Bundesverwaltungsgericht W201 2261329-1

W201 2261329-1Bundesverwaltungsgericht28.11.2022

Regest

Behindertenpass Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W201 2261329-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W201.2261329.1.00

Spruch

W201 2261329-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Andreas FRIEDL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 25.08.2022, OB: XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 und § 43 Bundesbehindertengesetz (BBG) beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat, mit Bescheid vom 21.12.2016 einen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.

Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 03.11.2016 zugrunde gelegt.

2. Mit Bescheid vom 19.02.2022 hat die belangte Behörde einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.

Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.11.2019 zugrunde gelegt.

3. Der Beschwerdeführer hat am 30.03.2022 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO (Parkausweis) gestellt.

3.1. Dem, zur Überprüfung des Antrages durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.05.2022, ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

„Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: unauffällig. Ernährungszustand: zufriedenstellend.

Atmung: reguläre Atemfrequenz in Ruhe.

Schädel: Augen: Pupillen isokor, mittelweit, Brillenversorgung. Zähne saniert.

Thorax: symmetrisch, Lunge: vesikuläre Atmung, Basen gut atemverschieblich. Herz: Herztöne rein, rhythmisch. Abdomen: unter Thoraxniveau.

Wirbelsäule: WS nicht klopfempfindlich, Druckschmerz ISG li. HWS: frei beweglich. Seitneigen Rumpf: symmetrisch, frei. Finger-Boden-Versuch: Unterrand der Patella.

Obere Extremitäten: Gelenke äußerlich unauffällig, Gelenke frei beweglich.

Untere Extremitäten: Aktives Heben bds. 10°, Hüftgelenke: Beweglichkeit beidseits nicht eingeschränkt. Kniegelenke: bds. frei beweglich. Sprunggelenke: beidseits ohne Einschränkung. Knie anheben beidseits über 20cm möglich. Kraft: grobe Kraft beidseits vorhanden, keine trophischen Störungen. Beschwielung: seitengleich typisch. Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand bds. durchführbar, Einbeinstand mit Anhalten.

Gesamtmobilität – Gangbild: Trägt Schlapfen mit Schuheinlagen, 1 UASTK, Aufstehen aus dem Sitzen mit Aufstützen, selbständiges An-/Ausziehen möglich, Transfer Untersuchungsliege selbständig. Wohnt in einer Haushälfte mit 1 Stockwerk, Stiegen steigen mit Anhalten im Wechselschritt möglich, im Alltag selbständig. Gangbild 1 UASTK flüssig, sicher, harmonisches Gangbild.

Status Psychicus: Orientiert. Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig. Stimmung herabgesetzt.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Position

GdB

01

Asthmoid chronisch obstruktive Bronchitis, Airtrapping (DD Emphysem)

Unterer Rahmensatz bei attestiertem ungestörten Gasaustausch in Ruhe/Belastung, jedoch deutlicher post –COVID Symptomatik mit Erfordernis inhalativer Therapie.

06.05. 02

30 vH

02

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Unterer Rahmensatz bei Veränderungen im Bereich der Lenden-wirbelsäule mit Erfordernis einer einfachen analgetischen Therapie und erhaltener Selbständigkeit im Alltag.

02.01. 02

30 vH

03

Depressio

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei langjährigem Verlauf. Psychische Belastung durch den Zustand nach SARS-COV2 Infektion wird mitberücksichtigt.

03.06. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da sich dieses als zusätzlich schwerwiegendes Leiden präsentiert. Leiden 1 wird von Leiden 2 nicht erhöht, da dieses von zu geringer funktioneller Relevanz ist.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 wird neu aufgenommen. Leidenszunahme der Leiden des Vorgutachtens sind in der Bandbreite der gewählten Richtsatzposition enthalten. Der Gesamtgrad der Behinderung wird um eine Stufe erhöht und erreicht nunmehr 40 vH.

