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W227 2258620-1•Bundesverwaltungsgericht W227 2258620-1
W227 2258620-1Bundesverwaltungsgericht24.11.2022
allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung Gleichwertigkeit häuslicher Unterricht negative Beurteilung öffentliche Schule Unterrichtserfolg Untersagung
W227 2258620-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Erziehungsberechtigten Prof. Mag. DI XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 27. Juli 2022, Zl. 622112/59-2022, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Im Schuljahr 2021/2022 nahm die Beschwerdeführerin an häuslichem Unterricht teil.
Am 14. Juni 2022 entschied die Externistenprüfungskommission, dass die Beschwerdeführerin die Externistenprüfung nicht bestanden habe, weil sie in den Prüfungsgebieten Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde sowie Physik jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch und führte im Wesentlichen begründend aus:
Die Teilnahme der Erziehungsberechtigten an der Prüfung sei „nicht erwünscht“ gewesen und die Beschwerdeführerin habe in einem „Isolationsraum“ auf die Vorbereitung zur Prüfung warten müssen.
Weiters sei die Beschwerdeführerin sowohl bei der Vorbereitung als auch während der Prüfung gestört worden. Auch habe es keine klare Stoffabgrenzung gegeben.
Überdies seien die Konzeption der Prüfungsunterlagen sowie die Protokollführung bei der Prüfungsdurchführung schwer mangelhaft gewesen. So lasse sich aus dem Prüfungsprotokoll etwa nicht die tatsächliche Leistung der Beschwerdeführerin erschließen, da aus den Prüfungsunterlagen die Punkte- und Kompetenzmatrix der fachthematisch wesentlichen Prüfungsteile für die Erreichung einer positiven Note nicht hervorgehe.
Beim Prüfungsgebiet Biologie fehle zur Gänze die Beurteilung der einzelnen Fragen der Beschwerdeführerin. Auch würden die zwei vorliegenden Prüfungsprotokolle (beide Biologie) etwa bei den Fragen 1.5, 1.4, 2.2 und 1.1 voneinander abweichen.
Im Prüfungsgebiet Physik sei die Frage 3 von der Beschwerdeführerin richtig beantwortet worden. Zudem stehe die Frage 3 inhaltlich mit einer anderen Frage in Zusammenhang. Ausgebesserte Punkte weiter unten seien weiter oben im Prüfungsprotokoll nicht mehr berücksichtigt worden. Das Protokoll sei sohin jedenfalls mangelhaft.
Im Prüfungsgegenstand Geographie sei das Prüfungsprotokoll unterschiedlich mit „Hackerl“ und „X“ markiert worden. Teilweise sei gar keine Symbolik verwendet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Fragen beantwortet worden seien. Zudem seien gewisse Begriffe der Fragestellung nicht zugeordnet worden, weshalb es der Beschwerdeführerin unmöglich gewesen sei, die Überbegriffe nachzuvollziehen und somit die Unterpunkte zu beantworten.
Darüber hinaus erhärte sich aufgrund des Verhaltens der an der Prüfung beteiligten Lehrer der Eindruck der Voreingenommenheit.
Schließlich würden Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung massiv ungleich behandelt, da sie nicht das Recht auf eine Wiederholungsprüfung hätten.
3. Am 7. Juli 2022 erstattete der Schulqualitätsmanager (SQM) Dipl. Päd. XXXX zum Widerspruch ein pädagogisches Gutachten, das im Wesentlichen folgende Aussagen trifft:
Bei der Beobachtung einer Externistenprüfung an der Schule am 1. Juli 2022 habe sich der Gutachter selbst ein Bild machen können, wobei er keine Voreingenommenheit der Prüfungskommission bemerkt habe.
Die pädagogischen und rechtlichen Rahmenbedingungen seien bei den Prüfungen eingehalten worden. Die Fragestellungen seien altersadäquat und verständlich gewesen. Weiters habe sehr wohl unterstützender Kontakt zur Beschwerdeführerin von Seiten der Prüfer bestanden.
Das Prüfungsprotokoll sei zwar teilweise mangelhaft geführt worden, enthalte jedoch ausreichend Informationen über das Leistungsverhalten der Beschwerdeführerin.
Die Fragen der Aufgabenstellung 2 im Prüfungsgebiet Geographie seien zwar nicht dem Inhalt des Lehrplans, welcher dieser Aufgabenstellung zugeordnet sei, entsprechend, jedoch ergebe sich aus den mangelnden Leistungen in allen anderen wesentlichen Bereichen, dass diese nicht in überwiegendem Maße erfüllt worden seien.
Die Häkchen bei den Fragen 1.1, 1.4 und 1.5 im Prüfungsgegenstand Biologie seien zwar (teilweise) unterschiedlich gesetzt worden, es sei jedoch eine überschießende Interpretation, daraus eine voneinander abweichende Beurteilung zu konstruieren. Trotz kleiner Diskrepanzen zwischen den beiden Prüfungsprotokollen würden die vergebenen Punkte sowie die Beurteilung übereinstimmen.
