von 23.05.2022 bis 27.05.2022 jeweils als Arbeiter bei einem Personaldienstleistungsunternehmen, von 02.05.2022 bis 18.05.2022 sowie von 07.06.2022 bis 10.06.2022 geringfügig beschäftigt.

Zuletzt war der Beschwerdeführer von 06.07.2022 bis 15.07.2022 wieder über ein Personaldienstleistungsunternehmen als Arbeiter beschäftigt.

2. Am 15.07.2022 beendete der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis über das Personaldienstleistungsunternehmen durch Lösung in der Probezeit.

3. Dazu wurde mit dem BF seitens der belangten Behörde am 05.08.2022 eine Niederschrift zur Abklärung des Grundes der Beendigung des Dienstverhältnisses und zur Klärung allfälliger Rechtsfolgen nach § 11 AlVG aufgenommen.

Der BF gab dabei an, dass er aufgrund einer Augenentzündung die Beschäftigung nicht habe fortsetzen können, sodass er das Dienstverhältnis in der Probezeit gelöst habe. Das Ambulanzprotokoll des Krankenhauses würde er vorlegen. Eine Klage sei nicht eingebracht worden.

4. Ohne weitere Ermittlungen durchzuführen, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2022 ausgesprochen, dass der BF gemäß § 38 iVm. § 11 AlVG für den Zeitraum 16.07.2022 bis 12.08.2022 keine Notstandshilfe erhalte und Nachsicht nicht erteilt worden sei.

Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass der BF das gegenständliche Dienstverhältnis während der Probezeit freiwillig gelöst habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.

5. Am 16.08.2022 brachte der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ein und führte darin aus, er habe seiner Ansicht nach keine andere Wahl gehabt, als sein Arbeitsverhältnis beim Personaldienstleistungsunternehmen zu beenden, da er schwere gesundheitliche Probleme bekommen habe und die Tätigkeit nicht jene gewesen sei, die ursprünglich besprochen worden sei. Er habe auch nicht das Gefühl gehabt, respektiert worden zu sein, was ihm wichtig sei. Er habe es für das Beste gehalten, das Dienstverhältnis zu beenden. Seine Blepharitis-Erkrankung müsse in XXXX behandelt werden und sei daher mit hohen Kosten verbunden, sodass er nochmals um Nachsicht bitte. Er würde noch medizinische Unterlagen vorlegen.

6. Abermals ohne weitere Ermittlungen durchzuführen, wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung ab und sprach abermals aus, dass der BF gemäß §§ 38 iVm. 11 AlVG für den Zeitraum von 16.07.2022 bis 12.08.2022 keine Notstandshilfe erhalte, weil er sein Dienstverhältnis beim Personaldienstleistungsunternehmen freiwillig während der Probezeit beendet habe und berücksichtigungswürdige Gründe gemäß § 11 Abs. 2 AlVG nicht vorliegen würden.

In der Begründung wurde lediglich ausgeführt, dass der BF von 06.07.2022 bis 15.07.2022 beim näher angeführten Personaldienstleistungsunternehmen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und sein Dienstverhältnis durch Lösung in der Probezeit beendet habe. Bis dato habe der BF kein anderes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen und liege kein Nachsichtgrund vor. Die vom BF angeführten Gründe würden nicht die Unzumutbarkeit des Dienstverhältnisses begründen. Auch ein geplanter Krankenaufenthalt bzw. eine Augenentzündung würden dies nicht begründen, da der BF Anspruch auf Entgeltfortzahlung während des Krankenstandes habe. Bei genereller Arbeitsunfähigkeit würde darüber hinaus kein Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bestehen.

