Bundesverwaltungsgericht W285 2243995-1

W285 2243995-1Bundesverwaltungsgericht23.11.2022

Regest

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung Familienleben Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gefährliche Drohung Integration Interessenabwägung Kindeswohl Körperverletzung Privatleben Rückkehrentscheidung behoben strafrechtliche Verurteilung Verwaltungsstrafe

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W285 2243995-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W285.2243995.1.00

Spruch

W285 2243995-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.05.2022 zu Recht:

A)

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und XXXX gemäß §§ 54 und 55 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 09.06.2020 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.

Am 05.08.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers sowie seiner Ehegattin als Zeugin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 09.06.2020 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Gegen den am 02.06.2021 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit beim Bundesamt am 28.06.2021 eingelangtem Schriftsatz vom 23.06.2021 vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den beantragten Aufenthaltstitel erteilen, in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen und nach Verfahrensergänzung der Beschwerde Folge geben und den beantragten Aufenthaltstitel erteilen, in eventu der Beschwerde Folge geben und den erstinstanzlichen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen, in eventu der Beschwerde teilweise Folge geben und das erlassene Einreiseverbot ersatzlos aufheben.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 02.07.2021 einlangte.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2021 wurde die gekürzte Urteilsausfertigung eines Bezirksgerichtes hinsichtlich einer Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX nachgereicht.

Mit Schreiben einer Landespolizeidirektion vom 07.04.2022 legte diese ein Register der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers vor.

Mit Schreiben vom 02.05.2022 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass seine rechtsfreundliche Vertretung am selben Tag das Vollmachtsverhältnis aufgelöst habe.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.05.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, eine Zeugin, nämlich die Ehefrau des Beschwerdeführers, sowie eine Dolmetscherin teilnahmen. Ein Behördenvertreter war bei der Verhandlung nicht anwesend.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) steht fest. Er stammt aus dem Ort XXXX (Serbien), wuchs im Herkunftsstaat im Familienverband auf und spricht muttersprachlich Serbisch. Er besuchte in Serbien die Grundschule, absolvierte eine Lehre als Maler und Fassender und hat zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Eltern sowie Geschwistern nach wie vor Kontakt (vgl. Reisepass und Geburtsurkunde, AS 109 und 113; Verhandlungsniederschrift 24.05.2022).

Er heiratete am 02.12.2015 im Bundesgebiet eine österreichische Staatsangehörige, mit der er eine am XXXX und eine am XXXX geborene Tochter hat. Beide Töchter sind österreichische Staatsbürger (vgl. Heiratsurkunde, AS 82; Staatsbürgerschaftsnachweis und Reisepass der Ehegattin, AS 83; Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und Reisepass der älteren Tochter, AS 85; Geburtsurkunde der jüngeren Tochter; Verhandlungsniederschrift 24.05.2022).

Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2010 ins Bundesgebiet und hielt sich zwischen 2015 und 2018 abwechselnd in Österreich und Serbien auf. Seit März 2018 ist er durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft. Der Beschwerdeführer war von 05.03.2015 bis 23.04.2015, 18.05.2015 bis 27.05.2015, 22.10.2015 bis 21.04.2016, 28.07.2016 bis 10.11.2016, 10.09.2018 bis 20.11.2018 und ist seit 13.08.2020 in Österreich hauptwohnsitzgemeldet. Abgesehen von der Meldung von 18.05.2015 bis 27.05.2015 scheint als Unterkunftgeberin jeweils die nunmehrige Ehegattin des Beschwerdeführers auf. Er war im Bundesgebiet zum Teil trotz Inlandsaufenthalt nicht gemeldet und für die Behörden nicht immer auffindbar (vgl. Einvernahme Bundesamt 05.08.2020; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 31.10.2022; Bericht einer Landespolizeidirektion vom 04.04.2018 und vom 29.10.2019).

Der Beschwerdeführer stellte am 25.08.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“, der mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom XXXX aufgrund einer gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung aus der Tschechischen Republik abgewiesen wurde. Obwohl gegen ihn mit dieser Rückkehrentscheidung ein vom 03.03.2016 bis 11.02.2017 gültiges Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum verhängt wurde, reiste der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum wieder ins Bundesgebiet ein (vgl. aktenkundiger Bescheid vom 16.11.2016, AS 50ff; Schengener-Informationssystem, AS 23).

Der Beschwerdeführer verfügte bisher im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel und ist sein Aufenthalt derzeit als illegal zu qualifizieren (vgl. Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 31.10.2022).

Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet zwei Mal strafgerichtlich verurteilt (vgl. Auszug aus dem Strafregister vom 31.10.2022).

