Bundesverwaltungsgericht W296 2226893-1

W296 2226893-1Bundesverwaltungsgericht24.11.2022

Regest

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Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W296 2226893-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W296.2226893.1.00

Spruch

W296 2226893-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2022 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kameruns, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in österreichische Bundesgebiet am 13.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt an:

F: Warum haben Sie Ihr Land verlassen?

A: Ich lebte mit meiner Freundin in Limbe. Wir haben 2 gemeinsame Kinder und wollten in 1 Woche heiraten. Das war im Jahr 2016. Ende August 2016, 1 Woche vor der geplanten Hochzeit, wurde ich entführt. Maskierte Männer drangen gegen 20 Uhr in meine Wohnung ein und brachten mich in das Dorf XXXX . Ich wurde misshandelt und vor die Dorfvorsteher gebracht. Mein Vater war Mitglied des Dorfrates, er war es auch, der es veranlasst hatte, dass ich entführt werde. Der Grund für die Entführung war, ich stamme aus einer königlichen Familie und hätte nur eine Frau aus meiner eigenen Volksgruppe (engl. sprachiger Teil von Kamerun) heiraten können, und meine Freundin stammt aus dem franz. sprachiger Teil von Kamerun. Als ich vor den Dorfrat gebracht wurde, stellte sie mir die Frau vor, die ich heiraten sollte, die ich nicht kannte und auch nicht wollte. Sie wollten mich zwingen im Dorf zu bleiben und verboten mir, es auch zu verlassen. Bis September 2017 war ich in diesem Dorf. Ich trat einer Gruppe namens „Ambazonia Defence Force“ bei, diese kämpft für die Unabhängigkeit des englisch-sprachigen Teil von Kamerun. Im Juni 2018 griff die Regierung unser Dorf und Nachdörfer an und brannten diese nieder. Mein Vater kam dabei um Leben. Am 17.05.2019 wurde unser Lager im Busch von Helikoptern der Regierung angegriffen, 2 meiner Gefährten kamen dabei ums Leben und mir gelang die Flucht. Von Mai bis Juli 2019 habe ich mich in Limbe versteckt und dann gelang es mir, mit dem Boot zu flüchten.

F: Was fürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Ich stehe auf der Fahndungsliste der Regierung. Sollte ich in meine Heimat zurückkehren, werden sie mich umbringen.

F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?

A: Fahndungsliste der Regierung

3. Nach Zulassung des Verfahrens fand am 11.11.2019 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass er die Sprachen Englisch, Französisch und XXXX beherrsche. Er stamme aus Kamerun und gehöre der Volksgruppe der Oroko sowie dem Clan der XXXX an. Er bekenne sich zum christlichen Glauben. In Österreich lebe er in einer Flüchtlingsunterkunft und besuche viermal pro Woche einen Deutschkurs. Einer bezahlten oder ehrenamtlichen Arbeit gehe er nicht nach und sei auch kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. In Österreich verfüge er über keine Verwandten, Sorgepflichten, über eine eheähnliche Beziehung, österreichische Freunde oder Bekannte. Er beziehe Leistungen aus der Grundversorgung.

In Bezug auf sein Leben im Herkunftsstaat brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht in Haft gewesen oder festgenommen worden sei. Er sei Mitglied der Ambazonia Defense Forces (ADF), einer Miliz, gewesen. In einem anderen Staat habe er nicht um Asyl angesucht. Er habe zwei minderjährige Kinder im Herkunftsland im Alter von (damals) ca. sechs und vier Jahren. Der Aufenthaltsort seiner Kinder sei ihm nicht bekannt, er habe sie zuletzt im Jahr 2016 in der Stadt Limbe, Kamerun, gesehen. Vor seiner Flucht sei der Beschwerdeführer zuletzt in Limbe aufhältig gewesen. Dort habe er früher zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt bis seine Eltern in Pension gegangen seien und dem Beschwerdeführer das Haus überlassen hätten. Seither habe der Beschwerdeführer mit seiner Freundin und seinen beiden Kindern in dem Haus gelebt. Er sei insgesamt 14 Jahre (sieben Jahre Volksschule, fünf Jahre Hauptschule und zwei Jahre Highschool) in die Schule gegangen und habe danach eineinhalb Jahre an der Universität studiert, um Lehrer zu werden. Nach eineinhalb Jahren habe der Beschwerdeführer kein Geld mehr gehabt, um sein Studium weiterzuführen. Von 2002 bis 2008 habe er an einer Volksschule unterrichtet und von 2008 bis 2016 habe er Privatstunden für Studenten in den Fächern Mathematik, Biologie und Chemie gegeben. Mit dem Gehalt habe er gerade so seine Familie ernähren können. Die Flucht selbst habe dem Beschwerdeführer nichts gekostet. Im Herkunftsland seien nach wie vor die Mutter, die Kinder des Beschwerdeführers, sowie seine fünf Schwestern und zwei Brüder aufhältig. Er stehe seit seiner Flucht nicht mehr mit seiner Familie in Kontakt.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus:

LA: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

VP: Ende August 2016 wurde ich entführt. Ich wurde aus Limbe entführt. Das war eine Woche vor meiner Hochzeit. Ich komme aus der Englischen Seite Kameruns, während meine Freundin von der französischen Seite kam. Die Angreifer stammen aus dem Dorf XXXX . Ich wurde in das Dorf verschleppt. Sie wollten nicht, dass ich meine Freundin heirate. Sie haben mich gezwungen, in meinem Dorf zu bleiben. Ich hätte eine Frau aus dem Dorf heiraten sollen. Ich habe diese Frau nicht geliebt. Ich habe sie nicht einmal gesehen. Ich hatte ja eine Beziehung. Ich wurde gefoltert. Sie haben mich mit Wasser überschüttet, während ich am Bauch lag. Sie sagten mir ich würde getötet werden, wenn ich das Dorf verlassen würde. Ich stand ständig unter Beobachtung.

Ich hatte nichts im Dorf zu tun. Ich wurde von Limbe entführt und kam in das Dorf. Das war die Zeit, als die Krise in meinem Land begonnen hat. Ich sah, dass sich Leute der Amberzunia defence force angeschlossen haben. Diese Organisition hat englischsprachige Regionen von der Regierung beschützt. Die französisch sprechende Bevölkerung wollte die Regierung stürzen. Wir haben im Land Bodenschätze und Öl und trotzdem müssen wir leiden. Es gibt keine guten Straßen, keinen Flughafen und keinen Hafen. Als die Regierung das gesehen hat, wurde das Militär geschickt. Diese Menschen wollten trotzdem für ihre Rechte kämpfen. Wir haben keine Probleme gemacht. Studenten und Anwälte sind auf die Straße gegangen. Es gab Demonstrationen. Das Militär hat die Menschen erschossen. Sogar Kinder mit ihren Müttern. Amberzunia defence force wurde dann von Privatpersonen, die aus Kamerun stammen aus den USA gesponsert. Der Anführer der Organisation wurde dann mit 44 anderen Personen in Nigeria festgenommen. Sie wurden dann nach Kamerun überstellt und sitzen in Haft. Es gibt hier keine Menschenrechte. Bei Demonstrationen werden die Menschen mit militärischen Mitteln aufgehalten.

Ich möchte nicht mehr dazu sagen, da dies nur die generelle Lage der Organisation darstellt.

Zu meinem Fluchtgrund:

Ich war Mitglied dieser Organisation und die Camps dieser Organisation befanden sich in verschiedenen Wäldern. Das Camp in dem ich mich befand, war in der Nähe des Flusses Rivermeme. Das Lager befand sich auf einer Farm. Der Farmer war zuerst mit dem Lager einverstanden, später hat er aus Angst das Lager an die Regierung gemeldet.

Wir wurden von der Stadtverwaltung einvernommen. Wir wurden gefragt warum wir diese Farm genommen haben. Wir haben angegeben, dass wir ursprünglich um den Verbleib gebeten haben und der Farmer einverstanden war. Dadurch wurden unsere Namen aufgenommen. Dadurch wusste die Verwaltung von unserem Lager.

Die Daten wurden an die Regierung weitergeleitet. Die meisten jungen Leute wollten unserer Organisation beitreten. Später waren wir überrascht. Die Regierung sendete das Militär um fünf Uhr morgens mit Lastwagen. Sie haben Schüsse abgegeben. Sie suchten nach uns im Dorf. Die Regierung war natürlich mit der Tätigkeit der Organisation nicht einverstanden. Das Militär hat dann nicht nur im Busch, sondern auch im Bereich des Dorfes nach uns gesucht. Sie haben uns nicht gefunden, da unser Camp 10 km vom Dorf entfernt war. Sie kamen mit Lastwagen und unser Camp war nur zu Fuß erreichbar. Sie haben im Dorf Granaten verschossen und die Leute ermordet. Eine der Geschosse traf meinen Vater. Später starb mein Vater im Spital. Viele Leute sind geflüchtet. Montags sind alles Dörfer im englischen Teil wie ausgestorben. Die Dörfer sind wie Geisterstädte. Kinder gehen nicht zur Schule. Auch wenn wir Feiertage haben sind die Dörfer wie ausgestorben. Am 20.05. feiern wir unseren Nationalfeiertag. Der 01.Okt ist ebenfalls ein Nationalfeiertag. Dieser ist jedoch nicht offiziell. Am 17.05. hat dann meine Organisation aufgerufen den Staatsfeiertag zu behindern. Wir haben dazu aufgerufen, den Nationalfeiertag nicht zu feiern sondern in den Häusern zu bleiben. Die Regierung hat dann unser Camp mit Hubschraubern angegriffen. Es wurden Granaten verschossen. Bei dem Angriff wurden zwei Freunde von mir erschossen. Deswegen bin ich dann zu Fuß in das Dorf Kumba geflüchtet. Dort hatte ich Freunde, die mir nach Limbe weiterhalfen. Seit dieser Zeit suchte nach allen Mitgliedern von meiner Organisation. Es gibt auch den Befehl diese Mitglieder zu verfolgen und zu erschießen. Ich versuchte in Limbe zu meinem Haus zu gelangen. Es war niemand da. Die Sicherheitslage ist schlecht. Die Regierungsvertreter tragen nicht einmal immer Uniform. Es wurde nach mir gesucht. In dieser Zeit habe ich meine Dokumente und mein Handy verloren. Ich bin nach Hause gekommen und wurde aufgefordert mich zu registrieren. Es gab wenige verbleibende Männer. Später gab es eine Schießerei in der Nachbarschaft zwischen meiner Organisation und der Regierung. Die Bereichsverwaltung hat meine Daten offensichtlich an die Regierung weitergegeben. Diese Männer kamen zu mir nach Hause. Deswegen bin ich um fünf Uhr in der Früh geflüchtet. Ich bin dann zu Fischern gegangen. Diese Männer halfen mir bei der Flucht.

LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

VP: Ich habe keine weiteren Fluchtgründe.

Ferner verneinte der Beschwerdeführer explizit die Frage, ob er jemals an Kampfhandlungen und/oder Kriegsverbrechen teilgenommen habe.

Im Rahmen seiner Einvernahme legte der Beschwerdeführer zudem Unterlagen zur Bestätigung seiner Schul- und Berufsausbildung vor (General Certificate of Education von Juni 1998, General Certificate of Education Board / General Certificate of Education Examination).

Aufgrund erforderlicher Nachforschungen wurde diese Einvernahme abgebrochen und am 14.11.2019 fortgesetzt.

4. Bei der am 14.11.2019 erfolgten fortgesetzten Einvernahme des Beschwerdeführers wurde dieser detailliert zu seinem Fluchtvorbringen befragt. Dabei gab er Folgendes an:

LA: Beschreiben Sie die Entführung!

VP: Ich kann mich nicht genau an das Datum erinnern. Es war jedoch die letzte Augustwoche im Jahr 2016. Ich war mit meiner Familie im Haus. Es war gegen 2000 Uhr. Ich wurde von Leuten aus dem Haus gerufen. Sie haben mich dann mitgenommen.

LA: Wie wurden Sie mitgenommen?

VP: Ich wurde von den Personen in ein Auto geschoben.

LA: Wie viele Menschen waren das?

VP: Es waren fünf Männer.

LA: Waren Ihnen diese Männer bekannt?

VP: Als die Männer zu uns kamen, waren diese maskiert.

LA: Beschreiben Sie den Erstkontakt genauer!

VP: Die Männer haben an die Tür geklopft. Ich habe die Türe geöffnet. Die Männer kamen ins Haus. Maskierte Männer haben mich hinausgerufen. Sie wollten mit mir reden. Ich bin dann rausgegangen.

LA: Hatten Sie keine Angst mit maskierten Männern das Haus zu verlassen?

VP: Unser Land befindet sich in einem schrecklichen Zustand. Ich hatte keine andere Wahl. Ich wusste, wenn ich nicht rausgehe werde ich gezwungen. Ich war alleine.

LA: Wo waren zu diesem Zeitpunkt Ihre Lebensgefährtin und die Kinder?

VP: Sie waren im Haus und haben zu weinen begonnen.

LA: Was geschah dann?

VP: Ich saß auf der hinteren Sitzbank in der Mitte. Vorne saßen auch Männer. Es war möglicherweise ein Toyata Carina. Während der Fahrt wurde ich gefragt ob ich mich nicht schämen würde eine französische Frau aus einer anderen Volksgruppe heiraten zu wollen. Das war das einzige, was ich gefragt wurde. Während der Fahrt verblieben die Männer maskiert.

LA: Waren die Männer bewaffnet?

VP: Ich sah keine Waffen.

LA: Wie lange sind Sie gefahren?

VP: Ca. vier Stunden.

LA: Wohin sind Sie gefahren?

VP: Wir sind in mein Dorf gefahren ( XXXX ). Die Männer wurden von meinem Dorf geschickt um mich mitzunehmen.

LA: Sind Sie Umwege gefahren?

VP: Nein. Jedoch gibt es keine gerade Verbindung zu dem Dorf. Jedoch sind wird den normalen Weg gefahren.

LA: Was geschah bei Ihrer Ankunft im Dorf?

VP: Ich wurde unserer Dorfverwaltung vorgestellt. Ich wurde gefragt warum ich eine Frau aus der anderen Volksgruppe heiraten will. In der Zukunft hätte ich ein Führer der Dorfgemeinschaft werden sollen. Ich würde die Traditionen verletzen.

LA: Kannten Sie die Personen der Dorfverwaltung?

VP: Ich wurde dem Dorfrat vorgestellt.

Anmerkung: Frage wird nicht beantwortet.

LA: Nochmals kannten Sie die Personen des Dorfrates?

VP: Mein Vater war Mitglied im Dorfrat. Ich kenne die Mitglieder des Dorfrates. Ich kenne den Leiter des Dorfrates.

LA: Ist Ihr Vater der Leiter des Dorfrates?

VP: Nein. Es gibt einen Vorstand des Dorfes. Mein Vater war Leiter des Dorfrates. Der Dorfrat kann jedoch nicht ohne den Dorfvorstand machen. Der Dorfvorstand ist in der Regierung bekannt. Der Dorfrat ist der Regierung nicht bekannt.

LA: Wie groß ist das Dorf?

VP: Vielleicht 2000 – 3000 Personen.

LA: Wie oft waren Sie zuvor im Dorf?

VP: Ich war nicht sehr oft im Dorf. Vielleicht einmal in fünf Jahren. Ich bin in der Stadt aufgewachsen.

LA: Hatten Sie sonst Kontakt zu Ihrem Vater?

VP: 2010 habe ich das Mädchen kennengelernt. Seit dieser Zeit hatte ich keine gute Beziehung mehr zu meinem Vater. Mein Vater kam vielleicht zwei oder dreimal zu mir in die Stadt. Genau kann ich das nicht angeben.

LA: Was geschah nach der Vorstellung im Dorfrat?

VP: Sie haben mich bestraft. Sie haben mich gefoltert.

Anmerkung: Der AW springt in der Geschichte.

LA: Was geschah genau?

VP: Ich musste mich auf den Boden begeben. Ich musste meine Kleidung ausziehen. Ich durfte nur die Unterhose anbehalten. Ich musste mich auf den Boden legen. Mir wurde Wasser auf den Rücken gegossen. Mir wurden drei Wasserkübel auf den Rücken gegossen. Dann teilten sie mir mit, dass wenn ich das Dorf verlassen würde, ich getötet werde. Weiters wurde ich darüber informiert, dass ich jede Minute beobachtet werden würde.

LA: Ich kann mir diese Situation nicht vorstellen. Wurden Sie gleich nach der Vorstellung bestraft?

VP: Ja, bei uns werden Menschen so bestraft. Deshalb war ich so selten im Dorf. Sie leben noch nach Ihren alten Traditionen.

LA: Was geschah nach dem Wasserübergießen?

VP: Es kamen andere Leute und haben mich mit Ästen geschlagen.

LA: Wie lange hat das gedauert?

VP: Vielleicht fünf Minuten.

LA: Wie oft wurden Sie geschlagen?

VP: Ich wurde sehr schnell geschlagen. Ich konnte die Schläge nicht zählen.

LA: Haben diese Menschen sehr fest geschlagen?

VP: Ja.

LA: Haben Sie Verletzungen erlitten?

VP: Ja. Ich hatte rote Striemen am Körper.

LA: Haben Sie geblutet?

VP: Nein.

LA: Sieht man diese Striemen jetzt noch?

VP: Ich kann das nicht sagen. Es sind schon drei Jahre vergangen. Möglicherweise habe ich nichts mehr am Rücken.

LA: Was geschah danach?

VP: Nach der Bestrafung wurde mir ein Mädchen vorgestellt. Ich mochte dieses Mädchen nicht. Ich kannte dieses Mädchen nicht. Damit ich nicht wieder bestraft werde, habe ich zugestimmt dieses Mädchen als Ehefrau anzunehmen.

LA: Haben Sie das Mädchen gesehen?

VP: Sie war ungefähr 30 Jahre alt. Sie war ein Dorfmädchen.

LA: Haben Sie mit dem Mädchen gesprochen?

VP: Wir haben uns begrüßt.

LA: Was geschah dann?

VP: Dieses Mädchen war mit den Eltern untergebracht. Ich schlief in einem anderen Haus.

Alle im Dorf wussten, dass ich gezwungen wurde.

LA: Waren Sie alleine in dem Haus?

VP: Nein. Es war das Haus meiner Eltern.

LA: Wie lange haben Sie in dem Dorf gewohnt?

VP: Mit meinen Eltern habe ich von 08/2016 – 09/2017 zusammengewohnt. Von 09/2017 bis Mai 2019 bin ich immer wieder hin und hergefahren.

LA: Wohin sind Sie gefahren?

VP: Ich war wechselweise im Wald bei meiner Organisation und dann wieder im Dorf.

Anmerkung: Der AW rätselt über die Daten.

LA: Wie konnten Sie sich der Organisation anschließen?

VP: Mitglieder der Organisation kamen in mein Dorf. Ich hatte keine Beschäftigung. Ich habe mir überlegt mich dieser Organisation anzuschließen.

LA: Waren Ihre Eltern gegen einen Anschluss zu dieser Organisation?

VP: Ich habe sie nicht gefragt. Es war meine Entscheidung. Ich denke sie wären nicht dagegen.

LA: Zuvor haben Sie angegeben, Sie wurden gezwungen im Dorf zu verbleiben. Wie können Sie gehen und kommen wie Sie wollen? Was geschah mit dem Mädchen.

VP: Ich wollte nicht im Dorf bleiben. Das Mädchen lebte weiterhin mit ihren Eltern. Aufgrund der Situation im Land, wollten viele Menschen dieser Organisation beitreten. Auch diese Männer, die auf mich aufpassen sollten, sind dieser Organisation beigetreten. Sie waren froh mich ebenfalls bei der Organisation zu sehen. Ich hatte im Dorf nichts zu tun. Ich wollte meinen Leuten in dieser Situation helfen. Ich wäre dieser Organisation nie beigetreten, wenn ich in der Stadt verblieben wäre.

LA: Wo war Ihre Lebensgefährtin in dieser Zeit?

VP: Sie waren zuhause. Wir hatten keinen Kontakt. Bis jetzt hatten wir keinen Kontakt mehr.

LA: Haben Sie Ihre Lebensgefährtin und die Kinder seit der Entführung nicht mehr gesehen?

VP: Ja das stimmt.

LA: Ist die Amberzunia defence force Teil der Southern Cameroons National Council (SCNC)?

VP: Ja. Das ist das Gleiche.

LA: Haben Sie persönlich an Demonstrationen mit Gewaltanwendung teilgenommen?

VP: Ja.

LA: Beschreiben Sie die Einvernahme durch die Stadtverwaltung (als Sie im Wald das Camp hatten)!

VP: Wir haben die Einladung von einer Person erhalten. Wir sind freiwillig zur Stadtverwaltung gegangen. Bevor wir zu dieser Einvernahme gegangen sind, haben wir überprüft ob bei der Dorfverwaltung einer vom Militär dabei war. Nach dieser Überprüfung sind wir zu diesem Gespräch gegangen.

LA: War Ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass die Opposition und die Regierung nicht gut miteinander zu sprechen sind?

VP: Ja.

LA: Wussten Sie, dass dieses Treffen gefährlich für Sie ist?

VP: Ja, ich wusste es. Man opfert sein eigenes Leben um den Land zu helfen. Es geht nicht ums Geld.

LA: Wo befand sich das Camp genau?

VP: Es gibt kein Dorf in der Nähe. Es ist vielleicht 10 km von meinem Dorf entfernt. Die Farmer sind oft stundenlang zu Fuß gegangen. Das Camp ist in der Umgebung von Meme.

LA: Wann erfuhren Sie von dem Angriff auf das Dorf (der Vater wurde verletzt)?

VP: Später am Morgen an dem Tag des Angriffes. Es war Anfang Juni 2018. An diesem Tag wurden mehrere Dörfer angegriffen. Es wurden auch die Dörfer Kwakwa, Bole, Boa, Dipenda angegriffen. Es waren ungefähr 15 Dörfer.

LA: Wie lange dauerte die Flucht nach Kumba nach dem Hubschrauberangriff?

VP: Ich bin 25 km gegangen. Es hat vielleicht einen halben Tag gegangen.

LA: Hatten Sie einen Führer?

VP: Wir waren vielleicht drei Personen.

LA: Sind Sie sich nicht sicher über die Anzahl der Personen?

VP: Es waren drei Personen.

LA: Wie wurden Sie aufgefordert sich nach Ihrer Rückkehr zu Ihrem Haus zu registrieren?

VP: Bei der Rückkehr hatte ich keinen Personalausweis und kein Handy. Ich musste mich registrieren.

LA: Was geschah nach der Flucht von Ihrem Camp. Sie flüchteten nach dem Hubschrauberangriff durch den Wald und kamen dann irgendwann bei Ihrem Haus an. Was geschah danach?

VP: Ich wollte zu meinem Haus. Es war niemand da. In jedem Bereich gibt es zuständige Personen. Wenn man hier nicht bekannt ist, wird man gleich verdächtigt. Ich war lange nicht zuhause. Deshalb musste ich mich anmelden.