7. Daraufhin beantragte der BF mit Schreiben vom 26.09.2022, am selben Tag bei der belangten Behörde einlangend, die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Begründend führte er aus, dass die neuerliche Beschwerde [gemeint: Vorlageantrag, Anm.] erheben müsse, da er sich sonst seine Medikamente gegen seine Demodex-Erkrankung, Lidrandentzündung (Blepharitis) und Meibom-Drüsen-Dysfunktion nicht leisten könne. Da er Anfang Juni weder in der Dermatologie, bei seiner Hausärztin noch bei der Augenärztin eine sofortige Diagnose erhalten habe, habe ihm die Augenärztin damals Cortison-Augentropfen verschrieben, die eine kurzzeitige Symptombesserung gebracht habe. Er habe sich daher im Stande gefühlt, die Beschäftigung beim Personaldienstleistungsunternehmen aufzunehmen. Als er jedoch bemerkt habe, dass es sich nicht um die ausgemachte Tätigkeit (Innenputz), sondern um viele Stemm- und Schutträumungsarbeiten gehandelt habe, welche mit einer starken Staubbelastung verbunden seien und sich sein Gesundheitszustand täglich verschlechtert habe, habe er das Dienstverhältnis gelöst. Es sei ihm nunmehr bewusst, dass er sofort in den Krankenstand hätte gehen sollen. Da es sein gesundheitlicher Zustand noch gar nicht zulasse, einer neuen Beschäftigung nachzugehen und er noch im Krankenstand sei, seine Demodex-Erkrankung (körpereigener Parasit) sich durch Stress verschlimmere und er erst lerne, mit seiner Erkrankung umzugehen, bitte er abermals um Nachsicht. Er erhalte weiters ein Attest von der SICCA-Ambulanz wegen seiner Meibom-Drüsen-Dysfunktion, welches er umgehend nachreiche.

Sinngemäß beantragte der Beschwerdeführer daher die Stattgabe seiner Beschwerde und die Gewährung von Nachsicht.

8. Aktenkundig ist in der Folge ein Ambulanzbefund der Universitäts-Augenklinik in XXXX vom 24.08.2022, woraus hervorgeht, dass der BF an einer „Meibom Drüsen Dysfunktion“ beider Augen (ICD-10 H01.8) leidet. Aus der Anamnese geht weiters hervor, dass der BF an einem Demodex-Befall [einer Milbenart, Anm.] im Gesicht leidet und deswegen bereits seit Juni 2022 laufend behandelt wird. Bei den Augensymptomen wird festgehalten, dass der BF ebenfalls seit Juni 2022 an einem Fremdkörpergefühl, Trockenheit, Augenbrennen, schweren Augenlidern, Augenschmerzen, Lichtempfindlichkeit, Augentränen, Augenrötung, Jucken der Lidränder und Lidschwellung beidseits leidet, die begonnene Behandlung aber gute Wirkung zeige.

Aus der abschließen Beurteilung im Ambulanzbefund ergibt sich:

„[…]

Es besteht primär eine Meibom-Drüsen-Dysfunktion mit dünnem Fettfilm und reduzierter Tränenfilmaufreißzeit. Daher empfehlen wir Maßnahmen zur Lidrandhygiene -massage und die Verwendung von fetthaltigen Tränenersatzmitteln (z.B. […]) und eines liposomalen Fettsprays auf die geschlossenen Lider (z.B. […]).

Eine lebende Milbe nachgewiesen. Verwendung von Blephademodex bzw. Lipogel für mind. 3 Monate nach der Lidrandreinigung und –massage empfohlen.

[…]“

9. Der gegenständliche Vorlageantrag samt der Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 30.09.2022 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die Zurückverweisung relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF. geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zurückverweisung:

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (und in weiterer Folge auch mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa, weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

Solche qualifizierten Ermittlungsmängel liegen gegenständlich vor:

3.2.2. Dabei ist von folgender rechtlicher Beurteilung auszugehen:

§ 11 AlVG idgF BGBl. I Nr. 104/2007 lautet:

„§ 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“

Voraussetzung für die Nachsichtsprüfung ist die unstrittige Feststellung, dass einer der beiden Tatbestände des verwirklicht wurde. Durch Normierung der zwingend vorgesehenen Nachsichtsgewährung in § 11 zweiter Satz AlVG hat der Gesetzgeber die Grundlage geschaffen, im Einzelfall subjektive Faktoren zu berücksichtigen und die Behörde damit in die Lage versetzt, das Nachsichtsrecht flexibel zu handhaben (zB durch nur teilweisen Leistungsausschluss) (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 11 AlVG Rz 296).