Erstmals wurde er mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 320,- verurteilt (vgl. aktenkundige Urteilsausfertigung).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Mai 2017 vorsätzlich seine Ehegattin am Körper verletzte, indem er dieser mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch sie ein Monokelhämatom des linken Auges, eine Prellung und mehrere Abschürfungen des Gesichtes, eine Prellung des Halses sowie eine Prellung und mehrere Abschürfungen des Ober-und Unterarmes beidseits erlitt. Als strafmildernd wurde die geständige Verantwortung, die Unbescholtenheit und der zwischenzeitige Ausgleich mit dem Opfer, als erschwerend kein Umstand gewertet.

Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (vgl. aktenkundige Urteilsausfertigung).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2018 eine Person mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sich in einer Gruppe eines sozialen Netzwerks nach dem Verbleib dieser Person erkundigte, und in Folge sinngemäß in serbischer Sprache äußerte, dass er dieser Person den Kopf aufreißen werde, wobei er zur Bekräftigung das Bild eines Schweinekopfes mit Zigarette postete und dabei die Absicht hatte, dass der bedrohten Person die dargestellte Äußerung zur Kenntnis gebracht werde. In mehreren Sprachnachrichten teilte er dieser Person auch mit, dass er ihn „ficken“ und ihm alle Knochen brechen werde. Als strafmildernd wurde das reumütige Geständnis, als straferschwerend der zweifache Tatangriff und die einschlägige Vorstrafe gewertet.

Die letzte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte wegen einer im Jänner 2018, also vor mehr als vier Jahren, begangenen strafbaren Handlung und hat sich dieser seither wohlverhalten.

Der Beschwerdeführer trat im Bundesgebiet auch verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung, zumal bei ihm drei rechtskräftige, teilweise noch nicht getilgte, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen (vgl. Auskunft einer Landespolizeidirektion vom 07.04.2022).

Mit Straferkenntnis der zuständigen Landespolizeidirektion vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung dreier Verkehrsdelikte nach § 37a iVm § 14 Abs. 8 FSG, § 37 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 FSG und § 106 Abs. 5 Z 2 KFG zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 1.513,60 bestraft (vgl. aktenkundiges Straferkenntnis).

Der Verwaltungsstrafe lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Juni 2018 ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,52 Promille gelenkt hat, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt in der Atemluft 0,50 Promille beträgt. Er hat weiters das Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse war, da ihm diese mit Bescheid einer Landespolizeidirektion vom XXXX entzogen wurde. Überdies hat der Beschwerdeführer als Lenker nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass er Kinder, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die kleiner als 150cm waren, befördert hat und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, die die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hatte, da ein vier Monate altes Kind am Rücksitz ohne Verwendung einer zur Kinderbeförderung geeigneten Rückhalteeinrichtung von der Ehegattin des Beschwerdeführers im Arm gehalten wurde.

Mit Strafverfügung der zuständigen Landespolizeidirektion vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen seines Aufenthaltes im Schengen-Raum ab März 2018, obwohl er keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besitzt, gemäß §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG zu einer Geldstrafe von EUR 500,- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und vier Stunden bestraft (vgl. aktenkundiges Straferkenntnis).

Der Beschwerdeführer führt seit 2015 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, die er am 05.12.2015 heiratete. Sie haben zwei gemeinsame Töchter im Alter von zwei und vier Jahren und hat seine Ehegattin zwei weitere Kinder im Alter von zwölf und vierzehn Jahren, zu denen der Beschwerdeführer ein sehr gutes Verhältnis pflegt. Die sechs leben in einem gemeinsamen Haushalt und besteht zwischen ihnen ein aufrechtes Familienleben. Während die Ehegattin des Beschwerdeführers erwerbstätig ist, monatlich etwa EUR 1.900,- netto verdient und für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkommt, ist dieser für den Haushalt und die Kinderbetreuung zuständig. So geht der Beschwerdeführer einkaufen, kocht und putzt für die Familie und bringt seine Töchter in den Kindergarten bzw. holt sie wieder ab. Nachmittags geht er meistens sportlichen Aktivitäten mit seinem Stiefsohn nach, zumal dieser hyperaktiv ist (vgl. Verhandlungsniederschrift 24.05.2022).

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig- und willig, gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er war im Bundesgebiet am 24.08.2010 als Arbeiter angestellt, ansonsten war er in Österreich bisher nicht erwerbstätig. Dennoch konnte er eine Einstellungszusage vom 01.05.2022, derzufolge er ab Erhalt einer Arbeitsbewilligung in einem Unternehmen als Reinigungskraft angestellt werden könnte, vorweisen. Er verfügt über hinreichende Deutschkenntnisse, es war jedoch nicht von einer wesentlichen Integration in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder kultureller Hinsicht auszugehen (vgl. Verhandlungsniederschrift 24.05.2022; Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.04.2022; aktenkundige Einstellungszusage).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Weiters sind der Reisepass und die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers aktenkundig.