Ich wurde dreimal aufgefordert mich zu registrieren. Ich habe das nicht gemacht, da ich keinen Ausweis hatte. Bevor ich ankam gab es Gerüchte, dass ich mich dieser Organisation angeschlossen habe. Ich habe mich niemals registriert. Mein Name war auf einer Liste von gesuchten Personen.

LA: Woher wissen Sie, dass Sie auf der Liste stehen?

VP: Diese Liste wurde in meinem Dorf gezeigt.

LA: Wann war das?

VP: Als wir aufgefordert wurden uns wegen dem Farmer bei der Dorfverwaltung zu melden.

LA: Sie wurden von der Dorfverwaltung darüber informiert, dass Sie auf einer Fahndungsliste stehen? Wurden Sie nicht gleich festgenommen?

VP: Ich wurde festgenommen und von der Regierung gefoltert.

LA: Wie sind Sie wieder freigekommen?

VP: Wir waren für zwei Tage in Haft. Nachdem Sie keine Beweise hatten, haben Sie uns wieder frei gelassen.

LA: Wann war das?

VP: Es war am 1. Oktober 2017.

LA: Wann war der Angriff mit dem Hubschrauber auf Ihr Camp?

VP: Das war vielleicht 15 – 16. Mai 2019.

LA: Wann waren die Angriffe auf die Dörfer?

VP: Das war Juni 2018.

LA: Was geschah in der Zwischenzeit?

VP: Wir haben Informationen von unseren Führern bekommen. Wir haben versucht, jeden Montag die Personen dazu zu überreden zuhause zu bleiben. Die Kinder sind nicht zur Schule gegangen.

Zusammengefasst haben wir durch friedliche Aktionen versucht gegen die Regierung vorzugehen. Wir haben keine Kämpfe gemacht.

LA: Was war der Grund für den Hubschrauberangriff?

VP: Wir haben die Bevölkerung aufgefordert den Nationalfeiertag zu boykottieren. Es war auch ein längerer Prozess. 1. Oktober ist unser Nationalfeiertag.

LA: Beschreiben Sie die Schießerei in der Nachbarschaft und Ihre Flucht vom Haus!

VP: Ich habe in meinem Zimmer geschlafen. Zwischen neun Uhr abends habe ich gehört wie in der Nachbarschaft geschossen wurde. Dieser Krieg dauert bereits 3 Jahre. Jedes Kind kann die verschiedenen Waffen zuordnen. Ich habe die Schüsse gehört. Es waren Kämpfe zwischen meiner Organisation und der Regierung. Ich wachte auf. Plötzlich sah ich ein Auto auf mein Haus zukommen. Ich bin aus dem Fenster geklettert und bin in Richtung Wald gelaufen.

LA: Beschreiben Sie die Lage Ihres Hauses!

VP: Es sind andere Häuser in der Nähe. Es gibt an dieser Straße viele Häuser. Hinter meinem Haus beginnt der Wald. Die Hauptstraße ist stark befahren. Die Straße an dem sich mein Haus befindet ist weniger befahren.

LA: Welche Waffen hatte Ihre Organisation? Welche Waffen hatte die Regierung bei den Kämpfen? Sie sagten, Sie erkennen die unterschiedlichen Waffen.

VP: In unserer Organisation haben nur die Führer Waffen. Sie haben zumeist Pistolen oder das AK 47. Die Regierung hat alle Waffen.

LA: Haben Sie bei den Kämpfen Unterschiede gehört?

VP: Ja. Ich erkannte es am Alter der Waffen. Zusätzlich erkennt man einen Unterschied beim Gebrauch der Waffen. Unsere Organisation hatte keine militärische Ausbildung. Unsere Leute feuerten zumeist Einzelfeuer. Die Regierung verwendete meistens Feuerstöße.

LA: Was geschah nochmals als das Auto auf Ihr Haus zukam?

VP: Ich sah ein Auto und bin geflüchtet. Ich habe dann mein Land verlassen.

LA: Wie lange war die Zeitspanne wo Sie sich nach der Flucht aus dem Camp in Ihrem Haus aufgehalten haben?

VP: Ich war vom 18.05.2019 – 25.07.2019 im Haus.

LA: Sind Sie bei jedem Auto das auf Ihr Haus zukam geflüchtet?

VP: Es war das erste Auto. Ich habe mich sonst immer umgeschaut.

LA: Hatten Sie in dieser Phase Kontakt mit Ihrer Lebensgefährtin?

VP: Ich hatte keinen Kontakt.

LA: Kannten Sie die Nachbarn?

VP: Ja.

LA: Haben Sie nach Ihrer Rückkehr mit den Nachbarn gesprochen?

VP: Nein. Wir hatten keinen guten Kontakt.

LA: Was würde passieren, wenn Sie nach Kamerun zurückkehren müssen?

VP: Ich kann es nicht sagen. Ich würde getötet werden. Das internationale Komitee verübt einen Druck auf die Regierung aus. Unser Führer ist in Haft. Er hat zwei Staatsbürgerschaften. Die US Regierung setzt die Regierung unter Druck das Problem zu lösen. Wir wissen, dass die Organisation von anderen Ländern unterstützt wird. Zwei Generäle unserer Organisation wurden getötet. Der Präsident hat veröffentlicht, dass jedes Mitglied der Organisation getötet wird.

LA: Was war genau Ihre Funktion innerhalb der Organisation?

VP: Ich war für Informationsweitergabe verantwortlich. Ich habe Zettel an die Bevölkerung verteilt.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

VP: Mein Land leidet seit drei Jahren. Das Problem startete mit SCNC. Leute sind zu SCNC gegangen um die englische Seite zurückzubekommen. Sie hatten keinen Erfolg. Deshalb kam meine Organisation, die mit Gewalt vorging. Als wir 2016 starteten waren wir friedlich. Es waren Lehrer, Anwälte, die auf die Straße gingen. Sie wurden festgenommen und geschlagen. Englischsprechende Menschen hatten keine Rechte. Die Mehrheit meiner Organisation wurde festgenommen oder in Amerika. Unsere Organisation wurde geschaffen um englischsprechende Menschen zu verteidigen. Die Regierung hat dann begonnen Menschen zu ermorden. Aufgrund der Demonstrationen hat die Regierung begonnen auf Menschen zu schießen. Es gab Morde, Vergewaltigungen usw. Das Ziel war das Militär aus dem englischen Teil Kameruns zu vertreiben. Menschen haben keine Rechte. Es herrscht Diktatur. Menschen werden ohne Grund verhaftet. Menschen werden gefoltert. Es gibt auch viel Korruption im Land. Das ist alles.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt II.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.) erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers trotz der nachvollziehbaren Vorkommnisse in Bezug auf Demonstrationen gegen die Regierung wegen seiner unschlüssigen Angaben als nicht geeignet erscheine, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Dabei verwies das Bundesamt unter anderem auf die nicht nachvollziehbaren Angaben in Bezug auf die Entführung und Folterung auf Auftrag seines Vaters. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Vater des Beschwerdeführers, der diesem ein Haus vermacht habe, den Beschwerdeführer entführen und foltern lassen sollte.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Folterung keine Körperverletzung durch die Schläge vorbrachte, erscheine nicht glaubhaft und die Schilderungen in Bezug auf die vorgebrachten einschneidenden Erlebnisse konstruiert und unterschiedlich dargestellt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater ohne vorherige Versuche, dem Beschwerdeführer die Hochzeit auszureden, zu derart drastischen Mitteln greifen würde, und weshalb der Beschwerdeführer nach der Folter noch über ein Jahr im Dorf gewohnt haben soll, obwohl es ihm danach ohne weiteres möglich gewesen sei, dieses zu verlassen. Ferner wird die Machtposition des Vaters angezweifelt, zumal der Beschwerdeführer ohne dessen Einwilligung der ADF beitreten habe können. Zudem wirke der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der ganzen Zeit keine Versuche unternommen habe, seine Familie wiederzusehen, verstörend.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über die allgemeine Lage und Vorkommnisse in seinem Land Kenntnis habe, sei alleine nicht geeignet um auch die geschilderten Vorkommnisse glaubhaft zu machen. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der Gefahr, freiwillig der Einladung der Stadtverwaltung gefolgt sei. Zudem seien auch die Angaben zur Festnahme durch die Stadtverwaltung widersprüchlich, zumal er diese in der Einvernahme am 11.11.2019 zu keinem Zeitpunkt erwähnt habe und auch die Frage, ob er bereits in Haft gewesen oder festgenommen worden sei, verneinte. Ferner seien auch die Angaben über die Folterung durch die Stadtverwaltung widersprüchlich und scheine die rasche Freilassung in Bezug auf die folgenden Angriffe auf die Dörfer unglaubhaft. Ein Niederbrennen der Dörfer habe der Beschwerdeführer zudem nur in der Erstbefragung vorgebracht.

Ferner würden sich die Aktivitäten der Gruppierung nicht mit den Länderinformationen in Einklang bringen lassen, nachdem der Beschwerdeführer angegeben habe, die Bevölkerung aufgefordert zu haben, aus Protest gegen die Regierung zu Hause zu bleiben, während die Regierung selbst Ausgangssperren angeordnet hat. Zuletzt seien auch die Schilderungen bezüglich des Aufenthaltes in seinem Haus in Limbe von 18.05.2019 bis 25.07.2019 nicht nachvollziehbar. So ließe sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen, wer ihn an die Regierung gemeldet hätte, nachdem er sich niemals selbst der Registrierung gestellt habe.

Auch erscheine in Hinblick auf die Lage seines Hauses die Schilderung, er hätte nur wegen der Ankunft eines Fahrzeuges das Haus und das Land verlassen, wenig glaubhaft.

Insgesamt erscheine das Vorbringen des Beschwerdeführers konstruiert und aufgrund der widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft.

Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann mit umfangreicher Schulbildung und Berufserfahrung, der zudem über ein Eigentumshaus verfüge und auf ein umfangreiches Familiennetzwerk zurückgreifen könne. Gründe warum eine solche Unterstützung nicht möglich sein sollte, seien nicht hervorgekommen. Eine Reintegration in seinem Heimatland sei somit problemlos möglich.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 17.12.2019 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und die Erwägungen zu Unglaubwürdigkeit nicht den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung der Beweiswürdigung entsprechen würden. Die Behörde hätte dem Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht bei Widersprüchen ergänzende Fragen stellen müssen.

7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Verfahren am 01.09.2022 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W296 zugewiesen.

8. Mit Vorbringen vom 11.10.2022 legte der Beschwerdeführer einen Bescheid des AMS vom 06.10.2022 mit einer Beschäftigungsbewilligung befristet mit 05.10.2023 im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Servierkraft der XXXX vor.

9. Mit Schreiben vom 17.10.2022 übermittelte das Bundesland Steiermark die Abmeldung des Beschwerdeführers von der Grundversorgung.

10. Mit Vorbringen vom 17.11.2022 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Besuch des Deutschkurses des Vereins „ XXXX “ vom 12.11.2022, eine Lohn/Gehaltsabrechnung ausgestellt von der XXXX betreffend Oktober 2022, einen Dienstvertrag für Arbeiter, in welchem verschriftlicht ist, dass der Beschwerdeführer seit 14.10.2022 bei der genannten Therme als Servicemitarbeiter beschäftigt ist und eine Bestätigung des Vereins „ XXXX “ vom 15.11.2022 betreffend Vereinstätigkeiten des Beschwerdeführers.

11. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 23.11.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu seinen Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde. In der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer zudem das Zeugnis für die Integrationsprüfung B 1 vom 18.06.2021 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Kameruns und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Oroko und des Clans der XXXX . Er führt die im Spruch genannten Personalien, seine Identität steht fest. Er beherrscht die Sprachen Englisch, Französisch und XXXX .

Der Beschwerdeführer wurde in Victoria, Kamerun, geboren, zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern lebte er später im Eigentumshaus der Eltern in der Stadt Limbe. Als seine Eltern in Pension gingen, überließen sie dem Beschwerdeführer das Haus, in welchem er anschließend mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern lebte.

Der Beschwerdeführer besuchte sieben Jahre die Volksschule, fünf Jahre die Hauptschule und zwei Jahre die Highschool. Anschließend begann er ein Universitätsstudium um Lehrer zu werden, welches er jedoch nicht abschloss.

Von 2002 bis 2008 arbeitete der Beschwerdeführer als Volksschullehrer, von 2008 bis 2016 gab der Beschwerdeführer Privatunterricht für Studenten in den Fächern Mathematik, Biologie und Chemie.

Seine Lebensgefährtin lernte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 kennen, seine Kinder sind mittlerweile etwa sieben und neun Jahre alt.

Der Beschwerdeführer steht mit seiner Lebensgefährtin in Kontakt.

Mit seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat steht der Beschwerdeführer über eine seiner Schwestern ( XXXX ) in Kontakt.

Im Herkunftsland sind noch die Mutter, fünf Schwestern und zwei Brüder sowie die Lebensgefährtin und die beiden Kinder des Beschwerdeführers aufhältig.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise am 27.07.2019 im Herkunftsland. Er reiste durch nicht mehr feststellbare Länder Afrikas und Europas bevor er nicht rechtmäßig in Österreich einreiste.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 12.09.2019 im österreichischen Bundesgebiet auf.

Abgesehen von seinem Asylantrag in Österreich stellte der Beschwerdeführer in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist gesund, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale auf.

Der Beschwerdeführer besuchte im Jahr 2021 einen Deutschkurs und kann ein Integrationszertifikat des Niveaus B 1 vorweisen. Er hat bis Oktober 2022 an Veranstaltungen des Vereins „ XXXX “ teilgenommen und im Rahmen dessen anderen Asylwerber:innen geholfen; er ist jedoch nicht Mitglied dieses oder eines anderen Vereins.

Am 04.10.2022 wurde für ihn eine Beschäftigungsbewilligung als Servierer in der XXXX beantragt, welche mit Bescheid befristet bis 05.10.2023 auch erteilt wurde; seit 14.10.2022 arbeitet er in der besagten Therme. Zuvor ging der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach und bezog Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen kleinen Bekanntenkreis im Bundesgebiet.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf.

1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in das Herkunftsland:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Heimat einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Das vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtvorbringen hat sich letztlich als unglaubwürdig erwiesen.

Im Fall seiner Rückkehr nach Kamerun wird er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder in eine existenzbedrohende Notlage im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK geraten.

1.3. Zur relevanten Situation im Herkunftsland:

1.3.1. Auszug aus den Länderinformation der BFA-Staatendokumentation zu Kamerun aus dem COI-CMS, Stand 07.10.2022:

COVID-19

Kamerun hat seine Landesgrenzen teilweise geöffnet (AA 12.9.2022). Der Zugang über die Land- und Seegrenzen ist aufgrund von COVID-19 eingeschränkt (UKFCO 12.9.2022), aber unter Auflagen möglich (AA 12.9.2022).

Die Reisebedingungen für die Ein- und Ausreise nach Kamerun können sich ohne Vorankündigung und ohne proaktive Kommunikation ändern. Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (UKFCO 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022). Für näher Informationen siehe: https://www.ccousp.cm/urgences-sanitaires/COVID-19/condition-dentree-et-sortie-au-cameroun/.

Für die Einreise nach Kamerun und die Einreise über die Flughäfen Yaoundé oder Douala muss ein aktueller (nicht älter als 72 Stunden vor der ersten Einreise) negativer COVID-19-PCR-Test vorgelegt werden (UKFCO 12.9.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022). Die Regierung von Kamerun verlangt von allen Reisenden ab fünf Jahren einen negativen PCR-Test. Ferner werden Tests/Screening bei der Ankunft durchgeführt (UKFCO 12.9.2022).

Zusätzlich werden alle internationalen Reisenden bei der Ankunft auf den internationalen Flughäfen Yaoundé und Douala einem zusätzlichen Schnelltest unterzogen. Diese Tests sind obligatorisch (UKFCO 12.9.2022). Sofern das Testergebnis positiv ist, werden Einreisende den staatlichen Gesundheitsbehörden überstellt (AA 12.9.2022) und müssen sich in einem staatlich überwachten Hotel einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen (BMEIA 12.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2022): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.9.2022

-BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2022): Kamerun (Republik Kamerun), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 12.9.2022

-UKFCO - Foreign, Commonwealth Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.2022

Politische Lage

Kamerun ist eine Republik und Präsidialdemokratie, die seit 1982 von Staatspräsident Paul Biya regiert wird (AA 12.2.2020; vgl. AA 2.9.2022, USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Die regierende politische Partei, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) (FD 26.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) ist seit ihrer Gründung im Jahr 1985 an der Macht (USDOS 12.4.2022). Staatlicher Klientelismus und die Kontrolle von Präsident Biya über Ernennungen auf hoher Ebene tragen zum Machterhalt der RDPC bei. Die Unsicherheit in den anglophonen Regionen, die durch die Gewalt zwischen bewaffneten Kämpfern und dem Militär verursacht wurde, machte die Stimmabgabe bei den Präsidentschaftswahlen 2018 nahezu unmöglich. Die anhaltende Krise wirkte sich auch auf die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen 2020 aus, da die Anhänger der Separatisten in den anglophonen Regionen Northwest und Southwest zum Boykott aufriefen, was zu einer geringen Wahlbeteiligung führte (FH 24.2.2022). In den von bewaffneten Konflikten betroffenen Regionen kam es zu Gewalttaten separatistischer Kräfte, die zum Wahlboykott aufgerufen hatten (AA 2.9.2022).

Bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurde Präsident Biya in seinem Amt bestätigt und erhielt 71,28 % der abgegebenen Stimmen. Maurice Kamto kam mit 14,23 % der Stimmen auf den zweiten Platz (FD 26.7.20222). Am 9.2.2020 fanden in Kamerun Parlaments- und Kommunalwahlen statt, die von Unregelmäßigkeiten geprägt waren. Die Regierungspartei gewann 152 der 180 Sitze in der Nationalversammlung (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022). Die Oppositionsparteien verloren im Vergleich zu früheren Wahlen erheblich an Sitzen. Insgesamt gewannen acht Oppositionsparteien Sitze in der Nationalversammlung und neun die Kontrolle über lokale Räte (USDOS 12.4.2022). Die RDPC erhielt bei den Wahlen im Feber 2020 auch 87 % der Sitze in den Gemeinderäten (FD 26.7.2022). Am 26.3.2020 wurden turnusgemäß Senatswahlen durchgeführt, die die Regierungspartei RDPC mit klarer Mehrheit gewann (AA 2.9.2022). Auch bei den Regionalwahlen, die am 6.12.2020 zum ersten Mal in Kamerun stattfanden, siegte die RDPC im größten Teil des Landes (9 von 10 Regionen) (FD 26.7.2022).

Hinsichtlich der Wahlen gab es Unregelmäßigkeiten wie mangelnden gleichberechtigten Zugang zu Medien und Wahlkampfraum, Beschränkungen der Möglichkeiten von Oppositionskandidaten, sich für die Wahlen anzumelden, Stimmzettelfüllung, mangelndes Wahlgeheimnis, Einschüchterung von Wählern, uneinheitliche Verwendung von Ausweisen und mangelndes Fachwissen unter den Einheimischen (USDOS 12.4.2022).

Die Gerichte erklärten die Parlamentswahlen in 11 Wahlkreisen der Regionen Northwest und Southwest für ungültig, da die Wahlbeteiligung unter 10 % lag (USDOS 12.4.2022). Viele Binnenvertriebene waren an der Teilnahme an der Wahl gehindert, da sie an ihrem aktuellen Aufenthaltsort keine Wahlberechtigung hatten und kaum Bemühungen der Regierung erkennbar waren, die Wählerlisten zu korrigieren (AA 2.9.2022).

Durch die Regionalwahlen ist ein wichtiger Schritt zur Dezentralisierung getan worden. Zunehmend engagieren sich Lokalpolitiker in den Regionen für die Belange ihrer Kommunen. Noch fehlt es jedoch an einem ausreichenden regionalen Budget (AA 2.9.2022). Die politische Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen kritisierten außerdem, dass die Wahlen nicht zu einer echten Dezentralisierung der Macht geführt hätten (USDOS 12.4.2022). Ein Teil der Opposition, darunter Maurice Kamtos und seine Partei, Mouvement pour la renaissance du Cameroun (MRC), boykottierten die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen (FD 26.7.2022). Am 22.9.2020 veranstaltete die oppositionelle Kameruner MRC Proteste in ganz Kamerun. Es gab Berichte über Verhaftungen und Gewalt in Teilen von Yaoundé, Douala und Bafoussam (UKFCO 12.9.2022). Nachdem Maurice Kamto zu einer verbotenen Demonstration am 22.9.2020 aufgerufen hatte, wurde er bis zum Tag nach den Regionalwahlen unter Hausarrest gestellt. Zahlreiche Aktivisten des MRC wurden festgenommen und mehrere Dutzend waren im Feber 2022 noch immer in Haft. Maurice Kamto war bereits im Jänner 2019 wegen "Rebellion, Aufstand und Feindschaft gegen das Vaterland" angeklagt worden und mehrere Monate in Haft gewesen, nachdem er zu verbotenen Demonstrationen aufgerufen hatte (FD 26.7.2022).

Kamerun befindet sich in einer entscheidenden Phase seiner politischen Entwicklung, am Ende der Ära Paul Biya (89 Jahre), noch ohne einen Hinweis, wie ein Machtwechsel aussehen könnte. Die Frage der Nachfolge wird offiziell nicht diskutiert. Dabei wird der politische Stillstand umso deutlicher. Drängende Probleme, wie die Lösung des Konflikts in den Regionen Northwest und Southwest, Reformen zur Verbesserung der Wirtschaftslage und politische Positionierung bezüglich der weltweiten Lage werden nicht angegangen (AA 2.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.2.2020): Kamerun: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/innenpolitik/208914, Zugriff 9.9.2022

-FD - France Diplomatie [Frankreich] (26.7.2022): Cameroun: Présentation du Cameroun, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/cameroun/presentation-du-cameroun/, Zugriff 12.9.2022

-UKFCO - Foreign, Commonwealth Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Sicherheitslage

Die Situation in der Region Far North (Extrême Nord) bleibt angespannt und ist weiterhin geprägt durch häufige gewaltsame Übergriffe terroristischer Gruppen (Boko Haram, sogenannter Islamic State’s West Africa Province - ISWAP) auf die Zivilbevölkerung. Insbesondere rund um den Tschadsee sind regelmäßig Tote zu beklagen. Die kamerunischen Sicherheitskräfte sind in der Region aktiv, können jedoch das Territorium nur sporadisch abdecken, häufig ist die Zivilbevölkerung auf sich allein gestellt.

Neben Anschlägen auf die Bevölkerung besteht das Ziel der Terroristen darin, Vieh und Lebensmittel zu erbeuten. Trotz massiver Verstärkung der Sicherheitskräfte in der Region kann flächendeckende Sicherheit nicht garantiert werden (AA 2.9.2022). In der Region Far North in Kamerun führten die Aktivitäten von Boko-Haram-nahen Gruppen und Splittergruppen zusammen mit der chronischen Gefährdung, den Konflikten zwischen den Gemeinschaften und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin zu Bevölkerungsvertreibungen. Zwischen dem 1.12.2021 und dem 15.1.2022 gab es 80 von den Vereinten Nationen bestätigte und gemeldete Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit Boko Haram in Kamerun, bei denen 30 Zivilisten getötet wurden. Die meisten Angriffe ereigneten sich in den Departements Mayo-Sava und Mayo-Tsanaga in der Region Far North, wobei die Angriffe ihren Höhepunkt im ersten Quartal 2022 erreichten (UNSC 26.5.2022).

