Bundesverwaltungsgericht W282 2249757-1

W282 2249757-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2022

Regest

Anzeigefrist Anzeigepflicht audiovisueller Mediendienst Aufsichtsbehörde Internet Meldepflicht mündliche Verhandlung Rechtsaufsicht Rechtsverletzung Revision zulässig Unionsrecht Video-Sharing-Plattform

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W282 2249757-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W282.2249757.1.00

Spruch

W282 2249757-1/17E

Im Namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die KINBERGER-SCHUBERTH-FISCHER Rechtsanwälte GmbH in 5700 Zell am See, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), XXXX .2021, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2022 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.11.2021, Zl. XXXX sprach die belangte Behörde Nachstehendes (wortwörtlich) aus:

„I. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBI. l Nr. 32/2001 idF BGBI. l Nr. 190/2021, in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1und 66 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBI. I Nr. 84/2001 idF BGBl. l Nr. 190/2021, fest, dass die XXXX (FN 346254 y) § 54c Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Tätigkeit des unter XXXX bereitgestellten Video-Sharing-Plattform-Dienstes nicht spätestens zwei Monate nach deren Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

II. Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt l. um keine schwerwiegenden Verletzungen des AMD-G handelt.“

2. Die belangte Behörde führte zum Gang des Verfahrens insbesondere wie folgt aus: Anlässlich einer amtswegigen Überprüfung sei bei der KommAustria der Verdacht entstanden, dass die XXXX unter XXXX einen Video-Sharing-Plattform-Dienst bereitstelle, ohne dies bei der KommAustria gem. § 54c Abs. 4 AMD-G angezeigt zu haben.

Am 11.06.2021 habe die KommAustria ein Rechtsverletzungsverfahren wegen der gemäß § 54c Abs. 4 AMD-G nicht erfolgten Anzeige der genannten Video-Sharing-Plattform eingeleitet und der XXXX die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

In ihrer Stellungnahme vom 13.07.2021 führte die XXXX aus, dass sie das Angebot „ XXXX “ nicht betreibe. Sie habe keinen Einfluss auf die zur Verfügung gestellten Inhalte auf dieser Internetseite, sondern stelle ausschließlich die technischen Voraussetzungen für deren Betreibung für die Firma XXXX zur Verfügung, und würde als Vertragspartner mit dem Endverbraucher in Erscheinung treten. Der Verantwortungsbereich der Internetseite läge einzig und allein bei der Firma XXXX mit Sitz in XXXX , Panama City. Diese sei alleinige Rechtinhaberin der Internetseite und habe einzig und allein Dispositionsbefugnis hinsichtlich des auf der Internetseite Dargestellten. Die XXXX werde auch als Medieninhaberin auf der Internetseite im Impressum geführt.

Für etwaige Verfehlungen nach dem AMD-G sei nicht die XXXX verantwortlich, sondern der tatsächliche Betreiber der Internetseite, welcher die ausschließliche Verantwortung für den Inhalt habe. Diesen treffe auch eine etwaige Anzeigenverpflichtung.

3. In Folge erließ die belangte Behörde den in Punk 1. genannten Bescheid und führte rechtlich insbesondere wie folgt aus: Die in Rede stehende Webseite erfülle alle Anforderungen für die Qualifikation als Video-Sharing-Plattform-Dienst iSd § 2 Z 37a AMD-G und sei die Beschwerdeführerin daher iSd § 2 Z 37b AMD-G als Anbieterin eines Video-Sharing-Plattform-Dienstes einzustufen. Die Beschwerdeführerin erbringe über die in Rede stehende Webseite eine Dienstleistung iSd Art. 57 AEUV, der Hauptzweck bzw. ein trennbarer Teil oder eine wesentliche Funktion des Dienstes bestehe darin Sendungen oder nutzergenerierte Videos zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen. Auch die Funktion der Organisation der Sendungen und/oder der nutzergenerierten Videos käme der Beschwerdeführerin zu, ohne dass diese eine redaktionelle Kontrolle darüber ausübe. Es liege daher ein gemäß § 54c Abs. 4 AMD-G anzeigepflichtiger Video-Sharing-Plattform-Dienst vor; eine Anzeige sei von der Beschwerdeführerin aber nie erstattet worden, wodurch sie diese Bestimmung verletzt habe.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin („RV“) am 07.12.2021 Beschwerde erhoben, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Begründet wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keine inhaltliche Kontrolle über die Videos und die Website, diese würden von der XXXX mit Sitz in Panama ausgeübt, die Medieninhaberin und Verantwortliche für den Inhalt sei. Die Beschwerdeführerin habe keinen Einfluss auf die Organisation der Website bzw. die Anordnung der Videos. Außerdem bestehe die Anzeigepflicht iSd § 54c AMD-G erst nach Aufnahme eines Video-Sharing-Plattform-Dienstes, die Beschwerdeführerin habe den Dienst XXXX aber bereits vor dem 01.01.2021, somit vor dem Inkrafttreten des § 54c AMD-G betrieben.

5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2022 wurde das ggst. Verfahren abgenommen und der Gerichtsabteilung W282 neu zugewiesen.

6. Am 19.10.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der der Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH als Partei, der RV, ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Vertreter der RTR-GmbH teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde die in der Beschwerde beantragte Zeugin, eine Mitarbeiterin der XXXX (FN XXXX ), die XXXX der Gesellschaftsanteile an der XXXX hält, einvernommen.

7. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung wurden den Verfahrensparteien vom Bundesverwaltungsgericht weitere Ermittlungsergebnisse (Jahresabschlüsse und Firmenbuchauszüge und ein Aktenvermerk mit Screenshots weiterer Webseiten in deren Impressum die XXXX als Diensteanbieterin angeführt wird) zum Parteiengehör übermittelt. In Folge wurde aufgrund eines Textfehlers im Aktenvermerk dieser unter Hinweis auf den Fehler in berichtigter Form nochmals übermittelt.

8. Am 10.11.2022 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin hierzu ein, die einen Antrag auf erneute mündliche Verhandlung beinhaltete. Am 11.11.2022 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Website „ XXXX “

Die Webseite XXXX bietet XXXX Inhalte an, darunter Unterseiten mit Livecams. Der Dienst wird dabei auf dieser Webseite folgendermaßen beschrieben:

„Wir sind Österreichs erster intimer Marktplatz für XXXX Videos, Bilder Webcams von Privatpersonen aus XXXX Bei uns tauschen verkaufen mehr als 2096 Amateure ihre privaten XXXX Inhalte. Im Augenblick sind 55293 Videos und 31166 Bilder verfügbar.“

Das Impressum der Webseite unter https:// XXXX sieht wie folgt aus:

Im Übersichtsbereich werden den Nutzern Vorschauen der abrufbaren Videos angezeigt, die nach einem bestimmten Algorithmus geordnet bzw. dem jeweiligen Nutzer zur Anzeige vorgeschlagen werden.

Im darunter befindlichen Bereich der Webseite folgt eine tabellarisch geordnete Übersicht der vorgeschlagenen Videos.

Der Nutzer kann sich durch das Suchfeld am oberen Rand einer Filter- bzw. Suchfunktion bedienen, um die abrufbaren Video nach seinen Interessen zu durchsuchen bzw. zu filtern.

Unter https:// XXXX können sich Nutzer registrieren, um Videos hochzuladen:

1.2. Zu den auf der Website „ XXXX “ angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Die auf der Website „ XXXX “ im Impressum bzw. der Webseite selbst verlinkten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten ua. auszugsweise folgende Bestimmungen:

„2.1 Die Seite XXXX ist ein überwiegend entgeltliches Angebot der Firma XXXX (als technischer Dienstleister und Vertragspartner für Endkunden) - im Folgenden "Anbieter" genannt [..]

„3.1.1 Mit XXXX stellt der Anbieter eine Plattform zur Verfügung, auf der registrierte Kunden Content (Inhalte) wie etwa Videos, Bilder, Texte u.Ä. gegen Entgelt (Preise online angegeben) abrufen können. [..]“

„3.1.1 Mit XXXX stellt der Anbieter eine Plattform zur Verfügung, auf der registrierte Kunden Content (Inhalte) wie etwa Videos, Bilder, Texte u.Ä. gegen Entgelt (Preise online angegeben) abrufen können. Dabei kauft und bezahlt der Kunde ein von ihm gewähltes so genanntes COINS/Credits-Kontingent (Wert-Guthaben, de facto wie "Gutschein") und verbraucht sodann pro abgerufener Leistung entweder eine vorab bestimmte (absolute) COINS/Credits-Menge, oder die COINS/Credits werden je nach gewähltem Zeittakt und Tarif heruntergezählt.

Der Content stammt von den so genannten Sendern/Amateuren (Lieferanten), welche ihren selbst produzierten Content in Form von Bildern, Videos, Geschichten u.Ä. zwecks Vermarktung durch den Anbieter hochladen können. Der Anreiz von XXXX liegt insbesondere darin, möglichst viele Personen zu ermutigen, ihren selbst hergestellten Content online zu veröffentlichen und durch den Anbieter gewerblich vertreiben zu lassen, wobei jeder Sender/Amateur selbstverständlich umsatzbeteiligt ist.

Der Anbieter speichert dabei wunschgemäß die vom jeweiligen Sender/Amateur hochgeladenen Daten, Dateien und Inhalte sowie ein öffentlich einsehbares, persönliches Profil jedes Senders. Jeder Kunde kann diese Profile einsehen, Content abrufen, bewerten bzw. kommentieren und auf Wunsch mittels verschiedener Kommunikationsarten mit jenen Sendern/Amateuren, welche diese Möglichkeit anbieten, in Kontakt treten, Z.B. Nachrichten schreiben, Chats führen etc. (jeweils kostenpflichtig)“

„3.2.3.1: Kunden können gegen Entgelt Leistungen des Anbieters einzeln erwerben. Dabei kauft und bezahlt der Kunde zunächst ein gewähltes COINS/Credits-Kontingent (Wertguthaben) und verbraucht sodann je abgerufener Leistung entweder eine bestimmte ausgewiesene COINS/Credits-Anzahl, oder eine laufende COINS/Credits-Anzahl je ausgewiesenen Zeittakt für die Dauer der Inanspruchnahme. Die anfallenden COINS/Credits werden dem Kunden zur gewählten Einzelleistung online angezeigt“

„8.2.2.: Gründe, die den Anbieter zur sofortigen Sperre des Zugangs sowie zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere: [..]

