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W159 2125597-4•Bundesverwaltungsgericht W159 2125597-4
W159 2125597-4Bundesverwaltungsgericht23.11.2022
außerehelicher Geschlechtsverkehr Folgeantrag gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Konversion mangelnde Asylrelevanz Nachfluchtgründe private Verfolgung Religion staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr westliche Orientierung
W159 2125597-4/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2022 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1. u. 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig sowie schiitischen moslemischen Glaubens reiste spätestens am 04.12.2015 irregulär nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung durch die XXXX EAST am 05.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass vor etwa acht Monaten sein Vater und sein Bruder von ihrem Arbeitsplatz entführt worden seien. Seitdem habe er keinen Kontakt mehr, weil er Afghanistan sofort verlassen habe. Seine Mutter habe organisiert, dass er über den Iran nach Europa flüchten habe können.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 16.04.2016, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. abgewiesen, unter Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Es wurde gem. § 10 Abs. 1 Z3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde unter Spruchpunkt VI. ein 14 tägige Frist zur freiwilligen Ausreise bestimmt.
In Bescheid wurden der wesentliche Inhalt der Einvernahmen dargestellt sowie Feststellungen zu Afghanistan getroffen. In der Beweiswürdigung wurde festgehalten, dass das Vorbringen bezüglich seines Fluchtvorbringens jedoch unglaubhaft sei. Die Fluchtgeschichte sei völlig vage, inhaltslose, es fehle jede Präzisierung und der Beschwerdeführer habe sich mehrmals widersprochen.
Rechtlich begründend wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften asylrelevanten Gründe im Sinne der GFK darlegen hätte können und daher begründete Furcht als Voraussetzung für die Asylgewährung ausgeschlossen werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des der Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet hätte werden können. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Im Spruchpunkt III wurde angegeben, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer verfüge über kein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich, in welches eingegriffen hätte werden können, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei gerechtfertigt sei. In Spruchpunkt IV. wurde eine freiwillige Frist für die Ausreise von 14 Tagen gewährt.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 16.04.2016, IFA-Zahl/Verfahrenszahl. XXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts XXXX vom 30.10.2017 gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Auch das Bundesverwaltungsgericht verwies auf die Unglaubwürdigkeit sowie eine Steigerung des Fluchtvorbringens.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht GZ XXXX wurde unter 1. der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2017, GZ XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gem. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgewiesen. 2. der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht auf Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts bzw. Hintanhaltung der Abschiebung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen. Beweiswürdigend würde ausgeführt, dass der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrensgang feststehen würde und das ho. Gericht in der Lage gewesen sei sein vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Der Beschwerdeführer stellte am 15.05.2018 bei der LPD Niederösterreich, XXXX einen Folgeantrag Asyl. Zu seinen Asylgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei von Deutschland nach Österreich abgeschoben worden. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er befürchten würde von den Taliban getötet zu werden. Er persönlich habe auch nicht die Absicht andere zu töten. Er halte seine vorgebrachten Asylgründe aufrecht. Er brachte eine Ergänzung zu seiner Fluchtgeschichte vor, dass er Sex mit einem 15-Jährigen Mädchen gehabt hätte, in welches er sich verliebt hätte. Der Vater des Beschwerdeführers hätte vorgeschlagen, dass der Beschwerdeführer das Mädchen heiraten solle. Der Vater des Mädchens, der Imam der Moschee hätte darauf bestanden hätte, dass der Beschwerdeführer gesteinigt werde und sei zu den Taliban gegangen welche den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers getötet hätten.
Nach einer neuerlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.07.2018 folgte der Beschwerdeführer der Einladung des BFA vom 19.12.2019 und ersuchte vorerst um die Verlängerung der Frist für eine schriftliche Stellungnahme am 26.12.2019 durch durch die evang. Pfarrerin XXXX , ev. Pfarrgemeinde A.B. XXXX . Vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx erläuterte der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte. Im Alter von 16 Jahren habe er sich in ein 15 jähriges Mädchen, die Tochter eines islamischen Priesters verliebt. Bei einer sexuellen Handlung seien die beiden von der Mutter des Mädchens beobachtet worden. Am nächsten Tag hätten sich der Vater des Mädchens und der Vater des Beschwerdeführers getroffen. Der Vater des Mädchens, ein sunnitischer Priester habe einer Heirat mit dem schiitisch gläubigen Beschwerdeführer nicht zugestimmt und die Taliban informiert. Die Taliban hätten den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers festgenommen und getötet. Bei dem Begräbnis, habe der Vater des Mädchens festgestellt, dass der Bruder des Beschwerdeführers und nicht der Beschwerdeführer getötet worden sei. Nach Drohungen durch die Taliban sei der Beschwerdeführer und auch seine Mutter in den Iran geflohen. Der Beschwerdeführer sei weiter nach Europa geflohen.
Ein weiterer Grund warum er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne sei, dass er sei 27.01.2019 Christ geworden sei. Er würde als praktizierender Christ in Afghanistan in Todesgefahr geraten. (siehe auch eine weitere Stellungnahme des Migrantinnenvereins St. Marx. Vom 02.01.2020)
Am 27.07.2021 wurde der Beschwerdeführer durch einen Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu seiner Konversion zum christlichen Glauben einvernommen. Er gab an, er sei zum Christentum konvertiert und informiere andere Menschen über den Inhalt der Bibel.
Es wurde eine Bescheinigung für den Beschwerdeführer von der evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX , eine Bestätigung der ev. Pfarrgemeinde A.B. XXXX vom 09.07.2020, Pfarrerin XXXX eine Bestätigung des Abschlusses des Lehrgangs Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch, XXXX am 28.06.2019, eine Schulbesuchsbestätigung vom 12.11.2018 bis 28.06.2019, ein ÖSD Zertifikat Deutsch B1 vom 10.07.2019, div. Schulbesuchsbestätigungen sowie die Bescheinigung des Austritts aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vom 19.02.2019, XXXX in Vorlage gebracht.
Der Beschwerdeführer wurde am 27.01.2019 getauft (Verein für Asylantenintegration der Gemeinde Christi)
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.09.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich – Außenstelle Linz legte der Beschwerdeführer ein pastorales Gutachten, Frau XXXX , eine Bescheinigung, Pfrn. XXXX , ein Empfehlungsschreiben aus Deutschland, seinen Lebenslauf sowie die Bestätigung Berufspraktikumsfindung (Einstellungsbestätigung) in vor.
Der Beschwerdeführer gab an, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da dort die Taliban herrschen würden und sein Leben sei in Gefahr. Befragt gab er außerdem an, er habe in Deutschland das Christentum kennengelernt. Er habe Iraner kennengelernt und sei mit ihnen zur Kirche gegangen. Nach seiner Rückkehr nach Österreich habe er weiter in der Bibel gelesen und sei auch weiter zur Kirche gegangen.
Befragt warum er diese Religion gewählt habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe diese Religion gewählt, weil er es nicht als Religion sehe, sondern als Weg, der zu Gott führt. Er verwies auf das Heilige Buch, in welchem stehen würde, dass wenn man diese Religion haben würde, ewig leben könnte.
Im Rahmen der Einvernahme, gab die Vertrauensperson XXXX an, dass sie die christliche religiöse Überzeugung des Beschwerdeführers erst und glaubwürdig wahrnehmen würde. Sie sei im Oktober 2019 mit dem Beschwerdeführer in Kontakt gekommen. Sie verwies u.a. auf das Empfehlungsschreiben von evang. Kolleginnen. Sie bestätigte, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an den Gottesdiensten sowie an Tauf- und Glaubenskursen teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer ist am 04.11.2021 in die evangelische Kirche A.B. in XXXX eingetreten.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.05.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Es wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr gewährt (Spruchpunkt III.)
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan schiitischer Moslem gewesen sei. Eine zeitlich in der Vergangenheit liegende Verfolgung aus Gründen der Religion sei in den Asylanträgen nicht vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe sich frühestens Anfang 2018, nach der ersten rechtskräftigen Entscheidung, intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt. Es hätte auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Es wurde nunmehr aber festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Konversion zum Christentum einer Verfolgung und Bedrohung seines Lebens ausgesetzt wäre.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. festgestellt, dass der Verfolgung durch die Taliban kein Glauben geschenkt werde, da diesbezüglich bereits schon eine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden sei. Das Vorbringen, das dieser Verfolgung ein außerehelicher Geschlechtsverkehr mit einem 15-Jährigen Mädchen zugrunde liegen würde, wurde als spätes, gesteigertes Vorbringen gewertet und als ungläubig qualifiziert. Die Hinwendung zum Christentum stelle eine in Österreich erlaubte Aktivität, das die im Fall des Beschwerdeführers kein Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung gewesen sei. Wie aus den vorliegenden Angaben zu entnehmen sei, habe sich der Beschwerdeführer in Afghanistan noch nicht mit dem Christentum auseinandergesetzt.
Zu Spruchpunkt II. wurde darauf verwiesen, dass aus den Länderberichten und der jüngsten VfGH-Rechtsprechung zu entnehmen sei, dass derzeit von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen sei, sodass jedenfalls eine Situation vorliege, die den Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht gem. Art. 2 und 3 EMRK aussetzen würde. Es würden keine Ausschlussgründe vom Beschwerdeführer gesetzt worden sein, weswegen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren gewesen sei. Dieser wurde im Spruchpunkt III. mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung verbunden.
Die eingebrachte Beschwerde, durch die rechtliche Vertretung, Unabhängige Rechtsberatung Wien-Diakonie Flüchtlingsdienst, richtete sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX . Es wurde vorgebracht, dass bei Einhaltung der rechtlichen Beurteilung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Die belangte Behörde hätte keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung konvertiert sei. Es werde jedoch kein Asyl gewährt, weil der Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise aus dem Heimatland sich mit dem Christentum beschäftigt hätte. Es handle sich nicht um einen subjektiven Nachfluchtgrund, welcher nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist.
An der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2022 nahmen der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, hierfür anwesend Mag. Thiemo Raoul BISCHOF, MA und ein Dolmetscher teil. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen.