Zudem besteht in Far North ein sehr hohes Entführungsrisiko. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Far North, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. In den Regionen North und Adamawa sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Es besteht außerdem die Gefahr, Opfer von Entführungen oder Raubüberfällen zu werden (AA 12.9.2022). Sowohl das österreichische als auch das deutsche Außenministerium warnen vor Reisen in das Grenzgebiet (mindestens 40 Kilometer) zur Zentralafrikanischen Republik, zum Tschad und zu Nigeria. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. Auch vor Reisen in die englischsprachigen Provinzen Northwest und Southwest und zur Halbinsel Bakassi samt Umgebung wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (BMEIA 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022).

Auf der Halbinsel Bakassi und Umgebung nahe der Grenze zu Nigeria gibt es fortdauernde Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea kommt es zu Überfällen auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen mit Geiselnahmen. Die Gefahr für Entführungen besteht auch in allen entlegenen Gebieten Kameruns (AA 12.9.2022).

In den beiden anglophonen Regionen Northwest und Southwest dauern gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen an. Dabei gibt es Todesopfer und Verletzte (AA 12.9.2022). Am 8.1.2022 fingen bewaffnete Gruppen an einem Kontrollpunkt in der Nähe von Bamenda in Northwest einen Lastwagen ab, der im Auftrag einer UN-Organisation humanitäre Hilfe liefern sollte. Die sogenannten „Verteidigungskräfte von Ambazonia“ veröffentlichten später ein Video, auf dem der Lastwagen zu sehen ist, und behaupteten, sie hätten die Nahrungsmittelhilfe an die lokale Bevölkerung verteilt (UNSC 26.5.2022). Die Straße zwischen Bamenda und Bafoussam darf laut Anordnung der kamerunischen Sicherheitskräfte nur noch im Konvoi mit bewaffneter Eskorte zu festgelegten Zeiten befahren werden (AA 12.9.2022).

Ferner kam es auch zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen. Am 8.12.2021 wurden entlang der Straße zwischen Bamenda und Mbengwi in Northwest Häuser und Geschäfte niedergebrannt, angeblich von staatlichen Sicherheitskräften, nachdem ein Angriff mit einem improvisierten Sprengsatz gegen diese verübt worden war. Die Regierung veröffentlichte eine Erklärung, in der sie die Vorwürfe zurückwies. Am 2.3.2022 verübten die sogenannten Verteidigungskräfte von Ambazonia einen Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf einen Konvoi des Gouverneurs der Region Southwest, wobei sieben Menschen getötet wurden. Am 12.1.2022 wurde ein improvisierter Sprengsatz an einem Sicherheitskontrollpunkt in Buea gezündet, wobei drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden. Die Zahl der Explosionen, die sich gegen Zivilisten richteten, stieg Ende 2021 an, bevor sie im ersten Quartal 2022 wieder zurückging. Mindestens die Hälfte aller Anschläge mit Sprengkörpern in der Region Southwest seit November 2021 richtete sich gegen Zivilisten (UNSC 26.5.2022). Am 2.7.2022 wurde auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé ein Sprengsatz gezündet. Bei der Explosion wurden vier Personen verletzt. Am 12.7.2022 detonierte ein weiterer Sprengsatz auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé, wobei eine Person verletzt wurde (UKFCO 12.9.2022).

Laut Medienberichten kam es am 6.9.2022 zu einem bewaffneten Angriff auf einen öffentlichen Bus nahe der Stadt Ekona (Region Southwest). Dabei wurden mindestens sechs Personen getötet und acht weitere verletzt. Der Bus war auf dem Weg von Douala in die Stadt Kumba. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 12.9.2022). Am 16.9.2022 sollen unbekannte bewaffnete Angreifer die katholische Kirche St. Mary im Dorf Nchang (Region Southwest) in Brand gesteckt und fünf Priester, eine Nonne und zwei Gläubige entführt haben. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 19.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2022): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.9.2022

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.9.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw38-2022.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 30.9.2022

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.9.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw37-2022.pdf?__blob=publicationFilev=5, Zugriff 30.9.2022

-BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2022): Kamerun (Republik Kamerun), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 12.9.2022

-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022

-UKFCO - Foreign, Commonwealth Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.2022

-UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, was aber in der Praxis nicht immer der Fall ist (USDOS 12.4.2022). Das Justizwesen ist dem Justizministerium unterstellt, wobei Korruption und politische Einflussnahme, auch durch die Exekutive, die Gerichte schwächen (FH 24.2.2022). In einigen Fällen scheint der Ausgang von Prozessen von der Regierung beeinflusst zu werden, insbesondere in politisch heiklen Fällen (USDOS 12.4.2022). Die Staatsanwälte werden unter Druck gesetzt, die Verfolgung von Korruptionsfällen gegen einige hochrangige Beamte einzustellen (FH 24.2.2022). Das Justizsystem ist insgesamt korrupt, unterfinanziert und ineffizient. In Gerichtsverfahren werden rechtsstaatliche Grundsätze nicht immer eingehalten und Habeas-Corpus-Rechte verletzt. Die lange Dauer der Untersuchungshaft und willkürlicher Polizeigewahrsam stellen weiterhin Probleme dar. Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert und/oder bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürgern gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung der Richter und Rechtsanwälte begründet. Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022).

Trotz der formalen Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive und Legislative ernennt der Präsident alle Mitglieder der Richterschaft und der Rechtsabteilung der Justiz, einschließlich des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, sowie den Präsidenten und die Mitglieder des Verfassungsrats und kann sie nach Belieben entlassen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022).

Neben dem zivilen Justizsystem sind bei bestimmten Vergehen wie Menschenrechtsverbrechen und Staatssicherheitsangelegenheiten verschiedene Militärgerichte zuständig, auch bei Verfahren gegen Zivilpersonen (AA 2.9.2022). Militärgerichte können bei einer Vielzahl von Straftaten, einschließlich ziviler Unruhen, die Gerichtsbarkeit über Zivilpersonen ausüben. Diese Gerichte üben auch zunehmend die Gerichtsbarkeit über friedliche Demonstrationen aus, welche die Regierung zuvor nicht genehmigt hatte (USDOS 12.4.2022).

Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren werden nur unzureichend gewahrt (FH 24.2.2022). Die Arbeit von Rechtsanwälten wird immer wieder durch Übergriffe von Sicherheitskräften beeinträchtigt, ein Kontakt zu ihren Klienten unterbunden. Ende 2020 wurden in Douala Rechtsanwälte im Gerichtssaal von der Polizei mit Tränengas und Schlägen angegriffen, einige Rechtsanwälte wurden der Korruption bezichtigt und verhaftet, und auf Druck der Anwaltskammer wieder freigelassen. Als Reaktion auf diese Vorkommnisse traten zahlreiche Rechtsanwälte in einen mehrwöchigen Streik. Trotz Zugeständnissen der Regierung, dass Rechtsanwälte in ihrer Arbeit nicht beeinträchtigt werden, hat sich die Situation nicht grundlegend verändert (AA 2.9.2022).

Langwierige Untersuchungshaft ist an der Tagesordnung. Zivilisten, die des Terrorismus beschuldigt werden, haben häufig nicht das Recht auf ein faires Verfahren. In den anglophonen Regionen werden Kamerunern regelmäßig französische Rechtsnormen aufgezwungen (FH 24.2.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Sicherheitsbehörden

Es gibt folgende Teile der kamerunischen Streitkräfte (Forces Armees Camerounaises, FAC): die Armee (L'Armee de Terre), die Marine (Marine Nationale Republique, MNR, umfasst Marineinfanterie), die Luftwaffe (Armee de l'Air du Cameroun, AAC), das Schnelleinsatzbataillon (Bataillons d'Intervention Rapide oder BIR), die Nationale Gendarmerie und die Präsidentengarde (CIA 7.9.2022). Für die innere Sicherheit sind die nationale Polizei und die nationale Gendarmerie zuständig. Erstere untersteht der Generaldelegation für nationale Sicherheit, letztere dem Staatssekretariat für Verteidigung (USDOS 12.4.2022; vgl. CIA 6.9.2022). Die Armee ist teilweise für die innere Sicherheit mitverantwortlich; sie untersteht dem für die Verteidigung zuständigen Ministerdelegierten der Präsidentschaft. Das BIR ist direkt dem Präsidenten unterstellt und unterhält seine eigene Führungs- und Kontrollstruktur und berichtet direkt an den Präsidenten (CIA 7.9.2022).

Die zivilen und militärischen Behörden üben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die Sicherheitskräfte sind zu großen Teilen schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet. Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt (AA 2.9.2022). Zwar wurden einige Ermittlungen und Strafverfolgungen durchgeführt und einige Sanktionen verhängt, doch die Straflosigkeit stellt weiterhin ein Problem dar. Nur wenige der Berichte über Gerichtsverfahren betrafen die Verantwortlichen. Die Generaldelegation für nationale Sicherheit und das für die nationale Gendarmerie zuständige Staatssekretariat für Verteidigung untersuchten einige Missbräuche (USDOS 12.4.2022). Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist – mit Ausnahme gegen separatistische Gruppierungen in den anglophonen Regionen – nicht feststellbar (AA 2.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022

-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Folter und unmenschliche Behandlung

In der Praxis kommen Misshandlungen vor (AA 9.2.2022). Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken verbieten, gibt es Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Zivilisten folterten oder anderweitig misshandeln, darunter auch Separatisten, ihre mutmaßlichen Unterstützer und politische Gegner. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten mehrere Fälle, in denen Sicherheitskräfte separatistische Kämpfer schwer misshandelten, und andere, in denen bewaffnete Separatisten Zivilisten und Mitglieder der Verteidigungskräfte misshandelten. Berichten zufolge verüben Beamte oder in ihrem Auftrag handelnde Personen Handlungen, die zu schweren körperlichen, geistigen und emotionalen Traumata führen (USDOS 12.4.2022).

Im den Regionen Northwest und Southwest verüben die Armee und bewaffnete Separatistengruppen schwere Menschenrechtsverletzungen und -missbräuche. In der Region Far North verüben bewaffnete Gruppen weiterhin tödliche Überfälle auf Dörfer (AI 29.3.2022).

Separatistische Kämpfer greifen Zivilisten an und töten, foltern oder entführen diese (HRW 13.1.2022). In den anglophonen Konfliktgebieten Northwest und Southwest werden zunehmend (vermeintliche) Misshandlungen in den sozialen Netzwerken gefilmt und verbreitet, ohne dass es zu strafrechtlicher Verfolgung der Urheber oder der Täter kommt. Die Videos schüren den sozialen Unfrieden in den Gebieten (AA 9.2.2022). Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich der Misshandlung und Folterung von Gefangenen (FH 24.2.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022

-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Korruption

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, diese werden aber weder effektiv noch einheitlich umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Korruption erfolgt systemisch, und Bestechung ist in allen Bereichen an der Tagesordnung, trotz Antikorruptionsinitiativen, einschließlich der Gründung der Nationalen Antikorruptionskommission (CONAC) (FH 24.2.2022). Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption innerhalb der Regierung, und Beamte verüben manchmal ungestraft korrupte Praktiken (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 lag Kamerun am Korruptionswahrnehmungsindex auf Platz 144 von 180 (TI 2022). In einem Antikorruptionsbericht vom 23.9.2021 berichtete die CONAC, dass das Land im Jahr 2020 fast 18 Milliarden FCFA (32,7 Millionen US-Dollar) durch Korruption verloren hat. Dem Bericht zufolge sind der Verkehrssektor, Grundbesitz und die Polizei die drei korruptesten Sektoren des Landes (USDOS 12.4.2022).

Die CONAC wurde durch das Fehlen eines gesetzlichen oder präsidialen Mandats, das sie zur Korruptionsbekämpfung ermächtigen könnte, eingeschränkt. Es wurde berichtet, dass zu Haftstrafen verurteilte hochrangige Beamte nicht immer zum Verzicht auf ihre unrechtmäßig erworbenen Gewinne verpflichtet wurden (USDOS 12.4.2022). Mehrere ehemalige hochrangige Regierungsbeamte verbüßen wegen Korruption Gefängnisstrafen, obwohl diese Bemühungen von Präsident Biya oft als Schritte zur Verfolgung politischer Gegner angesehen werden, die oft seine ehemaligen Verbündeten sind (FH 24.2.2022). Neben den Gesetzen tragen die CONAC, der Sonderstrafgerichtshof, die Nationale Finanzermittlungsbehörde, das Ministerium für die oberste staatliche Rechnungsprüfung und der Rechnungshof des Obersten Gerichtshofs zur Korruptionsbekämpfung im Land bei. Die Nationale Gendarmerie hat eine kostenlose Telefonleitung eingerichtet, über die die Bürger Korruptionsfälle in der Gendarmerie melden können (USDOS 12.4.2022).

In den Jahren 2020 und 2021 behaupteten Oppositionsführer und zivilgesellschaftliche Gruppen wiederholt, dass Regierungsbeamte Gelder zur Bekämpfung von COVID-19 veruntreut haben. Im Mai 2021 wurde die Zusammenfassung eines Untersuchungsberichts der Rechnungskammer des Obersten Gerichtshofs in den sozialen Medien veröffentlicht. In dem Bericht wurden zahlreiche "Schwachstellen und Missbräuche" bei der Verwaltung der COVID-19-Mittel durch die Regierung aufgedeckt und es wurde festgestellt, dass mehr als 21 Milliarden FCFA (34,8 Millionen US-Dollar) aus dem COVID-19-Fonds der Regierung abgezweigt worden waren (FH 24.2.2022).

Quellen:

-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-TI - Transparency International (2022): Cameroon, Corruption Perception Index, https://www.transparency.org/en/countries/cameroon, Zugriff 13.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Es existiert eine Vielzahl von kamerunischen Menschenrechtsorganisationen, die oftmals finanziell von internationalen Gebern unterstützt werden (AA 2.9.2022). Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 15.4.2022). NGO-Mitarbeiter berichteten wiederholt von Drohungen, willkürlichen Verhaftungen, Entlassungen aus Arbeitsverträgen, Lehrverbot an Universitäten, vereinzelt auch von Folter und menschenunwürdiger Behandlung (AA 2.9.2022).

Regierungsbeamte behindern viele lokale Menschenrechts-NGO, indem sie deren Mitglieder schikanieren, den Zugang zu Gefangenen einschränken, die Weitergabe von Informationen verweigern und Gewalt gegen NGO-Mitarbeiter androhen (USDOS 15.4.2022). Die Regierung ergreift keine Maßnahmen, um solche Vorfälle zu untersuchen oder zu verhindern (AA 2.9.2022; vgl. USDOS 15.4.2022). Die Regierung kritisiert Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen und beschuldigt diese, unbegründete Anschuldigungen zu veröffentlichen (USDOS 15.4.2022). Internationale Menschenrechtsbeobachter, wie z. B. das Internationale Rote Kreuz (IKRK) und Amnesty InternationaI, konnten in der Vergangenheit weitgehend unabhängig agieren und ermitteln, stehen jedoch seit dem Beginn des Konflikts in den anglophonen Regionen zunehmend unter Beobachtung. Ihre Arbeit wird durch restriktive Visaerteilung und administrative Hürden erschwert (AA 2.9.2022). Mitarbeiter von Hilfsorganisationen bleiben der Gefahr ausgesetzt, von staatlichen Sicherheitskräften festgenommen und inhaftiert zu werden. So wurden beispielsweise zwei Mitarbeiter einer medizinischen NGO am 27.12.2021 im Rahmen eines Gesetzes zur Terrorismusbekämpfung festgenommen, woraufhin die Organisation am 5.4.2022 ihre Tätigkeit in den Regionen einstellte. (UNSC 26.5.2022).

Die Regierung hat die Arbeit internationaler Nichtregierungsorganisationen eingeschränkt und ihren Mitarbeitern den Zugang zum Land verweigert (FH 24.2.2022). Der Zugang für humanitäre Hilfe ist stark eingeschränkt, und Mitarbeiter humanitärer Organisationen werden Opfer von Angriffen sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten (HRW 13.1.2022). Im Dezember 2020 setzten die kamerunischen Behörden alle Aktivitäten von Ärzte ohne Grenzen (MSF) in der Region Northwest aus, weil sie der Organisation eine zu große Nähe zu anglophonen Separatisten vorwarfen. Daraufhin musste sich MSF aus der Region zurückziehen, so dass Zehntausende von Menschen keinen Zugang zu lebenswichtiger medizinischer Versorgung haben (HRW 13.1.2022; vgl. FH 24.2.2022, AI 29.3.2022, MSF 3.8.2021).

Am 26.8.2021 setzte das Ministerium für territoriale Verwaltung (Ministère de l'Administration Territoriale) den in Kamerun tätigen ausländischen Vereinigungen eine Frist von einem Monat, um im Rahmen einer "Aktualisierungsmaßnahme" Informationen über ihre Hauptsitze und Büros zu übermitteln und die Namen und privaten Kontaktdaten ihrer Mitarbeiter zu nennen. Andernfalls erhielten sie keine Genehmigung, weiter im Land zu arbeiten. Menschenrechtler und NGOs verurteilten dieses Vorgehen (AI 29.3.2022). Generell werden NGOs eingeschränkt. Der Einfluss der Zivilgesellschaft ist im Laufe der Jahre geschwächt worden, wobei viele NGO vollständig von ausländischer Hilfe abhängig sind und andere vom Regime kooptiert wurden. Anglophone Aktivisten waren wegen ihrer Aktivitäten Schikanen, Gewalt und Verhaftungen ausgesetzt. Auch Organisationen von Angehörigen sexueller Minderheiten sind ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten (FH 24.2.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022

-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022

-MSF - Médecin sans frontière (3.8.2021): MSF forced to withdraw teams from Cameroon’s North-West region, https://www.doctorswithoutborders.org/latest/msf-forced-withdraw-teams-cameroons-north-west-region, Zugriff 14.9.2022

-UNSC - UN Security Council [USA] (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Wehrdienst und Rekrutierungen

Es gibt keine Wehrpflicht (AA 2.9.2022). Im Alter von 18-23 Jahren kann freiwilliger Militärdienst nach dem Schulabschluss (Matura erforderlich) von Männer und Frauen mit einer Dauer von vier Jahren abgeleistet werden (CIA 7.9.2022). Der Militärdienst ist angesichts der hohen Jugendarbeitslosigkeit ein beliebter Beruf. Die Ausbildungsdauer ist sehr kurz, bevor die neuen Rekruten in den aktiven Einsatz geschickt werden (AA 2.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.6.1945 und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981.

Kamerun ist den folgenden zentralen Menschenrechtskonventionen und Fakultativprotokollen der Vereinten Nationen beigetreten:

•Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966, ratifiziert am 24.6.1971 (CERD);

•Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert am 27.9.1984 (ICCPR);

•Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, ratifiziert (durch Beitritt) am 27.6.1984 (CESCR);

•Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, ratifiziert am 23.8.1994 (CEDAW);

•Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ratifiziert am 7.1.2005 (OP-CEDAW);

•Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, ratifiziert am 11.1.1993 (CRC);

•Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.12.1984, ratifiziert am 19.12.1986 (CAT);

•Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981, ratifiziert am 21.10.1981 (AA 2.9.2022).

Kamerun hat am 16.5.2018 zum dritten Mal das universelle Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats in Genf durchlaufen (AA 2.9.2022).

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind rechtswidrige oder willkürliche (einschließlich außergerichtliche) Tötungen durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren; und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Es kommt auch zu anderen bedeutenden Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung drangsaliert Journalisten und Separatisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 12.4.2022).

Der jährliche Bericht des Justizministeriums über Menschenrechte dokumentiert Fälle von Fehlverhalten der Ordnungskräfte, die disziplinarisch und/oder strafrechtlich verfolgt wurden. In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Amnesty International wirft Armee und bewaffneten Gruppen in den Konfliktgebieten seit Jahren schwere Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch und Folter vor (AA 2.9.2022). Gleichzeitig ist der Justizapparat schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft bei der Ermittlung zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022).

2019 verabschiedete die Regierung ein Gesetz zur Einrichtung der Kameruner Menschenrechtskommission (CHRC) als Ersatz für die bestehende Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (NCHRF). Im Laufe des Jahres ernannte der Präsident 15 Mitglieder der Menschenrechtskommission, darunter James Mouangue Kobila, ehemals amtierender Vorsitzender der NCHRF, als Vorsitzender und Galega Gana Raphael als stellvertretender Vorsitzender. Die CHRC nahm ihre Arbeit am 29. April auf, nachdem das Team den Amtseid abgelegt hatte. Wie der NCHRF ist auch die CHRC eine nominell unabhängige, von der Regierung finanzierte Einrichtung. Mit dem Gesetz zur Gründung der CHRC wurde ihr Mandat auf den Schutz der Menschenrechte ausgeweitet. Die Menschenrechtskommission koordinierte zwar Maßnahmen mit NGO und nahm an einigen Untersuchungskommissionen teil, war aber weiterhin finanziell schlecht ausgestattet (USDOS 15.4.2022)

Die halbstaatliche – ihre Mitglieder werden durch den Präsidenten ernannt – Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten verfolgt Menschenrechtsverletzungen und prangert Haftbedingungen an. Im Rahmen ihrer begrenzten personellen und finanziellen Spielräume veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht, dessen Empfehlungen jedoch bisher von der Regierung nicht aufgenommen werden (AA 2.9.2022).

Kamerunischen Sicherheitskräften sowie Separatisten und islamistischen Terroristen werden erhebliche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 2.9.2022). Die Angriffe bewaffneter Gruppen und Zusammenstöße zwischen den Volksgruppen in den Regionen Far North, Northwest und Southwest führen zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen auf die Zivilbevölkerung, darunter auch auf Kinder (UNSC 26.5.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Meinungs- und Pressefreiheit

Das Gesetz sieht Meinungsfreiheit vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, aber die Regierung schränkt dieses Recht oft explizit oder implizit ein. Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führt de facto zu Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Zudem versuchen einige politische Anführer und Meinungsführer, das Recht auf freie Meinungsäußerung einzuschränken, indem sie diejenigen kritisieren, die Ansichten äußern, die der Regierungspolitik nicht entsprechen. Die Behörden berufen sich häufig auf Gesetze gegen Terrorismus oder zum Schutz der nationalen Sicherheit, um Kritiker der Regierung zu bedrohen (USDOS 12.4.2022).

Regierungsbeamte bestrafen mitunter Einzelpersonen oder Organisationen, welche die Regierungspolitik kritisieren oder Ansichten äußern, die im Widerspruch zur Regierungspolitik stehen. Einzelpersonen, welche die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, sehen sich häufig Repressalien ausgesetzt. Bei mehreren Gelegenheiten berief sich die Regierung auf Gesetze, die eine Genehmigung oder eine Anmeldung öffentlicher Proteste bei der Regierung vorschreiben, um den Diskurs zu unterdrücken (USDOS 12.4.2022). Öffentliche Kritik an der Regierung und die Mitgliedschaft in Oppositionsparteien können sich negativ auf die beruflichen Chancen und den beruflichen Aufstieg auswirken. Im Allgemeinen vermeiden es die Kameruner aus Angst vor Repressalien, heikle politische Themen zu diskutieren – nsbesondere die Möglichkeit einer Rückkehr zu einem föderalen System, das den anglophonen Regionen mehr Autonomie einräumen würde, oder die völlige Abspaltung der Regionen (FH 24.2.2022).

