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W208 2253337-1•Bundesverwaltungsgericht W208 2253337-1
W208 2253337-1Bundesverwaltungsgericht24.11.2022
Bescheinigungspflicht Einkommensentgang Gebührenbestimmung - Gericht Massenbeförderungsmittel Notwendigkeit Reisekosten selbstständig Erwerbstätiger Stellvertreter Teilstattgebung Verdienstentgang Vermögensnachteil Zeitversäumnis Zeugengebühr
W208 2253337-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christoph BRUNNER, Petersbrunnstraße 2, 5020 SALZBURG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts KREMS vom 03.02.2022, GZ XXXX , wegen Zeugengebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Geltendmachung von Einkommensentgang gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 Z 2 und § 18 Abs 1 Z 2 lit b und c GebAG abgewiesen.
Im Übrigen wird der Beschwerde hinsichtlich der Geltendmachung von Reisekosten gemäß § 6 ff GebAG mit der Maßgabe stattgegeben, dass dem BF zusätzlich zu den Reisekosten für Zugtickets iHv € 113,40 noch die Kosten für zwei Fahrscheine der öffentlichen Verkehrsmittel in SALZBURG (O-Bus) iHv € 2,90 je Fahrschein, somit ein Betrag iHv € 5,80 zugesprochen wird, wodurch sich die Gesamtsumme der bestimmten Gebühren auf insgesamt € 136,20 erhöht. Dem BF ist daher die restliche Gebühr iHv € 5,80 anzuweisen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Ladung vom 27.08.2021 (zugestellt am 10.09.2021) als Zeuge im Verfahren vor dem Landesgericht KREMS (im Folgenden: LG) zu XXXX geladen und in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2021 von 14:00 Uhr bis 15:45 Uhr einvernommen, wobei in der Ladung ein Zeitfenster für seine Vernehmung von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr angegeben wurde (ON 1.1.).
2. In der Folge machte der Zeuge durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Reisekosten iHv € 244,40 (582 km x 0,42 Kilometergeld) für die Autofahrt von seiner Ladungsadresse zum LG sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form eines Einkommensentganges für selbstständig Erwerbstätige nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG iHv € 855,00 (€ 95,00 pro Stunde für 9 Stunden) geltend.
Begründend führte der BF in seinem Antrag auf Gebührenbestimmung aus, dass er Reisekosten mit einem PKW verrechnet habe, da die Anreise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zwar € 113,40 gekostet, aber von Tür zu Tür 12 Stunden gedauert hätte. Unter Bedachtnahme auf den Einkommenstentgang hätte das insgesamt zu deutlich höheren Kosten geführt. Betreffend Zeitversäumnis wurde ausgeführt, dass es sich bei dem BF um einen Ziviltechniker (tätig als Architekt und Modellbauer) der Leistungskategorie A handle, der selbstständig tätig sei und der Stundensatz iHv € 95,00 daher gerechtfertigt wäre. Dazu wurde die Empfehlung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten betreffend Stundensätze im Architektur- und Ingenieurbüro vorgelegt, der bei einer Tätigkeit in der Leistungskategorie B (Mitarbeiter) ein Stundensatz zwischen € 85,00 und € 120,00 und in der Leistungskategorie A (Ziviltechniker) ein Stundensatz von € 110,00 bis € 200,00 zu entnehmen ist. Des Weiteren legte der BF einen Ausdruck der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) über eine Ticketanfrage vom 22.10.2021 (unter Heranziehung desselben Wochentages wie dem Verhandlungstag und unter Berücksichtigung der aufgrund der Einvernahme maßgeblichen Zeiten) von SALZBURG Hauptbahnhof bis zum Bahnhof KREMS/DONAU vor, aus der ein Preis pro Strecke iHv € 56,70 und damit Gesamtkosten von € 113,40 hervorgingen (ON 1.1.).
3. Daraufhin forderte die Kostenbeamtin des LG den BF mit Schreiben vom 10.12.2021 auf (ON 1.3.), binnen 14 Tagen Nachweise betreffend seine geltend gemachte Entschädigung für Zeitversäumnis und seinen Reisekosten vorzulegen. Hinsichtlich des Einkommensentganges seien Nachweise vorzulegen, welche bekunden würden, dass der BF seine Tätigkeit als Ziviltechniker nicht an einem anderen Tag nachholen habe können. Für einen Zuspruch der PKW-Reisekosten sei begründend auszuführen, warum dem BF die Benützung aus konkreten Gründen nicht möglich gewesen sei. Des Weiteren wurde der BF aufgefordert, binnen 14 Tagen ein beiliegendes Formblatt über seine Selbstständigkeit auszufüllen und zu retournieren.
