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L508 2222635-1•Bundesverwaltungsgericht L508 2222635-1
L508 2222635-1Bundesverwaltungsgericht25.11.2022
Beweiswürdigung Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Religion Schlüssigkeit
L508 2222635-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. BISCHOF und Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2019, Zl. XXXX beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Rajput/Punjabi, sowie der Religionsgemeinschaft der Ahmadi zugehörig, wurde am 08.07.2019 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet auf frischer Tat bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 120 FPG angetroffen und in weiterer Folge gemäß den Bestimmungen des § 40 BFA-VG festgenommen. Der BF stellte im Zuge der Amtshandlung einen mündlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am darauffolgenden Tag (AS 5-11) gab der BF - befragt zu seinen Fluchtgründen - zu Protokoll, er habe aufgrund seiner Religionszugehörigkeit große Probleme in Pakistan. Man habe als Ahmediyan keine Freiheit und werde immer wieder schikaniert. Aus diesem Grund habe er Pakistan verlassen. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er um sein Leben.
In Vorlage gebracht wurde ein pakistanischer Reisepass im Original (AS 13).
3. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 15.07.2019 (AS 77 - 86) legte der BF dar, er sei Inhaber eines Fotostudios gewesen und habe auftragsgemäß Videoaufnahmen bei verschiedenen Veranstaltungen gemacht. Am 02.07.2019 sei er zu einer Moschee gegangen, wo er eine dort stattfindende Veranstaltung filmen sollte. Dort habe ihn der Mulla vor etwa 50 Anwesenden aufgefordert, zum Islam zu konvertieren, widrigenfalls er verbrannt werden würde. Er habe sich geweigert und sei aus der Moschee geflüchtet. Zuerst sei er nach Islamabad geflohen. Jedoch habe er weiterhin Drohanrufe und Drohnachrichten bekommen. Schließlich habe er sich - auf Drängen seiner Familie – entschlossen, das Land zu verlassen. Im Übrigen sei er immer wieder als Ahmadi mit Problemen im Alltag konfrontiert. So werde man als Ahmadi nicht als Moslem akzeptiert. Es werden Gesetze gemacht, die gegen deren Religion gerichtete seien; man könne etwa jederzeit in Haft genommen werden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Dies im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) verwiesen.
6. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018), § 28 VwGVG Rz 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (vgl. hierzu auch VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016 und VwGH Ra 2017/01/0433 vom 03.04.2018).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (vgl. VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0298).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist (kürzlich auch zur Relevanz einer weitgehend oberflächlichen und dem zu beurteilenden Fall überhaupt nicht gerecht werdenden Begründung eines Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128.)
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach in seiner ständigen Rechtsprechung judiziert, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001; jüngst: VfGH E2018/2019 ua; vgl auch VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (VfGH E1805/2018 ua).
In seiner Entscheidung vom 03.04.2018, Ra 2017/01/0433 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung.
2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben, sodass die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhaltes dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
2.2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat respektive erweisen sich die angefochtenen Bescheide in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.2.1.1. Die belangte Behörde hat hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Frage der Religionszugehörigkeit des BF im Bundesgebiet nur unzureichende Feststellungen getroffen. Mit Ausnahme der Feststellung, wonach es sich beim BF um einen Angehörigen der Ahmadis handelt – wobei es hierzu an beweiswürdigenden Ausführungen mangelt – hat das belangte Bundesamt es völlig unterlassen, sich näher mit dem asylrelevanten Merkmal der "Religion" gehörig auseinanderzusetzten beziehungsweise nähere Details hierzu zu erfragen, obwohl der BF bereits im Rahmen der Erstbefragung angab, aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verfolgt worden zu sein. Obwohl es sich hierbei augenscheinlich um ein zentrales Element des Fluchtvorbringens handelt, hat das belangte Bundesamt es offenbar nicht für nötig erachtet, von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass der BF für das gegenständlichen Verfahren relevante Angaben betreffend seine Religion beziehungsweise die Religionsausübung im Heimatstaat macht, sondern beschränkte sich diese lediglich auf drei Fragen (wobei zwei Fragen beinahe gleichlautend sind), die gesamtbetrachtet nicht geeignet sind, das Themenkomplex der Religion einer erschöpfenden Klärung zuzuführen (AS 80):
LA:Sind Sie religiös?
VP:Nein ich bin nicht religiös. Ich bin normal.
LA:Wie und in welcher Häufigkeit praktizieren Sie Ihren Glauben?
VP:Ich bete und ich lese den Koran. Nachgefragt: Ich mache das 5-Mal am Tag.
LA:Dann sind Sie ja doch religiös oder was meinen Sie mit normal?
VP:Wir haben 5 Mal Gebete am Tag und das mache ich.
