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W161 2249320-1•Bundesverwaltungsgericht W161 2249320-1
W161 2249320-1Bundesverwaltungsgericht28.11.2022
Behebung der Entscheidung Beweismittel Dublin III-VO Ehe Ermittlungspflicht Ersatzentscheidung Familienleben Haftbedingungen Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung menschliche Würde Privat- und Familienleben Zurückverweisung
W161 2249320-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2021, Zl. 1286155509-211450942, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, brachte am 02.10.2021 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 2 mit Malta vom 03.08.2021 sowie einen solchen der Kategorie 1 mit Malta vom 17.09.2021.
2. Bei der Erstbefragung am 04.10.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat am 10.05.2021 legal mit dem Flugzeug nach Libyen verlassen und sei von Libyen mit einem Schlepperboot nach Malta gelangt. Dort sei er festgenommen worden und ca. zwei Monate in Haft gewesen. Insgesamt habe er sich ca. drei Monate in Malta aufgehalten. Von Malta sei er mit einem Schlepper nach Italien und weiter nach Österreich gebracht worden. In Malta sei er sehr schlecht behandelt worden. Er habe ein Interview mit einem Dolmetscher gehabt, jedoch kein Asyl beantragt. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer den Bürgerkrieg in Syrien und seinen bevorstehenden Militärdienst an. Der Beschwerdeführer gab an, keine Familienangehörige in Österreich oder einem anderen EU-Staat mit Status zu haben.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 12.10.2021 ein auf Art. 18 Abs.1 lit.b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Malta.
Mit Schreiben vom 14.10.2021 stimmte Malta dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu. Der Beschwerdeführer trat in Malta als XXXX , geb. XXXX , auf.
4. Bei der Einvernahme durch das BFA am 16.11.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er sei gesund, leide an keinen Krankheiten und benötige weder Medikamente noch ärztliche Behandlung. Er möchte eine Heiratsurkunde vorlegen.
Der Beschwerdeführer legte in der Folge ein Schriftstück „Ehevertrag“ sowie einen E-Mail-Verkehr mit dem Standesamt Ottakring vor. Der Ehevertrag wurde vom Islamischen Zentrum Wien am 06.11.2021 ausgestellt und beurkundet eine islamische Trauungszeremonie des Beschwerdeführers mit ALWAWI Huda, geboren am 01.01.2002 in Daraa.
Der Beschwerdeführer gab dazu an, sie würden beabsichtigen auch standesamtlich zu heiraten. Er glaube, sie hätten am 12.12. einen Termin bei der Gemeinde wegen der Eheschließung. Beim Gericht hätten sie einen Termin im März 2022. Befragt, woher er die im Ehevertrag angeführte Frau Huda ALWAWI kenne, gab der Beschwerdeführer an, sie stamme aus seinem Dorf, sie sei seine Nachbarin in Syrien gewesen, sie hätten gemeinsam die Grundschule besucht. Sie lebe seit 2015 in Österreich. Er habe sie zuletzt im Jahr 2015 noch in Syrien gesehen, aber per Internet Kontakt mit ihr gehabt. Derzeit sehe der Kontakt so aus, dass er im Camp in Villach sei, er sei nur in Wien bei der Moschee gewesen mit ihr und ihren Eltern. Dort hätten sie diese Ehebestätigung ausstellen lassen. Seither habe er sie persönlich nicht mehr gesehen. Sie habe ihm noch nicht geholfen, aber sie sei dazu bereit. Sie würden diese Eheschließung planen, seit sie in Syrien gewesen wäre. Vor zwei bis drei Jahren hätten sie wieder über die Ehe gesprochen, aber er habe keine Möglichkeit gehabt, nach Österreich zu kommen. Er habe bei der Erstbefragung am 04.10.2021 die Wahrheit gesagt und möchte dazu nichts korrigieren oder ergänzen. Er habe in Österreich nur seine Frau, keine sonstigen Verwandten. Befragt, warum er seine Frau in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe es erwähnt, aber da er keine Heiratsurkunde mitgehabt hätte, sei ledig eingetragen worden. Er habe in Malta keinen Asylantrag stellen wollen, sei aber 70 Tage angehalten worden. Sie wären fast ertrunken, danach habe die Behörde ihre Fingerabdrücke abgenommen. Er möchte sagen, dass er nicht freiwillig die Fingerabdrücke abgegeben habe. Er sei in Malta in Haft gewesen aufgrund der illegalen Einreise. Das Essen sei schlecht gewesen, nicht einmal Tiere würden so etwas essen. Man werde im Camp nicht human behandelt. Befragt, wieso er aus der Haft entlassen worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, alle Syrer würden nach ca. zwei Monaten herauskommen. Andere Nationalitäten blieben länger in Haft. Nach der Haftentlassung sei er ca. eine Woche in einem Camp gewesen, dann sei er hierher gekommen. Er habe Malta verlassen, weil es sein Ziel gewesen wäre, hierher zu kommen, zu seiner nunmehrigen Frau. Er liebe Österreich. Wenn er angegeben habe, schlecht bzw. nicht human behandelt worden zu sein, habe er gemeint, dass es zum Beispiel manchmal kein Wasser gegeben habe und habe es nur auf der Toilette Wasser gegeben, da wäre ein Wasserhahn gewesen. Das Essen sei auch schlecht gewesen. Er wolle nicht zurück, weil er, wie bereits angegeben, 70 Tage dort angehalten worden wäre. Zweitens möchte er hier bei seiner Frau bleiben. Er sei in Malta in Haft gewesen, wenn er zurückkehre, nehme man ihn wieder in Haft. Der Weg bis Österreich sei anstrengend gewesen. Seine Bitte sei, dass er hierbleiben könne, bei seiner Frau. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.