In einem in Vorlage gebrachten Schreiben vom 27.09.2022, der evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX , teilt die dortige Pfarrerin XXXX mit, dass der Beschwerdeführer ein sehr schüchterner, aber sehr höflicher und respektvoller junger Mann sei, der, seitdem er in XXXX wohnhaft sei, die Anbindung suche, diese finden würde und beginnen würde in die Pfarrgemeinde hineinzuwachsen. Er sei in der Pfarrgemeinde willkommen.
Befragt gab der Beschwerdeführer an, er halte seine Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er habe weder Korrekturen noch Ergänzungen vorzubringen.
Er sei afghanischer Staatsangehöriger, entstamme einer streng religiösen Familie und habe sich früher nach den Regeln des schiitischen Islams gelebt. Er sei der Volksgruppe der Hazara zugehörig und sei in Afghanistan schiitischer Moslem gewesen. Jetzt sei er evangelischer Christ. Er sei in der Provinz Maydan Wardak im Dorf XXXX geboren worden und etwa 24 Jahre alt. Er habe immer in seinem Dorf gelebt und 8 Jahre eine Koran-Schule besucht. In Afghanistan hätte er den Lebensunterhalt mit Hilfe seiner Eltern bestritten. Sein Vater sei Landwirt gewesen. Sie hätten Tiere, Schafe und Kühe gehabt und Kartoffeln, Gemüse und Weizen angebaut und Apfelbäume besessen. Er habe in der Landwirtschaft mitgearbeitet. Im Alter von 16 Jahren sei er dann in den Iran geflüchtet. Er habe sich dort etwa 8 Monate lang aufgehalten und danach nach Europa weitergereist. Für die Reise habe er etwa 2-3 Monate gebraucht. Im Iran habe er in Teheran gelebt und als Schweißer, als Hilfskraft gearbeitet.
Er habe seine Freundin in der Koran-Schule kennengelernt. Sie seien gemeinsam in die Moschee gegangen und er habe sie in der Schule kennengelernt. Sie sei schiitische Muslimin gewesen und habe XXXX geheißen. Sie sei so alt und so groß wie der Beschwerdeführer gewesen. Sie hätte keine besonderen Merkmale gehabt, welche bei der afghanischen Verschleierung nicht gesehen werden würden. Das Mädchen sei etwa 15 Jahre alt gewesen, als die Beziehung begonnen habe. Sie hätten sich meistens in der Schule getroffen. Manchmal hätten sie Wasser von der Quelle geholt und sich dort getroffen. Er habe auch die Schafe weiden lassen. Auf der Schafweide im Freien hätten sie sich auch getroffen.
Auf die Frage des Richters, ob er quasi eine fixe Beziehung gehabt hätte, antwortete der Beschwerdeführer: „In Afghanistan ist es nicht üblich eine Beziehung mit einem Mädchen zu haben, ohne zu heiraten.“ Sie hätten sich schon von der Schule her etwa zwei bis drei Jahre gekannt, als sie zusammen Sex gehabt hätten. Sie seien jung gewesen und hätten sich nicht kontrollieren können.
„Vorhalt: Es erscheint unwahrscheinlich, dass bei der in Afghanistan üblichen Erziehung die 15-jährige Tochter eines Mullahs in vorehelichen Geschlechtsverkehr einwilligt. Was sagen Sie dazu?
BF: Aus meiner Sicht hat das mit der Erziehung nichts zu tun, ich habe auch schon erwähnt, dass wir jung waren und es ist spontan zu diesem Akt gekommen, weil wir uns nicht unter Kontrolle hatten.“ Sie hätten nur das eine Mal Geschlechtsverkehr, in ihrem Elternhaus gehabt. Die Mutter des Mädchens hätte die beiden dabei erwischt. Die Mutter des Mädchens hätte den Beschwerdeführer geschlagen, danach sei er nach Hause gegangen und sie hätte ihren Mann davon erzählt.
Auf die Frage des Richters, warum der Beschwerdeführer das Mädchen nicht geheiratet habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass der Vater des Mädchens es nicht gewollt hätte: „Ich weiß nicht genau was seine Gründe waren, aber ich glaube er wollte es deswegen nicht wollte, weil wir vor der Heirat den sexuellen Akt hatten. Er war der Meinung, dass wir die religiöse Strafe verbüßen sollten. Für ihn kam es nicht in Frage, dass ich seine Tochter heirate.“ Weder der Vater des Beschwerdeführers noch der Beschwerdeführer hätten um die Hand des Mädchens angehalten. Der Vater des Mädchens sei zum Vater des Beschwerdeführers gekommen und habe zum ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer die Strafe verbüßen müsse. Der Vater des Beschwerdeführers habe den Beschwerdeführer geschlagen, weil er auch der Meinung gewesen sei, dass das was der Beschwerdeführer gemacht habe für die afghanische Gesellschaft nicht in Ordnung gewesen sei.
Das Dorf, in welchem die Familie des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer gewohnt hätten, sei nicht unter staatlicher Kontrolle gewesen. Es habe keine Polizisten und Sicherheitskräfte gegeben. Als es zu Unstimmigkeiten unter der Bevölkerung gekommen sei, habe man das den Taliban gemeldet und diese hätten dann interveniert.
„Vorhalt: Es erscheint unplausibel, dass ein schiitischer Mullah die radikal sunnitischen Taliban zu Hilfe ruft. Was sagen Sie dazu?
BF: Der Vater des Mädchens war in dieser Situation sehr verärgert und wütend. Er war nicht in der Situation nachzudenken, ob er sich Hilfe von einer radikal sunnitischen Gruppierung holt. Sein einziges Ziel war es, sich an mir zu rächen.“ Persönlich sei es ihm nicht gelungen, sich an dem Beschwerdeführer zu rächen, jedoch sei der Bruder und der Vater des Beschwerdeführers getötet worden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe dem Beschwerdeführer sehr ähnlich geschaut. Es habe sich offensichtlich um eine Verwechslung gehandelt. Nachdem der Vater und der Bruder getötet worden seien, sei der Beschwerdeführer ratlos gewesen. Die Mutter habe ihm geraten Afghanistan zu verlassen. Sie habe gewusst, dass die Taliban den Beschwerdeführer weitersuchen würden, denn sie hätten erkannt, dass sie den Falschen getötet hätten.
„R: Wann begannen Sie sich für das Christentum zu interessieren?
BF: Nachdem ich einen negativen Bescheid aus Österreich erhalten habe und nach Deutschland gegangen bin, dort habe ich Iraner kennengelernt die in die Kirche gegangen sind. Durch sie bin ich in Kontakt mit dem Christentum gekommen.“ Der Beschwerdeführer erklärte befragt, er hätte im Iran kein Interesse am Christentum gezeigt. Er führte aus: „Nachdem ich in Deutschland die Kirche besuchte, ich war 5-6 Monate dort. Ich habe dort mehr Interesse an der Kirche bekommen. Nachdem ich nach Österreich zurückgeschoben wurde, habe ich weiter versucht die Kirche zu besuchen, das gab mir ein gutes und sicheres Gefühl. Das hat dazu geführt, dass ich mich dem Christentum zugewandt habe.“
Bei seinem ersten Besuch in der Kirche sei er sei neugierig gewesen. Er sei aus dem Islam ausgetreten, weil er sich diese Religion nicht selbst ausgesucht habe, sondern als Moslem geboren worden sei. Er habe gebetet, sei in die Moschee gegangen, sei jedoch nicht in der Lage gewesen zwischen „Gut und Böse“ zu unterscheiden. Er erklärte: „Ich habe Sachen in der islamischen Welt erlebt, die für mich nicht nachvollziehbar waren z.B., dass mein Vater meine Mutter geschlagen hat, was im Islam erlaubt ist. Ein anderer Vorfall, dass mein Bruder mir nicht den Koran unterrichtet hat, ich war nicht gut beim Lernen. Aus diesem Grund hat mich mein Vater ein paar Mal geschlagen. Es ist so weit gekommen, dass sich mein Vater geärgert hat, dass er eine Schere nach mir geworfen hat, die Schere traf meine Hand und es kam zu einer Blutung. Die Blutung war so stark, dass ich ohnmächtig wurde. Ich kann bis heute nicht nachvollziehen, dass mein Vater mich deswegen derart behandelt hat, nur, weil ich nicht in der Lage war den Koran entsprechend zu lernen.“ Die Abwendung vom Islam stehe auch damit in Zusammenhand, dass er im Namen des Islams durch einen islamischen Mullah viel Schlechtes erlebt habe.