4. Mit am 26.01.2022 eingelangter Stellungnahme kam der BF diesem Ersuchen fristgerecht nach und führte darin Folgendes aus: Hinsichtlich des Einkommensentganges gab er an, dass er ein Unternehmen betreibe, in dem Modelle für Bauherren, Bauunternehmen und auch Wettbewerbe erstellt und angefertigt würden und deren Herstellung daher an Fixtermine gebunden seien. Üblicherweise würden für deren Herstellung maximal fünf Arbeitstage ab dem Erhalt von Plänen des Auslobers bis hin zur Abgabe des Modells entsprechend den Ausschreibungen laut der Architektenkammer zur Verfügung stehen. Zum gegenständlichen Zeitpunkt sei ein Wettbewerb im Laufen gewesen, für den entsprechende Modelle anzufertigen gewesen seien, die in der darauffolgenden Woche hätten fertiggestellt werden müssen. Konkret sei am 18.10.2021 Abgabetermin für ein großes Projekt gewesen und am 20.10.2021 habe ein weiteres Großprojekt abgeschlossen und die Wettbewerbsmodelle ausgeliefert werden müssen. Dieser Termindruck, ungeachtet des Umstandes, dass ohnedies am Wochenende gearbeitet worden sei, habe es erforderlich gemacht, Fremdleistungen in Anspruch zu nehmen, um den Umsatz für diese drei Projekte iHv insgesamt € 12.000,00 abarbeiten zu können, zumal die Herstellung von solchen Modellen sehr komplex sei. Um diese Modelle überhaupt binnen der gesetzten Frist fertig stellen zu können, hätten Teile der Arbeiten ausgelagert werden müssen, wofür vom beauftragten Unternehmer ein Honorar für eine Arbeitstätigkeit von 12 Stunden á € 95,00 über € 1.146,00 zzgl. Versand und Material iHv € 26,00, insgesamt sohin € 1.166,00 ausgestellt worden sei. Zu den Reisekosten verwies der BF auf die bereits mit Gebührenbestimmungsantrag vorgelegten Unterlagen, wonach eine Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln € 113,40 ausgemacht hätte, wobei die Abwesenheitszeit in SALZBURG etwa 12 Stunden betragen hätte. Für die Anreise mit dem PKW sei hingegen nur eine Fahrtzeit von 9 Stunden zu veranschlagen gewesen. Aus wirtschaftlichen Erwägungen sei es daher sinnvoller gewesen die Fahrt mit dem PKW durchzuführen als mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, zumal der Mehraufwand an Kilometergeld geringer ins Gewicht falle, als der Mehraufwand an Fahrzeit, der bei der Benützung eines Massebeförderungsmittels entstanden wäre. Gleichzeitig wurden die entsprechende Rechnung vom 13.10.2021 des vom BF beauftragten Unternehmens über die veranschlagte und pauschalierte Arbeitszeit von 12 Stunden (€ 95,00 pro Stunde) zzgl Versand und Material für Leistungen am 14.10.2021 und 15.10.2021 iHv insgesamt € 1.166,00 sowie ein Mail vom 13.09.2021 mit dem Auftrag zur Anfertigung eines Modells mit Abgabefrist 21.10.2021 zur Vorlage gebracht (ON 1.4).
5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Präsidenten des LG vom 03.02.2022 (im Folgenden belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurden die Gebühren des BF als Zeuge für die Teilnahme an der Verhandlung vom 15.10.2021 gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) mit insgesamt € 130,40, davon Reiskosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels (mit dem Zug von SALZBURG Hauptbahnhof nach KREMS/DONAU und retour) iHv € 113,40 und Aufenthaltskosten in Form von Verpflegungskosten für ein Mittag- und ein Abendessen iHv je € 8,50, bestimmt und die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, diese vor Rechtskraft an den BF zu überweisen. Das Mehrbegehren auf Ersatz von Fahrtkosten nach Kilometergeld (€ 0,42 pro Kilometer) iHv € 244,40 und eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form eines Verdienstentganges iHv € 855,00 (€ 95,00 pro Stunde für 9 Stunden) wurden abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Gemäß § 6 Abs 1 GebAG sei der Ersatz der notwendigen Reisekosten, die Kosten der Beförderung mit einem Massebeförderungsmittel zwischen Ort der Vernehmung und des Wohnsitzes, im gegenständlichen Fall daher eine Bahnfahrt von SALZBURG nach KREMS und retour. Die Entschädigung für Zeitversäumnis habe nicht zuerkannt werden können, da der Zeuge mit Stellungnahme vom 23.12.2021 den tatsächlichen Verdienstentgang nicht belegen habe können. Der Beilage 2 der Stellungnahme vom 23.12.2021 (E-Mail mit Auftrag zur Anfertigung eines Modells mit Abgabefrist vom 21.10.2021) sei zu entnehmen, dass dieser Auftrag bereits von September 2021 (13.09.2021) gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der BF die Ladung für den 15.10.2021 schon erhalten gehabt. Weiters sei in der Beilage 1 der Stellungnahme vom 23.12.2021 das Rechnungsdatum mit 13.10.2021 angegeben, somit vor dem Ladungstermin.
6. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 18.02.2022) richtet sich die am 17.03.2022 fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Zeugen und nunmehrigen BF. In dieser wird beantragt, der Beschwerde stattzugeben und sowohl die geltend gemachten Reiskosten für die Anreise mit dem PKW iHv € 244,44 als auch die beantragte Entschädigung für Zeitversäumnis in Form eines Einkommensentganges iHv € 855,00 dem BF zuzusprechen. Hinsichtlich der Reisekosten wurde begründend ausgeführt, dass von der belangten Behörde übersehen worden sei, dass der BF nicht am Bahnhof wohne und dementsprechend eine Strecke von 6,4 km zum Bahnhof hin und wieder retour zurückzulegen habe. Hierfür sei ein Massebeförderungsmittel zu verwenden, wofür jedoch pro Richtung eine halbe Stunde Zeitaufwand zu veranschlagen sei. Darauf sei seitens der belangten Behörde keine Rücksicht genommen worden. In diesem Zusammenhang sei aber auch eine Gesamtschau und eine wirtschaftliche Abwägung durchzuführen, ob ein Massebeförderungsmittel oder ein PKW preiswerter sei. Wie bereits ausgeführt, sei im Falle einer Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ein Zeitraum von 12 Stunden Abwesenheit zu veranschlagen gewesen und wären die diesbezüglichen Kosten deutlich höher gewesen als es die Kosten für die Benutzung eines PKW, im Hinblick auf das amtliche Kilometergeld gewesen seien. Betreffend die dem Grunde nach nicht zugesprochene Entschädigung für Zeitversäumnis führte der BF aus, dass er gemäß der Empfehlung der Kammer für Architekten und Ingenieurskonsulenten einen Stundensatz iHv € 95,00, welcher der Leistungskategorie B (Mitarbeiter) entspreche verrechnet habe, obwohl ihm als selbstständigen Architekt ein Stundensatz der Leistungskategorie A, also im Mittel von € 155,00 zugestanden wäre. Mit diesem Vorbringen habe sich die belangte Behörde in keiner Weise auseinandergesetzt, sondern sich lediglich mit einer Urkunde, die im Rahmen der Stellungnahem vom 23.12.2021 vorgelegt worden sei, beschäftigt. Mit dieser Rechnung sei nur dargelegt worden, dass er ein drittes Unternehmen mit Arbeiten beauftragt hätte. Des Weiteren gab er in Wiederholung des entsprechenden Vorbringens in seiner Stellungnahme vom 23.12.2021 an, dass zum Zeitpunkt der Verhandlung am 15.10.2021 ein Wettbewerb im Laufen gewesen sei, für den entsprechende Modelle anzufertigen gewesen seien und die in der darauffolgenden Woche fertiggestellt hätten werden müssen. So sei konkret am 18.10.2021 Abgabetermin für ein Großprojekt und am 20.10.2021 für ein weiteres Großprojekt gewesen, für die die Modelle abgeschlossen und ausgeliefert hätten werden müssen. Angesichts der anberaumten Verhandlung und der Fristen für die Modelle sei ein weiteres Unternehmen im Hinblick auf die im Vorfeld bekannte Zeitnot beauftragt worden, anderenfalls die Aufträge innerhalb der Fristen nicht abgearbeitet werden hätten können und er Schadenersatzforderungen ausgesetzt gewesen wäre. Für diese Tätigkeiten sei eine Pauschale iHv € 1.166,00 vereinbart gewesen, welche über dem von ihm nunmehr geltend gemachten Betrag liege und ihm daher ein Verlust entstehe. Es entbehre daher die Behauptung, wonach er den Einkommensentgang nicht hätte belegen können, jeglicher Grundlage. Daran vermögen auch die Ausführungen der belangten Behörde nichts zu ändern, wonach der Auftrag bereits am 13.09.2021 erteilt worden sei, zumal sich diese Chronologie mit seinen Ausführungen decke. Er habe nämlich unverzüglich nachdem er die Ladung erhalten habe, versucht sich die zeitlichen Ressourcen des von ihm beauftragten Ingenieurs zu sichern. Ein Vorarbeiten sei nicht möglich gewesen, zumal die Architekten jede freie Minute nutzen würden, um an ihren Plänen zu feilen und die entsprechenden Unterlagen erst zum letztmöglichen Zeitpunkt übermitteln würden. Es werde daher beantragt dem BF im Hinblick auf die bereits getätigte Zahlung iHv € 130,40 noch einen Restbetrag von € 977,50 zu bezahlen. Schließlich wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Gleichzeitig wurde die Bestätigung des BF, wonach er eine selbstständige Tätigkeit als „Architekt-Modellbauer“ ausführe, vorgelegt. Die zugesprochenen Verpflegungskosten iHv zweimal € 8,50 (1x Mittagessen und 1x Abendessen) wurden nicht angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen.