Die privaten Medien waren aktiv und brachten ein breites Spektrum von Standpunkten zum Ausdruck (USDOS 12.4.2022). Die Medienlandschaft ist vielfältig. Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden veröffentlicht, jedoch sind Journalisten, die in ihren Beiträgen die Macht und Position des Staatspräsidenten angreifen, Repressalien und sogar strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Der staatliche Rundfunk und die über 44 lokalen privaten Radiosender sind vorherrschend für die öffentliche Meinungsbildung. Zeitungen haben einen geringeren Einfluss auf die öffentliche Meinung (AA 9.2.2022). Die Medienlandschaft ist in ihrer redaktionellen Unabhängigkeit eingeschränkt, zum Teil aus Angst vor Repressalien staatlicher und nichtstaatlicher bewaffneter Akteure, einschließlich Separatisten, die mit der Krise in den Regionen Northwest und Southwest in Verbindung stehen. Journalisten berichten, dass sie Selbstzensur ausüben, um Repressalien zu vermeiden, einschließlich Erpressung, wenn sie die Regierung kritisieren oder ihr widersprechen. Journalisten und Medienunternehmen berichteten über Selbstzensur, insbesondere wenn sie zuvor vom Nationalen Kommunikationsrat suspendiert worden waren (USDOS 12.4.2022). Die Regierung unterdrückte auch im Jahr 2021 die Medienberichterstattung über die anglophone Krise (FH 24.2.2022).

Journalisten werden vereinzelt in ihrer Arbeit behindert (AA 9.2.2022), und unabhängige und kritische Journalisten werden im Zusammenhang mit ihrer Arbeit unter Druck gesetzt und laufen Gefahr, inhaftiert oder verhaftet zu werden (FH 24.2.2022).

Bei Berichterstattung über bestimmte Themen, laufen Journalisten Gefahr, wegen Diffamierung vor Gericht gebracht zu werden. Das im Dezember 2014 verabschiedete Anti-Terrorgesetz wird auch gegen Journalisten eingesetzt, z. B. bei kritischer Berichterstattung zum Vorgehen der Sicherheitskräfte in Konfliktregionen (AA 2.9.2022). Es kommt zu Verhaftungen, Festnahmen, körperlichen Angriffen und Einschüchterungen von Journalisten durch Polizei, Gendarmerie und andere Regierungsbeamte. Das Versäumnis des Staates, Angriffe auf Journalisten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führt de facto zu Einschränkungen (USDOS 12.4.2022).

Der Nationale Kommunikationsrat (CNC), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden, ist eine Medienaufsichtsbehörde, und hat in der Vergangenheit immer wieder Journalisten und Medien schikaniert (FH 24.2.2022; vgl. AA 2.9.21922). Die Behörde kann gegen einzelne Journalisten oder Medien Suspendierungen oder Berufsverbote aussprechen (AA 2.9.2022). Das Kommunikationsministerium schreibt vor, dass die Redakteure innerhalb von zwei Stunden nach der Veröffentlichung zwei unterzeichnete Exemplare ihrer Zeitungen vorlegen müssen (USDOS 12.4.2022).

Verleumdung, üble Nachrede, Diffamierung und Blasphemie werden als Straftaten behandelt. Das Gesetz ermächtigt die Regierung, ein Strafverfahren einzuleiten, wenn der Präsident oder andere hohe Regierungsbeamte die mutmaßlichen Opfer sind. Nach diesen Gesetzen liegt die Beweislast beim Angeklagten, und die Straftaten werden mit Gefängnisstrafen und hohen Geldstrafen geahndet. Während die Regierung Strafverfahren einleiten kann, wenn der Präsident oder andere hohe Regierungsbeamte mutmaßliche Opfer sind, können auch normale Bürger Verleumdungsklagen einreichen. Das Gesetz wird allerdings oft selektiv angewandt und begünstigt hohe Regierungsbeamte und gut vernetzte Personen (USDOS 12.4.2022).

Anekdotischen Berichten zufolge überwacht die Regierung die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse (USDOS 12.4.2022). Internetnutzung und Social Media sind bei der jungen Generation beliebt, aber auf urbane Zentren beschränkt. Zunehmend werden „fake news“ und Hassrede in den sozialen Netzen zum Problem für den sozialen Frieden (AA 2.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Obwohl das Gesetz die friedliche Versammlungsfreiheit vorsieht, schränkt die Regierung dieses Recht häufig ein (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022, FH 24.2.2022). Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führte de facto zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Das Gesetz schreibt vor, dass Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen und Umzügen die Behörden im Voraus benachrichtigen müssen, verlangt aber keine vorherige Genehmigung. Die Regierung erteilte oft selektiv Genehmigungen für Versammlungen und setzte Gewalt ein, um Versammlungen zu unterdrücken, für die sie keine Genehmigung erteilt hatte (USDOS 12.4.2022).

Die Behörden haben auch im Jahr 2021 als regierungsfeindlich angesehene Veranstaltungen verboten und gewaltsam aufgelöst, insbesondere solche, die von der oppositionellen Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) organisiert wurden (FH 24.2.2022). In der Regel begründen die Behörden ihre Entscheidung, Versammlungen zu blockieren, mit Sicherheits- und Gesundheitsbedenken. Regierungsnahe Gruppen sind jedoch generell berechtigt, öffentliche Demonstrationen zu organisieren. Am 16.7.2021 beantragte der stellvertretende Generalsekretär der oppositionellen MRC eine öffentliche Protestveranstaltung. Ziel der Veranstaltung war es, den Frieden in den Regionen Northwest und Southwest zu fördern, zur Solidarität mit der Bevölkerung der Region Far North aufzurufen, die Opfer von Boko Haram geworden ist, Ethnozentrismus und Hassreden anzuprangern und die Regierung aufzufordern, die politischen Rechte aller Bürger, einschließlich der politischen Gefangenen, zu achten. Die Veranstaltung war für den 25.7.2021 geplant, wurde jedoch am 22.7.2021 mit der Begründung verboten, es bestehe die Gefahr der "Störung der öffentlichen Ordnung" und der "Verbreitung von COVID-19". Die Regierung genehmigte jedoch Demonstrationen zur Unterstützung von Präsident Biya am 21.7.2021 in Mokolo, Region Far North, und am 25.7.2021 in Bertoua, Region East (USDOS 12.4.2022).

Im Dezember 2021 wurden 47 Personen, die im Anschluss an die MRC-Kundgebungen vom September 2020 gegen die Regierung verhaftet worden waren, unter dem Vorwurf der "Rebellion" zu bis zu sieben Jahren Haft verurteilt (FH 24.2.2022). Am 1.12.2021 wollte Maurice Kamto eine Buchvorstellung veranstalten, doch die Behörden setzten Sicherheitskräfte ein, um die Veranstaltung zu verhindern. In den frühen Morgenstunden nahmen die Sicherheitskräfte an strategisch wichtigen Punkten Stellung, behinderten den Verkehr und blockierten den Zugang zum geplanten Veranstaltungsort (USDOS 12.4.2022).

In der Verfassung und in Gesetzen ist die Vereinigungsfreiheit verankert, aber Gesetze schränkt auch dieses Recht ein. Das Ministerium für territoriale Verwaltung kann auf Empfehlung des leitenden Abteilungsbeamten die Tätigkeit einer Vereinigung für drei Monate aussetzen, wenn diese die öffentliche Ordnung stört. Der Minister kann eine Vereinigung auch auflösen, wenn sie als Bedrohung für die staatliche Sicherheit angesehen wird. Nationale Vereinigungen können Rechtsstatus erlangen, indem sie sich schriftlich beim Ministerium anmelden. Ausländische Vereinigungen müssen jedoch ausdrücklich vom Ministerium registriert werden, und der Präsident muss religiöse Gruppen auf Empfehlung des Ministers für territoriale Verwaltung akkreditieren. Das Gesetz sieht erhebliche Geldstrafen für Personen vor, die ohne Genehmigung des Ministeriums eine solche Vereinigung gründen und betreiben. Das Gesetz verbietet Organisationen, die für ein Ziel eintreten, das der Verfassung, den Gesetzen und der Moral widerspricht, sowie Organisationen, die darauf abzielen, die Sicherheit, die territoriale Integrität, die nationale Einheit, die nationale Integration oder die republikanische Form des Staates in Frage zu stellen. Gleichzeitig sind die Bedingungen für die Anerkennung von politischen Parteien, NGOs und Vereinigungen kompliziert, es kommt zu langen Verzögerungen und das Recht wird ungleichmäßig durchgesetzt. Vereinigungen agierten in rechtlicher Unsicherheit und ihre Aktivitäten wurden zwar geduldet, aber nicht formell anerkannt (USDOS 12.4.2022).

Obwohl die Regierung keine Organisationen offiziell verboten hat, schränkt sie die Aktivitäten einiger Nichtregierungsorganisationen und politischer Parteien, darunter Ärzte ohne Grenzen, Un Monde Avenir und das MRC, weiterhin ein. In einer Pressemitteilung vom 2.8.2021 teilte Ärzte ohne Grenzen mit, dass sie sich gezwungen sahen, ihre Teams aus der nordwestlichen Region abzuziehen, nachdem sie von den Behörden fast acht Monate lang suspendiert worden waren (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Opposition / Anglophone

Opposition

Ende Dezember 2021 waren rund 330 politische Parteien registriert (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022, FH 24.2.2022), diese bieten jedoch keine offiziell formulierten politischen Alternativen zur Regierungspartei Rassemblement démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) und machen keine Anstrengungen, gemeinsam gegen die Regierungspartei zu kandidieren (AA 2.9.2022). Kamerun bleibt im Wesentlichen ein Einparteienstaat. Die Oppositionsparteien sind stark zersplittert, so dass keine von ihnen eine echte Alternative zur regierenden RDPC darstellen kann (FH 24.2.2022). Die traditionsreichste und im Parlament stärkste Oppositionspartei SDF (Social Democratic Front) ist intern tief gespalten. Gleiches gilt für die MRC (Mouvement pour la renaissance du Cameroun), deren Vorsitzender Maurice Kamto und rund 100 weitere Anhänger 2019 fast neun Monate wegen der Teilnahme an nicht genehmigten Versammlungen inhaftiert wurden (AA 2.9.2022). Die organisatorischen Vorteile, die sich aus der langen Amtszeit der Regierungspartei, ihrer Dominanz über die Wahlgremien und ihrem überlegenen Zugang zu den Medien und öffentlichen Ressourcen ergeben, um parteipolitische Gewinne zu erzielen, benachteiligen die Kandidaten der Opposition. Häufige Schikanen, Einschüchterungen und Verhaftungen von Oppositionellen schränken die Möglichkeiten der Oppositionsparteien, durch Wahlen an die Macht zu kommen, weiter ein (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres 2021 ließ die Regierung 11 neue politische Parteien zu, "um die politische Debatte zu bereichern und die freie Meinungsäußerung zu fördern" (USDOS 12.4.2022).

Traditionelle Herrscher, die sich weigerten, mit der Regierung zusammenzuarbeiten, wurden entweder abgesetzt oder bedroht. Die Mitgliedschaft in einigen Oppositionsparteien, insbesondere im MRC, ist häufig mit Drohungen und Einschüchterungen seitens der Regierung verbunden (USDOS 12.4.2022). Öffentliche Kritik an der Regierung und die Mitgliedschaft in Oppositionsparteien können negative Folgen haben (FH 24.2.2022). Oppositionspolitiker stehen unter stetiger Beobachtung, ihre Aktionen zur Öffentlichkeitsarbeit (AA 2.9.2022) bzw. ihre Kundgebungen werden zunehmend verboten. Die Möglichkeit, sich in politischen Gruppen zu organisieren sowie ihre Betätigungsmöglichkeiten sind stark eingeschränkt. Oppositionsführer laufen Gefahr, verhaftet und inhaftiert zu werden (FH 24.2.2022). Die Regierung hat auch Anschuldigungen wegen Terrorismus und Aufruhrs gegen Oppositionsführer erhoben, und diese werden oft ohne ordnungsgemäßes Verfahren und ohne realistische Möglichkeiten, ihre Inhaftierung anzufechten, inhaftiert (FH 24.2.2022). Trotz der verfassungsrechtlich garantierten Meinungs- und Versammlungsfreiheit gibt es bei Demonstrationen der Opposition regelmäßig Verhaftungen (AA 2.9.2022). Im Dezember 2021 stellte die Regierung den MRC-Vorsitzenden Kamto kurzzeitig unter Hausarrest, offenbar um ihn daran zu hindern, sein Buch in Douala, einer MRC-Hochburg, vorzustellen. Später im Dezember wurden 47 MRC-Mitglieder, die im September 2020 bei einem friedlichen Protest verhaftet worden waren, wegen "Rebellion" zu Haftstrafen von bis zu sieben Jahren verurteilt (FH 24.2.2022). Es befinden sich weiterhin mehr als 100 Mitglieder der MRC willkürlich in Haft. Sie wurden vor Militärgerichten wegen versuchter Revolution, Rebellion, Zusammenrottung oder Beteiligung an der Organisation einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung angeklagt bzw. verurteilt. Die Vorwürfe bezogen sich auf ihr gesellschaftliches Engagement bzw. ihre Teilnahme an verbotenen Protesten im September 2020 (AI 29.3.2022). Im Dezember 2021 wurden 47 Personen, die im Anschluss an die MRC-Kundgebungen vom September 2020 gegen die Regierung verhaftet worden waren, unter dem Vorwurf der "Rebellion" zu bis zu sieben Jahren Haft verurteilt (FH 24.2.2022).

Am 21.7.2021 verboten die Behörden eine von der Oppositionspartei MRC für den 25.7.2021 in Yaoundé geplante Demonstration mit der Begründung, es bestehe "das Risiko einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung" sowie "das Risiko der Ausbreitung von COVID-19". Im selben Monat wurden jedoch mehrere Demonstrationen zur Unterstützung der Regierungspartei genehmigt (AI 29.3.2022; vgl. FH 24.2.2022).

Anglophone - Krise

Seit Beginn des Konflikts in Northwest und Southwest wird gegen Teilnehmer an gewaltsamen Protesten sowie gegen Mitglieder der im Jänner 2017 verbotenen Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) und des Southern Cameroons National Council (SCNC) mit Strafverfolgung vorgegangen. Es kommt zunehmend zu Veranstaltungsverboten, Festnahmen oder Gewaltanwendung gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung (AA 2.9.2022).

Die Bevölkerung setzt sich aus über 100 ethnischen Gruppen zusammen. Offizielle Landessprachen sind Englisch und Französisch. Die englischsprachige Bevölkerung (20%) fühlt sich durch die frankophone Zentralregierung benachteiligt und strebt mehr Autonomie für die anglophonen Regionen an (AA 12.9.2022). Die Diskriminierung anglophoner Kameruner und Angehöriger bestimmter ethnischer Gruppen, ist weit verbreitet. Die Regierung schreibt die französische Sprache in anglophonen Regionen vor, und anglophonen Kamerunern werden häufig höhere Stellen im öffentlichen Dienst verweigert (FH 24.2.2022). Seit November 2016 kommt es in den englischsprachigen Regionen Northwest und Southwest zu Protestbewegungen, die von Unabhängigkeitsforderungen angetrieben werden und sich zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den kamerunischen Streitkräften und den Sezessionisten entwickelt haben (FD 26.7.2022). Radikale Gruppierungen fordern gar die staatliche Unabhängigkeit dieser Landesteile und stehen seit Ende 2016 in einem bewaffneten Konflikt mit Regierungstruppen (AA 12.9.2022). Dadurch wurde eine schwere humanitäre Krise ausgelöst, die weiter andauert (AA 12.9.2022; vgl. FD 26.7.2022).

Seit 2017 bekämpfen sich bewaffnete Separatisten und Sicherheitskräfte in Northwest und Southwest; die Menschenrechtslage verschlechtert sich weiter. Ein Ende des Konflikts ist nicht absehbar und dieser fordert immer wieder Opfer. Die schweigende Mehrheit der Bevölkerung ist verängstigt und wünscht sich ein Ende der Gewalt und eine Ende der von den Rebellen erzwungenen Ausgangssperren („ghost towns“), Gleichzeitig herrscht aber der Wunsch nach stärkerer Autonomie (AA 2.9.2022).

Die Verschlechterung der Sicherheitslage ging mit zahlreichen Menschenrechtsverletzungen einher und behinderte die wirtschaftlichen Aktivitäten in diesen Regionen (FD 26.7.2022). Seit Ende 2016 wurden in Northwest und Southwest mindestens 4.000 Zivilisten sowohl von Regierungstruppen als auch von bewaffneten separatistischen Kämpfern getötet (HRW 13.1.2022). Ferner leidet die Bevölkerung in den Konfliktregionen zudem unter einer Zunahme von kriminellen Übergriffen, z. B. Schutzgelderpressung und Kidnapping (AA 2.9.2022).

Ansätze für Friedensbemühungen sind bisher kaum festzustellen bzw. waren bisher nicht erfolgreich (AA 2.9.2022). Für den Herbst 2019 wurde ein "Großer Nationaler Dialog" unter Leitung des Premierministers anberaumt. Im Zuge dessen wurden ein Gesetz zur Förderung der Amtssprachen und ein Gesetz über das allgemeine Gesetzbuch für dezentralisierte Gebietskörperschaften, das unter anderem die Einführung eines Sonderstatus für die Regionen Northwest und Southwest vorsieht, verabschiedet (FD 26.7.2022). Bei diesem „nationalen Dialog“ sowie bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Dezentralisierung, wurden die Grundforderung der anglophonen Bevölkerung nach politischer Mitsprache und Wiederherstellung des Föderalstaats bisher nicht berücksichtigt (AA 12.2.2022).

In den Regionen Northwest und Southwest kommt es auch weiterhin zu Gewalt und Angriffen auf Personal und Einrichtungen der humanitären Hilfe, des Gesundheitswesens und des Bildungswesens (UNSC 26.5.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.2.2020): Kamerun: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/innenpolitik/208914, Zugriff 9.9.2022

-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022

-FD - France Diplomatie [Frankreich] (26.7.2022): Cameroun: Présentation du Cameroun, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/cameroun/presentation-du-cameroun/, Zugriff 12.9.2022

-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022) World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022

-UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind äußerst prekär (AA 2.9.2022) bzw. hart (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022) und lebensbedrohlich, da es an Lebensmitteln mangelt, die Qualität der Nahrung schlecht ist, die Gefängnisse stark überfüllt sind, körperliche Misshandlungen stattfinden und die sanitären Bedingungen und die medizinische Versorgung unzureichend sind (USDOS 12.4.2022). In den meisten Gefängnissen, v.a. in großen Städten, bleibt Überbelegung ein großes Problem. Der Zugang zu Nahrung, Wasser, sanitären Einrichtungen, Heizung und Belüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung war unzureichend (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022, FH 24.2.2022). Infolgedessen sind Unterernährung, Tuberkulose, Bronchitis, Malaria, Hepatitis, Krätze und zahlreiche andere behandelbare Krankheiten, einschließlich Infektionen, weit verbreitet (USDOS 12.4.2022). Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich der Misshandlung und Folter von Gefangenen (FH 24.2.2022). Unverhältnismäßige Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte kommt vor (AA 2.9.2022). NGOs berichteten 2021 von mindestens zwei Todesfällen in Gefängnissen, zum einen, weil medizinische Behandlung verweigert wurde, und zum anderen aufgrund von Misshandlungen durch Gefängniswärter (USDOS 12.4.2022). Es kommt auch zu Gewalt zwischen Gefangenen. Aus fast allen Gefängnissen wird über Gewalt unter Insassen berichtet; sogar, dass der Leiter der Disziplinarabteilung des Gefängnisses in Yaoundé die Gefangenen zur Gewalt aufrief (USDOS 12.4.2022).

Viele Gefängnisse sind um ein Vielfaches überbelegt. Zwei Drittel der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 2.9.2022). Nach Schätzungen der Menschenrechtskommission der kamerunischen Anwaltskammer hatten die Gefängnisse des Landes eine Kapazität von 17.915 Insassen. Im September 2021 belief sich die Gesamtbelegung der Gefängnisse auf 31.815, was einer Belegungsrate von 177 % entspricht. In den Gefängnissen der Küstenregion, die eine maximale Aufnahmekapazität von 1.550 Insassen haben, waren im Oktober 2021 insgesamt 4.639 Insassen untergebracht, was einer Belegungsrate von 299 % entspricht (USDOS 12.4.2022).

Die Behörden internieren Gefangene in baufälligen Gefängnissen aus der Kolonialzeit. Die Behörden halten häufig Untersuchungshäftlinge und verurteilte Häftlinge in denselben Zellen fest. In einigen Fällen herrschen für weibliche Gefangene bessere Bedingungen, einschließlich besserer Toiletten und weniger überfüllter Zellen. Die Gefängnisse haben im Allgemeinen getrennte Abteilungen für Männer, Frauen und Kinder (USDOS 12.4.2022).

Die Bedingungen in den Arrestzellen der Gendarmerie- und Polizeieinheiten sind noch schlechter. Die Zellen sind in der Regel sehr eng, und die meisten von ihnen haben keine Toiletten und Fenster. Praktisch alle haben keine Betten.

Im Gegensatz zu den Gefängnissen, in denen es getrennte Abteilungen für Männer, Frauen und Kinder gibt, wird in den Zellen der Gendarmerie- und Polizeieinheiten nicht systematisch nach Alter und Geschlecht getrennt (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft, es gibt derzeit keine politischen Bestrebungen, sie aufzuheben. Mord (Art. 276 des Strafgesetzbuchs) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102: Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun; Handlungen, die die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat militärischer Geheimnisse; Artikel 112: Anstacheln zum Bürgerkrieg) sind mit der Todesstrafe belegt, die auch verhängt wird. Gleiches gilt für bandenmäßige Plünderei in Kriegszeiten (Art. 236), Raub mit Todesfolge (Art. 320 Abs. 2) und Entführung eines Minderjährigen mit Todesfolge (Art. 354 Abs.2). In dem Anti-Terrorgesetz vom 23.12.2014 sind Akte des Terrorismus und damit zusammenhängende Handlungen (Finanzierung, Rekrutierung und Ausbildung zu Terrorakten) obligatorisch mit der Todesstrafe bewehrt. Nach Angaben von Amnesty International wird in Strafverfahren gegen Boko-Haram-Verdächtige vor Gerichten in der Region Far North auf Grundlage der Anti-Terrorgesetzgebung von 2014 grundsätzlich die Todesstrafe verhängt. Es gilt jedoch aktuell ein Moratorium. Der Präsident spricht regelmäßig am Nationalfeiertag Begnadigungen für alle zum Tode Verurteilten aus, durch die u. a. Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt werden (AA 2.9.2022). Im Jahr 2021 wurden 4 Personen zum Tode verurteilt. Dabei kam es u.a. zu Todesurteilen, die den internationalen Standards für ein faires Verfahren nicht entsprochen haben, bzw. zu Urteilen, die mit dem Schutz der Menschenrechte unvereinbar waren, oder von Militärgerichten ausgesprochen wurden (AI 5.2022).