Im Ermittlungsverfahren ist vom Arbeitsmarktservice von Amts wegen (vgl. § 39 Abs. 2 AVG) zu prüfen, ob allfällige Nachsichtsgründe vorliegen. Vom Leistungsbezieher geltend gemachte Nachsichtsgründe sind niederschriftlich festzuhalten. Liegt ein Nachsichtsgrund vor, so ist vom Arbeitsmarktservice jedenfalls Nachsicht zu üben. Die Behörde hat einen Ermessensspielraum lediglich hinsichtlich des Ausmaßes der Nachsicht. Vor der Nachsichtserteilung ist der Regionalbeirat anzuhören. Eine Vorlage an den Regionalbeirat hat zu erfolgen, wenn der Arbeitslose selbst Nachsichtsgründe geltend gemacht hat oder das Ermittlungsverfahren allfällige Nachsichtsgründe ergeben hat (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), § 11 AlVG Rz 296).

Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „berücksichtigungswürdige Fälle“ ist auch weiterhin auf die Grundsätze der zu den früheren Fassungen des § 11 AlVG ergangenen Judikatur Bedacht zu nehmen. Obgleich der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 AlVG durch die Novelle BGBl I 2004/77 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegte, ist nämlich weder dem Gesetz noch den Materialien zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden sollte. Die in der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen“ iSd § 11 erster Satz AlVG alte Fassung sind daher auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe“ iSd § 11 erster Satz AlVG neue Fassung heranzuziehen (VwGH 19.01.2011, 2007/08/0231) (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), § 11 AlVG Rz 297).

Die Lösung eines Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen wird als berücksichtigungswürdiger Fall anzuerkennen sein, wenn die konkreten gesundheitlichen Beschwerden bei Beendigung des Dienstverhältnisses bereits vorhanden sind oder durch die Ausübung der Beschäftigung eintreten würden (mit BGBl I 2007/104 wurde das Wort „zwingend“ den gesundheitlichen Gründen vorangestellt; Inkrafttreten 01.01.2009). Insbesondere die Zukunftsprognose über die gesundheitlichen Beschwerden bei weiterer Ausübung der Beschäftigung muss im Falle des Vorhandenseins konkreter Anzeichen auch weiterhin im Wesentlichen dem Arbeitnehmer überlassen werden, weil schließlich er selbst hierbei über den größtmöglichen Erfahrungswert verfügt. Es kann vom Betroffenen nicht verlangt werden, eine unzumutbare Beschäftigung weiterhin auszuüben, bis geklärt werden kann, ob die Beschwerden nur vorübergehender Natur sind oder sich sogar verschlimmern (VwGH 30.09.1994, 1993/08/0097). Der Arbeitslose hat das Vorliegen gesundheitlicher Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Vorlage entsprechender ärztlicher Unterlagen glaubhaft zu machen. Erweisen sich die vorgelegten Unterlagen als nicht aussagekräftig genug, um die gesundheitlichen Gründe beurteilen zu können, hat das Arbeitsmarktservice von Amts wegen – unter Zuziehung eines amtsärztlichen Sachverständigen – den Gesundheits- bzw. Krankheitszustand der betroffenen Person zu ermitteln (Arbeitnehmerkündigung aus gesundheitlichen Gründen – amtswegige Einholung eines orthopädischen Gutachtens – vgl. BVwG 21.01.2016, L511 2116357-1). Die Erhebungspflicht des Arbeitsmarktservice umfasst dabei auch die amtswegige Ermittlung der konkreten Art der Beschäftigung, die der Betroffene zu verrichten hatte, um die rechtliche Beurteilung der (Un)zumutbarkeit der beendeten Beschäftigung vornehmen zu können. Zur früheren Formulierung des wurde das Vorliegen eines die Sanktion ausschließenden triftigen Grundes davon abhängig gemacht, ob bei entsprechender Behandlung innerhalb einer für den Arbeitslosen zumutbaren Zeit die Beschäftigung beschwerdefrei und ohne Besorgnis einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes fortgesetzt werden kann (vgl. VwGH 30. 9. 1994, 93/08/0097). Ist dies nicht der Fall, wird daher jedenfalls Nachsicht zu gewähren sein (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), § 11 AlVG Rz 299).

