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I422 2262389-2•Bundesverwaltungsgericht I422 2262389-2
I422 2262389-2Bundesverwaltungsgericht24.11.2022
Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Verbrechen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten
I422 2262389-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2022, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Ein ungarischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft XXXX eingeleiteten internationalen Haftbefehls am 23.08.2021 von den ungarischen an die österreichischen Behörden ausgeliefert.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.09.2021 eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme". In diesem teilte sie ihm mit, dass sie für den Fall einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes prüfen werde und räumte sie ihm mit dieser Verständigung zugleich die Möglichkeit ein, hiezu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Eine Stellungnahme zum Parteiengehör wurde seitens des Beschwerdeführers – der dieses Schreiben am 13.10.2021 übernommen hatte – nicht abgegeben.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.11.2021, zu XXXX und dem Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 27.04.2022, zu XXXX als Rechtsmittelgericht wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls für schuldig befunden und er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.
Infolge dessen erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.10.2022 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) Sie erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.). Zudem erkannte sie einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.11.2022 und dem Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 18.11.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte hierbei im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2022 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ungarn. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer leidet an keinen psychischen oder schwerwiegenden physischen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer besuchte in Ungarn acht Jahre die Grundschule, und vier Jahre eine berufsbildende Mittelschule und absolvierte danach eine Ausbildung als Koch/Kellner. In Ungarn war der Beschwerdeführer als Angestellter in der Metallindustrie tätig.
Der Beschwerdeführer ist geschieden, lebt derzeit in einer Lebensgemeinschaft und ist für drei Kinder sorgepflichtig. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Ungarn. Im österreichischen Bundesgebiet war der Beschwerdeführer bislang zu keinem Zeitpunkt wohnhaft und auch nicht erwerbstätig. Aufgrund seiner Auslieferung durch Ungarn an die österreichischen Strafverfolgungsbehörden ist der Beschwerdeführer durchgehend seit 23.08.2021 mit Hauptwohnsitz in einer österreichischen Justizanstalt erfasst.
Er verfügt im Bundesgebiet weder über familiäre Anbindungen noch über private Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer weist in Ungarn die nachstehenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen und Eintragungen im Strafregister auf:
1. Am 26.03.2002 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Zentralbezirksgerichtes XXXX , zu AZ: XXXX wegen der Delikte des Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt.
2. Mit Urteil des Zentralbezirksgerichtes XXXX vom 17.06.2002, zu AZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer bedingten Geldstrafe in der Höhe von HUF 50.000,-- verurteilt.
3. Am 11.04.2005 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX , zu AZ: XXXX wegen der Delikte des vollendeten Diebstahls in sechs Fällen, des vollendeten Diebstahls in 13 Fällen, des vollendeten Diebstahls in zwei Fällen und der versuchten Diebstähle in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich wurde ihm mit dem Strafurteil das Recht zur Bekleidung öffentlicher Ämter für den Zeitraum von sechs Jahren abgesprochen.
4. In seiner Entscheidung vom 11.05.2007, zu AZ: XXXX widerrief das Zentralbezirksgericht XXXX die zuvor unter Ziffer 1 und Ziffer 2 dargelegten bedingt ausgesprochenen Freiheits- und Geldstrafen und legt die Dauer der daraus zu verbüßenden Haftstrafe mit einem Jahr und 15 Tage sowie einer Geldstrafe von HUF 50.000,-- fest.
5. Das Amtsgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11.05.2010, zu AZ: XXXX wegen der Delikte des schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen in zwei Fällen, des vollendeten Diebstahls in insgesamt neun Fällen, des versuchten Diebstahls sowie der Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren. Zugleich wurde ihm mit dem Strafurteil das Recht zur Bekleidung öffentlicher Ämter für den Zeitraum von vier Jahren abgesprochen und die Beschlagnahmung von Eigentum angeordnet.
6. Am 11.10.2010 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX , zu AZ: XXXX wegen der Delikte des schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen in zwei Fällen, der vollendeten Diebstähle in insgesamt vier Fällen sowie der versuchten Diebstähle in insgesamt zwölf Fällen, der vollendeten Diebstähle in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Des Weiteren wurde ihm mit dem Strafurteil das Recht zur Bekleidung öffentlicher Ämter für den Zeitraum von drei Jahren abgesprochen und ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von drei Jahre entzogen.
