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W280 2260252-1•Bundesverwaltungsgericht W280 2260252-1
W280 2260252-1Bundesverwaltungsgericht23.11.2022
Abgabestelle aufschiebende Wirkung - Entfall Hinterlegung Meldepflicht Rechtsmittelfrist Sorgfaltspflicht Verspätung Wiedereinsetzung Zurückweisung Zustellung
W280 2260252-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1988, StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 4.Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 08.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger von Indien, stellte am XXXX .06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX .06.2022 fand seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Mit Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA) vom XXXX .06.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Quartier zugewiesen. Mit der Quartierzuweisung erging unter einem die Anweisung an den Quartiergeber dem Antragsteller eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszufolgen und diesen über die Bestimmungen des Meldegesetzes zu belehren.
2. Am XXXX 07.2022 verließ der Beschwerdeführer das ihm zugewiesene Quartier.
3. Mit Bescheid vom XXXX .08.2022, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Es erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte eine Frist für die freiwillige Rückkehr von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
4. Da der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle vom BFA nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde dieser Bescheid am XXXX 08.2022 gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt und die Hinterlegung im Akt beurkundet.
5. Ab XXXX 08.2022 war der Beschwerdeführer erstmals mit einer neuen Adresse im Zentralen Melderegister gemeldet.
6. Am XXXX 08.2022 verfügte das BFA eine Bescheidzustellung an diese Adresse und wurde der Bescheid nach einem Zustellversuch ab XXXX 09.2022 zur Abholung für den Beschwerdeführer bereitgestellt.
7. Die gegenständliche Beschwerde vom XXXX 09.2022 langte am selben Tag, unter Anschluss der vom Beschwerdeführer am XXXX .09.2022 unterzeichneten Vollmacht gegenüber der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (nachfolgend BBU), beim BFA ein.
8. Am XXXX .09.2022 langten beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
9. Mit Verspätungsvorhalt vom XXXX .10.2022 wurde dem BF seitens des BVwG mitgeteilt, dass aufgrund des zuvor geschilderten Verfahrensganges davon ausgegangen werde, dass beabsichtigt sei, die am XXXX 09.2022 eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückzuweisen, da die vierwöchige Beschwerdefrist ausgehend von der ersten, im Vefahrensakt dokumentierten, Zustellung mit Ablauf des Montags, XXXX 08.2022, abgelaufen sei. Dem BF wurde hierzu eine Stellungnahmefrist binnen zwei Wochen eingeräumt und dieser Verspätungsvorhalt aufgrund eines Versehens erst am XXXX .11.2022 seiner Rechtsvertretung zugestellt.
10. Am XXXX 11.2022 langte sodann die Stellungnahme des BF zum Verspätungsvorhalt beim BVwG ein. Der BF führte darin zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zwei inhaltlich idente Bescheide erlassen und zugestellt habe. Der erste Bescheid sei am XXXX 08.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden, der zweite am XXXX 09.2022 mit Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz. Da der spätere Bescheid den bereits in derselben Sache ergangenen Vorbescheid derogiere sei für die Berechnung der Beschwerdefrist das Zustelldatum des zweiten Bescheides maßgeblich und sei die Beschwerde sohin fristgerecht eingebracht worden.
11. In eventu stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung und führte begründend aus, dass er erst mit dem Verspätungsvorhalt des BVwG davon erfahren habe, dass das erkennende Gericht davon ausgehe, dass die Beschwerde verspätet erhoben worden sei. Die Beschwerdefrist habe der BF aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses – sohin des Umstandes, dass der BF keine Kenntnis von der ersten Zustellung durch Hinterlegung im Akt am XXXX 08.2022 gehabt habe – versäumt.
