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W246 2230577-3•Bundesverwaltungsgericht W246 2230577-3
W246 2230577-3Bundesverwaltungsgericht25.11.2022
Arbeitsplatz Bundesministerium Feststellungsbescheid öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Planstelle Ressortwechsel Überleitung Versetzung Wirkungsbereich
W246 2230577-3/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 28.01.2020, Zl. 2020-0.045.980, betreffend Überleitung einer Planstelle gemäß § 16 BMG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten (Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT1 / Dienstzulagengruppe 2), wurde mit Schreiben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (in der Folge: BMVIT) vom 14.11.2019 mitgeteilt, dass im Zuge der Neuorganisation der Fernmeldebehörden mittels Änderung der §§ 112 und 113 des TKG 2003 u.a. das bis dato bestehende Frequenzbüro Ende des Jahres aufgelöst werde. Daher sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als „Leiter des Frequenzbüros“ mit Ablauf des 31.12.2019 nicht mehr vorhanden, weshalb beabsichtigt sei, ihn mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner bisherigen Funktion abzuberufen und mit Wirksamkeit ab 01.01.2020 im neu eingerichteten Fernmeldebüro auf den Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ unter Beibehaltung des Dienstortes Wien zur weiteren Dienstleistung zuzuweisen.
2. Mit Schreiben vom 14.11.2019 setzte der BMVIT den Zentralausschuss für die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung davon in Kenntnis.
3. Mit Bescheid vom 18.12.2019 berief der BMVIT den Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner bisherigen Funktion als „Leiter des Frequenzbüros“ ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn mit dem dortigen Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik („Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3 bzw. Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1“).
4. Im Schreiben („Bescheid“) vom 19.12.2019 führte der BMVIT Folgendes aus:
„Ich ernenne Sie gemäß den §§ 2 bis 5 iVm § 38 Abs. 9 und 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zentralleitung.
[…]
Es gebühren Ihnen gemäß §§ 117a und 117c in Verbindung mit § 12a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, ab 1. Jänner 2020 die Bezüge der Verwendungsgruppe PF2, Gehaltsstufe XXXX , mit der Funktionszulage der Funktionsgruppe 1 und mit nächster Vorrückung am XXXX .“
5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 28.01.2020 stellte der BMVIT gemäß § 16 Z 2 BMG fest, dass der Beschwerdeführer überwiegend Aufgaben erfülle, die gemäß Abschnitt L Z 17 des Teils 2 der Anlage zu § 2 BMG in der mit der BMG-Novelle 2020 geänderten Fassung mit Wirksamkeit vom 29.01.2020 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fallen würden. Der Beschwerdeführer gehöre daher gemäß § 16 Z 1 leg.cit. ab 29.01.2020 dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus an.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid vom 28.01.2020 (Pkt. I.5.) und gegen den Bescheid vom 18.12.2019 (Pkt. I.3.) sowie gegen den „Bescheid“ vom 19.12.2019 (Pkt. I.4.) im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht eine verbundene Beschwerde.
Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 28.01.2020 betreffend die erfolgte Feststellung von überwiegend in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fallenden Aufgaben führte der Beschwerdeführer aus, dass die Zuständigkeit zur Erlassung eines solchen Bescheides „nicht in den Rahmen der vorherigen Kompetenzverteilung“ falle. Ein solcher Bescheid hätte „höchstens“ von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie Mobilität, Innovation und Technologie oder von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (in der Folge: BMLRT) erlassen werden dürfen. Abgesehen davon sei zu berücksichtigen, dass dem transferierten Beamten im neuen Ressort eine Verwendung zuzuweisen sei, die mit der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertig sei, soweit dem nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen würden. Der angefochtene Bescheid enthalte dazu keine Ausführungen.
7. Diese Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der – in der Folge zuständig gewordenen BMLRT – mit Schreiben vom 28.04.2020 vorgelegt. Die Beschwerde wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren zu den Zlen. W246 2230577-3 (gegenständlicher Bescheid vom 28.01.2020), W246 2230577-1 (Bescheid vom 18.12.2019) und W246 2230577-2 („Bescheid“ vom 19.12.2019) protokolliert.