Laut Angaben von Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist die Todesstrafe 1997 das letzte Mal vollstreckt worden (AA 2.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-AI - Amnesty International (5.2022): Death sentences and executions 2021, Index ACT 50/5418/2022, https://www.amnesty.de/sites/default/files/2022-05/Amnesty-Bericht-Todesstrafe-2021-weltweit-Auszuege-des-Berichts-auf-Deutsch.pdf, Zugriff 16.9.2022

Religionsfreiheit

Bei einer Gesamtbevölkerung von 29,3 Millionen (Schätzung 2022) (CIA 7.9.2022), sind laut der letzten verfügbaren Volkszählung von 2005 69,2 % der Bevölkerung Christen, 20,9 % Muslime, 5,6 % Animisten, 1 % gehören anderen Religionen an, und 3,2 % geben an, keiner Religion anzugehören. Von den Christen sind 55,5 % katholisch, 38 % protestantisch und 6,5 % gehören anderen christlichen Konfessionen an, darunter den Zeugen Jehovas und orthodoxen Kirchen. Das Pew-Templeton Global Religious Futures Project für das Jahr 2020 ergab hingegen, dass 38,3 % der Christen katholisch und 31,4 % protestantisch sind. Es gibt eine wachsende Zahl von christlichen Erweckungskirchen (USDOS 2.6.2022). Viele Muslime, Christen und Angehörige anderer Religionen halten auch an einigen Aspekten des traditionellen Glaubens fest (USDOS 2.6.2022). Christen sind vor allem in den südlichen und westlichen Teilen des Landes zu finden. Die Regionen Northwest und Southwest sind überwiegend protestantisch, während die Regionen South, Central, East, Littoral und West überwiegend katholisch sind. Die ethnische Gemeinschaft der Mbororo ist überwiegend muslimisch und lebt vor allem in den Regionen North, Far North, Northwest, Adamawa und East; die ethnische Gruppe der Bamoun ist ebenfalls überwiegend muslimisch und lebt in der Region West (USDOS 2.6.2022).

Die Verfassung legt den Staat als säkular fest, verbietet religiöse Verfolgung und sieht die Freiheit der Religion und des Gottesdienstes vor (USDOS 12.4.2022). Die Religionsfreiheit wird respektiert (AA 2.9.2022). Die Aktivitäten islamistischer Terroristen im Nachbarland Nigeria und die Terroranschläge in Kamerun seit Juli 2015 haben allerdings zu einer stärkeren staatlichen Überwachung von muslimischen Predigern und Versammlungsorten in Kamerun geführt. Staatliche Behörden, traditionelle Herrscher bzw. Eliten und islamische Geistliche arbeiten eng zusammen. Die Religionsführer nehmen ihre Friedensverantwortung insbesondere im Rahmen der Konfliktlösung ernst, konnten jedoch bisher wenig ausrichten (AA 2.9.2022). Medienberichten und religiösen Führern zufolge gab es die meisten Verstöße gegen die Religionsfreiheit in den überwiegend englischsprachigen Regionen Northwest und Southwest, wo die Gewalt im Zusammenhang mit der Separatistenkrise anhielt (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): Report on International Religious Freedom: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073988.html, Zugriff 9.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Minderheiten

[Zu Anglophonen siehe Kapitel 13]

In Kamerun leben über 250 ethnische Gruppen mit unterschiedlichen Traditionen. Zwischen diesen Gruppen kommt es gelegentlich zu Spannungen bis hin zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, die bisher lokal begrenzt bleiben, aber gleichwohl zu Todesopfern und starken Fluchtbewegungen führen können, wie z. B. Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern, Binnenfischern und sesshaften Bauern in der Region Kousseri 2021/2022 (AA 2.9.2022).

Die Verfassung legt in ihrer Präambel fest, dass der Staat „Minderheiten schützen und die Rechte der indigenen Bevölkerung in Übereinstimmung mit dem Gesetz bewahren“ soll, erwähnt jedoch keine spezifischen Kategorien, die als Minderheiten oder indigene Bevölkerung gelten (USDOS 12.4.2022).

Aufgrund ihrer einfachen Lebensweise wird die Volksgruppe der Baka (Pygmäen) sozial ausgegrenzt; sie erhalten für die gleiche Arbeit häufig niedrigeren Lohn als andere (AA 2.9.2022). In Kamerun können die Mbororo und die Baka als indigen gelten. Schätzungsweise 50.000 bis 100.000 Baka, einschließlich Bakola und Bagyeli, leben hauptsächlich in den bewaldeten Gebieten der südlichen und östlichen Regionen (und waren die frühesten bekannten Bewohner). Die Regierung schützt die bürgerlichen oder politischen Rechte der Mbororo und der Baka nicht wirksam. Holzunternehmen zerstören weiterhin das natürlich bewaldete Land der Ureinwohner ohne Entschädigung. Andere ethnische Gruppen behandeln die Baka oft als minderwertig und setzen sie manchmal unfairen und ausbeuterischen Arbeitspraktiken aus. Die Regierung setzt ihre langjährigen Bemühungen fort, Baka Geburtsurkunden und nationale Personalausweise zur Verfügung zu stellen. Trotzdem haben die meisten Baka diese Dokumente nicht, und die Bemühungen, sie zu erhalten, wurden durch die Schwierigkeit behindert, Häuser tief im Wald zu erreichen. Die Minderheit der Baka ist weder im Senat noch in der Nationalversammlung noch in höheren Regierungsämtern vertreten, obwohl es keine Gesetze gibt, die ihre Beteiligung einschränken würde (USDOS 12.4.2022).

Die nomadischen Bororo werden von den Sesshaften ausgegrenzt und zunehmend ihrer Weidegründe beraubt. Den wirtschaftlich überdurchschnittlich erfolgreichen Bamiléké wird mit Sozialneid begegnet, der sich in der Regel auf verbale Angriffe beschränkt. Gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Albinismus soll vereinzelt vorkommen, ist im Alltag jedoch nicht festzustellen (AA 2.9.2022). Die Diskriminierung bestimmter ethnischer Gruppen, einschließlich der Bamiléké, ist weit verbreitet (FH 24.2.2022).

Es gibt glaubwürdige Berichte von NGOs, dass die Mbororo, nomadische Hirten, die hauptsächlich in den Regionen North, East, Adamawa und Northwest leben, weiterhin Schikanen ausgesetzt sind, manchmal mit Komplizenschaft von Verwaltungs- oder Justizbehörden. Die Mbororo Social and Cultural Development Association gab an, dass die anglophone Krise die Mbororo-Gemeinschaft negativ trifft. Laut dem Programmkoordinator der Vereinigung waren zwischen Jänner und September 2021 Separatisten für die Tötung von 10 Mbororos in Northwest verantwortlich. Berichten zufolge brachen Separatisten im selben Zeitraum in 63 Wohnungen ein, brannten ein Haus nieder und entführten 11 Personen für Lösegeld für insgesamt 7,61 Millionen FCFA (13.800 US-Dollar) (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Frauen sind verfassungsrechtlich Männern gleichgestellt (AA 2.9.2022). Die Regierung setzt das Gesetz jedoch häufig nicht durch (USDOS 12.4.2022). Zudem benachteiligen viele Gesetze Frauen nach wie vor (AA 2.9.2022), da traditionelle Rechtswerte und -Praktiken oft Vorrang haben, so dass Frauen nicht immer alle Rechte gewährt werden (FH 24.2.2022). Die Diskriminierung von Frauen ist in der kamerunischen Gesellschaft weit verbreitet und in Gesetzen verankert, die den Status der Frauen dem der Männer unterordnen (HRW 13.1.2022).

Beispiele sind die alleinige Verfügungsgewalt des Ehemanns über das eheliche Vermögen sowie sein Recht, der Ehefrau eine Berufstätigkeit zu untersagen oder die Zulässigkeit der körperlichen Züchtigung der Ehefrau. Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt. Bei einigen ethnischen Gruppen wird die Frau nach traditionellem Verständnis nach der Zahlung einer Mitgift an die Familie der Braut Eigentum der Familie des Mannes. Nach dem Tod des Mannes ist sie nicht Erbin, sondern Teil des Erbes und kann zu allen gewünschten Tätigkeiten gezwungen werden. Die aus der Anwendung des traditionellen Rechts folgenden Handlungen unterliegen keiner staatlichen Kontrolle. Der Norden Kameruns gilt hinsichtlich der Frauenrechte als besonders rückständig (AA 2.9.2022). Das Zivilgesetzbuch, das in den frankophonen Regionen gilt, sieht vor, dass Männer das Haushaltsoberhaupt sind (Artikel 213), dass Ehemänner das Recht haben, den Wohnort zu wählen (Artikel 215), dass Männer und Frauen nicht die gleichen Rechte an Immobilien haben (Artikel 1428) und dass die Ehegatten während der Ehe nicht die gleiche Verwaltungsbefugnis über das Vermögen haben (Artikel 1421 und 1428) (HRW 13.1.2022).

Das kamerunische Zivilrecht erlaubt jedem Mann über 35 Jahren, bis zu vier Ehefrauen zu heiraten (Polygamie). Dabei ist allerdings mit Zustimmung der Ehefrau bei der ersten Heirat festzulegen, ob eine polygame Beziehung gewählt wird. Nach der Reform des Personenstandswesens soll die Rechtswahl der Beziehung jedoch nicht mehr in der Heiratsurkunde aufgenommen werden, was eine deutliche Schwächung der Rechte der Frauen bedeutet. Es sind vermehrt Fälle bekannt geworden, in denen Frauen – obwohl vorab anders vereinbart – vor dem Standesbeamten von ihrem künftigen Ehemann vor vollendete Tatsachen gestellt wurden, als dieser die Eintragung der Polygamie verlangte. Der soziale Druck, dennoch die Ehe einzugehen, ist enorm, und es sind kaum Fälle bekannt, bei denen die Eheschließung dann doch nicht vollzogen wurde (AA 2.9.2022).

Das Gesetz stellt Vergewaltigung unter Strafe und sieht für verurteilte Vergewaltiger Freiheitsstrafen zwischen fünf und 10 Jahren vor. Polizei und Gerichte untersuchen oder verfolgen Vergewaltigungsfälle nur selten, zumal die Opfer oft keine Anzeige einreichen (USDOS 12.4.2022). Häusliche Gewalt ist allgegenwärtig (HRW 13.1.2022). Fälle von häuslicher Gewalt und Vergewaltigung sind weit verbreitet, und die Täter werden selten strafrechtlich verfolgt (FH 24.2.2022). Das Gesetz befasst sich nicht mit der Vergewaltigung in der Ehe und verbietet diese auch nicht ausdrücklich (USDOS 12.4.2022), es gibt keine Rechtsvorschriften, die häusliche Gewalt ausdrücklich unter Strafe stellen oder Präventionsmaßnahmen oder Maßnahmen zum Schutz der Opfer vorsehen (HRW 13.1.2022) – obwohl Körperverletzung verboten ist und mit Freiheits- und Geldstrafen geahndet wird (USDOS 12.4.2022). Das Gewohnheitsrecht kann es Vergewaltigern ermöglichen, einer Strafe zu entgehen, wenn das Opfer in eine Ehe einwilligt. Obwohl die Gesetze Männern und Frauen das gleiche Recht garantieren, eine Scheidung einzureichen, benachteiligen die Gerichte in der Praxis häufig Frauen, indem sie die Verfahren zu teuer oder zu langwierig gestalten (FH 24.2.2022).

Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung. Die Täter können mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe belegt werden. Ist das Opfer minderjährig, kann die Strafe ein bis drei Jahre Gefängnis betragen. Trotz dieser gesetzlichen Bestimmungen ist sexuelle Belästigung weit verbreitet (USDOS 12.4.2022).

Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränken, und sie beteiligen sich auch, obwohl Frauen auf allen Regierungsebenen unterrepräsentiert sind (USDOS 12.4.2022). Die Regierung hat sich verpflichtet, die Vertretung von Frauen im Parlament zu erhöhen (FH 24.2.2022). Im Parlament besetzten Frauen 87 von 280 Sitzen, 61 in der Nationalversammlung und 26 im Senat. 11 von 66 Kabinettsposten sind mit Frauen besetzt. Ähnliche Ungleichheiten gibt es in anderen hochrangigen Ämtern (USDOS 12.4.2022)

Trotz eines Gesetzes gegen Menschenhandel aus dem Jahr 2011 ist Kamerun nach wie vor ein Herkunfts-, Transit- und Zielland für Zwangsarbeit und Sexhandel mit Kindern sowie ein Herkunftsland für Frauen, die in Europa Zwangsarbeit und Prostitution ausgesetzt sind. Einige intern vertriebene Frauen haben sich in den Städten Yaoundé und Douala ebenfalls der Prostitution zugewandt (FH 24.2.2022).

Das Gesetz schützt die körperliche Unversehrtheit von Personen und verbietet Genitalverstümmelung (FGM) bei allen Frauen, einschließlich Frauen ab 18 Jahren und Mädchen unter 18 Jahren (USDOS 12.4.2022). FGM ist nach Artikel 277-1 des seit Juli 2016 gültigen Strafgesetzes verboten (AA 2.9.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Auf die Tat steht eine Gefängnisstrafe von 10 bis 20 Jahren oder lebenslange Haft, wenn der Täter diese Praxis gewöhnlich zu kommerziellen Zwecken durchführt oder wenn die Praxis zum Tod führt (USDOS 12.4.2022). FGM ist kein Massenphänomen, wird aber im Norden und in den ländlichen Gebieten praktiziert. In Far North erfolgt FGM bei Mädchen normalerweise vor Erreichen des 10. Lebensjahres, jedoch nicht nach dem 13. Lebensjahr. Im Südwesten wird FGM von mehreren Ethnien (Boki, Otu Ejagham, Bayangi) praktiziert, zum Teil an erwachsenen Frauen nach Geburt des ersten Kindes (AA 2.9.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). UNICEF zufolge wird FGM bei 1 % der kamerunischen Frauen durchgeführt (AA 2.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Kinder

Kinder erhalten die Staatsbürgerschaft durch ihre Eltern. Die Eltern haben bis 90 Tage nach der Geburt eines Kindes Zeit, die Geburt zu registrieren. Einem im März 2021 veröffentlichten Bericht des Ministeriums für Grundbildung zufolge haben schätzungsweise 36 % der fast fünf Millionen Grundschüler, die für das Schuljahr 2020-21 eingeschrieben waren, keine Geburtsurkunde. In der Region Far North waren es sogar 40,6 % (USDOS 12.4.2022).

Kinder unter 14 Jahren sind schulpflichtig, was jedoch vielfach missachtet wird (AA 2.9.2022). In der Sekundarstufe kommen zum Kauf von Uniformen und Büchern auch noch Schulgeld und weitere Gebühren. Die Sekundarschulbildung ist dadurch für viele Kinder unerschwinglich (USDOS 12.4.2022).

In einem Bericht von UN Women aus dem Jahr 2019 wird die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern in der Bildung, insbesondere in der Sekundarstufe, sichtbar. Dem Bericht zufolge lag die Alphabetisierungsrate 2019 bei Frauen und Mädchen mit 86 % niedriger als bei Männern und Buben (97 %) (USDOS 12.4.2022).

Kinderarbeit ist nach wie vor weit verbreitet, und Kinder sind dabei häufig gefährlichen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (FH 24.2.2022). Das Arbeitsrecht sieht Sanktionen für die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren vor (Code du Travail, Art. 86). Im informellen Sektor ist Kinderarbeit jedoch gängige Praxis (AA 2.9.2022).

Seit Dezember 2005 ist ein sogenanntes Anti-Kinderhandel-Gesetz in Kraft. In Kamerun gibt es trotz dieses Gesetzes Kinderhandel zum Zwecke der Feld- oder Hausarbeit, teilweise auch der Prostitution. Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Produktion sowie Gebrauch von Kinderpornographie wird mit Gefängnisstrafen von 15 bis 20 Jahren sowie Geldstrafen von 100.000 bis zu 10.000.000 FCFA [zw. EUR 152.3 und EUR 15230] bestraft (AA 2.9.2022). Die sexuelle Ausbeutung von Kindern in den sozialen Medien hat in den letzten Jahren zugenommen; im Juni 2021 verurteilte die Ministerin für die Stärkung der Frauen diesen Missbrauch und erklärte, dass die Verantwortlichen nach dem Gesetz zur Rechenschaft gezogen werden (FH 24.2.2022).

Das Mindestalter für die Straffreiheit von Geschlechtsverkehr ist 21 Jahre. Sexuelle Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren werden streng bestraft. Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes stellt jedoch fest, dass sexuelle Gewalt, auch an sehr jungen Kindern, weiterhin verübt wird. Mehr als 22 % der Mädchen zwischen 15 und 19 Jahren sind laut UN Women Opfer sexueller Gewalt (AA 2.9.2022). Der Konflikt mit Boko-Haram-Kämpfern hat auch die bereits weit verbreitete Praxis der Kinderheirat und des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen in der Region Far North verschärft (FH 24.2.2022).

Die anglophone Krise hat von den Kindern einen hohen Tribut gefordert, viele wurden ihres Rechts auf Bildung beraubt. Tausende von Schulen wurden geschlossen, und es kommt immer wieder zu Angriffen und Entführungen von Schülern und Lehrern (FH 24.2.2022). Im Laufe des Jahres 2021 riefen Separatisten zu Boykotten auf und griffen Schulen in den Regionen Southwest und Northwest an, wodurch der normale Schulbetrieb gestört wurde. Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden zwei von drei Schulen in den beiden Regionen geschlossen. Mehrere Lehrer wurden getötet oder entführt. So töteten z.B. am 24.11.2021 bewaffnete mutmaßliche Separatisten vier Schüler und einen Lehrer in der Region Southwest. Zu Beginn des Schuljahres war der Schulbesuch in den ländlichen Gemeinden weiterhin deutlich geringer als in den städtischen Gebiet (USDOS 12.4.2022). Am 8. und 11.2.2022 setzten Mitglieder nichtstaatlicher bewaffneter Separatistengruppen zwei Schulen in den Städten Buea und Mamfe in Southwest in Brand. Diese Vorfälle waren die jüngsten in einer Reihe von Angriffen auf Schüler, Schulpersonal und Schulgebäude, wodurch mehr als 700.000 Schüler in den beiden Regionen um ihre Bildung gebracht wurden. Die Zahl der gemeldeten Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt ist in beiden Regionen weiterhin hoch (UNSC 26.5.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten

Homosexuelle Handlungen sind illegal (BMEIA 12.9.2022). Einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen sind nach Artikel 347 des Strafgesetzbuches mit Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren belegt (AA 12.9.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) und werden mit einer Geldstrafe geahndet (USDOS 12.4.2022). In der Praxis wird Homosexualität nicht systematisch, jedoch in Einzelfällen strafrechtlich verfolgt. Auch Ausländer waren bereits strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (AA 12.9.2022). Zudem bestraft ein Gesetz über Cyberkriminalität diejenigen, die online zu gleichgeschlechtlichen Beziehungen aufrufen, mit zwei Jahren Gefängnis. Häufig werden Menschen strafrechtlich verfolgt, ohne dass Beweise für sexuelle Aktivitäten vorliegen, sondern nur aufgrund des Verdachts, dass sie homosexuell sind. Angehörige sexueller Minderheiten werden im Allgemeinen von Positionen mit politischem Einfluss ausgeschlossen, und ihre Interessen werden von gewählten Amtsträgern nur unzureichend vertreten (FH 24.2.2022). Es gibt zwar keine offiziellen Gesetze, welche die Beteiligung von sexuellen Minderheiten einschränkt; die soziale Stigmatisierung und die Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Handlungen hält Personen von einer offenen Beteiligung am politischen Prozess ab (USDOS 12.4.2022).

In der Vergangenheit kam es zu gewalttätigen Übergriffen auf Homosexuelle (AA 12.9.2022); und diese sind auch nach wie vor Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt (AI 29.3.2022). Gewalt gegen und Missbrauch von Homosexuellen haben im Jahr 2022 zugenommen (HRW 11.5.2022). Sexuelle Minderheiten sind staatlicher Repression und sozialer Ausgrenzung oder sogar tätlichen Angriffen ausgesetzt (AA 2.9.2022). Die Sicherheitskräfte in Kamerun bieten Angehörigen sexueller Minderheiten keinen Schutz vor gewalttätigen Übergriffen, sie verhaften stattdessen die Opfer. Seit dem 9.3.2021 haben Sicherheitskräfte mindestens sechs Personen willkürlich verhaftet und elf Personen, die alle Opfer von Gruppenangriffen waren, wegen angeblich einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen und geschlechtlicher Nichtkonformität inhaftiert. Zwei von ihnen wurden von Gendarmen in der Haft geschlagen (HRW 11.5.2022).

Nicht-heterosexuelle Verhaltensweisen sind gesellschaftlich stark tabuisiert und geächtet (AA 12.9.2022). Fast alle gesellschaftlichen Gruppen, auch zahlreiche Kirchen, an prominenter Stelle auch Vertreter der katholischen Kirche, setzen sich für ein strikteres staatliches Vorgehen gegen Homosexuelle ein. Die Freiheit der sexuellen Identität ist nicht als Menschenrecht anerkannt. Menschen, denen Homosexualität unterstellt wird, müssen damit rechnen, im öffentlichen Raum von Mitmenschen angegriffen zu werden. Im familiären Umfeld erfahren diese Personen Ächtung und Misshandlung (AA 2.9.2022).

Im Oktober 2021 berichteten Mitglieder einer Organisation von Angehörigen sexueller Minderheiten in der Region North, dass sie regelmäßig Diskriminierung und Gewalt durch andere Mitglieder ihrer Religionsgemeinschaften ausgesetzt sind. Es kam demnach zu körperlichen Angriffen durch religiöse Amtsträger und andere Gläubige; und es wurde berichtet, dass Angehörige sexueller Minderheiten während der Gottesdienste oft gemieden werden oder ihnen der Zugang zu religiösen Organisationen verweigert wurde (USDOS 2.6.2022). Die Kamerunische Stiftung für AIDS (CAMFAIDS), eine prominente Menschenrechtsorganisation, die sich für Angehörige sexueller Minderheiten einsetzt, gab an, seit Jahresbeginn 2022 landesweit 32 Fälle von Gewalt und Missbrauch registriert zu haben, was einem Anstieg von 88 % gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2021 entspricht (HRW 11.5.2022).

