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W261 2261452-1•Bundesverwaltungsgericht W261 2261452-1
W261 2261452-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2022
begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Neufestsetzung offenkundige Änderung
W261 2261452-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.09.2022, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 14.09.2021 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage ein. Im erstatteten Gutachten vom 04.10.2021 stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen “Brustkrebs links, ED 08/2021, somatoforme Schmerzstörung mit Anteilen einer Konversionsstörung, Zustand nach Morbus Hodgkin 1988 und Rezidiv 1990, Fingergelenksarthrose beidseits, essentielle Hypertonie, Hörverlust beidseits und Zustand nach Gebärmutterentfernung“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. fest. Eine Nachuntersuchung sei im August 2026 nach Ablauf der Heilungsbewährung und zur Verlaufskontrolle der somatoformen Schmerzstörung mit aktuellen Befunden erforderlich.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass diese ab 01.09.2021 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
4. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.09.2022 (Datum des Einganges) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
5. Die belangte Behörde ersuchte die Leiterin des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde um eine sofortige Beantwortung, ob durch die vorgelegten medizinischen Befunde eine maßgebliche Änderung der bereits festgestellten Funktionseinschränkungen belegen würden. In deren sofortigen Beantwortung vom 28.09.2022 kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass keine Befunde vorliegen würden, die eine maßgebliche Änderung der bereits festgestellten Funktionseinschränkungen beschreiben würden.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag den am 16.09.2022 eingelangten Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach § 14 Abs. 5 BEinstG zurück. Die Feststellung des Grades der Behinderung sei zuletzt mit Bescheid vom 07.10.2021, welcher in Rechtskraft erwachsen sei, erfolgt. Da seither noch kein Jahr verstrichen sei und eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass sie auf Empfehlung der Krebshilfe und ihrer Ärztin den neuen Antrag gestellt. Die Beschwerdeführerin schloss ihrer Beschwerde einen Befund über ein MRT des linken Knies vom 02.10.2022 vor, wonach bei dieser eine Lateralisation der Patella mit lateral betonter Retropatellararthrose, ein horizontaler Einriss im Innenminiskus, am ehesten mit dem Boden einer mukoiden Dengeneration mit Ausbildung einer Bakerzyste, einer Chondropathie (Defekt am Knorpel am Knie) Grad III, umschrieben auch IV im Bereich der medialen Fermurgelgelenkfläche, diagnostiziert werde.
8. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.10.2022 zur Entscheidung vor, wo dieser am selben Tag einlangte.
9. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 27.10.2022 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten AJ Web Auszug ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Rehageld bezieht und aktuell noch bei der XXXX angestellt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.
Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis bzw. bezieht aktuell Rehageld.
Die Beschwerdeführerin gehört seit 01.09.2021 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG an. Dies wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2021 rechtskräftig festgestellt.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen nach diesem Bescheid seit 01.09.2021 folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
-Brustkrebs links, ED 08/2021
-Somatoforme Schmerzstörung mit Anteilen einer Konversionsstörung
-Zustand nach Morbus Hodgkin 1988 und Rezidiv 1990
-Fingergelenksarthrose beidseits
-Essentielle Hypertonie
-Hörverlust beidseits
-Zustand nach Gebärmutterentfernung.
Sie brachte am 16.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice ein.
Ein MRT Befund des linken Knies des Institutes XXXX Partner vom 02.10.2022 kommt zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin eine Lateralisation der Patella mit lateral betonter Retropatellararthrose, ein horizontaler Einriss im Innenminiskus, am ehesten mit dem Boden einer mukoiden Dengeneration mit Ausbildung einer Bakerzyste, einer Chondropathie (Defekt am Knorpel am Knie) Grad III, umschrieben auch IV im Bereich der medialen Fermurgelgelenkfläche besteht.
Es liegt im linken Knie eine maßgebliche Änderung zu den bereits mit Bescheid vom 07.10.2021 festgestellten Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin vor.
Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis steht bzw. Rehageld bezieht, ergibt sich aus einer am 27.10.2022 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellungen zum Bescheid vom 07.10.2021 und den diesem zugrundeliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf den Akteninhalt, und hier insbesondere auf das Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage vom 04.10.2021.
Die Feststellung zum Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beruht auf der Aktenlage. Die Feststellung zum MRT Befund des linken Knies samt der darin angeführten Diagnose beruht auf den von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten Befund vom 02.10.2022. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin auch an Funktionseinschränkungen des linken Knies ausgelöst durch Knorpelschäden leidet, welche bisher noch nicht durch eine medizinische Sachverständige beurteilt wurden, und demgemäß auch nicht bei der Beurteilung des Grades der Behinderung berücksichtigt wurden.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF BGBl. I Nr. 78/2021 lauten:
Feststellung der Begünstigung
§ 14 …
(5) Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
…
Im Beschwerdefall wurde das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.09.2021 auf Feststellung zur Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2021 rechtskräftig abgeschlossen. Am 16.09.2022 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein.
Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 5 BEinstG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind „offenkundig“ solche Tatsachen, deren Richtigkeit – unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung – der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083mwH). „Offenkundigkeit“ bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Wie bereits in den Feststellungen ausgeführt, vermochte die Beschwerdeführerin durch die Vorlage eines MRT Befundes des linken Knies vom 02.10.2022 in der Beschwerde eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes im Sinne des § 14 Abs. 5 BEinstG glaubhaft geltend zu machen.
Die belangte Behörde hätte daher den Antrag auf Neufestsetzung des Grad der Behinderung, der vor Ablauf der in § 14 Abs. BEisntG genannten Jahresfrist gestellt wurde, nicht zurückweisen dürfen. Vielmehr wäre der mit der Beschwerde neu vorgelegte MRT Befund des linken Knies im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens zu berücksichtigen gewesen.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde ein Ermittlungsverfahren unter Einbeziehung sämtlicher aktueller Befunde durchführen und unter Wahrung des Parteiengehörs in der Sache über den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 16.09.2022 entscheiden müssen.
Abschließend wird angemerkt, dass es dem Bundesverwaltungsgerichtverwehrt ist, (allenfalls nach Durchführung ergänzender Ermittlungen) selbst meritorisch über den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu entscheiden:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022).
Da der angefochtene Bescheid keinen Abspruch über Neufestsetzung des Grades der Behinderung in der Sache enthält, sondern sich in der Verneinung der Zuständigkeit der belangten Behörde erschöpft, ist auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Beschränkung des Beschwerdeverfahrens nicht befugt, den verfahrensgegenständlichen Antrag einer meritorischen Erledigung zuzuführen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§24 Abs. 1 VwGVG). Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG unterbleibt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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