•Upload rechtswidriger Inhalte[..]“

„9.6.1.: Der Anbieter ist nicht verpflichtet, die vom Kunden übermittelten und vom Anbieter auftragsgemäß gespeicherten und der Öffentlichkeit online zugänglich gemachten Daten, Dateien und Inhalte (z.B. in das Profil des betreffenden Kunden von diesem hochgeladene Bilder, Videos, etc.) zu überprüfen und nimmt demgemäß keine Inhaltskontrolle vor. Der Anbieter ist somit grundsätzlich nicht für vom Kunden stammende ("hochgeladene") Daten, Dateien und Inhalte verantwortlich. Der Anbieter wird jedoch unverzüglich tätig und entfernt Daten, Dateien und Inhalte bzw. macht den Zugang dazu unmöglich, allenfalls durch Sperrung des für das Hochladen verantwortlichen Kunden, wenn er von der Rechtswidrigkeit der vom Kunden stammenden Daten, Dateien und Inhalte tatsächlich Kenntnis erlangt oder dem Anbieter Tatsachen/Umstände bewusst werden, aus denen eine solche Rechtswidrigkeit offensichtlich ist.“

„5.1.) +++++++++

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

XXXX mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.“

1.3. Zum Firmengeflecht, dem die Beschwerdeführerin angehört:

Die beschwerdeführende XXXX ist zu FN XXXX y beim LG XXXX protokolliert. Ihr Firmensitz ist XXXX . Geschäftsführer der XXXX ist XXXX , geb. XXXX (in Folge „GF-BF“). Überwiegender Anteilseigner an der XXXX ist mit einer Stammeinlage von XXXX die XXXX . Die XXXX hat zumindest in den Geschäftsjahren 2019, 2020 und 2021 selbst keine Mitarbeiter beschäftigt.

Die XXXX ist zu FN XXXX s beim LG XXXX protokolliert. Ihr Firmensitz ist XXXX . Co-Geschäftsführer der XXXX ist der GF-BF. Anteilseigner der XXXX sind zu gleichen Teilen der GF-BF und eine weitere Person.

Die XXXX ist zu FN XXXX m beim LG XXXX protokolliert. Ihr Firmensitz ist XXXX . Geschäftsführer der XXXX ist der GF-BF. Anteileigner der XXXX ist zu 100% die XXXX .

Die XXXX ist zu FN XXXX f beim LG XXXX protokolliert. Ihr Firmensitz ist XXXX . Geschäftsführer der XXXX ist der GF-BF. Anteileigner der XXXX ist zu 100% die XXXX . In die XXXX wurde durch Spaltung zur Aufnahme ein Teil der XXXX (FN XXXX z) im Jahr 2008 eingebracht.

Die XXXX , die XXXX und die XXXX sind (mit weiteren Gesellschaften) Gruppenmitglieder einer steuerlichen Gruppe iSd § 9 KStG 1988 wobei die XXXX als Gruppenträger fungiert.

Gegen den GF-BF als Beschuldigten wurde seitens der belangten Behörde wegen des hier verfahrensggst. Verstoßes gegen § 54c AMD-G ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet

1.4. Zur Ausübung des Diensteangebots und der Organisationshoheit über die Webseite „ XXXX “:

Die Beschwerdeführerin ist Diensteanbieterin und Betreiberin der Website „ XXXX “. Sie übt die Organisations- und Vermarktungshoheit über jene Videos bzw. Inhalte aus, die von Sendern/Amateuren nach Abschluss eines Sendevertrages (Rechteabtretung) ggü. der XXXX auf der Plattform „ XXXX “ hochgeladen werden, hat jedoch keine redaktionelle Kontrolle über die Inhalte Die Beschwerdeführerin übernimmt in Folge die Organisation und Vermarktung dieser hochgeladenen Videos in gewerblicher Hinsicht auf der Plattform „ XXXX “. Die Vermarktung/Monetarisierung erfolgt dergestalt, dass Endnutzer und Vertragspartner der Beschwerdeführerin auf der Plattform „ XXXX “ nach entgeltlichem Kauf von „Credits/Coins“ über die Plattform der Beschwerdeführerin diese XXXX Videos in Folge gegen Bezahlung mit diesen „Credits/Coins“ betrachten können. Die Sender/Amateure sind hierbei am Umsatz ihrer Videos beteiligt. Die Beschwerdeführerin schließt und verwaltet die Verträge mit diesen Endnutzern, für die Vertrags- und Zahlungsabwicklung und die Kundenbetreuung bedient sie sich der XXXX . Das Webseitenhosting wird durch die XXXX besorgt.

Die Rubrik „Über uns“ auf der Webseite der Beschwerdeführerin (http://www. XXXX /about.html ) stellt sich wie folgt dar:

Die Beschwerdeführerin betreibt die ggst. Webseite bereits seit vielen Jahren, jedenfalls aber wurde der Betrieb vor dem 01.01.2021 aufgenommen.

Die Beschwerdeführerin hat bei der belangten Behörde vor Ergehen des angefochtenen Bescheides keine Anzeige einer Video-Sharing-Plattform gem. § 54c Abs. 4 AMD-G erstattet.

1.5. Zu weiteren ähnlichen Webseiten, bei denen die Beschwerdeführerin als Diensteanbieterin im Impressum aufscheint:

Die Beschwerdeführerin ist zumindest bei den folgenden Webseiten mit XXXX bzw. XXXX Inhalten als Diensteanbieterin im jeweiligen Impressum aufgeführt:

XXXX , https://mollydating.com, https://oldiedate.com, https://www.parkplatzkartei.com/.

Bei diesen Webseiten handelt es sich um Dating/Kontakt-Portale, über die sich User kennenlernen können, miteinander in Kontakt treten bzw. schriftlich verkehren können.

Es werden auf diesen Webseiten keine Videos oder dergleichen ausgetauscht, geteilt und können diese auch nicht hochgeladen werden. Diese Webseiten dienen den Usern dazu, sich mit Bildern und Texten selbst zu präsentieren und mit anderen zu chatten.

Die XXXX ist in diesen Impressen jeweils selbst als Medieninhaberin der Internetseiten angegeben.

1. 6 Zur XXXX

Die XXXX ist eine Gesellschaft, die nach panamaischen Recht gegründet wurde und ihren Sitz in XXXX , Panama City. Die XXXX verfügt über keine funktionierende Webseite, seit dem Jahr 2008 wird bei Aufruf der Webseite XXXX folgendes angezeigt:

Webhoster für die Website XXXX mit der IPv4 Adresse „ XXXX “ ist die XXXX (vgl. oben Punkt II.1.3).

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zum einen aus der Aktenlage, dem vorgelegten Verwaltungsakt und insbesondere aus den mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Aktenstücken und der mündlichen Verhandlung.

2.1. Zur Website „ XXXX “:

Die diesbezüglichen Feststellungen und Screenshots sind den Feststellungen des angefochtenen Bescheids entnommen, die vom Bundesverwaltungsgericht überprüft wurden. Diese Feststellungen zu den Inhalten der Webseite „ XXXX “ wurden von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten. Bestritten wurde lediglich die Feststellung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei technische Dienstleisterin (vgl. hierzu unten) bzw. die Tatsache, dass sie eine Dienstleistung erbringe. Die Feststellung, dass die Auswahl und Anzeige bestimmter Videos auf der „Landingpage“ nach dem Einloggen des jeweiligen Nutzers durch einen Algorithmus bzw. nach automatisierten Parametern erfolgt (vgl. hierzu auch den vollständigen Screenshot auf Seite 5 (unten) des angefochtenen Bescheides), basiert auf der diesbezüglichen Angabe des GF-BF in der Verhandlung (VH Ns. S. 10), auch wenn dieser einschränkend angab, dies „nicht genau zu wissen“ (zur mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des GF-BF siehe unten).2.2 Zu den auf der Website „ XXXX “ angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Die festgestellten Auszüge aus den AGB der Beschwerdeführerin, die diese – wie sie letztlich durch Vorlage dieser AGB mit der Beschwerde bestätigte – selbst den Verträgen mit ihren Kunden zu Grunde legt, stammen aus eben diesen mit der Beschwerde als Beilage vorgelegten AGB. Die Beschwerdeführerin bestritt auch nicht, diese im geschäftlichen Verkehr mit ihren Kunden zu verwenden; sie bestritt - letztlich nicht glaubwürdig (siehe zum Ganzen unten) - das diese - ihre eigenen - AGB „rechtlich richtig sind“.

2. 3 Zum Firmengeflecht, dem die Beschwerdeführerin angehört:

Sämtliche Feststellungen dieses Punktes stammten aus dem offenen Firmenbuch bzw. den dort hinterlegten, vom GF-BF als Geschäftsführer unterzeichneten Jahresabschlüssen der in diesem Punkt gennannten Gesellschaften (Konvolut Auszüge OZ 6), die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt wurden (OZ 8).

2. 4 Zur Ausübung des Diensteangebots und der Organisationshoheit über die Webseite „ XXXX “:

Einleitend ist festzuhalten, dass der erkennende Senat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck sowohl vom GF-BF als auch der in der Beschwerde beantragten Zeugin verschaffte. Vorweg gestellt werden muss, dass beide Auskunftspersonen im Hinblick darauf, wie das Verhältnis der Verantwortlichkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX ausgestaltet ist, einen überwiegend unglaubwürdigen Eindruck hinterließen und erkennbar durch Schutzbehauptungen und wenig nachvollziehbare Ausflüchte bzw. Abstreitungen erkennbar darum bemüht waren, jene Eigenschaften, die zu einer Erfüllung der in Rede stehenden regulatorischen Verpflichtung des § 54c AMD-G führen könnten, möglichst der XXXX , deren Firmensitz weitab europäischer Jurisdiktionen oder verwaltungsrechtlicher Zugriffmöglichkeiten situiert ist, zuzuschreiben. Generell waren die Antworten des GF-BF äußerst kurz gehalten und erkennbar auf die allernotwendigsten Angaben beschränkt. Der Eindruck, dass der GF-BF um ehrliche Aufklärung des Sachverhalts bemüht ist, entstand beim erkennenden Senat zu keinem Zeitpunkt, wenngleich festzuhalten ist, dass sich der GF-BF aufgrund des gegen ihn bei der belangten Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahren nicht selbst belasten musst, worüber dieser vor seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgeklärt wurde.

Die erheblichen Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführerin beginnen schon bei den Angaben in der Beschwerde, wenn dort vorgebracht wird „Die Einschreiterin stellt ausschließlich die technischen Voraussetzungen für die Betreibung der Internetseite zur Verfügung [..]“, wenngleich in der Verhandlung selbst dieses schon zugestandene Faktum wieder diametral bestritten wurde, wenn der RV nunmehr in seinem Vorbringen ausführte, die Beschwerdeführerin sei gar keine technische Dienstleisterin bzw. erbringe überhaupt keine wie immer geartete Dienstleistung.