5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 25.11.2021 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Malta zulässig sei.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung und der Feststellungen zu Malta mit Stand Mai 2021 insbesondere auch ausführlich dar, dass in Malta die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.
Begründend wurde festgestellt, die Identität des Antragstellers stehe fest. Dieser leide an keinen schweren lebensbedrohenden Krankheiten und sei nicht immungeschwächt. Er habe am 02.10.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, am 12.10.2021 sei ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. lit. b Dublin III-VO an Malta gestellt worden. Malta habe sich mit Schreiben vom 14.10.2021 gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Führung seines Asylverfahrens für zuständig erklärt. Der Antragsteller habe seit seiner Einreise nach Malta das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht für länger als drei Monate verlassen. Er habe in Österreich keine Angehörige oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Er habe in Österreich auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Es werde festgestellt, dass der Antragsteller in Malta keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt wäre bzw. eine solche zu erwarten hätte. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Malta nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würde.
Der Antragsteller habe ein Schriftstück, betitelt mit „Ehevertrag“ vorgelegt und angegeben, dass er beabsichtige, Frau Huda ALWAWI auch standesamtlich zu ehelichen. Er habe weiters angegeben, diese Frau zuletzt im Jahr 2015 gesehen zu haben. Seit er in Österreich wäre, hätte er sie lediglich einmal gesehen und das wäre bei dem Termin in der Moschee gewesen, bei dem die Ehebestätigung ausgestellt worden wäre. Er habe auch angegeben, dass Frau ALWAWI bereit wäre, ihm zu helfen. Sie hätten seit zwei bis drei Jahren geplant, zu heiraten. Aufgrund der Angaben des Antragstellers könne nicht erkannt werden, dass zu Frau ALWAWI eine besonders enge Bindung bestehe.
Soweit der Antragsteller vorbringe, in Malta in Haft gewesen zu sein, sei festzuhalten, dass aufgrund der Länderinformationen feststehe, dass dieser in Malta Zugang zum Asylverfahren und zu materieller Versorgung habe. Auch sei auszuführen, dass der Umstand, dass ein Asylwerber nach einer Dublin-Rücküberstellung in Haft genommen werden könnte, alleine nicht ausreiche, eine Überstellung nach der Dublin-Verordnung für unzulässig zu erklären. Im Verfahren seien keine Hinweise hervorgekommen, die einer Überstellung nach Malta entgegenstehen würden.
Eine in besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erschienen ließen, sei ihm Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des §5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Malta sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen aus der Dublin-VO und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten Malta betreffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Malta, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen, lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Malta keinesfalls erkennen.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens infolge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er in Malta inhaftiert und unzureichend versorgt worden wäre. Darüber hinaus habe er angeben, mit einer in Österreich asylberechtigten Frau nach islamischem Ritus verheiratet zu sein, und dass eine standesamtliche Eheschließung in Vorbereitung sei. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr erneut in Haft genommen zu werden und durch die prekäre Versorgungslage für Asylwerber und Asylberechtigte in einen Armutszustand zu geraten und daher ernstlich Gefahr zu laufen, dadurch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Durch die Vornahme der Außerlandesbringung nach Malta würde der Beschwerdeführer in seinem Recht nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werden. Darüber hinaus sei seine Ehe auch von Art. 8 EMRK geschützt und eine Trennung von seiner Ehefrau sei ein ungerechtfertigter Eingriff in sein Recht auf Familien- und Privatleben.
7. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.09.2022, Zahl E 622/2022-20 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen aufgehoben, festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtenen Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei und ihm Prozesskosten in Höhe von Euro 2.616,-- zugesprochen.
In seinen Erwägungen führt der Verfassungsgerichtshof insbesondere aus:
„Das Bundesverwaltungsgericht verneint mit Verweis auf die Länderberichte zu Malta die reale Gefahr einer Verletzung der nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers im Falle seiner Uberstellung und verweist dabei pauschal auf bestehende Versorgungsund Unterbringungsmöglichkeiten bzw. erachtet mit ebenso pauschaler Begründung eine den Länderinformationen nach regelmäßig erfolgende Inhaftierung von "Dublin-Rückkehrern" für unproblematisch. In diesem Zusammenhang misst das Gericht auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nach der Einreise nach Malta bereits inhaftiert und in der Haft nicht adäquat behandelt worden zu sein, keine Bedeutung bei.
Zwar begründet die Haft im Falle der Überstellung für sich genommen noch keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer im Hinblick auf Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC relevanten Schwachstelle. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verpflichtet aber auch zur Prüfung der Haftbedingungen und dazu, sich zu vergewissern, dass diese Bedingungen die Menschenwürde nicht verletzen, sohin die Haft in einer Art und Weise erfolgt, die die inhaftierte Person keinem unnötigen Leid oder einer unbilligen Härte aussetzt und sichergestellt ist, dass ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden hinreichend gesichert sind (s. nur EGMR, Fall M.S.S./Belgien und Griechenland, Z 221; 20.10.2016 [GK], Fall Mursic/Kroatien, Appl. 7334/13, Z 99; EuGH 21.12.2011, Rs. C-411/10 ua., N.S./Secretary of State for the Home Department ua., Rz 88).
In diese Beurteilung sind die Auswirkungen der Haftbedingungen in ihrer Gesamtheit sowie das spezifische Vorbringen der betroffenen Person einzubeziehen. Dabei ist insbesondere ein extremer Mangel an persönlichem Raum entsprechend schwer zu gewichten (s. nur EGMR, Fall Mursic/Kroatien, Z 105 und Z 136 ff. mwN der Judikatur, wonach im Falle einer Mehrfachbelegung weniger als drei Quadratmeter pro inhaftierter Person die Vermutung einer Art. 3 E 622/2022-20 20.09.2022 EMRK-Verletzung nahelegen). Neben dem persönlichen Raum sind auch weitere Aspekte in die Beurteilung miteinzubeziehen, wie etwa die Möglichkeit, sich im Freien zu bewegen, der Zugang zu natürlichem Licht und Luft, die Verfügbarkeit adäquater Belüftungs- und Wärmeanlagen und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Standards sowie die Dauer der Inhaftierung unter bestimmten Bedingungen (s. etwa EGMR 23.7.2013, Fall Aden Ahmed/Malta, Appl. 55352/12, Z 86 ff.; Fall Mursic/Kroatien, Z 103 ff.; 11.3.2021, Fall Feilazoo/Malta. Appl. 6865/19, Z 83 ff.).
Hinsichtlich der Haft und den Lebensbedingungen inhaftierter Asylwerber in Malta ist den im Bescheid abgedruckten Länderberichten, die das Bundesverwaltungsgericht auch seinem Erkenntnis zugrunde legt, zu entnehmen:
"In Malta ist die Agency for the Welfare of Asylum Seekers (AWAS) für die Unterbringung von Asylwerbern zuständig. Derzeit werden aufgrund der hohen Zahl an Migranten vorerst alle irregulär eingereisten bzw, auf See geretteten Antragsteller, die nicht offensichtlich vulnerabel oder minderjährig sind, inhaftiert, bis offene Unterbringung verfügbar wird. Malta wird wegen dieser systematischen Inhaftierung von Asylwerbern stark kritisiert. Die Unterbringung hängt also von den jeweils verfügbaren Plätzen ab (AIDA 5.2021).