Der Richter erkundigt sich, was den Beschwerdeführer am Christentum fasziniert habe. Er antwortete: „Als ich in die Kirche gegangen bin und die Menschen so fröhlich und freundlich vorgefunden habe, das war für mich eine Faszination. Vielleicht haben Sie selbst nicht diesen Eindruck, weil Sie in dieser Welt aufgewachsen sind. Es war für mich unbeschreiblich, der Pfarrer hat für mich gebetet und hat andere auch ersucht für mich zu beten. Ich bin sehr gut in der Gemeinde aufgenommen worden. Ich habe mich als Mitglied der Gemeinde gefühlt.“ Er habe mit der freien Kirche nach seiner Rückschiebung von Deutschland Kontakt aufgenommen und habe sich nunmehr der evangelischen Kirche angeschlossen. Er gab an: „Als ich in XXXX war, bin ich nach XXXX in die Kirche gegangen, das war eine freie Kirche. Danach bin ich nach XXXX und nach XXXX verlegt worden. Dort gab es keine freie Kirche. In XXXX waren auch zwei Afghanen, die zur evangelischen Kirche gegangen sind und ich bin mitgegangen. Die Pfarrerin aus XXXX kannte eine evangelische Kirche in XXXX und zwar in XXXX , sie hat mir ihre Telefonnummer gegeben. Ich war in XXXX im Quartier, es hat uns dann jemand abgeholt und nach XXXX zur Kirche gebracht.“
Er sei jedoch am 27.01.2019 in XXXX in einer Freikirche getauft worden. Er könne sich auch an seine Taufe erinnern: „Nach der Taufe habe ich ein sehr gutes Gefühl gehabt, weil ich mich in der Vergangenheit sündig gefühlt habe und ich hatte auch eine sehr schwere Vergangenheit. Nach der Taufe war ich sehr erleichtert, ich hatte das Gefühl, dass meine Sünden vergeben sind und ich kann jetzt ein neues Leben anfangen.“ Er erzählte weiter: „Ich wurde in der Kirche getauft, das war ein kleines Becken, ich bin ganz untergetaucht worden im Wasser. … Der Priester hat mich gefragt ob ich bereit bin getauft zu werden. Ich habe das bejaht, dann wurde ich gefragt ob ich Jesus Christ als Gott erkenne. Das habe ich auch bejaht.“
Auf die Frage des BFV: „Sie haben gesagt, dass Sie sich sündig gefühlt haben, welche Sünden haben Sie gemeint?“ erklärte der Beschwerdeführer: „Ich habe mich schuldig gefühlt, wegen des Todes meines Vaters und meines Bruders.“
Der Beschwerdeführer gab weiters an: „Ich gehe in die Kirche, aber sonstige Tätigkeiten führe ich derzeit nicht aus. In XXXX hat man mich gefragt, ob ich die Messe gemeinsam mit einem anderen vorbereiten wurde, es ist aber dann nicht dazu gekommen, weil ich nach XXXX verlegt wurde.“
Befragt antwortete er, er wisse, dass Martin Luther deutscher Bürger gewesen sei und im Jahr 1500 die evangelische Kirche gegründet habe. Auf die Frage, was er über Jesus Christus erzählen könne, gab er an, dass Jesus von Maria geboren worden sei. Der Name seines irdischen Vaters sei Josef. Am 25.12. sei er in Jerusalem geboren worden, sein Beruf sei Tischler gewesen. Jesus habe Wunder gewirkt: „… sein erstes Wunder war es, dass er auf einer Hochzeit Wasser in Wein wandelte. In den Evangelien kommen seine Wunder vor, dass er kranke geheilt hat, dass er Blinde sehend gemacht hat. Im Evangelium des Johannes steht, alle Wunder die Jesus Christus verbrachte, kann die ganze Welt nicht beschreiben. Ein weiteres Wunder, dass im Evangelium von Markus, Johannes, Lukas und Matthäus verzeichnet wurde, dass er 5000 Menschen mit Fisch und Brot versorgt hat.“
Jesus sei auch getauft worden, von Petrus (?), dem Täufer im Fluss Jordan.
Befragt zum letzten Abendmahl erzählte er: „Das letzte Abendmahl ist jener Abend, an dem sich Jesus mit seinen Jüngern getroffen hat. Er gab ihnen Brot und zerstückelte es und sagte das ist mein Laib, er schenkte ihnen Wein und gab ihnen zu trinken, er sagte das ist mein Blut und immer wenn ihr euch an diesen Abend erinnert, sollte euch bewusst sein, was ich für euch gemacht habe. … Nach dem letzten Abendmahl wurde er in einem Garten festgenommen, er wurde durch Judas für 30 Silbermünzen verraten. Nachgefragt: Das war zurzeit von Pontius Pilatus, dann wurde er am Freitag gekreuzigt, davor wurde er gefoltert. … Drei Tage später ist er von den Toten auferstanden, er sagte „Nein“ zum Tod.“
Maria Magdalena habe festgestellt, dass die Grabkammer leer ist. Nachdem er von den Toten auferstanden sei, sei er in den Himmel aufgefahren. Er wisse nicht, wie lange sich Jesus Christus noch auf der Erde aufgehalten habe.
Der Richter erkundigte sich ob die Mutter des Beschwerdeführers von seiner Konversion informiert sei. Er bejahte diese Frage. „Zuerst als ich meiner Mutter von meiner Konversion erzählte, war sie sehr verärgert und traurig. Sie konnte es nicht verstehen, sie hat mir vorgeworfen, dass ich einen großen Fehler begangen habe. Mit der Zeit und nachdem ich oft mit ihr darüber geredet habe, hat sie es akzeptiert und jetzt ist unser Verhältnis wieder normal.“ Er stehe mit seiner Mutter in Kontakt, jedoch sei seit zwei Monaten die Internet-Verbindung unterbrochen. Damals als die Mutter des Beschwerdeführers noch in dem Heimatdorf aufhältig gewesen sei, sei sie von der Taliban aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. Das Haus und das Vieh sei beschlagnahmt worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe Afghanistan auch verlassen müssen. Er stehe mit keinen weiteren Verwandten in Afghanistan in Kontakt.
Er habe über seine Konversion nur persönlich mit seiner Mutter gesprochen. Er sei jedoch auch auf Instagram aktiv gewesen und habe christliche Beiträge gepostet. So hätten andere auch von seiner Konversion erfahren können.
„R: Würden Sie bei einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan dort auch weiter als Christ leben?
BF: 100 % werde ich auch in Afghanistan auch als Christ leben, das Christentum ist eine Religion die ich selbst ausgesucht habe, es ist keine Religion die mir aufgezwungen wurde. Man muss aber bedenken, dass in Afghanistan nicht wie in Österreich Religionsfreiheit herrscht. Ein Austritt aus dem Islam ist sehr problematisch.
R: Würden Sie auch versuchen andere Leute in Afghanistan vom Christentum zu überzeugen?
BF: Ich möchte sehr gerne, aber es ist in Afghanistan nicht so wie in Österreich, dass man auf der Straße für eine andere Religion wirbt. In Afghanistan wäre es ein Spiel mit dem Tod. In Afghanistan kann man nicht mal mit anderen über das Christentum sprechen.
R: Was würde mit Ihnen bei einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan geschehen?
BF: Wenn ich zurückkehren müsste, hätte ich keine Chance auf ein Leben, ich bin erstens konvertiert. Ich kann meine Religion dort nicht ausüben. Zweitens ich gehöre der Volksgruppe der Hazara an, letzte Woche hat es eine Explosion in einer Schule, wo Hazara-Kinder sind, gegeben. Es werden zahlreiche Hazara hingerichtet und die Taliban sind auch Stolz das kundzugeben.
BFV: Welchen Einfluss hat das Christentum auf Ihre psychische Gesundheit?
BF: Vor meiner Konversion war ich in einer sehr depressiven Situation, ich musste Medikamente einnehmen. Ich war so weit, dass ich sogar an Selbstmord gedacht habe, nach der Konversion hat es sich zum Positiven gewendet. Ich fühle mich ruhiger und leide nicht mehr an Depression.
BFV: Gab es sonst Auswirkungen auf Ihre Persönlichkeit, die in Zusammenhang mit der Konversion zum Christentum stehen?
BF: Meine Denkweise hat sich sehr geändert. Ich bin ein anderer Mensch mit anderen Gedanken. … Vor meiner Konversion war ich sehr zurückgezogen, wollte mich nicht mit anderen Menschen treffen, ich habe andere gemieden. Nach der Konversion hat sich alles geändert, ich bin jetzt ein fröhlicher Mensch, ich bin gerne unter Menschen. Ich suche auch neue Freundschaften, es hat eine sehr positive Auswirkung auf mein Leben gehabt.
BFV: Was bedeutet es für Sie, dass Sie den öffentlichen Gottesdienst besuchen dürfen?
BF: Ich habe immer ein gutes Gefühl beim Gottesdienst, ich lerne jede Woche etwas Neues. Es ist eine Bereicherung für mich, ich bin froh, dass ich dieser Gemeinde angehöre. Ich fühle mich als ein Teil dieser Gemeinschaft.
BFV: Was wäre, wenn Sie den Gottesdienst nicht mehr besuchen könnten?
BF: Immer wenn ich den Gottesdienst besuche bekomme ich neue Hoffnungen. Es ist für mich ein Ziel und ein Lebenssinn, wenn ich 1-2 Mal den Gottesdienst nicht besuchen kann, wird es vielleicht keine große Auswirkung auf mein Leben haben aber, wenn ich den Gottesdienst gar nicht mehr besuchen könnte, würde ich wieder in meinen früheren psychischen Zustand zurückfallen.
BFV: Unter Berücksichtigung des Christentums aber auch allgemein, was unterscheidet Sie von einem Mann, der sein ganzes Leben in Afghanistan verbracht hat?
BF: Die Menschen in Afghanistan die unter dem Einfluss des Islams die von Mullahas verbreitet wird haben keine Ahnung vom Rest der Welt. Die Menschen die unter diesem Einfluss stehen, denken nicht Muslime haben kein Recht auf Leben. So bin ich damals auch erzogen worden. Jetzt wo ich seit einigen Jahren außerhalb Afghanistans lebe und neue Werte kennengelernt habe, habe ich eine andere Lebensphilosophie, ich respektiere die Gleichberechtigung, ich respektiere die Rechte der Frauen. Ich schätze die Frauen, was in Afghanistan nicht der Fall ist. In Afghanistan werden die Frauen wie Sklavinnen behandelt. Im Großen und Ganzen war es eine große Veränderung in meinem Leben, ich kann mich mit einem der sein ganzes Leben in Afghanistan verbracht hat, nicht vergleichen.
BFV: Woran ist das erkennbar?
BF: In Afghanistan müsste ich einen Bart tragen, das Rasieren des Bartes ist untersagt. Ich kann mich in Österreich so frisieren wie ich möchte. Hier kann ich mich kleiden wie ich möchte. Wenn ich dortgeblieben wäre, müsste ich die traditionelle afghanische Tracht anziehen. Es würde wahrscheinlich witzig erscheinen, wenn ich Ihnen erzähle, dass Männer von den Taliban geschlagen wurden, weil sie ihre Haare geschnitten haben.
BFV: Sie haben gesagt, dass Sie eine andere Lebensphilosophie entwickelt haben, wie wäre diese in der Außenwelt erkennbar?
BF: Ich habe das im Laufe meiner Beantwortungen erwähnt, nachdem ich getauft wurde, habe ich dieses schlechte Gewissen nicht mehr, ich habe mich früher schuldig gefühlt. Seit der Taufe war es für mich ein neuer Start ins Leben. Ich habe Positive Ziele gesetzt und ich habe Freude am Leben. Ich möchte mit Menschen umgehen und unter Menschen sein.
BFV: Gibt es in Ihrer Lebensphilosophie etwas, was Ihnen in Afghanistan Probleme bereiten würde?
