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I414 2262165-1•Bundesverwaltungsgericht I414 2262165-1
I414 2262165-1Bundesverwaltungsgericht24.11.2022
Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Einreiseverbot freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr
I414 2262165-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 06.10.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, wurde am 08.09.2021 in Österreich festgenommen. Über ihn wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10.09.2021 wegen Verdachts des Vergehens des schweren Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB Untersuchungshaft verhängt.
Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenswesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 16.09.2021 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in der Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG geprüft werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen.
Mit Schriftsatz vom 20.09.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seit dreiundzwanzig Jahren in Deutschland lebe und zwanzig Jahre verheiratet sei. Er habe bis 30.08.2025 eine Aufenthaltserlaubnis. Er wohne mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt und arbeite in Deutschland als Stapelfahrer.
Am 21.12.2021 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt.
Mit Schriftsatz des Bundesamtes vom 15.06.2021 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund seiner Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 21.12.2021 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Algerien und ein Einreiseverbot beabsichtigt werde. Ihm wurde erneut die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 22.06.2022 und 28.06.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am 07.09.2022 vom Flughafen Dortmund nach Wien eingereist sei und nach Spanien weiterreisen habe wollen. Er verfüge über einen gültigen Reisepass und habe eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Seit einundzwanzig Jahren sei er mit seiner Ehefrau verheiratet, mit welcher er in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Er sei von Beruf Stapelfahrer. Er habe gute Deutschkenntnisse. In Deutschland lebe er seit vierundzwanzig Jahren. Er stamme aus Algerien und besuche seine Eltern jedes Jahr. Seine zweite Heimat sei Deutschland.
Mit Bescheid vom 06.10.2022 erteilte das Bundesamt Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein achtjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).
Gegen den Bescheid wurde vollumfänglich Beschwerde erhoben. In der fristgerechten Beschwerde wird von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Wesentlichen argumentiert, dass bei dem Beschwerdeführer jedenfalls ein geschütztes Familienleben in Deutschland vorliege. Er lebe seit vierundzwanzig Jahren in Deutschland. Er sei seit einundzwanzig Jahren verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau im gleichen Haushalt. Die Erlassung eines Einreiseverbotes stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff dar, zumal durch das Einreiseverbot ein persönlicherer Kontakt zu seiner Ehefrau nicht mehr möglich wäre.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2022 vorgelegt und langten am 14.11.2022 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer bediente sich in der Vergangenheit zahlreicher unterschiedlicher Namen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer hielt sich zumindest am 17.01.2019 in Österreich in einem Hotel auf. Am 07.09.2021 reiste er ein weiteres Mal über Deutschland nach Österreich ein. Zuvor hielt er sich seit etlichen Jahren in Deutschland auf und verfügt über eine bis 30.08.2023 befristete deutsche Aufenthaltserlaubnis (Nr. XXXX ). Während seines Aufenthaltes in Deutschland war er in Besitz von mehreren Aufenthaltstiteln. Seit seiner Entlassung aus der Justizanstalt XXXX ist er in Österreich nicht mehr melderechtlich erfasst. Die Wohnanschrift des Beschwerdeführers ist in Deutschland.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet, seine Ehefrau lebt in Deutschland.
Der Beschwerdeführer war mit Ausnahme der Zeit, als er sich in Haft befand, nie in Österreich gemeldet.
Einer legalen Beschäftigung ist der Beschwerdeführer in Österreich nie nachgegangen. Er ist von Beruf Stapelfahrer.
Der Beschwerdeführer weist zwar aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Deutschland Deutschkenntnisse vor, jedoch verfügt er in Österreich über keine wesentlichen Integrationsmerkmale in beruflicher, persönlicher und kultureller Hinsicht, weshalb eine mangelnde Integration in Österreich festzustellen ist.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten Beziehungen.
In Algerien leben die Eltern des Beschwerdeführers, die er regelmäßig besucht.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.12.2021, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten rechtskräftig verurteilt. Gemäß dieser Verurteilung hat der Beschwerdeführer
I. am 7.09.2021 in Wien fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000, -- übersteigenden Gesamtwert, nämliche eine Tasche der Marke Louis Vuitton im Wert von EUR 500, -- samt Inhalt, Bargeld in der Höhe von EUR 23.600, --, Schmuck im Wert von EUR 20.000, --, 40 Stück Goldmünzen im Wert von EUR 30.000, --, eine Geldbörse und Reisepassetui der Marke Louis Vuitton im Wert von EUR 400, -- M. J. und der Firma G. C. mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
II. am 17.01.2019 in Salzburg im Hotel I. der A. S. eine fremde bewegliche Sache, nämlich deren an der dortigen Garderobe im Erdgeschoss abgestellte Handtasche im Wert von EUR 80, -- mit Bekleidungsstücken und Kosmetikartikel im Gesamtwert von ca. EUR 700, -- als Inhalt, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Bei den Strafbemessungsgründen wertete das Strafgericht sein reumütiges Teilgeständnis, sowie die teilweise Sicherstellung der Beute als mildernd und berücksichtigte die zwölf einschlägigen Vorstrafen, sowie die Tatwiederholung als erschwerend.
Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland mehrmals verurteilt:
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 07.09.2001 wurde er wegen Diebstahls nach §§ 242, 248 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je DEM 10, -- verurteilt.