[…]
Personen, welche bereits einmal eine offene Unterbringung verlassen haben, dürfen nicht generell damit rechnen wieder untergebracht zu werden, was für Folgeantragsteller ein Problem sein kann. Laut der Agentur für das Wohl der Asylwerber (AWAS) besteht die Möglichkeit einer erneuten Zulassung zur Unterbringung in den Aufnahmezentren, dies ist aber selten der Fall. Es gibt diesbezüglich keine konkreten formalen Kriterien, aber Vulnerabilität genießt einen gewissen Vorrang. In Anbetracht der angespannten Situation ist eine Reintegration in das Unterbringungssystem aber als extrem selten anzusehen (AIDA 5.2021).
Malta hat 2020 immer wieder betont, volle Zentren und keinen Platz mehr für Antragsteller zu haben (AIDA 5.2021).
[…]
Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) hat nach seinem Besuch in Malta im September 2020 von schlechten Bedingungen in der geschlossenen Unterbringung von Migranten berichtet und diese als 'behördliche Vernachlässigung' und 'an unmenschliche und erniedrigende Behandlung grenzend' bezeichnet (CoE 10.3.2021)."
In dem im Länderinformationsblatt zitierten Bericht des Europarates vom 10. März 2021 (Report to the Maltese Government on the visit to Malta carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment [CPT]) - auf den auch in der Beschwerde hingewiesen wird - werden die Haftbedingungen zusammenfassend wie folgt beschrieben:
"Overall, the CPT's delegation found a system that was struggling to cope, and which relied on a purely 'containment' approach for immigration detention. Conditions of detention and associated regimes for migrants deprived of their liberty appeared to be bordering on inhuman and degrading treatment as a consequence of the institutional neglect.
Migrants were generally locked in accommodation units with little, if any, access to time outside, in severely overcrowded spaces, and essentially forgotten for months on end. This neglect came from both the management and staff of the establishments, but also from a government policy that has not focussed sufficiently on how to cope with the increasing numbers of migrant arrivals. As a result, it was detaining migrants en masse, many for unlawful and arbitrarily long periods under public health orders and others for long periods under the reception and removal orders, along with a lack of due process safeguards.
The cumulative effect of a lack of basic rights, poor conditions and frustration at long detention periods and a lack of information on their situation, has contributed to a notable increase in escapes, attempted escapes and riots from June 2020 onwards.
[…]
The Covid-19 pandemic has served only to push a strained immigration reception and detention system to the point of breaking. Most migrants appeared to have no lawful basis for their detention and were held in severely overcrowded facilities under extremely poor living conditions, offered no purposeful activities, and with an absence of regular and clear information being imparted to them. Moreover, the lack of information was exacerbated by the restricted contacts with the outside world (limited access to telephone communication and no NGOs or external organisations visiting the places of detention since March 2020). The long lock-down and quarantine of migrants of all ages, along with poor conditions, have resulted in mass neglect and instilled a deep frustration in migrants, at times exploding into violent riots."
…
Dazu kommt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 11. Juni 2021, Fall Feilazoo/Malta, Appl. 6865/19 (Z 84 ff.), die Verletzung eines nicht vulnerablen Mannes in seinen Grundrechten nach Art. 3 und 5 Abs. l EMRK im Hinblick auf dessen lange Haftdauer und die Haftbedingungen im Zuge seines Einwanderungsverfahrens in Malta - 14 Monate in Haft, davon 75 Tage in einem Container in Einzelhaft ohne Zugang zu natürlichem Licht oder Luft in den ersten 40 Tagen und ohne Möglichkeit, sich sportlich zu betätigen; zudem war der Beschwerdeführer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ohne Anlass für sieben weitere Wochen zusammen mit neu angekommenen Asylwerbern in Covid-19-Q.uarantäne-festgestellt hat.