BF: Mit meiner neuen Lebensphilosophie bin ich auch fest überzeugt, was die Gleichberechtigung betrifft. In Afghanistan ist es gang und gebe Frauen zu schlagen es ist auch empfohlen und erlaubt. Es ist auch kein Problem mehrere Frauen zu haben, Frauen haben keine Stellung in der Gesellschaft.“
In Österreich sei er zurzeit selbsterhaltungsfähig. Er würde bei einer Firma für Pulverbeschichtung arbeiten. Er würde in keiner Ehe oder Partnerschaft leben.
Er erwähnte: „Ich möchte zum Schluss noch mal mit Nachdruck betonten, dass sich durch das Leben in Österreich meine Denkweise und meine Gedanken sich geändert haben. Man wird in Afghanistan sofort erkennen, dass ich in einem westlichen Land gelebt habe. Meine Konversion und meine Probleme die ich früher schon in Afghanistan hatte, werden es mir unmöglich machen dort gefahrenlos zu leben.“
Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer die Fragen teilweise auf Deutsch beantwortete.
Im aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers schien keine Verurteilung auf.
Gemäß § 45 Abs.3 AVG wurde den Verfahrensparteien das LIB der Staatendokumentation zu Afghanistan Version 8 vom 10.08.2022 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt.
Der BFV gab schon in der Verhandlung folgende Stellungnahme ab: „Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt. Die Prüfung gemäß §3 Asylgesetz hat im Hinblick auf den Herkunftsort des BF zu erfolgen. Eine innerstaatliche Flucht scheidet wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung judiziert aufgrund des Schutzstatus gemäß § 8 Asylgesetz aus (zB. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/01 8 1). Der BF ist vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert, weshalb ihm in Afghanistan mit Blick auf die Länderberichte Asylrelevante Verfolgung droht.
Der BF gehört jedoch zudem einer in der Vergangenheit durch die Taliban verfolgten und in den Jahren vor der erneuten Machtübernahme der Taliban weiterhin massiv diskriminierten Ethnischen Minderheit, nämlich der Hazara an. Berichte, etwas wie der heute vorgelegte Zeitungsartikel von Amnesty International Deutschland vom 16.09.2022, deuten in Folge von Tötungen von Hazara erneut auf ein systematisches Vorgehen gegen Angehöriger der ethnischen Minderheit hin.
Außerdem verlies der BF Afghanistan als Jugendlicher und wurde hierzulande durch westliche Werte und Gepflogenheiten sozialisiert. Diese Werte, welche auch die christlichen umfassen, sind zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden. Sie haben seinen gesamten Habitus, also sein Erscheinungsbild, sein Denken und gesamtes Sozialverhalten nachhaltig verändert. Dieser Habitus steht in einem diametral entgegengesetzten Verhältnis zu den mittelalterlichen Vorstellungen und nun mehr erneut oktroyierten religiös Fundamentalistischen und tödlichen Verhaltensnormen der Taliban. Der B F hat den genannten Habitus nicht selbst geschaffen. Dieser ist vielmehr das Produkt eines natürlichen Entwicklungsprozesses, nämlich des Erwachsenwerdens in Österreich.
Der BF würde in seinem Heimatort, aus dem er, aufgrund der vorgebrachten Gefahren (Zina) fliehen musste und wo er keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte hätte, als Christ, Hazara und westlich sozialisierter/orientierter Rückkehrer aus Europa umgehend in das Visier der Taliban bzw. diesen nahestehende Personen geraten. Diese würden ihm aufgrund des beschriebenen Risikoprofils unterstellen, ein Abtrünniger zu sein, der vom Islamischen Glauben abgefallen ist.
Vor dem Hintergrund der Machtübernahme der Taliban ist davon auszugehen, dass die im Falle der Rückkehr des BF in sein Heimatdorf gelebte Verhaltensweise, bestehend aus bewussten und weniger bewussten Handlungen, unvermeidlich eine Abweichung von den Herrschenden religiösen und/oder politischen Normen darstellen würde und damit als Akt einer (allenfalls auch nur unterstellten) religiösen und/oder politischen Opposition betrachtet werden würde (Vergleiche dazu etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2014/18/0118), welche unweigerlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 9 der Statusrichtlinie nach sich ziehen würde.“
Verwiesen wurde im Übrigen auf das Erkenntnis des VwGH vom 31.08.2022 zu Ra 2021/18/0366-0367.
Am 08.11.2022 verwies die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers auf eine Entscheidung im wöchentlichen Newslettler von ELENA (European Legal Network on Asylum). Hier wiedergegen eine Arbeitsübersetzung: „Belgien: Der Rat für Ausländerrecht erkennt den Flüchtlingsstatus eines afghanischen Staatsbürgers mit Hazara-Herkunft aus kumulativen Gründen an. Am 13. Oktober 2022 entschied der Rat für ausländerrechtliche Streitigkeiten (CCE oder RvV) und erkannte die Flüchtlingseigenschaft eines afghanischen Staatsbürgers mit Hazara-Herkunft an (Fall Nr. 278 700).
In seiner Begründung erkannte der Rat an, dass Personen mit Hazara-Herkunft Opfer gesellschaftlicher Diskriminierung sein können und dass schiitische Minderheiten, insbesondere die ethnische Minderheit der Hazara, weiterhin Ziel von Angriffen aufständischer Gruppen in Afghanistan sind (einschließlich ISKP, dem Zweig des Islamischen Staates in Südasien und Zentralasien). Auf der Grundlage des VN-Sondergesandten für Afghanistan und anderer Quellen bestätigte der Rat außerdem, dass sich die operativen Kapazitäten dieser Terrorgruppe seit der Machtübernahme durch die Taliban offenbar erweitert haben. Der Rat verwies ausdrücklich auf die länderspezifischen Leitlinien der EUAA vom April 2022 und hob hervor, dass die Gefahr besteht, dass die ethnische Gruppe der Hazara potenziell
Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist, sowie den breiteren Kontext der Gewalt gegen schiitische Muslime und die Tatsache, dass sie gezielten Angriffen ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang stellte der Rat auch fest, dass der prekäre Gesamtzusammenhang von diskriminierenden Maßnahmen, Drohungen und Gewalt gegen Schiiten bei der Beurteilung des Asylantrags berücksichtigt werden muss.
Bei der Beurteilung im vorliegenden Fall berücksichtigte der Rat die Region des Antragstellers, die Provinz Baghlan, in der Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet wurde und in den ersten Monaten des Jahres 2022 zugenommen hat. Außerdem wurde erwähnt, dass der Antragsteller ein ismailitischer Hazara ist und somit einer "Minderheit innerhalb der Minderheit" angehört. In seiner Entscheidung vertrat der Rat die Auffassung, dass der Kläger Afghanistan in jungen Jahren verlassen hat, dass er keine Eltern mehr hat und dass sein Netzwerk in Afghanistan begrenzt ist. Darüber hinaus wird in dem Urteil festgestellt, dass der Kläger aktiv an der belgischen Gesellschaft teilnimmt und nicht mehr im Einklang mit der islamischen Doktrin handelt. Nach Ansicht des Gerichts scheint diese angebliche Verwestlichung eine Verbindung zwischen der befürchteten Verfolgung und einer zugeschriebenen politischen oder religiösen Überzeugung herzustellen.
Das Gericht berücksichtigte alle diese kumulativen Gründe zusammen mit den allgemeinen Informationen über das Land und kam zu dem Schluss, dass es eine Reihe individueller risikobestimmender Umstände gibt, die ausreichen, um eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung anzunehmen. Abschließend stellte es klar, dass der Antragsteller im Herkunftsland keinen angemessenen Schutz genießt, da die Taliban nicht als legitimer Akteur des Schutzes angesehen werden können.“
Es wurde auch seitens des rechtlichen Vertreters auf eine Entscheidung des BVwG vom 30.09.2016, XXXX verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe Hazara zugehörig und wurde am XXXX in der Provinz Maydan Wardak im Dorf XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Er lebte bis zu seiner Flucht immer in seinem Heimatdorf. Er besuchte 8 Jahre eine Koranschule.
Bei seiner Ankunft in Österreich Ende 2015 gab der Beschwerdeführer an er ist schiitischer Moslem. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 05.11.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2016, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2017, GZ XXXX wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. Das Fluchtvorbringen wurde als nicht glaubwürdig eingestuft. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht GZ XXXX wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit o.a. Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen.
Am 15.05.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag Asyl und bezog sich neuerlich auf die bereits dargelegten Asylgründe.
Ergänzend gab er an, dass er in der Koranschule ein Mädchen im gleichen Alter kennengelernt habe, sie sich verliebt hätten und es zu einer sexuellen Handlung gekommen sei, bei welcher sie von der Mutter des Mädchens erwischt worden wären. Der Vater des Mädchens, ein islamischer Priester, hätte einer Heirat nicht zugestimmt. Der Vater des Mädchens hätte die Taliban engagiert, welche den Vater und irrtümlicherweise den Bruder des Beschwerdeführers getötet hätten. Die Taliban hätten zu spät gemerkt, dass sie den Falschen, den Bruder des Beschwerdeführers getötet hätten und hätten nunmehr den Beschwerdeführer töten und in Folge auch die Mutter des Beschwerdeführers versklaven wollen. Die Drohungen der Taliban hätten den Beschwerdeführer und auch seine Mutter veranlasst in den Iran zu fliehen. Der Beschwerdeführer sei nach etwa 8 Monaten weiter nach Europa gereist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Fluchtgeschichte nicht geglaubt, sie ist nicht substantiiert, vage und widersprüchlich erzählt.
Der Beschwerdeführer reiste nach der negativen Entscheidung nach Deutschland und ist mit dem christlichen Glauben in Berührung gekommen. Während seines etwa fünfmonatigen Aufenthalts in Deutschland ist sein Interesse am Christentum gewachsen, sodass er nach seiner Abschiebung nach Österreich, je nach dem wo er sich aufgehalten hat, die evangelische Kirche oder die Freikirche in XXXX besuchte. Der Beschwerdeführer wurde am 27.01.2019 in XXXX in der Freikirche getauft. Er suchte seinem wechselnden Aufenthalt zu Folge Kontakt zur evangelischen Pfarrgemeinde in XXXX , in XXXX und zuletzt in XXXX .
