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W139 2260270-3•Bundesverwaltungsgericht W139 2260270-3
W139 2260270-3Bundesverwaltungsgericht25.11.2022
einstweilige Verfügung Klaglosstellung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Obsiegen Pauschalgebührenersatz Provisorialverfahren Vergabeverfahren Widerruf des Vergabeverfahrens zweckentsprechende Rechtsverfolgung
W139 2260270-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Anträge der XXXX , vertreten durch BPPA Brandstetter Baurecht Rechtsanwälte GmbH, Herrengasse 5, 1010 Wien, auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren vom 28.09.2022 betreffend das Vergabeverfahren „Facility-Service-Leistungen an den Standorten der Technischen Universität Wien (TU), TU Projektnummer: 2022-Campus.FM-184“ der Auftraggeberin Technische Universität Wien, Resselgasse 3, 1040 Wien, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt, Mariahilferstraße 1b/17, 1060 Wien:
A)
Den Anträgen auf Ersatz der für die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für die Nachprüfungsanträge entrichteten Pauschalgebühren wird stattgegeben.
Die Auftraggeberin Technische Universität Wien, Resselgasse 3, 1040 Wien, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt, Mariahilferstraße 1b/17, 1060 Wien, ist verpflichtet, der Antragstellerin, der XXXX , vertreten durch BPPA Brandstetter Baurecht Rechtsanwälte GmbH, Herrengasse 5, 1010 Wien, die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 648,00 sowie die für den Nachprüfungsantrag entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.296,00 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihrer Rechtsvertreterin zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Im August 2022 schrieb die Technische Universität Wien die Erbringung von Facility Service Leistungen insbesondere an den Standorten der TU in sechs Losen mit dem Ziel des Abschlusses eines Rahmenvertrages mit einem Auftragnehmer je Los in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich aus (Zahl 2022/S 152-435077, im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union). Der geschätzte Auftragswert übersteigt den in § 12 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 genannten Schwellenwert um mehr als das Zwanzigfache.
2. Mit Schriftsatz vom 28.09.2022, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung bzw. in eventu einzelner Ausschreibungsbestimmungen in Verbindung mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Weiters beantragte die Antragstellerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von bzw. Ausnahme von der Akteneinsicht sowie den Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren.
2. Mit Beschluss vom 05.10.2022, Zl. W139 2260270-1/2E, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und der Auftraggeberin untersagt, die Angebote zu öffnen. Der Lauf der Angebotsfrist wurde ausgesetzt.
3. Am 04.11.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
4. Am 04.11.2022 gab die Auftraggeberin bekannt, dass sie beabsichtige, das gegenständliche Vergabeverfahren zu widerrufen.
5. Am 18.11.2022 machte die Auftraggeberin die Widerrufserklärung bezüglich des gegenständlichen Vergabeverfahrens bekannt.
5. Mit Schriftsatz vom 23.11.2022 zog die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag vom 28.09.2022 zurück. Die Anträge auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wurden ausdrücklich aufrechterhalten. Begründend führte die Antragstellerin aus, aufgrund des erfolgten Widerrufs des Vergabeverfahrens durch die Antragsgegnerin sei die Antragstellerin im Sinne des § 341 BVergG klaglos gestellt worden.
6. Mit Beschluss vom 24.11.2022, Zl. W139 2260270-2/28E, wurde das zur Zahl W139 2280270-2 geführte Verfahren eingestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung des Antrages auf Nachprüfung zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG 2018, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 333 BVergG 2018 sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 340 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 342 Abs 1, 350 Abs 1 und 352 Abs 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe). Für Anträge gemäß § 350 Abs 1 BVergG 2018 ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten (§ 340 Abs 1 Z 4 BVergG 2018).