Auch habe er nicht sorglos gehandelt, da er nach Übernahme des Bescheides am XXXX .09.2022 am XXXX .09.2022 (sohin lediglich fünf Tage nach Übernahme des Bescheides) die Rechtsberatung der BBU aufgesucht habe. Ein Verschulden, das der BF unter Umständen zu verantworten habe, sei ihm nicht zuzurechnen bzw. handle es sich hierbei, sofern ein solches Verhalten vorliege, lediglich um einen minderen Grad des Versehens. So habe der BF am XXXX 07.2022 das ihm zugewiesene Quartier verlassen. Er sei bemüht gewesen seiner Meldepflicht so rasch wie möglich nachzukommen. Zunächst habe er versucht die Meldung per E-Mail zu erledigen, was nicht durchführbar gewesen sei. Anschließend habe er einen Termin vom zuständigen Magistrat erhalten, der erst zwei Wochen später stattfinden hätte sollen. Als der BF sodann zu diesem Termin erschienen sei, habe man ihm mitgeteilt, dass leider ein Missverständnis unterlaufen sei und er diesen Termin nicht wahrnehmen könne. Es sei ihm ein weiterer Termin ausgehändigt worden, der zwei Wochen später stattgefunden habe und bei welchem die Wohnsitzmeldung ordnungsgemäß erfolgt sei. Zudem sei anzumerken, dass der BF rechtsunkundig sei, die deutsche Sprache nicht verstehe und nicht für einen längeren Zeitraum ohne behördliche Meldung gewesen sei, sondern lediglich für einige Wochen.
Der Wiedereinsetzungantrag sei rechtzeitig erhoben worden. Da gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen sei, werde die Beschwerde vom XXXX 09.2022 unter einem nochmals in Vorlage gebracht.
12. Abschließend beantragte der BF dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Nachdem der BF am XXXX .06.2022 von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX aufgegriffen und festgenommen wurde, stellte dieser am XXXX .06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am XXXX .06.2022 erstbefragt. Am gleichen Tag wurde das Verfahren zugelassen und dem BF ein Quartier zugewiesen, wo dem BF folglich eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt und dieser über die Bestimmungen nach dem Meldegesetz belehrt wurde.
Der BF verließ am XXXX 07.2022 das ihm zugewiesene Flüchtlingsquartier.
Mit Bescheid vom XXXX .08.2022, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz ab und erließ gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung gegen den BF.
Festgestellt wird, dass eine Zustellung des Bescheides an den BF an seiner Zustelladresse im Flüchtlingsquartier nicht möglich war. Ebenfalls festgestellt wird, dass der BF erst wiederum ab XXXX 08.2022 über eine behördliche Meldeadresse verfügte. Festgestellt wird des Weiteren, dass der BF die für das Asylverfahren zuständigen Behörden weder über seinen Wohnsitzwechsel informiert, noch diesen eine Abgabestelle genannt hat.
Die Zustellung des negativen Asylbescheides am XXXX 08.2022 erfolgte durch Hinterlegung im Akt und wurde dies durch die Belangte Behörde beurkundet. Das hinterlegte Dokument galt mit Ende dieses Tages als rechtswirksam zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen begann mit diesem Tag zu laufen.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid erwuchs mit Ablauf des XXXX 08.2022 in Rechtskraft.
Der BF brachte seine Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid durch seinen Vertreter am XXXX 09.2022 beim BFA ein. Die Beschwerde ist verspätet.
Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den BF an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hätte, liegt nicht vor.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, die Quartierzuweisung ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Dass dem BF in dem ihm zugewiesenen Flüchtlingsquartier eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt wurde und dieser über die Meldebestimmungen belehrt wurde gründet in der diesbezüglichen, im Verfahrensakt enthaltenen Anweisung an den Quartiergeber. Dass eine derartige Belehrung nicht stattgefunden hätte wurde weder vom BF vorgebracht nicht haben sich für das erkennende Gericht irgendwelche Anhaltspunkte ergeben, die eine solche Annahme rechtfertigen würde. Vielmehr entspricht es dem Amtswissen, dass gerade hinsichtlich der Meldepflichten eine besondere Sorgfalt an den Tag gelegt wird, zumal mit dem eigenmächtigen Verlassen des zugewiesenen Quartiers für den Asylwerber vielfach gravierende Folgen verknüpft sind.