Aus dem Protokoll zum Prüfungsgegenstand Physik gehe zu Frage 2 hervor, dass es jedenfalls einen Punkteabzug geben habe müssen, da die Kennzeichnung als Stromstärke und deren Maßeinheit nicht habe genannt werden können. Aus dem weiteren Verlauf (Frage 5) gehe jedoch hervor, dass diese Begriffe bekannt gewesen seien, weshalb eine nachträgliche Punktekorrektur vorgenommen hätte werden müssen. Jedoch habe die Frage, was die Stromstärke messe, nicht beantwortet werden können. Der insgesamt errechnete Punktezugewinn von einem bis maximal eineinhalb Punkten hätte jedenfalls nicht für eine positive Beurteilung ausgereicht.
Die Aufgabenstellungen in den vier Prüfungsgegenständen seien somit insgesamt geeignet gewesen, den jeweiligen Lehrplan abzubilden. Die Beurteilungsmodalitäten seien schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe die wesentlichen Bereiche der jeweiligen Lehrpläne nicht in überwiegendem Ausmaß erfüllen können, weshalb ihre Leistungen jeweils mit „Nicht genügend“ zu beurteilen gewesen wären.
4. In ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2022 zum pädagogischen Gutachten wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Widerspruchsvorbringen und führte ergänzend aus, dass der Gutachter eine mangelhafte Protokollführung selbst zugestanden habe.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch gemäß §§ 42 und 71 Abs. 2 lit. f sowie Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) i.V.m. § 20 Abs. 5 Z 1 Iit. d Externistenprüfungsverordnung ab, sprach weiters aus, dass die Beschwerdeführerin die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichtes über die 7. Schulstufe nicht bestanden habe (Spruchpunkt 1.), und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die belangte Behörde mit Verweis auf das pädagogische Gutachten zusammengefasst aus:
Umstände, welche zu einer negativen Beurteilung einer Leistung geführt hätten, hätten keinen Einfluss auf eine Entscheidung über das Nichtbestehen einer Prüfung, selbst wenn diese im Bereich der Schule bzw. der Prüfungskommission gelegen wären. Auch in einem solchen Fall sei auf die tatsächlich erbrachte Leistung eines Schülers abzustellen.
Entgegen dem Vorbringen im Widerspruch seien die organisatorischen Fragen sowie Verständnisfragen der Beschwerdeführerin beantwortet worden. Dass die Teilnahme von Erziehungsberechtigten bei den Prüfungen „nicht erwünscht“ gewesen sei, stelle eine unsubstantiierte Behauptung dar. Vielmehr habe es sich um öffentliche Prüfungen gehandelt. Auch der genannte „Isolationsraum“ sei lediglich ein normaler Warteraum gewesen, welcher bloß aufgrund des COVID-19-Sicherheitskonzepts der Schule als solcher bezeichnet worden sei.
Da der gesamte Lehrplaninhalt prüfungsrelevant gewesen sei, habe keine Stoffabgrenzung vorgenommen werden können. Die Führung des Prüfungsprotokolls sei nur insofern mangelhaft gewesen, als auf den Mantelbögen keine Beschreibung der Leistungen ersichtlich sei. Jedoch enthielten die Protokolle jedenfalls ausreichend Informationen über die gezeigten Leistungen der Beschwerdeführerin.
Auch das Vorbringen hinsichtlich der Befangenheit der Prüfer erweise sich als inhaltsleere und unsubstantiierte Behauptung. Im gesamten Akt finde sich weder ein Hinweis auf eine Voreingenommenheit der Lehrer noch eine Verletzung von Rechtsvorschriften seitens der Prüfungskommission.
Es stimme, dass Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung kein Recht auf eine Wiederholungsprüfung hätten.
6. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig die vorliegende Beschwerde.
In der Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus stellt sie einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Schuljahr 2021/2022 nahm die schulpflichtige Beschwerdeführerin an häuslichem Unterricht über die 7. Schulstufe teil und trat zur angesetzten Externistenprüfung an der Mittelschule XXXX an.
Die Leistungen der Beschwerdeführerin in den Prüfungsgebieten Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde sowie Physik sind jeweils mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.
Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt.