7. Mit am 28.03.2022 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Punkt I.1.-4. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.
Insbesondere wird festgestellt:
Der BF ist als Architekt (Modellbauer) mit seiner Firma in 5020 SALZBURG selbstständig erwerbstätig.
Der BF wurde mit Ladung vom 27.08.2021 (zugestellt am 10.09.2021) über seinen Termin zur Einvernahme in der Verhandlung am 15.10.2021 zu XXXX verständigt, wobei dafür ein Zeitfenster von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr angegeben wurde. Er war daher in der Lage seine Arbeitszeiten, Aufträge und Termine mehr als ein Monat im Voraus entsprechend zu planen.
Der BF wurde in der Verhandlung am 15.10.2021 zu XXXX einvernommen. Seine Anwesenheit beim LG ist am Freitag, dem 15.10.2021, von 14:00 Uhr bis 15:45 Uhr erforderlich gewesen.
Der Reiseweg des BF beträgt von seiner Ladungs- und Firmensitzadresse in 5020 SALZBURG, XXXX , zum LG in 3500 KREMS, Josef Wichner Straße 2, rund 276 km, wofür sich eine Fahrzeit von ca. 2 Stunden und 51 Minuten mit dem PKW und ca. 3 Stunden 37 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln errechnet.
Fest steht, dass der BF von 5020 SALZBURG nach 3500 KREMS mit dem eigenen PKW angereist ist.
Die Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln von 5020 SALZBURG, XXXX , zum LG, in 3500 KREMS, Josef Wichner Straße 2, gestaltet sich folgendermaßen:
Anreise mittels von ca. 5-minütigem Fußweg von XXXX , 5020 SALZBURG bis zur Bushaltestelle O-Bus 5 SALZBURG XXXX , ca. 20-minütige Busfahrt bis Haltestelle SALZBURG Hauptbahnhof, Zugfahrt nach KREMS/DONAU Bahnhof in der Dauer von 2 Stunden 33 Minuten, von dort ca. 11-minütiger Fußweg zum LG.
Rückreise mittels ca. 11-minütigem Fußweg vom LG zurück zum Bahnhof KREMS/DONAU und Bahnfahrt zurück nach SALZBURG Hauptbahnhof in der Dauer von 2 Stunden 33 Minuten, 20-minütige Busfahrt mit O-Bus 5 von SALZBURG Hauptbahnhof bis zur Haltestelle SALZBURG XXXX , von dort ca. 5 Minuten Fußweg zur Ladungsadresse XXXX
Um pünktlich am 15.10.2021 um 14:00 Uhr in 3500 KREMS anwesend zu sein, hätte der BF – wäre er mit öffentlichen Verkehrsmitteln angereist – die Reise am 15.10.2021 um ca. 9:40 Uhr begonnen, wäre die Rückreise am selben Tag um ca. 16:00 Uhr angetreten und wäre um 19:35 Uhr wieder an seinem Wohnort in 5020 SALZBURG gewesen. Sowohl der O-Bus 5 als auch die Züge fahren in regelmäßigen Intervallen und wären dem BF dabei keine unverhältnismäßigen Wartezeiten entstanden.
Bei Benützung von Massebeförderungsmitteln (Bus und Bahn) wären dem BF für die maßgebliche Strecke Reisekosten iHv € 119,20 (Busticket in SALZBURG von der Ladungsadresse bis zum Bahnhof für die Hin- und Rückreise je € 2,90, Zugticket von SALZBURG nach KREMS Hin- und Rückreise je € 56,70) angefallen.