Dass der BF am XXXX 07.2022 das ihm zugewiesene Flüchtlingsquartier verlassen hat, ergibt sich aus einer Abfrage der zur Grundversorgung gespeicherten Daten die als unbedenklich zu betrachten sind und hat der BF dies zudem in seiner Stellungnahme vom XXXX 11.2022 bestätigt.
Die Abweisung des vom BF gestellten Antrages auf internationalen Schutz durch das BFA, mit welchem auch eine Rückkehrentscheidung verbunden ist, beruht auf dem im Akt einliegenden Bescheid, aus dem auch das Datum der Unterfertigung desselben ersichtlich ist.
Die Feststellung, wonach eine Zustellung des Bescheides an den BF an seiner Zustelladresse im zugewiesenen Quartier nicht möglich war, gründet in dem bereits festgestellten Umstand, dass der BF dieses Quartier am XXXX 07.2022 verlassen und von der Grundversorgung abgemeldet wurde, ein Hinweis auf eine Mitteilung einer geänderten Abgabestelle durch den BF weder im Akt enthalten noch von diesem eine solche behauptet wurde und auch keine anderweitigen Daten hinsichtlich einer Wohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister bis XXXX 08.2022 aufscheinen.
Die Zustellung durch Hinterlegung im Akt am XXXX 08.2022 ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus der Beurkundung derselben (AS XXXX ). Die Rechtmäßigkeit derselben gründet in dem zuvor angeführten Umstand, dass es der Behörde aus den zuvor genannten Gründen nicht ohne weiteres möglich war den Aufenthaltsort des Antragstellers zu eruieren. Dass die Rechtsmittelfrist von vier Wochen mit dem Tag der Hinterlegung zu laufen begonnen hat folgt aus der Rechtsmittelbelehrung des verfahrensgegenständlichen Bescheides.
Dass dieser in mit Ablauf des XXXX 08.2022 in Rechtskraft erwachsen ist ergibt sich aus § 32 Abs. 2 AVG, wonach Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Die Feststellung hinsichtlich des Nichtvorliegens eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses gründet im Umstand, dass ein solches vom BF nicht dargetan wurde. Unbeschadet einer mangelnden Relevanz sind die vom BF im Wiedereinsetzungsantrag und oben unter Pkt. I.11. geschilderten Bemühungen zu einer rechtzeitigen Meldung nicht glaubhaft, zumal der BF keine Bescheinigungen hierüber (zBsp. das von ihm angeführte E-Mail zu versuch einer behördlichen Meldung, eventuelle Bestätigung der Meldebehörde über den nicht zustande gekommenen Termin etc.) vorgelegt hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Zu I) Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig wegen Verspätung:
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwG-Verfahrensgesetz (VwGVG) vier Wochen.
Die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides erfolgte am XXXX 08.2022, wodurch der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am XXXX 08.2022 endete. Die mit Schriftsatz vom XXXX 09.2022 an diesem Tag eingebrachte Beschwerde ist somit verspätet eingebracht worden.
Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustG).
Die maßgeblichen Bestimmungen des ZustG lauten:
Änderung der Abgabestelle
§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Hinterlegung ohne Zustellversuch
„§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“
Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.
Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Gemäß § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde nur während den Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Langt eine schriftliche Beschwerde nach Ende der Amtsstunden, aber noch am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesasylamt ein, so gilt sie noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).
Nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 VwGVG iVm §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am XXXX , XXXX 08.2022 begonnen und mit Ablauf von XXXX , dem XXXX 08.2022 geendet.