Diese erheblichen Widersprüche fanden in den – über weite Strecken nicht glaubwürdigen – Angaben des GF-BF ihre Fortsetzung, der maßgeblich darum bemüht war, die Rolle der Beschwerdeführerin bei der Bereitstellung und dem Betrieb der Plattform „ XXXX “ möglichst in Richtung eines Nullum zu argumentieren und sämtliche operative Verantwortung der XXXX zuzuschreiben. So behauptete der GF-BF, die Beschwerdeführerin habe lediglich die der Webseite „ XXXX “ zu Grunde liegende Plattformsoftware vor mehr als einem Jahrzehnt mit einem weiteren Unternehmen programmiert und in Folge Unternehmen wie der XXXX zur Verfügung gestellt. Wie diese Rolle der Beschwerdeführerin angesichts der von ihr verwendenden AGB, die an zahlreichen Stellen keinen wie auch immer gearteten Zweifel daran lassen, das die Beschwerdeführerin selbst Diensteanbieterin und Betreiberin der Plattform „ XXXX “ ist und deren relevante Klauseln dem GF-BF auch unmittelbar vorgehalten wurden, der Wahrheit entsprechen soll, konnte der GF-BF nicht darlegen. Die bloße und durch nichts weiter belegte Erklärung des GF-BF, der Inhalt der AGB der Beschwerdeführerin, deren Geschäftsführer er immerhin ist, sei „rechtlich nicht richtig“, kann keine Glaubwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen, zumal gerade er als Geschäftsführer für deren rechtliche Richtigkeit verantwortlich ist. Überhaupt konnte bzw. wollte der GF-BF Fragen zu sich aus den AGB der Beschwerdeführerin ergebenden Beweisimplikationen nicht beantworten und verwies hierzu immer wieder auf die Zeugin.

Auch blieb durch die Angaben des GF-BF das konkrete Verhältnis der Beschwerdeführerin zur XXXX im Dunklen, zumal der GF-BF nicht erklären konnte oder wollte, warum die Beschwerdeführerin, wenn sie doch letztlich nichts mehr mit der ggst. Webseite zu tun habe und nur seinerzeit die Plattformsoftware programmiert habe und für den gesamten Betrieb und Inhalt von „ XXXX “ die XXXX verantwortlich sei, jedenfalls mit aktuellen AGB Verträge mit Endnutzern eben genau über die entgeltliche Nutzung von „ XXXX “ abschließt.

Ebenso wenig konnte der GF-BF nachvollziehbare Gründe dafür nennen, warum die Beschwerdeführerin unstrittig im Impressum der Plattform „ XXXX “ als Diensteanbieterin angegeben ist, wenn die Beschwerdeführerin - seinen Angaben zu Folge - doch letztlich kaum etwas mit dieser Webseite zu tun habe. Dies ist vor allem mit der eben so wenig glaubwürdigen Angabe in Kontext zu setzen, dass die Beschwerdeführerin überhaupt keine Webseiten betreibe und eigentlich nur vor Jahren die Plattformsoftware für Webseiten entwickelt habe. Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keineswegs nur hinsichtlich der Webseite „ XXXX “ als Diensteanbieterin im Impressum auftritt, sondern dies auch hinsichtlich zumindest zwölf weiterer ähnlicher Webseiten mit nach dem äußeren Eindruck XXXX Inhalten (vgl. Punkt II.1.5, AV OZ 7) der Fall ist, weder nachvollziehbar noch glaubwürdig. Dass die Beschwerdeführerin bei diesen zwölf Webseiten auch als „Medieninhaberin“ angegeben ist, ist unstrittig, für die rechtliche Beurteilung des Beschwerdefalls jedoch irrelevant (vgl. hierzu Punkt 3.3.2.3) Lediglich ergänzend kann festgehalten werden, dass in diesem Schlaglicht mangelnder Glaubwürdigkeit auch die bejahende Antwort des GF-BF auf die Frage zu sehen ist, ob er dem erkennenden Gericht ernsthaft darlegen wolle, er habe seit 16 Jahren nicht in das Impressum der Webseite „ XXXX “ gesehen (VH Ns. S 10). Auch der von der Webseite der Beschwerdeführerin XXXX angefertigte Screenshot zeigt, dass dort auf von der Beschwerdeführerin betriebene „Communities“ verwiesen wird, bei denen sich die Nutzer registrieren könnten, wie sich auch aus den zwölf weiteren Webseiten ergibt, in deren Impressen die Beschwerdeführerin als Diensteanbieterin aufscheint (AV OZ 7).

Auch war der GF-BF durch Verweis darauf, dass die Beschwerdeführerin über keine Mitarbeiter verfüge, bemüht, die Rolle der Beschwerdeführerin als Diensteanbieterin und Betreiberin der Webseite „ XXXX “ in Abrede zu stellen. Zutreffend ist, dass nach den im offenen Firmenbuch verfügbaren Jahresabschlüssen für die Jahre 2020 und 2019 der Beschwerdeführerin diese keine Mitarbeiter beschäftigt hat. Für den erkennenden Senat erschließt sich aber schon (abseits der bezughabenden rechtlichen Dimension, vgl. hierzu Punkt II.3.3) auf Sachverhaltsebene nicht, warum dies einem Diensteangebot der Beschwerdeführerin im ggst. Fall entgegenstehen sollte. Als bemerkenswert ist nämlich festzuhalten, dass der GF-BF seine prominente Rolle bzw. seine Funktionen im Rahmen der anderen Gesellschaften des ggst. Firmengeflechts in der Verhandlung mit keinem Wort erwähnte oder offenlegte. Tatsächlich verwies der GF-BF an mehreren Stellen bloß darauf, dass die Beschwerdeführerin ein „totes Unternehmen“ sei und keine Mitarbeiter habe. Dass er in Personalunion nicht nur Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, sondern Alleingeschäftsführer letztlich fast aller von ihm selbst in der Verhandlung erwähnten Unternehmen ist (hinsichtlich der XXXX : Co-Geschäftsführer), die allesamt ihren Firmensitz an ein und derselben Adresse haben, ließ er - ohne nachvollziehbaren Grund - gänzlich unerwähnt. So erwähnte der GF-BF sowohl die Zahlungsabwicklung durch Dritte (wie sich durch Aussage der Zeugin ergab: Die XXXX ) und das technische Websitehosting durch die XXXX , ohne jedoch kenntlich zu machen, dass er diesen beiden Gesellschaften als Alleingeschäftsführer vorsteht. Somit überzeugt auch der Verweis des GF-BF darauf, dass die Beschwerdeführerin gar keine Mitarbeiter habe, die für den Betrieb der Plattform „ XXXX “ notwendig wären, nicht, da es für die Frage des Diensteangebots nicht darauf ankommt, ob die für den Betrieb und die Kundenbetreuung notwendigen Mitarbeiter bei diesem Unternehmen selbst angestellt sind oder ob sich dieses hierzu der Mitarbeiter anderer Gesellschaften im Firmenverbund bedient.

Zur Zeugin:

Zunächst ist auch hierzu festzuhalten, dass die Tatsache, dass der GF-BF gleichzeitig auch Co-Geschäftsführer der XXXX und somit der Vorgesetze der Zeugin ist, im Rahmen der Verhandlung nicht konkret offengelegt wurde. Auch die Aussage der Zeugin war wie jene des GF-BF erkennbar darauf gerichtet, die Eigenschaft der Organisationshoheit über die Inhalte der Webseite „ XXXX “ möglichst der XXXX zuzuweisen. Bemerkenswert ist, dass auch die Zeugin, die nach ihrer und der Angabe des GF-BF in der steuerlichen Gruppenträgerin und Mehrheitseigentümerin der Beschwerdeführerin, der XXXX , für „die rechtlichen Dinge“ zuständig ist, in keiner Weise nachvollziehbar erklären konnte, warum die von der Beschwerdeführerin verwendeten AGB „inhaltlich bzw. rechtlich falsch“ seien sollten, wie dies von ihr selbst und dem GF-BF behauptet wurde.

Ebenso wie durch die Angaben des GF-BF blieb auch durch die Angaben der Zeugin das konkrete Verhältnis der Beschwerdeführerin zur XXXX im Dunklen, zumal auch die Zeugin nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum die Beschwerdeführerin, wenn sie doch letztlich nichts mit dem Betrieb und den Inhalten der ggst. Webseite zu tun habe und für den gesamten Betrieb und Inhalt von „ XXXX “ die XXXX verantwortlich sei, jedenfalls mit den vorliegenden AGB Verträge mit Endnutzern eben genau über die entgeltliche Nutzung von „ XXXX “ abschließt. Auch konnte unter Vorhalt der entsprechenden AGB-Bestimmungen der Beschwerdeführerin die Zeugin nicht nachvollziehbar erklären, wozu sich die Beschwerdeführerin darin in spezifischen Klauseln Rechte sichere, die typischerweise von Betreibern von Video-Sharing-Plattformen verwendet werden, um ihre gesetzlichen Verpflichtungen in Verträgen abzubilden, wie bspw. Rechte zum Löschen von Inhalten im Falle von Rechtsverletzungen zur Erhaltung des Hosting-Privilegs iSd § 16 ECG, wenn die Beschwerdeführerin doch - nach ihren Angaben - gar keinen Zugriff und keine Organisationshoheit über diese Inhalte besitzt. Auch konnte die Zeugin ebenso wie der GF-BF nicht erklären, worin die nach den AGB der Beschwerdeführerin mit den Endnutzern sehr klar vereinbarten Leistungsinhalte hinsichtlich der Plattform „ XXXX “ überhaupt bestünden, wenn die Beschwerdeführerin – nach den Angaben der Zeugin – gar keinen Zugriff oder Einfluss auf diese Leistungsinhalte auf „ XXXX “ (die gegen Credits/Coins angebotenen XXXX Videos) habe, weil diese doch – folgte man ihrer Aussage – einzig und allein von der XXXX organisiert und verwaltet würden. Auch konnte die Zeugin nicht darlegen, warum die Beschwerdeführerin überhaupt Endkundenverträge hinsichtlich der Nutzung der Plattform „ XXXX “ unterhält, wenn diese doch quasi in alleiniger Verfügungshoheit der XXXX steht und somit diese Verträge letztlich von der XXXX selbst mit den Endkunden geschlossen werden müssten. Es ist aus Sicht des Gerichts auch ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin ggü. Endkunden für Leistungsstörungen hinsichtlich der auf „ XXXX “ angebotenen Leistungen haften oder Zahlungsstreitigkeiten mit Endkunden auf sich nehmen würde, was nach den zu Grunde liegenden AGB jedenfalls Sache der Beschwerdeführerin wäre, wenn sie dafür als Gegenleistung nur - wie der GF-BF angab -geringe Lizenzgebühren für die programmierte Plattform-Software erhält.