8. Hinsichtlich der gegen den gegenständlichen Bescheid des BMVIT vom 28.01.2020 erhobenen Beschwerde setzte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 16.03.2021 gemäß § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des o.a. Versetzungsverfahrens aus.
9. Mit Beschluss vom 16.03.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den o.a. „Bescheid“ des BMVIT vom 19.12.2019 erhobene Beschwerde mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstands als unzulässig zurück (Verfahren zur Zl. W246 2230577-2). Der Beschwerdeführer erhob dagegen eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die nach wie vor anhängig ist.
10. Der gegen den Bescheid des BMVIT vom 18.12.2019 (betreffend die Versetzung des Beschwerdeführers) erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.03.2021 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG statt und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die – zu diesem Zeitpunkt zuständige – BMLRT zurück (Verfahren zur Zl. W246 2230577-1).
11. Im fortgesetzten Verfahren berief die BMLRT den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.10.2021 gemäß § 38 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.10.2021 von seiner bisherigen Funktion als „Leiter des Frequenzbüros“ ab und wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.11.2021 dem Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro zur dauernden Dienstleistung zu. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, die vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W246 2248859-1 protokolliert wurde.
12. Mit Bescheid vom 28.06.2022 stellte der BMLRT gemäß § 17b Abs. 31 iVm 16 Z 1 und 2 BMG fest, dass der Beschwerdeführer im Fernmeldebüro überwiegend Aufgaben erfülle, die mit dem der Kundmachung der BMG-Novelle 2022 folgenden Tag in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen würden; der Beschwerdeführer werde daher gemäß § 16 Z 1 leg.cit. ab diesem Zeitpunkt in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen übernommen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters eine Beschwerde, die vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W259 2260368-1 protokolliert wurde.
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.11.2022 im vorliegenden Verfahren und im Verfahren zur Zl. W246 2248859-1 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und zweier Behördenvertreterinnen (Bundesminister für Finanzen [in der Folge: BMF]) durch.
14. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des BMLRT vom 28.10.2021 im Verfahren zur Zl. W246 2248859-1 als unbegründet ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT1 / Dienstzulagengruppe 2). Er wurde bis zum 31.12.2019 auf dem Arbeitsplatz des „Leiters des Frequenzbüros“ (Dienstort Wien) dauernd verwendet; dieser Arbeitsplatz war der Verwendungsgruppe PF1 und der Funktionsgruppe 2 zugeordnet.
Bis zu ihrer Neuorganisation bestanden die Fernmeldebehörden neben dem BMVIT aus den vier Fernmeldebüros, dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und dem Frequenzbüro. Im Zuge der Neuorganisation der Fernmeldebehörden wurden die vier Fernmeldebüros, das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und das Frequenzbüro mit Ablauf des 31.12.2019 aufgelöst und ab 01.01.2020 durch ein neu eingerichtetes Fernmeldebüro mit bundesweiter Zuständigkeit ersetzt, womit auch der o.a. Arbeitsplatz des „Leiters des Frequenzbüros“ weggefallen ist. Das neu eingerichtete Fernmeldebüro setzt sich neben seiner Leitung samt Assistenz aus den Abteilungen „Recht“ und „Technik“ zusammen, der Abteilung „Technik“ sind die Bereiche „Monitoring“, „Ost“, „Süd“, „Mitte“ sowie „West“ nachgeordnet. Dem neu eingerichteten Fernmeldebüro steht sein Leiter vor (Einstufung PF1/S bzw. A1/6), für die nachgeordneten Abteilungen „Recht“ und „Technik“ bestehen ebenfalls Leitungsfunktionen (Einstufung jeweils PF1/2 bzw. A1/4). Die der Abteilung „Technik“ nachgeordneten Bereiche „Monitoring“, „Ost“, „Süd“, „Mitte“ und „West“ sind mit PF2/2- bzw. A2/6-bewerteten Leitungsfunktionen besetzt. Den Leitern der Abteilungen „Recht“ und „Technik“ sind die „Referenten (A) im höheren Dienst“ (PF2/1 bzw. A1/3) und die „Referenten (B) im gehobenen Dienst“ (PF2/2b bzw. A2/4) nachgeordnet.