Da die gegenständliche Beschwerde am Freitag, dem XXXX 09.2022und sohin erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Der vom BF in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt vertretenen Auffassung, wonach die Behörde im gegenständlichen Verfahren einen zweiten, gleichlautenden Bescheid erlassen habe, der dem BF am XXXX 09.2022 durch Hinterlegung an seiner neuen Adresse zugestellt und ab dem XXXX 09.2022 zur Abholung bereitgestellt worden sei und dieser zweite Bescheid dem ersten, der im Akt hinterlegt worden sei, derogiere, kann nicht gefolgt werden.
So handelt es sich bei der am XXXX 08.2022 von der belangten Behörde verfügten Zustellung an die neue Adresse des BF um keinen neu erlassenen Bescheid, sondern lediglich um die Übermittlung des am XXXX 08.2022 im Akt hinterlegten Bescheides zur Kenntnis für den BF. Dass es sich hierbei um denselben Bescheid handelt ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass der BF in seiner Beschwerde vom XXXX 09.2022 den Bescheid vom XXXX 08.2022 anficht.
3.2.2. zu II) Antrag auf Wiedereinsetzung:
Gemäß § 33 Abs. 3 und 4 VwGVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX 08.2022 bereits dem BVwG vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim BVwG zu stellen, und ist über ihn vom BVwG durch Beschluss zu entscheiden.
Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff. AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u. a.).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages – selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen – jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280).
Begründet wurde der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag vom BF im Wesentlichen damit, „dass die Beschwerdefrist aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses versäumt worden sei“ und führte dieser die unter I.11. angeführten Gründe an.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat (§ 8 Abs. 1 ZustG).
Der BF wurde hinsichtlich der Bestimmungen des Meldegesetzes belehrt und hat ohne einen nachgewiesenen Grund, sohin offenkundig vorsätzlich, das ihm für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesene Quartier verlassen.
Eine Mitteilung gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat der BF im gegenständlichen Verfahren nicht erstattet.
Wird diese Mitteilung jedoch unterlassen wird, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Dies war im vorliegenden Verfahren der Fall. Die Zustellung ist daher mit Ablauf des XXXX 08.2022 rechtswirksam erfolgt.
Im Übrigen hat sich der BF erst am XXXX 08.2022 angemeldet. In keiner Phase des Verfahrens hat der BF Anstrengungen unternommen der Asylbehörde bekanntzugeben, wo er aufhältig ist, welchen Schwierigkeiten er bei der behördlichen Meldung angeblich gegenübersteht und hat dieser nicht einmal beim gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag entsprechende Bescheinigungen, wie das von ihm angeführte E-Mail zum angeblichen Versuch einer behördlichen Meldung vorgelegt, weshalb das Gericht hierbei vom Vorliegen einer Schutzbehauptung ausgeht.
Wenn der BF jedoch keine Anstrengungen unternommen hat seiner Verpflichtung hinsichtlich der Meldung einer Änderung der Abgabestelle respektive eines neuen Wohnsitzes nachzukommen, so ist dieses Verhalten nicht geeignet, einen Auslösegrund für das Vorliegen eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses darzustellen.
Der Grund für die Vorgehensweise der Behörde lag in der Unterlassung des BF in seiner Pflicht, in einem anhängigen Verfahren (das zudem auf seinen Antrag geführt wurde) seine Anmeldung an einem neuen Wohnsitz der Behörde mitzuteilen.
Da somit kein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vorliegt, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit abzuweisen.
3.2.3. zu III) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Im Wiedereinsetzungsantrag wird vorgebracht, dass dem BF durch die rechtskräftig und damit durchsetzbar gewordene Rückkehrentscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe, da er aufgrund der Fristversäumnis einen Rechtsnachteil erleide. Ein substantiiertes Vorbringen, das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK im Falle des sofortigen Vollzugs des Bescheides vom XXXX 08.2022 annehmen lassen würden, wurde nicht dargetan. Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus dem Verwaltungsakt sowie der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die zu überprüfen gewesen wären.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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