projekte
W265 2260474-1•Bundesverwaltungsgericht W265 2260474-1
W265 2260474-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2022
Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W265 2260474-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.09.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 31.05.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag.
In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.09.2022 basierenden Gutachten vom 02.09.2022 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:
„Anamnese:
11/2021 Knietotalendoprothese rechts
12/2014 Halbschlittenprothese linkes Knie
arterielle Hypertonie
Derzeitige Beschwerden:
„Beschwerden habe ich in den Kniegelenken vor allem rechts, habe immer wieder eine Schwellung im rechten Knie und auch in den Füßen. Derzeit benötige ich etwa jeden 3. Tag ein Schmerzmittel. Probleme habe ich beim Gehen. Hergekommen bin ich mit dem Auto, mein Mann hat mich gebracht.“
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Candam, Candeblo, Daflon, Rosuvastatin, Schmerzmittel bei Bedarf
Allergie: 0
Nikotin: 0
Hilfsmittel: 0
Sozialanamnese:
Verheiratet, 2 Kinder, lebt in Wohnung im 2. Stockwerk mit Lift.
Berufsanamnese: Abteilungshelferin Sankt Josef Krankenhaus
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Orthopädisches Spital XXXX 2021-11-16 (arterielle Hypertonie Implantation einer Totalendoprothese des Kniegelenks rechts)
Entlassungsbericht Abteilung für Orthopädie XXXX 12.12.2014 (Mediale Gonarthrose links Halbschlitten links am 2.12.2014)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut, 49a
Ernährungszustand:
gut
Größe: 164,00 cm Gewicht: 98,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, diskret Ödeme, radikuläre Varizen, die Sensibilität wird über dem rechten Knie als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Kniegelenk rechts: Narbe median bei Knietotalendoprothese, geringgradige Überwärmung, mäßige Umfangsvermehrung und Schwellung, kein Erguss, stabil, endlagig Beugeschmerzen.
Kniegelenk links: Narbe bei Halbschlitten, geringgradige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, stabil.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie rechts 0/0/90, links 0/0/100, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist geringgradig rechts hinkend, unelastisch.
Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Knietotalendoprothese rechts, Halbschlittenprothese links
Oberer Rahmensatz, da Beweglichkeit beidseits über 90° möglich.
30
2
Mäßige Hypertonie
Wahl dieser Position, da Kombinationstherapie erforderlich.
20
3
Varikositas beidseits
unterer Rahmensatz, da geringgradige Schwellungsneigung.
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
keine
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
kein Vorgutachten vorliegend
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
Ja
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Ja
Nein
Nicht
geprüft
Die / Der Untersuchte
ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
ist gehörlos
ist schwer hörbehindert
ist taubblind
ist Epileptikerin oder Epileptiker
ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
Bedarf einer Begleitperson
ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
…
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja
Nein
Nicht
geprüft
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
GdB: 20 v.H.
Begründung:
Knietotalendoprothese rechts, Halbschlittenprothese links“
Mit Schreiben vom 05.09.2022 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Es sei ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden, laut welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. bestehe. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten würden somit nicht vorliegen. Es wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
Mit Eingabe vom 14.09.2022 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass sie derzeit auf 40 Stunden Basis arbeitstätig sei. Sie habe Schmerzen am rechten Kniegelenk und könne nicht lange stehen. Sie bitte um eine ausführliche Kontrolle.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Der Grad der Behinderung betrage 30 v. H.
Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 idgF (im Folgenden BEinstG), seien österreichische Staatsbürger oder gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H.. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach dem der Grad der Behinderung 30 v. H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 05.09.2022 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand sei nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert worden sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 02.09.2022 übermittelt.
Mit Eingabe vom 23.09.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sie hauptsächlich am rechten Knie Schmerzen habe. Am rechten Knie sei sie operiert worden, am linken Knie trage sie eine Knieprothese. Sie müsse starke Schmerztabletten nehmen, könne nicht auf einem Fuß stehen und habe kein Gleichgewicht. Sie müsse alle 100 Meter eine Pause machen. Sie bitte im Kontrolle.