Der BF hat für den 14.10.2021 und für den 15.10.2021 Modellbauarbeiten bei einem anderen Unternehmen im Ausmaß von 12 Stunden beauftragt und diesem dafür € 95,00 pro Stunde zzgl. Versand und Material iHv € 26,00, insgesamt sohin € 1.166,00 bezahlt.
Dem BF wäre jedoch die Verrichtung seiner selbstständigen Arbeit (Anfertigung von Modellen) an jedem anderen Tag möglich gewesen und war diese Arbeit nicht an einen konkreten Zeitraum während seiner Abwesenheit am 15.10.2021 gebunden.
Der BF hat damit keine während der Zeit seiner Verhinderung angefallenen konkreten, unaufschiebbaren Tätigkeiten bescheinigt, bei deren Nichtverrichtung durch einen Stellvertreter, er Einkommen verloren hätte.
Am Tag der Verhandlung, dem 15.10.2021 fanden auch keine sonstigen Termine des BF statt. Insbesondere ist dem BF durch seine Vernehmung am 15.10.2021 kein konkreter Auftrag, folglich keine Verrichtung einer bestimmten, unaufschiebbaren Tätigkeit entgangen. Dementsprechend hat er auch nicht durch Versäumung einer solchen Tätigkeit einen konkreten Vermögensnachteil tatsächlich erlitten.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und den Angaben des BF in seiner Beschwerde.
Die Feststellung, dass der BF am 15.10.2021 XXXX vor dem LG einvernommen wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Gebührenbestimmungsantrag. Aus diesem ergibt sich auch die Dauer der Einvernahme bis 15:45 Uhr.
Die Feststellung über Wegzeiten, Anreise und Fahrplan mittels öffentlichen Verkehrsmitteln, ergibt sich aus „Google Maps“ (www.google.at/maps) sowie den Fahrplänen der ÖBB und des Salzburger Verkehrsbundes.
Die ÖBB-Tickets, aus denen sich der Ticketpreis von iHv € 56,70 pro Strecke ergibt, wurden bereits vom BF im Zuge seines Antrages auf Gebührenbestimmung am 27.10.2021 selbst vorgelegt. Der Preis der Tickets für eine Fahrt mit dem O-Bus des SALZBURGER Verkehrsbundes iHv € 2,90 konnte anhand des mit Stand 01.01.2021 verlautbarten Tarifes (über die Statistik der Stadtgemeinde SALZBURG „Abgaben, Gebühren Tarife, Stand 01.01.2021“ abgerufen am 21.11.2022 unter www.stadt-salzburg.at/statistik) festgestellt werden.
Die Beauftragung eines anderen Unternehmens durch den BF für die Verrichtung von Arbeiten am 14.10.2021 und am 15.10.2021 in der Dauer von 12 Stunden und die Bezahlung eines entsprechenden Honorars ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF.
Die vom BF zu verrichtenden Tätigkeiten bzw angenommenen Aufträge sind zwar unbestritten terminiert, zumal sie zu einem fixen Abgabetermin (18.10.2021 und 21.10.2021) fertig gestellt sein mussten, dennoch handelt es sich um keine Tätigkeiten, welche ausgerechnet am 15.10.2021 während der Folgeleistung der Zeugenpflicht des BF verrichtet hätten werden müssen. Dass der BF durch die Einvernahme am LG zusätzlich unter Zeitdruck geraten sei, vermag daran nichts zu ändern und bewegt sich Rahmen seines selbstständigen Zeitmanagements im Hinblick auf seine Auftragsbewältigung.
Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführt hat, wurde der BF bereits ein Monat vor seiner Einvernahme geladen und hatte er entsprechend lange Zeit um sich vorausschauend zu organisieren. Dabei wird nicht verkannt, dass der BF in seiner Beschwerde vorbringt, dass er oft erst spät mit den Modellbauarbeiten anfangen könne, zumal die Architekten erst entsprechend spät mit dem Entwurf fertig seien. Dies bewegt sich jedoch wie oben ausgeführt ebenfalls im Rahmen seines eigenen unternehmerischen Risikos. Dem BF muss es daher bei der Fertigstellung der Modelle und Erfüllung seiner Aufträge, insbesondere bei größeren Projekten, die eine Arbeitsleistung über mehrere Tage erforderlich machen, möglich sein seine Arbeitsleistung vorausschauend und effizient zu gestalten und seine stundenweise Verhinderung im Ergebnis entsprechend zu kompensieren.