Diese Unstimmigkeiten und Widersprüche setzen sich aus Sicht des erkennenden Senats über die gesamte Einvernahme der Zeugin fort, wobei folgender diametraler Widerspruch in den Angaben der Zeugin als Beispiel (VH Ns. S. 14, nach Vorhalt von Punkt 3.1.1 und 3.2.3.1 der AGB der Beschwerdeführerin) exemplarisch angeführt sei:

„VR: Wie kann die Beschwerdeführerin wenn sie selbst faktisch keine technische Disposition auf der Webseite „ XXXX “ über die Inhalte hat und die Website nicht betreibt, diese im Wege eines COINS/Credits Modells verkaufen?

Z: Im Endeffekt verkauft die Beschwerdeführerin nur die technische Plattform gegenüber der XXXX .

Nachfrage VR: Aber nicht gegenüber dem Kunden, oder?

Z: Nein, gegenüber dem Kunden nicht. Da die Beschwerdeführerin die Kundenverträge hat, wird die Formulierung entsprechend lauten. In der Realität ist es so, dass die XXXX diese Inhalte der Sender verwaltet.“

Anhand dieses Beispiels kann aufgezeigt werden, wie die Zeugin, die Mitarbeiterin der Mehrheitseigentümerin der Beschwerdeführerin ist, hinsichtlich der offensichtlichen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung konkret spezifizierter AGB konkret spezifizierte Leistungen an Endkunden verkauft und auch in ihren AGB in Punk 3.1.1 ausdrücklich angibt, „Der Content stammt von den so genannten Sendern/Amateuren (Lieferanten), welche ihren selbst produzierten Content in Form von Bildern, Videos, Geschichten u.Ä. zwecks Vermarktung durch den Anbieter hochladen können.[..]“, wobei schon zu Beginn der AGB die Beschwerdeführerin als „Anbieter“ definiert wird, letztlich die sprichwörtliche „Quadratur des Kreises“ versucht. Dass die Aussage der Zeugin, die Beschwerdeführerin verkaufe ausschließlich der XXXX die Software für die Plattform, und erbringe/inkassiere keine Leistungen von Endkunden, wenn doch sämtliche entgeltbringenden Verträge mit Endkunden, die durch Kauf von Credits/Coins Umsätze generieren, auf die in den AGB der Beschwerdeführerin auch Bezug genommen wird, von der Beschwerdeführerin abgeschlossen und verwaltet werden, ist ein Widerspruch in sich. Eine Antwort auf die explizite Nachfrage der beisitzenden Richterin hinsichtlich dieses erheblichen Widerspruchs konnte die Zeugin nicht geben (VH Ns. S 15):

„BR1: Warum hält keine andere Firma in diesem Konstrukt die Endkundenverträge?

Z: Weil die Beschwerdeführerin auch die Software entwickelt hat, aber das ist eine Vermutung. Ich weiß es nicht genau. Warum die Entscheidung auf die Beschwerdeführerin gefallen ist und nicht auf eine andere Konzernfirma, weiß ich nicht.“

In einem Gesamtbild zeigt sich für den erkennenden Senat im ggst. Fall eine - von der Behördenvertreterin in der Verhandlung bereits angesprochene - Umgehungskonstruktion: Der GF-BF bzw. die Zeugin, die Mitarbeiterin der Mehrheitseigentümerin der Beschwerdeführerin ist, waren (letztlich nicht überzeugend) bemüht ein Bild zu zeichnen, wonach sich die XXXX gleichsam der Beschwerdeführerin bediene, die ohne erkennbaren Nutzen, dafür mit zahlreicheren rechtlichen und finanziellen Risiken, unter Verwendung inhaltlich weitestgehend unrichtiger AGB Verträge mit Endnutzern abschließe, obwohl sie diesen ggü. weder Leistungen schulde, noch erbringe, noch Leistungen inkassiere, sondern bloß vor vielen Jahren für die XXXX Plattformsoftware entwickelt habe und seitdem die XXXX die Organisationshoheit und die Verwaltung der Webseite innehabe.

Im Gegenteil schließt sich nach sorgfältiger Würdigung der nur in sehr geringem Umfang glaubwürdigen Angaben des GF-BF und der Zeugin sowie der vorliegenden, überzeugend entgegenstehenden Beweisergebnisse der erkennende Senat dem von der der belangten Behörde artikulierten Eindruck an, dass es sich in der Realität umgekehrt verhält. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Mehrheitseigentümerin bedienen sich im ggst. Fall der XXXX als Umgehungskonstrukt, um sich durch - unbelegte und unbewiesene - Zuschreibung jener Eigenschaften und Umstände an die XXXX , die zur Erfüllung der Tatbestände von gesetzlichen Bestimmungen zu regulatorischen Verpflichtungen führen, dieser regulatorischen Verpflichtungen zu entledigen. Dabei übersieht das Gericht keineswegs, dass dieses Konstrukt insoweit bereits seit vielen Jahren besteht und daher nicht ursächlich anlässlich der in Rede stehenden Rechtsverletzung begründet wurde. Zu welchem Zweck die Errichtung dieses Konstruktes letztlich erfolgt ist, hat aber für das ggst. Verfahren auch nicht weiter zu interessieren; Faktum ist, dass die behauptete Organisations- und Verwaltungshoheit der XXXX über die Webseite „ XXXX “ von der Beschwerdeführerin bloß zur Vermeidung regulatorischer Verpflichtungen vorgeschoben wird, dies wohl in Kenntnis der Tatsache, dass sich die XXXX mit Sitz in Panama weitab des Zugriffs der belangten Behörde befindet. Letztlich ist auch zu ergänzen, dass der GF-BF im Rahmen der Verhandlung jedwede Möglichkeit gehabt hätte, das von ihm behauptete Verhältnis der Beschwerdeführerin zur XXXX mit geeigneten Unterlagen wie Verträgen, Lizenzabrechnungen und dgl. glaubhaft zu machen. Diese mangelhafte Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung zeigt erneut, dass dem GF-BF an der Aufklärung dieses Verhältnisses nicht gelegen ist.

Es ist die Überzeugung des erkennenden Senats, dass die von der Beschwerdeführerin selbst in ihren Endkundenverträgen hinsichtlich der Webseite „ XXXX “ verwendeten AGB die tatsächliche Realität abbilden, widrigenfalls der Beschwerdeführerin eine grobe und bewusste Täuschung und Irreführung ihrer Endkunden unterstellt werden müsste. Somit steht für das Gericht aufgrund der klaren und unmissverständlichen Angaben der den Endkundenverträgen hinsichtlich der Webseite „ XXXX “ zu Grunde liegenden AGB (vgl. die festgestellten Klauseln in Punkt II.1.2) fest, dass die Beschwerdeführerin Betreiberin und Diensteanbieterin der Video-Sharing-Plattform „ XXXX “ ist, auf der „Sender bzw. Amateure“ nach urheberrechtlicher bzw. persönlichkeitsrechtlicher Abtretung ihrer Rechte an den Videos an die XXXX Videos hochladen können, die in Folge von der bzw. im Auftrag der Beschwerdeführerin vermarktet, also entsprechend organisiert, angezeigt und markiert werden und weiters im Wege des von der Beschwerdeführerin unter Zuhilfenahme eines Zahlungsdienstleisters eingerichteten Credits/Coins Systems auch verkauft bzw. monetarisiert werden. Die Organisations- und Verwaltungshoheit liegt dabei jedenfalls in ausreichendem Umfang bei der Beschwerdeführerin, auch wenn diese sich hierzu u.U. der Mitarbeiter ihrer Mehrheitseigentümerin, der XXXX , oder anderer Gesellschaften die in deren Eigentum stehen, bedient.

Dies ergibt sich letztlich auch expressis verbis aus Punkt 3.3.1 der AGB der Beschwerdeführerin, der wie folgt lautet (Hervorhebung nur hier):

„[..]Der Content stammt von den so genannten Sendern/Amateuren (Lieferanten), welche ihren selbst produzierten Content in Form von Bildern, Videos, Geschichten u.Ä. zwecks Vermarktung durch den Anbieter hochladen können. Der Anreiz von XXXX liegt insbesondere darin, möglichst viele Personen zu ermutigen, ihren selbst hergestellten Content online zu veröffentlichen und durch den Anbieter gewerblich vertreiben zu lassen, wobei jeder Sender/Amateur selbstverständlich umsatzbeteiligt ist.

Der Anbieter speichert dabei wunschgemäß die vom jeweiligen Sender/Amateur hochgeladenen Daten, Dateien und Inhalte sowie ein öffentlich einsehbares, persönliches Profil jedes Senders. Jeder Kunde kann diese Profile einsehen, Content abrufen, bewerten bzw. kommentieren und auf Wunsch mittels verschiedener Kommunikationsarten mit jenen Sendern/Amateuren, welche diese Möglichkeit anbieten, in Kontakt treten, Z.B. Nachrichten schreiben, Chats führen etc. (jeweils kostenpflichtig)[..]“

Es genügt nochmals, daran zu erinnern, dass die beschwerdeführende XXXX sich selbst in Punkt 2.1 der AGB ausdrücklich als „Anbieter“ definiert, wodurch für den erkennenden Senat letztlich klargestellt ist, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls auch für den gewerblichen Vertrieb, die Vermarktung und die Moneatarisierung der von Sendern hochgeladenen Videos verantwortlich zeichnet, wofür die Organisation- und Verwaltungshoheit über die hochgeladenen Inhalte iS deren Organisation, Anzeige und Markierung auf der Plattform „ XXXX “ jedenfalls unabdingbar notwendige Voraussetzung ist. Somit war bereits aufgrund dieser Umstände auf Sachverhaltsebene festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Organisation, das Anzeigen bzw. die Verwaltung der Inhalte auf der Video-Sharing-Plattform „ XXXX “ verantwortlich ist.

Aus den oben dargelegten Gründen waren die widersprüchlichen und nur sehr bedingt glaubhaften Aussagen des GF-BF bzw. der Zeugin nicht geeignet, diesem - sich klar abzeichnenden Bild - etwas entgegenzusetzen.

Auch die in der Verhandlung seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten, teilweise mehr als ein Jahrzehnt alten ausgefüllten „Senderverträge“ (Konvolut Beilage ./1), ändern daran nichts, zumal diese letztlich nur Nachweis darüber erbringen, dass eine Abtretung von Sende bzw. Urheberrechten der „Amateure“ an die XXXX erfolgt, was – beschränkt auf diese Tatsache – vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht angezweifelt wird. Die vorgelegten „alten“ Senderverträge haben darüber hinaus keinen maßgeblichen Beweiswert, da letztlich von der Beschwerdeführerin selbst implizit zugestanden wurde, dass diese nicht mehr verwendet werden, sondern im Gegenteil nunmehr jenes Sendevertragsmuster Anwendung findet, das der Beschwerde als Beilage beigeschlossen war. In diesem, nunmehr wesentlich kürzeren Vertragsmuster ist keine Rede mehr davon, dass die Webseite „ XXXX “ von der XXXX betrieben werde, sondern wird bloß auf das „ XXXX “ System verwiesen. Der der Beschwerde beigelege „aktuelle“ Sendevertrag verweist darüber hinaus hinsichtlich der Vertragsinhalte in seinem § 2 auf jene AGB, die auf der Webseite „ XXXX “ abrufbar sind, also jene AGB, in denen an zahllosen Stellen die Beschwerdeführerin als Betreiberin bzw. Anbieterin der Webseite „ XXXX “ ausgewiesen wird und die von der Beschwerdeführerin selbst der Beschwerde beigelegt wurden.