7. In seiner Entscheidung vom 05.11.2010, zu AZ: XXXX bildete das Amtsgericht XXXX in Bezug auf die bisherigen Verurteilungen des Beschwerdeführers eine Gesamtstrafe. Dabei legte sie die Freiheitsstrafe mit vier Jahren und zehn Monaten fest, sprach ihm sein Recht zur Bekleidung öffentlicher Ämter für den Zeitraum von drei Jahren ab, entzog ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von drei Jahre und bestätigte die bereits ausgesprochene Beschlagnahme seines Eigentums.
8. Das Amtsgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 28.04.2022, zu AZ: XXXX wegen der Delikte des vollendeten Diebstahls in insgesamt 15 Fälle, der Hehlerei sowie der Sachbeschädigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in Deutschland nachstehenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen und Eintragungen im Strafregister auf:
1. Er wurde mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 13.09.2016, zu AZ: XXXX rechtskräftig wegen der Delikte des Wohnungseinbruchsdiebstahls, der gewerbsmäßigen Hehlerei sowie des gemeinschaftlich versuchten Betruges in besonders schwerem Fall zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
2. Am 30.08.2017 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , zu AZ: XXXX wegen der Delikte des Wohnungseinbruchsdiebstahls in elf Fällen und des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
In Österreich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom 23.11.2021, zu XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig, schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, § 129 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 und 3, 15 StGB zunächst zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner angespannten finanziellen Lage spätestens im Mai 2021 dazu entschloss, sich abermals durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten eine längere Zeit hindurch eine fortlaufende nicht bloß geringfügige Einnahmequelle zu verschaffen. Er begab sich dazu mit seinem Auto von Ungarn aus nach Graz und spionierte Tatorte aus. Er ging dazu in Mehrparteienhäuser, deren Türen offen standen. Bei den Wohnungstüren klopfte und läutete er, um sicher zu gehen, dass die Bewohner nicht zu Hause sind. Die Türspione der gegenüberliegenden Wohnungen verstopfte er mit Papierfetzen, damit die Nachbarn ihn bei den Einbrüchen nicht beobachten konnten. Insgesamt führte er im Tatzeitraum 10. Mai bis 14. Juni 2021 die nachstehenden fünf Wohnungseinbrüche durch und erbeutete er dabei die nachgenannten Wertgegenstände:
I.Am 10.05.2021
1. brach er die Türe der Wohnung des Mag. Heinrich H[...] auf, drang in die Wohnung ein und nahm Schmuck im Wert von EUR 5.511,00, eine Schmuckkassette im Wert von EUR 100,00 und Bargeld in Höhe von EUR 600,00 mit.
2. brach er die Türe der Wohnung des Dr. Karl H[...] auf und durchsuchte die Wohnung. Mangelns Auffinden von Wertgegenständen blieb die Tathandlung beim Versuch.
II.Am 08.06.2021
1. brach er die Türe der Wohnung der Nina G[...] auf, drang in die Wohnung ein, brach eine versperrte Schreibtischlage auf und nahm Bargeld in Höhe von EUR 200,00 mit.
2. brach er die Türe der Wohnung der Dr. Eva F[...]-H[...] auf und durchsuchte die Wohnung. Mangelns Auffinden von Wertgegenständen blieb die Tathandlung beim Versuch.
III.Am 14.06.2021 brach er die Türe der Wohnung der Beatrice H[...] und des Manfred D[...] auf, drang in die Wohnung ein und nahm daraus Bargeld, Schmuck, Uhren und Gebrauchsgegenstände im Gesamtwert von EUR 13.576,00 mit.
Als mildernd berücksichtigte das Strafgericht das reumütige, umfassende sowie zur Wahrheitsfindung dienliche Geständnis und den Umstand, dass die Tathandlungen teilweise beim Versuch geblieben sind. Erschwerend wurden hingegen die sieben einschlägigen Vorverurteilungen gewertet.
Gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX erhob der Beschwerdeführer das Rechtmittel der Berufung und gab das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom 27.04.2022, zu XXXX dieser dahingehend statt, dass es die Freiheitsstrafe auf die Dauer von vier Jahren reduzierte. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer verbüßt gegenwärtig eine Haftstrafe in einer österreichischen Justizanstalt und berechnet sich das voraussichtliches Strafende mit 23.08.2025.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger sowie dem Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines Personalausweises mit der Nr. XXXX und seines Führerscheines mit der Nr. XXXX fest.
Dass der Beschwerdeführer an keinen psychischen oder schwerwiegenden physischen Beeinträchtigungen leidet und erwerbsfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass den insoweit im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Seine Herkunft, seine mehrjährige Schul- und Berufsausbildung in Ungarn lassen sich ebenso wie seine berufliche Tätigkeit und sein Familienstand den im Rahmen des Strafverfahrens ermittelten und im Strafurteil vermerkten Personalien entnehmen.
Die Feststellungen, wonach er Lebensmittelpunkt in Ungarn liegt und er im österreichischen Bundesgebiet bislang zu keinem Zeitpunkt wohnhaft und auch nicht erwerbstätig war, gründet auf nachstehender Überlegung heraus: Bei der im kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers, gab dieser seinen Wohnsitz mit Ungarn an. Dies deckt sich auch mit einer Abfrage im zentralen Melderegister, laut der der Beschwerdeführer bis zu seiner Auslieferung im August 2021 weder mit Haupt- noch mit Nebenwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet meldebehördlich erfasst war. Erst seit seiner Auslieferung scheint eine Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im ZMR auf. Ebenso scheint in einem aktuellen Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger keine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet auf.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anbindungen ans Bundesgebiet und auch über keine privaten Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich daraus, dass Vorhandensein derartiger familiärer und intensiver privater Anknüpfungspunkte im Beschwerdeschriftsatz zwar behauptet, aber weder substantiiert dargelegt geschweige denn formell nachgewiesen wurde. Dahingehend kann auch dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer österreichische Freunde gefunden habe, mit denen er Kontakt halte und er ein selbstbestimmtes Leben in Österreich führe – nicht beigetreten werden. Hierfür spricht einerseits der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn hat und die Einreise in das österreichische Bundesgebiet ausschließlich zur Begehung von Straftaten erfolgte und des anderen auch aus der Zusammenschau mit dem Umstand, dass er von Ungarn aus im August 2021 den österreichischen Strafverfolgungsbehörden ausgeliefert wurde und er sich seither in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befindet.
Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland und in Ungarn fußen einerseits auf den Ausführungen im Strafurteil des XXXX vom 23.11.2021, zu XXXX und deckt sich dies zudem mit einem aktuellen Auszug des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS).
Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die Feststellungen bezüglich den ihrer strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen bzw. den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung ergeben sich aus der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX und des Oberlandesgerichtes XXXX . Sofern sowohl in der handschriftlichen Beschwerde vom 16.11.2022, als auch im Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 18.11.2022 darauf verwiesen wird, dass er die im Bescheid unter der Seite 2 angeführten Diebstahlsdelikte vom 03.06.2022 und vom 08.08.2022 nicht begangen habe, zumal er sich während dieses Zeitraums in Haft in einer österreichischen Justizanstalt befunden habe, wird dem seitens des erkennenden Gerichtes beigetreten.
Die Verbüßung seiner Haftstrafe lässt sich dem zentralen Melderegister entnehmen und basiert das errechnete voraussichtliche Entlassungsdatum auf einer im Verwaltungsakt einliegenden Auskunft der Justizanstalt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Eingangs verbleibt zum Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer auf das ihm gewährte Parteiengehörs nicht geantwortet habe, weil er der irrigen Ansicht gewesen sei, die Abgabe einer Stellungnahme sei nicht wichtig, anzumerken: Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Parteiengehörs in Haft und übernahm dort das Parteiengehör. Es wäre im somit offen gestanden, sich mit dem Schreiben an den dortigen sozialen Dienst zu wenden, sich über das Schreiben und die Bedeutung dessen Inhalts zu erkunden und allfällige weitere Veranlassungen zu treffen. Darüber hinaus vermag auch der Umstand, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzten, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht und dem mit der schriftlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme genüge getan wurde. Letztlich ist auch aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Von dieser Äußerungsmöglichkeit hat der Beschwerdeführer mit der handschriftlichen Beschwerde vom 16.11.2022 sowie der Beschwerde seitens seiner Rechtsvertretung vom 18.11.2022 Gebrauch genommen.
