Bundesverwaltungsgericht W262 2256455-1

W262 2256455-1Bundesverwaltungsgericht23.11.2022

Regest

Erwachsenenvertreter gesundheitliche Beeinträchtigung Kontrollmeldetermin Notstandshilfe Säumnis schriftliche Ausfertigung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W262 2256455-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W262.2256455.1.01

Spruch

W262 2256455-1/14E

Schriftliche Ausfertigung des am 28.09.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.02.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.04.2022, GZ XXXX , betreffend den Ausschluss des Bezuges von Notstandshilfe für den Zeitraum 08.02.2022 bis 17.02.2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2022 zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird – soweit sie sich auf den Ausschluss des Bezuges von Notstandshilfe für den Zeitraum 08.02.2022 bis 17.02.2022 bezieht – als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 26.06.2011 – unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld – Notstandshilfe.

2. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 18.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin zu einem Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG für den 08.02.2022 geladen.

3. Mit Schreiben des AMS vom 09.02.2022 wurde die Beschwerdeführerin – mit der Begründung, dass sie zu diesem Termin nicht erschienen sei – von der Einstellung des Leistungsbezugs und der Möglichkeit, Gründe für die Nichteinhaltung des Termins vorzubringen, informiert. Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass eine Weitergewährung ihres Leistungsanspruchs erst nach einer persönlichen Wiedermeldung erfolgen könne. In der Folge sprach die Beschwerdeführerin (erst) am 18.02.2022 beim AMS vor.

4. Bei einem weiteren Termin beim AMS am 21.02.2022 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, eine Kiefereiterung gehabt zu haben. Sie habe auch Probleme mit den Augen, weshalb sie sich den Termin falsch in ihren Kalender eingetragen habe. Sie habe auch keine Erinnerungs-SMS von der belangten Behörde bekommen. Wenn sie daran nicht teilnehmen hätte wollen, wäre sie in den Krankenstand gegangen; aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme wäre dies kein Problem für sie. Überdies gab sie an, einen Behindertenpass zu besitzen.

5. Mit Bescheid des AMS vom 21.02.2022 wurde ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin für den Zeitraum 08.02.2022 bis 17.02.2022 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin einen vorgeschriebenen Kontrolltermin am 08.02.2022 nicht eingehalten und sich erst wieder am 18.02.2022 beim AMS gemeldet habe.

6. In der als „Einspruch gegen den Bescheid vom 21.02.2022“ fristgerecht erhobenen Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin auf ein beigelegtes Schreiben an das Bezirksgericht XXXX aus dem zusammengefasst hervorgeht, dass sie aufgrund diverser gesundheitlicher Probleme den Termin versäumt habe. Ihre Augen seien stark beeinträchtigt und geschädigt; die Augen können nicht mehr richtig fokussieren und könne sie daher kleinere Schriften nicht mehr ohne Fehler lesen. Sie sehe Doppelbilder und habe sich dadurch den Termin falsch im Kalender notiert. Hätte sie den richtigen Termin eingetragen wäre sie in den Krankenstand gegangen. Sie habe am 08.02.2022 aufgrund einer Zahnoperation starke Kieferschmerzen gehabt. Ihr Hausarzt sei an diesem Tag nicht mehr in der Ordination gewesen, weshalb sie sich nicht krankmelden habe können. Erst am nächsten Tag habe sie einen Termin in der Zahnklinik bekommen.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.04.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.02.2022, betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung, aufgrund welcher gemäß § 49 iVm § 38 AlVG für die Zeit von 08.02.2022 bis 17.02.2022 kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin der Kontrollmeldetermin korrekt vorgeschrieben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Einladung zu der Informationsveranstaltung erhalten und nicht eingehalten. Der falsche Kalendereintrag und die Sichteinschränkung der Beschwerdeführerin stellen keinen triftigen Grund dar, die die Nichteinhaltung des Termins rechtfertigen können. Festgehalten werde, dass der Erwachsenenvertreter ebenfalls über den Termin informiert worden sei. Dass die Beschwerdeführerin keine gesonderte Terminerinnerung per SMS – dabei handle es sich um eine reine Serviceleistung des AMS – erhalten habe, sei ebenfalls nicht dazu geeignet eine geänderte rechtliche Beurteilung herbeizuführen. Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankung der Beschwerdeführerin werde angemerkt, dass keine Krankschreibung durch einen Arzt erfolgt sei und daher keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, die als Entschuldigungsgrund für das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin am 08.02.2021 [gemeint wohl: 2022] herangezogen werden könne.

8. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen näher begründeten Vorlageantrag, in dem sie ihr bisheriges Vorbingen im Wesentlichen wiederholte und ärztliche Atteste vorlegte, die bestätigen, dass sie am 08.02.2022 Schmerzmittel von ihrem Hausarzt bezogen hat bzw. am 09.02.2022 und 11.02.2022 in zahnärztlicher Behandlung war.

9. Am 27.06.2022 brachte die Beschwerdeführerin beim AMS eine ergänzende Stellungnahme ein, in der sie erneut ihre bisherigen Angaben wiederholte und angab, dass es sich bei ihrer Sichteinschränkung um einen triftigen Grund handle, der zu einer Nachsichtsgewährung führen müsse. Sie mache im Rahmen ihres gesundheitlichen Zustandes alles in ihrer Macht Stehende, ihre Termine richtig einzutragen und diese dementsprechend wahrzunehmen. Es sei ihr schlicht nicht möglich, sich für jeden Termin an eine externe Person zu wenden, die ihr bei der Eintragung helfe. Es sei ihr nicht zumutbar. Als Leistungsbezieherin könne sie sich keine externe Hilfe leisten und sei sie auf ihre Freunde und Familie angewiesen. Sie sei seit langem diesbezüglich beeinträchtigt, weshalb es sich hierbei jedenfalls um einen Nachsichtsgrund handle. Da es nicht einmal die belangte Behörde schaffe, eine Serviceleistung wie die Terminerinnerung am Laufen zu halten, könne der Beschwerdeführerin dies keinesfalls zugemutet werden. Gleichzeitig legte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Behindertenpasses, einen Befund einer Lungenambulanz vom 21.12.2018, Fotos ihres Kalenders sowie erneut die ärztlichen Atteste vor, die die Medikation am 08.02.2022 durch den Hausarzt und die zahnärztliche Behandlung am 09.02.2022 bestätigen.

10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 29.06.2022 vorgelegt.

11. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2022, W262 2256455-1/7Z wurde die Beschwerde – soweit sie sich gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides richtet – gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

12. Am 28.09.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem AMS im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.

13. Mit Schreiben vom 03.10.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des am 28.09.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

14. Mit Schreiben vom 24.10.2022 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 26.06.2011 – unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld – Notstandshilfe.

Für die Beschwerdeführerin war von 29.03.2017 bis 24.05.2022 ein Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter bestellt.

Der Beschwerdeführerin wurde am 18.01.2022 wirksam ein Kontrolltermin im Rahmen einer Infoveranstaltung für 08.02.2022 vorgeschrieben. Sie wurde über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Versäumung des Termins informiert.

Den Termin am 08.02.2022 nahm die Beschwerdeführerin nicht wahr.

Die Beschwerdeführerin hat das Vorliegen eines triftigen Grundes vor dem AMS nicht glaubhaft gemacht.

Eine persönliche Wiedermeldung der Beschwerdeführerin beim AMS erfolgte erst am 18.02.2022.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Hauptversicherungsverband-Auszug, das Einladungsschreiben vom 18.01.2022 sowie die Beschwerde, den Vorlageantrag sowie durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe ist dem Bezugs- und Versicherungsverlauf zu entnehmen.