Ebensowenig ist mit der Tatsache, dass der BF ein externes Unternehmen beauftragt hat, um ihm bei der Erfüllung seiner Aufträge zu unterstützen, etwas für ihn gewonnen. Aus den hierzu vorgelegten Unterlagen geht zwar unstrittig eine entsprechende Beauftragung zum Entwurf eines Modells hervor, jedoch scheitert die Geltendmachung dieser Kosten als Stellvertreterkosten schon an der „pauschalen“ Beauftragung für einen Zeitraum von 12 Stunden mit Arbeitsverrichtung am 14.10.2021 und 15.10.2021, zumal der BF lediglich am 15.10.2021 durch die Erfüllung seiner Zeugenpflicht zeitlich verhindert war. Im Hinblick auf die Endtermine am 18.10.2021 und 21.10.2021 und dem Wissen des BF über diese Termine bereits seit spätestens 13.09.2021 (vgl Beilage 2 der Stellungnahme vom 23.12.2021, ON 1.4.) sind die beauftragten Tätigkeiten am 14.10.2021 und 15.10.2021 auch nicht als unaufschiebbar anzusehen.
Wie oben festgestellt ist es dem BF – trotz expliziter Aufforderung durch das LG 10.12.2021 (ON 1.4.) – nicht gelungen nachzuweisen, dass die Verrichtung der von ihm geltend gemachten Tätigkeiten nur an diesem konkreten Tag möglich gewesen wären.
Aus all dem Gesagten ergibt sich, dass der BF keine während der Zeit seiner Verhinderung angefallenen konkreten, unaufschiebbaren Tätigkeiten bescheinigt hat, bei deren Nichtverrichtung durch einen Stellvertreter, er Einkommen verloren hätte.
Ebensowenig konnte er einen konkreten Vermögensnachteil durch die Versäumung von anderen terminierten Tätigkeiten am 15.10.2021 darlegen.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389. Zudem hat der BF ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet. Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten:
„Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. […]
„Reisekosten
§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.
(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.
(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.
Massenbeförderungsmittel
§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.
Fahrpreisklasse
§ 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.
Andere als Massenbeförderungsmittel
§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).
(3) Benützt der Zeuge ein anderes Berförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.“
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen1.14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,2.anstatt der Entschädigung nach Z 1a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.“
Geltendmachung der Gebühr
§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen. [...]
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).
Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 2 GebAG umfasst sowohl den Grund des Anspruches als auch dessen Höhe (vgl VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).
Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG umfasst gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GebAG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen.
Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter „tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 22.11.1999, 98/17/0357).
Unter einem Stellvertreter im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG 1975 kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc vertritt. Diesbezüglich bedarf es konkreter Angaben über die Erforderlichkeit einer derartigen Vertreterbestellung (Hinweis E 18. September 2001, 2001/17/0054; VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). Soweit sich der Zeuge in diesem Zusammenhang auf unaufschiebbare Termine beruft, liegt es an ihm, diese behauptete Tatsache der Unaufschiebbarkeit näher zu erläutern (VwGH 28.4.2003, 2000/17/0065; VwGH 10.1.2011, 2010/17/0097).
Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG gebühren gegebenenfalls anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a oder b leg. cit. die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter. Es genügt daher nicht, dass ein Stellvertreter bestellt und dessen Kosten vom Zeugen getragen wurden. Vielmehr setzt der geltend gemachte Anspruch des Weiteren voraus, dass die Stellvertretung notwendig war. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde diese Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (vgl hiezu die hg Erkenntnisse je vom 28. April 2003, 99/17/0207 und 2000/17/0065). Weiters ist die Auffassung unzutreffend, hiezu sei es nicht erforderlich, konkrete Behauptungen zur Unaufschiebbarkeit der vom Stellvertreter wahrgenommenen Tätigkeiten zu erstatten (Hinweis E 28. April 2003, 99/17/0207; VwGH 07.10.2005, 2005/17/0207).
Bei den vom Vertreter wahrgenommenen Aufgaben muss es sich daher um solche handeln, die unaufschiebbar sind. Dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei die Dringlichkeit bzw Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (vgl etwa VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099; VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). Ist die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht ‚notwendigerweise‘ im Verständnis des § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG zu bestellen [...].“
Unter einem „notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter " iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen WÄHREND DER ZEIT SEINER ABWESENHEIT von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc vertritt (vgl VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054 unter Hinweis auf VwGH 17.02.1986, 85/15/0066).
Zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters ist auch die Angemessenheit des Zeitraumes, für den die Entschädigung beansprucht wird, zu prüfen (vgl VwGH 22.03.1999, 98/17/0286).