Human Rights Watch hat bereits früher einen Anstieg der Polizeiaktionen gegen sexuellen Minderheiten in Kamerun dokumentiert. Zwischen Feber und April 2021 verhafteten Sicherheitskräfte mindestens 27 Personen, darunter ein Kind, wegen angeblicher einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen oder geschlechtlicher Nonkonformität, wobei einige von ihnen, darunter drei Teenager im Alter von 15 bis 17 Jahren, in der Haft geschlagen und unter Zwang einer Analkontrolle unterzogen wurden (HRW 11.5.2022). Am 8.2.2021 wurden zwei Transgender-Frauen in einem Restaurant von Gendarmen verhaftet. Sie gaben an, körperlich und verbal angegriffen worden zu sein, bevor sie in das Gefängnis New Bell in Douala gebracht wurden. Beide wurden der versuchten Homosexualität, des Verstoßes gegen die guten Sitten und des Nichtbesitzes von Personalausweisen angeklagt und zu fünf Jahren Haft und einer Geldstrafe von 200.000 FCFA (etwa 345 US-Dollar) verurteilt. Sie wurden im Juni freigelassen, da sie in Berufung gegangen waren (AI 29.3.2022; vgl. FH 24.2.2022).

Am 24.2.2021 stürmten laut Human Rights Watch Polizeikräfte das Büro von Colibri, einer HIV/AIDS-Präventions- und Behandlungsgruppe in Bafoussam, Region West, und nahmen 13 Personen unter dem Vorwurf der Homosexualität fest, bevor sie sie einige Tage später wieder freiließen (AI 29.3.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2022): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.9.2022

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022

-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-HRW - Human Rights Watch (11.5.2022):

Cameroon: Rising Violence Against LGBTI People, https://www.hrw.org/news/2022/05/11/cameroon-rising-violence-against-lgbti-people, Zugriff 13.9.2022

-USDOS - US Department of State: 2021 Report on International Religious Freedom [USA] (2.6.2022): Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073988.html, Zugriff 9.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Bewegungsfreiheit

Obwohl die Verfassung und die Gesetze das Recht auf Bewegungsfreiheit im Inland, auf Reisen ins Ausland, auf Auswanderung und Rückführung vorsehen, schränkte die Regierung diese Rechte zeitweise ein (USDOS 12.4.2022).

Es kommt in verschiedenen Teilen des Landes zu starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. In Teilen der Region Far North aufgrund der Aktivitäten von Boko Haram und in den beiden anglophonen Regionen aufgrund der dortigen Krise und der separatistischen Aktivitäten (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). In den drei nördlichen Regionen und einem Teil der Ostregion, wird die Bewegungsfreiheit erheblich behindert. Es kommt zu Gewaltverbrechen wie Entführungen durch Terroristen, Entführungen und Erpressung von Lösegeld, bewaffneten Raubüberfällen, Überfällen und Autodiebstählen (USDOS 12.4.2022).

Humanitäre Organisationen berichten über Schwierigkeiten im Zugang zu bestimmten Gebieten und in einigen Fällen wurden die Weiterreise behindert, und es kam zu Schikanen durch die Behörden. Frauen werden häufiger belästigt, wenn sie allein reisen (USDOS 12.4.2022).

Unter dem Vorwand geringfügiger Verstöße erpressen Polizei, Gendarmerie und Zollbeamte weiterhin Bestechungsgelder und schikanieren Reisende an Straßensperren und Kontrollpunkten (USDOS 12.4.2022).

Ferner kommt es zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit einiger politischer Gegner bzw. der Opposition, und es werden häufig deren Reisedokumente beschlagnahmt (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

IDPs und Flüchtlinge

Die humanitäre Lage in Kamerun ist weiterhin von weit verbreiteter Unsicherheit, Epidemien und Naturkatastrophen, einschließlich Überschwemmungen und Dürren, geprägt. Die Krisen in den Regionen Far North, Northwest und Southwest haben zur Vertreibung von fast 1 Million Menschen geführt. Am 31.3.2022 gab es etwa 383.596 Rückkehrer in den Regionen Northwest und Southwest (UNSC 26.5.2022). In Kamerun lebten im Juni 2022 nach Angaben der Vereinten Nationen 580.000 Binnenvertriebene aus dem Regionen Northwest und Southwest und knapp 360.000 Binnenvertriebene aus der Region Far North (AA 2.9.2022). Nach Schätzungen des UNHCR gab es Ende 2021 noch mehr als eine Million IDPs, von denen 358.000 in der Region Far North und 711.000 in den Regionen Northwest und Southwest lebten. Darüber hinaus gab es schätzungsweise 477.500 ehemalige Vertriebene, die an ihren Herkunftsort zurückgekehrt waren (USDOS 12.4.2022). In der Region Far North in Kamerun führten die Aktivitäten von Boko-Haram-nahen Gruppen und Splittergruppen zusammen mit der chronischen Gefährdung, den Konflikten zwischen den Gemeinschaften und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin zu Bevölkerungsvertreibungen (UNSC 26.5.2022).

Nach Angaben des UNHCR beherbergte Kamerun am 30.4.2021 478.066 Flüchtlinge und 8.386 Asylwerber, darunter 345.587 Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik und 129.266 aus Nigeria. Im Jahr 2022 werden schätzungsweise 3,9 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen, von denen 95 % in ländlichen Gebieten leben (UNSC 26.5.2022). Nach neueren Angaben zählte Kamerun im Juni 2022 knapp 500.000 Flüchtlinge. Flüchtlinge sind in Kamerun keiner staatlichen Diskriminierung ausgesetzt. Auch Diskriminierungen im nichtstaatlichen Bereich sind nicht als signifikant oder systematisch bekannt, jedoch wird die tägliche Lebenssituation besonders in den Flüchtlingsquartieren der großen Städte kontinuierlich schlechter, insbesondere beim Zugang zu Wohnraum, Arbeitsplätzen, Schulen, sanitären Anlagen, Trinkwasser und Elektrizität (AA 2.9.2022).

Zudem sind IDPs einem erheblichen Schutzrisiko ausgesetzt (UNSC 26.5.2022). Der Zugang für humanitäre Hilfe ist nach wie vor sehr begrenzt, da das Militär den Zugang streng kontrolliert. Die Unsicherheit aufgrund bewaffneter Gruppen in den Regionen Northwest und Southwest schränkt den Zugang für humanitäre Hilfe in einigen Gebieten ebenfalls ein (USDOS 12.4.2022).

Kamerun selbst wird zum Schutz und zur Versorgung der Flüchtlinge nicht aktiv, sondern überlässt dies den Internationalen Organisationen (AA 2.9.2022). Die Bereitstellung grundlegender sozialer Dienste für Binnenvertriebene und die Unterstützung von Rückkehrern wird von Hilfsorganisationen mit minimaler Unterstützung durch die Regierung durchgeführt. Die Akteure der humanitären Hilfe wiesen mehrfach darauf hin, dass die humanitäre Gemeinschaft ihre Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramme nur dann wirksam durchführen kann, wenn ein rechtlicher Rahmen vorhanden ist, den die Regierung bisher nicht umgesetzt hat. In den Regionen Northwest und Southwest haben die humanitären Helfer vor allem Zugang zu den städtischen Zentren. Die Regierung unternimmt einige Anstrengungen, um den von der Krise betroffenen Binnenvertriebenen in Northwest und Southwest dringend benötigte Sachleistungen zukommen zu lassen. Diese Hilfe wird Berichten zufolge allerdings an die Bevölkerung verteilt, ohne dass der Bedarf ermittelt wurde - und nur an Personen in zugänglichen städtischen Gebieten (USDOS 12.4.2022). Die Aufnahmegemeinschaften für Binnenflüchtlinge sind zudem mit ihren Aufgaben zunehmend überfordert (GIZ 31.12.2021).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Cameroon, https://www.giz.de/en/worldwide/345.html, Zugriff 30.10.2022

-UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert. Allerdings hat die kamerunische Wirtschaft seit Beginn der COVID-19-Pandemie und die dadurch entstandenen Handelseinschränkungen gelitten. Hinzu kommen nun die Auswirkungen aus dem Krieg Russlands gegen die Ukraine. Preise für Lebensmittel sind bereits deutlich gestiegen, was zu wachsender Armut führt. Die Regierung subventioniert u.a. Brot und Energieträger, was sich das Land angesichts mangelnder Steuereinnahmen nicht leisten kann (AA 2.9.2022). Die kamerunische Regierung verfolgt das Ziel, das Land zu einem aufstrebenden Wirtschaftsraum umzugestalten, wie es in der Vision 2035 von Kamerun heißt. Dennoch mangelt es dem kamerunischen Verwaltungssystem auf nationaler und kommunaler Ebene noch immer an Effizienz und Transparenz, und es gibt Herausforderungen in Schlüsselbereichen wie der Landwirtschaft, der nachhaltigen Ressourcennutzung und der Gesundheitsversorgung. Die Gemeinden haben nach wie vor nur begrenzte Möglichkeiten, die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen und die lokale Entwicklung integrativ und dauerhaft zu gestalten (GIZ 31.12.2021).

Kamerun exportiert vor allem Erdöl, Holz, Kakao und Kaffee. Das BIP liegt bei etwa 1.600 US-Dollar pro Kopf (WKO 2022).

Ein wesentlicher destabilisierender Faktor ist die Nichtbezahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst. Ein mehrere Monate dauernder Lehrerstreik im Frühjahr 2022, bei dem betroffene Lehrkräfte ihre prekäre Situation öffentlich machten, wurde von der Regierung nicht als Impuls zur Verbesserung der Gehaltslage oder gar zu einer Reform des Bildungswesens genutzt, sondern als eine unpatriotische Handlung gewertet. Erste Rückmeldungen von Lehrkräften zeigen, dass es weiterhin kaum pünktliche Gehaltszahlungen gibt. Es ist davon auszugehen, dass die sozialen Spannungen angesichts explodierender Preise zunehmen werden (AA 2.9.2022). Die Armut ist erheblich gestiegen (UNSC 26.5.2022). Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen (AA 2.9.2022).

Für das Jahr 2021 lag die Arbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-64 Jahren bei 3,9 %, die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) lag bei 6,6 % (WKO 7.2022).

Im Jahr 2021 kam es in der Region zu Dürreperioden, die die Ernteerträge stark beeinträchtigen und zu Nahrungsmittelknappheit führen. Es wird geschätzt, dass Mitte 2022 900.000 Menschen von Nahrungsmittelknappheit betroffen sind (UNSC 26.5.2022). Dabei verfügt Kamerun aufgrund seiner geografischen Lage und ökologischen Vielfalt über ein beträchtliches Potenzial für die Land- und Viehwirtschaft, die etwa 15 % des kamerunischen BIP erwirtschaftet und den größten Teil der Arbeitsplätze stellt. Dennoch sind die Gesamterträge niedrig, und mehr als ein Fünftel der ländlichen Haushalte ist von Ernährungsunsicherheit betroffen. Unterernährung bei Frauen und chronische Unterernährung bei Kindern sind weit verbreitet. Außerdem haben kleine landwirtschaftliche Betriebe nur begrenzten Zugang zu Innovationen, die die Produktivität steigern, die Ernährungssicherheit gewährleisten und das Einkommen verbessern würden (GIZ 31.12.2021). UNICEF meldet aktuell 3,9 Mio. Personen, die auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind, davon 2,2 Mio. Kinder. Besonders prekär ist der Zugang zu sanitären Anlagen. 60 % der Bevölkerung haben Zugang zu sauberem Trinkwasser, lediglich 39 % Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 2.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Cameroon, https://www.giz.de/en/worldwide/345.html, Zugriff 30.9.2022

-UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022

-WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2022): Kamerun: Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/kamerun-wirtschaft-recht-steuern-reisen.html, Zugriff 30.9.2022

-WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.2022): Länderprofil - Kamerun, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-kamerun.pdf?_gl=1*1qv4huk*_ga*ODcyNDk2Nzc0LjE2MjU4MTI4MzU.*_ga_4YHGVSN5S4*MTY2NDg4MDM1My4zOC4xLjE2NjQ4ODAzODEuMzIuMC4w, Zugriff 30.9.2022

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist in Yaoundé und Duala im Vergleich zum Landesinneren besser, entspricht jedoch bei weitem nicht dem europäischen Standard (AA 12.9.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022). Während in den Städten Krankenhäuser existieren, ist die Situation auf dem Land prekär. Es gibt zum Teil einfache Krankenstation, die oftmals von kirchlichen Einrichtungen oder internationalen NGOs betrieben werden. Nur die Behandlung einfacher Verletzungen oder Krankheiten ist dort möglich. Schwer erkrankte oder verletzte Personen müssen in die Städte transportiert werden. Krankenwagen sind kaum vorhanden (AA 2.9.2022). De facto ist eine medizinische Versorgung außerhalb der größeren Städte nicht gewährleistet (EDA 12.9.2022).

In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können, allerdings auf einfachem Niveau und nicht ausreichend für die hohe Zahl der Einwohner. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge (AA 2.9.2022).

Insgesamt ist das Gesundheitssystem in Kamerun unterfinanziert. Das Gesundheitspersonal im öffentlichen Dienst erhält oftmals über Monate kein Gehalt (AA 2.9.2022). Es gibt keine kostenlose Gesundheitsversorgung (AA 2.9.2022). Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird ausnahmslos Barzahlung im Voraus verlangt (BMEIA 12.9.2022; vgl. EDA 12.9.2022, AA 12.9.2022). In den Krankenhäusern kommt es immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderem medizinischen Verbrauchsmaterialien (AA 12.9.2022). Das zur Behandlung notwendige Material und Medikamente müssen von den Patienten selbst besorgt werden (EDA 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022). Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 2.9.2022).

In den größeren Städten gibt es ausreichend Apotheken, die im Regelfall alle wichtigen Medikamente meist aus französischer Produktion führen. Außerhalb der Geschäftszeiten finden Sie an jeder Apotheke einen Hinweis auf die Apotheke im Nachtdienst (AA 12.9.2022).

Die COVID-19-Pandemie stellt das Gesundheitswesen vor neue Herausforderungen. Offizielle Zahlen spiegeln nicht die Realität wider. Die Dunkelziffer der Erkrankungen ist hoch, die Impfwilligkeit der Bevölkerung sehr niedrig. Maßnahmen, die durch die Regierung zur Eindämmung der Pandemie verkündet wurden, wurden durch die Exekutive nicht umgesetzt. Die WHO meldet aktuell eine sehr geringe Infektionsrate, es wird davon ausgegangen, dass ein Großteil der Bevölkerung bereits eine oder mehrere Infektionen durchlaufen hat (AA 2.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2022): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.9.2022

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2022): Kamerun (Republik Kamerun), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 12.9.2022

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (12.9.2022): Kamerun – Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/kamerun/reisehinweise-fuerkamerun.html, Zugriff 12.9.2022

Rückkehr

Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Die kamerunische Regierung geht zwar verstärkt strafrechtlich gegen Oppositionelle in den Regionen Northwest und Southwest vor. Es sind bislang jedoch keine Fälle bekannt geworden, in denen eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland erfolgt nicht (AA 2.9.2022). Nach anderen Angaben wurden kamerunische Asylbewerber, die aus den Vereinigten Staaten abgeschoben worden waren, nach ihrer Rückkehr schweren Menschenrechtsverletzungen durch Regierungskräfte ausgesetzt, darunter körperliche Angriffe und Misshandlungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, Erpressung und die Beschlagnahme von Ausweispapieren. Dadurch wurden die Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit zu arbeiten und der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen behindert (HRW 13.1.2022).

Rückkehrende können durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden (u.a. Selbsthilfegruppen). IOM hat mit Unterstützung der EU 2021 ein Aufnahmeheim für freiwillig zurückkehrende Familien eröffnet, das als erste Anlaufstelle genutzt werden kann und die Familien bei der Suche nach permanenter Unterkunft und Reintegration unterstützt (AA 2.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022

-UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Dokumente

Es gibt praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Behörden geht keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen. Auch bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können. Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden können außerdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Nachbeurkundung nachsucht. Die Quote überhaupt nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30% geschätzt. Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt. Dies stellt bei der Überprüfung von Dokumenten eine besondere Schwierigkeit dar, da ein formaler Fehler im Dokument nicht immer ein Fälschungsmerkmal ist (AA 2.9.2022).

Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 2.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

1.3.2. Auszug aus dem Themenpapier der Schweizer Flüchtlingshilfe Länderanalyse „Kamerun: Anglophone Separatist_innen“ vom 05.07.2021:

2 Ambazonia Governing Council und Ambazonia Interim Government

(...)

Ambazonia Governing Council. Laut der International Crisis Group wurde der Rivale des AIG, das Ambazonia Governing Council (AGC), 2013 von Ayaba Cho Lucas gegründet. Das AGC sei kompromissloser als das AIG. Ayaba Cho, der in Norwegen lebt, sei der unangefochtene Anführer und treffe Entscheidungen praktisch alleine, im Gegensatz zur relativ kollegialen Art der Entscheidungsfindung des AIG. Das Ziel des AGC sei es, die anglophonen Regionen unregierbar zu machen, bis die Regierung erkenne, dass die Kosten für den Kampf gegen die bewaffneten Milizen höher sei, als die Vorteile, die sich aus der Ausbeutung der natürlichen Ressourcen der anglophonen Regionen ergäben. Laut The New Humanitarian ist das Ambazonia Governing Council mit der AIG unter Ayuk Tabe verbündet. Die Allianz der beiden Gruppen sei im August 2019 formalisiert worden. Cho Lucas Ayaba, der Führer des Ambazonia Governing Council sei einer der «starken Männer» der separatistischen Gruppen. Der militärische Flügel des AGC sind die Ambazonia Defence Forces (ADF). Am 9. April 2021 schloss die AGC formell ein Bündnis mit der nigerianischen separatistischen Bewegung Indigenous People of Biafra. Laut dem stellvertretenden Verteidigungschef der ADF, Daniel Caapo, soll das Bündnis gemeinsame Militäroperationen und Trainingsbasen sowie das Bestreben, die gemeinsame Grenze zu sichern und einen freien Waffenfluss zu gewährleisten, beinhalten.

2.1. Bewaffnete separatistische Gruppierungen

(...)

International Crisis Group (ICG) ging 2019 von sieben separatistischen bewaffneten Milizen aus und nennt dabei Manyu Tigers, Southern Cameroons Defense Forces, Ambazonia Defense Forces, Red Dragons, Seven Kata, The Sword of Ambazonia (TSOA) und Ambaland Quifor. Zusätzlich weist ICG auf kleinere bewaffnete Gruppen hin, die Southern Cameroons Restoration Forces, Warriors of Nso, White Tigers, Menchum Fall Warriors, Ten-Ten, Dongang Mantung self defense group, Vipers und die Ambazonia Restoration Army. Laut ICG gibt es zudem eine unbekannte Anzahl halb-krimineller und halb-separatistischer Gruppen. Laut Landinfo sind die Milizen-Koalition Ambazonia Self-Defense Council (ASC) und die Ambazonia Defence Forces (ADF) die wichtigsten Akteure. Darüber hinaus gebe es eine Reihe kleinerer Milizen, die unabhängig von ASC und ADF eigenständig operieren. ACLED stellt fest, dass es oft schwierig ist zu erkennen, welche Miliz hinter einem bestimmten Angriff steckt, da meistens nur bekannt ist, dass eine nicht eindeutig benannte separatistische Gruppe den Angriff ausgeführt hat.

(...)

Ambazonia Defense Forces (ADF). Die Ambazonia Defense Forces (ADF) erscheint im Gegensatz zur losen Vereinigung der ASC als eine geeinte Miliz und hat so enge Verbindungen zum AGC, dass Ayaba Cho Lucas gelegentlich als deren Anführer erwähnt wird. Auch Benedict Nwana Kuah wird als Führer der ADF erwähnt. Laut dem Center for International Security and Cooperation (CISAC) der Stanford University kämpft die Ambazonia Defense Forces (ADF) seit September 2017 für die Unabhängigkeit der anglophonen Verwaltungsregionen in den Regionen Nordwest und Südwest. Das ultimative Ziel der ADF ist die Gründung eines neuen Staates für Kameruns anglophone Bevölkerung. Zur Verfolgung ihrer Ziele setzt die ADF Guerilla-Taktiken ein. Die Gruppe verfügt nicht über umfangreiche Ressourcen, was sie dazu veranlasst, sich auf traditionelle Magie, bekannt als Odeshi, und auf die Finanzierung durch die kamerunische Diaspora zu stützen. Laut CISAC galt im Mai 2019 die ADF als die aktivste von etwa einem halben Dutzend militanter anglophoner Separatistengruppen. Sie operiert weitgehend unabhängig von den anderen Gruppen. Laut CISAC ist die ADF schnell gewachsen. Bei ihrer Gründung im Jahr 2017 operierte die ADF nur in zwei Departementen innerhalb der beiden anglophonen Regionen. Im darauffolgenden Jahr war sie in fast allen Departementen den anglophonen Regionen präsent und Anfang 2019 kündigte sie die Ausweitung ihrer Operationen in den frankophonen Regionen Kameruns an.

1.3.3. Auszug aus dem Artikel des Journal du Cameroun.com „Another granny burnt by security forces in South West Region“ vom 26.02.2018

Frida Ndumu was burnt alive during an operation by security forces to track down separatists in the locality of Boa Bakundu, Meme Division in the South West Region of Cameroon.

According to reports, security forces had inside information of the presence of separatist forces in Boa Bakundu and other surrounding villages.

The security forces thus launched an assault on Boa, Bombele and Ngumu Ngumu where they burnt down some houses and property forcing residents to flee their homes and takes refuge in bushes.

In the course of the operation, Frida Ndumu, an octagenarian who could not help herself was burnt to ashes by the fire set on the houses by the security forces, locals said.

The villagers only returned to put off the fire after the security forces had taken off but could not help but weep over the remains of Frida Ndumu.

This is the second time in just a month that an elderly person is burnt down by security forces in the South West Region.

96-year old Mama Appih was burnt to ashes by security forces in her residence in Kwa Kwa as during an assault to crack down on separatist forces in the area.

Quelle: https://www.journalducameroun.com/en/another-granny-burnt-security-forces-south-west-region/ (abgerufen am 11.11.2022)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und in die Beschwerde vom 17.12.2019, der Einvernahme durch die erkennende Richterin im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt zu Kamerun vom 07.10.2022 und durch die Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregister- und ZMR-Auszug.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der im Akt enthaltenen Kopie des Führerscheins der Republik Kamerun, ausgestellt am 22.07.2015, festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Religion des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Clanzugehörigkeit aus seinen gleichbleibenden glaubhaften Angaben während des gesamten Verfahrens (VS 6).

Die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht (Erstbefragungsprotokoll S. 2, Einvernahmeprotokoll vom 11.11.2019 S. 2, VS 8).

Dass der Beschwerdeführer seit 12.09.2019 in Österreich aufhältig ist, ergibt sich aus seinen Angaben vor der Behörde (Erstbefragungsprotokoll S. 5).

Die Feststellungen zu seinem Familienstand und den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen Angaben vor der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (Einvernahmeprotokoll vom 11.11.2019 S. 4; VS 8).

Die Feststellungen zu den Kontakten des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten bzw. zur Lebensgefährtin im Herkunftsstaat rühren aus seinen Angaben in seiner Vernehmung vor dem BFA und der Beschwerdeverhandlung am 23.11.2022. Nicht nur, dass er den regelmäßigen Kontakt zur Lebensgefährtin und zu einer seiner Schwester der erkennenden Richterin bekanntgab, konnte er zudem die Wohnorte seiner Geschwister zumindest aus dem Jahr 2019 problemlos benennen (S 5 des Vernehmungsprotokolls, VS 8f). Demnach leben drei Schwestern des Beschwerdeführers in XXXX , eine in XXXX , eine in XXXX und zwei Brüder in XXXX . Der Beschwerdeführer könnte folglich bei einer Rückkehr via seine Schwester XXXX Kontakt zu all seinen Verwandten aufnehmen.

