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W269 2260510-1•Bundesverwaltungsgericht W269 2260510-1
W269 2260510-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2022
Anwartschaft Beschäftigungsausmaß Bildungskarenz Dienstfreistellung Ersatzzeiten Familienzeitbonus Kinderbetreungsgeld Weiterbildungsgeld
W269 2260510-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.08.2022 betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 13.07.2022 Weiterbildungsgeld ab dem 20.07.2022 und legte eine Bescheinigung über die Vereinbarung einer Bildungskarenz mit seiner Dienstgeberin für die Zeit vom 20.07.2022 bis 19.07.2022 vor.
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) wurde dem Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz keine Folge gegeben, weil der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Beginn der Bildungskarenz nicht zumindest sechs Monate ununterbrochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, da er in der Zeit vom 18.06.2022 bis 17.07.2022 eine Familienzeit (sog. „Papamonat“) in Anspruch genommen habe.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er die Begründung des AMS, wonach er wegen der Inanspruchnahme von Familienzeit kein Weiterbildungsgeld erhalten solle, als schwerwiegende Diskriminierung erachte.
4. In einer weiteren als „Beschwerdeergänzung“ titulierten Eingabe verwies der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 14 Abs. 4 lit. b AlVG, wonach Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld als Anwartschaftszeiten gelten und wie Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gewertet werden. Es gebe aus Sicht des Beschwerdeführers keine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von Zeiten des Bezuges des Familienzeitbonus und Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld. Bei der Nichtberücksichtigung der Zeiten für den Bezug des Familienzeitbonus handle es sich um eine offensichtliche Lücke, welche im Rahmen der Analogie bzw. einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen zu schließen sei. Er beantrage daher die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes.
5. Am 04.10.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben wiederholte das AMS im Wesentlichen seinen Standpunkt, wonach es sich bei der Zeit während des Bezuges des Familienzeitbonus weder um arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten noch um sonstige Zeiten handle, welche gemäß § 14 Abs. 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen und gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten wären. Damit sei die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG nicht erfüllt.
6. Mit Schreiben vom 06.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer das Vorlageschreiben der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei Gericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, sein Hauptwohnsitz befindet sich in Wien. Er ist ledig, hat zwei Kinder (geb. XXXX und XXXX ) und lebt mit diesen sowie der Kindesmutter (Lebensgefährtin) im gemeinsamen Haushalt.
Der Beschwerdeführer war vom 15.05.2019 bis 17.06.2022 bei der XXXX GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Vom 18.06.2022 bis 17.07.2022 nahm der Beschwerdeführer eine Familienzeit (sog. „Papamonat“) gemäß § 1a Väter-Karenzgesetz in Anspruch. Vom 18.07.2022 bis 19.07.2022 war der Beschwerdeführer wieder vollversicherungspflichtig bei der XXXX GmbH beschäftigt.
Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Dienstgeberin wurde eine Bildungskarenz für die Zeit vom 20.07.2022 bis 19.07.2023 vereinbart.
Der Beschwerdeführer beantragte am 13.07.2022 die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz gemäß § 26 AlVG ab dem 20.07.2022. Er legte eine von seiner Dienstgeberin unterzeichnete Bescheinigung vom 11.07.2022 zum Nachweis einer für den Zeitraum vom 20.07.2022 bis 19.07.2023 vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG, die Geburtsurkunden seiner Kinder, einen Kostenvoranschlag des Berufsförderungsinstitutes Wien (BFI) vom 07.07.2022 betreffend einen (Fremd)Sprachen Online-Kurs, einen Kostenvoranschlag des Wirtschaftsförderungsinstitutes (WIFI) vom 07.07.2022 für einen Vorbereitungskurs auf die Befähigung für ImmobilienmaklerInnen und –verwalterInnen für die Zeit vom 28.11.2022 bis 02.05.2023, eine Abmeldebestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse mit 19.07.2022 wegen Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sowie eine Anmeldebestätigung vom 20.07.2022 für einen Online-Kurs des Berufsförderungsinstitutes Wien (BFI) vom 20.07.2022 bis 19.01.2023 im Ausmaß von 16 Wochenstunden vor.