Dass die Webseite „ XXXX “ bereits vor dem 01.01.2021 bestanden hat und betrieben wurde, konnte schon aufgrund der „alten“ in der Verhandlung vorgelegten Sendeverträge festgestellt werden, zumal dies die Beschwerdeführerin auch so vorbrachte, wenn gleich sie nunmehr wiederum in der Verhandlung einschränkte, die Webseite (doch) nicht zu betreiben.

Dass keine Anzeige der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde gemäß § 54c Abs. 4 AMD-G vor Ergehen des angefochtenen Bescheids erfolgt ist, ist im Verfahren unstrittig.

2. 5 Zu weiteren ähnlichen Webseiten, in den die Beschwerdeführerin als Diensteanbieter im Impressum aufscheint:

Die Feststellungen des Punktes II.1.5 basieren auf der vom Gericht vorgenommen Einsicht in die festgestellten Webseiten, die im Aktenvermerk OZ 7 (vgl. Punkt I.8.) dokumentiert wurde. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10.11.2022 (OZ 14) Ausführungen tätigt, können diese, zumal diese Webseiten nicht unmittelbar verfahrensrelevant sind, als wahr unterstellt werden (vgl. der folgende Punkt 2.7)

2. 6 Zur XXXX

Die Feststellungen zum Sitz der XXXX basieren auf dem in der Verhandlung seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten panamaischen Firmenregisterauszug. Das Aussehen bzw. die Nicht-Funktionalität der Website der XXXX ( XXXX /) wurde bereits in der mündlichen Verhandlung thematisiert und ist einem aktuellen Screenshot ebendieser Website zu entnehmen; dass diese Website bereits seit dem Jahr 2008 so aussieht, ist dem öffentlich zugänglichen Archivdienst https://web.archive.org/, unter XXXX zu entnehmen.

Dass die XXXX das Webhosting (nicht die Domian-Registrierung) für die Website XXXX bereitstellt, wurde der Beschwerdeführerin bzw. der Zeugin von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und blieb sowohl von der Zeugin als auch von der Beschwerdeführerin unwidersprochen (vgl. VH Ns. S 4 u. 5); dieses Faktum deckt sich auch mit einer simplen „Whois“ Überprüfung der festgestellten IPv4-Adresse dieser Website.

2. 7 Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10.11.2022 (OZ 14):

Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offenbar den Beweiswert des ihr zum Parteiengehör übermittelten Aktenvermerks OZ 7 verkannt hat. Auch hat die Beschwerdeführerin – trotz Hinweises des Gerichts - nicht erkannt, dass es sich bei dem am 24.10.2022 übermittelten Aktenvermerk nur um die in zwei Überschriften textlich berichtigte Version des ursprünglichen Aktenvermerks (vgl. Punkt 8 des Verfahrensgangs) handelt. Dieser beschränkt sich inhaltlich einzig und allein auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Impressen zwölf anderer Webseiten mutmaßlich XXXX Inhalts als Betreiberin angegeben ist. Schon aufgrund des Betreffs des AV ist offenkundig, dass der Beweisinhalt eben auf dieses -simple - Faktum beschränkt ist und im Kontext mit den Angaben des GF-BF in der mündlichen Verhandlung zu den Geschäftsaktivitäten der beschwerdeführenden GmbH steht.

Ungeachtet dessen war den Beweisanträgen zu diesem Aktenvermerkt (Punkt C., S 3 der Äußerung), soweit sie überhaupt für das ggst. Verfahren beweisrelevant sind, schon durch Wahrunterstellung nachzukommen, weil sich diese Angaben der Beschwerdeführerin ohnehin mit dem Inhalt des AV decken. Die weiteren Ausführungen Punkt C., S 4 der Äußerung sind für das ggst. Verfahren nicht beweisrelevant, da es ggst. nicht um den konkreten Inhalt oder das Geschäftsmodell dieser zwölf (weiteren) Webseiten geht, sondern einzig allein um die Tatsache, dass die beschwerdeführende GmbH dort (auch) in den jeweiligen Impressen als Diensteanbieterin auftritt, was im Hinblick auf die Angaben des GF-BF zur Geschäftstätigkeit zu einem erheblichen Glaubwürdigkeitsdefizit führt (vgl. Punkt I.2.4, S 13 oben). Soweit die Beschwerdeführerin meint, ihr hätte der beweiswürdigende Kontext ebenfalls mitgeteilt werden müssen, verkennt sie die Rechtslage, da nur Beweisergebnisse bzw. sachverhaltsbezogene Tatsachen dem Parteiengehör iSd § 45 Abs. 3 AVG zu unterziehen sind, nicht die sich daraus ergebenden beweiswürdigenden Implikationen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45, Rz. 25).

Zu den übermittelten Firmenbuchauszügen und Jahresabschlüssen ist festzuhalten, dass diese über offenkundige Tatsachen Beweis führen, da sie allesamt aus dem offenen Firmenbuch stammen, der GF-BF (Co-)Geschäftsführer aller genannten GmbHs ist und in dieser Funktion die übermittelten Jahresabschlüsse selbst unterschrieben hat. Warum die Beschwerdeführerin meint, ihr sei der Zusammenhang mit dem ggst. Verfahren nicht klar, ist nicht nachvollziehbar, hat der GF-BF bzw. die bei der XXXX angestellte Zeugin in der mündlichen Verhandlung doch selbst alle diese Firmen in Zusammenhang mit dem (Nicht-)Betrieb der Webseite „ XXXX “ ausdrücklich genannt (vgl. VH-Ns. S 5, 13, 18).

Ungeachtet dessen kann die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weder im Jahre 2019, noch im Jahre 2020 über Arbeitnehmer verfügte und Teil einer steuerlichen Gruppe mit der XXXX als Träger ist, als wahr unterstellt werden, bringt die Beschwerdeführerin doch hier nichts anders vor, als sich schon zweifelsfrei aus den Firmenbuchauszügen und den Jahresabschlüssen ergibt (vgl. Punkt I.1.3).

Da den Beweisanträgen somit – soweit diese den verfahrensrelevanten Sachverhalt betrafen- durch Wahrunterstellung nachgekommen werden konnte, ist weder die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung, noch die erneute Einvernahme der Zeugin notwendig (vgl. die rechtlichen Aspekte in Punkt II.3.3.4).

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A) Zur Abweisung der Beschwerde

3.1. Anzuwendendes Recht:

Das KommAustria-Gesetz, BGBl I 32/2001, in der Fassung BGBI I. Nr. 244/2021, (im Folgenden KOG) lautet auszugsweise:

„1. Abschnitt

Regulierungsbehörde Kommunikationsbehörde Austria

§ 1. (1) Zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, ist die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) eingerichtet.

[…]

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

[…]

6. Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;

[…]

5. Abschnitt

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Zuständigkeit

§ 36. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), durch Senat.“

Die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten, RL (EU) 2018/1808 (ABl. L 303/69) lautet auszugsweise:

„Artikel 1

b) Folgender Buchstabe wird eingefügt:

aa) ‚Video-Sharing-Plattform-Dienst‘ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder eines trennbaren Teils der Dienstleistung oder eine wesentliche Funktion der Dienstleistung darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Video-Sharing-Plattform-Anbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/21/EG zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen, und deren Organisation vom Video-Sharing-Plattform-Anbieter bestimmt wird, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen, insbesondere durch Anzeigen, Tagging und Festlegung der ABeschwerdeführerinolge.

KAPITEL IXA

BESTIMMUNGEN FÜR VIDEO-SHARING-PLATTFORM-DIENSTE

Artikel 28a

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie unterliegt ein Video-Sharing-Plattform-Anbieter, der im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen ist, der Rechtshoheit dieses Mitgliedstaats.

(2) Ein Video-Sharing-Plattform-Anbieter, der nicht gemäß Absatz 1 im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen ist, gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen, wenn dieser Video-Sharing-Plattform-Anbieter

a) ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen hat, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist, oder

b) Teil einer Gruppe ist und ein anderes Unternehmen dieser Gruppe im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a) ‚Mutterunternehmen‘ ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert;

b) ‚Tochterunternehmen‘ ein von einem Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen, einschließlich jedes mittelbar kontrollierten Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens;

c) ‚Gruppe‘ ein Mutterunternehmen, alle seine Tochterunternehmen und alle anderen mit ihnen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.

(3) Sind das Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so gilt der Video-Sharing-Plattform-Anbieter für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem sein Mutterunternehmen niedergelassen ist, oder — mangels einer solchen Niederlassung — als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem sein Tochterunternehmen niedergelassen ist, oder — mangels einer solchen Niederlassung — als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem das andere Unternehmen der Gruppe niedergelassen ist.

(4) Gibt es mehrere Tochterunternehmen und ist jedes dieser Tochterunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so gilt der Video-Sharing-Plattform-Anbieter für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 3 als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines der Tochterunternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht.

Gibt es mehrere andere Unternehmen, die Teil der Gruppe sind und von denen jedes in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, so gilt der Video-Sharing-Plattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines dieser Unternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht.

(5) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Artikel 3 und die Artikel 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG für Video-Sharing-Plattform-Anbieter, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels als im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen gelten.

(6) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder als niedergelassen geltenden Video-Sharing-Plattform-Anbieter, halten sie auf dem neuesten Stand und geben an, auf welchen der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Kriterien ihre Rechtshoheit beruht. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Liste sowie alle Aktualisierungen dieser Liste der Kommission.

Die Kommission stellt sicher, dass solche Listen in einer zentralen Datenbank bereitgestellt werden. Im Fall von Unstimmigkeiten zwischen den Listen wendet sich die Kommission an die betreffenden Mitgliedstaaten, um eine Lösung zu finden. Die Kommission stellt sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen auf diese Datenbank zugreifen können. Die Kommission macht die Informationen in der Datenbank öffentlich zugänglich.

(7) Können sich die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieses Artikels nicht darüber einigen, welcher Mitgliedstaat die Rechtshoheit ausübt, bringen sie diese Angelegenheit ohne unangemessene Verzögerung der Kommission zur Kenntnis. Die Kommission kann die ERGA auffordern, gemäß Artikel 30b Absatz 3 Buchstabe d zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen. ERGA nimmt innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Anfrage der Kommission zu der Angelegenheit Stellung. Die Kommission hält den Kontaktausschuss ordnungsgemäß informiert.

Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G), BGBI. Nr.84/2001, in der Fassung BGBI I. Nr. 190/2021 lautet auszugsweise:

„1. Abschnitt

Allgemeines

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:

[…]

26b.nutzergeneriertes Video: eine ABeschwerdeführerinolge von Bewegtbildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und von einem Nutzer erstellt und von diesem oder einem anderen Nutzer auf eine Video-Sharing-Plattform hochgeladen wird;

[…]

28b.redaktionelle Verantwortung: die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans eines Fernsehprogrammes oder mittels eines Katalogs eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf;

[…]

37a. Video-Sharing-Plattform-Anbieter (Plattform-Anbieter): die natürliche oder juristische Person, die einen Video-Sharing-Plattform-Dienst betreibt;

37b. Video-Sharing-Plattform-Dienst (Video-Sharing-Plattform): eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung oder eine wesentliche Funktion der Dienstleistung darin besteht, Sendungen (Z 30) oder nutzergenerierte Videos (Z 26b), für die der Plattform-Anbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne von Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36, zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen, und deren Organisation – einschließlich automatischer Mittel oder Algorithmen, insbesondere durch Anzeigen, Markieren und Anordnen – vom Plattform-Anbieter bestimmt wird;

[…]

9b. Abschnitt

Video-Sharing-Plattform-Anbieter

Niederlassung, Verzeichnis

§ 54c (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Video-Sharing-Plattformen von im Inland im Sinne von § 3 Z 3 ECG niedergelassenen Plattform-Anbietern.

(2) Für die Zwecke der Anwendung dieses Abschnitts gilt ein Plattform-Anbieter, abgesehen von Fällen nach Abs. 1, auch dann als im Inland niedergelassen, wenn er zwar nicht selbst im Inland und auch nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist, allerdings

1. sein Mutterunternehmen im Inland niedergelassen ist oder

2. sein Mutterunternehmen zwar weder im Inland noch sonst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen ist, aber ein anderes Tochterunternehmen im Inland niedergelassen ist oder

3. weder das Mutternehmen noch ein Tochterunternehmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen ist, aber ein anderes Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Video-Sharing-Plattform-Anbieters im Inland niedergelassen ist.

(3) Hat der Plattform-Anbieter zwei oder mehr Tochterunternehmen, von denen eines im Inland und die anderen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union niedergelassen sind, so gilt er dann als im Inland niedergelassen, wenn das im Inland niedergelassene Tochterunternehmen seine Geschäftstätigkeit noch vor den anderen Tochterunternehmen aufgenommen hat, vorausgesetzt, dass es weiterhin über eine stabile und effektive Verbindung mit der Wirtschaft im Inland verfügt. Existieren mehrere Unternehmen der Unternehmensgruppe und sind diese jeweils in unterschiedlichen Mitgliedstaaten und im Inland niedergelassen, so gilt der Plattform-Anbieter dann als im Inland niedergelassen, wenn das im Inland niedergelassene Unternehmen seine Geschäftstätigkeit noch vor allen anderen dieser Unternehmen aufgenommen hat, vorausgesetzt, dass es über eine stabile und effektive Verbindung mit der Wirtschaft im Inland verfügt.

(4) Von Abs. 1 bis 3 erfasste Plattform-Anbieter haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten auch Nachweise über die für die Bestimmung der Rechtshoheit relevanten Tatsachen (Niederlassung) vorzulegen. Die Plattform-Anbieter haben die genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln.

(5) Die Regulierungsbehörde hat zum Zweck der Feststellung der Rechtshoheit in der Zusammenarbeit mit ausländischen Regulierungsbehörden und der Europäischen Kommission gemäß Art. 28a Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, ein Verzeichnis der im Inland niedergelassenen oder als niedergelassen geltenden Plattform-Anbieter zu führen und geeignet zu veröffentlichen. In dem Verzeichnis ist anzugeben, auf welchem der vorstehenden Absätze die Niederlassung in Österreich beruht und sich damit die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde ergibt. Das jedenfalls jährlich zu aktualisierende Verzeichnis hat deklarative Wirkung. Gelangt die Regulierungsbehörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben zur Auffassung, dass die im Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht mehr den Tatsachen entsprechen, hat sie die entsprechende Richtigstellung vorzunehmen.

Das Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt werden (E-Commerce-Gesetz – ECG) BGBl. I Nr. 152/2001, in der zum Entscheidungszeitpunkt gültigen Fassung BGBl. I Nr. 148/2020 lautet auszugsweise:

„1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

3. niedergelassener Diensteanbieter: ein Diensteanbieter, der eine Wirtschaftstätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit tatsächlich ausübt, wobei das Vorhandensein und die Nutzung von technischen Mitteln und Technologien, die zur Bereitstellung des Dienstes erforderlich sind, für sich allein noch keine Niederlassung des Diensteanbieters begründen;“

3.2. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Rechtsachen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.3. Zur Abweisung der Beschwerde

3.3.1. Zur Beschwerdeführerin als Video-Sharing-Plattform-Anbieter:

Die belangte Behörde qualifizierte die Beschwerdeführerin als Video-Sharing-Plattform-Anbieterin iSv § 2 Z 37a AMD-G und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihre aus § 54c Abs. 4 AMD-G entspringende Anzeigepflicht verletzt habe.

Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Eigenschaft als Video-Sharing-Plattform-Anbieterin und bringt sinngemäß vor, sie erbringe überhaupt keine Dienstleistung, sei aber jedenfalls hinsichtlich des Tatbestandes § 2 Z 37b AMD-G nicht für die Organisation der Videos – einschließlich automatischer Mittel oder Algorithmen, insbesondere durch Anzeigen, Markieren und Anordnen zuständig.

3.3.2. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Z 37a und 37b des § 2 AMD-G

3.3.2. 1 Zum Kriterium der Dienstleistung

Eingangs definiert § 2 Z 37b leg. cit. einen Video-Sharing-Plattform-Dienst als Dienstleistung iSd Artikel 56 und 57 AEUV.

Unter einer Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV sind Leistungen zu verstehen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Diese Leistungen haben somit einen wirtschaftlichen Charakter in einem weiteren Sinn aufzuweisen und müssen diese Leistungen idR zumindest zu Erwerbszwecken erfolgen (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, S. 434).

Weiters ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Verweis auf die Rsp. des EuGHs (15.09.2016, C-484/14, Mc Fadden) zum Begriff der Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV folgendes:

„34. Für das Vorliegen einer Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV ist ihr wirtschaftlicher Charakter ausschlaggebend; es ist aber nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (EuGH 18.12.2007, C-281/06, Jundt, Rn. 32f; nach diesem Urteil fällt etwa eine Lehrtätigkeit an einer Universität, die „nebenberuflich und quasi ehrenamtlich“ [allerdings gegen ein - wenn auch vergleichsweise geringes - Entgelt] ausgeübt wird, in den Anwendungsbereich des Art. 49 EG [nunmehr Art. 57 AEUV]). Eine Dienstleistung wird auch dann „gegen Entgelt“ erbracht, wenn der Anbieter nicht vom Nutzer der Dienstleistung, sondern von Dritten, etwa durch Einnahmen aus der auf einer Website verbreiteten Werbung, vergütet wird (vgl. EuGH 11.9.2014, C-291/13, Papasavvas, Rn. 30; EuGH 26.4.1988, 352/85, Bond van Adverteerders, Rn. 16).

[..]

39. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung, ob eine von einer bestimmten Person erbrachte Leistung - im Revisionsfall der Betrieb von Videokanälen auf YouTube bzw. Facebook - als Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV anzusehen ist, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird, nicht darauf abzustellen ist, ob eine vergleichbare Leistung von anderen Anbietern am Markt üblicherweise entgeltlich erbracht wird. Vielmehr ist entscheidend, ob die Leistung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungserbringers erbracht wird, das heißt einer Tätigkeit, in deren Zug Leistungen (seien es Leistungen derselben Art oder andere Leistungen, etwa im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistungen bzw. Leistungen zu Werbezwecken wie im Fall, der dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Mc Fadden zugrunde liegt) in der Regel entgeltlich erbracht werden.“ (VwGH 5.10.2021, Ra 2021/03/0061)

Basierend auf den getroffenen Feststellungen steht für das Gericht außer Frage, dass die Beschwerdeführerin mit der Plattform „ XXXX “ eine wirtschaftliche Tätigkeit und eine Dienstleistung iSv Art. 56 und 57 AEUV erbringt, zumal der entgeltliche Charakter der von der Beschwerdeführerin angebotenen Leistungen bereits an zahlreichen Stellen in den von ihr hinsichtlich „ XXXX “ verwendeten AGB zum Ausdruck kommt. So geht bereits aus den Punkten 2.1 und 3.1.1 der AGB der Beschwerdeführerin an zahlreichen Stellen der Erwerbszweck der Erbringung des Leistungsangebots der Webseite „ XXXX “ klar und unmissverständlich hervor. Die Beschwerdeführerin verfolgt mit den verfahrensgegenständlichen Angeboten daher zweifelsfrei einen Erwerbszweck, da für die Inanspruchnahme der Angebote der ggst. Plattform ein Vertragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin erforderlich ist, das zumindest kundenseitig die Zahlung eines Entgelts mit sich bringt.

Soweit die Beschwerde bzw. deren Ergänzung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorbringt, die Beschwerdeführerin erbringe keine Dienstleistung, sondern erbringe bloß die XXXX eine Dienstleistung sowohl ggü. den „Sendern/Amateuren“ als auch den Endkunden ist auf die Beweiswürdigung zum Verhältnis der XXXX zur Beschwerdeführerin in Punkt II.2.4. zu verweisen. Für das Gericht steht aufgrund der dortigen Erwägungen fest, dass die Beschwerdeführerin die Plattform „ XXXX “ selbst als Diensteanbieterin betreibt und die XXXX nur zur Umgehung regulatorischer Verpflichtungen herangezogen wird.

Festzuhalten ist daher, dass die Beschwerdeführerin mit der Zurverfügungstellung der Plattform „ XXXX “ eine entgeltliche Dienstleistung iSv Art. 56 und 57 AEUV erbringt.

3.3.2. 2 Zu den Kriterien „Hauptzweck oder einem trennbaren Teil oder einer wesentlichen Funktion nutzergenerierte Videos zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen“ und Bereitstellung „über elektronische Kommunikationsnetze“

Auch das erste Kriterium ist als erfüllt anzusehen, da nach den getroffenen Feststellungen der Diensteinhalt der Webseite „ XXXX “ letztlich eben genau darin besteht, dass Nutzer („Sender/Amateure“) auf dieser Plattform nutzergenerierte Videos iSd § 2 Z 26b AMD-G zur Unterhaltung hochladen. Dass der Hauptzweck bzw. jedenfalls eine wesentliche Funktion der ggst. Webseite letztlich genau in diesem Umstand besteht, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (vgl. VH Ns. 6).