Dass die Leistungen der Beschwerdeführerin in den Prüfungsgebieten Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde sowie Physik jeweils mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, gründet sich insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte pädagogische Gutachten. Dieses ist richtig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin trat diesem Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Zusätzlich ist auszuführen:
Zwar muss der Beschwerdeführerin zugestanden werden, dass das Prüfungsprotokoll in manchen Teilen gewissenhafter geführt hätte werden können. Jedoch ist aus dem Prüfungsprotokoll unzweifelhaft nachvollziehbar, welche Fragen gestellt wurden, was der entsprechende Erwartungshorizont war und in welchem Umfang diesem durch die Beantwortung der Frage entsprochen oder nicht entsprochen wurde. Auch die verwendete Bepunktung ist für das erkennende Gericht in sich schlüssig und nachvollziehbar und passt zum jeweiligen Schwierigkeitsgrad der Frage. Somit geht das Beschwerdevorbringen, wonach die Prüfung aufgrund einer unzureichenden Protokollführung bzw. einer nicht nachvollziehbaren Bepunktung an einem schweren Mangel leide ins Leere.
Auch der Vorwurf, die beiden Prüfungsprotokolle im Prüfungsgebiet Biologie würden bei bestimmten Fragen voneinander abweichen, erweist sich, einerseits aufgrund der schlüssigen Ausführungen im Gutachten, andererseits durch Einsichtnahme in die genannten Protokolle durch das erkennende Gericht als unwahr.
Zwar ist dem Vorbringen, dass ausgebesserte Punkte im Prüfungsgebiet Physik nicht mehr berücksichtigt worden seien, teilweise zuzustimmen, doch hätte auch eine zusätzliche Punktevergabe in diesem Bereich, wie sich aus der Einsichtnahme in die Prüfungsprotokolle sowie aus dem schlüssigen pädagogischen Gutachten ergibt, jedenfalls nicht zu einer positiven Beurteilung geführt.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin bei der Aufgabenstellung 2 im Prüfungsgebiet Geographie die volle Punktezahl erreicht hätte, ergibt sich aus den mangelnden Leistungen in allen anderen wesentlichen Bereichen, dass sie dennoch negativ zu beurteilen gewesen wäre.
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]
3.1.1. Gemäß § 42 Abs. 1 SchUG können die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
Gemäß § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 Schulpflichtgesetz (SchPflG) abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. f SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Externistenprüfungsverordnung sind Grundlage für die Leistungsbeurteilung die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesenen Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie §§ 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) Anwendung.
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
Gemäß § 11 Abs. 4 erster Satz SchPflG ist der zureichende Erfolg (unter anderem) des häuslichen Unterrichts jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.
3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe VwGH 16.12.1996, 96/10/0095).
Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss (vgl. VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009). Der Maßstab der Leistungsbeurteilung ist ein von der Beurteilung anderer Schüler unabhängiger (siehe VwGH 14.03.1994, 93/10/0208).
Nichts Anderes kann für die Durchführung einer Externistenprüfung gelten.
Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO).
Mit 1. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen. Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin die nach Maßgabe des Lehrplanes der 7. Schulstufe der Mittelschule gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen (siehe § 14 Abs. 5 LBVO) der Prüfungsgebiete Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde sowie Physik nicht überwiegend erfüllt. Die Beurteilung der Beschwerdeführerin in den genannten Prüfungsgebieten jeweils mit „Nicht genügend“ erfolgte somit zu Recht.
Mit den Beschwerdevorbringen, dass keine Stoffabgrenzung erfolgt sei und die Beschwerdeführerin vor der Prüfung in einen „Isolationsraum“ geführt worden sei, setzte sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (sowie der SQM in seinem Gutachten) bereits ausreichend auseinander.
So handelt es sich beim „Isolationsraum“ lediglich um einen Warteraum, welcher aufgrund des COVID-19-Sicherheitskonzepts der Schule als solcher bezeichnet worden ist.
Zutreffend führte die belangte Behörde aus, dass es bei der Externistenprüfung keine Stoffabgrenzung gibt, da Prüfungsgegenstand der gesamte Jahresstoff ist. Denn – wie oben dargelegt – ist der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts im Rahmen der ex post Prüfung zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine bestandene Externistenprüfung nachzuweisen. Im Rahmen der Externistenprüfung ist daher jedenfalls der gesamte Jahresstoff zu prüfen.
Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).
Abschließend ist festzuhalten:
Entgegen dem Beschwerdevorbringen und den Ausführungen im angefochtenen Bescheid besteht die Möglichkeit der Wiederholung der Externistenprüfung. Somit wäre ein Aufstieg der Beschwerdeführerin – im Falle der positiven Wiederholung der Externistenprüfung – in die 8. Schulstufe, welche die Beschwerdeführerin jedoch an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu absolvieren hätte, möglich (siehe dazu BVwG 14.10.2022, W227 2259864-1/2E).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ausschließlich die Leistung des Schülers Grundlage der Leistungsbeurteilung ist und hier die Prüfungsgegenstände jeweils mit „Nicht genügend“ zu beurteilen waren, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass im Rahmen der ex post Prüfung des häuslichen Unterrichts (sohin bei der Externistenprüfung) der gesamte Jahresstoff zu prüfen ist, ergibt sich aus der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).
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