Der Beschwerdeführer trat wie vorgesehen die Bildungskarenz mit 20.07.2022 an.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinem Familienstand ergeben sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen.
Die getroffenen Feststellungen zum Beschäftigungsverhältnis basieren auf den Datenauszügen des AMS über den Bezugs- und Versicherungsverlauf. Die Vereinbarung der Bildungskarenz mit der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sowie die Beantragung von Weiterbildungsgeld durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer vom 18.06.2022 bis 17.07.2022 eine Familienzeit (sog. „Papamonat“) in Anspruch nahm, ergibt sich gleichsam aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den (beabsichtigten) Weiterbildungsmaßnahmen – insbesondere dem Umfang und der Dauer – ergeben sich aus den vorliegenden Kostenvoranschlägen sowie der Anmeldebestätigung.
Dass der Beschwerdeführer die vereinbarte Bildungskarenz antrat, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Zu den im Beschwerdefall maßgebenden Gesetzesbestimmungen:
3.2.1. § 26 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lautet:
„Weiterbildungsgeld
§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2) Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.
(3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(4) Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(6) Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.“
3.2.2. § 14 AlVG lautet auszugsweise:
„Anwartschaft
§ 14. (1) – (3) […]
(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
a) […]
b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
c) – g) […]
(5) – (8) […]“
3.2.3. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) lauten auszugsweise:
„Bildungskarenz
§ 11. (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(1a) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 53 Abs. 6 ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.
(2) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 15f Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, mit Ausnahme des letzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt § 15 f Abs. 2 MSchG mit der Maßgabe, daß anstelle des Begriffes „Karenz“ der Begriff „Bildungskarenz“ tritt.
(3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§ 37 ff des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
(3a) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach § 11a und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 12 unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.
(4) Wird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG), BGBl. Nr. 107/1979, und dem Gutsangestelltengesetz (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, oder der Ersatzleistung gemäß § 10 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, ist für die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt.
Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 12. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Im übrigen gilt § 11 Abs. 2, 3 und 4.“
3.2.4. § 1a Väter-Karenzgesetz (VKG) lautet auszugsweise:
„Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes
§ 1a. (1) Unbeschadet des Anspruchs auf Karenz nach den §§ 2ff ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt des Kindes (§ 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) Freistellung in der Dauer von einem Monat zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
(2) – (7) […]“
3.2.5. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Familienzeitbonusgesetzes (FamZeitbG) lauten:
„Leistungsart
§ 1. Als Leistung wird nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ein Bonus für Väter während der Familienzeit gewährt.
Anspruchsberechtigung
§ 2. (1) Anspruch auf den Familienzeitbonus hat ein Vater (Adoptivvater, Dauerpflegevater) für sein Kind (Adoptivkind, Dauerpflegekind), sofern
1. für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967), BGBl. Nr. 376, besteht und Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wird,
2. er, das Kind und der andere Elternteil den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben,
3. er sich im gesamten Anspruchszeitraum in Familienzeit (Abs. 4) befindet,
4. er, das Kind und der andere Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben (Abs. 3),
5. er in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Tagen nicht anspruchsschädigend auswirken,
6. er, das Kind und der andere Elternteil sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten, es sei denn, es handelt sich um österreichische Staatsbürger oder Personen, denen Asyl nach dem AsylG 2005 gewährt wurde, oder Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt wurde und für die kein Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung besteht. § 2 Abs. 1 letzter Absatz Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Familienzeitbonus kann pro Geburt nur einmal bezogen werden. Ein gleichzeitiger Bezug von Familienzeitbonus und Kinderbetreuungsgeld durch dieselbe Person ist ausgeschlossen.
(3) Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne dieses Gesetzes liegt nur dann vor, wenn der Vater, das Kind und der andere Elternteil in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und alle drei an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Eine höchstens bis zu zehn Tagen verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an dieser Wohnadresse schadet nicht.