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 206/2021 lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 206/2021 lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
3.1.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für EWR-Bürger zur Anwendung.
Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG sohin nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380).
Die belangte Behörde kam dieser Anforderung nach und stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot insbesondere auf die Vorverurteilungen des Beschwerdeführers, dem sich daraus ableitenden Persönlichkeitsbild und dem Umstand von fehlenden familiären und privaten Anbindungen an das Bundesgebiet.
Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an und gefährdet das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall zweifelsohne die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, zumal der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Eigentums- und Gewaltdelinquenz wiederholt festgehalten hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung derartiger Kriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).
Wie im Beschwerdeschriftsatz zunächst dem Grunde nach zu Recht aufgezeigt wurde, handelt es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich und berücksichtigte das erkennende Gericht auch die Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebrachte Reue des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tathandlungen. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht diese Umstände nicht verkennt, bleibt demgegenüber allerdings zu berücksichtigten, dass die gewerbsmäßige Tatbegehung, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verurteilung durch das Landesgericht XXXX im November 2021 zur Last gelegt und durch das Oberlandesgericht XXXX als solches auch bestätigt wurde, indiziert, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt (vgl. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0353, mwN). Diese Annahme wird zusätzlich durch den Umstand erhärtet, dass er zuvor bereits sowohl in seinem Herkunftsstaat Ungarn als auch in Deutschland im Bereich der Eigentumskriminalität mehrfach in Erscheinung getreten war. Zudem bleibt im Besonderen auch die Tatsache zu berücksichtigen, wonach die seiner Verurteilung durch das Landesgericht XXXX zu Grunde liegenden Tathandlungen auf seiner angespannten finanziellen Lage und dem Wunsch sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten eine fortlaufende und nicht bloß geringfügige Einnahmequelle zu verschaffen, fußen. Wobei in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber anzumerken gilt, dass die materielle Notlage die Begehung von Diebstählen nicht recht zu fertigen vermag (vgl. VwGH 04.10.2006, 2006/18/0284). Der Beschwerdeeinwand, wonach „nur drei geringfügige Strafen gegen ihn verhängt“ worden seien, trifft – wie die umseitigen Feststellungen zweifelsfrei belegen – weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich der Schwere seiner Verurteilungen zu. So hat bereits das Landesgericht XXXX in seinem Urteil auf das Vorliegen von insgesamt sieben – davon fünf im engsten Sinne einschlägige (teils schwere Diebstähle) – strafgerichtlichen Verurteilungen in Ungarn [wobei überdies zu berücksichtigen bleibt, dass seine letztmalige Verurteilung vom 28.04.2022, zu AZ: XXXX zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Landesgerichtes XXXX und des Oberlandesgerichtes XXXX noch nicht bekannt war und keine Berücksichtigung fand] und zwei – im engsten Sinne einschlägige (Betrug und Einbruchsdiebstahl) – strafgerichtliche Verurteilungen in Deutschland verwiesen. In die Bewertung seines Persönlichkeitsbildet fließt auch mit ein, dass der Zeitraum zwischen seinen Verurteilungen (26.03.2002 bis 28.04.2022) kaum längere Zeiten des Wohlverhaltens umfasst bzw. diese auf eine Inhaftierung des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Augenscheinlich ist gegenständlichen Fall auch, dass der Zweck der Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet ausschließlich in der Begehung von Straftaten lag. Das dadurch von ihm zum Ausdruck gebrachte Fehlverhalten deute darauf hin, dass er sein ihm zukommendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bewusst zur Ausübung strafbarer Handlungen missbrauchte. Letztendlich bleibt auch zu bewerten, dass der Beschwerdeführer, der bereits mehrfache, einschlägige und zum Teil auch gravierende strafgerichtliche Verurteilungen aufweist und den auch das verspürte Übel der Strafhaft nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielt, mit seinem Verhalten offenkundig seine gleichgültige Einstellung gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten erkennen lässt.
Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Als mildernd berücksichtigte das Strafgericht das umfassende, reumütige und zur Wahrheitsfindung dienende Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch bliebe. Erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen die mehrfachen einschlägigen Vorverurteilungen gewertet. Hinweise auf das etwaige Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus dem Strafurteil hingegen keine.
Auch wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen des strafgerichtlichen Verfahrens reumütig und geständig zeigte und zuletzt auch im Beschwerdeschriftsatz auf seine Reue verwies, kann daraus aktuell noch nicht geschlossen werden, dass von ihm keine Gefährdung mehr ausgeht, da es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eines Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Somit kann dem Beschwerdeführer im Lichte vorgenannten Judikatur und unter Berücksichtigung seiner (mehrfachen Vor-)Verurteilungen und seines gegenwärtigen Haftaufenthaltes noch kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden.
Im Rahmen einer Gesamtschau aus der strafrechtswidrigen Delinquenz des Beschwerdeführers im Bereich der Eigentums- und Gewaltkriminalität kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist.
Im gegenständlichen Fall liegen keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte an das österreichische Bundesgebiet vor. Ungeachtet dessen, musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er sein hier bestehendes Privat- und Familienleben durch sein delinquentes Handeln und der daraus resultierenden strafgerichtlichen Verurteilung bewusst aufs Spiel setzt.
Somit hat angesichts der gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Bereich der Eigentums- und Gewaltkriminalität, aus der eine Verurteilung durch ein österreichisches Strafgericht zu einer vierjährigen Haftstrafe resultierte, ein allenfalls bestehendes Privat- und Familienleben zurückzutreten. Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.
Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren stellt sich als angemessen und erforderlich dar, angesichts der Art und Schwere seines bisherigen Fehlverhaltens und seines sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes. Dies vor allem unter Berücksichtigung seiner mehrfachen, einschlägigen und gravierenden Vorstrafe in Ungarn und Deutschland. Diese Verurteilungen und das Übel der Strafhaft vermochten ihn offenkundig nicht von der Begehung weiterer schwerer Straftaten – nunmehr im österreichischen Bundesgebiet – abzuhalten und lag – wie die umseitigen Ausführungen zeigen – der einzige Zweck in seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet in der Begehung deliktischer Handlungen. Ebenso wird bei der Bemessung berücksichtigt, der Beschwerdeführer keine familiären und privaten Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet aufweist und sich somit der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben in engen Grenzen hält.
Der Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Vom Beschwerdeführer geht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Durch sein gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Eigentumskriminalität und des offenkundigen Missbrauches des ihn Freizügigkeitsrechts der Europäischen Union brachte er in eindrucksvoller Weise seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Ungarn, Deutschland, Österreich und generell in der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten mehr als deutlich zum Ausdruck. Das Erfordernis seiner sofortigen Ausreise findet insbesondere aus der Tatsache heraus Deckung, dass er mit seinen in Österreich gesetzten Tathandlungen seine eigene angespannte finanzielle Situation aufbessern wollte; die Einreise ausschließlich zum Zweck der Begehung von Straftaten erfolgte und ihm mit Strafurteil eine gewerbsmäßige Begehung zur Last gelegt wurde. Die Zusammenschau all dieser Umstände indiziert eine große Wiederholungsgefahr (vgl. VwGH 18.05.2006, 2006/18/0119). Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist.
Somit sind weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen erweisen sich als hinreichend geklärt und erweist sich als eindeutig. Selbst bei Verschaffung eines persönlichen Eindrucks und bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten ist – insbesondere aufgrund seiner chronischen Kriminalität und der ausschließlich zum Zweck der Begehung von Straftaten erfolgten Einreise in das österreichische Bundesgebiet – für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten (vgl. VwGH 22.10.2021, Ra 2021/14/0029).
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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