Weitere Fragen respektive Ermittlungsschritte wurden von der belangten Behörde nicht getätigt, wozu die belangte Behörde aber aufgrund ihrer Ermittlungspflicht angehalten gewesen wäre.
Ferner hat die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit in Bezug auf seine Glaubensbetätigung in Österreich unterlassen. Grob mangelhaft stellt sich folglich der Umstand dar, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht näher zu seiner Glaubensbetätigung in Österreich befragt hat. Es fehlt sohin jegliche Erörterung dahingehend, ob und inwiefern der Beschwerdeführer seinen Glauben in Österreich praktiziert respektive seine Religionszugehörigkeit sein Leben prägt, ob er Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat in Österreich ist, und wenn ja, welche Funktionen er dort ausübt respektive inwiefern er sich dort (aktiv) engagiert (Teilnahme an Veranstaltungen und Gebeten, Missionstätigkeiten durch öffentlichkeitswirksame Verkündungsaktivitäten usw). Ferner wäre von Relevanz zu ermitteln, ob Zeugen Angaben zu seinem religiösen Leben machen können.
Die belangte Behörde wäre entsprechend der gesetzlichen Ermittlungspflicht jedenfalls angehalten gewesen, Ermittlungen in Bezug auf die Religionsbetätigung des Beschwerdeführers in Österreich zu führen und wäre er dahingehend näher zu befragen gewesen, folglich ob es sich bei ihm um ein Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat in Österreich handle, wie sich diese Mitgliedschaft konkretisiere, welche Funktion bzw. welchen Stellenwert er dort innehabe usw.. Auch wäre von erheblicher Bedeutung, ob und wie der BF seinen Glauben als Ahmadi lebe beziehungsweise wie er diesen praktiziere, zumal gegebenenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen wäre, dass der BF auch im Rückkehrfall das Bedürfnis haben werde, entsprechend seiner Glaubensanschauung zu leben und seinen Glauben entsprechend zu manifestieren. Ferner wären zeugenschaftliche Einvernahmen von Personen, zu denen der BF in Verbindung mit seiner in Österreich gelebten Religionsbetätigung steht respektive welche Zeugnis zu seiner Religionsbestätigung abgeben können (bspw. Repräsentant der Glaubensgemeinschaft), vorzunehmen, um einen Gesamteindruck hinsichtlich des diesbezüglichen Vorbringens der BF gewinnen zu können. Dies alles hat das belangte Bundesamt unterlassen, wodurch der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln leidet und wird die belangte Behörde dies im fortgesetztem Verfahren im Rahmen der erforderlichen Ermittlungstätigkeiten und einer mündlichen Einvernahme entsprechend nachzuholen haben.
2.2.1.2. Nicht unerwähnt bleiben darf in diesem Zusammenhang auch das Urteil des EuGH vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und Z C-99/11, BRD vs Y und Z, wonach in jenen Fällen, in denen der Asylwerber ein Ahmadi aus Pakistan sei, ein hoher Ermittlungs- und Feststellungsaufwand geboten sei.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, in Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie; neu gefasst durch die mit 09.01.2012 in Kraft getretene Richtlinie 2011/95/EU) ausgesprochen, dass Art 9 Abs 1 lit a der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Art 9 Abs 1 lit a der Richtlinie 2011/95/EU) dahin auszulegen, dass – nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Art 10 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, bereits eine „Verfolgungshandlung“ im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie darstellt; eine Verfolgungshandlung sich aus einem Eingriff in die öffentliche Ausübung dieser Freiheit ergeben kann und bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der Art 10 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, eine „Verfolgungshandlung“ darstellen kann, die zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Betroffenen prüfen müssen, ob er aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland ua tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Art 2 lit c der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Art 2 lit d der Richtlinie 2011/95/EU) ist nach derselben Entscheidung des EuGH dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, wobei die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten.
Dem ist das Bundesamt jedoch nicht gerecht geworden, zumal sich im gegenständlich angefochtenen Bescheid - mit Ausnahme des rudimentär gehaltenen Berichtes der Staatendokumentation über die allgemeine Situation der Ahmadi in Pakistan - keine dem Erfordernis der Einzelfallprüfung gerecht werdende Informationslage findet.