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Unna vom 08.11.2001 wegen Diebstahls nach §§ 242, 25 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je DEM 20, -- verurteilt.
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück vom 26.11.2001 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls nach §§ 242, 25 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je DEM 10, -- verurteilt.
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 26.04.2002 wegen Diebstahls in zwei Fällen nach §§ 242, 53 und 56 StGB zu einer unter Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 19.07.2002 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung und gemeinschaftlichen Diebstahls nach §§ 25 Abs. 2, 56, 242, 229 StGB zu einer unter Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und vierzehn Tagen verurteilt.
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Unna vom 06.02.2003 wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls nach §§ 142, 242 52, 53 55, 69A, StGB und § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer teilweise unter Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Auf die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Entscheidung vom 19.07.2022 und der Verurteilung vom 26.04.2002 eine Gesamtfreiheitstrafe von fünf Monaten ausgesprochen, die mit 22.03.2007 vom Beschwerdeführer vollzogen wurde. Wegen Diebstahls wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Der Strafrest wurde vorerst auf Bewährung ausgesetzt, welche jedoch widerrufen und der Strafrest am 09.08.2014 vollzogen wurde.
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld vom 08.12.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 06.03.2008 wurde er wegen Diebstahls in zwei Fällen nach §§ 242 Abs. 1, 53, 56 StGB zu einer unter Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von vier Monaten und vier Tagen verurteilt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen und die Strafvollstreckung mit 10.01.2017 erledigt.
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Unna vom 25.02.2009 wurde er wegen Diebstahls in drei Fällen und Computerbetrug in fünf Fällen nach §§ 242 Abs. 1, 263a, 53, 56 zu einer unter Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen und die Strafvollstreckung wurde folglich mit 25.11.2016 erledigt. Nach der vollständigen Verbüßung der Strafe wurde der Beschwerdeführer bis 10.05.2021 eine Führungsaufsicht.
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 13.10.2010 wurde er wegen des Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 16.02.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls in drei Fällen, wobei es in zwei Fällen bei einem Versuch geblieben ist, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Das Amtsgericht verhängte über den Beschwerdeführer am 01.06.2012 nachträglich eine durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe von 12 Monaten. Die Strafvollstreckung wurde am 10.05.2017 erledigt.
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 14.12.2018 wurde er wegen Diebstahls von geringwertigen Sachen nach §§ 248a, 242 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 10, -- verurteilt.
Am 18.10.2022 wurde der Beschwerdeführer in Österreich bedingt aus der Strafhaft entlassen. Die Probezeit wurde für drei Jahre bestimmt.
1.2. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
COVID-19
Die algerischen Behörden melden nur mehr wenige COVID-19-Neuinfektionen pro Tag (BMEIA 12.9.2022).
Der Flugverkehr von Algerien nach Europa bzw. anderen Destinationen ist erst zu einem geringen Teil wiederaufgenommen, weitere Flugöffnungen sind angekündigt. Der Passagier-Fährverkehr wurde eingeschränkt wieder aufgenommen (BMEIA 12.9.2022).
Bei Einreise ist für Ungeimpfte ein negativer PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden (ab Entnahme des Abstrichs), nachzuweisen. Der PCR-Test muss in ausgedruckter Form und in französischer oder englischer Sprache vorgelegt werden (AA 28.7.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022, WKO 24.3.2022). Seit 20.3.2022 werden von vollständig geimpften Personen bei der Einreise keine weiteren Tests verlangt. „Genesung“ zählt nicht, es wird die vollständige Impfung verlangt (BMEIA 12.9.2022; vgl. WKO 24.3.2022). Geimpfte müssen ein gültiges Impfzertifikat bzw. einen gültigen Impfpass vorlegen, der nicht älter als neun Monate ist (AA 28.7.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022, WKO 24.3.2022). Als geimpft gilt, wer mindestens zwei Impfdosen erhalten hat. Einzige Ausnahme gilt für Johnson Johnson, hier reicht eine Impfdosis aus, um als geimpft zu gelten (AA 28.7.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022).
Innerhalb Algeriens sind Inlandsflugrouten und der Eisenbahnverkehr teilweise wieder geöffnet. Diese Vorschriften sind einer ständigen Evaluierung und Änderung unterworfen (BMEIA 12.9.2022). Es bestehen im ganzen Land keine Ausgangssperren mehr. Öffentliche Strände, Kultur- und Sporteinrichtungen sind wieder geöffnet. In Teilen ist der Zutritt allerdings nur mit Impfnachweis möglich. Aufgrund von örtlichen Infektionsherden können lokale Behörden jederzeit auch kurzfristig einschränkende Anordnungen verfügen. Außerhalb der eigenen Wohnung gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen. Zu anderen Personen muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Die Einhaltung der Maßnahmen wird durch die staatlichen Sicherheitskräfte (Polizei, Gendarmerie) kontrolliert (AA 28.7.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 20.9.2022
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (12.9.2022): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 20.9.2022
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (24.3.2022): Coronavirus: Situation in Algerien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-algerien.html, Zugriff 20.9.2022
Sicherheitslage
Demonstrationen
In den Amtsbezirken (Wilayas) von Tébessa, Bouira, Béjaia, Skikda und Jijel kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen lokalen Gruppen und Sicherheitskräften. Spontane Demonstrationen finden trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier statt, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 28.7.2022).
