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W261 2260888-1•Bundesverwaltungsgericht W261 2260888-1
W261 2260888-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2022
Behindertenpass Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten
W261 2260888-1/5E
BESCHLUSS!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch seine Schwester XXXX , diese bevollmächtigt vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld. gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.05.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2022 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.02.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor.
2. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.02.2022 auf, ein aktuelles Reinton-Audiogramm in Kopie vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 28.02.2022 nach.
3. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals Nasen Ohren ein. In dem auf Grundlage der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 03.03.2022 stellte der medizinische Sachverständige die Funktionseinschränkungen Hörstörung beidseits, rechts mehr als links, Position 12.02.01, Tabelle Zeile 3/Kolonne 2 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 % fest.
4. In dem über Ersuchen der belangten Behörde erstellten medizinischen Sachverständigengutachten vom 31.03.2022 kommt ein medizinischer Sachverständiger für Allgemeinmedizin auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.03.2022 zusammenfassend zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Cerebrale Schädigung nach Herzstillstand und Cerebralinsult, Position 04.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 30 %, chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Position 06.06.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 30 %, eingeschränkte Pumpfunktion des Herzens bei arterieller Hypertonie und Herzschrittmacherimplantation, Position 05.05.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 20 % und Schlafapnoesyndrom, Position 06.11.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 20 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) vorliegen würden.
5. In der Gesamtbeurteilung vom 01.04.2022 kommt der medizinische Sachverständige für Allgemeinmedizin zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer unter Einbeziehung aller vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde.
6. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 07.04.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
7. Der Beschwerdeführer gab durch seine Schwester am 22.04.2022 eine Stellungnahme ab, und führte aus, dass er mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden sei. Der klinische Status entspreche nicht den Tatsachen. Durch seine Erkrankung sei der Beschwerdeführer erheblich sprachlich und schriftlich beeinträchtigt, er sei nicht belastbar und benötige Hilfe im Haushalt bei schweren Arbeiten, er verstehe nur eine einfache Sprache. Der Beschwerdeführer schloss der Stellungnahme ärztliche Befunde an.
8. Über Ersuchen der belangten Behörde gab der befasste medizinische Sachverständige für Allgemeinmedizin am 01.05.2022 eine Stellungnahme ab, wonach abgesehen von der Wortfindungsstörung keine relevanten neurologischen Defizite objektiviert hätten werden können. Die Einschätzung der Funktionseinschränkungen sei entsprechend der Einschätzungsverordnung erfolgt.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.05.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe, und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die belangte Behörde übermittelte mit dem Bescheid die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten an den Beschwerdeführer.
10. Der Beschwerdeführer erhob vertreten durch seine Schwester und diese wiederum vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld. (kurz KOBV) fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht ausreichend zur Beurteilung des internistischen, neurologischen und lungenfachärztlichen Beschwerdebildes des Beschwerdeführers seien. Infolge der cerebralen Schädigung nach Herzstillstand und Cerebralinsult würde nicht nur eine nicht flüssige Aphasie vorliegen, sondern es sei auch eine Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit gegeben, weshalb die Gesundheitsschädigung mit einem höheren Grad der Behinderung einzustufen sei. Weiters wären die kognitiven Einschränkungen bzw. die Aphasie mit eingeschränktem Sprachverständnis als eigene Gesundheitsschädigung gemäß der Positionsnummer 03.01. der Anlage der Einschätzungsverordnung einzustufen gewesen.
Der Beschwerdeführer leide unter Leiden 2 an einer „chronisch obstruktiven Lungenerkrankung“ COPD II/IIIA, welche ebenfalls höher einzustufen gewesen sei.
Im Zusammenhang aller beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wäre zumindest ein Grad der Behinderung von 50 v.H. gerechtfertigt gewesen. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde weitere medizinische Befunde bei und beantragte der Beschwerde Folge zu geben und medizinische Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Inneren Medizin, Lungenheilkunde und Neurologie einzuholen.
11. Der Beschwerdeführer legte, vertreten durch seine Schwester, diese vertreten durch den KOBV mit Eingabe 05.07.2022 weitere Beweismittel vor.
12. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um einen Facharzt für Lungenheilkunde mit der Gutachtenserstellung zu beauftragen. In seinem Gutachten vom 27.07.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.04.2022 kommt der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Lungenheilkunde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an den Funktionseinschränkungen „chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II) mit sekundären Lungenemphysem, Position 06.06.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 30 %, ischämische Kardiomyopathie bei Hypertonie sowie Zustand nach Schrittmacherimplantation, Position 05.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 30 %, obstruktive Schlafapnoe, Position 06.11.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 20 %, Hörstörung beidseits, rechts mehr als links, Position 12.02.01, Tabelle Zeile 3, Kolonne 2 der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 20 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. leide.
13. In dem über Ersuchen der belangten Behörde erstellten Sachverständigengutachten vom 18.07.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.07.2022 kommt der beigezogene Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer unter der Funktionseinschränkung „Zustrand nach Reanimation bei akutem Coronarsyndrom 8/2014, Residualsymptomatik einer nicht-flüssigen Aphasie sowie eingeschränktes Sprachverständnis, Position 04.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 30 %“ vorliege.
14. In der Gesamtbeurteilung vom 31.08.2022 kommt der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Lungenheilkunde zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer unter Einbeziehung aller vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde.
15. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 01.08.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
16. Der Beschwerdeführer gab, bevollmächtigt vertreten durch seine Schwester, diese bevollmächtigt vertreten durch den KOBV am 12.08.2022 eine Stellungnahme ab, wonach der Zustand nach Reanimation bei akutem Koronarsyndrom mit Residualsymptomatik sei nicht ausreichend eingeschätzt worden.
17. Die belangte Behörde holte am 18.08.2022 eine sofortige Beantwortung des ärztlichen Dienstes ein, wonach keine neuen Befunde vorgelegt worden seien. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten seien schlüssig erstellt.
18. Die belangte Behörde erließ mit Bescheid vom 19.08.2022 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde ab. Die belangte Behörde stellte diesen Bescheid der Schwester des Beschwerdeführers zu.
19. Der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch seine Schwester, diese bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, teilte der belangten Behörde mit Eingabe vom 14.09.2022 mit, dass die Beschwerdevorentscheidung direkt an die Schwester des Beschwerdeführers zugestellt worden sei, obwohl ein aufrechtes Vertretungsverhältnis mit dem KOBV bestehe. Es werde daher ersucht, die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer zu Handen des KOBV zuzustellen.
20. Die belangte Behörde erließ diesem Ersuchen entsprechend mit Bescheid vom 23.09.2022 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde ab. Die belangte Behörde schloss der Beschwerdevorentscheidung die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und Stellungnahmen an.
21. Der Beschwerdeführer stellte vertreten durch seine Schwester, diese vertreten durch den KOBV mit Eingabe vom 11.10.2022 fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht.
22. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.10.2022 zur Entscheidung vor, wo dieser am selben Tag einlangte.
23. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.10.2022 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Der Beschwerdeführer leidet unter anderem unter einem Zustand nach Reanimation bei akutem Coronarsyndrom 8/2014, Residualsymptomatik einer nicht-flüssigen Aphasie sowie eingeschränktem Sprachverständnis, welches der von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie in seinem Gutachten vom 18.07.2022 (vidiert am 20.07.2022), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.07.2022 nach Position 04.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 % einstufte. In der Begründung für diese Einschätzung führte der medizinische Sachverständige aus, dass eine expressive Teilaphasie nachvollziehbar ist, eine sensorische Komponente, sowie kognitive Einschränkungen seien aufgrund fehlender rezenter kognitiver- und Aphasietestung nur eingeschränkt beurteilbar.
Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind im Lichte des im Akt aufliegenden Befund von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, vom 17.05.2022 weder schlüssig noch nachvollziehbar. Laut diesem Befund liegen beim Beschwerdeführer Einschränkungen der kognitiven Funktionen vor, welche sogar so weit gehen, dass der Beschwerdeführer nicht geschäftsfähig ist und im Alltag auf fremde Hilfe angewiesen ist. Darauf geht der medizinische Sachverständige in keinster Weise ein. Ebenso wenig setzt sich der medizinische Sachverständige mit dem (berechtigten) Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde auseinander, wonach diese von einem Facharzt für Neurologie diagnostizierten kognitiven Leistungseinschränkungen als eine eigene Funktionseinschränkung nach Position 03.01. der Anlage der Einschätzungsverordnung als „psychische Störung – kognitive Leistungseinschränkung“ einzuschätzen gewesen wäre. Die Beurteilung dieser kognitiven Leistungseinschränkung hat nach den Ausführungen in der Anlage der Einschätzungsverordnung unabhängig der Ursachen (angeborene, posttraumatische, genetische, entzündliche oder toxisch bedingte Leistungsminderung) abhängig vom Ausmaß der Einschränkung zu erfolgen. Auf kognitive Funktionsbehinderungen zurückgeführte Sprach- und Artikulationsstörungen bis hin zur Aphasie sind zu berücksichtigten. Dabei ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer manifeste Probleme bei der Alltagsbewältigung hat, wie dies im genannten medizinischen Befund des Facharztes für Neurologie vom 17.05.2022 ausgeführt wird.
Gegenständlich ist die vom medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie vorgenommene Beurteilung dieses Leidens des Beschwerdeführers offensichtlich sachwidrig erfolgt. Das Vorbringen und die bereits bisher vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass die neuerliche Einholung eines Gutachtens der Fachrichtungen Neurologie erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung zu gewährleisten.
Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde im ergänzenden Ermittlungsverfahren ein neues neurologisches Sachverständigengutachten einzuholen sein, wobei die Gutachtenserstellung auf Grundlage einer eingehenden persönlichen neurologischen Untersuchung des Beschwerdeführers zu erfolgen haben wird. Allenfalls wird der Beschwerdeführer davor aufzufordern sein, weitere medizinische oder klinisch-psychologische Befunde vorzulegen, welche seine kognitiven Einschränkungen medizinisch genauer objektivierbar machen.
In diesem neurologischen Sachverständigengutachten wird schlüssig und nachvollziehbar darauf einzugehen sein, welche kognitiven Einschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, und wie sich diese auf seinen Alltag auswirken. Nach dieser Untersuchung wird eine Neueinschätzung des Leidens des Beschwerdeführers entsprechend den Kriterien der Einschätzungsverordnung vorzunehmen sein.
Die Ergebnisse sind wiederum in einer Gesamtbeurteilung zusammenzufassen, wobei auf die wechselseitige Leidensbeeinflussung nachvollziehbar begründet einzugehen sein wird.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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