Der Verfassungsgerichthof übersieht nicht, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davor in vergleichbaren Beschwerdeverfahren die Haftbedingungen in Malta zwar teilweise in Hinblick auf die sanitären und hygienischen Zustände kritisiert, aber darin keine Verletzung von Art. 3 EMRK gesehen hat (vgl. EGMR 29.10.2015, Fall Story and others/Malta, Appl. 56.854/13 ua., Z 107 ff.; 12.1.2016, Fall Moxamed Ismaaciil and Abdirahman Warsame/Malta, Appl. 52.160/13 und 52.165/13, Z 84 ff.). Vor dem Hintergrund der oben erwähnten jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der eine maßgebliche Verschlechterung der Haftbedingungen insbesondere im Zuge der Covid-19-Pandemie darlegenden aktuellen Länderinformationen belastet aber das Fehlen jeglicher Ausführungen zu den Haftbedingungen für Dublin-Rückkehrer in Malta (vgl. Rz 21 ff.) das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit Willkür.“
8. Mit Eingabe vom 07.01.2022, hg eingelangt am 10.10.2022 regte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an und legte eine Heiratsurkunde vom Standesamt Wien-Zentrum über eine am 16.03.2022 erfolgte Eheschließung des Beschwerdeführers mit Huda Alwawi, 2 Meldebestätigungen für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie die Entscheidung des VfGH vom 20.9.2022 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Jahr 2021 über Libyen in Malta illegal in das Gebiet der Mitgliedsstaaten ein und stellte dort am 17.09.2021 einen Asylantrag. Er reiste dann weiter, gelangte am 02.10.2021 nach Österreich und stellte hier am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA richtete am 12.10.2021 ein Wiederaufnahmeersuchen an Malta. Malta stimmte mit Schreiben vom 14.10.2021 der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Dublin-Staaten seit seiner Asylantragstellung in Malta für mehr als drei Monate verlassen hätte.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist gesund und steht nicht in ärztlicher Behandlung.
Der Beschwerdeführer heiratete am 16.03.2022 vor dem Standesamt Wien-Zentrum seine am 01.01.2002 geborene Verlobte namens Huda ALWAWI. Diese befindet sich seit 2015 in Österreich. Sie stellte in Österreich am 03.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr im Rahmen des Familienverfahrens in der Folge in Österreich der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner nunmehrigen Ehefrau seit 23.03.2022 in einem Haushalt.
2.1. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und seiner Antragstellung in Malta ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage, insbesondere der EURODAC-Treffermeldung.
Die Feststellungen zum durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den maltesischen Dublin-Behörden und der Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers nach der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ergeben sich aus dem Akt, wo dieses Verfahren dokumentiert ist.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen nicht anzuzweifelnden eigenen Angaben. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die Feststellungen über die Eheschließung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und den gemeinsamen Wohnsitz mit seiner nunmehrigen Ehefrau beruhen auf den am 10.10.2022 vorgelegten Urkunden.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan-genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:
"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16 Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“
Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
3.2. Unter Zugrundelegung der o.a. Rechtsansicht des VfGH ist bereits die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Wie vom Verfassungsgerichtshof zutreffend ausgeführt und oben näher dargestellt, hat im vorliegenden Fall die erstinstanzliche Behörde die zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht ausreichend berücksichtigt und die Möglichkeiten ergänzender Erhebungen zu den tatsächlichen Haftbedingungen in Malta nicht ausgeschöpft. Die erstinstanzliche Behörde wird daher zunächst mittels Schriftwechsel mit den maltesischen Dublin-Dehörden festzustellen haben, ob, aus welchen Gründen und wie lange der BF sich in Malta tatsächlich in Haft befunden hat. Gleichzeitig werden wie vom Verfassungsgerichtshof aufgezeigt die tatsächlichen Haftbedingungen für Dublin-Rückkehrer in Malta insbesondere unter Zugrundelegung der allenfalls veränderten Situation durch die COVID-19 Pandemie durch Anfrage an die Staatendokumentation zu erheben sein.
Dem BF wird in Folge auch Gelegenheit einzuräumen sein, sich zu den diesbezüglichen Ergebnissen zu äußern und werden die aktualisierten und ergänzenden Feststellungen zu den Haftbedingungen für Dublin-Rückkehrer in Malta unter Berücksichtigung des oben angeführten Erkenntnisses des VfGH sowie des Urteils des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 11.06.2021 (Fall Feilazoo/Malta, Appl. 6865/19) einer neuen Entscheidung zugrunde zu legen sein.
Auch wird durch ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu prüfen sein, ob bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Malta ein unzulässiger Eingriff in sein Recht auf Familie nach Art.8 EMRK vorläge.
Erst nach Beseitigung der dargelegten Ermittlungsmängel wird eine neuerliche Entscheidung möglich sein.
3.3. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.
Hinsichtlich des gegenständlich zur Anwendung gelangten § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Wie dargelegt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall lediglich ansatzweise ermittelt, Ermittlungen zu zentralen für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsaspekten wurden unterlassen. Es war somit in einer Gesamtschau aller unter Punkt II.2. dargestellten Mängel zwingend spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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