Terrorismus
Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die algerischen Ableger von AQIM und des sogenannten Islamischen Staates (IS) bleiben im Land, stehen aber unter erheblichem Druck der algerischen Sicherheitsbehörden. Im Februar 2020 fand ein Selbstmordanschlag statt, zu dem sich der IS bekannte, und bei dem der Attentäter und ein algerischer Soldat getötet wurden. Bei Antiterror-Militäroperationen kommen immer wieder sowohl Soldaten als auch Terroristen ums Leben. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für die staatliche Identität darstellen, sind nach wie vor eine sehr kleine Minderheit. Sie werden von der Bevölkerung kaum oder gar nicht unterstützt. Terroristische Angriffe auf Zivilisten sowie die Armee im Jahr 2021 zeigen jedoch, dass die Bedrohung durch den Terrorismus in Algerien weiterhin gegeben ist (STDOK 17.3.2022).
Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 28.7.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vgl. BS 23.2.2022).
Spezifische regionale Risiken - Terrorismus
Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vgl. AA 28.7.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 12.9.2022; vgl. AA 28.7.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 28.7.2022).
Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren. Die aufgrund politischer Gegebenheiten bzw. mangelnder Ressourcen nicht vorhandene oder zu schwache Präsenz von Sicherheitskräften in den angrenzenden Staaten erleichtert dies. Die algerische Armee hat daher generell die Kontrolle der Grenzregionen verstärkt. Dies gilt angesichts der aktuellen Situation in Libyen und Tunesien auch für die Streifen- und Übungstätigkeit in Grenznähe (BMEIA 12.9.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 20.9.2022
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (12.9.2022): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 20.9.2022
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (17.3.2022): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf.
Allgemeine Menschenrechtslage
Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er-Jahre abgenommen (AA 6.10.2021). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit; rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 12.4.2022); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich strafrechtlicher Verleumdungsgesetze, ungerechtfertigter Verhaftungen von Journalisten, staatlicher Zensur und Sperrung von Websites (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 6.10.2021).
Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.4.2022), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022, FH 28.2.2022). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend. Die Regierung kontrolliert die meisten Druckereien und verteilt Werbegelder und kann dadurch Einfluss ausüben (USDOS 12.4.2022). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren oder sie bestrafen kontroverse Berichterstattung (FH 28.2.2022).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 12.4.2022). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten, fanden aber vor der COVID-Pandemie mehrmals wöchentlich statt. Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020).
Algerien erlebte ab Februar 2019 die größten und nachhaltigsten Anti-Regierungsdemonstrationen ["Hirak"] seit seiner Unabhängigkeit 1962. Jeden Freitag demonstrierten Algerier in den Straßen der Hauptstadt Algier und anderswo. Als Reaktion auf die anhaltenden Proteste zerstreuten die Behörden friedliche Demonstrationen, hielten willkürlich Protestierende fest, blockierten von politischen und Menschenrechtsgruppen organisierte Treffen und inhaftierten Kritiker (HRW 14.1.2020). Zunächst forderten die Demonstranten den Rücktritt des Präsidenten, welcher dieser Forderung schließlich nachkam. Die Proteste endeten jedoch nicht mit dem Rücktritt Bouteflikas (IPB 2.9.2022). Die Hirak-Proteste, die im Februar 2019 begannen, wurden von den Behörden zeitweise toleriert, zeitweise unter Anwendung von Gewalt aufgelöst. Mit März 2020, Beginn der COVID-Pandemie, wurden die Proteste ausgesetzt, aber im Februar 2021 fortgesetzt (FH 28.2.2022).
Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 12.4.2022). Das im Jahr 2012 verabschiedete Gesetz über Vereinigungen erleichterte die Gründung von politischen Parteien (BS 23.2.2022), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten. Es gibt jedoch islamistisch ausgerichtete Parteien, v.a. jene der Grünen Allianz (USDOS 12.4.2022). Seit Verabschiedung des Parteiengesetzes 2012 nahm die Anzahl der Parteien deutlich zu. Dies führte jedoch auch zu einer Zersplitterung der Opposition (BS 23.2.2022). Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und – in sehr viel geringerem Umfang – staatlichen Medien. Jedoch haben einzelne Parteien kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 11.7.2020).
Die CNDH als staatliche Menschenrechtsorganisation (Ombudsstelle) hat budgetäre Autonomie und die verfassungsmäßige Aufgabe angebliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land, die dem Präsidenten, dem Premierminister und den zwei Parlamentssprechern vorgelegt werden (USDOS 12.4.2022). Zahlreiche Einzelfälle zeigen, dass die Effektivität der Ombudsstelle nur gering ist (ÖB 11.2020).
Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen sind aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation mit dieser möglich. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren. Dennoch operieren einige Organisationen ohne Registrierung und werden seitens der Regierung toleriert (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2021): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 19.9.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Algeria, https://www.ecoi.net/en/document/2066470.html, Zugriff 19.9.2022
HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022696.html, Zugriff 19.9.2022
IPB - Institut für Protest- und Bewegungsforschung (2.9.2022): Hirak - Bewegung in Algerien, https://protestinstitut.eu/hirak-bewegung-in-algerien/, Zugriff 19.9.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 16.9.2022
Grundversorgung
Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Bestimmend für die Wirtschaft sind die Förderung und der Export von Erdöl und -gas (ABG 6.2021). Die Wirtschaftsleistung war in den letzten zehn Jahren aufgrund der hohen Öl- und Gaspreise recht solide. Obwohl weitere Finanzreformen angekündigt wurden, ist die Wirtschaft nach wie vor stark von den Kohlenwasserstoffen abhängig und daher anfällig für internationale Preisschocks, wie sie in den letzten Jahren aufgetreten sind. Erdöl macht etwa 30 % des BIP aus (BS 23.2.2022).
Die steigende Öl- und Gasnachfrage und die steigenden Preise führten 2021 zu einem kräftigen Aufschwung bei der Erdölproduktion und den Exporten, wodurch sich der Finanz- und Außenfinanzierungsbedarf drastisch verringerte. Die Erholung in den Nicht-Erdöl-Segmenten der Wirtschaft bleibt jedoch unvollständig, während die Inflation steigt. Angeführt vom Öl- und Gassektor wuchs die algerische Wirtschaft in den ersten neun Monaten des Jahres 2021 um 3,9 % im Vergleich zum Vorjahr, nachdem sie 2020 um 5,5 % geschrumpft war (WB 14.4.2022). Für 2022 erwartet das Land einen BIP-Anstieg von 3,5 %, der angesichts der hohen Weltmarktpreise für Erdgas und Erdöl eigentlich besser ausfallen sollte, doch ein Teil der algerischen Wirtschaft ist Corona-bedingt weggebrochen und der staatliche bzw. private Industriebereich beklagt den Mangel an Vormaterialien, den Kampf um Devisen, gestiegene Importpreise und die geringe Bereitschaft von Banken, Kredite günstig zur Verfügung zu stellen. Die letzten Monate brachten acht neue Funde von Öl- und Gasvorkommen, sodass das Land im Verbund mit amerikanischen, französischen und italienischen Erdölgesellschaften für Europa ein verlässlicher Energielieferant ist; auch beim Flüssiggas ist Algerien derzeit bereits der achtwichtigste Anbieter weltweit. Algerien leidet 2022 jedoch stark unter importierter Inflation. Der Anstieg der Weltmarktpreise für Agrarprodukte, Schnittholz, Stahl und auch für Frachtraten heizte die Inflation weiter an; in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022 stiegen die Preise um 9,2 %, für Lebensmittel sogar um 14,1 % (WKO 28.9.2022).
Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z. B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). Derzeit steigen die Lebensmittelpreise stark an, vor allem bei Speiseöl und Milch. Die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie und nun der Krieg in der Ukraine zeigen Auswirkungen. Diese Situation kann zu weiteren Protesten führen (BBC 29.3.2022).
Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020).
Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2021 bei 12,7 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24-jährige) 2021 bei 31,9 % (WKO 7.2022). In einer weiteren Quelle wird die Jugendarbeitslosigkeit mit Stand 2020 mit 30 % angegeben, v. a. unter Frauen und höher Gebildeten (DI / DTDA 2020). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020).
Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z. B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022
ABG - Africa Business Guide (6.2021): Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 19.9.2022
BBC - BBC News (29.3.2022): Algeria's cash crunch: 'Buying oil feels like buying drugs', https://www.bbc.com/news/world-africa-60710362, Zugriff 26.9.2022
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022
DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark] (2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 19.9.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
WB - World Bank (14.4.2022): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2022, Zugriff 19.9.2022
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (28.9.2022): Die algerische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Die-algerische-Wirtschaft.html, Zugriff 29.9.2022
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.2022): Länderprofil Algerien, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 19.9.2022
Medizinische Versorgung
Die Effizienz des Gesundheitswesens in Algerien ist im weltweiten Vergleich eher überdurchschnittlich. Die wohl wichtigste Kennzahl, mit der sich die Effizienz aller Maßnahmen zusammenfassen lässt, ist die allgemeine Lebenserwartung. Also das theoretische Alter, das ein heute Neugeborenes potenziell erreichen wird. Im Moment liegt dieses Alter in Algerien für Männer bei 75,9 und für Frauen bei 78,3 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung etwa 4,3 Jahre niedriger (Männer: 70,6 / Frauen: 75,1 Jahre). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 209,86 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies entspricht circa 6,2 % des Bruttoinlandsproduktes. International liegt dieser Betrag bei durchschnittlich 948,65 Euro (~ 9,8 % des jeweiligen BIP) (LD 19.9.2022).
Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Algerien ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,9 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 81.600 ausgebildeten Ärzten in Algerien stehen pro 1000 Einwohner rund 1,83 Ärzte zur Verfügung. Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,50 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 3,57. Durch den niedrigen Versorgungsstand kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten nur in vergleichsweise wenigen Fällen reduziert werden (LD 19.9.2022).
Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020).
Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und sowie von Behinderten. Generell wird, um ein Intensivbett zu kommen oder eines behalten zu können, oft auch zu Bestechung gegriffen (ÖB 11.2020).
Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020).
In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 11.7.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022
LD - Laenderdaten.info (19.9.2022): Gesundheitswesen in Algerien, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Algerien/gesundheit.php, Zugriff 19.9.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
Rückkehr
Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020).
Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 11.7.2020).
Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten (ÖB 11.2020).
Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt des Bundesamtes, insbesondere aus dem Urteil Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.12.2021. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zudem Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister der Republik Österreich und dem Betreuungsinformationssystem (GVS) eingeholt.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Seine Identität ist durch eine sich im Verwaltungsakt befindlichen „Europol Siena“ Abfrage und der im erstinstanzlichen Verfahren übernommenen Dokumenten des Beschwerdeführers geklärt (AS 103 ff. und AS 169).
Dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit unterschiedlicher Namen bediente, ergibt sich aus einer von dem Bundesamt eingeholten Auskunft vom FBI und von „Sirene Madrid“ (AS 24, 26).
Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 20.09.2021, 22.06.2022 und 28.06.2022 (AS 22, 88 und 91 ff.).
Dass er in Deutschland über eine Aufenthaltserlaubnis bis 30.08.2023 verfügt, ergibt sich aus der im Akt vorliegenden Kopie der Ausländerbehörde Kreis Unna (AS 87). Dass er sich vor seiner Einreise in Österreich am 07.09.2021 etliche Jahre in Deutschland aufgehalten hat, ergibt sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers im vorliegenden erstinstanzlichen Verfahren und andererseits aus einer „Europol Siena“ Abfrage. Daraus geht hervor, dass er bereits am 14.11.2000 nach Deutschland eingereist ist und dort am 16.11.2000 einen Asylantrag gestellt hat, der jedoch abgelehnt wurde. Weiters geht daraus hervor, dass er in der Zeit nach seiner Einreise zum Großteil im Besitz von Aufenthaltstiteln in Deutschland war und auch aktuell ist. Dass er sich zumindest am 17.01.2019 in Österreich in einem Hotel aufhielt, ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.12.2021.
Die Feststellung, dass er eine Ehefrau hat und diese in Deutschland lebt, rührt aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen und ergibt sich des Weiteren aus der im erstinstanzlichen Akt befindlichen „Europol Siena“ Abfrage.
Die Feststellung über die Meldezeiten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Melderegister. Die Feststellung, dass seine Wohnanschrift in Deutschland ist, beruht auf dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Beschluss über die Bewilligung der bedingten Entlassung vom 03.09.2022 aus der gegenüber ihn verhängten Freiheitsstrafe. Daraus ergibt sich auch die bedingte Entlassung unter einer Probezeit von drei Jahren.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nie legal in Österreich beschäftigt war, beruht auf einer mangelnden Eintragung des Beschwerdeführers in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Beschwerdeführer brachte auch nichts Gegenteiliges vor und legte auch keine Unterlagen vor, welche Gegenteiliges beweisen würden.
Da sich der Beschwerdeführer nur in der Justizanstalt melderechtlich erfasst war und keinerlei Bezugspunkt zu Österreich aufweist, war eine mangelnde Integration festzustellen.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren. Er brachte nichts dergleichen vor und bezog sich in seinen Stellungnahmen und auch in der Beschwerde immer auf seine persönlichen und beruflichen Beziehungen in Deutschland.
Die Feststellung, dass er von Beruf Stapelfahrer ist, ergibt sich aus seinen Angaben in seiner Stellungnahme vom 28.06.2022.
Wenn im Rechtsmittel vermeint wird, dass eine schriftliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Intensität der privaten- und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bzw. in anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union nicht ausreichend sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seine schriftlichen Stellungnahmen seine Rechte ausreichend wahren konnte. Was nämlich die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem Beschwerdeführer ausschließlich durch persönliche Einvernahme – entgegen dem Beschwerdevorbringen - einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen.
Im Akt befinden sich auch eine Kopie des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.12.2021, XXXX In Zusammenschau mit dem Strafregisterauszug konnten daraus die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung, zu den Taten und den Strafbemessungsgründen getroffen werden. Die Feststellungen über seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Ausdruck aus dem europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS.
2.3. Zur Lage in Algerien und zur Rückkehrsituation:
Eine Gefährdung seiner Person in Algerien machte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt nicht geltend. Der Beschwerdeführer führte im Beschwerdeschriftsatz aus, dass seine Integration und die Ehe mit A. J., welche in Deutschland lebe, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und einer Abschiebung in sein Heimatland spreche. Er lebe bereits seit 24 Jahren in Deutschland und sei mit A. J. zwanzig Jahre verheiratet. In der erhobenen Beschwerde brachte er keine substantiierten Gründe vor, die gegen eine Rückkehr nach Algerien sprechen könnten. Es ergeben sich keine Hinweise für die Beachtung exzeptioneller, in seiner Person gelegener Umstände.
In Algerien herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation, die Rückkehr von abgeschobenen Personen ist in der Regel problemlos möglich und die Grundversorgung in Algerien einschließlich einer medizinischen Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Der Beschwerdeführer ist zudem gesund und arbeitsfähig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Aufbau einer Lebensgrundlage imstande sein. Beim Beschwerdeführer, einem gesunden und arbeitsfähigen Mann, waren daher keine Gründe ersichtlich, die einer Rückkehr nach Algerien entgegenstehen würden. Dies spiegelt sich auch in seiner Stellungnahme vom 22.06.2022 wider, in welcher er angibt, dass er seine Eltern regelmäßig in Algerien besuche, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer keine Lebensgrundlage in Algerien vorfinden würde.