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers im Herkunftsland sowie zu seiner Schulbildung und seiner Erwerbstätigkeit ergeben sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung, vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen (General Certificate of Education von Juni 1998, General Certificate of Education Board / General Certificate of Education Examination; Erstbefragungsprotokoll S. 1, Einvernahmeprotokoll vom 11.11.2019 S. 4, VS 7).

Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsland ergeben sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und vor dem Bundesverwaltungsgericht (Erstbefragungsprotokoll S. 5, VS 9f).

Die Feststellungen zu den Integrationsleistungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen An- und Eingaben (Einvernahmeprotokoll vom 14.11.2019 S. 3; VS 11ff, Beilage 1).

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht (VS 5). Er brachte zu keinem Zeitpunkt vor, an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden. Es sind auch zu keinem Zeitpunkt Umstände hervorgekommen, die seine Arbeitsfähigkeit in Zweifel ziehen würden, zumal für ihn auch am 06.10.2022 eine Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit als Servierer ausgestellt wurde und er am 14.10.2022 seine Arbeit angetreten hat.

Die Feststellungen zur Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung ergeben sich aus dem diesbezüglichen im Akt enthaltenen Bescheid des AMS vom 06.10.2022. Dass der Beschwerdeführer davor keine Beschäftigung ausübte, ergibt sich aus seinen Angaben in Zusammenschau mit dem Akteninhalt (VS 11).

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug ersichtlich.

2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen:

Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2022 und aufgrund ihres persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden. Er präsentierte sowohl beim BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rahmengeschichte, die er selbst auf mehrfaches Nachfragen kaum mit glaubhaften Details ergänzen konnte. Es ergaben sich viele Widersprüche und Unplausibilitäten, die seine Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass der Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart widersprüchlichen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität.

Die erzählte Geschichte erweckte für das Bundesverwaltungsgericht daher den Eindruck, dass es sich lediglich um eine auswendig gelernte konstruierte Rahmengeschichte handelt.

In einer Gesamtbetrachtung ist der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig. Seine Angaben waren nicht konsistent und von Widersprüchlichkeiten sowohl zu den zwei Fluchtvorbringen als auch bei untergeordneten Nebenfragen geprägt.

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren in Bezug auf seine beiden Fluchtvorbringen vor, Kamerun aufgrund der Entführung durch seinen Vater in Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Volksgruppe sowie aufgrund von politischer Verfolgung durch die Regierung wegen der Mitgliedschaft bei der Ambazonia Defense Forces (ADF) verlassen zu haben.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe wurden der Entscheidung aufgrund der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der beiden unglaubhaften Fluchtvorbringen nicht zugrunde gelegt. Dies exemplarisch aus den folgenden Gründen:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen zur angeblichen Entführung und Folterung aufgrund seiner geplanten Hochzeit mit einer Frau aus dem französischsprachigen Teil Kameruns als völlig unlogisch und unglaubhaft darstellt. So ist darauf hinzuweisen und dabei dem BFA in seiner Argumentation zuzustimmen, dass es in keiner Weise nachvollziehbar ist, weshalb der Vater des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer zunächst das Eigentumshaus in Limbe überließ und den Beschwerdeführer und seine angeblich unerwünschte Lebensgefährtin sowie die gemeinsamen Kinder problemlos darin wohnen ließ und scheinbar auch keinerlei Versuche unternahm, den Beschwerdeführer von seiner geplanten Hochzeit abzubringen – zumindest wurde diesbezüglich nichts vorgebracht – und plötzlich vor Abhaltung einer Hochzeit zu einem derart drastischen Mittel hätte greifen und den Sohn entführen und foltern lassen sollen. Die Beziehung zu der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hatte bereits seit dem Jahr 2010 bestanden (Einvernahmeprotokoll vom 14.11.2019 S. 4, VS 14) und sind zu diesem Zeitpunkt aus dieser Beziehung bereits zwei (!) Kinder entstanden.

Von der erkennenden Richterin darauf angesprochen vermeinte der Beschwerdeführer, dass der Vater bereits seit Beginn der Beziehung im Jahre 2010 „böse“ auf ihn gewesen wäre und (mehrmals nachgefragt), dass die Heirat ausschlaggebend für die vermeintliche Entführung gewesen wäre. Den vermeintlichen Gewaltexzess des Vaters erklärte der Beschwerdeführer mit immer denselben, nicht glaubhaften Worthülsen (VS 17).

Es erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise, weshalb der Vater des Beschwerdeführers nicht bereits früher etwas gegen diese Beziehung unternommen hätte, wenn er ohnehin als (gewichtiges) Mitglied des Dorfrates von XXXX eine Entführung und Folterung des Sohnes problemlos hätte einleiten können. Zwar brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 14.11.2019 und vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2022 vor, dass er seit dem Kennenlernen seiner Lebensgefährtin keine gute Beziehung mehr zu seinem Vater gehabt habe, doch erwähnte er zu keinem Zeitpunkt, dass der Vater vor der Entführung des Beschwerdeführers mit nachfolgender Folter etwas gegen die Beziehung unternommen hätte. Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer vor dem BFA bereits zu Protokoll, der Vater habe ihn in Limbe sogar zwei bis dreimal besucht, was nicht der Fall gewesen wäre, hätte der Vater die Beziehung des Beschwerdeführers nicht akzeptiert. Jedenfalls sind die vom Beschwerdeführer angegebenen Gewaltexzesse innerhalb einer Familie sind nicht glaubhaft.

Extrem unglaubhaft war weiters in diesem Zusammenhang, dass die Verfolgung durch den Vater seitens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren von ihm als einer der Fluchtgründe angegeben wurde, der Beschwerdeführer jedoch bis zum Tod des Vaters im Jahr 2018 weiterhin aus eigenen Stücken regelmäßig Kontakt pflegte und diesen besuchte (VS 14) und konnte der Beschwerdeführer die Beweggründe für ein derartiges Verhalten dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft erklären (VS 18f).

Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Entführung nur sehr oberflächlich und vage schildern konnte und die Erzählungen dabei zahlreiche Widersprüche aufwiesen und musste er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrmals angehalten werden, die expliziten Fragen der Richterin zu beantworten und nicht in Allgemeinphrasen und –philosophien zu verfallen (VS 15, 16, 17, zweimal auf VS 18, 21).

Der Beschwerdeführer nach dem genauen Ablauf der Entführung befragt. Dabei sollte der Beschwerdeführer darüber berichten, was bei seiner Ankunft im Dorf geschehen sei. Diesbezüglich führte er aus, dass er der Dorfverwaltung vorgestellt und gefragt worden sei, weshalb er eine Frau aus der anderen Volksgruppe heiraten wolle.

In der Zukunft hätte er ein Führer der Dorfgemeinschaft werden sollen, er würde die Tradition verletzten (Einvernahmeprotokoll vom 14.11.2019 S. 3). Auf die Frage, was nach der Vorstellung im Dorfrat geschehen sei, antwortete der Beschwerdeführer lediglich „Sie haben mich bestraft. Sie haben mich gefoltert.“. Erst auf konkrete Nachfrage begann der Beschwerdeführer, die Folterung genauer zu schildern (Einvernahmeprotokoll vom 14.11.2019 S. 4). Beim genauen Ablauf sprang der Beschwerdeführer jedoch in seiner Geschichte und schilderte trotz Nachfrage nicht, wie genau sich der Ablauf zwischen der Vorstellung und dem Beginn der Folter gestaltet habe.

Auch in Bezug auf den Ablauf der Folter zeigten sich Widersprüche. So brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 11.11.2019 (Einvernahmeprotokoll S. 6) ausschließlich vor, dass er am Bauch liegend mit Wasser überschüttet worden sei, während er in der Einvernahme am 14.11.2019 (Einvernahmeprotokoll S. 11) vorbrachte, auch mit Ästen geschlagen worden zu sein. Abgesehen von dem Umstand, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer zuallererst das Übergießen mit Wasser vorbrachte, obwohl anzunehmen ist, dass das Schlagen mit Ästen eine massivere und schmerzhaftere Art der Folter darstellt, kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht erklären, weshalb er die Schläge mit den Ästen nicht bereits in der Erstbefragung am 13.09.2019, spätestens aber in der Einvernahme am 11.11.2019 erwähnte. Es erscheint zudem nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keinerlei Verletzungen außer rote Striemen erlitten habe, wenn er nach eigenen Angaben von mehreren Leuten über mehrere Minuten hindurch fest mit Ästen geschlagen worden sei (Einvernahmeprotokoll vom 14.11.2019 S. 4f).

Ein weiterer Punkt, der die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens untermauert, ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer zunächst vorbrachte, dass er nach seiner Entführung gezwungen worden sei, eine andere Frau aus dem Dorf zu heiraten und ihm angedroht worden sei, dass er bei Verlassen des Dorfes getötet werden würde. Er habe dann bis September 2017 bei seinen Eltern im Dorf gewohnt (VS 14). Ab seinem Beitritt zur Organisation der ADF sei er immer wieder zwischen XXXX , dem Heimatdorf seiner Eltern, und dem Stützpunkt der Organisation, welches etwa zehn Kilometer vom Dorf entfernt lag, hin- und hergefahren (Einvernahmeprotokoll vom 14.11.2019 S. 5f, VS 14). Ferner gab der Beschwerdeführer an, seit seiner Entführung im August 2016 keinen Kontakt mehr zu seiner Lebensgefährtin gehabt zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 14.11.2019 S. 6, VS 9).

Zum einen ist nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer, welchem angeblich mit dem Tode gedroht wurde, wenn er das Dorf verlasse, problemlos und ohne Zustimmung des Vaters möglich gewesen sei, sich der ADF anzuschließen und zum anderen erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, weshalb der Beschwerdeführer, welchem es seit seinem angeblichen Anschluss an die Organisation im September 2017 offenkundig problemlos möglich gewesen sei, sein Dorf – trotz Verbots und Ausspruches von Morddrohungen – zu verlassen, zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern aufgenommen habe. Dies ist insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer laut seinem Vorbringen, für diese Beziehung den Unmut seines Vaters in Kauf nahm und diese Frau trotz angeblicher Schwierigkeiten wegen der Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Volksgruppen ehelichen wollte, in keiner Weise nachvollziehbar und zieht die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel.

Vom Bundesverwaltungsgericht auf diese Diskrepanz angesprochen meinte der Beschwerdeführer lediglich, er wäre auch im Camp der ADF von seiner Volksgruppe bewacht und eine Rückkehr nach Limbe damit verunmöglicht worden (VS 18). Diesen Erklärungsansatz brachte der Beschwerdeführer erst auf mehrmalige Nachfrage der erkennenden Richterin vor, stellt sohin eine unglaubhafte Steigerung seines Vorbringens dar, weswegen dieser nicht gefolgt wird.

Vor allem wurde das diesbezügliche Vorbringen iVm der Verfolung durch den Vater/die Volksgruppe des Beschwerdeführers in der Beschwerde mit keinem Wort mehr vorgebracht, sondern wurde ausschließlich auf die angebliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der ADF und die damit in Zusammenhang stehende angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers eingegangen.

Insgesamt entbehrt das Vorbringen zur Entführung und Folterung aufgrund seiner Beziehung zu einer Frau aus der französischsprachigen Region Kameruns somit jeglicher Glaubwürdigkeit.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abstammung, seines Clans oder der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe von seinem Vater oder irgendjemanden sonst je bedroht oder gar verfolgt wurde.

Darüber hinaus stellt sich auch das zweite Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche Mitgliedschaft bei der ADF und die damit einhergehende Verfolgung durch die Regierung aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft dar:

Zunächst ist hierbei darauf hinzuweisen, dass bereits die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Gruppierung „Ambazonia Defence Forces (ADF)“ als nicht glaubhaft erachtet wird. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, er habe an keinen Kampfhandlungen oder Kriegsverbrechen teilgenommen und zu dieser Organisation ausführte, dass es sich dabei um eine friedliche Gruppierung handle, die keine Kämpfe durchführte (Einvernahmeprotokoll vom 11.11.2019 S. 7, VS 17). Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer vor der Behörde aus:

„Diese Organisition hat englischsprachige Regionen von der Regierung beschützt. Die französisch sprechende Bevölkerung wollte die Regierung stürzen. Wir haben im Land Bodenschätze und Öl und trotzdem müssen wir leiden. Es gibt keine guten Straßen, keinen Flughafen und keinen Hafen. Als die Regierung das gesehen hat, wurde das Militär geschickt. Diese Menschen wollten trotzdem für ihre Rechte kämpfen. Wir haben keine Probleme gemacht. Studenten und Anwälte sind auf die Straße gegangen. Es gab Demonstrationen. Das Militär hat die Menschen erschossen.“ (Einvernahmeprotokoll vom 11.11.2019 S. 6)

„Wir haben Informationen von unseren Führern bekommen. Wir haben versucht, jeden Montag die Personen dazu zu überreden zuhause zu bleiben. Die Kinder sind nicht zur Schule gegangen. Zusammengefasst haben wir durch friedliche Aktionen versucht gegen die Regierung vorzugehen. Wir haben keine Kämpfe gemacht.“ (Einvernahmeprotokoll vom 14.11.2019 S. 8).

Und vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer folgendes zu Protokoll (VS 16, 17):

„R: Sie haben vor dem BFA angegeben, durch friedliche Aktionen versucht zu haben, gegen die Regierung vorzugehen; Sie hätten nicht an Kämpfen teilgenommen! Die ADF ist aber eine militante Organisation, die mit Gewalt und Waffen im Rahmen eines Guerilliakriegs versucht, die Unabhängigkeit von Ambazonien zu erreichen –wollen Sie mir etwas dazu sagen?

D versucht die Frage zu erklären.

BF: Ich verstehe die Frage nicht.“

[….]

„R: War das friedlich oder mit Waffen?

BF: Es war friedlich, wir haben ihm das gesagt.

[….]

R: Vorhalt: Die ADF ist eine militante Organisation. Sie haben laut Ihrer Aussage vor dem BFA ja nie an Kampfhandlungen teilgenommen!

BF: Nein, ich habe niemals an Kampfhandlungen mit Waffen teilgenommen.

R: Wie passt das zusammen, die ADF ist eine militante Organisation?

BF: Nur die Leiter des ADF haben Waffen, nicht jeder hatte Waffen.“

Die vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen zu der ADF stehen in keiner Weise im Einklang mit den recherchierten Informationen zur ADF, aus welchen sich ergibt, dass es sich bei der ADF um eine bewaffnete separatistische Gruppierung handelt.

So lässt sich aus dem zitierten Themenpapier „Kamerun: Anglophone Separatist_innen“ der Schweizer Flüchtlingshilfe folgendes entnehmen:

„Im Oktober 2017 riefen separatistische Kräfte die selbsternannte Übergangsregierung, das Interim Government of Ambazonia, aus. Darauf folgte die Bildung verschiedener bewaffneter separatistischer Gruppen, unter denen die Ambazonia Defence Forces (ADF) die wichtigste ist.“

„Ambazonia Defense Forces (ADF). Die Ambazonia Defense Forces (ADF) erscheint im Gegensatz zur losen Vereinigung der ASC als eine geeinte Miliz und hat so enge Verbindungen zum AGC, dass Ayaba Cho Lucas gelegentlich als deren Anführer erwähnt wird. Auch Benedict Nwana Kuah wird als Führer der ADF erwähnt. Laut dem Center for International Security and Cooperation (CISAC) der Stanford University kämpft die Ambazonia Defense Forces (ADF) seit September 2017 für die Unabhängigkeit der anglophonen Verwaltungsregionen in den Regionen Nordwest und Südwest. Das ultimative Ziel der ADF ist die Gründung eines neuen Staates für Kameruns anglophone Bevölkerung. Zur Verfolgung ihrer Ziele setzt die ADF Guerilla-Taktiken ein. Die Gruppe verfügt nicht über umfangreiche Ressourcen, was sie dazu veranlasst, sich auf traditionelle Magie, bekannt als Odeshi, und auf die Finanzierung durch die kamerunische Diaspora zu stützen. Laut CISAC galt im Mai 2019 die ADF als die aktivste von etwa einem halben Dutzend militanter anglophoner Separatistengruppen. Sie operiert weitgehend unabhängig von den anderen Gruppen. Laut CISAC ist die ADF schnell gewachsen. Bei ihrer Gründung im Jahr 2017 operierte die ADF nur in zwei Departementen innerhalb der beiden anglophonen Regionen. Im darauffolgenden Jahr war sie in fast allen Departementen den anglophonen Regionen präsent und Anfang 2019 kündigte sie die Ausweitung ihrer Operationen in den frankophonen Regionen Kameruns an.

Ursprünglich beschränkte die ADF ihre Angriffe auf Regierungsbeamte und Militärpersonal, 2018 begann sie laut CISAC auch Zivilpersonen ins Visier zu nehmen. Besonders zu Beginn ihrer Aktivitäten hat die ADF auch Entführungen gegen Lösegeld als Mittel zur Geldbeschaffung eingesetzt.“

Auch aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Kamerun lässt sich die Gewaltbereitschaft der Gruppierung entnehmen, so wird darin ausgeführt:

„Am 2.3.2022 verübten die sogenannten Verteidigungskräfte von Ambazonia einen Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf einen Konvoi des Gouverneurs der Region Southwest, wobei sieben Menschen getötet wurden.“

Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der ausschließlich friedlichen Aktionen der Gruppierung stehen somit im massiven Widerspruch zum Inhalt der Länderberichte.

Zudem wurde der Beschwerdeführer von der erkennenden Richterin ersucht, über die Entstehungsgeschichte der ADF und deren Führer Auskunft zu geben bzw. das Wappen der ADF zu beschreiben.

Der Beschwerdeführer setzte, wie auch schon vor dem BFA, die ADF mit dem „Southern Cameroons National Council“ (SCNC) gleich (Vernehmungsprotokoll vom 14.11.2019, S. 6; VS 15). Tatsächlich ist der SCNC eine Organisation, die mit friedlichen Mitteln versucht, die Unabhängigkeit Ambazoniens herbeizuführen und weit davon entfernt, eine militante Organisation zu sein. Diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer nicht auflösen und wusste er auch nicht, dass die ADF vom „Ambazonia Governing Council“ (AGovC) eingesetzt wurde und philosophierte lediglich über Gründer aus der Diaspora Kameruns in Amerika und Europa (VS 14). Zudem konnte der Beschwerdeführer nur einen der drei Führer der ADF korrekt benennen (VS 15, Beilage 3), die anderen zwei von ihm angegebenen Namen entsprechen nicht den Tatsachen bzw. Recherchen. Von einem Menschen, der sich aus idealistischen Gründen einer Organisation angeschlossen hat, ist jedoch anzunehmen, dass dieser die Geschichte dieser Gruppe auch nach seiner Ausreise unter anderem wegen dieser Organisation aus dem Herkunftsstaat weiterhin verfolgt und via digitale Medien informiert ist.

Zu guter Letzt war der Beschwerdeführer angeblich zwei Jahre bei den ADF, konnte aber das Wappen derselben nicht beschreiben. Als Erklärung auf Nachfrage gab er hierzu an, keine Uniform getragen zu haben (VS 15). Da es sich bei den ADF jedoch um eine militante separatistische Organisation handelt, entbehrt die Antwort des Beschwerdeführers jeglicher Logik.

Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer genannten Angriffe auf das Dorf, in welchem seine Eltern lebten, konnte mittels Recherche festgestellt werden, dass bereits im Februar 2018 ein Angriff von Sicherheitskräften in XXXX erfolgte, um Separatisten aufzuspüren (siehe dazu den zitierten Artikel des Journal du Cameroun.com „Another granny burnt by security forces in South West Region“). Zwar deckt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gründung der ADF mit dem Inhalt der Länderberichte, doch ist nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer einen derart wesentlichen Punkt, nämlich den ersten Angriff auf das Heimatdorf des Beschwerdeführers, nicht erwähnen sollte, zumal dies die Gefährlichkeit der Lage für Separatisten in dieser Gegend verstärken würde, und nur über den – wie er sagte – zweiten Angriff auf XXXX referierte (VS 20).

Angesichts dieser Ausführungen ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt tatsächlich Mitglied der ADF war und seine diesbezüglichen Informationen auf anderem Wege erhalten hat und diese nur dazu dienten, seinem Antrag auf internationalen Schutz Nachdruck zu verleihen, da sein vermeintlich erstes Fluchtvorbringen (Verfolgung durch den Vater aufgrund Volksgruppenzugehörigkeit) zu unsicher erschien.

Darüber hinaus zeigten sich auch weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten im inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem zweiten Fluchtgrund, die die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers untermauern.

So ist zunächst dem BFA zuzustimmen, wenn es anführte, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der Gefahr, freiwillig der Einladung der Stadt/Dorfverwaltung wegen der Grundstückstreitigkeiten gefolgt sein sollte. Wenn diesbezüglich in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass die Stadtverwaltung die Namen der Regierung weiterleiten würde, dass sich der Beschwerdeführer und seine Mitstreiter zuvor versichert hätten, dass niemand von den Regierungstruppen anwesend sei (VS 19) und dass während der damaligen Phase des Konflikts noch von der Unterstützung der lokalen Bevölkerung ausgegangen werden hätte können, so ist dem zu entgegnen, dass es dennoch in keiner Weise nachvollziehbar ist, weshalb Mitglieder einer bewaffneten Separatistengruppierung tatsächlich ohne jegliche Bedenken der Einladung der Stadtverwaltung/Dorfverwaltung folgen würden, wohlwissentlich dass sie nicht nur in dem logischen Moment hätten gefangen genommen werden können, sondern dass ihre Daten auch an die Regierung gelangen könnten. Auch die Begründung des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA auf die Frage, ob er gewusst habe, dass das Treffen für ihn gefährlich sei, „Ja, ich wusste es. Man opfert sein eigenes Leben um den Land zu helfen. Es geht nicht ums Geld.“, vermochte diese Ungereimtheit in keiner Weise nachvollziehbar zu erklären.

Vom Bundesverwaltungsgericht darauf angesprochen meinte der Beschwerdeführer in Wiederholung, Mitglieder der ADF hätten „alles beobachtet“ und es wäre „o.k.“ gewesen hinzugehen (VS 19).

Es erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, inwiefern der Beschwerdeführer zuvor abklären hätte können, dass keine Regierungsmitglieder bei diesem Termin dabei sein würden. Von Mitgliedern einer Separatistenorganisation, die bekannter Weise von der Regierung nicht toleriert wird, wäre jedenfalls zu erwarten, dass diese sich bedeckt halten und ist es in keiner Weise mit der Vernunft vereinbar, dass Separatisten sich ohne Weiteres zu einem Termin der Stadtverwaltung begeben. Sofern die Lage derart problematisch wäre, wie der Beschwerdeführer sie schilderte, wäre die Wahrnehmung eines solchen Termins mit einem derart hohen Risiko verbunden, wodurch es jeglicher Logik entbehrt, diesen wahrzunehmen.