Gemäß § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe beträgt der Gebührensatz im Falle eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich EUR 2.160. Gemäß § 2 Abs 2 BVwG-PauschGebV beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Sechsfache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr, wenn der geschätzte Auftragswert bzw der Auftragswert den jeweiligen in den §§ 12 Abs 1 und 2 und 185 Abs 1 und 2 BVergG 2018 und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt. Gemäß § 3 Abs 1 BVwG-PauschGebV beträgt die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Pauschalgebühr 25% der gemäß § 1 festgesetzten bzw 10% der gemäß § 2 erhöhten Gebühr.
Gemäß § 342 Abs 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Gemäß § 342 Abs 2 BVergG 2018 besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn 1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und 2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde bzw im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Über den Gebührenersatz hat gemäß § 319 Abs 3 BVergG 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag, der im Wege eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich von der Technischen Universität Wien in sechs Losen mit dem Ziel des Abschlusses eines Rahmenvertrages mit einem Auftragnehmer je Los ausgeschrieben wurde. Es ist daher grundsätzlich von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß §§ 327 und 334 Abs 1 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit d B-VG zur Durchführung eines Vergabekontrollverfahrens und in weiterer Folge zur Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 342 Abs 3 BVergG 2018 auszugehen.
Der geschätzte Auftragswert übersteigt den in § 12 Abs 1 BVergG 2018 genannten Schwellenwert um mehr als Zwanzigfache, weswegen die erhöhten Gebührensätze gemäß § 2 Abs 2 Z 1 BVwG-PauschGebV zur Anwendung kommen. Der Nachprüfungsantrag richtet sich gegen die Ausschreibung. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 15 lit a sublit aa BVergG 2018. Ausgehend davon ist daher im vorliegenden Fall der reduzierte Gebührensatz des § 3 BVwG-PauschGebV Vergabe maßgeblich.
Gemäß § 340 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 8 BVergG 2018 iVm §§ 1, 2 Abs 2 und 3 Abs 1 BVwG-PauschGebV war demnach für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 648,00 zu entrichten. Gemäß § 340 Abs 1 Z 1, 3 und 8 BVergG 2018 iVm §§ 1, 2 Abs 2 und 3 Abs 1 BVwG-PauschGebV war demnach für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.296,00 zu entrichten.
Die Antragstellerin beantragte den Ersatz der von ihr — nachweislich — für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren.
Mit Beschluss vom 05.10.2022 wurde der beantragten Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und der Auftraggeberin untersagt, die Angebote zu öffnen. Der Lauf der Angebotsfrist wurde ausgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 23.11.2022 zog die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag vom 28.09.2022 infolge des Widerrufs des gegenständlichen Vergabeverfahrens zurück. Die Anträge auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wurden ausdrücklich aufrechterhalten.
In § 342 Abs 1 BVergG 2018 wird ausdrücklich bestimmt, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Entsprechend den Materialien ist das insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt (RV 1171 BlgNR 22. GP 136).
Die Auftraggeberin hat gegenständlich die angefochtene Entscheidung, nämlich die Ausschreibung, insofern aus dem Rechtsbestand beseitigt, als sie das Vergabeverfahren widerrufen hat. Die Widerrufserklärung erfolgte am 18.11.2022. Damit war der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ursächlich für die Zurücknahme der angefochtenen Entscheidung. Die Entrichtung der Pauschalgebühren war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (VwGH 09.04.2013, 2010/04/0105). Die Antragstellerin ist somit klaglos gestellt, weswegen die Auftraggeberin zum Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr zu verpflichten war.
Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde stattgegeben. Die verfügte Sicherungsmaßnahme war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, nämlich zur Absicherung des Nichtigerklärungsbegehrens gegen die angefochtene Entscheidung während des Nachprüfungsverfahrens, notwendig. Gemäß § 342 Abs 2 BVergG 2018 besteht demnach auch der Anspruch auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezahlten Pauschalgebühr zu Recht.
Folge dessen war den Anträgen auf Gebührenersatz im Umfang der tatsächlich entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt EUR 1.944,00 stattzugeben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf die zuvor angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
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