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung:
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (§ 10 Abs 2 AsylG 2005).
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Artikel 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen normiert, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen können, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
Artikel 5 Abs. 1 des SDÜ lautet (auszugsweise):
„(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.
c) Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.“
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des SDÜ können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Im vorliegenden Fall verfügte der Beschwerdeführer als Inhaber eines – aufgrund gesetzlicher Bestimmung – befristeten deutschen Aufenthaltstitels zwar über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates und konnte sich somit grundsätzlich gemäß Art 21 SDÜ bis zu drei Monaten (innerhalb von sechs Monaten) rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Abgesehen von dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitel von Deutschland gehören zu den Einreisevoraussetzungen, neben dem Besitz allenfalls weiterer erforderlicher Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für den Aufenthalt als auch die Rück- oder die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet ist, oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein.
Auch wenn der Beschwerdeführer während seiner Einreise nach Österreich im Besitz eines gültigen algerischen Reisepasses und eines von Deutschland ausgestellten Aufenthaltstitels gewesen sein mag, ist sein Aufenthalt nicht rechtmäßig, da er aufgrund der gravierenden strafgerichtlichen Verurteilung wegen schweren Diebstahls in Zusammenschau mit seinen Verurteilungen in Deutschland eine Gefahr für die öffentliche Ordnung Österreichs darstellt, welche seine sofortige Ausreise erforderlich macht. Die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. e SDÜ lagen nicht vor und hat das Bundesamt die ausgesprochene Rückkehrentscheidung richtigerweise auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch noch im Bundesgebiet aufhielt.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Ausreise nach Deutschland aufzufordern gehabt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 52 Abs. 6 FPG ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG zu erlassen.
Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der genannten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung in seiner ersten Alternative somit vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich - nach seiner Entlassung aus der Strafhaft - unverzüglich nach Deutschland zu begeben. Dass der Beschwerdeführer eine derartige Aufforderung abgelehnt hätte, ist nach der Aktenlage - in der Beschwerde hatte er ein ausdrücklich gegenteiliges Vorbringen erstattet - nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde trotz seines deutschen Aufenthaltstitels von dem Bundesamt offensichtlich nicht aufgefordert, sich unverzüglich nach Deutschland zu begeben.
Nach der somit maßgeblichen zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG kann gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach dessen Abs. 1 (und darauf aufbauend ein Einreiseverbot) nur erlassen werden, wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Im gegenständlichen Fall besteht kein Zweifel daran, dass angesichts der Verurteilungen bzw. des diesen Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhaltens eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Für die Beurteilung der Annahme, dass eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (hier konkret: in den Herkunftsstaat Algerien) iSd § 52 Abs. 6 FPG erforderlich ist, genügt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern sei darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen habe. Dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen selbst maßgeblich gewesen seien (zB VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, Rn. 18, mwN). Darüber hinaus kommt es laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 7 Abs. 4 bzw. 6 Abs. 2 Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönlichen Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172 mit Verweis auf EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 ff und Rn. 60 und EuGH 16.01.2018, E., C-240/17, Rn. 48 ff). Nach der Judikatur des EuGH setzt der Begriff Gefahr für die öffentliche Ordnung iSv Art. 7 Abs. 4 Rückführungs-RL jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Daraus folgt, dass im Rahmen der Beurteilung dieses Begriffs jedes tatsächliche oder rechtliche Kriterium zur Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen maßgeblich ist, das geeignet ist, die Frage zu klären, ob sein persönliches Verhalten eine solche Bedrohung begründet. Zu den insoweit maßgeblichen Kriterien zählt der EuGH etwa die Art und die Schwere der Tat, die einer strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegt, sowie den Zeitablauf seit ihrer Begehung, oder etwa auch den Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger gerade dabei war, das Hoheitsgebiet des die Rückkehrentscheidung erlassenden Mitgliedstaates zu verlassen, als er festgenommen wurde (EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 60 ff).