1.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 28.01.2020 stellte der BMVIT gemäß § 16 Z 2 BMG fest, dass der Beschwerdeführer überwiegend Aufgaben erfülle, die gemäß Abschnitt L Z 17 des Teils 2 der Anlage zu § 2 leg.cit. in der mit der BMG-Novelle 2020 geänderten Fassung mit Wirksamkeit vom 29.01.2020 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fallen würden; der Beschwerdeführer gehöre daher gemäß § 16 Z 1 leg.cit. ab 29.01.2020 dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus an. Hinsichtlich der gegen diesen Bescheid des BMVIT erhobenen Beschwerde setzte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 16.03.2021 gemäß § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des sogleich angeführten Versetzungsverfahrens aus.
Der BMVIT berief den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.12.2019 gemäß § 38 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner Funktion als Leiter des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Frequenzbüros ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn dort mit dem Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ (Dienstort Wien); das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen diesen Bescheid vom 18.12.2019 erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 16.03.2021 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgrund mangelhafter Ermittlungen betreffend die von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte „schonendste Variante“ (Prüfung von in Betracht kommenden Ersatzarbeitsplätzen im gesamten Ressort) statt und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die – zu diesem Zeitpunkt zuständige – BMLRT zurück (Verfahren zur Zl. W246 2230577-1). Die BMLRT berief den Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren mit Bescheid vom 28.10.2021 gemäß § 38 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.10.2021 von seiner bisherigen Funktion als „Leiter des Frequenzbüros“ ab und wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.11.2021 dem Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik des Fernmeldebüros zur dauernden Dienstleistung zu; mit Erkenntnis vom heutigen Tag wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des BMLRT vom 28.10.2021 im Verfahren zur Zl. W246 2248859-1 als unbegründet ab.
Mit Bescheid vom 28.06.2022 stellte der BMLRT gemäß § 17b Abs. 31 iVm § 16 Z 1 und 2 BMG fest, dass der Beschwerdeführer im Fernmeldebüro überwiegend Aufgaben erfülle, die mit dem der Kundmachung der BMG-Novelle 2022 folgenden Tag in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen würden; der Beschwerdeführer werde daher gemäß § 16 Z 1 leg.cit. ab diesem Zeitpunkt in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen übernommen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters eine Beschwerde, die vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W259 2260368-1 protokolliert wurde.
Die unter Pkt. II.1.1. und II.1.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich v.a. aus den in den erstinstanzlichen Verwaltungsakten und den Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren zu den Zln. W246 2230577-1, W246 2230577-2, W246 2248859-1 sowie W259 2260368-1 einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. § 16 BMG lautet auszugsweise wie folgt:
„Überleitung von Planstellen und Bediensteten
§ 16. Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gilt für die davon betroffenen Planstellen und Bediensteten folgendes:
1. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen gehen in den entsprechenden Planstellenbereich des übernehmenden Bundesministeriums über oder bilden dort einen eigenen Planstellenbereich. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen, werden in den entsprechenden Planstellenbereich dieses Bundesministeriums übernommen.
2. Der Bundesminister, der das abgebende Bundesministerium leitet, hat nach Anhörung des zuständigen Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des abgebenden Bundesministeriums ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen.
4. Den gemäß Z 1 bis 3 auf eine Planstelle eines anderen Bundesministeriums übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die der bisherigen Verwendung dieser Bediensteten zumindest gleichwertig ist.