3.2.3. Der BF brachte im Zuge der mit ihm aufgenommenen „Niederschrift“ durch die belangte Behörde am 05.08.2022 bereits vor, dass er aufgrund einer Augenentzündung die verfahrensrelevante Beschäftigung nicht fortsetzen habe können. Aus der Niederschrift, die im Wesentlichen aus zwei Sätzen in drei Zeilen besteht, geht nicht hervor, dass der BF seitens der belangten Behörde näher zu seinen konkreten Beschwerden und dem Behandlungshorizont sowie der konkreten Ausgestaltung der Beschäftigung und dem Grund, weshalb dem BF deren Fortsetzung unzumutbar erschien, befragt worden wäre. Auch ergeben sich sonst keinerlei weitere Ermittlungsschritte dazu aus dem Verwaltungsakt.

Vielmehr wurde ohne weiteres der Bescheid vom 10.08.2022 erlassen und der BF vom Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum 16.07.2022 bis 12.08.2022 gesperrt.

In der sodann vom BF erhobenen Beschwerde brachte dieser neuerlich vor, schwere gesundheitliche Probleme bekommen zu haben und die Tätigkeit nicht der ursprünglich besprochenen entsprochen habe. Er werde wegen Blepharitis behandelt und ersuche abermals um Nachsicht.

Auch wenn sich das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde nicht als besonders substanziiert erweist und er damals offenbar noch keinen medizinischen Befund vorgelegt hat, hat der BF dennoch deutlich erkennbar und abermals geltend gemacht, die Fortsetzung der Beschäftigung beim Personaldienstleistungsunternehmen wäre ihm aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit in Verbindung mit seiner Augenerkrankung nicht möglich gewesen. Dennoch hat es die belangte Behörde auch im Zuge des ergänzenden Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung völlig unterlassen, seiner amtswegigen Erhebungspflicht nachzukommen und ein Ermittlungsverfahren dahingehend durchzuführen, an welcher konkreten Erkrankung der BF nunmehr leidet bzw. gelitten hat, welche konkreten Arbeiten er hätte ausführen müssen und ob diese Arbeiten für den BF tatsächlich unzumutbar gewesen sind oder nicht.

Es fehlen daher jegliche Sachverhaltsfeststellungen, die eine Beurteilung der gegenständlichen relevanten Rechtsfragen entsprechend der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur ermöglichen würden.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu klären sein, ab wann der BF an den vorgebrachten Beschwerden konkret gelitten hat, ab wann eine entsprechende Diagnose gestellt wurde, welche Prognose in medizinischer Hinsicht bezogen auf die allgemeine und spezielle Arbeitsfähigkeit daraus zu treffen ist, welche konkreten Arbeiten der BF beim verfahrensgegenständlich relevanten Dienstverhältnis hätte ausführen müssen und ob sich diese vor dem Hintergrund seiner Erkrankung als zumutbar erweisen.

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Im gegenständlichen Fall ist eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierender Begründung dem Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung nicht zu entnehmen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist daher eine diesbezüglich nachfolgende Überprüfung verwehrt. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.

Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies konkret bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte. Dies hat dann durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen, wenn der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung erlaubt oder wenn sie erheblich zur Kostenersparnis beiträgt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG Anm 8).

Davon kann hier nicht gesprochen werden. Es handelt sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts, da grundlegende Feststellungen und Unterlagen zum Verfahren fehlen.

Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, keinesfalls zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.

Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich daher in wesentlichen Punkten als grob mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.

Die Beschwerdevorentscheidung war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber sei auch noch auf die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs hingewiesen.

4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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