Im Lichte dieser Judikatur ist nicht die Tatsache alleine, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.12.2021 wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Ziffer 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, ausschlaggebend. Vielmehr sind auch die Art und die Schwere der Tat sowie der Zeitablauf seit ihrer Begehung zu berücksichtigen. Konkret hat der Beschwerdeführer am 7.09.2021 in Wien fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000, -- übersteigenden Gesamtwert, nämliche eine Tasche der Marke Louis Vuitton im Wert von EUR 500, -- samt Inhalt, Bargeld in der Höhe von EUR 23.600, --, Schmuck im Wert von EUR 20.000, --, 40 Stück Goldmünzen im Wert von EUR 30.000, --, eine Geldbörse und Reisepassetui der Marke Louis Vuitton im Wert von EUR 400, -- M. J. und der Firma G. C. mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und am 17.01.2019 in Salzburg im Hotel I. der A. S. eine fremde bewegliche Sache, nämlich deren an der dortigen Garderobe im Erdgeschoss abgestellte Handtasche im Wert von EUR 80, -- mit Bekleidungsstücken und Kosmetikartikel im Gesamtwert von ca. EUR 700, -- als Inhalt, ebenfalls mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die Art und die Schwere dieser Straftaten scheinen auf eine aktuelle besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers schließen zu lassen. So handelt es sich bei den strafbaren Handlungen, die der Beschwerdeführer begangen hat, zwar nicht etwa um solche gegen Leib und Leben, gegen die sexuelle Integrität oder um solche im Bereich der besonders verpönten Suchtgiftkriminalität, sondern um solche gegen fremdes Vermögen, jedoch ist in einer Zusammenschau mit dem zugefügten beträchtlichen Vermögensschaden die kriminelle Energie des Beschwerdeführers als nicht gering einzustufen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Deutschland massiv einschlägig vorbestraft (zwölf einschlägige Vorbestrafungen). Aus diesen geht unter anderem hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Bewährungsauflagen gehalten hat, weshalb es unter anderem auch zu Vollstreckungen der Strafen gekommen ist. Eine Läuterung des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, vielmehr erzielen die ihm gegenüber verhängten Strafen bis dato kaum eine Wirkung. Der Beschwerdeführer trat in Deutschland ab dem Jahr 2001 mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung. Mehrfache Verwarnungen und auf Bewährung ausgesetzte Strafen blieben erfolglos und vermochten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Nach seiner am 25.11.2016 Verbüßung seiner Haftstrafe wurde er bis 10.05.2021 unter Führungsaufsicht gestellt. Selbst dies erzielte nicht die erwünschte Wirkung und wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig. So wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 14.12.2018 wegen Diebstahls von geringwertigen Sachen nach §§ 248a, 242 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 10, -- verurteilt. Anschließend beging er in Österreich am 17.01.2019 und am 07.09.2021 weitere Diebstähle. In seinem letzten begangenen Diebstahl am 07.09.2021 ist sogar eine Steigerung seiner kriminellen Energie zu erkennen, zumal der Wert des Diebesgutes im höheren fünfstelligen Bereich lag. Bei Berücksichtigung der dargelegten Art und der Schwere der Taten, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurden, sowie unter der Berücksichtigung seiner kontinuierlichen Begehung von Straftaten, ist eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet iSv § 52 Abs. 6 FPG erforderte, ersichtlich.
Im Lichte der oben dargestellten Judikatur des VwGH und EuGH ist auch die konkrete, persönliche Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Er hat, wie auch bereits von dem Bundesamt festgestellt, eine Ehefrau in Deutschland. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und dort seine Ehefrau ist, hat ihn trotz des bereits schon mehrfachen Haftübels in Deutschland nicht davon abhalten lassen auch in Österreich straffällig zu werden. Auch wenn er im Bundesgebiet nur eine Verurteilung aufweist, spricht die kontinuierliche Begehung von Straftaten und die im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.12.2021 ausgeführte mangelnde Verantwortungsübernahme hinsichtlich des Delikts vom 17.01.2019 für die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellte bzw. aktuell darstellt, die seine sofortige Ausreise aus den Bundesgebiet erforderte bzw. erfordert. Insgesamt ergibt sich ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, welches eine hohe kriminelle Energie erkennen lässt. Der Beschwerdeführer hat ferner seine kriminelle Energie und Neigung zu Straftaten durch seine einschlägigen Vorverurteilungen in Deutschland untermauert. Bereits die schiere Quantität der strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers, welche letztlich in insgesamt vierzehn strafgerichtlichen Verurteilungen innerhalb eines Zeitraums von rund einundzwanzig Jahren mündeten, legt nahe, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. In diesem Zusammenhang bleibt insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz bestehender Vorverurteilungen und trotz mehrfacher Verwarnungen, Geldstrafen und Beistellung einer Führungsaufsicht wiederholt und massiv straffällig wurde. Ebensowenig vermochten ihn die bedingt ausgesprochenen Strafen bzw. die auf Bewährung ausgesetzten Strafen von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Somit stellt sein wiederholtes, strafrechtswidriges Fehlverhalten einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die näheren Umstände bezüglich der strafrechtswidrigen Fehlverhalten, welche den ausländischen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde lagen, nicht bekannt sind und strafrechtliche Verurteilungen alleine die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ohne weiteres begründen können, so lässt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer neben seiner Verurteilung wegen schweren Diebstahls in Österreich zwölf einschlägige Verurteilungen in Deutschland aufweist, Rückschlüsse auf ein sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild zu, welches auch für die gegenständlich vorzunehmende Gefährdungsprognose von Relevanz ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein Persönlichkeitsbild, bei dem angesichts der Verwerflichkeit dieses Verhaltens auch künftig die Befürchtung naheliegt, er werde mit seinem Handeln die öffentliche Sicherheit nachhaltig gefährden.
Der Beschwerdeführer musste daher im gegenständlichen Fall gemäß § 52 Abs. 6 FPG nicht aufgefordert werden, sich unverzüglich (nach Entlassung aus der Haft) nach Deutschland zurückzubegeben. Es folgte daher zu Recht ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG durch das Bundesamt.
Das Bundesamt hat daher zutreffend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen.
Des Weiteren ist die Rückkehrentscheidung auch mit Art 8 EMRK vereinbar, denn der Beschwerdeführer führt in Österreich kein schützenswertes Privat und Familienleben und die Rückkehrentscheidung greift auch nicht in ein allfällig bestehendes Privat und Familienleben in Deutschland ein, da sie eine Wiedereinreise des Beschwerdeführers nach Deutschland nicht verhindert. Im vorliegenden Fall fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können, wie etwa die Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen jedoch öffentliche Interessen gegenüber.