Mit Schreiben vom 04.10.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. Es wurde angemerkt, dass die vorgebrachten neuen Leiden durch keine Befunde belegt worden seien und daher keine Grundlage für eine Beschwerdevorentscheidung bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.
Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis.
Die Beschwerdeführerin brachte am 31.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Knietotalendoprothese rechts, Halbschlittenprothese links
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.09.2022 zu Grunde gelegt.
Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Die Feststellung zum aufrechten Dienstverhältnis ergibt sich aus einer Datenabfrage (AJ-WEB-Auskunftsverfahren) vom 07.10.2022. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise auf einen Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vor. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.09.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.09.2022 und den von dieser vorgelegten medizinischen Unterlagen.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Sachverständige setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme und der Beschwerde waren insgesamt nicht geeignet, diese überzeugenden Einschätzungen zu entkräften.
Die Einstufung des führenden Leidens, der Knietotalendoprothese rechts, Halbschlittenprothese links, mit dem oberen Rahmensatz der Position 02.05.19 (Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig, 20 bis 30%: „Streckung/Beugung bis 0-0-90 Grad“) mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H., begründete die Sachverständige in ihrem Gutachten nachvollziehbar damit, dass die Beweglichkeit beidseits über 90 Grad möglich sei.
Das zweite Leiden, die Mäßige Hypertonie, wurde von der Sachverständigen der Position 05.01.02 (Mäßige Hypertonie, 20%) mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H., mit der Begründung, dass eine Kombinationstherapie erforderlich sei, schlüssig eingeordnet.
Die Einstufung des dritten Leidens, die Varikositas beidseits, mit dem unteren Rahmensatz der Position 05.08.01 (Funktionseinschränkung leichten Grades: „10%: Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden“) mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H., begründete die Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar damit, dass eine geringgradige Schwellungsneigung vorliegen würde.
Bezüglich des Einwands der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 14.09.2022 und in der Beschwerde vom 23.09.2022, dass sie am rechten Knie operiert worden sei, am linken Knie eine Knieprothese trage und, dass sie Schmerzen am rechten Kniegelenk habe und nicht lange stehen könne, ist festzuhalten, dass das Vorliegen der Knieprothese und die Beschwerden im Sachverständigengutachten ausreichend berücksichtigt wurden und wie bereits oben ausgeführt nachvollziehbar mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt wurden.
Insofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 23.09.2022 vorbringt, dass sie nicht auf einem Fuß stehen könne, kein Gleichgewicht habe und alle 100 Meter eine Pause machen müsse, ist anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin monierte Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht Verfahrensgegenstand ist. Sofern die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen auf eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung abzielt, ist zu entgegnen, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten nachvollziehbar festhielt, dass ein freies Stehen sicher und der Einbeinstand ohne Anhalten möglich sei sowie, dass die Beschwerdeführerin selbstständig gehend, rechts geringgradig hinkend, zur Untersuchung gekommen sei. Beschwerden habe die Beschwerdeführerin im rechten Knie und in den Füßen angegeben und angeführt, dass sie Probleme beim Gehen habe und Schmerzmittel benötige. Diese Umstände wurden im Sachverständigengutachten hinreichend berücksichtigt.
Abschließend hat die Sachverständige begründend für den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar dargelegt, dass das erste Leiden durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
Die Beschwerdeführerin legte auch keine neuen Befunde vor, die geeignet wären eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. (zu den bereits vorgelegten Befunden mit dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom 31.05.2022 siehe oben)
Sämtliche Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen korrekt eingestuft.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen damit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 02.09.2022. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idgF BGBl. I Nr. Nr. 32/2018, lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
…
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
…
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…“
§ 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 58/2018, lautet:
„Sachverständige
§ 52 (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“
Dem durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.09.2022 zufolge besteht aktuell bei der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte, österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. sind, derzeit nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG von der Beschwerdeführerin weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von der Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.