Dass sich der Beschwerdeführer erstmals 2010 im Bundesgebiet aufhielt war einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen, demzufolge er im August 2010 einen Tag als Arbeiter in Österreich angestellt war. Dass der Beschwerdeführer seit März 2018 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, war der rechtskräftigen Strafverfügung der zuständigen Landespolizeidirektion vom XXXX zu entnehmen. Da er bisher über keinen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsbewilligung verfügte und aufgrund seines durchgängigen Aufenthaltes gegen die Vorschriften über die sichtvermerksfreie Einreise gemäß Art. 20 SDÜ verstieß, war festzustellen, dass sein Aufenthalt zum Entscheidungszeitpunkt unrechtmäßig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht holte hinsichtlich des Beschwerdeführers Auszüge aus dem Zentralen Melde- und Fremdenregister, dem Schengener Informationssystem, dem Strafregister sowie seinen Sozialversicherungsdaten ein.

Die genannten strafgerichtlichen Urteile sowie die Verwaltungsstrafverfügungen bzw. -erkenntnisse sind aktenkundig und werden der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Zur Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet wohlverhalten hat, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in II.3. verwiesen.

Es war festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, weil er nichts Gegenteiliges behauptete und er in der Beschwerdeverhandlung eine aktuelle Einstellungszusage vorlegte. Dass er über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt behaupteten er und seine zeugenschaftlich einvernommene Ehefrau vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, zumal sie nachvollziehbar angaben, dass der Beschwerdeführer mit den Kindern stets Deutsch spricht. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass er in Österreich abgesehen von seinen Familienangehörigen über enge soziale Bindungen verfügt, er sich bereits ehrenamtlich betätigte oder etwa in einem Verein bzw. einer sonstigen Organisation tätig ist, weshalb von keiner maßgeblichen gesellschaftlichen oder kulturellen Integration auszugehen war.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und von diesem zu keiner Zeit bestritten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte § 54 AsylG lautet wie folgt:

„§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:

„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (siehe explizit VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093, und 19.02.2014, 2013/22/0037; sowie VfGH 09.06.2006, B 1277/04, mit dortigem Verweis auf das Urteil des EGMR vom 10.07.2003, Nr. 53441/99, im Fall Benhebba).

Als besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, die zu berücksichtigen sind, zählen etwa ein gemeinsamer Haushalt, ein Pflege- oder Betreuungsverhältnis sowie eine finanzielle oder psychische Abhängigkeit (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).

Gemäß § 138 ABGB ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. § 138 ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0274).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Rückkehrentscheidung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater (die in Lebensgemeinschaft leben) führt, in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108 mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 18, mwN, und VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 20, sowie auf diese Erkenntnisse Bezug nehmend VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0226, Rn. 8/9).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl VfSlg 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; 11.6.2018, E435/2018). Der Verfassungsgerichtshof nimmt an, es sei lebensfremd, anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH); allerdings hat der Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 253).

Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2010 ins Bundesgebiet ein und hielt sich zwischen 2015 und 2018, obwohl gegen ihn von 03.03.2016 bis 11.02.2017 ein für den gesamten Schengenraum geltendes Einreiseverbot der Republik Tschechien bestand, abwechselnd in Österreich und in Serbien auf. Seit März 2018 ist er durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft, wobei sein Aufenthalt zum Entscheidungszeitpunkt als unrechtmäßig zu qualifizieren ist.

Da sich der Beschwerdeführer erst seit vier Jahren durchgängig in Österreich aufhält, ist seine Aufenthaltsdauer als relativ kurz zu werten. Von diesen vier Jahren war er zwei Jahre nicht gemeldet, zumal er erst seit August 2020 im Zentralen Melderegister aufscheint. Generell war er in der Vergangenheit zum Teil trotz Inlandsaufenthalt nicht gemeldet und für die Behörden nicht auffindbar, was seine Aufenthaltsdauer relativiert.

Der Beschwerdeführer konnte sich zwar bisher nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren, legte jedoch in der Beschwerdeverhandlung eine Einstellungszusage vor und ist davon auszugehen, dass er im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wird. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, derzufolge in Bezug auf den zu erteilenden Aufenthaltstitel in erster Linie eine zukunftsorientierte Betrachtung anzustellen ist (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465). Er verfügt über hinreichende Deutschkennnisse, jedoch sind, abgesehen von seinen Familienangehörigen, im Bundesgebiet keine engen sozialen Bindungen hervorgekommen. Er verbringt seine Freizeit hauptsächlich mit dem Haushalt und der Kinderbetreuung, nimmt jedoch sonst am sozialen und kulturellen Leben in Österreich nicht auf maßgebliche Weise teil. Obwohl dem Beschwerdeführer nicht unterstellt werden kann, dass er in Österreich überhaupt keine Integrationsschritte gesetzt hat, sind seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet relativ gering ausgeprägt.

Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich ist hingegen auszuführen, dass sich dieses als stark ausgeprägt darstellt. So lebt der Beschwerdeführer mit seiner österreichischen Ehegattin, deren zwei Kindern und den beiden gemeinsamen Töchtern in einem Haushalt. Er übernimmt, während seine Frau in der Arbeit ist, die Kinderbetreuung sowie den Haushalt und stellt daher eine wertvolle Ressource in seiner Familie dar. Er pflegt sowohl zu seinen eigenen als auch zu den Kindern seiner Gattin ein sehr nahes Verhältnis und besteht zwischen den Sechs ein aufrechtes Familienleben. Da den familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner langjährigen österreichischen Ehefrau und den ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden vier Kindern unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine überragende Bedeutung zukommt, wäre eine mit der Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels und dem Vollzug der demzufolge zu erlassenden Rückkehrentscheidung zwangsläufig verbundene Trennung des Beschwerdeführers von seinen österreichischen Familienangehörigen nur bei Vorliegen eines besonders großen öffentlichen Interesses, etwa bei der Begehung von gravierenden Straftaten, gerechtfertigt (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465).

Die vorwiegend familiäre Integration des Beschwerdeführers ist durch die von ihm begangenen Straftaten und den Verwaltungsübertretungen getrübt.

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 320,- verurteilt. Weiters wurde er mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits drei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweist.

Es ist unstrittig, dass die den gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen keine schweren oder besonders verwerflichen Straftaten darstellen, zumal es sich bei diesen ausschließlich um Vergehen handelt und gegen den Beschwerdeführer weder eine unbedingte noch eine teilbedingte Freiheitsstrafe erlassen wurde. Weiters gab er in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich an, er bereue die Körperverletzung, die er seiner Ehegattin zugefügt hat und wurde bei beiden strafgerichtlichen Verurteilung sein reumütiges Geständnis als strafmildernd berücksichtigt. Überdies liegt seine zuletzt begangene strafbare Handlung bereits vier Jahre zurück und wurde er seitdem nicht mehr straffällig.

Die vom Beschwerdeführer begangenen Straßenverkehrsdelikte sind zwar grundsätzlich als verwerflich anzusehen, zumal er mit seinem Verhalten nicht nur sich selbst, sondern auch andere Straßenverkehrsteilnehmer gefährdete, es ist jedoch zu beachten, dass er diesbezüglich die letzte Verwaltungsstraftat im Juni 2018, und somit vor vier Jahren beging.

Aufgrund der Tatsache, dass seit den strafgerichtlichen Verurteilungen sowie den von ihm begangenen Straßenverkehrsdelikten vier Jahre vergangen sind und der Beschwerdeführer seither Verantwortung hinsichtlich seiner Ehefrau und den vier Kindern übernommen hat, ist davon auszugehen, dass er auch in Zukunft einen ordentlichen Lebenswandel anstrebt. Angesichts des soeben Ausgeführten war von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers auszugehen und ist nicht anzunehmen, dass dieser in Zukunft eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.

Im gegenständlichen Fall würde eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Auswirkungen auf das Wohlergehen seiner Kinder haben. Eine Fortsetzung des Familienlebens in Serbien ist angesichts der Tatsache, dass seine Ehegattin österreichische Staatsangehörige ist und seine Kinder, denen die österreichische Staatsbürgerschaft zukommt, jeweils in Österreich geboren und aufgewachsen bzw. verwurzelt sind, nicht zumutbar. Diesbezüglich ist auch auf die oben zitierte Rechtsprechung zu verweisen, derzufolge Kinder grundsätzlich einen Anspruch auf regelmäßige Kontakte zu beiden Elternteilen haben und die Annahme, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne, lebensfremd ist. Vor allem die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seinen beiden Töchtern im Alter von zwei und vier Jahren wäre demnach für die jeweilige Dauer, die er aufgrund der Vorschriften über die sichtvermerksfreie Einreise in den Schengen-Raum in Serbien verbringen müsste, nicht möglich bzw. zumutbar.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt zwar im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699); im gegenständlichen Fall überwiegen aber in einer Gesamtabwägung aller Umstände die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich bzw. der Aufrechterhaltung seines in Österreich bestehenden Familienlebens das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Bei der Prüfung des am 09.06.2020 gestellten Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ergibt sich daher, dass dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen ist, weil dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Da der Beschwerdeführer weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat noch zum Entscheidungszeitpunkt im Bundesgebiet eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, ist ihm gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Angesichts des Verfahrensergebnisses war sohin der bekämpfte Bescheid spruchgemäß zu beheben (zum Einreiseverbot vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).

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