(3a) Bei einem medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalt des Kindes wird bei persönlicher Pflege und Betreuung des Kindes durch den Vater und den anderen Elternteil im Mindestausmaß von jeweils durchschnittlich vier Stunden täglich ausnahmsweise der gemeinsame Haushalt im Sinne des Abs. 3 angenommen. Ein solcher Krankenhausaufenthalt des Kindes steht dem Vorliegen einer Familienzeit nach Abs. 4 nicht entgegen.
(4) Als Familienzeit im Sinne dieses Gesetzes versteht man den Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen (§ 3 Abs. 2), in dem sich ein Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und dazu die Erwerbstätigkeit (Abs. 1 Z 5) unterbricht, keine andere Erwerbstätigkeit ausübt, keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhält.
(5) Eine Frau, die gemäß § 144 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, Elternteil ist, gilt als Vater im Sinne dieses Gesetzes. In Zweifelsfällen hat das Vorrecht auf den Familienzeitbonus derjenige Elternteil, der den Antrag zuerst gestellt hat, sonst derjenige Elternteil, der das Kind im Anspruchszeitraum nicht überwiegend betreut.
(6) Unter dem Begriff Dauerpflege versteht man eine auf Dauer angelegte Pflege eines Kindes von zumindest mehr als 182 Tagen.
(7) Als der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung während Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, bis maximal zum Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes.
Höhe, Anspruchsdauer und Antragstellung
§ 3. (1) Der Familienzeitbonus beträgt 22,60 Euro täglich. Der Anspruch auf den Bonus reduziert sich um den Anspruch auf vergleichbare Leistungen nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften.
(1a) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, ist der Familienzeitbonus (Abs. 1 erster Satz) mit dem Anpassungsfaktor des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der Betrag zugrunde zu legen, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung steht. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(2) Der Familienzeitbonus gebührt ausschließlich für eine ununterbrochene Dauer von 28, 29, 30 oder 31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes.
(3) Der Familienzeitbonus gebührt auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes, bei Adoptiv- und Pflegekindern gebührt der Bonus frühestens ab dem Tag, an dem das Kind in Pflege genommen wird. Der Antrag muss, bei sonstigem Anspruchsverlust, spätestens binnen 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden. Bei der Antragstellung ist die Anspruchsdauer verbindlich festzulegen, diese kann ausschließlich 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage betragen und kann später nicht geändert werden.
Zuständigkeit und Krankenversicherung
§ 4. (1) In Angelegenheiten des Familienzeitbonus ist jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus Abs. 2 für die Durchführung der Krankenversicherung ergibt.
(2) Die Bezieher des Familienzeitbonus sind in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert, sofern nicht eine Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG besteht. Zur Durchführung der Krankenversicherung ist jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem der Vater am letzten Tag vor Beginn des Leistungsanspruches versichert ist oder zuletzt versichert war, ansonsten die Österreichische Gesundheitskasse, bei der der Antrag gestellt wurde. Bei mehreren möglichen zuständigen Krankenversicherungsträgern ist jener zuständig, bei dem der Antrag zuerst gestellt wird.
(3) Die Krankenversicherungsträger sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (Abs. 4) haben die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundeskanzlers zu vollziehen.
(4) Für die finanzielle Abwicklung und die Koordinierung der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten der Leistung nach diesem Bundesgesetz wird die Österreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum und als Verbindungsstelle für Vaterschaftsleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1368/2014, ABl. Nr. L 366 vom 20.12.2014 S. 15, eingerichtet. Der Österreichischen Gesundheitskasse obliegt auch die Auszahlung des Familienzeitbonus. Die Durchführung des Verfahrens obliegt dem nach Abs. 1 zuständigen Krankenversicherungsträger.“
3.2.6. Die maßgebenden Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes lauten auszugsweise:
„Leistungsarten
§ 1. Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto;
2. das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens;
3. die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld;
Der Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld als Konto schließt einen Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens aus und umgekehrt.
Pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto
Anspruchsberechtigung
§ 2. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind) bzw. eine Krisenpflegeperson für ein Krisenpflegekind, sofern
1. für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht und Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wird,
2. der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt,
3. der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8 Abs. 1) des Elternteiles im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag von 16.200 € oder den höheren individuellen Grenzbetrag nach § 8b nicht übersteigt,
4. der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und
5. der Elternteil und das Kind sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten, es sei denn, es handelt sich
a) um österreichische Staatsbürger oder
b) Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, oder
c) Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde und für die kein Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung besteht und die unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind, oder
d) Personen, denen der Status der Vertriebenen nach § 62 Abs. 1 Asylgesetz in Verbindung mit der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, zuerkannt wurde.
Für nachgeborene Kinder wird das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.
(2) Für ein Kind ist ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ausgeschlossen.
(3) In Zweifelsfällen hat das Vorrecht auf Kinderbetreuungsgeld derjenige Elternteil, der die Betreuung des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, überwiegend durchführt.
(4) Bei Mehrlingsgeburten gebührt Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3a nur, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Bundesgesetz für jedes Mehrlingskind erfüllt sind.
(5) Auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichts verkürzt. Ein Verzicht ist nur für ganze Kalendermonate möglich. Zeitpunkt und Dauer müssen im Vorhinein bekanntgegeben werden. Der Verzicht kann widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur für ganze Kalendermonate und maximal für 182 Tage rückwirkend möglich.
(6) Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne dieses Gesetzes liegt nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften (mindestens 91 Tage durchgehend) Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Eine höchstens bis zu 10 Tage verspätet (§ 3 Abs. 1 MeldeG) erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an dieser Wohnadresse schadet nicht. Der gemeinsame Haushalt gilt bei mehr als 91-tägiger tatsächlicher oder voraussichtlicher Dauer einer Abwesenheit des Elternteiles oder des Kindes als aufgelöst. Bei einem 91 Tage übersteigenden Krankenhausaufenthalt des Kindes wird bei persönlicher Pflege und Betreuung des Kindes durch diesen Elternteil im Mindestausmaß von durchschnittlich vier Stunden täglich ausnahmsweise der gemeinsame Haushalt des Kindes mit diesem Elternteil im Sinne dieses Absatzes angenommen. Eine Krisenpflegeperson hat unabhängig davon, dass nie eine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Krisenpflegekind vorliegt, Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für dieses Krisenpflegekind, sofern sie es mindestens 91 Tage durchgehend in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft betreut.
(7) Der Anspruch eines Elternteiles auf Kinderbetreuungsgeld für ein Kind reduziert sich um den Anspruch dieses Elternteiles auf den Familienzeitbonus für Väter nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, und vergleichbare Leistungen nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften.
(8) Bei getrennt lebenden Eltern muss der antragstellende Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, obsorgeberechtigt sein und die Anspruchsvoraussetzung nach Abs. 1 Z 1 in eigener Person erfüllen.
(9) Als Tage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Kalendertage zu verstehen.
Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens
Anspruchsberechtigung
§ 24. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern
1. die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 erfüllt sind,
2. dieser Elternteil in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll, durchgehend erwerbstätig gemäß Abs. 2 war sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen nicht anspruchsschädigend auswirken, und
3. der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8 Abs. 1) dieses Elternteiles im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag von 7.600 Euro nicht übersteigt und dieser Elternteil während des Bezuges keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält.
(2) Unter Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes versteht man die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen (kranken- und pensionsversicherungspflichtigen) Erwerbstätigkeit. Als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften, sowie Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung während Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften, bis maximal zum Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes.
(3) Nur bei Erfüllung der nationalen Gleichstellungserfordernisse des Abs. 2 zweiter Satz liegt eine gleichgestellte Situation im Sinne des Art. 68 iVm Art. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27, vor, wobei diese der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichgestellte Situation für alle Eltern spätestens mit Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes endet. Eine Scheinkarenz löst keine österreichische Zuständigkeit aus, dasselbe gilt für Zeiten, in denen mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen kein gesetzlicher Anspruch auf die österreichische Karenz besteht, etwa bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer in- oder ausländischen Karenzzeit durch den anderen Elternteil.“
3.3. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen:
3.3.1. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Bildungskarenz iSd § 11 AVRAG, die Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 14 AlVG, die ununterbrochene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aus dem karenzierten Dienstverhältnis während der letzten sechs Monate gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG und gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 26 AlVG, Rz 554) Voraussetzung.