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Fremdenrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass er durch die in Österreich rechtskräftig festgestellte Verurteilung wegen schweren Diebstahls ein Verhalten gesetzt hat, dass keine Achtung der (straf-)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt.
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG mit einzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Es gibt allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer verfüge in Deutschland über ein schützenswertes Privat- und Familienleben, ist zu entgegnen, dass die Rückkehrentscheidung für sich genommen nicht direkt ein in Deutschland bestehendes Privat- und Familienleben eingreift, sondern die Ausreise aus Österreich betrifft.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist:
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Exzeptionelle Umstände, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, regelmäßig seine Eltern in Algerien zu besuchen. Er ist er in der Lage, einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.
3.4. Verhängung eines Einreiseverbots:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018) kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53 Abs. 3 FPG lautet auszugsweise.
„Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).
Gemäß § 73 StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Deutschland hat die EMRK ratifiziert (veröffentlicht in BGBl. 1952 II,685; BGBl. 2002 II, 1054; in Kraft getreten am 03.09.1953) und sich dadurch zur Einhaltung der in deren Art. 6 verankerten Grundsätze verpflichtet. Überdies besteht kein Zweifel daran, dass zumindest die nach den Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuches erfolgten Verurteilungen die den Verurteilungen zu Grunde zugrundliegenden Sachverhalte auch nach österreichischem Recht strafbar im Sinne der legistisch sehr ähnlich konstruierten Bestimmungen nach §§ 88, 127, 146 ff StGB sind. Entspricht die ausländische Verurteilung eines Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB, so muss er sie in einem Aufenthaltsverbotsverfahren gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, deretwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (vgl. VwGH 29.02.2012, 2008/21/0200).
Das Bundesamt verhängte gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Das Bundesamt hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 in Verbindung mit Abs 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer ein Tag nach seiner Ankunft in Österreich festgenommen und wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.
Der Beschwerdeführer befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft, es ist jedoch die seit seiner bedingten Entlassung verstrichene Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen – im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten – positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Zum Entscheidungszeitpunkt ist ein Wegfall der Gefährdung, welche sich durch die Begehung von mehreren Vermögensdelikten unzweifelhaft manifestiert hat, nicht festzustellen. Um von einer Änderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes kann nicht ausgegangen werden.
Bindungen in einem anderen "Schengen-Staat" stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17).
Den erwähnten familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (siehe die Beschlüsse des VwGH vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007; vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0236).
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise und einem Aufenthalt in Österreich und in den Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, stehen im konkreten Fall die gravierenden öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegenüber, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen.
Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Territorium der Mitgliedsstaaten mit den öffentlichen Interessen fällt vor allem ins Gewicht, dass er in Deutschland und Österreich Straftaten beging, er Straftaten wiederholte und durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den im europäischen Wirtschaftsraum rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus den mehrfachen Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich wohlverhalten wird. Die zahlreichen einschlägigen Delikte geben vielmehr Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung ausgeht.
Hinzu kommt, dass seine familiären Anknüpfungspunkte in Deutschland ihn nicht davon abhalten konnten, straffällig zu werden. Er nahm bewusst in Kauf, im Falle einer Verurteilung, entweder keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Kontakt zu seiner Ehefrau zu haben.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, es sei das Privat- und Familienleben in Deutschland entsprechend zu gewichten, ist entgegen zu halten, dass Bindungen in einem anderen "Schengen-Staat" der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" (auch Deutschland) verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17).
Ein von einem Vertragsstaat ausgestellter Aufenthaltstitel behält seine Wirksamkeit, auch wenn der betreffende Drittausländer - auf Grund der Entscheidung eines anderen Vertragsstaats - im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird (vgl. VwGH 03.11.2010, 2010/18/0367, mwN). Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung durch Österreich führt nicht automatisch dazu, dass der deutsche Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers seine Gültigkeit verliert.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig zu qualifizieren. Angesichts der zahlreichen für die Erlassung eines Einreiseverbotes sprechenden Umstände ist auch die Dauer von 8 Jahren gerechtfertigt.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, als die Dauer des Einreisverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG auf acht Jahre herabzusetzen war.
3.5. Zur (Nicht-) Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
Da der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt , war die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig. Mangels eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet konnten auch keine Interessen des Beschwerdeführers erkannt werden, die im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem anderen Ergebnis führen könnten.
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Im angefochtenen Bescheid wurde entsprechend festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. die Entscheidung gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der maßgebende Sachverhalt wurde vom Bundesamt abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu der vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftat, blieben unbestritten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).
Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert sieben Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben.
Aufgrund sämtlicher Umstände im gegenständlichen Verfahren und unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers (mehrmalige Straffälligkeit sowie unbedingte Freiheitsstrafen, teilweise mangelnde Verantwortungsübernahme, Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen und Verurteilungen) ergibt sich jedoch bereits anhand der Aktenlage ein klares Bild von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers.
Selbst bei der Einvernahme der beantragten Zeugin (Ehefrau des Beschwerdeführers) und der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung, wären eine Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbots nicht möglich, weshalb die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Verhängung und der Dauer eines Einreiseverbotes in Bezug auf Vermögensdelikte an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186).
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