Bundesverwaltungsgericht L510 2220885-3

L510 2220885-3Bundesverwaltungsgericht28.11.2022

Regest

Antragstellung Ausreiseverpflichtung Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Reisedokument

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L510 2220885-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L510.2220885.3.00

Spruch

L510 2220885-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2022, Zahl: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 15.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2015 (BFA), Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG stattgegeben wurde.

2. Die bP wurde in weiterer Folge straffällig und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2017, Zl. XXXX , des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs. 1 und 3 erster und vierter Fall StGB für schuldig befunden und zu einer neunjährigen (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass die bP gemeinsam mit sieben weiteren Familienangehörigen bzw. Verwandten eine aufgrund einer starken Alkoholisierung und aufgrund eines Schockzustandes (aufgrund des Ausgeliefertseins und der Aussichtslosigkeit) wehrlose Frau sexuell missbraucht hatte.

3. In der Folge wurde der bP mit Bescheid des BFA vom 07.06.2019, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde der bP gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt, ihr ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen sie gem. § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 3 FPG sowie gem. § 53 Abs. 1 i. V m. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Gleichzeitig wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.04.2020, GZ: I412 2220885-2/5E, als unbegründet ab und erwuchs diese Entscheidung am 20.04.2020 in Rechtskraft.

4. Die bP kam ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nach und stellte am 31.05.2022 beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46 Abs. 1 Z 3 AsylG (AS. 1 ff.).

5. Am 03.08.2022 langte beim BFA auf elektronischem Wege eine Vollmachtsbekanntgabe (inkl. Zustellvollmacht) der rechtsfreundlichen Vertretung der bP ein (AS. 8).

6. Mit der rechtsfreundlichen Vertretung der bP zugestelltem Schreiben vom 05.08.2022 (AS. 9 ff.) wurde die bP seitens des BFA zunächst auf ihre Mitwirkungspflicht gem. § 46 Abs. 2 FPG, insbesondere aus Eigenem ein Reisedokument bei der für sie zuständigen ausländischen Vertretungsbehörde einzuholen, hingewiesen und anschließend aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen einen Standort der BBU aufzusuchen und sich dort über die freiwillige Ausreise bzw. die Beschaffung eines Ersatzreisedokuments beraten und unterstützen zu lassen. Abschließend wurde die bP darum ersucht, für den Fall, dass die freiwillige Ausreise nicht über diesen Weg bewerkstelligt werden könne, dies dem BFA unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mitzuteilen.

7. Mit am 31.08.2022 beim BFA elektronisch und am 06.09.2022 über die Poststraße einlangenden Schriftsätzen der rechtsfreundlichen Vertretung wurde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zur bP bekannt gegeben (AS. 13 u. 15).

8. Am 25.10.2022 wurde dem BFA seitens der BBU mitgeteilt (AS. 25), dass die bP keinen Standort der BBU aufgesucht habe.

9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 25.10.2022 wurde der Antrag der bP auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die bP durch ihre (neue) rechtsfreundliche Vertretung, deren Bevollmächtigung gleichzeitig im entsprechenden Schriftsatz bekannt gegeben wurde, fristgerecht Beschwerde.

10. Die bP kam bisher ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die bP hat nicht nachgewiesen, dass sie versucht hätte, mit der irakischen Botschaft oder der BBU Kontakt aufzunehmen und einen Termin für eine Vorsprache zur Erlangung eines Reisedokuments zu vereinbaren.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl I412 2220885-2 zur Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Es wird auf die im Verfahrensgang bzw. Feststellungen angeführten Fundstellen hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Rechtsvorschriften

§ 46 FPG „Abschiebung“ lautet auszugsweise: […]

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt. […]

§ 46a FPG „Duldung“ lautet auszugsweise:

(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4 Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. […]

3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Die bP wurde im Schreiben durch das BFA vom 05.08.2022 eingeladen, sich aus Eigenem an die irakische Botschaft zu wenden und hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisedokumentes vorzusprechen, und überdies aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen einen Standort der BBU aufzusuchen, um Unterstützung für die Beschaffung eines Reisedokuments zu erhalten. Dieser Aufforderung hat die bP nicht entsprochen. Der bP wurde diese Verpflichtung gemäß § 46 Abs 2 FPG zwar nicht mit Bescheid gemäß § 46 Abs 2b FPG auferlegt, was aber nichts daran ändert, dass diese Verpflichtung besteht.

Kommt der Fremde einem Auftrag nach § 46 Abs 2b FPG nicht nach, ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd § 46a Abs 3 Z 3 FPG auszugehen. Auf dieser Basis ist der gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG gezogene Schluss des Verwaltungsgerichtes, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, allerdings vom Fremden zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, sodass die Voraussetzungen der Duldung nach dieser Gesetzesstelle nicht weiter vorliegen, vertretbar (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0078) (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073).

Die bP hat somit dadurch, dass sie ihrer im Rechtsmittelweg rechtskräftig ausgesprochenen Rückkehrverpflichtung nicht entsprochen und sie die irakische Botschaft bzw. einen Standort der BBU nicht aufgesucht hat, um hinsichtlich einer freiwilligen Rückkehr um Ausstellung eines Heimreisedokumentes bzw. um entsprechende Unterstützung hierzu anzusuchen, gegen ihre Mitwirkungspflicht verstoßen. Damit hat sie - gemäß der oben zitierten Rechtsprechung - an den zur Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt bzw. diese vereitelt, weshalb ein von ihr zu vertretendes Abschiebungshindernis vorliegt. In weiterer Folge ist somit festzuhalten, dass die Abschiebung der bP gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG aus tatsächlichen, von ihr zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, weshalb die von der Rechtsprechung geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen und den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46a Abs 1 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078).

Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass allfällige Zustellmängel in Zusammenhang mit der Übermittlung des oben genannten Aufforderungsschreibens des BFA seitens der bP nicht behauptet wurden und auch sonst aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vollmachtsverhältnisses zur rechtsfreundlichen Vertretung und der an sie bewirkten Zustellung keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind. Somit kann auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die bP an der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs. 2 FPG kein Verschulden trifft.

Die belangte Behörde wies daher den Antrag der bP auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zu Recht ab, weshalb der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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