3.3.2.1. Im gegenständlichen Fall liegt eine arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Bildungskarenz zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Dienstgeberin vor.
Fraglich ist jedoch, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt. Demnach müsste die karenzierte Person vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Die in § 14 Abs. 4 und 5 AlVG angeführten Zeiten sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten und auf die Anwartschaft anzurechnen.
Der Beschwerdeführer war unmittelbar vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz lediglich zwei Tage, nämlich vom 18.07.2022 bis 19.07.2022, aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis vollversicherungspflichtig beschäftigt. Davor hatte er vom 18.06.2022 bis 17.07.2022 Familienzeit (sog. „Papamonat“) in Anspruch genommen.
Während der Inanspruchnahme der Familienzeit bzw. während der Zeit des Bezuges von Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz war der Beschwerdeführer gemäß § 1a Abs. 1 VKG vom Dienst freigestellt. Infolgedessen war der Beschwerdeführer auch nicht pflichtversichert.
Sofern während der Freistellung ein Familienzeitbonus bezogen wird, besteht gemäß § 4 Abs. 2 FamZeitbG eine Kranken- und Pensionsversicherung, nicht jedoch eine Arbeitslosenversicherung. Vom 18.06.2022 bis 17.07.2022 lagen daher in Bezug auf den Beschwerdeführer keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten vor.
3.3.2.2. Es stellt sich weiters die Frage, ob der Zeitraum der Inanspruchnahme der Familienzeit von 18.06.2022 bis 17.07.2022 als Zeit gemäß § 14 Abs. 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen und damit wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten ist.
Dies ist jedoch zu verneinen, weil die Familienzeit bzw. Zeiten des Bezuges des Familienzeitbonus – im Gegensatz zu Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld – nicht bei den taxativ aufgezählten „Ersatzzeiten“ des § 14 Abs. 4 und 5 AlVG aufscheint.
3.3.2.3. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Zuerkennung von Weiterbildungsgeld eine Ungleichbehandlung von Zeiten des Bezuges von Familienzeitbonus und Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld verortet, ist Folgendes auszuführen:
Während Zeiten des Familienzeitbonusbezuges nicht als auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten in § 14 Abs. 4 und 5 AlVG angeführt werden, gelten seit 01.01.2015 – in Verbindung mit 14 Wochen sonstiger Anwartschaftszeiten – Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld als Anwartschaftszeiten (BGBl I 2014/94).
Aus Sicht des erkennenden Senats ist im Fehlen einer Regelung hinsichtlich der Berücksichtigung von Zeiten des Bezuges des Familienzeitbonus in § 14 AlVG keine planwidrige Lücke, die durch Analogie geschlossen werden könnte, zu erblicken:
Zu beachten ist, dass das Bundesgesetz über die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit (Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG) erst mit 01.03.2017 und somit erst nach der Aufnahme von Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld in die taxative Aufzählung des § 14 AlVG in Kraft getreten ist (BGBl. I Nr. 53/2016). Mittlerweile hat der Familienzeitbonus an anderer Stelle sehr wohl Einzug in das AlVG gefunden. Gemäß der Bestimmung des § 15 Abs. 3 Z 6 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, bezogen hat. Spätestens bei der Anführung des Familienzeitbonus in § 15 Abs. 3 Z 6 AlVG hätte der Gesetzgeber diesen auch in § 14 AlVG berücksichtigen können.
Der Umstand, dass der Familienzeitbonus zwar in § 15 Abs. 3 Z 6 AlVG, nicht jedoch in § 14 AlVG genannt wird, verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den Familienzeitbonus bewusst nicht bei der Anwartschaft berücksichtigt wissen wollte und keinesfalls einfach auf die Berücksichtigung des Familienzeitbonus in arbeitslosenversicherungsrechtlichem Kontext „vergessen“ hat. Es liegt somit keine planwidrige Lücke vor.