3.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG durch die belangte Behörde am 06.07.2022 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Leiden 2 und 3 sich gegenüber der Vorbegutachtung vor drei Jahren nicht verändert hätten. Sowohl bei den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule als auch bei den psychischen Problemen sei es zu Verschlechterungen gekommen. Alleine die Beurteilung von Leiden 1 sei mit einem Grad der Behinderung von mindestens 40% zu beurteilen. Der Beschwerdeführer leide an Verschmälerung und Dehydrierung der Bandscheiben L4-S1 und im Bereich L4 und L5 seien die Facettengelenke arthrotisch verändert, eine Protrusion der Bandscheibe liege vor. Auch sei eine deutlich linksseitige Recessusstenose L4/L5 mit Affektion der Nervenwurzel diagnostiziert. Der vorgelegten MRT Bericht der LWS vom 1.6.2021 dokumentiere dies und die Verschlechterung der Wirbelsäule im Vergleich zu 23.08.2018. Diese wesentliche Verschlechterung sei nicht berücksichtigt worden. Es komme zu einer Ausstrahlung ins rechte Bein weshalb der Beschwerdeführer auf eine Unterarmstützkrücke angewiesen sei. Die Beschreibung der Sachverständigen, dass der Beschwerdeführer aus dem Sitzen nur mit Aufstützen aufstehen könne, stehe im Widerspruch zu den Ausführungen betreffend das Gangbild, wo dargestellt werde, dass dieses flüssig, sicher und harmonisch sei. Beim Beschwerdeführer liege ein deutliches Schonhinken vor und seien Stand- und Gangsicherheit wesentlich beeinträchtigt. Die Bewertung dieses Leidens hätte zumindest mit 40 – 50% erfolgen müssen, da eine Einschränkung der Beweglichkeit vorliege und dem Beschwerdeführer die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar sei. Auch das psychische Leiden sei von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen zu gering beurteilt worden. Der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, rezidivierender depressiver Störung mit gegenwärtig schwerer Episode, an sozialen Phobien und Schlaflosigkeit, worauf im eingeholten Gutachten nicht eingegangen worden sei. Der Grad der Behinderung für diese Leiden müsse mindestens 30-40% betragen. Auch habe die Gutachterin sich im Gutachten widersprochen, da sie einerseits ausführe, dass Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da dieses ein schwerwiegendes Leiden darstelle, in der Folge aber ausführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde, da dieses von zu geringer funktioneller Relevanz sei. Auf Grund der bestehenden Leiden sei die Beiziehung von Sachverständigen der Fachrichtungen Lungenheilkunde und Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Neurochirurgie sowie Psychiatrie erforderlich. Insgesamt sei beim Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Beschwerden jedenfalls von einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH auszugehen.

3.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine - auf der Aktenlage basierende – mit 25.08.2022 datierte, medizinische Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX eingeholt, welcher im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist:

„Es werden neue Befunde vorgelegt.

Gruppenpraxis XXXX , orthopädischer Befundbericht, 16.4.19: Diagnose: muskuläre Dysbalance WS, Spreizfuß bds, V.a. Beckenschiefstand, skoliotische Fehlhaltung, WS-Rehab, Z.n. DP L5/S1; Th: unterstützende Einlagenversorgung empfohlen, ambulante WS-Rehab wurde gestartet - dieser Befund wurde bereits im Vorgutachten vom 21.11.2019 berücksichtigt

MRT LWS, 1.6.2021: Protrusion L4/5 li, L5/S1, gering eingeengter Spinalkanal, li-seitige Recessusstenose L4/5, L5/S1- dieser Befund wurde bereits im Gutachten vom 9.5.2022 berücksichtigt