Dass die in Rede stehenden Videos „nutzergeneriert“ sind ergibt sich insoweit auch hier aus der Leistungsbeschreibung des Punktes 3.3.1 der AGB der Beschwerdeführerin für „ XXXX “ und steht auch mit dem von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten „aktuellen“ Sendevertag und den in der Verhandlung vorgelegten Screenshots des Hochladeprozesses der Videos im Einklang. Auch ist es tatbestandserfüllend, dass die Beschwerdeführerin - wie sie letztlich selbst vorbringt - als Plattform-Anbieter für die hochgeladenen Videos keine redaktionelle Verantwortung trägt, da diese durchaus bei den Nutzern selbst bzw. in eventu bei der XXXX liegen mögen. Dass das Anbot dieser nutzergenerierte Videos im Wege einer über das Internet erreichbaren Webseite erfolgt, erfüllt letztlich auch das Tatbestandskriterium, dass die Inhalte der Allgemeinheit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne von Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EECC) zur Verfügung gestellt werden.

3.3.2. 3 Zum Kriterium „Organisation – einschließlich automatischer Mittel oder Algorithmen, insbesondere durch Anzeigen, Markieren und Anordnen – durch den Plattform-Anbieter“

Zu diesem Kriterium verweist die belangte Behörde richtigerweise auf Erwägungsgrund 47 der RL (EU) 2018/1808 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten, worin wie folgt ausgeführt wird:

„Ein bedeutender Teil der durch Video-Sharing-Plattform-Dienste bereitgestellten Inhalte unterliegt nicht der redaktionellen Verantwortung des Video-Sharing-Plattform-Anbieters. Diese Anbieter bestimmen aber normalerweise, wie die Inhalte — nämlich Sendungen, nutzergenerierte Videos und audiovisuelle kommerzielle Kommunikation — organisiert werden, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen.“

Die Erläuterungen im Ministerialentwurf (52/ME XXVII. GP) zur Umsetzung der bezughabenden Bestimmungen der Art. 1 Abs. 1 lit. b) bzw. Art 28a RL (EU) 2018/1808 im AMD-G führen wie folgt aus:

„Insbesondere die Aufeinanderfolge und Systematik der einzelnen Elemente der Definition in Z 37b ähneln jener der Definition der audiovisuellen Mediendienste. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist aber bei einem Video-Sharing-Plattformdienst, dass dieser zwar die Verbreitung (Bereitstellung) übernimmt, aber keine redaktionelle Verantwortung für die von anderen auf die Plattform transferierten Inhalte hat. Anhand des Wortlauts der Definition zeigt sich, dass der Unionsgesetzgeber die Organisation von Sendungen und Videos durch Anzeigen, Markieren und Anordnen nicht als Elemente der Ausübung redaktioneller Verantwortung anzusehen scheint. Neben typischen Video-Sharing-Plattformdiensten wie Youtube, Dailymotion, TikTok, Liveleak oder Vimeo etc. ist nach ErwG 4 auch für soziale Netzwerke (wie Facebook) anerkannt, dass sich diese „zu einem wichtigen Medium für das Teilen von Informationen sowie für Unterhaltung und Bildung entwickelt haben, auch indem sie Zugang zu Sendungen und nutzergenerierten Videos bieten.“ Diese sozialen Netzwerke wurden in den Anwendungsbereich einbezogen, „da sie um das gleiche Publikum und um die gleichen Einnahmen wie die audiovisuellen Mediendienste konkurrieren. Außerdem üben sie einen erheblichen Einfluss aus, indem sie dazu beitragen, dass Nutzer die Möglichkeit haben, die Meinungen anderer Nutzer zu formen und zu beeinflussen.“

Die belangte Behörde kommt daher richtigerweise zum Ergebnis, dass dem Begriff der „Organisation“ der Videos in § 2 Z 37b AMD-G ein breites und grundlegendes Verständnis zu Grunde zu legen ist. So werden unter diesen Begriff der Organisation generell alle Handlungen zum strukturierten Anzeigen der Videos z.B. auf Landingpages der Nutzer samt der (u.U. automatisierten) Auswahl welche Videos dort angezeigt werden sowie die Platzierung und Markierung iSe Hervorhebung zur Vermarktung von Videos und auch die technische Realisierung von Filter- und Suchfunktionen nach bestimmten Videos oder Inhalten zu verstehen sein. Fallbezogen hält die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Bescheid als zentralen Punkt entgegen, dass ihr keine Organisations- oder Verwaltungshoheit über die Inhalte auf „ XXXX “ zukommt. Sie sei daher weder für die Organisation, noch das Anzeigen, Markieren oder Anordnen der Videos auf „ XXXX “ zuständig, dies besorge allein die XXXX Dieses Vorbringen wurde auf Sachverhaltsebene bzw. beweiswürdigender Ebene (vgl. auch hierzu Punkt II.2.4) bereits verworfen. Wie dort begründet, bedarf es für die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer aus ihren eigenen AGB entspringenden Verpflichtungen ggü. „Sendern/Amateuren“, also jenen Personen, die die Videos auf die Plattform „ XXXX “ transferieren und den Endnutzern, also jenen Personen die diese Videos in Folge gegen Bezahlung durch „Credits/Coins“ abrufen bzw. betrachten, einer grundlegenden Organisationshoheit über die hochgeladenen Videos im oben dargestellten Sinn. Diese manifestiert sich vor allem in der Anzeige der vom Endnutzer nachgefragten bzw. bezahlten Videos sowie in der Übernahme der gewerblichen Vermarktung der Videos der „Sender/Amateure“, wie in den AGB der Beschwerdeführerin ausdrücklich angegeben, worunter letztlich die entsprechende Markierung bzw. Hervorhebung von Videos zu verstehen ist, weiter in der Realisierung einer Such- und Filterfunktion hinsichtlich der angebotenen Videos.

Es spielt – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – dabei auch keine Rolle, wem nun die redaktionelle Verantwortung hinsichtlich der hochgeladenen Videos tatsächlich zukommt. Sowohl die „Sender/Amateure“ als auch die XXXX wären nämlich iSd der Z 37b des § 2 AMD-G „Dritte“, die über die von der Beschwerdeführerin betriebene Video-Sharing Plattform nutzergenerierte Videos zur Unterhaltung bereitstellen. So verweist auch § 2 Z 26b AMD-G bei der Definition des nutzergenerierten Videos darauf, dass diese (Hervorhebung nur hier) „[..] von einem Nutzer erstellt und von diesem oder einem anderen Nutzer auf eine Video-Sharing-Plattform hochgeladen“ werden. Ob daher die „Sender/Amateure“ ihre Videos selbst auf der Plattform „ XXXX “ hochladen oder die Videos über die XXXX auf die Plattform transferiert werden, ist daher für die hier zu beurteilende Rechtsfrage irrelevant. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, dass die XXXX im Impressum der Webseite „ XXXX “ als Medieninhaberin iSd MedienG genannt wird.

Es macht in rechtlicher Hinsicht keinen Unterschied ob der Kundensupport oder die Zahlungsabwicklung durch andere verbundene Unternehmen erbracht wird. Die aus § 2 Z 37b iVm § 54c AMD-G entspringenden Verpflichtungen können auch nicht damit umgangen werden, dass die den Video-Sharing-Plattform-Dienst betreibende Gesellschaft darauf verweist, keine (eigenen) Mitarbeiter zu beschäftigen, zumal für das Gericht offensichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin über ihre Mehrheitseigentümerin zur Erfüllung ihrer Endkundenverträge sich des Personals ebendieser bzw. des Personals anderer Gesellschaften die im Eigentum ihrer Mehrheitseigentümerin (wie z.B. der XXXX ) stehen, bedient. Die Konstruktion der Beschwerdeführerin als in personeller Hinsicht bloße Mantelgesellschaft kann daher nicht zu einem Entfallen der in Rede stehenden regulatorischen Verpflichtungen hinsichtlich der von ihr betriebenen Video-Sharing Plattform führen.

Darüber hinaus ist der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass die von der Beschwerdeführerin selbst in ihrer Stellungnahme (und letztlich auch noch in der Beschwerde) zugestandene Bereitstellung der technischen Voraussetzungen für den Betrieb der Website und für Innehabung der Kundenbeziehungen mit den Nutzern für die Erfüllung der Definition der Z 37b des § 2 AMD-G ausreichend ist. Die von der Beschwerdeführerin (bis zur Verhandlung) implizit vorgebrachte „reduzierte“ Verantwortlichkeit gegenüber der redaktionellen Verantwortlichkeit für die Inhalte ist geradezu typisch für die Definition eines Video-Sharing-Plattform Anbieters. Das verfahrensgegenständliche Angebot besteht nämlich auf den entsprechenden, trennbaren Unterseiten mit dem Hauptzweck nutzergenerierter Videos darin, dass Nutzer von sich oder Dritten auf die von der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben betriebene technische Infrastruktur Videos hochladen. Auf der anderen Seite besteht das Wesen des Angebots darin, dass Nutzer gegen Entgelt Zugriff auf die vorher beschriebenen Videos erhalten, wobei auch diese Leistung in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht von der Beschwerdeführerin erbracht wird. Dass die Beschwerdeführerin, wie sie vorbringt, keinen Einfluss auf die Inhalte hat, ist überdies nachgerade Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen einer Video-Sharing-Plattform. Erst offenbar angesichts dieser Begründung bestritt die Beschwerdeführerin erstmals in der mündlichen Verhandlung und -wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - angesichts ihrer eigenen AGB nicht glaubhaft - überhaupt irgendeine Dienstleistung zu erbringen.

Zusammengefasst liegt daher ggst. auch das Kriterium der Organisationshoheit über die Videos auf „ XXXX “ – einschließlich automatischer Mittel oder Algorithmen, insbesondere durch Anzeigen, Markieren und Anordnen – bei der Beschwerdeführerin vor.

3.3.2. 4 Zwischenergebnis:

Die Beschwerdeführerin erbringt und betreibt mit der Webseite „ XXXX “ einen Video-Sharing-Plattform-Dienst iSd § 2 Z 37b AMD-G und ist damit Video-Sharing-Plattform-Anbieterin iSv § 2 Z 37a AMD-G

3.3.3. Zu den aus § 54c AMD-G entspringenden Verpflichtungen

In § 54c Abs. 4 AMD-G wird Video-Sharing-Plattform-Anbietern, die gemäß dessen Abs. 1 im Inland im Sinne von § 3 Z 3 ECG niedergelassenen sind, eine Anzeigepflicht bei der belangten Behörde auferlegt. Diese Plattform-Anbieter haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen und neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten auch Nachweise über die für die Bestimmung der Rechtshoheit relevanten Tatsachen (Niederlassung) vorzulegen.