Vielmehr bedarf es spezieller Feststellungen des BFA, etwa zu der Frage, ob es für Ahmadis möglich ist, ihren Glauben in Pakistan öffentlich auszuüben, ob ein problemloses Aufsuchen ihrer Moscheen möglich ist, welche Konsequenzen die öffentliche Bekundung des Glaubens nach sich ziehen würde (z.B. das Tragen des Ringes der Ahmadis), ob und welche Probleme im Falle einer missionarischen Betätigung drohen, sowie mit welchen Beeinträchtigungen und Benachteiligungen die Ahmadi sowohl in beruflicher als auch gesellschaftlicher Hinsicht zu rechnen haben. Im weiteren Schritt ist die dadurch gewonnene Erkenntnis im Lichte der individuellen Situation des BF eingehend zu erörtern. Dies ist insofern relevant, als der BF dezidiert vor dem BFA bekundet hat, seinen Glauben tatsächlich praktiziert zu haben („Ich bete und ich lesen den Koran“; AS 80). Sofern vor diesem Hintergrund anzunehmen ist, dass der BF auch nach seiner Rückkehr religiöse Betätigungen vornehmen wird, ist zu prüfen, ob sich der BF dadurch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Dass der BF bei seiner Rückkehr ausschließlich deshalb auf die Ausübung seines Glaubens nach seinen inneren Wertvorstellungen verzichten würde, um einer Verfolgung von erheblicher Intensität zu entgehen, ist – nach der vorzitierten Entscheidung des EuGH - nicht zumutbar.
Bei der im fortgesetzten Verfahren vorzunehmenden Befragung wird auch im besonderen Maße auf die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, BRD vs Y und Z Bedacht zu nehmen sein.Ferner wird zu erörtern sein, ob der pakistanische Staat gegenüber Ahmadis schutzfähig und –willig ist.
Das belangte Bundesamt hat im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf die Religionszugehörigkeit ebensowenig Bedacht genommen und eine gehörige Auseinandersetzung zur Gänze unterlassen. Dies wäre jedoch – im Lichte der schwierigen Situation der Ahmadis in Pakistan, wie dies unzweifelhaft aus den der Entscheidung des BFA zu Grunde gelegten Länderinformationsberichten hervorgeht – von erheblicher Entscheidungsrelevanz gewesen, komme es doch immer wieder zu religiös motivierten Übergriffen und Tötungen der Angehörigen der Ahmadi.
2.2.1.3. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan für den Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan für ihn als Ahmadi eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Bereits diese grobe Mangelhaftigkeit im Ermittlungsverfahren reicht aus, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.2.1.4. Ergänzend dazu ist noch festzuhalten, dass das belangte Bundesamt auch keine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat, zumal sich dieses im Wesentlichen in Bezug auf den fluchtkausalen Vorfall in der Moschee auf Spekulationen und Mutmaßungen gestützt hat, die nicht geeignet sind, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers tragfähig zu begründen. Vielmehr wäre das BFA verpflichtet gewesen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers näher auseinanderzusetzen und im Falle der festgestellten Unglaubwürdigkeit auch Widersprüche und Unplausibilitäten aufzuzeigen, was das BFA gänzlich unterlassen hat. Angesichts des detaillierten, stringenten und widerspruchsfreien Fluchtvorbringens kann die Argumentation der belangten Behörde im Wesentlichen dahingehen, es handele sich bei dem geschilderten Vorfall um einen "krampfhaften" Versuch, einen möglichst dramatischen Sachverhalt zu konstruieren (AS 175) nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung genügen.
2.2.1.5. Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich der Vollständigkeit halber auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Asylbehörden angehalten sind, insbesondere Berichte und Empfehlungen der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen – welche Indizwirkung entfalten (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) – in ihre Entscheidung einzubeziehen (vgl. VwGH 06.02.2017, Ra 2017/20/0016). Dies bedeutet zwar nicht, dass in Bindung an entsprechende Empfehlungen "automatisch" Asyl zu gewähren hat. Vielmehr ist, für den Fall, dass in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht gefolgt wird, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte von einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat ausgegangen wird (VwGH 13.12.2010, Zl. 2008/23/0976; 06.02.2017, Ra 2017/20/0016, zur Lage im Irak). Der UNHCR- Bericht vom Jänner 2017 geht in seiner Empfehlung davon aus, dass Angehörigen der Minderheitenreligion der Ahmadi "wahrscheinlich" internationaler Schutz zu gewähren ist. Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung und der vorzitierten Empfehlung des UNHCR wird die belangte Behörde daher im fortgesetztem Verfahren – nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens - im Fall einer negativen Beurteilung schlüssig darlegen müssen, warum entgegen der Einschätzung des UNHCR dennoch von keiner asylrelevanten Verfolgung des BF auszugehen war.
2.2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde folglich nicht ausreichend ermittelt und ist dem Bundesverwaltungsgericht, ohne derartige Ermittlungsergebnisse, eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der damit verbundenen Beschwerde nicht möglich.
2.2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Abschließend weist das erkennende Gericht darauf hin, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen – einschließlich allfällig in Vorlage gebrachter Bescheinigungsmitteln - zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG 2005 gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.3. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 und VwGH 03.04.2018, Ra 2017/01/0433, VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073 sowie VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128) ab. Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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