Ferner folgt das Bundesverwaltungsgericht dem BFA in der Argumentation, dass es nicht nachvollziehbar ist, wieso der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 14.11.2019 eine Festnahme durch die Regierung zu keinem Zeitpunkt erwähnte. Bei der Festnahme und Folter handelt es sich um massiv einschneidende Ereignisse und wäre jedenfalls zu erwarten, dass diese unverzüglich bekannt gegeben werden, wenn es darum geht, die Probleme im Herkunftsland zu schildern. Zwar wurde in Bezug auf die mangelnde Erwähnung der Haft und Folter in der Beschwerde vorgebracht, dass dies dem Abbruch der Einvernahme zu verschulden sei. Dies erklärt jedoch in keiner Weise, weshalb der Beschwerdeführer dann in der Einvernahme am 11.11.2019 auf die explizite Frage, ob er jemals in Haft gewesen oder festgenommen worden sei, dies verneinte (Einvernahmeprotokoll S. 3). Zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer in jedem Fall die Möglichkeit gehabt, zumindest kurz die Verhaftung und Folter durch die Regierung anzuschneiden und zu erwähnen. Die Argumentation in der Beschwerde geht sohin ins Leere, zumal der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme am 11.11.2019 jedenfalls explizit zu einer Festnahme befragt wurde und er dies verneinte. Weshalb er dies verneinte, wurde in der Beschwerde jedenfalls nicht angeführt. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Eine weitere Unstimmigkeit im Vorbringen des Beschwerdeführers stellte – wie bereits vom Bundesamt aufgegriffen – der Umstand dar, dass der Beschwerdeführer behauptete, nach seiner angeblichen Festnahme durch die Regierung von dieser nur zwei Tage festgehalten und dann wieder freigelassen worden zu sein.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angeblich wenige Tage nach der Gründung der ADF, welche mit 09.09.2017 datiert ist, bereits am 01.10.2017 (S 5 Protokoll vom 14.11.2019) festgenommen werden soll.

Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb mutmaßliche Separatisten ohne Weiteres wieder auf freien Fuß gesetzt werden würden, wenn sie sich bereits in den Händen der Regierung befinden. In der Beschwerde wurde diese Vorgehensweise damit begründet, dass nach drei Tagen eine formelle Untersuchung eingeleitet hätte werden müssen und deshalb viele anglophone Separatisten oder (vermeintliche) Unterstützer nach zwei Tagen wieder freigelassen werden würden. Dies steht im Widerspruch zu der in den Länderberichten erwähnten langwierigen Untersuchungshaft und dem Umstand, dass Rechte auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren nur unzureichend gewahrt werden würden. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb beim Beschwerdeführer, der angeblich auf einer Fahndungsliste stehen würde, penibel darauf geachtet werden würde, ein ordnungsgemäßes Verfahren einzuhalten und ihn nach zwei Tagen wieder freizulassen. Beziehungsweise ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb nicht ein formelles Verfahren eingeleitet wurde, wenn bereits durch den Termin bei der Stadtverwaltung die Daten des Beschwerdeführers an die Regierung weitergeleitet worden seien und somit ein begründeter Verdacht bestanden hätte, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Separatisten handle.

Zu der vermeintlichen Festnahme am 01.10.2017 ist zudem auszuführen, dass diese insofern extrem unwahrscheinlich erscheint, als diese bereits drei Wochen nach Gründung der ADF am 09.09.2017 stattgefunden hätte. Sprich: Binnen bloß dreier Wochen ab Gründung der Separatistengruppe, hätte der Beschwerdeführer nicht nur beitreten, die Information über seinen Beitritt hätten umgehend der Regierung bekanntgegeben werden, woraufhin der Beschwerdeführer ebenfalls umgehend hätte inhaftiert werden müssen. Diese Zeitleiste ist extrem unwahrscheinlich und birgt zu viele Konjunktive in sich, sodass ihr nicht gefolgt wird, zumal sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht die Mühe machte, diese zu erläutern (VS 19).

Des Weiteren ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wie sich der Beschwerdeführer vom 18.05.2019 bis zum 25.07.2019 in Limbe aufhalten konnte, wenn er angibt, dass er sich dort nach längerer Abwesenheit neu registrieren hätte müssen und dazu angeblich auch drei Mal aufgefordert worden sei (Einvernahmeprotokoll vom 14.11.2019 S. 8, VS 20). Abgesehen davon, dass es schwer vorstellbar ist, dass in einer Stadt mit etwa 84.500 Einwohnern wie Limbe derart genau auf die Registrierung der Einwohner geachtet wird bzw. werden kann, ist trotz der Erklärungsversuche des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2022 (VS 20) nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer trotz angeblich dreimaliger Aufforderung davor drücken und weiterhin für zwei Monate in seinem Haus leben konnte, ohne Probleme zu bekommen, zumal auch die Weitergabe seiner Daten durch die Stadt/Dorfverwaltung von XXXX vom Beschwerdeführer äußerst unrealistisch dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2022 geschildert wurde (VS 19).

Ferner ist in Bezug auf die angebliche Schießerei in der Nachbarschaft, die den Beschwerdeführer schlussendlich zur Flucht getrieben habe, auszuführen, dass auch dieses Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehrt. Nach der Lagebeschreibung seines Hauses, welches sich an einer Straße befinden würde, die „wenig befahren“ sei, entbehrt es jeglicher Logik und Vernunft, dass innerhalb von zwei Monaten in einer Stadt mit etwa 84.500 Einwohner nur ein einziges Auto am Haus des Beschwerdeführers vorbeifährt, obwohl es an der Straße „viele Häuser“ gäbe (Einvernahmeprotokoll vom 14.11.2019 S. 9, VS 13).

Wieso der Beschwerdeführer bei Wahrunterstellung seines zweiten Fluchtvorbringens nicht schon unmittelbar nach der vermeintlichen Tötung seines Vaters im Juni 2018, spätestens aber nach dem vermeintlichen Beschuss des ADF-Camps in Meme im Mai 2019 geflüchtet ist, konnte er dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2022 nicht glaubhaft erklären (VS 20).

Interessant war vor allem, dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher Verfolgung durch die Regierung ausgerechnet in sein Haus nach Limbe zurückkehrte, in welchem ihn die vermeintlichen Verfolger wohl vorrangig gesucht hätten und vermeinte darauf angesprochen bloß, dass das ADF-Camp und Limbe weit auseinandergelegen wären (VS 21). Auch konnte er nicht glaubhaft erklären, wieso er nach seiner vermeintlichen Verfolgung noch weitere zwei Monate in Limbe verweilte, bevor er Kamerun verließ (VS 20).

Abschließend ist ferner festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, mit Hilfe eines Fischers bzw. mit einem Boot sein Land verlassen zu haben. Wiederholt befragt durch die erkennende Richterin zu seiner genauen Flucht gab der Beschwerdeführer eher zögerlich zu Protokoll, er wäre mit einem Fischerboot in irgendeine Richtung auf das offene Meer gefahren und am selben Tag auf ein Kreuzfahrtschiff der Gruppe „Sailors“ gestoßen. Dieses Schiff hätte ihn kostenlos über einen Monat Kost und Logis gegeben und nach Europa mitgenommen, wobei der Beschwerdeführer trotz seiner Ausbildung als Lehrer keine Angaben zu den passierten Ländern machen konnte. Auch konnte er nicht sagen, wo das Kreuzfahrtschiff in Europa anlegte. Zu seiner Weiterreise nach Österreich gab er lediglich an, dass „schwarze Menschen“ ihm Geld für ein Ticket gegeben hätten (VS 9-11). In Österreich habe er dann einen Asylantrag gestellt.

Befragt vom Bundesverwaltungsgericht, wieso er nicht umgehend im ersten europäischen Staat einen Asylantrag gestellt hätte, meinte der Beschwerdeführer bloß, dass er nicht daran gedacht hätte (VS 11).

Abgesehen von der ungewöhnlichen Flucht- respektive: Reiseroute des Beschwerdeführers mittels eines zufällig auf hoher See vorbeikommenden Kreuzfahrtschiffes und angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei seiner Reise mittels eines Kreuzfahrtschiffes jedenfalls bereits durch andere sichere EU-Länder gereist sein muss, bevor er in das österreichische Bundesgebiet gelangen konnte, ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht bereits zuvor einen Asylantrag stellte. Wäre er tatsächlich in einer derartigen Notlage gewesen sein, dass ihm im Herkunftsland der Tod gedroht hätte, so wäre es in jedem Fall anzunehmen, dass er bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit um internationalen Schutz angesucht hätte.

Aus alledem ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu schließen, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer gewissen Volksgruppe oder einem gewissen Clan, noch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur englischsprachigen Bevölkerung Kameruns noch aufgrund einer vermeintlichen Zugehörigkeit zu der Ambazonia Defence Force einer asylrechtlichen Verfolgung im Herkunftsstaat unterlag. In einem mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Herkunftsland nur ein geringes Einkommen erzielte (Einvernahmeprotokoll vom 11.11.2019 S. 4), führt zu der Annahme, dass es sich bei dem Beschwerdeführer vielmehr um einen Wirtschaftsflüchtling handelt, der sich in Europa bessere Verdienstchancen erwartet.

Angesicht aller genannten Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers kommt das erkennende Gericht daher zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt und der Beschwerdeführer sich einer konstruierten Geschichte bedient hat. Zusammenfassend ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen somit insgesamt jede Glaubhaftigkeit zu versagen war.

Vor diesem Hintergrund kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer in Kamerun gegenwärtig eine asylrechtlich relevante Gefährdung droht.

2.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in das Herkunftsland:

Wie bereits erwähnt, wurde eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Kamerun bereits ausgeschlossen. Eine sonstige besondere Gefährdung wurde nicht substantiiert dargelegt. Die Feststellung, wonach die Existenz des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nicht bedroht wäre, erschließt sich aus seinen individuellen Umständen.

Der Beschwerdeführer befindet sich im erwerbsfähigem Alter und ist gesund, weshalb es ihm möglich und zumutbar ist, eine Arbeit im Herkunftsstaat aufzunehmen und somit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer spricht die Landessprachen und kann zudem eine mehrjährige Schulbildung sowie partielle universitäre Ausbildung als Lehrer aufweist. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über etwa 14 Jahre Berufserfahrung, was ihm bei der Arbeitssuche behilflich sein wird.Es sind somit keinerlei Gründe ersichtlich, warum der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keiner Arbeit nachgehen könnte. Angesichts seiner hervorragenden Bildung und Arbeitserfahrung wäre es ihm zudem jedenfalls zumutbar, innerhalb kürzester Zeit eine Beschäftigung zu finden und sich selbst zu erhalten.

Der Beschwerdeführer verfügt ferner im Herkunftsland nach wie vor über familiäre Kontakte, die ihn im Falle einer Rückkehr nach Kamerun – zumindest anfänglich – finanziell unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sowohl mit seiner Lebensgefährtin als auch mit einer seiner Schwestern in Kontakt zu stehen und wusste die exakten Wohnorte seiner Lebensgefährtin, seiner Mutter und all seiner Geschwister ( XXXX ), sodass ihm eine Kontaktaufnahme zu allen Verwandten via seine Schwester jederzeit wieder möglich ist, nachdem er mit jenen ein gutes Verhältnis pflegte. Ferner verfügt der Beschwerdeführer über ein Eigentumshaus in Limbe und sprechen keine Gründe gegen eine Rückkehr in dieses Haus. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine Lebensgefährtin und gemeinsame Kinder im Herkunftsland und stünde es dem Beschwerdeführer daher auch offen, mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern wieder zusammen zu leben.

Auch durch den Stamm des Beschwerdeführers, die XXXX , welche etwa 176.000 Mitglieder umfasst, wäre es dem Beschwerdeführer möglich, Unterstützung zu erhalten.

Der Beschwerdeführer ist in Kamerun geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er ist somit mit den dort herrschenden Gepflogenheiten bestens vertraut. Abgesehen von dem vorhandenen familiären Netzwerk und der Unterkunftsmöglichkeit, besteht somit jedenfalls die Möglichkeit für den Beschwerdeführer, in seine Herkunftsregion zurückzukehren.

Aus den Länderberichten ergibt sich, dass in den beiden anglophonen Regionen Northwest und Southwest die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen andauern und es dabei Todesopfer und Verletzte gibt (AA 12.9.2022). Seit 2017 bekämpfen sich bewaffnete Separatisten und Sicherheitskräfte in Northwest und Southwest; die Menschenrechtslage verschlechtert sich weiter. Ein Ende des Konflikts ist nicht absehbar und dieser fordert immer wieder Opfer. (...)

Die Verschlechterung der Sicherheitslage ging mit zahlreichen Menschenrechtsverletzungen einher und behinderte die wirtschaftlichen Aktivitäten in diesen Regionen (FD 26.7.2022). Seit Ende 2016 wurden in Northwest und Southwest mindestens 4.000 Zivilisten sowohl von Regierungstruppen als auch von bewaffneten separatistischen Kämpfern getötet (HRW 13.1.2022). Ferner leidet die Bevölkerung in den Konfliktregionen zudem unter einer Zunahme von kriminellen Übergriffen, z. B. Schutzgelderpressung und Kidnapping (AA 2.9.2022).

Neben der angespannten Sicherheitslage ergeben sich aus den Länderberichten auch Schwierigkeiten bei der Grundversorgung der Bevölkerung. UNICEF meldet aktuell 3,9 Mio. Personen, die auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind, davon 2,2 Mio. Kinder. Besonders prekär ist der Zugang zu sanitären Anlagen. 60 % der Bevölkerung haben Zugang zu sauberem Trinkwasser, lediglich 39 % Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 2.9.2022).

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Situation im Südwesten Kameruns durchaus angespannt ist, der Beschwerdeführer sich aber in anderen Landesteilen, beispielsweise im frankophonen Teil des Landes, da er auch der französischen Sprache mächtig ist, etwa in den Städten Yaoundé oder Douala, niederlassen und sich eine Existenz aufbauen könnte. In Douala befindet sich zudem ein internationaler Flughafen, eine Rückkehr nach Kamerun ist für den Beschwerdeführer somit jedenfalls möglich und lebt seine Lebensgefährtin mit den gemeinsamen Kindern auch in ebendieser Stadt.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer über eine aus dem frankophonen Landesteil Kameruns stammende Lebensgefährtin verfügte, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls auch im frankophonen Landesteil problemlos Fuß fassen könnte.

Zwar ergibt sich aus den Länderberichten generell eine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Kamerun, so auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, doch ist auch diesbezüglich im Hinblick auf sein vorhandenes familiäres Netzwerk sowie die Angehörigkeit des Beschwerdeführers zu einem etwa 176.000 Personen umfassenden Clan zu erwarten, dass der Beschwerdeführer durch seine Familienmitglieder sowie durch andere Clanmitglieder Unterstützung erhalten würde.

Laut aktuellen Länderberichten sind ferner keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Die kamerunische Regierung geht zwar verstärkt strafrechtlich gegen Oppositionelle in den Regionen Northwest und Southwest vor. Es sind bislang jedoch keine Fälle bekannt geworden, in denen eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland erfolgt nicht (AA 2.9.2022).

Wenngleich in Kamerun eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers – als erwachsener, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit gutem Bildungsstand und Berufserfahrung – festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls nicht gesprochen werden kann.

Gemäß den aktuellen Länderberichten können Rückkehrende zudem durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden (u.a. Selbsthilfegruppen). IOM hat mit Unterstützung der EU 2021 ein Aufnahmeheim für freiwillig zurückkehrende Familien eröffnet, das als erste Anlaufstelle genutzt werden kann und die Familien bei der Suche nach permanenter Unterkunft und Reintegration unterstützt (AA 2.9.2022).

Auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Es hat sich beim Beschwerdeführer keine besondere Immunschwächeerkrankung oder sonstige lebensbedrohliche Erkrankung ergeben. Er ist gesund und wurde auch nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer derzeit an COVID-19 leiden würde. Der Beschwerdeführer fällt weder in die Risikogruppe der älteren Personen noch in jene der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen, sodass auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kamerun eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegenden oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte (siehe dazu die allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO und CDC, der Covid-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl. 203. Verordnung, Jahrgang 2020, ausgegeben am 07.05.2020, Teil II), die – oben erwähnte – aktuelle Überwachung der weltweiten Lage durch genannte Organisationen sowie die unbedenklichen tagesaktuellen Berichte.

Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Kamerun in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten wird.

2.4. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen.

Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist und somit die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht weder davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehung zu einer Frau aus der französischsprachigen Region Kameruns verfolgt wurde, noch, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Miliz ADF war und ihm aufgrund dessen Verfolgung durch die Regierung drohen würde.

Im vorliegenden Fall ist somit eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung nicht glaubhaft und sind auch keine weiteren Gründe für eine mögliche Asylzuerkennung während des gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.

Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war somit abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

Im vorliegenden Fall ist Folgendes festzuhalten:

Wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde, ist im gegenständlichen Fall keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ersichtlich.

Auch dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Kamerun die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig ist. Er weist eine mehrjährige Schul- und Universitätsausbildung auf und arbeitete bereits als Lehrer in Kamerun. Nunmehr strebte er eine Beschäftigung in Österreich als Servierer an, folglich ist eine derartige Tätigkeit bzw. eine Tätigkeit als Lehrer auch im Herkunftsland jederzeit möglich.

Aus den Länderfeststellungen ergaben sich zudem keine Umstände, wonach in Kamerun aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Hinsichtlich der obigen Ausführungen besteht somit im gegenständlichen Fall kein hinreichender Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner individuellen Lebensumstände aufgrund generell schwankender Versorgungssicherheit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten könnte. Schwierige Lebensumstände allein genügen jedenfalls nicht für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005.

Auch bei Betrachtung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf die COVID-19-Pandemie ergibt sich keine andere Beurteilung. Es hat sich bei dem Beschwerdeführer keine besondere Immunschwächeerkrankung oder sonstige lebensbedrohliche Erkrankung ergeben. Er ist gesund und es wurde auch nicht vorgebracht, dass er derzeit an COVID-19 leiden würde. Der Beschwerdeführer fällt weder in die Risikogruppe der älteren Personen noch in jene der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen, sodass auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass er bei einer Rückkehr nach Kamerun eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegenden oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte.

Der Beschwerdeführer kann zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Daher ist auch nicht zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.

Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich mithilfe der Unterstützung seines familiären Netzwerks wieder im Herkunftsland einzufinden, eine Arbeit zu finden und seine Existenz wiederaufzubauen. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Kamerun und Rückkehr in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr nach Kamerun entgegenstehen würden.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird die angespannte Lage im Südwesten Kameruns nicht verkannt, allerdings könnte sich der Beschwerdeführer als erwachsener und arbeitsfähiger Mann, wie oben angeführt, auch in einem anderen Landesteil oder einer anderen Stadt, beispielsweise in Yaoundé oder Douala, niederlassen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,

(...)

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).

Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 13.09.2019 zwar eine gewisse, dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende, Dauer. Der über drei Jahre andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

So fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen jedoch nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04; vom 26.01.2006, 2002/20/0423 und 2002/20/0235, vom 08.06.2006, 2003/01/0600; vom 29.03.2007, 2005/20/0040-0042).

Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen. Seine sozialen Kontakte gehen nicht über bloße Bekanntschaften hinaus bzw. konnten keine tiefergehenden Beziehungen erkannt werden bzw. gab er dies auch vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll. Eine Abhängigkeit bzw. besondere Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu einer „Vertrauensperson“ in Österreich ist somit im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es liegen daher keine über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeiten oder faktische Familienbindungen vor, die unter den Begriff des "Familienlebens" fallen, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers auszuschließen ist.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im September 2019, somit seit etwas über drei Jahren, im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz, verfügt hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt mit drei Jahren auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutz-möglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" scheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. etwa VwGH 29.08.2022, Ra 2022/18/0165-8, 23.10.2019, Ra 2019/19/0289; 10.4.2020, Ra 2019/19/0108; jeweils mwN).

In Österreich lebte der Beschwerdeführer drei Jahre bis Oktober 2022 von der Grundversorgung, nahm wohl sporadisch an Veranstaltungen eines Vereines teil, unterstützte in diesem Rahmen andere Asylwerber:innen und besuchte einen Deutschkurs, wobei er dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2022 ein Integrationszertifikat vom 18.06.2021 über das Niveau B 1 vorlegen konnte und die Sprachüberprüfung des Beschwerdeführers in der Verhandlung passables Deutsch ergab.

Der Beschwerdeführer konnte in Österreich einige wenige Bekanntschaften und Freundschaften knüpfen, die allesamt nach seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung jedoch nicht sehr eng waren/sind. Er verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.

Zwar verfügt der Beschwerdeführer seit Oktober 2022 nunmehr über eine Beschäftigungsbewilligung und seit 14.10.2022 über eine Anstellung, doch kann angesichts der sonstigen eher bescheidenen vorhandenen Integrationsleistungen insgesamt nicht von einer übermäßig gegebenen Integration ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer schon 38 Monate im Bundesgebiet ist und es sich um seine bislang erste Beschäftigung handelt. Davor hatte er noch keine Schritte zur beruflichen Integration angestrebt und lebte ausschließlich in der Grundversorgung.

Sofern wie im vorliegenden Fall bloß eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen erneut etwa VwGH 05.09.2022, Ra 2022/18/0115-8 mwN, VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006 mwN).

In einer Gesamtbetrachtung kann im vorliegenden Fall nach dem Dargelegten nicht von einer außergewöhnlichen sprachlichen, sozialen und/oder beruflichen Integration ausgegangen werden.

Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Kamerun auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Kamerun sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht drei Landessprachen Kameruns, eine davon als Muttersprache. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte (seine Mutter, seine sieben Geschwister sowie seine Lebenspartnerin samt den gemeinsamen Kindern) in Kamerun hat. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass sich der Beschwerdeführer in Kamerun problemlos wieder eingliedern wird können.

Darüber hinaus ist der Zeitraum des Aufenthalts des Beschwerdeführers mit etwas über drei Jahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen als relativ kurz zu werten.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner – noch dazu eher spärlichen - privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.11.2019 als unbegründet abgewiesen wurde und dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der Beschwerdeführer hat seine erste Arbeitsstelle in der Therme XXXX erst wenige Tage vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung, am 14.10.12022, angetreten und lebte zuvor ausschließlich von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer musste daher bei Eingehen des Arbeitsvertrages sich auch der Vorläufigkeit dieses Integrationsschrittes bewusst sein. Sein Arbeitsvertrag besteht daher zum Entscheidungszeitpunkt erst seit einem Monat, sodass auch diesbezüglich der Beschwerdeführer aufgrund dieser extrem kurzen Zeit nur von einer Vorläufigkeit dieser beruflichen Integrationsschritte ausgehen konnte.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war folglich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verneint (siehe zu Spruchpunkt II.).

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG.

Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe zu Spruchpunkt I).

Die Abschiebung ist nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Kamerun nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun ist daher zulässig.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt V. seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abzuweisen.

3.7. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt gemäß § 52 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige Gründe wurden im vorliegenden Fall nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die für eine längere Frist sprächen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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