Bundesverwaltungsgericht L531 2211053-1

L531 2211053-1Bundesverwaltungsgericht28.11.2022

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse ehrenamtliche Tätigkeit ersatzlose Teilbehebung Erwerbstätigkeit Integration Interessenabwägung Lebensmittelpunkt öffentliche Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Selbsterhaltungsfähigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L531 2211053-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L531.2211053.1.00

Spruch

L531 2211053-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. MAYRHOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch RA Mag. Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat:

„Die Rückkehrentscheidung in den Irak ist gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Gemäß §§ 54 iVm 55 Abs. 1 AsylG wird XXXX , geb. XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“

III. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (idF auch BF), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 26.09.2015 seinen ersten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde erstbefragt und am 15.05.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF auch BFA) einvernommen.

Vorgelegt vor dem BFA wurde vom BF:

irakischer Reisepass

irakischer Führerschein

irakischer Militärausweis

Kopie eines Haftbefehls

Zertifikat über die bestandene ÖSD A2 Prüfung

Zertifikat über die bestandene ÖSD A1 Prüfung

Schreiben der Flüchtlingshilfe Wien Hauptbahnhof, datiert mit 04.12.2015

Bericht des Wiener Roten Kreuzes, datiert mit 14.05.2018

Zwei Bestätigungen des Wiener Roten Kreuzes über die gemeinnützige Tätigkeit, datiert mit 04.07.2017 und 26.06.2017

Fünf Teilnahmebestätigungen über den Besuch diverser Info-Module

Eine Kursbestätigung des „bfi“ über die Teilnahme an einem Projekt „Start Wien, Integration ab Tag 1“, datiert mit 07.05.2018.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt gelangte zusammengefasst im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit der persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung des BF. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.

Zudem legte die belangte Behörde der Entscheidung eine Anfragebeantwortung der BFA Staatendokumentation zum Irak über das Thema: Fernbleiben, Desertion, Kündigung von Polizei und Armee, vom 24. Oktober 2016 zugrunde.

Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens vorgebracht, dass der belangten Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung vorzuwerfen sei. So habe der BF besonnen auch über die schwierigen Themen berichten können, da er eine Universitätsausbildung hat und Programmierer gewesen sei. Sowohl der Verweis auf die Divergenzen zwischen Erstbefragung und Einvernahme als auch die Würdigung des Urteils wären unzulässig gewesen. Das Urteil hätte einer Überprüfung durch einen Experten unterzogen werden müssen und sei der BF wegen der Desertation von der irakischen Armee im Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

Am 12.12.2018 langte die gegenständliche Rechtssache beim BVwG ein. Es erfolgten Neuzuweisungen des Aktes mit 21.01.2019, 18.11.2021 und 16.12.2021 und wurde die Rechtssache nunmehr endgültig mit 04.01.2022 der nunmehr zuständigen Richterin zugeteilt.

Am 18.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und der Vertretung durch.

Vorgelegt in der Verhandlung wurden:

- diverse Empfehlungsschreiben

- Unterlagen zu Deutschkursen, insbesondere ÖSD Deutschzertifikat B1 vom 16.06.2018 und A2 vom 02.03.2018

- Firmenbucheintragung für IT Dienstleistungen vom 06.11.2021, Gewerbeberechtigung vom 01.11.2021 und weitere Unterlagen zur Firma wie Wartungs- und Servicevertrag und Rechnungen für die Firma des BF

- Ausweis über Tätigkeit im Pflegeheim

- Vereinbarung über ehrenamtliche Tätigkeit im Pflegeheim für 14h pro Woche

- Unterlagen über die Tätigkeit im Wiener Rotem Kreuz im Jahr 2017 und 2018

- Teilnahmebestätigung über diverse Kurse von der Stadt Wien

Bestätigung der Flüchtlingshilfe Wien Hauptbahnhof über die verlässliche ehrenamtliche Tätigkeit des BF als Dolmetscher und Helfer

Fotos mit dem BF sowie anderen uniformierten Männern im Büro bzw. als Gruppenfoto

Untermietvertrag

Aufgrund der Diskussion in der Verhandlung über einen „Haftbefehl“ bzw. ein „Urteil“ wurde das Schreiben nochmals einer Übersetzung zugeführt. Stellungnahmen zu den Verständigungen von Beweisaufnahmen vom 22.06.2022 und 03.11.2022 wurden vom BF nicht übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 15.11.2022 zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, arabischer Abstammung und Sunnite, ist irakischer Staatsbürger und stellte am 26.09.2015 in Österreich, nach illegaler Einreise, einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seit seiner Einreise durchgängig seit über 7 Jahren in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer stammt aus Bagdad, wo er geboren und aufgewachsen ist. Er hat in Bagdad die Universität besucht, verfügt über Berufserfahrung und bestritt zuletzt den Lebensunterhalt als Programmierer.

Er wohnte vor der Ausreise mit der Frau, den Eltern und Geschwistern in Bagdad, Stadtteil XXXX . Aktuell hat er keinen Kontakt mit Personen im Irak.