Der Beschwerdeführer sucht die Anbindung, findet sie und beginnt in die Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX hineinzuwachsen. Er hat die christliche Lehre verinnerlicht und ist aus tiefer Überzeugung Christ geworden. Er hat einen „Wesenswandel“ durchgemacht.
Er hat über seine Konversion persönlich mit seiner Mutter gesprochen. Er war auch auf Instagram aktiv und postetet christliche Beiträge.
Der Beschwerdeführer ist berufstätig und selbsterhaltungsfähig.
Er ist laut Strafregister nicht vorbestraft.
Zu Afghanistan wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
Politische Lage
Letzte Änderung: 09.08.2022
2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).
Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021).
Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).
Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).
Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 7. September, 21. September und 4. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021)
Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für Laster und Tugend" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).
Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).
Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75 % (ICG 24.8.2021) bis 80 % des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a). Diese Finanzierungsquellen werden zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021).
Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021).
Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021).
Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigungen einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar. Das Regierungshandeln zeigte sich bisher uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021).
Im Juni 2022 berichtet der UN-Sicherheitsrat, dass sich die Taliban mit einer wachsenden Zahl von Problemen bei der Staatsführung und Sicherheitsproblemen konfrontiert sehen, unter anderem mit Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bewegung selbst (UNGASC 15.6.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), dem Auftauchen weiterer bewaffneter Oppositionsgruppen, erneuten Angriffen des Islamischen Staats und Grenzspannungen mit mehreren Nachbarländern (UNGASC 15.6.2022).
Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt (UNGASC 15.6.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst. Trotz der Forderungen der Afghanen, der Länder in der Region und der internationalen Gemeinschaft nach größerer ethnischer, politischer und geografischer Vielfalt sowie der Einbeziehung von Frauen in die Verwaltungsstrukturen der Taliban blieben das 25-köpfige Kabinett (bestehend aus 21 Paschtunen, drei Tadschiken und einem Usbeken) und die 34 durch die Taliban ernannten Provinzgouverneure (27 Paschtunen, vier Tadschiken und je ein Usbeke, Turkmene und Paschayi) alle männlich und den Taliban verbunden. Viele der Kabinettsmitglieder haben einen religiösen Hintergrund und begrenzte Verwaltungserfahrung und stehen auf der Sanktionsliste gemäß der Sicherheitsratsresolution 1988 (2011) (UNGASC 15.6.2022).
Am 29.4.2022, zum Eid al-Fitr, dem Ende des heiligen Monats Ramadan, gab der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada eine Erklärung ab, in der er das Engagement der Taliban-Behörden für "alle Scharia-Rechte von Männern und Frauen" darlegte und insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung, die Sicherheit, die Bemühungen um einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung sowie die Rückkehr von Afghanen aus dem Ausland und die Bemühungen um die nationale Einheit hervorhob. Am 11.5.2022 leitete der stellvertretende Ministerpräsident Kabir die erste Sitzung der Kommission für Rückkehr und Kommunikation mit ehemaligen afghanischen Beamten und politischen Persönlichkeiten, die daraufhin ihr Mandat annahm und die Absicht ankündigte, eine Loya Jirga einzuberufen. Am 18.5.2022 trafen sich Vertreter der bislang zersplitterten politischen Opposition aus verschiedenen ethnischen Gruppen in der Türkei unter dem Dach des Hohen Rates des Nationalen Widerstands zur Rettung Afghanistans und forderten die Taliban auf, sich zu Verhandlungen bereit zu erklären (UNGASC 15.6.2022; vgl. BAMF 1.7.2022).
Exilpolitische Aktivitäten
Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).
Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).
Quellen:
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AAN - Afghanistan Analysts Network (7.10.2021): The Taleban’s Caretaker Cabinet and other Senior Appointments, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/political-landscape/the-talebans-caretaker-cabinet-and-other-senior-appointments/, Zugriff 9.12.2021
AAN - Afghanistan Analysts Network (1.5.2021): As US troops withdraw, what next for war and peace in Afghanistan?, file:///run/user/1000/gvfs/dav:host=cloud.staatendokumentation.at,ssl=true,user=florian.tschabuschnig,prefix=%252Fremote.php%252Fwebdav/Zone%20Asien/Afghanistan/L%C3%A4nderinformationen/Gesamtaktualisierung%202021-6-11%20bis%202022-xx-xx/AAN%201.5.2021_(2021-09-03).html, Zugriff 11.11.2021
AJ - Al Jazeera (24.8.2021): What the Taliban may be getting wrong about Islamic governance, https://www.aljazeera.com/amp/opinions/2021/8/24/what-the-taliban-may-be-getting-wrong-about-islamic-governance?__twitter_impression=true, Zugriff 9.9.2021
AJ - Al Jazeera (23.8.2021): Explainer: The Taliban and Islamic law in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2021/8/23/hold-the-taliban-and-sharia-law-in-afghanistan, Zugriff 10.9.2021
AJ - Al Jazeera (7.5.2020): US Afghan envoy to meet Taliban in Qatar in new efforts for peace, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
ANI - Asian News International (29.9.2021): Former Afghanistan officials announce govt in exile, Saleh to lead, https://www.aninews.in/news/world/asia/former-afghanistan-officials-announce-govt-in-exile-saleh-to-lead20210929101153/, Zugriff 5.11.2021
AZ - Abendzeitung (17.8.2021): Taliban übernehmen wichtigste Behörden in Afghanistan, https://www.abendzeitung-muenchen.de/politik/taliban-uebernehmen-langsam-behoerden-in-afghanistan-art-750083, Zugriff 9.9.2021
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.7.2022): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan Januar bis Juni 2022 , https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/23743620/23743287/23743417/-/Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%E2%80%93_Afghanistan%2C_Januar_bis_Juni_2022%2E_01%2E07.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid=23744066vernum=-2, Zugriff 27.7.2022
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NPR - National Public Radio (6.5.2020): The Risk Of Coronavirus In Afghanistan's Prisons Is Complicating Peace Efforts, https://www.npr.org/sections/coronavirus-live-updates/2020/05/06/851197363/the-risk-of-coronavirus-in-afghanistans-prisons-is-complicating-peace-efforts?t=1589350646996, Zugriff 3.9.2021
NYT - New York Times, The (1.9.2021): Will the World Formally Recognize the Taliban?, https://www.nytimes.com/2021/09/01/world/asia/taliban-un-afghanistan-us.html, Zugriff 9.9.2021
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.9.2021): Wer ist der mysteriöse neue Emir, der als Ober-Mullah über die Taliban wacht?, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-ein-religioeser-fuehrer-nach-dem-vorbild-irans-ld.1643391?kid=nl165_2021-9-7mktcid=nledga=1mktcval=165_2021-09-08, Zugriff 8.9.2021
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.9.2021): Die Taliban bilden eine Regierung – und darin sitzen weder andere politische Kräfte noch Frauen, https://www.nzz.ch/international/die-taliban-bilden-eine-regierung-und-darin-sitzen-weder-andere-politische-kraefte-noch-frauen-ld.1644387?kid=nl165_2021-9-7mktcid=nledga=1mktcval=165_2021-09-08trco=, Zugriff 8.9.2021
ORF - Österreichischer Rundfunk (7.9.2021): Gesuchter Terrorist wird Innenminister, https://orf.at/stories/3227772/, Zugriff 9.9.2021
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Sicherheitslage
Letzte Änderung: 03.05.2022
Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).
Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.8.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf 207. Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind (UNGASC 28.1.2022).
Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).
Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).
Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am 8. und 15. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022).
Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022).
Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte
Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).
Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.8.2021).
Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat die Zahl der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2021 einen Rekordwert erreicht, der im Mai mit dem Beginn des Abzugs der internationalen Streitkräfte stark anstieg. Bis Juni wurden 5.183 tote oder verletzte Zivilisten gezählt, darunter 2.409 Frauen und Kinder (UNAMA 26.7.2021; vgl. AI 29.3.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a).
Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b).
Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vgl. VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vgl. AJ 16.6.2021).
Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021).
High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.5. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).
Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).
Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.5. und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres 2020. Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 2.9.2021).
Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem 1. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).
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Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Letzte Änderung: 02.05.2022
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vgl. ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021).
Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vgl. MMM 20.8.2021).
Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten; alle von Human Rights Watch (HRW) befragten Afghanen erwähnten diese Vorfälle (HRW 30.3.2022).
Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE ("Handheld Interagency Identity Detection Equipment")-Geräte] (TIN 18.8.2021; vgl. HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten (HRW 30.3.2022). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Informationen, die ein ehemaliger Regierungsberater mit Human Rights Watch geteilt hat, legen jedoch nahe, dass die Taliban möglicherweise keinen Zugang zu APPS haben (HRW 30.3.2022). Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vgl. FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021).
Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E-Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine "wahre Fundgrube an Informationen" für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien "wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber" (TT 4.9.2021).
Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (SKN 27.8.2021).
Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen rund um Ausländer und afghanische Ortskräfte nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde. Gemäß einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine "Todesliste" gesetzt (POL 26.8.2021), wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (NYP 26.8.2021).