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin keine Anzeige nach § 54c Abs. 4 AMD-G an die belangte Behörde erstattet hat.

Die Beschwerdeführerin wandte in der Verhandlung zur Anwendung von § 54c Abs. 1 bzw. 4 AMD-G im Speziellen ein, dass sie nicht iSv § 3 Z 3 ECG im Inland niedergelassen sei, da es ihr an einer Wirtschaftstätigkeit, die mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit ausgeübt werde, mangle. Sie sei daher keine Plattform-Anbieterin iSd § 54c Abs. 1 AMD-G und bestünde somit auch keine Anzeigepflicht gemäß dessen Abs. 4.

Dieser Einwand geht schon anhand der getroffenen Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin zumindest jedenfalls ggü. den Endnutzern im Rahmen der Webseite „ XXXX “ aufgrund ihrer AGB entgeltliche Dienstleistungen anbietet und erbringt, ins Leere. Es mangelt der Beschwerdeführerin daher in keiner Weise an einer Wirtschaftstätigkeit und auch nicht an deren Erbringung im Rahmen einer festen Einrichtung, die auf unbestimmte Zeit besteht, wie aus der Rsp. des OGH zu § 3 Z 3 ECG hervorgeht:

„2.6. Untrennbar mit der Festlegung des Herkunftslandprinzips ist die Definition der „Niederlassung" des Diensteanbieters verbunden. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt es auf den Schwerpunkt der tatsächlich ausgeübten wirtschaftlichen Aktivität an (Maennel in Lehmann, Electronic Business in Europa [2002]), und zwar mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit (§ 3 Z 3 ECG).“ (OGH v. 14.07.2009, 4Ob30/09d)

Dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Gesellschaftsform, einer GmbH, die unverändert seit mehr als 10 Jahren mit demselben Firmensitz besteht, auf „unbestimmte Zeit“ ausgelegt ist und gleichzeitig gemäß § 2 UGB ex-lege als Unternehmerin zu gelten hat, wobei schon nach der Definition des § 1 Abs. 2 UGB ein Unternehmen eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit ist, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Beschwerdeführerin entwickelt ihre tatsächlich ausgeübte wirtschaftliche Aktivität durch Betrieb und Anbot der Webseite „ XXXX “ daher zweifelsfrei im Rahmen einer festen Einrichtung, die auf unbestimmte Zeit im Inland besteht, nämlich an ihrem Unternehmenssitz in XXXX . Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Bestimmung des § 54c Abs. 2 Z 1 AMD-G auch dann als im Inland niedergelassen gilt, wenn ihr Mutterunternehmen iSd § 2 Z 26a AMD-G (mit ca. XXXX Mehrheitsbeteiligung: Die XXXX ) im Inland niedergelassen ist, was zweifelsfrei der Fall ist.

Die Beschwerdeführerin ist daher folglich auch eine iSd § 54c Abs. 1 AMD-G im Inland im Sinne von § 3 Z 3 ECG niedergelassene Plattform-Anbieterin, die eine Video-Sharing-Plattform betreibt. Die Beschwerdeführerin unterliegt daher dem Grunde nach hinsichtlich der Video-Sharing-Plattform „ XXXX “ als Plattform-Anbieterin der Anzeigepflicht des § 54c Abs. 4 AMD-G.

Die Beschwerdeführerin wendet weiters ein, selbst wenn sie dieser Anzeigepflicht unterliege, habe sie diese nicht zu erfüllen, da § 54c Abs. 4 AMD-G anordne, dass die von Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung erfassten Plattform-Anbieter ihre Tätigkeit spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen hätten. Die Beschwerdeführerin habe aber selbst im Fall, dass sie als Plattform-Anbieterin zu qualifizieren sei, diese Tätigkeit bereits lange vor dem Inkrafttreten des § 54c Abs. 4 AMD-G mit 01.01.2021 aufgenommen, die Anzeigepflicht treffe sie daher nicht.

Auch dieses Vorbringen geht angesichts der klaren unionsrechtliche Zielsetzung des § 54c Abs. 4 AMD-G ins Leere. Diese Bestimmung dient nach den Materialien (52/ME XXVII. GP, zu §§ 54c bis 54h, S 13) letztlich der Umsetzung von Art. 28a Abs. 6 RL (EU) 2018/1808, wonach die Mitgliedstaaten eine Liste der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder als niedergelassen geltenden Video-Sharing-Plattform-Anbieter zu erstellen und diese auf dem neuesten Stand zu halten haben. Zu diesem Zweck wurde vom nationalen Gesetzgeber eine Anzeigepflicht vorgehsehen, der alle Plattform-Anbieter, die von den Abs. 1 bis 3 des § 54c AMD-G erfasst sind, nachzukommen haben. Dass bereits bestehende Plattform-Anbieter, die mit Inkrafttreten des § 54c AMD-G am 01.01.2021 dieser Definition erstmals unterfallen, von der Anzeigeverpflichtung ausgenommen sein sollen, ergibt sich weder aus den zitierten Materialen noch aus den Erwägungsgründen zur RL (EU) 2018/1808. Im Gegenteil steht diese Auslegung im diametralen Widerspruch zu den mit Art. 28a Abs. 6 RL (EU) 2018/1808 zu erreichenden Zielen, wonach die von den Mitgliedsstaaten an die Europäische Kommission zu übermittelnde Liste aller in ihren Hoheitsgebieten niedergelassenen Plattform-Anbieter vollständig und aktuell zu sein hat, was bei einem Entfall der Anzeigepflicht für bereits vor dem 01.01.2021 tätigte Plattform-Anbieter erheblich konterkariert werden würde. Für die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Auslegung des Passus in § 54c Abs. 4 AMD-G „ihre Tätigkeit spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen“ dahingehend, dass Plattform-Anbieter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 54c AMD-G am 01.01.2021 bereits ihre Tätigkeit aufgenommen hatten, keiner Anzeigepflicht unterliegen, verbleibt somit kein Raum.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine von § 54c Abs. 1 bis 3 AMD-G erfasste Plattform-Anbieterin ist und somit binnen zweier Monate ab Inkrafttreten des § 54c AMD-G gemäß § 54c Abs. 4 leg. cit. eine entsprechende Anzeige an die belangte Behörde zu erstatten gehabt hätte. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin diese Anzeige nicht erstattet hat. Die Beschwerdeführerin hat daher § 54c Abs. 4 AMD-G verletzt. In Summe hat die belangte Behörde daher zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid gemäß der §§ 61 Abs. 1 u. 62 Abs. 1 iVm § 66 Abs. 1 AMD-G eine Verletzung von § 54c Abs. 4 AMD-G durch die Beschwerdeführerin festgestellt.

Dass die belangte Behörde diese Feststellung einer Rechtsverletzung in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G mit der Feststellung verbunden hat, dass es sich bei der Rechtsverletzung um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt, wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und begegnet auch keinen Bedenken seitens des Gerichts.

Die gegenständliche Beschwerde war daher im Ergebnis gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 sowie 54c Abs. 4 AMD-G als unbegründet abzuweisen.

3.3.4. Zu den rechtlichen Aspekten des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 10.11.2022:

Vorauszuschicken ist, dass im ggst. Verfahren am 19.10.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, in der der GF-BF und die beantrage Zeugin umfangreich befragt wurden. Im Anschluss wurde den Parteien die Niederschrift der Verhandlung unmittelbar ausgefolgt.

In der Stellungnahme vom 10.11.2022 (OZ 14) brachte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auszugsweise wie folgt vor (Wiedergabe im Original):

„Die Beschwerdeführerin verzichtet explizit nicht auf § 25 Abs. 6 VwGVG, dass Beweismittel in einer mündlichen Verhandlung zum Akt genommen werden müssen, insbesondere unter Berücksichtigung, dass der Umstand der Vorlage der dementsprechenden Unterlagen im Zusammenhang mit der Beschwerde als nicht nachvollziehbar von der Beschwerdeführerin erachtet wird, da gegenständliches Beschwerdeverfahren einem anderen Sachverhalt zugrunde liegt.“

Dass nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin in den ihr übermittelten Unterlagen (OZ 8 bzw. 9) keinen Konnex zum verfahrensrelevanten Sachverhalt bzw. den Angaben der Zeugin und des GF-BF in der mündlichen Verhandlung erkennen möchte, wurde bereits in der Beweiswürdigung erörtert.

Soweit rechtliche Aspekte betroffen sind, verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage: Bei der Vorschrift des § 25 Abs. 6 VwGVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Ordnungsvorschrift und nicht um ein verzichtbares Recht. Überdies steht § 25 VwGVG unter der Prämisse, dass die beantragten Beweise nach der Bestimmung des § 24 VwGVG überhaupt der Durchführung und Aufnahme in einer Verhandlung bedürfen (VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0025). Demnach wäre über für die Beschwerdeführerin offenkundigen Tatsachen (ggst: Jahresabschlüsse und Firmenbuchauszüge, vgl. Punkt II.2.6.) überhaupt kein Beweis zu führen (§ 17 VwGVG iVm § 45 Abs 1 AVG), weswegen entsprechende Beweise auch nicht iSd § 25 Abs. 6 VwGVG in der mündlichen Verhandlung aufzunehmen wären (vgl VwGH 17. 12. 2014, Ra 2014/06/0045).

Im Übrigen ist Beweisanträgen der Parteien nachzukommen, wenn und soweit sie erheblich sind. Die Beachtlichkeit eines Beweisantrags setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen; erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl VwGH 20.04.2016, Ra 2016/17/0066; zum Ganzen: Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 25 VwGVG, Rz 10).

Wie in Punkt II.2.6. bereits ausgeführt wurde allen Beweisanträgen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme OZ 14 – soweit sie sich diese auf den verfahrensrelevanten Sachverhalt bezogen– durch Wahrunterstellung entsprochen. Auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten weiteren Tatsachen zu den zwölf im AV OZ 7 angeführten Webseiten kommt es ggst. nicht an, weil deren konkreter Inhalt und das Geschäftsmodell bzw. die Leistungen bzw. Nicht-Leistungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Webseiten nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.

Schon aus diesen Gründen konnte eine Beweisaufnahme auch in einer - fortgesetzten - mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der konkreten Determinanten der Begriffsbestimmungen der Z 37a bzw. 37b des § 2 AMD-G, zumal diese erst seit 01.01.2021 in Kraft stehen. Im Hinblick auf die detaillierte Auslegung und Abgrenzung dieser Tatbestandsmerkmale ergibt sich ein bereiter Anwendungsraum dieser Bestimmung für zahlreiche andere (potentielle) Video-Sharing-Plattform-Anbieter; eine höchstgerichtliche Klärung dieser Begriffsbestimmungen kann daher für zukünftige behördliche Verfahren Rechtssicherheit schaffen.

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