Er war von 2017 – 2018 beim Roten Kreuz ehrenamtlich tätig. Zudem hat er von 2018 bis zum Ausbruch der Corona Epidemie regelmäßig 2 Tage die Woche in einem Pflegeheim gearbeitet und ca. 200 EUR (Anerkennungsbeitrag 4 Eur / h) dafür erhalten. Am Hauptbahnhof hat er im Rahmen der Flüchtlingswelle für die dortige Hilfsorganisation gedolmetscht und sonst ausgeholfen. Sein wertvoller Beitrag wurde überall geschätzt. Nachdem die Tätigkeit im Pflegeheim pandemiebedingt nicht mehr möglich war, hat der BF im November 2021 (Eintragung mit 06.11.2021) ein IT-Unternehmen als Einzelunternehmer gegründet und auch einen fixen Dienstleistungsvertrag mit einem Auftraggeber für ein Jahr abgeschlossen. Er erhält eine fixe monatliche Servicepauschale iHv EUR 500,- wobei zusätzliche Leistungen separat abgerechnet werden und die vorgelegten Rechnungen jeweils höhere Beträge ausweisen. Das Gewerbe wurde mit 01.11.2021 angemeldet. Nebenbei arbeitet er an einem speziellen Programm und macht mit einem Partner Projekte.

Er lebt nicht von der Grundversorgung, der letzte Leistungsbezug scheint mit Dezember 2021 auf. Er ist selbsterhaltungsfähig und bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen als gewerblich selbstständiger gemeldet.

In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf.

Er spricht weiters die deutsche Sprache auf sehr gutem Niveau und hat der Beschwerdeführer 2018 die A2 und B1 Prüfung erfolgreich abgelegt. In der Verhandlung konnten seine sehr guten Deutschkenntnisse überprüft werden.

Er ist sozial integriert und hat Freunde in Österreich gefunden wie die Empfehlungsschreiben belegen. Zudem belegen die vorgelegten Unterlagen, dass er sich sofort nach Einreise Deutschkenntnisse zulegte und ständig verbesserte sowie ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtete.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner chronischen sowie schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Er ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten im Bundesgebiet und lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft.

Der Beschwerdeführer hat über seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II. 1. angeführte Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Einvernahmen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem BFA, durch Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid der belangten Behörde sowie den Beschwerdeschriftsatz und den Ergänzungen. Darüber hinaus konnten Feststellungen aufgrund der mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Abstammung, zur Religionszugehörigkeit und zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf in diesen Punkten gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens.

Aus der Verhandlung und dem Akteninhalt ergeben sich die sehr guten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers.

Dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und dem Gewerbeinformationssystem sowie dem Sozialversicherungsdatenauszug ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Unterhalt aktuell durch selbstständige Tätigkeit bestreitet und seit ca. einem Jahr keine staatlichen Leistungen der Grundversorgung mehr bezieht. Er verfügt über eine Gewerbeberechtigung samt einem für seine Firma bestehenden Rahmenvertrag, welcher regelmäßige Einkünfte garantiert. Er ist selbstversorgungsfähig.

Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ergibt sich unstrittig aus dem Zeitpunkt seiner Antragstellung und einem ZMR-Auszug.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen im Bundesgebiet hat und in keiner Lebensgemeinschaft lebt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten und sozialem Umfeld des Beschwerdeführers ergeben sich aus diesbezüglichen Bestätigungen.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. und II. ergibt sich aus dem Schreiben vom 15.11.2022. Mit Beschluss vom heutigen Tag wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes diesbezüglich das Verfahren eingestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1.1. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war das Verfahren diesbezüglich mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag einzustellen. Somit ist in der gegenständlichen Entscheidung lediglich über die Spruchpunkt III. bis VI. des angefochtenen Bescheides abzusprechen.

1.2. Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:

1.2.1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt I. der gegenständlichen Entscheidung):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war zu keinem Zeitpunkt geduldet, er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.

1.2.2. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt II. der gegenständlichen Entscheidung:

1.2.2.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und somit kein begünstigter Drittstaatsangehörige und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK (gemäß den Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG) ist folgendes auszuführen:

1.2.2.2. Nach erfolgter Interessenabwägung ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben in Österreich darstellen würde. Leitendes Kriterium bei der Abwägung ist der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer aktiv in die österreichische Gesellschaft einbringt, sich von Beginn an sozial integriert hat, zudem kurz nach der Einreise für längere Zeit regelmäßig ehrenamtlich tätig war (Pflegeheim 2 Tage / Woche, Dolmetscher am Bahnhof) und seit einem Jahr selbsterhaltungsfähig ist und keine Leistungen der Grundversorgung bezieht, weshalb auch von einer zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen ist.

Die sehr guten Sprachkenntnisse der deutschen Sprache sind evident und konnte sich das erkennende Gericht selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von den Deutschkenntnissen ein Bild machen.

Der Beschwerdeführer hat bereits auf dem Arbeitsmarkt Fuß gefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, seinen Unterhalt in Österreich durch eigene Arbeit zu bestreiten.

Zur Aufenthaltsdauer darf an dieser Stelle auf die Judikatur des VwGH verwiesen werden, der ausführt, dass das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22.09.2011, Zl. 2007/18/0864 bis 0865, mwN).