Abgesehen davon, dass sich aus dieser historisch systematischen Interpretation das Nichtvorliegen einer planwidrigen Lücke ergibt, ist auch darauf hinzuweisen, dass die Institute des Familienzeitbonus und Kinderbetreuungsgeld jeweils andere Ziele und Zweck verfolgen:
Beim Familienzeitbonus handelt es sich – anders als beim Kinderbetreuungsgeld – aus unionsrechtlicher Perspektive nicht um eine Familienleistung, sondern um eine Vaterschaftsleistung iSd Art. 3 Abs. 1 lit b der VO 883/2004, da er nicht für die Erbringung von Erziehungsleistungen gewährt wird, sondern in den ersten Lebensmonaten eines Neugeborenen zusteht und daher gleich zu behandeln ist wie die Leistungen bei Mutterschaft (vgl. Burger-Ehrnhofer, „Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus für Geburten ab dem 1.3.2017“, Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2017, S 113).
Unter Familienzeit ist ein Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen zu verstehen, in dem sich der Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt des Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und zu diesem Zweck die Erwerbstätigkeit unterbricht. Während der Familienzeit hat der Vater auch jegliche andere (also selbst eine geringfügige) Erwerbstätigkeit zu unterlassen und er darf zeitgleich weder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung noch Entgeltfortzahlung durch den/die Arbeitgeber erhalten. Der Gesetzgeber möchte damit erreichen, dass der Vater die Familienzeit auch tatsächlich zweckentsprechend nützt und uneingeschränkt der Familie widmet (vgl. Schrattbauer, „Drei Jahre Familienzeitbonus - kritische Revision einer noch jungen Familienleistung“, JAS 2020, Heft 3/2020, S 249).
Hingegen ist während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld ein Zuverdienst möglich. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Z 3 KBGG (für das pauschale Kinderbetreuungsgeldkonto) und § 24 Abs. 1 Z 3 KBGG (für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld).
Der Familienzeitbonus setzt eine vorherige Erwerbtätigkeit des Vaters voraus (§ 2 Abs. 1 Z 5 FamZeitbG), die während des Bezuges des Familienzeitbonus unterbrochen wird. Familienzeitbonus erhalten daher nur zuvor erwerbstätige Väter (Pflegeväter usw.). Kinderbetreuungsgeld kann hingegen unabhängig von einer vorangegangenen Erwerbstätigkeit bezogen werden.
Anzumerken ist weiters, dass mit dem Familienzeitbonusgesetz nicht eine längere zeitgleiche Abwesenheit beider Elternteile vom Arbeitsmarkt gefördert, sondern lediglich eine kurzfristige Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ermöglicht werden soll, die dem Beziehungsaufbau zwischen Vater und Kind sowie der Unterstützung der Mutter in den ersten Lebenswochen des Kindes dient und den Vater im besten Fall zur späteren Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsgeld motiviert (vgl. Schrattbauer, „Drei Jahre Familienzeitbonus - kritische Revision einer noch jungen Familienleistung“, JAS 2020, Heft 3/2020, S 261).
Demgegenüber zielt das Kinderbetreuungsgeld auf eine längerfristige Unterstützung zur Kinderbetreuung ab.
Es handelt sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes beim Kinderbetreuungsgeldgesetz und beim Familienzeitbonusgesetz nicht um „gleiche“ Regelungsinhalte.
In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichtshof kürzlich die Behandlung einer Beschwerde wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Ungleichbehandlung von Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und Zeiten des Bezuges des Familienzeitbonus im Hinblick auf die Berücksichtigung für die Anwartschaft bei Bildungsteilzeit unter Bezugnahme auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers abgelehnt (VfGH 28.02.2022, E 1384/2021).
3.3.3. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall vor Beginn der Bildungskarenz keine zumindest sechs Monate andauernde arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers vorlag. Die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG ist demnach nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht von den Parteien bestritten wurde.
Im vorliegenden Fall liegen daher keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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