Gemäß § 19 Abs 2 GebAG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).
Dass die vom Gesetz geforderte erhöhte Bescheinigungspflicht als Voraussetzung für die Zuerkennung auf Verdienstentgang nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b nicht unsachlich und damit rechtens ist, wurde unlängst wieder im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 26.11.2020, Zl G 237/2020-9 u.a., ausgesprochen bzw bestätigt.
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Im vorliegenden Fall wendet der BF ein, dass sowohl seine Reisekosten für die Anreise mit dem PKW (€ 244,40 anstatt der im Bescheid zuerkannten Kosten für die Benützung eines Massebeförderungsmittels iHv € 113,40) als auch seine geltend gemachte (und dem Grunde nach abgewiesene) Entschädigung für Zeitversäumnis iHv € 855,00 ersetzt werden müsse.
Dieses Vorbringen erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
Hinsichtlich des Ersatzes der Reisekosten ist auszuführen, dass eine derartige Vergütung der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges bloß in den in § 9 Abs 1 GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen ist. Benützt der Zeuge hingegen gemäß § 9 Abs 3 GebAG ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen, sohin insbesondere dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist. Dies ist zB der Fall, wenn kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist oder die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung oder am Umsteigebahnhof entstünden (vgl VwGH 23.10.2000, Zl 2000/17/0080).
Die längere Bahnfahrtdauer kann nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, dass ein Zeuge das für seine Beförderung vorgesehene Massenbeförderungsmittel nicht benützt (VwGH 18.09.2001, Zl 2001/17/0054).
Weder dem Vorbringen des BF noch dem gesamten Verwaltungsakt waren derartige Gründe zu entnehmen und waren auch sonst keine Gründe nach § 9 Abs 1 leg cit ersichtlich, welche den Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges rechtfertigen würden. Wie oben in den Feststellungen ausgeführt, hätte es sich bei einer Anreise mit dem öffentlichen Verkehrsmittel um eine Reisebewegung beginnend mit 09:40 Uhr, ca. zweistündigem Aufenthalt am LG, und endend um ca. 19:35 Uhr ohne längere Wartezeiten oder unzumutbare Wegstrecken zu Fuß gehandelt. Das in diesem Zusammenhang vom BF ins Treffen geführte Argument, wonach es wirtschaftlicher gewesen sei, die kürzere Anreisezeit mit dem PKW zu wählen, um weniger Entschädigung für Zeitversäumnis geltend machen zu müssen, führt vor dem Hintergrund der Gesetzeslage und der oa ständigen Judikatur ins Leere.
Dem BF waren deshalb als Reisekosten nur die Kosten für ein Hin- und Rückfahrtticket der ÖBB und ein Hin- und Rückfahrtticket des O-Bus iHv insgesamt € 119,20 zu ersetzen.
Da dem BF von der belangten Behörde lediglich die Kosten der Zugtickets iHv € 113,40 zugesprochen wurden, sind dem BF die zusätzlich anfallenden Kosten für die Benützung des Busses von seiner Ladungsadresse zum Bahnhof iHv insgesamt € 5,80 (zwei Tickets á € 2,90) zuzusprechen.
Der Zweck des § 3 Abs 1 Z 1 GebAG bedingt, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten. Bei der Beurteilung der Reisebewegung ist darauf abzustellen, wann sie zu beenden war und sind in diesem Zusammenhang die Kosten der Mahlzeit unabhängig davon zu ersetzen, ob sie tatsächlich eingenommen wurde (VwGH 24.09.1997, Zl 96/03/0058).
Der Mehraufwand für die Verpflegung gemäß § 14 GebAG iHv insgesamt € 17,00 (1x Mittagessen und 1x Abendessen,) wurde von dem BF nicht in Beschwerde gezogen und erweist sich auch vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen (Reiseantritt vor 11:00 Uhr und Beendigung nach 14 Uhr für ein Mittagsessen und Reisebeendigung nach 19:00 Uhr für ein Abendessen gemäß § 14 GebAG) als rechtens.
3.3.3. Entschädigung für Zeitversäumnis
Die belangte Behörde begründet die Abweisung dieser Kosten im Wesentlichen damit, dass der BF den tatsächlichen Verdienstentgang nicht belegen habe können.
Eingangs ist bereits festzuhalten, dass die vom BF geltend gemachte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht eindeutig als Verdienstentgang nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG eingeordnet werden kann, sondern der geforderte Betrag auch unter die Kosten für einen notwendigerweise zu beauftragenden Stellvertreter nach § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG zu subsumieren sein könnte.