Die Feststellungen zur Bestellung bzw. Abbestellung des Sachwalters/Erwachsenenvertreters ergeben sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , GZ XXXX vom 24.05.2022 und den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Der Beschwerdeführerin wurde unbestritten ein Kontrollmeldetermin am 08.02.2022 im Rahmen einer Infoveranstaltung vorgeschrieben. Dieser wurde auch dem Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin nachweislich übermittelt. Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin den Kontrolltermin am 08.02.2022 nicht wahrgenommen hat und erst am 18.02.2022 persönlich beim AMS vorgesprochen hat.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Erwachsenenvertreter nach Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung der Ansicht war, keine Zuständigkeit für Angelegenheiten des AMS zu haben bzw. Terminerinnerungen sehr spät oder im vorliegenden Fall gar nicht an die Beschwerdeführerin geschickt hat. Auch die Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die nicht erfolgte Erinnerung durch die belangte Behörde vermögen keinen triftigen Grund darzustellen, aus dem die Kontrollmeldung unterlassen wurde (siehe dazu ausführlich Pkt. 3. rechtliche Beurteilung).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die maßgebliche Bestimmung des § 49 AlVG lautet wie folgt:

„Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“

3.3. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrolltermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH).

Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich; es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).

Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039).

Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; RZ 825 zu § 49; VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136).

3.4. Wie beweiswürdigend festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin der Kontrolltermin am 08.02.2022 wirksam vorgeschrieben; sie wurde auch über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen belehrt.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe aufgrund Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Termin falsch im Kalender notiert ist auszuführen, dass dies keinen triftigen Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG darstellt, da es erforderlich ist, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die die Einhaltung des Kontrolltermins sicherstellen. Der Irrtum der Beschwerdeführerin über das Datum der Veranstaltung ist ihr zuzurechnen (vgl. dazu auch VwGH 23.10.2014, Ro 2014/08/0067), zumal sie in der Vergangenheit bewiesen hat, dass sie trotz ihrer Erkrankungen in der Lage ist, Termine einzuhalten und Daten richtig zu notieren. Es besteht auch keine Verpflichtung des AMS, Erinnerungen etwa per SMS zu verschicken, mag dieser Service auch grundsätzlich zur Anwendung kommen. Gründe die dafürsprechen, dass die Beschwerdeführerin die Bedeutung eines Kontrollmeldetermins nicht verstanden hat, wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen (vgl. zu diesem Aspekt VwGH vom 20.12.2006, 2005/08/0159), weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist. Durch die Bestellung eines Sachwalters [nunmehr Erwachsenenvertreters] für einen bestimmten Aufgabenkreis wurde die Beschwerdeführerin nur in ihrer rechtlichen Dispositionsfähigkeit, jedoch nicht in ihrer faktischen Handlungsfähigkeit beschränkt. Insofern ist bei der tatsächlichen Wahrnehmung von Kontrollmeldeterminen kein Einschreiten des Erwachsenenvertreters notwendig. Dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen ist, die Bedeutung und Tragweite eines Nichterscheinens zur Kontrollmeldung und der sich daraus ergebenden Folgen zu erkennen, zu verstehen und sich entsprechend zu verhalten wurde nicht behauptet und sind im Verfahren auch keine diesbezüglichen Bedenken hervorgekommen, zumal die Erwachsenenvertretung mit Beschluss vom 24.05.2022 beendet wurde.

Zur Erkrankung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Kontrollmeldetermins ist auszuführen, dass aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass sie am 08.02.2022 Schmerzmittel von ihrem Hausarzt bezogen hat bzw. am 09.02.2022 und 11.02.2022 in zahnärztlicher Behandlung war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann grundsätzlich die Nichteinhaltung eines Kontrolltermins auch nachträglich entschuldigt werden; mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung wird von einer Meldung spätestens nach einer Woche ausgegangen (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272; 23.09.2014, 2013/08/0230; vgl. auch AlVG Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, § 49, Rz 828). Insofern kann auch diesbezüglich nicht von einem triftigen Grund ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht krankgeschrieben war, mag dies auch dem Umstand geschuldet sein, dass sie den Termin falsch im Kalender eingetragen hat.

Insgesamt hat die Beschwerdeführerin sohin keinen triftigen Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG dargetan. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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