Einem Bericht des Human Rights Watch nach, führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (HRW 30.11.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
BBC - British Broadcasting Corporation (6.9.2021): The Taliban embrace social media: 'We too want to change perceptions', https://www.bbc.com/news/world-asia-58466939, Zugriff 13.9.2021
BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021): Afghanistan: Taliban carrying out door-to-door manhunt, report says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58271797, Zugriff 15.9.2021
DW - Deutsche Welle (20.8.2021): Taliban hunting down Afghans on blacklist — report, https://www.dw.com/en/taliban-hunting-down-afghans-on-blacklist-report/a-58914571, Zugriff 15.9.2021
FP - Foreign Policy (29.10.2021): Afghan Crime Wave Adds to Taliban Dystopia, https://foreignpolicy.com/2021/10/29/afghanistan-crime-poverty-taliban-economic-collapse-humanitarian-crisis/, Zugriff 11.11.2021
FP - Foreign Policy (23.8.2021): What a Taliban Government Will Look Like, https://foreignpolicy.com/2021/08/23/taliban-government-afghanistan/, Zugriff 13.9.2021
GO - Golem (20.8.2021): Taliban jagen ihre Gegner auch via Netz, https://www.golem.de/news/afghanistan-taliban-jagen-ihre-gegner-auch-via-netz-2108-158996.html, Zugriff 15.9.2021
HO - Heise Online (8.9.2021): Wie die afghanische Biometrie-Datenbank in die Hände der Taliban gelangte, https://www.heise.de/hintergrund/Wie-die-afghanische-Biometrie-Datenbank-in-die-Haende-der-Taliban-gelangte-6184168.html, Zugriff 13.9.2021
HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil Afghans; Taliban Now Control Systems with Sensitive Personal Information, https://www.hrw.org/news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imperil-afghans, Zugriff 6.4.2022
HRW - Human Rights Watch (30.11.2021): "No Forgiveness for People Like You", https://www.hrw.org/report/2021/11/30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced-disappearances-afghanistan, Zugriff 1.12.2021
INS - Insider (17.8.2021): The Taliban have set up checkpoints in Kabul and are searching Afghans' phones for evidence they communicated in English, report says, https://www.businessinsider.com/taliban-set-up-in-checkpoints-kabul-search-phones-report-2021-8, Zugriff 15.9.2021
MMM - Menschen Machen Medien (20.8.2021):Bilder im Netz gefährden Ortskräfte und Journalisten, https://mmm.verdi.de/internationales/bilder-im-netz-gefaehrden-ortskraefte-und-journalisten-75499, Zugriff 15.9.2021
NYP - New York Post (26.8.2021): Biden admits admin may have given Taliban ‘kill list’ of Afghans who aided US, https://nypost.com/2021/08/26/biden-admits-admin-may-have-given-taliban-kill-list-of-afghans-who-aided-us/, Zugriff 15.9.2021
POL - Politico (26.8.2021): U.S. officials provided Taliban with names of Americans, Afghan allies to evacuate, https://www.politico.com/news/2021/08/26/us-officials-provided-taliban-with-names-of-americans-afghan-allies-to-evacuate-506957, Zugriff 15.9.2021
ROW - Rest of World (20.8.2021): Afghans are forced to choose between staying safe and staying online, https://restofworld.org/2021/afghans-social-media-taliban/, Zugriff 15.9.2021
SKN - Sky News (27.8.2021): Afghanistan: The biometric, social and business data the Taliban could use to target left-behind Afghans, https://news.sky.com/story/afghanistan-the-biometric-social-and-business-data-the-taliban-could-use-to-target-left-behind-afghans-12392316?utm_source=POLITICO.EUutm_campaign=11d1456371-EMAIL_CAMPAIGN_2021_09_01_08_59utm_medium=emailutm_term=0_10959edeb5-11d1456371-190847800, Zugriff 13.9.2021
TIN - The Intercept (18.8.2021): The Taliban Have Seized U.S. Military Biometrics Devices, https://theintercept.com/2021/08/17/afghanistan-taliban-military-biometrics/, Zugriff 13.9.2021
TT - Tiroler Tageszeitung (4.9.2021): Taliban verschieben Bekanntgabe neuer afghanischer Regierung erneut, https://www.tt.com/artikel/30800144/taliban-verschieben-bekanntgabe-neuer-afghanischer-regierung-erneut, Zugriff 15.9.2021
Todesstrafe
Letzte Änderung: 03.05.2022
Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war die Todesstrafe in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (AA 16.7.2021). Und zwar für Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen u.a. (StGb-AFGH 15.5.2017: Art. 170).
Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen (AA 21.10.2021; vgl. EASO 1.2022). Die sowohl während des ersten Talibanregimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage einer strikten Auslegung der Scharia sieht die Todesstrafe vor (AA 21.10.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 1.9.2021
EASO - European Asylum Support Office (1.2022): Afghanistan Country focus, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf, Zugriff 12.4.2022
StGb-AFGH - Strafgesetzbuch Afghanistan [Afghanistan] (15.5.2017): Strafgesetz, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
Hazara
Letzte Änderung: 09.08.2022
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der Bevölkerung aus (MRG o.D.c.; vgl. EASO 1.2022). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazarajat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (STDOK
Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt Kabul, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri, Afshar und Kart-e Mamurin (AAN 19.3.2019).
Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (STDOK 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c, EASO 1.2022), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 2.6.2022). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (STDOK 7.2016). Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 2.6.2022).
Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c). Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (STDOK 7.2016).
Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (WP 21.3.2018).
Die Lage der Hazara, die während der ersten Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hatte sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert (AA 16.7.2021; vgl. FH 4.3.2020). Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf
Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS
Seit sich der Islamische Staat in der Provinz Khorasan (ISKP) als neuer Akteur im Afghanistan-
Konflikt etabliert hat, wurde die Hazara-Bevölkerung Afghanistans zu einem der Hauptziele des ISKP. Trotz Bemühungen des afghanischen Staates, die Sicherheit der Hazaras zu verbessern, gelang es dem ISKP immer wieder, Anschläge auf sie zu verüben. Die Machtübernahme der Taliban im August 2021 hat daran nichts geändert (BAMF 5.2022) und Hazara sind weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden. Diese Anschläge waren bereits in der Vergangenheit häufig gegen überwiegend von Hazara genutzte Einrichtungen oder Wohnviertel gerichtet (BAMF 5.2022; vgl. AAN 17.1.2022, AA 21.10.2021). Während des gesamten Jahres 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Beispielsweise tötete am 8.10.2021 ein Selbstmordattentäter des ISKP mindestens 50 Angehörige der schiitischen Minderheit in einer Moschee in Kundus. Am 15.10.2021 wurden bei einem Selbstmordattentat auf eine Moschee der schiitischen Gemeinschaft in Kandahar mehr als 30 Gläubige getötet. Nach Anschlägen und Drohungen verstärkten die Sicherheitskräfte der Taliban die Schutzmaßnahmen an schiitischen Moscheen (USDOS 12.4.2022). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen (USDOS 2.6.2022; vgl. AAN 17.1.2022) wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden (AJ 9.5.2021; vgl. NYT 9.5.2021).
Einem Bericht des Afghanistan Analyst Network (AAN) vom 17. Januar 2022 zufolge gingen die
Angriffe auf die Hazaras nach der Machtübernahme zunächst kurzzeitig zurück, um dann ab September 2021 wieder zuzunehmen. Es wurde in den hauptsächlich von Hazara bewohnten Gebieten im Westen Kabuls eine rund einmonatige Anschlagspause verzeichnet, dann kam es jedoch wieder zu einigen Explosionen im Kabuler Stadtviertel Dasht-e Barchi, wie auch zu Anschlägen in Kunduz und Kandahar (AAN 17.1.2022).
Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. BBC 5.10.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).
Es gibt Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021; vgl. DIS 12.2021, FH 28.2.2022). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober „Hunderte von Hazara-Familien“, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW
22.10. 2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Drei im Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde zitierten Quellen zufolge zeigen diese Vertreibungen, dass die Taliban die Hazara zwar nicht systematisch verfolgen, sie aber auch nicht bereit sind, sie zu schützen (DIS 12.2021).
Im Dezember 2021 führten hochrangige Taliban-Vertreter eine Reihe von Gesprächen mit schiitischen Hazara-Führern. Am 26.12.2021 veranstaltete der stellvertretende Interimspremierminister Maulavi Mohammed Abdul Kabir ein Treffen von schiitischen Führern aus dem ganzen Land und der stellvertretende Interims-Außenminister Sher Mohammad Abbas Stanekzai sprach am 29.12.2021 auf einer Sitzung des schiitischen Ulema-Rates in Kabul. Bei diesen Treffen bekundeten die Taliban-Vertreter ihre Entschlossenheit, für die Sicherheit aller Bürger zu sorgen und eine konfessionelle Spaltung zu vermeiden (USDOS 12.4.2022).
Auch im Jahr 2022 kam es weiterhin zu Angriffen. Beispielsweise wurden am 24.1.2022 bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn weitere verletzt (8am 24.1.2022; vgl. BAMF 5.2022). Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden (8am 6.4.2022; vgl. BAMF 5.2022). Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet (8am 19.4.2022; vgl. BAMF 5.2022). Am 21.4.2022 kam es zu einem weiteren Angriff in Kabul und auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif, bei dem 30 Menschen getötet und 80 verletzt wurden (8am 21.4.2022; vgl. BAMF 5.2022). Am 28.4.2022 kamen bei zwei Bombenexplosionen in Mazar-e Sharif neun Menschen ums Leben und 13 wurden verletzt. Die Opfer waren vor allem Hazara und der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (KP 29.4.2022; vgl. BAMF 5.2022).
Quellen:
•8am - Hasht-e Sobh (21.4.2022): Explosion in a Shiite Mosque in Mazar-e-Sharif Leaves 30 Casualties and 80 Injured, https://8am.af/eng/explosion-in-a-shiite-mosque-in-mazar-e-sharif-leaves-3 0-causalities-and-80-injured/ , Zugriff 9.6.2022
•8am - Hasht-e Sobh (19.4.2022): Explosions Hit West of Kabul, Hazara Dominated Area, the Taliban Do not Allow Reporters to Cover, https://8am.af/eng/consecutive-explosions-hit-west-of-k abul-hazara-dominated-area-the-taliban-do-not-allow-reporters-in-area/ , Zugriff 9.6.2022
•8am - Hasht-e Sobh (6.4.2022). The Death Toll of Explosion in Jibraiel Townhship, Anjil District, Herat Rises to Five, https://8am.af/eng/the-death-toll-of-explosion-in-jibraiel-townhship-anjil-distr ict-herat-rises-to-five/ , Zugriff 9.6.2022
•8am - Hasht-e Sobh (24.1.2022): ISKP Claims Responsibility for a Deadly Attack in Herat, https: //8am.af/eng/iskp-claims-responsibility-for-a-deadly-attack-in-herat/ , Zugriff 9.6.2022
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•NYT - New York Times (9.5.2021): Bombing Outside Afghan School Kills at Least 50, With Girls as Targets, https://www.nytimes.com/2021/05/08/world/asia/bombing-school-afghanistan.html , Zugriff 2.9.2021
•STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-c lanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf , Zugriff 2.9.2021
•USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Reli-gious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious -freedom/afghanistan/ , Zugriff 12.7.2022
•USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGH ANISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 14.4.2022
WP - Washington Post (21.3.2018): ‘We suffer more’: Rising violence on Shiite targets takes toll on Afghanistan’s Hazaras, https://www.washingtonpost.com/world/kabul-suicide-bomber-strikes-s hiite-ceremony-killing-at-least-29/2018/03/21/e6e6e3ce-2cfa-11e8-b0b0-f706877db618_story.ht
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 09.08.2022
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021; vgl. USCIRF 4.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 2.6.2022).