Dr. XXXX , Dr. XXXX (FÄ f. Lungenkrankheiten), Befundbericht, 22.6.2022: pulmonal besser, Leistung fehlt aber noch; LUFU: grenzwertige, akut nicht reversible Obstruktion; Procedere: weitgehend stabile Obstruktion, Beibehaltung der dzt. Therapie und Ko in 3 Monaten; Diagnose: Asthmatoid chron, obstr. Bronchitis, Airtrapping (DD: Emphysem), Ungestörter Gasaustausch in Ruhe/Belastung, COVID-19 2/2022 ambulant, deutliche post-COVID Symptomatik, alfa-1-AT normal (142 mg%) Therapievorschlag: Spiolto, Respimat

W. XXXX , psychotherapeutische Stellungnahme, 18.7.2022: posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, soziale Phobien, nichtorganische Insomnie; Wiederbeginn der psychotherapeutischen Betreuung ist mit 2.5.2022; Frequenz: 1 - 2 Mal wöchentlich, bedarfsbezogen.

Attestierte Besserung von Leiden 1 mit stabilem Zustand nach Beendigung der Cortison-Therapie ist in der Bandbreite der gewählten Richtsatzposition enthalten. Aufnahme der Psychotherapie ist in der Richtsatzposition von Leiden 3 mit enthalten.

Bei der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung ist ein Fehler unterlaufen. Dieser wird hiermit korrigiert: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da sich dieses als zusätzlich schwerwiegendes Leiden präsentiert. Leiden 1 wird durch Leiden 3 nicht erhöht, da dieses von zu geringer funktioneller Relevanz ist.

Es wird festgehalten, dass aus allgemeinmedizinischer Sicht nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes und Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde keine Änderung der getroffenen Gesamteinschätzung vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden.“

3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 40 vH vorliege. Die Einwendungen seien nicht geeignet gewesen eine Änderung der Gesamteinschätzung zu bewirken. Die als schlüssig erkannten Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Als Beilage zum Bescheid wurde das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme übermittelt.

4. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage eines lungenfachärztlichen Befundes vom 21.09.2022 wurde unter Wiederholung der Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer unter massiven Lungenbeschwerden leide. Es sei eine wesentliche Verschlechterung der Lungenfunktion eingetreten und sei bereits ein weiterer Reha Aufenthalt geplant. Auf Grund des derzeitigen Zustandes sei dem Beschwerdeführer die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar. Das Leiden sei daher zumindest mit 50% zu beurteilen. Der Beschwerdeführer leide unter massiven Wirbelsäulenbeschwerden aufgrund derer er auf die Benützung einer Unterarmstützkrücke angewiesen sei. Stiegen steigen sei schwierig und nur mit Anhalten möglich. Zum Aufstehen benötige er die Hände zum Aufstützen und sei eine analgetische Therapie erforderlich. Der Beschwerdeführer sei massiv in seiner Mobilität eingeschränkt. Es komme durch die Bandscheibenschädigung zu Ausstrahlung ins linke Bein. Der Beschwerdeführer leide auch an schweren Depressionen und befinde sich ständig in psychotherapeutischer Behandlung. Er bestünde eine schwere posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Ausprägung. Der Grad der Behinderung dieses Leidens sei daher zumindest mit 50% zu beurteilen. Die Beurteilung des Gesamtleidenszustandes des Beschwerdeführers sei lediglich durch eine allgemeinmedizinische Sachverständige erfolgt. Um die Leiden des Beschwerdeführers korrekt zu beurteilen sei jedoch die Einholung von fachärztlichen Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Lungenheilkunde, Orthopädie und Neurologie/Psychiatrie erforderlich. Auch seien die eingeholten Sachverständigengutachten widersprüchlich, da einerseits die Sachverständige ausführe, dass „der Beschwerdeführer trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbsfähigkeit nachgehen könne“, was bedeute, dass sie davon ausgehe, dass eine Beschäftigung des Beschwerdeführers lediglich auf einem geschützten Arbeitsplatz oder integrativen Betrieb möglich sei – wofür die Voraussetzung ein Grad der Behinderung von 50% sei – aber gleichzeitig nur einen Grad der Behinderung in Höhe von 40% beim Beschwerdeführer feststelle.

