Bundesverwaltungsgericht G309 2251967-1

G309 2251967-1Bundesverwaltungsgericht24.11.2022

Regest

Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G309 2251967-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:G309.2251967.1.00

Spruch

G309 2251967-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 27.12.2021 OB: XXXX bzw. vom 14.01.2022, OB: XXXX , beschlossen:

A)Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 26.12.2021 via der Zentralen Poststelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Gewährung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ein.

2. Mit Bescheid OB: XXXX vom 27.12.2021 wurde dieser Antrag des BF zurückgewiesen, da in dieser Sache bereits mit Bescheid vom 02.12.2021 rechtskräftig entschieden worden sei.

3. Am 13.01.2022 brachte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO ein.

4. Mit Bescheid OB: XXXX vom 14.01.2022 wurde dieser Antrag abgewiesen, da mit Bescheid vom 02.12.2021 bzw. vom 27.12.2021 entschieden worden sei, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, welche wiederum die Grundlage für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO bilde.

5. Der BF erhob am 24.01.2022 per E-Mail Beschwerde gegen den Bescheid. Er erhebe „Einspruch auf den Antrag auf Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde einlangend mit 22.02.2022 vorgelegt.

7. Dem BF wurde vom BVwG mit Schreiben vom 12.05.2022 ein Verbesserungsauftrag übermittelt, da die Beschwerde in der Rechtsmittelfrist von zwei Bescheiden eingebracht wurde, keine Bezeichnung des Bescheides enthielt und auch sonst nicht eindeutig verifizierbar war, auf welchen der Bescheide sich die Beschwerde bezieht. Weiters erging der Auftrag, einen begründeten Beschwerdeantrag nachzureichen.

8. Der BF brachte binnen der zweiwöchigen Frist keine Verbesserung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die vierwöchige Rechtsmittelfrist des Bescheides OB: XXXX vom 27.12.2021 endete unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 26 Abs. 2 ZustG (Zustellung am 30.12.2021) am 27.01.2021.

Die vierwöchige Rechtsmittelfrist des Bescheides OB: XXXX vom 14.01.2022 endete bei einer Zustellung am 19.01.2022 am 16.02.2022.

Der BF brachte seine Beschwerde am 24.01.2022 ein. Die Beschwerde enthielt keine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und wurde binnen offener Rechtsmittelfrist der beiden oben genannten Bescheide eingebracht.

Aus diesem Grund erging der Verbesserungsauftrag vom 04.05.2022, welcher dem BF am 18.05.2022 nachweislich zugestellt wurde. Der Verbesserungsauftrag enthielt den Auftrag, den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu formulieren.

Im Verbesserungsauftrag wurde der BF auf die Folgen des Unterbleibens einer Verbesserung der Beschwerde (Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm 17 VwGVG) hingewiesen.

Binnen der 2-Wochen-Frist brachte der BF keine Verbesserung ein.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. Zu Spruchteil A) - Zurückweisung wegen Unterbleiben einer Verbesserung der Beschwerde:

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist Vorheriger zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der BF hat in seiner mangelhaften Beschwerde nicht dargelegt, auf welchen der beiden möglichen Bescheide er seine Beschwerde bezieht und keinen begründeten Beschwerdeantrag eingebracht. Er ist dem diesbezüglichen Verbesserungsauftrag vom 12.05.2022 innerhalb offener Frist nicht nachgekommen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden, und die gegenständliche Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.

2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.

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