3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Beamter ein Recht darauf, dass die Feststellung nach § 16 Z 2 BMG, welche Beamten des abgebenden Bundesministeriums ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen, dem Gesetz entsprechend getroffen wird, hängt doch jedenfalls die ab Rechtskraft eines solchen Feststellungsbescheides feststehende Zuständigkeit der (neuen) Dienstbehörde (Dienstbehörden) davon ab. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete es für zutreffend, dass die mit der Verschiebung der Aufgabenzuständigkeiten nach der BMG-Novelle 2000 verbundenen ressortübergreifenden Veränderungen im Planstellenbereich der öffentlichen Bediensteten, die diese abgetretenen Aufgaben ausschließlich oder überwiegend besorgen, gleichzeitig und kraft Gesetzes (d.h. hier: mit Wirkung ab 01.04.2000) eingetreten sind. Dies wird durch die in § 16 Z 2 leg.cit. enthaltene Wendung „mit Bescheid festzustellen“ bestätigt, die offenkundig den kraft Gesetzes herbeigeführten Zustand festschreiben soll, was insbesondere bei Zweifelsfällen über das Ausmaß der Beschäftigung in Bezug auf eine abgetretene Aufgabe von Bedeutung sein kann. Dass die Wirkung nach § 16 Z 1 leg.cit. erst ab Erlassung eines Bescheides nach § 16 Z 2 leg.cit. mit Wirkung pro futuro eintreten soll, der Bescheid also notwendige Voraussetzung für den Eintritt des ressortübergreifenden Planstellenbereichswechsels ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (s. VwGH 17.08.2000, 2000/12/0137).
3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
3.2.1. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass nach der zunächst eingetretenen Änderung im Wirkungsbereich in Bezug auf die Aufgaben des Beschwerdeführers als Beamter der Fernmeldebehörden / des Fernmeldebüros (der zu Beginn im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und in der Folge im Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gelegen war) eine weitere Änderung im Wirkungsbereich (vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zum Bundesministerium für Finanzen) erfolgt ist (s. oben unter Pkt. II.1.2.). Da der dem Beschwerdeverfahren zur Zl. W246 2248859-1 zugrundeliegende (Versetzungs)Bescheid vom 28.10.2021 jedoch von der BMLRT (und nicht vom BMF) erlassen wurde, kommt dem Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Klärung der sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellenden Frage zu, ob die im angefochtenen Bescheid vom 28.01.2020 erfolgte Feststellung (der überwiegend in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fallenden Aufgaben des Beschwerdeführers) zu Recht erfolgt ist. Sollte dies nämlich nicht der Fall sein, wäre der (Versetzungs)Bescheid vom 28.10.2021 von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und somit nicht existent geworden.
Die vorliegende Beschwerde ist daher – da auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen – zulässig.
3.2.2. Mit der am 29.01.2020 in Kraft getretenen BMG-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, (§ 17b Abs. 29 BMG idF BGBl. I Nr. 8/2020) erfolgten Änderungen betreffend den Wirkungsbereich und die Einrichtung von Bundesministerien. Im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, dass die bis zu diesem Zeitpunkt dem bisherigen Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zukommenden fernmeldetechnischen Angelegenheiten (s. Pkt. 11. des Abschnitts L des Teils 2 der Anlage zu § 2 BMG idF BGBl. I Nr. 61/2018: „Die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens. Dazu gehören insbesondere auch die fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.“) mit der BMG-Novelle 2020 dem nunmehrigen Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zugewiesen wurden (vgl. dazu Pkt. 17 des Abschnitts L des Teils 2 der Anlage zu § 2 BMG idF BGBl. I Nr. 8/2020).
Vor diesem Hintergrund ist dem BMVIT (als der bescheiderlassenden Behörde) nicht entgegenzutreten, wenn er entsprechend den gesetzlichen Vorgaben als jener Bundesminister, der das abgebende Bundesministerium leitete, nach Befassung des Zentralausschusses die bescheidmäßige Feststellung traf, dass der Beschwerdeführer überwiegend Aufgaben besorge, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums (Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) fallen würden (§ 16 Z 2 BMG). Der bis zur Neuorganisation der Fernmeldebehörden bestehende Arbeitsplatz des „Leiters des Frequenzbüros“ und der in der Folge eingerichtete Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ im Fernmeldebüro sind ohne Zweifel Arbeitsplätze mit überwiegend fernmeldetechnischen Aufgaben, welche nach zuvor erfolgter Zuordnung zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie ab der BMG-Novelle 2020 in den Wirkungsbereich des nunmehrigen Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fielen.
3.2.3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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