Verdienstentgang eines selbstständig Erwerbstätigen nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG
Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG umfasst gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GebAG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen.
Dem Zeugen soll die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 2 iVm § 19 Abs 2 GebAG dann gebühren, wenn er die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, bescheinigt.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt ist dies dem BF im vorliegenden Fall trotz Aufforderung mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.12.2021 mangels Vorlage einer tauglichen Bescheinigung weder über den Grund noch über die Höhe des Anspruches gelungen. Im vorliegenden Fall ist dem BF daher durch seine Vernehmung am 15.10.2021 kein konkreter Auftrag, folglich keine Verrichtung einer bestimmten, unaufschiebbaren Tätigkeit entgangen.
Der Zeuge hat demnach ein tatsächlich entgangenes Einkommen für 9 Stunden iHv insgesamt € 855,00 nach § 3 Abs 1 Z 2 iVm § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG nicht bescheinigt.
Stellvertreterkosten nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG
Voraussetzung für einen derartigen Zuspruch ist nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, dass die Bestellung „notwendigerweise" erfolgt. Dies ist im Verständnis des § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG dann der Fall, wenn der Stellvertreter für unaufschiebbare Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches sonst verloren gegangen wäre (§ 3 Abs 1 Z 2 GebAG).
Wie oben festgestellt waren die Tätigkeiten bzw die Aufträge des BF zwar unbestritten terminiert, zumal sie zu einem fixen Abgabetermin fertig gestellt werden mussten, dennoch handelt es sich bei den in Rede stehenden Tätigkeiten um keine „unaufschiebbaren Tätigkeiten“ im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur, zumal diese nicht zwingendermaßen am Tag der Verhandlung, dem 15.10.2021, im angeführten Zeitraum, verrichtet werden mussten.
Dabei wird nicht verkannt, dass der BF bei der Fertigstellung der Modelle und Verrichtung der Tätigkeiten, seine Arbeit bereits mehrere Tage im Voraus wird beginnen müssen, jedoch muss es ihm – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – möglich sein, bei größeren Projekten die eine Arbeitsleistung über mehrere Tage erforderlich machen, einen stundenweisen Ausfall dieser Arbeitsleistung an einem Tag derart zu kompensieren, dass er diese Leistung an einem anderen Tag aufholt. Selbst wenn er aufgrund seiner zeitlichen Auslastung nicht dazu im Stande ist, diese Arbeitsleistung selbst aufzuholen, entstehen bei Beauftragung eines „Stellvertreters“ mangels der Unaufschiebbarkeit der Tätigkeit auch in einem solchen Fall keine nach dem Gebührenanspruchsgesetz ersetzbare Stellvertreterkosten.
Festzuhalten ist, dass unter einem „notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter“ nur eine Person verstanden werden kann, die den Zeugen „während der Zeit seiner Abwesenheit“ von seinem Betrieb vertritt. Mit der vorgelegten Rechnung eines externen Dienstleisters „Für Modellbauarbeiten am 14.-15.10. (CAD Zeichenarbeiten, CNC Fräsen der Teile)“ an zwei genannten Projekten“, kann nicht bescheinigte werden, dass am 15.10.2021 für den Zeitraum der Verhandlung, dieser externe Dienstleister als Stellvertreter iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG agieren musste, damit dem BF kein Einkommen verloren geht. Vielmehr erweckt die Rechnung der Eindruck einer routinemäßigen Auslagerung bestimmter Arbeiten ins billigere Nachbarland.
Die Bestellung des Stellvertreters erfolgte daher nicht notwendigerweise im Verständnis des § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG. Die beantragten Kosten für Zeitversäumnis können daher auch nicht als Stellvertreterkosten iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG zugesprochen werden.
3.3.3. Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GebAG setzt ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Da es dem BF nicht gelungen ist, einen erlittenen Vermögensnachteil zu bescheinigen, konnte ihm auch der gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG pauschalierte Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zugesprochen werden.
3.3.4. Im Ergebnis waren dem BF daher – wie unter 3.3.2. dargestellt – die zusätzlich anfallenden Kosten für die Benützung des Busses von seiner Ladungsadresse zum Bahnhof iHv insgesamt € 5,80 (zwei Tickets á € 2,90) zuzusprechen. Mit dem Mehrbegehren hinsichtlich der Anreise mit dem PKW sowie der beantragten Entschädigung für Zeitversäumnis konnte der BF hingegen nicht durchdringen und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
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