Des Weiteren hält sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit über 7 Jahren im Bundesgebiet auf. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch dieser Umstand in der Beurteilung einer bestehenden besonderen Integration mitberücksichtigen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war zwar nur ein – aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz – vorläufig berechtigter und der Beschwerdeführer musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein, jedoch ist hier – im Sinne der oben genannten Judikatur – der langjährige Aufenthalt zu berücksichtigen und verstärkt dieser sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich. Der Beschwerdeführer hat im Sinne der oben genannten Judikatur des VwGH auch keine Folgeanträge gestellt, um das Verfahren in die Länge zu ziehen. Es kann auch nicht behauptet werden, dass der Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt nicht genutzt hat, um sich sozial zu integrieren. Es ist auch ersichtlich, dass die Bindungen zum Heimatstaat durch die 7-jährige Abwesenheit etwas gelöst sind, und aufgrund der längeren Abwesenheit und dem neuen Lebensmittelpunkt in den Hintergrund getreten sind. Zusammenfassend sind die unrechtmäßige Einreise und der unsichere Aufenthalt zu Lasten des BF zu werten, wobei die Verfahrensdauer dem BF nicht zuzurechnen ist.

Der Beschwerdeführer hat soziale Kontakte geknüpft. Zudem war er in den vergangenen Jahren bestrebt, seine Fähigkeiten und Bindungen und somit die Voraussetzungen für eine Integration erfolgreich kontinuierlich voranzutreiben. Er hat Deutschkurse besucht und Deutschzertifikate bis zum Sprachniveau B1 erlangt und war ehrenamtlich tätig und ist nun selbsterhaltungsfähig.

Insgesamt kann im Falle des Beschwerdeführers von einer besonderen Integration ausgegangen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak nicht zulässig ist. Es ist zudem davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehende, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

1.2.2.3. Zur Aufenthaltsberechtigung:

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, überwiegen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit aufgrund seines berücksichtigungswürdigen Privat- und Familienlebens die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 9 IntG (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) legt Folgendes fest:

„(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

3.

über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4.

einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5.

als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

1.

die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;

2.

denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3.

wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.“

§ 5. Integrationsgesetz

Werte- und Orientierungskurse

(1) Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Werte- und Orientierungskurse zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung der Kurse erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds.

(1a) Werte- und Orientierungskurse gemäß Abs. 1 sind ungeachtet des § 28 Abs. 1 auch Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, die Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beziehen, die an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, zur Verfügung zu stellen.

(2) Werte- und Orientierungskurse gemäß Abs. 1 sind für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung stehen, als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG in Kooperation mit dem Österreichischen Integrationsfonds anzubieten.

(3) Im Rahmen der Werte- und Orientierungskurse sind den Teilnehmern die demokratische Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien (grundlegende Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung) sowie die Regeln eines friedlichen Zusammenlebens zu vermitteln. Die Würde des Menschen, die Gleichberechtigung aller Menschen und das Recht jedes Einzelnen auf ein selbstbestimmtes und selbstverantwortliches Leben sind als solche grundlegenden Werte jedenfalls zu behandeln.

(4) Die Curricula der Deutschkurse im Sinne des § 4 Abs. 1 haben die Inhalte der Werte- und Orientierungskurse zu umfassen, die dort vertiefend zu behandeln sind. Der Österreichische Integrationsfonds hat dazu entsprechende Curricula für die Deutsch-Sprachniveaus A1 bis B2 den Kursträgern zur Verfügung zu stellen.

§ 11 IntG lautet:

Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1

§ 11. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen.

(4) Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Abs. 5.

(5) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit werden durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.

(6) Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung gemäß Abs. 5 entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.

Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG lautet:

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 (Kundmachung mit 08.06.2017; Übergangsbestimmung des § 27. (1) : Die §§ 1 bis 6 und 17 bis 28 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die §§ 7 bis 16 dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 13 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.) erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG (idF vor BGBl. I Nr. 68/2017) zum damaligen Modul 1 der Integrationsvereinbarung lauten:

Gemäß § 14a Abs. 1 erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1, Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,

[...]

Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (§ 14a Abs. 6 NAG).

Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, BGBl II Nr. 449/2005 bestimmt Folgendes:

§ 7 (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.

(2) Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Nivau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF.

§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

Die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG beträgt nach § 2 Z 1 Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2021, BGBl. II Nr. 576/2020 € 475,86. Der Monatsverdienst des Beschwerdeführers übersteigt diesen Betrag bei weitem und hat er zudem bereits im März 2018 das A2 Prüfungszeugnis abgelegt bzw. im Juni 2018 B1 bestanden. Dem Beschwerdeführer wird daher ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. Dieser ist für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

1.2.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt III. der gegenständlichen Entscheidung):

Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Voraussetzungen für die Erlassung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht mehr vor, weshalb die Spruchpunkte V. und VI zu beheben waren.

1.2.4.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Basierend auf dem mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und den vorhandenen Kenntnissen der deutschen Sprache (insbesondere ÖSD Deutschzertifikat B1 vom 16.06.2018) konnte eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung der gegenständlichen Entscheidung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).

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