4.1. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 24.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).

Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Das verwaltungsbehördliche Verfahren erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (§ 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 auszugsweise)

Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (§ 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung.

Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt.

Der belangten Behörde war bereits aus dem Vorfahren bekannt, dass der Beschwerdeführer an Erkrankungen des orthopädischen und psychiatrischen Formenkreises leidet und wurden dem gegenständlichen Antrag medizinische Beweismitteln angeschlossen, welche auch ein Lungenleiden dokumentieren.

Die belangte Behörde hat zur Überprüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aber lediglich ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Aufgrund der vorliegenden Gesundheitsschädigungen, welche auch durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, liegen aber Anhaltspunkte vor, dass jedenfalls die Einholung von Gutachten der Fachrichtungen Orthopädie, Lungenheilkunde/Innere Medizin und Neurologie/Psychiatrie unbedingt erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt jedoch auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Gegenständlich ist die vorgenommene Beurteilung angesichts des komplexen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers offensichtlich sachwidrig erfolgt. Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass die Einholung von Fachgutachten erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

So finden sich im eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten keine ausreichenden Angaben zum Ausmaß der beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule sowie den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schmerzen und Gefühlsstörungen des linken Beines. Es wird nicht konkret dargestellt, wie sich das Gangbild bei Erfordernis der Verwendung einer Unterarmstützkrücke flüssig, sicher und harmonisch darstellen kann. Auch wurde das Wirbelsäulenleiden in den Vorverfahren bereits mit einem Grad der Behinderung von 30 vH beurteilt. Nunmehr wird im vom Beschwerdeführer vorgelegten MRT Befund der LWS vom 01.06.2021 ein progredienter Verlauf der Veränderungen im Segment L4/L5 dargestellt. Die Sachverständige hat nicht ausreichend schlüssig dargestellt, weshalb dieses Leiden trotz dokumentierten Fortschreitens nicht mit einem höheren Grad der Behinderung beurteilt wurde.

Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass kein Fachgutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie eingeholt wurde, da der langjährige Verlauf dieser Erkrankung ebenfalls bereits bei Antragstellung bekannt war und der Beschwerdeführer diesen auch durch die Vorlage von medizinischen Beweismitteln dokumentiert hat.

Es findet sich im durch die belangte Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten auch keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Lungenleiden des Beschwerdeführers. So wird in den vorgelegten Befunden dargestellt, dass eine grenzwertige, akut nicht reversible Obstruktion vorliegt, und es dem Beschwerdeführer bei Long-Covid an Leistung bzw. Belastbarkeit fehlt, zuletzt wird auch eine Verschlimmerung der Lungenfunktion dargestellt. In welchem Ausmaß diese Befunde in die Beurteilung eingeflossen sind ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.

Insgesamt wurden die vorgelegten medizinischen Beweismittel nur unter auszugsweiser Zitierung der Inhalte im Gutachten angeführt, eine weitere Auseinandersetzung mit deren Inhalt ist aber nicht erfolgt. So ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, in welcher Form bzw. welchem Ausmaß diese bei der Beurteilung des Grades der Behinderung berücksichtigt wurden.

Diese Mängel wurden auch nach den im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen nicht behoben, obwohl der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass die Beiziehung von Fachärzten erforderlich erscheint.

Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich.

Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).

Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, Gutachten der Fachrichtungen Orthopädie, Lungenheilkunde und Neurologie/Psychiatrie einzuholen, in welchen konkret auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen eingegangen wird und in welchem auch detailliert der Gesamtgrad der Behinderung begründet wird.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015)

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens, und der vorgelegten Beweismittel unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ärztliche Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie, Lungenheilkunde und Neurologie/Psychiatrie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, einzuholen haben.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.

Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 46 BBG zweckmäßig.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.

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