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 2.6.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 6.10.2021; vgl. NAT 6.10.2021). Zuletzt haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 28.2.2022; vgl. RFE/RL 22.10.2021). Nach Dafürhalten des USCIRF sind trotz anfänglicher Erklärungen der Taliban, dass sie einige Elemente ihrer Ideologie reformiert hätten, Afghanen, die der strengen Auslegung des sunnitischen Islams durch die Taliban nicht folgen, sowie Anhänger anderer Glaubensrichtungen oder Überzeugungen in großer Gefahr. Berichten zufolge verfolgen die Taliban weiterhin religiöse Minderheiten und bestrafen die Bewohner der von ihnen kontrollierten Gebiete gemäß ihrer extremen Auslegung des islamischen Rechts. USCIRF liegen glaubwürdige Berichte vor, wonach religiöse Minderheiten, darunter auch Nichtgläubige und Muslime mit anderen Überzeugungen als die Taliban, schikaniert und ihre Gebetsstätten geschändet wurden (USCIRF 4.2022).
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 6.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 6.1.2022)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
ABC News (29.8.2021): Afghanistan's religious minorities live in fear of Taliban, brace for persecution, https://www.nbcnews.com/news/world/afghanistan-s-religious-minorities-live-fear-taliban-brace-persecution-n1277249, Zugriff 2.9.2021
AP - Associated Press (9.9.2021): Afghanistan’s last Jew leaves after Taliban takeover, https://apnews.com/article/middle-east-religion-israel-afghanistan-evacuations-c616b5b847da79f0cfc1de6f0f37b0b7, Zugriff 13.9.2021
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.1.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw02-2022.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 19.4.2022
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.8.2021): The World Factbook - Afghanistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 2.9.2021
FH - Freedom House (28.2.2022): Afghanistan 2021, https://freedomhouse.org/country/afghanistan/freedom-world/2022, Zugriff 7.3.2022
NAT - The National (6.10.2021): US religious freedom commission tells Taliban to respect minority rights, https://www.thenationalnews.com/world/us-news/2021/10/06/us-religious-freedom-commission-tells-taliban-to-respect-minority-rights/, Zugriff 10.12.2021
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.1.2022): Afghans Fear For Their Rights As Taliban Resurrects Religious Policing, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-taliban-religious-policing/31642688.html, Zugriff 10.1.2022
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (22.10.2021): Taliban Wages Deadly Crackdown On Afghan Salafists As War With IS-K Intensifies, https://gandhara.rferl.org/a/taliban-crackdown-salafis-islamic-state-khorasan/31524687.html, Zugriff 8.3.2022
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): Annual report on religious freedom (covering 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071903/2022+Afghanistan.pdf, Zugriff 1.6.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/afghanistan/, Zugriff 12.7.2022
WT - The Washington Times (6.10.2021): Minority religions see ‘rapid decline’ under Taliban control, U.S. rights official says, https://www.washingtontimes.com/news/2021/oct/6/minority-religions-see-rapid-decline-under-taliban/, Zugriff 10.12.2021
Apostasie, Blasphemie, Konversion
Letzte Änderung: 09.08.2022
Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher (USDOS 2.6.2022). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.7.2021). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 7.4.2021).
Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 2.6.2022, AA 16.7.2021). In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 2.6.2022; vgl. AA 16.7.2020); jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 2.6.2022). Presseberichte nach der Machtübernahme der Taliban ließen befürchten, dass die Gruppe christliche Konvertiten als Abtrünnige betrachten würde. Diese Berichte in Verbindung mit Erklärungen einiger Taliban-Führer, die sich ab August 2021 das Recht vorbehielten, harte Strafen für Verstöße gegen die strenge Auslegung der Scharia durch die Gruppe zu verhängen, führten dazu, dass sich einige christliche Konvertiten noch stärker versteckten, so die NGO International Christian Concern (USDOS 2.6.2022; vgl. ICC o.D.).
Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 2.6.2022).
Es gibt wenig konkrete Informationen darüber, wie christliche Afghanen ihren Glauben tatsächlich praktizieren; das verfügbare Material, das ihre Situation und Herausforderungen beschreibt, ist bescheiden und anekdotisch. Jene, die sich in der Öffentlichkeit oder über digitale Medien zu ihrem Glauben bekennen, sind ausnahmslos Afghanen, die außerhalb des Landes leben. Es gibt keine Anzeichen für christliche Traditionen, christliche Präsenz oder Kirchengebäude jeglicher Art in Afghanistan (LI 7.4.2021). Christliche Konvertiten in Afghanistan praktizierten ihren Glauben im Verborgenen aus Angst vor Repressalien und Drohungen seitens der Taliban und separat vom Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) (USCIRF 4.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).
Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erziehungsberechtigter, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 2.6.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 2.9.2021
ICC - International Christian Concern (o.D.): Nowhere to run: Christians in Afghanistan are in extreme danger as the Taliban target them, https://www.persecution.org/initiatives/afghanistan-in-crisis/, Zugriff 12.7.2022
LI - Landinfo, Utlendingsforvaltningens fagenhet for landinformasjon [Norwegen] (7.4.2021): https://www.ecoi.net/en/file/local/2050251/Landinfo-Report-Afghanistan-Christian-Converts-070402021.pdf, Zugriff 2.9.2021
LIFOS - Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet [Schweden] (21.12.2017): Temarapport: Afghanistan - Kristna, apostater och ateister [Themenbericht: Afghanistan - Christen, Apostaten und Atheisten], https://www.ecoi.net/en/file/local/1420820/1226_1515061800_171221551.pdf, Zugriff 8.8.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/afghanistan/, Zugriff 12.7.2022
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): Annual report on religious freedom (covering 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071903/2022+Afghanistan.pdf, Zugriff 1.6.2022
Beweis wurde erhoben durch:
Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt IFA Zl. XXXX insbesondere in die Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
durch Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2022,
durch Vorlage div. Dokumente (Schreiben der Pfarrerin vom 27.09.2022, div Lohnzettel),
durch Vorhalt der relevanten Teile des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation und
Einsicht in die den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug durch das Bundesverwaltungsgericht.
Zu den Länderfeststellungen:
Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 10.08.2022.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, uvam.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH 16.01.1987, 87/01/0230, VwGH 15.03.1989, 88/01/0339, UBAS 12.05.1998, 203.037 0/IV/29/98 uvam.)
Die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt. Die Feststellungen zu seiner Person und seinem Familienstand ergaben sich aus den nachvollziehbaren Angaben.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus den durch das erkennende Gericht eingeholten Auszügen aus den diversen amtlichen Datenbanken.
Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 05.11.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2016, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2017, GZ XXXX wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht GZ XXXX wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit o.a. Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen.
Am 15.05.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag Asyl und bezog sich neuerlich auf die bereits dargelegten Asylgründe. Das ergänzende Vorbringen wertet das Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft. Die Erzählungen des Beschwerdeführers beschränkten sich auf wesentliche Eckpunkte, das Vorbringen war nicht substantiiert und vage sowie widersprüchlich erzählt.
Vor dem BFA am 04.07.2018 erzählte der Beschwerdeführer, dass der Vater seiner Freundin der Imam der Moschee im Dorf gewesen war. Er hätte die Steinigung des Beschwerdeführers gefordert, weil sich dieser in seine Tochter verliebt und mit ihr Sex gehabt hätte. Weil der Vater des Beschwerdeführers die Heirat vorgeschlagen hätte, um das Problem aus der Welt zu schaffen, hätte sich der Iman an die Taliban gewandt. (Verwaltungsakt S. 101)
In der Stellungnahme vom 26.12.2019 hat der Beschwerdeführer u.a. (Verwaltungsakt S. 529) ausgeführt, dass der Vater ein sunnitischer Geistlicher gewesen sei und eine Heirat nicht akzeptiert habe, weil die Familie des Beschwerdeführers schiitischen Glaubens gewesen waren. Der Vater des Mädchens habe umgehend die Taliban informiert und weil der Vater des Beschwerdeführers, den Beschwerdeführer nicht an die Taliban übergeben habe, seien der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers verschleppt und getötet worden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsschrift S. 6) gab der Beschwerdeführer an, er glaube, der Vater wollte die Heirat nicht, weil die beiden vor der Ehe Sex gehabt hätten. Es sei auch nie um die Hand des Mädchens angehalten worden. Der Vater des Mädchens habe nur eine Strafe gegen den Beschwerdeführer verhängen wollen. Auf die Frage des Richters, dass es nicht plausibel sei, dass ein schiitischer Mullah die radikal sunnitischen Taliban zu Hilfe gerufen hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Reaktion des Mullahs nicht nachvollziehbar gewesen wäre, weil er sich nur rächen hätte wollen.
Im Widerspruch zu dem Vorbringen von der Stellungnahme vom 26.12.2019 führte der Beschwerdeführer ausdrücklich in der Beschwerdeverhandlung aus, dass seine Freundin auch eine schiitische Muslimin sein und sei daher mit Sicherheit anzunehmen, dass auch ihr Vater kein sunnischer, sondern ein schiitischer Geistlicher gewesen ist. Dieses in der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer selbst erstattete Vorbringen erscheint daher glaubhafter als jenes in der Stellungnahme der seinerzeitigen Vertretung.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines „Zina Verbrechens“ist aber aus zwei Gründen äußerst unplausibel: Einerseits ist es unplausibel, dass die 15 Jährige, sicherlich streng religiös erzogene Tochter eines schiitischen Mullah in vorehelichen Geschlechtsverkehr einwilligt.
Weiters erscheint es äußerst unplausibel, dass ein schiitischer Mullah die radikal sunnitischen Taliban zur Hilfe ruft, um sich an dem Beschwerdeführer zu rächen und nicht, wie zu erwarten gewesen wäre, auf einer Verehelichung mit dem Mädchen besteht.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Außerdem hat der Beschwerdeführer das Vorbringen durch das behauptete „Zina Verbrechen“ gegenüber dem Vorbringen zum ersten Asylantrag gesteigert.
