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W238 2262837-1•Bundesverwaltungsgericht W238 2262837-1
W238 2262837-1Bundesverwaltungsgericht23.11.2022
aufschiebende Wirkung Begründungsmangel
W238 2262837-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice Tulln vom 17.10.2022, G XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen in der Hauptsache gemäß § 49 AlVG ergangenen Bescheid zu Recht erkannt:
A)Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und Spruchpunkt B des Bescheides ersatzlos behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS Tulln vom 17.10.2022 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer ab 13.10.2022 keine Notstandshilfe erhält (Spruchpunkt A). Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 13.10.2022 nicht eingehalten habe.
Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Dieser Spruchpunkt wurde nicht begründet.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er den Kontrollmeldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen habe können. Er gab auch an, dass er sich in einer finanziellen Notlage befinde.
3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2022 vorgelegt. Die belangte Behörde teilte mit, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in der Hauptsache nicht abgesehen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid des AMS Tulln vom 17.10.2022 wurde gemäß § 49 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer ab 13.10.2022 keine Notstandshilfe erhält (Spruchpunkt A). Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Der Bescheid enthält zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keine Begründung. Lediglich anlässlich der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde unter Verweis auf eine näher bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass das öffentliche Interesse an einem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung überwiege.
Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid, in der er u.a. eine finanzielle Notlage geltend machte.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Der Bescheid, das Schreiben der Behörde anlässlich der Beschwerdevorlage und der Beschwerdeschriftsatz sind Bestandsteile des Verwaltungsaktes.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
3.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
3.3. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, u.a. Folgendes ausgeführt:
„Das Tatbestandsmerkmal ‚Gefahr im Verzug‘ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).
… Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).“
3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils, der mit dem sofortigen Vollzug eines Bescheides verbunden sein kann, eine Konkretisierungspflicht trifft. Jedoch vermag ein begründungslos verfügter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung die in Rede stehende Konkretisierungspflicht nicht auszulösen, zumal der Zweck der Bescheidbegründung insbesondere darin besteht, die inhaltliche Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit zu ermöglichen bzw. aus Sicht des Bescheidadressaten die Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend machen zu können.
Im vorliegenden Fall begründete das AMS das öffentlichen Interesse am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid nicht. Lediglich anlässlich der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033) aus, dass das öffentliche Interesse an einem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung überwiege. Der Verweis auf Rechtsprechung eines Höchstgerichtes vermag jedoch eine Bescheidbegründung, insbesondere über die allfällige Gefährdung der Einbringlichkeit eines (weiteren) Bezuges, nicht zu ersetzen.
Feststellungen dazu, wieso die Einbringlichkeit des Bezuges für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung im konkreten Fall gefährdet wäre, traf die belangte Behörde jedoch nicht, indem sie die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers oder andere Gründe eine solche Gefahr nahelegen, unbeantwortet ließ. Hinweise, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr in Verzug dringend geboten wäre, sind nach der Aktenlage auch nicht evident.
Im Hinblick auf die gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unverzüglich und ohne weiteres Verfahren zu treffende Entscheidung scheiden ergänzende Erhebungen durch das Verwaltungsgericht aus.
Wie dargelegt, fordert § 13 Abs. 2 VwGVG ausdrücklich und zusätzlich zum Bestehen eines relevanten Interesses am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung das Vorliegen von Gefahr im Verzug. Bei Aufschub der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung muss konkret ein nicht wiedergutzumachender erheblicher Nachteil für die Partei oder ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl drohen.
Da sich fallgegenständlich weder anhand des Bescheides noch anhand der Aktenlage ergibt, dass bei Aufschub der Vollstreckung des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Versichertengemeinschaft droht, ist eine Einschränkung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der faktischen Effizienz eines erhobenen Rechtsmittels nicht rechtfertigbar.
3.5. Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß stattzugeben.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen (Teil-)Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Verlust der Notstandshilfe ab 13.10.2022) nicht vorweggenommen wird. Ob dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde zu Recht die Versäumung eines Kontrolltermins am 13.10.2022 vorgeworfen wurde, wird Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache sein. Diesbezüglich steht der belangten Behörde noch die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
3.6. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. II.3.3. und II.3.4. wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.
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