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I406 2130557-3•Bundesverwaltungsgericht I406 2130557-3
I406 2130557-3Bundesverwaltungsgericht24.11.2022
Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsrecht Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens ersatzlose Teilbehebung Familienangehöriger Folgeantrag Kassation rechtmäßiger Aufenthalt Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung
I406 2130557-3/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 14.08.2020, Zl. XXXX ,
beschlossen:
I. Das Beschwerdeverfahren wird betreffend die Spruchpunkte I. und II. eingestellt.
und erkennt zu Recht:
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird abgewiesen.
III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV. bis VI. wird stattgegeben und die Spruchpunkte IV. bis VI. werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste spätestens am 29.07.2015 illegal in das Bundesgebiet ein.
Am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 09.05.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag betreffend Asyl und subsidiären Schutz ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
Am 20.07.2019 wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen.
Am 19.09.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag.
Mit Bescheid vom 14.11.2019 wies die Behörde den Folgeantrag hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurück. Zugleich wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und erneut eine Rückkehrentscheidung ohne Frist für eine freiwillige Ausreise erlassen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2019, Zl. I405 2130557-2/3E, als unbegründet abgewiesen.
Am 26.02.2020 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Folgeantrag.
Mit Bescheid vom 14.08.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag betreffend Asyl (I.) und subsidiären Schutz (II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht (III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG (IV.), stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (V.) und gewährte gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (VI.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31.08.2020 Beschwerde.
Am 18.12.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EU-Bürgers gemäß § 54 NAG.
Die Bezirkshauptmannschaft XXXX erteilte dem Beschwerdeführer die Aufenthaltskarte EU-Familienangehöriger, gültig bis 18.01.2026.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der BH XXXX sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu A)
Zu I und II.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Allgemein lässt sich festhalten, dass jene Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen sind, in denen der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren geht (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, RZ 22, wobei wiederum auf Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 5; ferner VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0086; Rz 32, 166 verwiesen wird (Stand 15.2.2017, rdb.at)). Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dabei kann es sich sowohl um eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des belastenden Anspruchs während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens handeln als auch um eine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (materielle Klaglosstellung) (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, RZ 31 mwN (Stand 15.2.2017, rdb.at)).
Die Bezirkshauptmannschaft XXXX erteilte dem Beschwerdeführer am 28.01.2021 eine Aufenthaltskarte EU-Familienangehöriger, gültig bis 18.01.2026, womit seine Beschwer im gegenständlichen Verfahren weggefallen ist.
Das Beschwerdeverfahren war daher betreffend Asyl und subsidiären Schutz gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 31 Abs 1 VwGVG mittels Beschluss einzustellen.
Zu III.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Daher war die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu IV. - VI.
Da die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte EU-Familienangehöriger erteilte, waren die Rückkehrentscheidung, die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung und die Feststellung, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird, ersatzlos zu beheben.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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