In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein gesteigertes nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig einzustufen ist (VwGH vom 08.04.1987, Zl. 85/01/0299, VwGH vom 02.02.1994, Zl. 93/01/1035), weil grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (VwGH vom 05.10.1988, Zl. 88/01/0155, VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/261 u.v.a.m.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die erweiterte Fluchtgeschichte nicht geglaubt und wertet sie als Steigerung des Fluchtvorbringens.
Der Beschwerdeführer reiste nach der negativen Entscheidung nach Deutschland und ist mit dem christlichen Glauben in Berührung gekommen. Während seines etwa fünfmonatigen Aufenthalts in Deutschland ist sein Interesse am Christentum gewachsen, sodass er nach seiner Abschiebung nach Österreich, je nach dem wo er sich aufgehalten hat, die evangelische Kirche oder eine Freikirche in XXXX besuchte und an den Gottesdiensten teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde am 27.01.2019 in XXXX in einer Freikirche getauft. Er suchte seinem wechselnden Aufenthalt zu Folge Kontakt zur evangelischen Pfarrgemeinde in XXXX , in XXXX und zuletzt in XXXX .
Der Beschwerdeführer sucht die Anbindung, findet sie und beginnt in die Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX hineinzuwachsen.
Er hat die christliche Lehre verinnerlicht und ist aus tiefer Überzeugung Christ geworden. Er hat einen „Wesenswandel“ durchgemacht.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wird der Beschwerdeführer auch als Christ leben. Er hat sich seine Religion, das Christentum persönlich ausgesucht (Verhandlungsschrift S 11). Er würde auch versuchen, das Christentum in Afghanistan zu predigen, jedoch sei es in Afghanistan ein Spiel mit dem Tod, denn dort dürfe man nicht einmal über das Christentum sprechen (Verhandlungsschrift S.12)
Das Christentum hat einen positiven Einfluss auf seine Psyche. Vor seiner Konversion war der Beschwerdeführer depressiv und musste Medikamente einnehmen. Er hat sogar daran gedacht sich selbst zu töten. Nach der Konversion wurde der Beschwerdeführer ruhiger und leidet nicht mehr an Depressionen. Seine Denkweise änderte sich: „Vor meiner Konversion war ich sehr zurückgezogen, wollte mich nicht mit anderen Menschen treffen, ich habe andere gemieden. Nach der Konversion hat sich alles geändert, ich bin jetzt ein fröhlicher Mensch, ich bin gerne unter Menschen. Ich suche auch neue Freundschaften, es hat eine sehr positive Auswirkung auf mein Leben gehabt.“ Der Beschwerdeführer erklärt auch, dass er sich als Teil der christlichen Gemeinde fühlt, ein gutes Gefühl beim Gottesdienst hat und jede Woche Neues lernt. Die christliche Religion empfindet er als Bereicherung und schätzt es dieser Gemeinde anzugehören. (Verhandlungschrift S 12)
Der Beschwerdeführer ist berufstätig und selbsterhaltungsfähig (Verhandlungsschrift Beilagen).
Das Vorbringen hinsichtlich der Fluchtgründe für das Verlassen Afghanistans ist daher unglaubwürdig, der Nachfluchtgrund (Konversion) jedoch glaubwürdig.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 „ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.“
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 „kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.“
Zentrales Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0544, VwGH 07.10.2003, Zl. 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Wenn sich auch die Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara seit der Machtübernahme der Taliban verschlechtert hat, so ist angesicht der obigen Länderfeststellungen (noch) nicht von einer Gruppenverfolgung auszugehen. Die vom Beschwerdeführervertreter zitierte belgische Entscheidung ist nicht als projudiziell anzusehen.
Es wird weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH 20.06.1990, 90/01/0041). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die Gründe für das Verlassen Afghanistans nicht als glaubwürdig einzustufen.
Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus „Gründen der Religion“ zusammengefasst bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit verkünden. Dies beinhaltet die Freiheit des Menschen seine Religion zu wechseln und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen. Nach Kälin betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Art. 1 der GFK ist der Begriff der „Religion“ in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasst theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0557 mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bei der Antragstellung am 05.11.2015 angegeben, dass er schiitischer Moslem ist. Er hat den Inhalt seiner Fluchtgeschichte in keinem Zusammenhang mit dem christlichen Glauben gebracht. Er hat in der Folge angegeben, dass er nachdem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2017, GZ XXXX , welches seine Beschwerde abwies, nach Deutschland reiste. Dort lernte er Iraner kennen und kam mit dem christlichen Glauben in Berührung. Während seines etwa fünfmonatigen Aufenthalts in Deutschland ist sein Interesse am Christentum gewachsen, sodass er nach seiner Abschiebung nach Österreich, je nach dem wo er sich aufgehalten hat, die evangelische Kirche oder eine Freikirche in XXXX besuchte und an den Gottesdiensten teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde am 27.01.2019 in XXXX in einer Freikirche getauft. Er suchte seinem wechselnden Aufenthalt zu Folge Kontakt zur evangelischen Pfarrgemeinde in XXXX , in XXXX und nunmehr in XXXX und ist dabei sich in die christliche Gemeinschaft zu integrieren und nimmt an den Gottesdiensten regelmäßig teil.
Der fluchtauslösende Grund des Beschwerdeführers war nicht die christliche Religion. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber davon aus, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung konvertiert ist.
Laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 09.06.2022, Ra 2021/18/0399, insb. Rz 11,12,16) sind u.a. „maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung der konvertierten Person sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel. (Rz 11), es ist nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Glaubwürdigkeit der inneren Überzeugung dabei in einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände einschließlich Zeugenaussagen und religiöser Aktivitäten der betroffenen Person zu beurteilen (Rz 12).“ „Im Übrigen ist fallbezogen daran zu erinnern, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach ausgeführt hat - auch keine überzogenen Erwartungshaltungen an das Bibel- bzw. theologische Wissen von Asylwerbenden anzulegen sind (vgl. VwGH 6.4.2021, Ra 2021/18/0001, mwN).(Rz 16)“.
Einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Hinsichtlich des Umstands der Abkehr vom Islam (ähnlich zur Konversion) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen: „dass auch im Fall einer behaupteten Abkehr vom Islam bei der Prüfung, ob der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, auf die Bestimmung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292, 28.08.2019, Ra 2019/14/0299).
Im gegenständlichen Fall ist zwar glaubhaft, dass aufgrund der Konversion Verfolgung im Sinne der GFK droht, es handelt sich jedoch um einen Folgeantrag Asyl. Er hat die Verfolgungsgefahr als Christ nach dem Verlassen des Herkunftsstaates selbst geschaffen; während er in Afghanistan wohl kaum eine Möglichkeit hatte, mit dem Christentum in Kontakt zu kommen, wäre das im Iran wohl möglich gewesen. Die vorgebrachte Konversion ist ein subjektiver Nachfluchtgrund, welcher jedoch nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist, (wie schon die belangte Behörde zutreffend ausführte).Die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen (vgl. BVwG vom 27.01.2020, W183 2211163-1; VwGH 07.10.2020, Ra 2019/20/0358)
Der Beschwerdeführer hat auch im weiteren Sinne angegeben, dass er nicht mehr nach der Lebensphilosophie der Afghanen lebt, sondern eine „westliche Gesinnung“ habe. Er respektiere die Gleichberechtigung und unterscheidet sich auch äußerlich von Männern, die in Afghanistan leben.
Wie der VwGH in ständiger Rechtssprechung ausführt, kann bei westlicher Orientierung bzw. Geisteshaltung von afghanischen Männern nicht von einer asylrelevanter Verfolgung gesprochen (z.B VwGH vom 07.05.2018, Ra 2018/18/0003, VwGH vom 30.03.2021, Ra 2019/19/0518,VwGH vom 19.04.2021 Ra 2021/01/0034 u.v.a.m.)
Soweit der Beschwerdeführer eine Gefährdung wegen seiner Rückkehr aus Europa behaupten, so wurde zwar festgestellt, dass diesen ein Stigma des „Versagens“ anhaftet und diese misstrauisch wahrgenommen werden, was zu Diskriminierung und Isolierung führt und sie sich auch wirtschaftlich in einer schlechteren Situation, als vor ihrer Flucht befinden. Hierzu ist auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002). Dies ist allerdings nicht ersichtlich.
Dass mit der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlichen Regelmäßigkeit Maßnahmen gezielt gegen Dritte gerichtet würden (VwGH 03.08.2020, Ra 2020/20/0034), die die Eigenschaft einer Rückkehr nach längerem Aufenthalt im westlichen Ausland mit dem Beschwerdeführer teilen, ist ebenso nicht ersichtlich. Die Annahme einer Gruppenverfolgung (Vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0450) erscheint damit nicht gerechtfertigt. Auch EASO geht im Übrigen nicht von einer Gruppenverfolgung von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland bzw. männlichen Afghanen, die sich mit „westlichen“ Werten identifizieren aus (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2.13 Individuals perceived as ‘Westernised’, Abschnitt Risk analysis, S. 81), während auch UNHCR eine Gruppenverfolgung von als „verwestlicht“ wahrgenommenen Personen nicht konstatiert, sondern auf die Umstände des Falles abzustellen ist (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe l) Zusammenfassung, S. 55). Weiter ist, nachdem nicht jede Änderung der Lebensführung, die im Fall der Rückkehr nicht aufrechterhalten werden könnte, bereits zur Asylgewährung führt (jüngst VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034), dem Beschwerdeführer eine Wiederanpassung an die afghanischen Sitten zumutbar.
Es überwiegen daher in einer Gesamtbetrachtung die gegen eine Asylgewährung sprechenden Gründe. Da nicht nur subjektive Nachfluchtgründe vorgebracht wurden, war das Verfahren auch nicht im Hinblick auf das beim Gerichtshof der Europäischen Union zur Zl. C-222/22 anhängige Verfahren auszusetzen.
Im Ergebnis war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. Es darf jedoch angemerkt werden, dass rechtskräftig subsidiärer Schutz besteht und eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zu thematisieren ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
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